RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW257 2227462-1 Spruch, W257 2227462-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am 14.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1.
- Am 14.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Im Rahmen des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2019 gegebenen Parteiengehörs brachte dieser am 30.09.2019 und am 13.10.2019 eine Stellungnahme ein. Dabei führt er an, dass er im relevanten Zeitraum als eingeteilter, dienstführender und auch als leitender Beamter immer wieder im exekutiven Außendienst mit hohen Gefährdungsgraden konfrontiert gewesen und dabei psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre. Er führte an, dass der ständige Druck, allen Anforderungen und Aufgabenstellung gerecht zu werden und sorgsam mit den Ressourcen umzugehen, sehr belastend sei. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde erachtete als Betrachtungszeitraum den XXXX .2002 bis zum XXXX .
- In dieser Zeit wäre der Beschwerdeführer Bezirkspolizeikommandant (idF kurz: „BPK-Kd.“ genannt) des Bezirkspolizeikommandos XXXX . Das Beschäftigungsausmaß hätte 100% betragen. Ein Schwerarbeitsmonat liege vor, wenn zu mindestens an 15 Tagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst, würde von der erhöhten Gefährdung nicht umfasst sein. In Betracht kommen jene Exekutivbediensteten, die ein hohe Gefahrenzulage nach der Verordnung des BMI gem § 82 Abs. 3 GehG ausgesetzt seien. Nur jene Monate, in denen eine solche Gebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate in Betracht. Zusätzlich müsse jedoch konkret auf die Person zutreffen, dass diese mindestens die Hälfte der Arbeitsstage in einem Monat im Außendienst verbracht hätte. Im Erl des BMI vom 07.08.2013 sei durch eine richtlinienhafte Darstellung ersichtlich, dass die Tätigkeiten in einem Bezirkspolizeikommando, soweit sie nicht in einer operativen Organisationseinheit (Operativer Kriminaldienst) geleistet wurden (ungeachtet der Prüfung im Einzelfall), davon nicht umfasst sei. Die belangte Behörde bzw die vorgesetzte Organisationseinheit hätte eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall angestellt und wäre diese zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keine unregelmäßigen Nachtarbeiten und keinen Außendienst im Ausmaß von zumindest 50% gleistet hätte. Diese Feststellungen würden im Einklang mit der Dienstpragmatik bzw der Arbeitsplatzbeschreibung eines Bezirkspolizeikommandanten stehen, dem in erster Linie Führungs-, Koordinierungs- und Dienstaufsichtsaufgaben übertragen seien. Der Beschwerdeführer wäre nochmals aufgefordert worden, jene Monate anzugeben, in denen er meint, konkrete Schwerarbeitsmonate geleistet zu haben. Er hätte demnach diverse, nicht konkretisierte Vorfälle im Bezirk XXXX angeführt, welche während dieser Jahre angefallen seien. Er hätte jedoch nicht den Nachweis erbringen können, in welchen Monaten er die Voraussetzungen als Schwerarbeitsmonate erfüllt habe. Am 06.12.2019 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer ausgefolgt. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde erachtete als Betrachtungszeitraum den römisch 40 .2002 bis zum römisch 40 .
- In dieser Zeit wäre der Beschwerdeführer Bezirkspolizeikommandant in der Fassung kurz: „BPK-Kd.“ genannt) des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 . Das Beschäftigungsausmaß hätte 100% betragen. Ein Schwerarbeitsmonat liege vor, wenn zu mindestens an 15 Tagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst, würde von der erhöhten Gefährdung nicht umfasst sein. In Betracht kommen jene Exekutivbediensteten, die ein hohe Gefahrenzulage nach der Verordnung des BMI gem Paragraph 82, Absatz 3, GehG ausgesetzt seien. Nur jene Monate, in denen eine solche Gebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate in Betracht. Zusätzlich müsse jedoch konkret auf die Person zutreffen, dass diese mindestens die Hälfte der Arbeitsstage in einem Monat im Außendienst verbracht hätte. Im Erl des BMI vom 07.08.2013 sei durch eine richtlinienhafte Darstellung ersichtlich, dass die Tätigkeiten in einem Bezirkspolizeikommando, soweit sie nicht in einer operativen Organisationseinheit (Operativer Kriminaldienst) geleistet wurden (ungeachtet der Prüfung im Einzelfall), davon nicht umfasst sei. Die belangte Behörde bzw die vorgesetzte Organisationseinheit hätte eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall angestellt und wäre diese zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keine unregelmäßigen Nachtarbeiten und keinen Außendienst im Ausmaß von zumindest 50% gleistet hätte. Diese Feststellungen würden im Einklang mit der Dienstpragmatik bzw der Arbeitsplatzbeschreibung eines Bezirkspolizeikommandanten stehen, dem in erster Linie Führungs-, Koordinierungs- und Dienstaufsichtsaufgaben übertragen seien. Der Beschwerdeführer wäre nochmals aufgefordert worden, jene Monate anzugeben, in denen er meint, konkrete Schwerarbeitsmonate geleistet zu haben. Er hätte demnach diverse, nicht konkretisierte Vorfälle im Bezirk römisch 40 angeführt, welche während dieser Jahre angefallen seien. Er hätte jedoch nicht den Nachweis erbringen können, in welchen Monaten er die Voraussetzungen als Schwerarbeitsmonate erfüllt habe. Am 06.12.2019 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer ausgefolgt. 1.
