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{'item': 'W257 2228456-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW257 2228456-1 SpruchW257 2228456-1/6E, W257 2228456-1/6E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 7.1.2020 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführerin für die Abgeltung der seit dem XXXX .2017 geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 50c Abs 3 BDG neben der Grundvergütung für Überstunden,Mit Bescheid vom 7.1.2020 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführerin für die Abgeltung der seit dem römisch 40 .2017 geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG neben der Grundvergütung für Überstunden,

  1. a)an Werktagen gemäß § 16 Abs 4 Z 2 GehG ein Überstundenzuschlag von 25% anstatt 50% der Grundvergütung unda) an Werktagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ein Überstundenzuschlag von 25% anstatt 50% der Grundvergütung und
  2. b)an Sonn- und Feiertagen gemäß § 17 Abs 2a GehG ein Zuschlag für zusätzliche Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde von 25% anstatt 100% und ab der neunten Stunde von 50% anstatt 200% der Grundvergütungb) an Sonn- und Feiertagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, GehG ein Zuschlag für zusätzliche Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde von 25% anstatt 100% und ab der neunten Stunde von 50% anstatt 200% der Grundvergütung gebühre. In Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die seit dem XXXX 2017 zu Unrecht empfangenen Beträge (Übergenuss) iHv EUR XXXX gemäß § 13a Abs 2 GehG durch Abzug von Raten hereinzubringen seien. gebühre. In Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die seit dem römisch 40 2017 zu Unrecht empfangenen Beträge (Übergenuss) iHv EUR römisch 40 gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG durch Abzug von Raten hereinzubringen seien. Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass die regelmäßige Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zur Betreuung ihrer Tochter für die Zeit vom XXXX 2017 bis zum Schuleintritt ihrer Tochter auf 24 Wochenstunden herabgesetzt sei. Beginnend mit dem XXXX 2017 habe die Beschwerdeführerin im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zusätzliche Dienstleistungen nach § 50c Abs 3 BDG in unterschiedlichen Höhen geleistet und dafür Überstunden abgerechnet. Im Zuge einer Kontrolle der Nebengebühren der Bediensteten sei der Dienstbehörde aufgefallen, dass die zur Abrechnung gebrachten Überstunden irrig abgerechnet worden seien, zumal das System von einer Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und diese den Berechnungen des Überstundenzuschlags zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2019 volle anstatt – durch die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit – verminderte Überstundenzuschläge ausbezahlt bekommen und damit einen Nettoübergenuss von EUR XXXX in Anspruch genommen. Damit liege eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd § 13a GehG vor. Aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 16 Abs 4 Z 2 und 17 Abs 2a GehG sei auch objektiv erkennbar gewesen, dass diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Auch könne die Beschwerdeführerin als rechtskundige Person nicht einwenden, dass der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt ihr Auslegungsschwierigkeiten bereitet habe. Mit einem zumutbaren Aufwand (Blick auf den Gehaltszettel) sei festzustellen gewesen, dass hier Zuschläge zu den Überstunden ausbezahlt worden seien, die wegen der herabgesetzten Wochendienstzeit nicht zustehen können, weswegen die Überstundenzuschläge von der Beschwerdeführerin nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass die regelmäßige Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zur Betreuung ihrer Tochter für die Zeit vom römisch 40 2017 bis zum Schuleintritt ihrer Tochter auf 24 Wochenstunden herabgesetzt sei. Beginnend mit dem römisch 40 2017 habe die Beschwerdeführerin im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG in unterschiedlichen Höhen geleistet und dafür Überstunden abgerechnet. Im Zuge einer Kontrolle der Nebengebühren der Bediensteten sei der Dienstbehörde aufgefallen, dass die zur Abrechnung gebrachten Überstunden irrig abgerechnet worden seien, zumal das System von einer Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und diese den Berechnungen des Überstundenzuschlags zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 volle anstatt – durch die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit – verminderte Überstundenzuschläge ausbezahlt bekommen und damit einen Nettoübergenuss von EUR römisch 40 in Anspruch genommen. Damit liege eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd Paragraph 13 a, GehG vor. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Paragraphen 16, Absatz 4, Ziffer 2 und 17 Absatz 2 a, GehG sei auch objektiv erkennbar gewesen, dass diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Auch könne die Beschwerdeführerin als rechtskundige Person nicht einwenden, dass der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt ihr Auslegungsschwierigkeiten bereitet habe. Mit einem zumutbaren Aufwand (Blick auf den Gehaltszettel) sei festzustellen gewesen, dass hier Zuschläge zu den Überstunden ausbezahlt worden seien, die wegen der herabgesetzten Wochendienstzeit nicht zustehen können, weswegen die Überstundenzuschläge von der Beschwerdeführerin nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids. Das Schreiben vom 15.5.2012 (Beilage ./1, Betrauung mit der Funktion der Leiterin der XXXX ) weise die Besonderheit auf, dass für das mit diesem Schreiben verfügte Überstundenkontingent die dazugehörige Gesetzesgrundlage nicht zitiert werde, weshalb aus objektiver Sicht eine Nachprüfbarkeit erschwert worden sei. Ebenso habe sich aus dem damaligen Lohnzettel (Beilage ./2) kein Hinweis auf die der Überstundenvergütung zugrunde liegende Bestimmung im GehG ergeben. Stattdessen würden alle Gehaltszettel (Beilage ./2 bis ./4) die diesbezügliche Bestimmung im EStG aufweisen. Im EStG würden sich aber keine Hinweise auf eine unterschiedliche Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten finden. Im Zuge der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit habe eine Änderung der Ausgestaltung des Gehaltszettels nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei nie schriftlich oder mündlich darüber informiert worden, dass Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten einer geänderten Vergütung unterliegen würden. Diese Informationspflicht hätte die belangte Behörde erfüllen müssen, um ihr im Anschluss Schlechtgläubigkeit vorwerfen zu können. Sie verfüge zwar über eine fundierte juristische Ausbildung, allerdings hätten weder das Studium noch berufliche Fortbildungsmaßnahmen eine rudimentäre Ausbildung im Bereich des Besoldungsrechts umfasst, weswegen die belangte Behörde zu Unrecht von einem „erhöhten Perzeptionsniveau“ ausgehe. Der Beschwerdeführerin sei die geänderte Höhe bei der Überstundenvergütung aufgrund der reduzierten Wochendienstzeit auch nicht aus den Gehaltszetteln erkennbar gewesen, da seit Beginn der herabgesetzten Wochendienstzeit die „falschen“ Überstundenzuschläge verrechnet und ausbezahlt worden seien. Für die Beurteilung, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin vorwerfbar seien, sei ein objektiver Maßstab heranzuziehen. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass sämtlichen Teilzeitbediensteten durch die belangte Behörde jahrelang der „falsche“ Überstundensatz ausbezahlt worden sei, weswegen weder der Beschwerdeführerin noch den ausgewählten Fachreferenten die Bestimmungen zur Verrechnung bei Teilzeitbeschäftigten bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin könne daher ein derartiger Übergenuss nicht nachteilig ausgelegt werden, weil dies eine unzulässige Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes darstellen würde. Abschließend wurde ua die Einvernahme der Zeugin XXXX zum Beweis dafür, dass selbst sie in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Fachreferentin die einschlägige Bestimmung im GehG zur Vergütung der Überstunden von Teilzeitbeschäftigten nicht gekannt habe, weshalb der Beschwerdeführerin die fehlende Rechtskenntnis der einschlägigen Bestimmungen im GehG nicht vorwerfbar seien und die Übergenüsse daher im guten Glauben empfangen worden seien. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids. Das Schreiben vom 15.5.2012 (Beilage ./1, Betrauung mit der Funktion der Leiterin der römisch 40 ) weise die Besonderheit auf, dass für das mit diesem Schreiben verfügte Überstundenkontingent die dazugehörige Gesetzesgrundlage nicht zitiert werde, weshalb aus objektiver Sicht eine Nachprüfbarkeit erschwert worden sei. Ebenso habe sich aus dem damaligen Lohnzettel (Beilage ./2) kein Hinweis auf die der Überstundenvergütung zugrunde liegende Bestimmung im GehG ergeben. Stattdessen würden alle Gehaltszettel (Beilage ./2 bis ./4) die diesbezügliche Bestimmung im EStG aufweisen. Im EStG würden sich aber keine Hinweise auf eine unterschiedliche Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten finden. Im Zuge der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit habe eine Änderung der Ausgestaltung des Gehaltszettels nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei nie schriftlich oder mündlich darüber informiert worden, dass Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten einer geänderten Vergütung unterliegen würden. Diese Informationspflicht hätte die belangte Behörde erfüllen müssen, um ihr im Anschluss Schlechtgläubigkeit vorwerfen zu können. Sie verfüge zwar über eine fundierte juristische Ausbildung, allerdings hätten weder das Studium noch berufliche Fortbildungsmaßnahmen eine rudimentäre Ausbildung im Bereich des Besoldungsrechts umfasst, weswegen die belangte Behörde zu Unrecht von einem „erhöhten Perzeptionsniveau“ ausgehe. Der Beschwerdeführerin sei die geänderte Höhe bei der Überstundenvergütung aufgrund der reduzierten Wochendienstzeit auch nicht aus den Gehaltszetteln erkennbar gewesen, da seit Beginn der herabgesetzten Wochendienstzeit die „falschen“ Überstundenzuschläge verrechnet und ausbezahlt worden seien. Für die Beurteilung, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin vorwerfbar seien, sei ein objektiver Maßstab heranzuziehen. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass sämtlichen Teilzeitbediensteten durch die belangte Behörde jahrelang der „falsche“ Überstundensatz ausbezahlt worden sei, weswegen weder der Beschwerdeführerin noch den ausgewählten Fachreferenten die Bestimmungen zur Verrechnung bei Teilzeitbeschäftigten bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin könne daher ein derartiger Übergenuss nicht nachteilig ausgelegt werden, weil dies eine unzulässige Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes darstellen würde. Abschließend wurde ua die Einvernahme der Zeugin römisch 40 zum Beweis dafür, dass selbst sie in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Fachreferentin die einschlägige Bestimmung im GehG zur Vergütung der Überstunden von Teilzeitbeschäftigten nicht gekannt habe, weshalb der Beschwerdeführerin die fehlende Rechtskenntnis der einschlägigen Bestimmungen im GehG nicht vorwerfbar seien und die Übergenüsse daher im guten Glauben empfangen worden seien. Mit Schreiben vom 16.10.2020 wurde die belangte Behörde um die Vorlage ergänzender Unterlagen bzw um Auskunft ersucht, welchem sie mit Schreiben vom 22.10.2020 nachgekommen ist. Darin wird ua ausgeführt, dass bislang kein Rückschein des RSa-Briefes eingelangt sei. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.11.2020 informiert und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 17.11.2020 wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid gemäß beiliegender Kopie des Rückscheins am 14.1.2020 zugestellt worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei am 5.2.2020 der belangten Behörde vorab via E-Mail übermittelt worden, am 6.2.2020 sei die Beschwerde postalisch per Einschreiben aufgegeben worden. Im Übrigen wurde im Wesentlichen bisher ausgeführt und der Antrag auf Einvernahme der bereits beantragten Zeugin weiterhin aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre Wochendienstzeit ist für die Zeit vom XXXX 2017 bis zum Schuleintritt ihrer Tochter auf 24 Wochenstunden (60 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) herabgesetzt. Bei der Abrechnung der Werktagsüberstunden und der für an Sonn- und Feiertagen zusätzlich erbrachten Dienstleistungen gelangte für den Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX 2019 ein irriger Überstundenzuschlag zur Anwendung, der lediglich vollbeschäftigten Bediensteten vorbehalten ist. Insgesamt ergibt sich daraus für den Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX 2019 ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR XXXX .Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre Wochendienstzeit ist für die Zeit vom römisch 40 2017 bis zum Schuleintritt ihrer Tochter auf 24 Wochenstunden (60 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) herabgesetzt. Bei der Abrechnung der Werktagsüberstunden und der für an Sonn- und Feiertagen zusätzlich erbrachten Dienstleistungen gelangte für den Zeitraum römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 ein irriger Überstundenzuschlag zur Anwendung, der lediglich vollbeschäftigten Bediensteten vorbehalten ist. Insgesamt ergibt sich daraus für den Zeitraum römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 . Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 14.1.2020 zugestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 5.2.2020 vorab elektronisch ein und wurde am 6.2.2020 postalisch aufgegeben. 2. Beweiswürdigung Diese unstrittigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie der vorgelegten und unbedenklichen Unterlagen getroffen werden. Hervorzuheben ist, dass sich die betragsgemäße Höhe des Übergenusses aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgelegten Simulation über die Richtigstellung der Überstundenvergütung ergibt und die von der belangten Behörde mit EUR XXXX festgestellte Höhe des Übergenusses von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und auch in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020 nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben.Hervorzuheben ist, dass sich die betragsgemäße Höhe des Übergenusses aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgelegten Simulation über die Richtigstellung der Überstundenvergütung ergibt und die von der belangten Behörde mit EUR römisch 40 festgestellte Höhe des Übergenusses von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und auch in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020 nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben. Das Zustellungsdatum des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde im Zusammenhalt mit der im Zuge ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020 vorgelegten Kopie des Rückscheins auf dem handschriftlich das festgestellte Übernahmedatum vermerkt wurde. Das festgestellte Übernahmedatum wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Das Datum der postalischen Aufgabe der Beschwerde bzw. des elektronischen Einlangens bei der belangten Behörde ergibt sich aus der Aktenlage und dem diesbezüglich vorgelegten Auszug aus dem Postaufgabebuch. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG und damit rechtzeitig erhoben wurde. Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und damit rechtzeitig erhoben wurde. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 13a, 13b, 16 und 17 Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 (im Folgenden kurz GehG genannt) idF BGBl I 2020/31 sowie der §§ 49 und 50c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 (im Folgenden kurz BDG genannt) idF BGBl I 2020/98 haben – auszugsweise – folgenden Wortlaut: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 13 a, 13 b, 16 und 17 Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 (im Folgenden kurz GehG genannt) in der Fassung BGBl römisch eins 2020/31 sowie der Paragraphen 49 und 50 c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 (im Folgenden kurz BDG genannt) in der Fassung BGBl römisch eins 2020/98 haben – auszugsweise – folgenden Wortlaut: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. […] Überstundenvergütung § 16.
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16,
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,
  1. die nicht in Freizeit oder
  2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
  3. die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Die Überstundenvergütung umfasst
  1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  2. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  3. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  4. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 19791. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
  1. a)außerhalb der Nachtzeit 50%,
  2. b)während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und 2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%2. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25% der Grundvergütung. […] Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) § 17.
(1)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.Paragraph 17,
(1)Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(3)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(4)Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(5)Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung. […]“
(5)Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung. […]“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 49 und 50c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 (im Folgenden kurz BDG genannt) idF BGBl I 2020/98 haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 (im Folgenden kurz BDG genannt) in der Fassung BGBl römisch eins 2020/98 haben folgenden Wortlaut: „Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8)Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
  1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten. […] Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit § 50c.
(1)Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 c,
(1)Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2)Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3)Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“
(3)Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0043, mwN). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl dazu VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche dazu VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0043, mwN). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd § 13a Abs 1 GehG 1956 vorliegt. Auch wurde der Höhe des entstandenen Übergenusses in der Beschwerde und in ihrer weiteren Stellungnahme nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben.Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 vorliegt. Auch wurde der Höhe des entstandenen Übergenusses in der Beschwerde und in ihrer weiteren Stellungnahme nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin die Übergenüsse gutgläubig empfangen habe. Dies wurde damit begründet, dass sie nie schriftlich oder mündlich darüber informiert worden sei, dass Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten einer geänderten Vergütung unterliegen würden. Auch könne ihr als Juristin kein „erhöhtes Perzeptionsniveau“ unterstellt werden. Die geänderte Höhe der Überstundenvergütung sei auch auf den Gehaltszetteln nicht erkennbar gewesen. Da die irrtümliche Berechnung einer Vielzahl von Bediensteten und Vorgesetzten jahrelang nicht aufgefallen sei, könne auch der Beschwerdeführerin ein derartiger Übergenuss nicht nachteilig ausgelegt werden, weil dies eine unzulässige Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes darstellen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl VwGH 24.3.2004, 99/12/0337).Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.3.2004, 99/12/0337). Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm [deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet] zur Folge hat (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/004; zuletzt VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0098).Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm [deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet] zur Folge hat (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/004; zuletzt VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0098). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und die Beschwerdeführerin diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Dieser Irrtum ist somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Im gegenständlichen Fall lässt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswort der §§ 16 Abs 4 Z 2 und 17 Abs 2a GehG iVm §§ 49 Abs 5 und 50c Abs 3 BDG ableiten, dass durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit verminderte Überstundenzuschläge zur Anwendung kommen. Die Berechnung des Überstundenzuschlags und der Sonn- und Feiertagsvergütung auf der Grundlage des unzweideutigen Wortlautes der §§ 16 Abs 4 Z 2 und 17 Abs 2a GehG iVm §§ 49 Abs 5 und 50c Abs 3 BDG bereitet weder dem Grunde noch der Höhe nach Schwierigkeiten. Auf Basis des klaren Gesetzeswortlautes in Verbindung mit dem hier unstrittigen Sachverhalt wäre es daher objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen, den Überstundenzuschlag und die Sonn- und Feiertagsvergütung richtig zu berechnen und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass bei einer herabgesetzten Wochendienstzeit verminderte Überstundenzuschläge gesetzlich vorgesehen sind. Im gegenständlichen Fall lässt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswort der Paragraphen 16, Absatz 4, Ziffer 2 und 17 Absatz 2 a, GehG in Verbindung mit Paragraphen 49, Absatz 5 und 50 c Absatz 3, BDG ableiten, dass durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit verminderte Überstundenzuschläge zur Anwendung kommen. Die Berechnung des Überstundenzuschlags und der Sonn- und Feiertagsvergütung auf der Grundlage des unzweideutigen Wortlautes der Paragraphen 16, Absatz 4, Ziffer 2 und 17 Absatz 2 a, GehG in Verbindung mit Paragraphen 49, Absatz 5 und 50 c Absatz 3, BDG bereitet weder dem Grunde noch der Höhe nach Schwierigkeiten. Auf Basis des klaren Gesetzeswortlautes in Verbindung mit dem hier unstrittigen Sachverhalt wäre es daher objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen, den Überstundenzuschlag und die Sonn- und Feiertagsvergütung richtig zu berechnen und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass bei einer herabgesetzten Wochendienstzeit verminderte Überstundenzuschläge gesetzlich vorgesehen sind. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nie schriftlich oder mündlich darüber informiert worden sein soll, dass Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten einer geänderten Vergütung unterliegen würden und selbst ausgewählten Fachreferenten die Bestimmungen zur Verrechnung bei Teilzeitbeschäftigten nicht bekannt gewesen seien (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nie schriftlich oder mündlich darüber informiert worden sein soll, dass Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten einer geänderten Vergütung unterliegen würden und selbst ausgewählten Fachreferenten die Bestimmungen zur Verrechnung bei Teilzeitbeschäftigten nicht bekannt gewesen seien vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, 90/12/0314, liegt eine andere Ausgangssituation als dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde. Darin wurde jener Bescheid, in dem die später als unrichtig erkannte Einstufung des Beschwerdeführers, die der Berechnung seiner Bezüge zugrunde gelegt wurde, dem Beschwerdeführer nie zugestellt und hat der Verwaltungsgerichtshof daran anknüpfend eine weitere Nachforschungspflicht des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung war daher auch den diesbezüglich vorgelegten Beilagen der Beschwerdeführerin nicht näher zu treten, da – wie oben dargestellt – die Gutgläubigkeit schon dadurch ausgeschlossen war, da es objektiv aus der Gesetzeslage erkennbar war, dass durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit verminderte Überstundenzuschläge zur Anwendung kommen müssen. Der beantragten Zeugeneinvernahme war ebenso nicht zu entsprechen, zumal es im gegenständlichen Fall nicht auf das subjektive Wissen, sondern auf rein objektive Umstände (die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) ankommt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Zahlungen nicht im guten Glauben empfangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art 6 Abs 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art 6 Abs 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als auch der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin geklärt erscheint und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Weder die Beschwerde noch die weitere Stellungnahme bringen neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Insbesondere kommt es nicht auf das subjektive Wissen der Beschwerdeführerin, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Im Hinblick auf den hier vorliegenden Fall wurde dies durch die zitierte Vorjudikatur in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2228456.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.