- Dagegen wurde mit Schreiben vom 22.12.2019, eingelangt am 23.12.2019, vollumfängliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Dienstgeber seit dem 01.01.2007 die Schwerarbeitsmonate laufend elektronisch erfassen müsse. Im Bescheid wäre zudem zu wenig auf die Realität eingegangen geworden. Die Tätigkeit des Bezirkspolizeikommandanten lasse sich nicht auf die Arbeitsplatzbeschreibung einschränken. Es sei undenkbar, dass „durch ihn [Anm. gemeint der BPK-Kd.] nicht auch Aufgaben im exekutiven Außendienst in entsprechendem Ausmaß geleistet“ worden wäre. Zudem würde auch nicht darauf eingegangen worden sein, dass der BPK-Kd. rund um die Uhr telefonisch erreichbar sei; auch das würde sehr belastend sein. Es wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Polizeibeamten, denn diese würde Schwerarbeitsmonate zugerechnet. Er war vermehrt im Außendienst tätig, habe aber keine Aufzeichnungen darüber geführt. Ebenso könne er keine Tage konkret benennen, an denen er großer Hitze oder Kälte ausgesetzt gewesen war. Am 29.11.2019 sei er bei der Kundgebung „ XXXX “ wegen Regens durchnässt vom Einsatz eingerückt. In der rechtlichen Grundlage bei der Schwerarbeit seien auch pflegende und soziale Berufe angeführt. Unter seiner Aufgabe würde auch die soziale Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fallen. Er hätte einige Kollegen die sich in gesundheitlichen Schwierigkeiten befanden sozial betreut. Die Tätigkeit des BPK-Kd. sei auch gefährdet in Hinblick auf ein „Burn-Out-Syndrom“. 1.
- Dagegen wurde mit Schreiben vom 22.12.2019, eingelangt am 23.12.2019, vollumfängliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Dienstgeber seit dem 01.01.2007 die Schwerarbeitsmonate laufend elektronisch erfassen müsse. Im Bescheid wäre zudem zu wenig auf die Realität eingegangen geworden. Die Tätigkeit des Bezirkspolizeikommandanten lasse sich nicht auf die Arbeitsplatzbeschreibung einschränken. Es sei undenkbar, dass „durch ihn [Anm. gemeint der BPK-Kd.] nicht auch Aufgaben im exekutiven Außendienst in entsprechendem Ausmaß geleistet“ worden wäre. Zudem würde auch nicht darauf eingegangen worden sein, dass der BPK-Kd. rund um die Uhr telefonisch erreichbar sei; auch das würde sehr belastend sein. Es wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Polizeibeamten, denn diese würde Schwerarbeitsmonate zugerechnet. Er war vermehrt im Außendienst tätig, habe aber keine Aufzeichnungen darüber geführt. Ebenso könne er keine Tage konkret benennen, an denen er großer Hitze oder Kälte ausgesetzt gewesen war. Am 29.11.2019 sei er bei der Kundgebung „ römisch 40 “ wegen Regens durchnässt vom Einsatz eingerückt. In der rechtlichen Grundlage bei der Schwerarbeit seien auch pflegende und soziale Berufe angeführt. Unter seiner Aufgabe würde auch die soziale Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fallen. Er hätte einige Kollegen die sich in gesundheitlichen Schwierigkeiten befanden sozial betreut. Die Tätigkeit des BPK-Kd. sei auch gefährdet in Hinblick auf ein „Burn-Out-Syndrom“. 1.
- Mit Schreiben vom 10.01.2020 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass das BMI klargestellt hätte, dass die Tätigkeit des BPK-Kd. grundsätzlich nicht zu den Schwerarbeitsmonaten zähle, dies eine Einzelfallprüfung allerdings nicht ausschließe. Der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerde Vorfälle vorgebracht, welche außerhalb des Betrachtungszeitpunktes gelegen wären. Die Aufgaben des BPK-Kd. würden auch nur zu 25% bei der Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste, Planung von exekutivdienstlichen Einsätzen und Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw im örtlichen Wirkungsbereich, liegen. Erst wenn der wachespezifische Außendienst 50% betrage, käme die Regelung zur Anwendung. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit wurde ausgeführt, dass der Beamte keine generelle Rufbereitschaft gehabt hätte. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er zehn oder gar zwölfstündige Dienste versehen hätte und dies in dem Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre, führte die belangte Behörde an, dass der BPK-Kd. seinen Dienstplan selbst einteilte und die Dienstdauer auch keine Voraussetzung sei, als Schwerarbeitsmonat zu gelten. Zugleich legte die Behörde den Verwaltungsakt dem VwG vor. Gemäß der Geschäftseinteilung wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W257 in der Kammer P zugeteilt. Die Stellungnahme der Behörde vom 10.01.2020 wurde am 17.11.2020 dem Beschwerdeführer, welcher nunmehr anwaltlich vertreten wurde, zur Stellungnahme zugesandt. Am 01.12.2020 langte eine Stellungnahme ein, darin die bisherigen Argumentationspunkte nochmals wiederholt wurden. Im Grunde würde die Arbeitsplatzbeschreibung, auf dem sich die Behörde stützte, nicht die tatsächlichen Aufgaben wiederspiegeln, denn zur Führungsunterstützung sei auch eine eigene Sachbearbeiterin eingesetzt worden. Er führt die Aufgabenstellungen seines Außendienstes in demonstrativer Weise an, wie zB Einsatzleitung bei Fahndungsmaßnahmen, bei Suchaktionen, Mitglied im Katastrophenstab der BH XXXX ua. Es sei aus rechtlicher Sicht entsprechend der nach der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 festzuhalten, dass nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß gesondert darzustellen sei, sondern nur ob wachespezifische Außendienste in welchem Ausmaß erbracht worden seien. Er brachte weiters vor, dass seine Tätigkeit „zumindest mit der Tätigkeit eines Dienststellenleiters einer Großdienststelle gleichzustellen sei“. Schließlich führe er eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe aus und stellte den Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Er legte Lichtbilder von einer Demonstration vor, sowie einige Dankesschreiben anlässlich von Großveranstaltungen deren Einsatzführung er geleitet hat. Die Stellungnahme der Behörde vom 10.01.2020 wurde am 17.11.2020 dem Beschwerdeführer, welcher nunmehr anwaltlich vertreten wurde, zur Stellungnahme zugesandt. Am 01.12.2020 langte eine Stellungnahme ein, darin die bisherigen Argumentationspunkte nochmals wiederholt wurden. Im Grunde würde die Arbeitsplatzbeschreibung, auf dem sich die Behörde stützte, nicht die tatsächlichen Aufgaben wiederspiegeln, denn zur Führungsunterstützung sei auch eine eigene Sachbearbeiterin eingesetzt worden. Er führt die Aufgabenstellungen seines Außendienstes in demonstrativer Weise an, wie zB Einsatzleitung bei Fahndungsmaßnahmen, bei Suchaktionen, Mitglied im Katastrophenstab der BH römisch 40 ua. Es sei aus rechtlicher Sicht entsprechend der nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, festzuhalten, dass nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß gesondert darzustellen sei, sondern nur ob wachespezifische Außendienste in welchem Ausmaß erbracht worden seien. Er brachte weiters vor, dass seine Tätigkeit „zumindest mit der Tätigkeit eines Dienststellenleiters einer Großdienststelle gleichzustellen sei“. Schließlich führe er eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe aus und stellte den Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Er legte Lichtbilder von einer Demonstration vor, sowie einige Dankesschreiben anlässlich von Großveranstaltungen deren Einsatzführung er geleitet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg tätig. Seit dem XXXX .1994 ist er mit der Funktion des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirks XXXX betraut. Er erhält aufgrund dieser Tätigkeit eine Gefahrenzulage iHv 9,13% der Gehaltsstufe V2.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg tätig. Seit dem römisch 40 .1994 ist er mit der Funktion des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirks römisch 40 betraut. Er erhält aufgrund dieser Tätigkeit eine Gefahrenzulage iHv 9,13% der Gehaltsstufe V
- Der auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgende Monatserste ist der XXXX .
- Am 14.04.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Damit liegt der Beurteilungszeitraum zwischen dem XXXX .2002 und der XXXX .
- In dieser Zeit war die Funktion des BPK-Kd. unverändert. Er hatte durchgehend ein 100% Beschäftigungsausmaß. Der auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgende Monatserste ist der römisch 40 .
- Am 14.04.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Damit liegt der Beurteilungszeitraum zwischen dem römisch 40 .2002 und der römisch 40 .
- In dieser Zeit war die Funktion des BPK-Kd. unverändert. Er hatte durchgehend ein 100% Beschäftigungsausmaß. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ist auszugsweise zu entnehmen: „Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste. Planung von exekutivdienstlichen Einsätzen und Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw im örtlichen Wirkungsbereich. Zuteilung technischer Einsatzmittel 25% [...]“ Die anderen Arbeitsbereiche sind zusammengefasst: Führungsaufgaben 25%; Dienstplanung 15%; Mitarbeitergespräche, Mitwirkung bei der Planstellenbesetzung, Dienstzuteilungen etc. 30%. Relevant – weil diese Tätigkeiten regelmäßig auch (aber nicht zwingend) - mit einem Außendienst versehen sind, sind die erstgenannten 25%. Der Beschwerdeführer konnten keine konkreten Nachweise vorlegen, demnach er diese 25% gänzlich in einem wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und darüber hinaus zumindest weitere 25% in einem solchen gefahrengeneigten Außendienst verbrachte. Abgesehen von konkreten Nachweisen ist es auch nicht glaubhaft, dass der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, dass er mehr als 50% in einem wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbrachte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Nachdem der erkennenden Richter selbst neun Jahre an einer Bezirksleitzentrale als Polizist/Gendarm gearbeitet hat, ist er zudem mit der Tätigkeit eines Bezirkspolizeikommandanten vertraut.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt klar aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu A) §15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet – auszugsweise – wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
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(6)[…]“ Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 lautet – auszugsweise – folgt:Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, lautet – auszugsweise – folgt: „§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass„§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. […] 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 3. […] 4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
- a)Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]"
- a)Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]" Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass die Tätigkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht besonders herausfordernd gewesen sein. Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des § 82 GehG vgl. VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des Paragraph 82, GehG vergleiche VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement (vgl. Fellner, BDG, § 15b BDG, Rz 6).Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement vergleiche Fellner, BDG, Paragraph 15 b, BDG, Rz 6). Für den gegenständlich relevanten Zeitraum vom XXXX .2002 und der XXXX 2019 ist nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten in einem Ausmaß von zumindest 50 % auszuführen hatte.Für den gegenständlich relevanten Zeitraum vom römisch 40 .2002 und der römisch 40 2019 ist nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten in einem Ausmaß von zumindest 50 % auszuführen hatte. Im vorliegenden Fall versah der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Außendienst und führte dabei die mit seiner Funktion als BPK-Kd. einhergehenden Tätigkeiten an, welche laut seiner Arbeitsplatzbeschreibung mit 25% beschrieben sind. Dies umfasst „Überwachung von Großveranstaltungen und Demonstrationen, Fahndungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen, Elementarereignissen, Unglücksfällen udgl. mit entsprechendem Gefährdungspotential“. Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich allerdings nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung BGBl. II 105/2006 ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war einerseits lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Wenn nun schon diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, kann eine Prüfung, ob die Tätigkeiten von der Qualität als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentl Ordnung, Ruhe und Sicherheit gelten, unterbleiben, denn nach der § 1 Abs. Ziffer 4 lit
- a)der Verordnung BGBl. II 105/2006, müssen beide Voraussetzungen erfüllt werden, um den Anspruch zu begründen. Es ist auch zu beachten, dass entsprechen der Arbeitsplatzbeschreibung eines/einer BPK-Kd.in dieser*diese maximal 25% in einem Außendienst verbringen kann. Würde der*die Beamte*in mehr als 25% im Außendienst verbringen, wäre dies Anlass für die Dienstbehörde regulativ einzugreifen. Weiters gilt zu beachten, dass die Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht nicht generell mit 25 % zu einem wachespezifischen Außendienst gezählt werden können, denn zB die Organisation von Großereignissen oder die Einsatzleitung finden nicht ausschließlich – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde beschreibt - „an der Front“ statt. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2020 führt er auch an, dass er beispielsweise beim Katastrophenstab an der Bezirkshauptmannschaft als Verbindungsoffizier eingesetzt war. Diese und ähnliche Tätigkeit im Einsatzstab versieht man typsicherweise bei der Bezirkshauptmannschaft oder an einem von „der Front“ dislozierten Platz und nicht direkt an einem wachespezifischen Einsatzort. Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich allerdings nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war einerseits lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Wenn nun schon diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, kann eine Prüfung, ob die Tätigkeiten von der Qualität als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentl Ordnung, Ruhe und Sicherheit gelten, unterbleiben, denn nach der Paragraph eins, Abs. Ziffer 4 Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,, müssen beide Voraussetzungen erfüllt werden, um den Anspruch zu begründen. Es ist auch zu beachten, dass entsprechen der Arbeitsplatzbeschreibung eines/einer BPK-Kd.in dieser*diese maximal 25% in einem Außendienst verbringen kann. Würde der*die Beamte*in mehr als 25% im Außendienst verbringen, wäre dies Anlass für die Dienstbehörde regulativ einzugreifen. Weiters gilt zu beachten, dass die Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht nicht generell mit 25 % zu einem wachespezifischen Außendienst gezählt werden können, denn zB die Organisation von Großereignissen oder die Einsatzleitung finden nicht ausschließlich – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde beschreibt - „an der Front“ statt. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2020 führt er auch an, dass er beispielsweise beim Katastrophenstab an der Bezirkshauptmannschaft als Verbindungsoffizier eingesetzt war. Diese und ähnliche Tätigkeit im Einsatzstab versieht man typsicherweise bei der Bezirkshauptmannschaft oder an einem von „der Front“ dislozierten Platz und nicht direkt an einem wachespezifischen Einsatzort. Insofern er in der Stellungnahme vom 01.12.2020 vorbringt, dass nach der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nur teilweise zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter § 1 Abs. 4 lit.
- a)folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Es ist somit eine qualitative („wachespezifischer Außendienst“) als auch eine quantitative Komponente gefordert („zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“). Beide Sachverhaltselemente müssen kumulativ vorliegen um den Anspruch zu begründen. Insofern er in der Stellungnahme vom 01.12.2020 vorbringt, dass nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nur teilweise zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter Paragraph eins, Absatz 4, Litera a,) folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Es ist somit eine qualitative („wachespezifischer Außendienst“) als auch eine quantitative Komponente gefordert („zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“). Beide Sachverhaltselemente müssen kumulativ vorliegen um den Anspruch zu begründen. Insofern er in der Stellungnahme vom 01.12.2020 vorbringt, dass zur Führungsunterstützung auch eine eigene Sachbearbeiterin eingesetzt worden wäre, vermag dieses Argument nichts an der Notwendigkeit des Nachweises seiner eigenen Außendiensttätigkeit ändern. Insofern er vorbringt, dass er auch immer in der Nacht erreichbar gewesen wäre und dies auch seitens des Dienstgebers „erwartet“ wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass mit dieser ständigen Erreichbarkeit ein Außendienst verbunden war. Insofern er in der vorbringt, dass seine Tätigkeit mit dem eines Dienststellenleiters (oder einer Dienststellenleiterin) einer Großdienststelle vergleichbar sei (und insofern eine Ungleichbehandlung erkennt) übersieht er dabei die unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibung der beiden Funktionen, dies auch letztlich in dem Erlass des BMI vom 07.08.2013 berücksichtigt wurde, indem der Dienstgeber nach seiner Einschätzung (Ausnahmen durch Einzelnachweise ausgeschlossen) dem Bezirkspolizeikommandanten keine Schwerarbeit zusprach. Die Verordnung regelt auch eindeutig, dass unter Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung ausschließlich die tatsächliche Ausübung von wachespezifischen Außendiensten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verstehen ist, sodass eine Anwendung auf andere Fälle, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälle, welche aus seiner Sicht gefahrengeneigte Tätigkeit waren, ausgeschlossen ist. Somit ist es dem Beschwerdeführer auch aus qualitativer Seite her nicht gelungen den Nachweis von „wachespezifischen Außendiensten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ nachzuweisen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2227462.1.00