Obsah (12)
Art 133§ 5§ 4§ 17§ 6§ 135a§ 58Art. 130§ 28§ 24Art 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2021 GeschäftszahlW257 2236995-1 Spruch, W257 2236995-1/2E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) um Zulassung zur E2a-Grundausbildung. Er habe im Jahr 2012 den Test positiv abgeschlossen. Aus für den BF nicht nachvollziehbaren Gründen sei eine Einberufung zur E2a-Grundsausbildung nicht erfolgt. Das Schreiben des BF wurde am 11.12.2017 vom Anstaltsleiter der XXXX (in der Folge kurz JA) an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug (in der Folge auch belangte Behörde, kurz „bB“) übermittelt.1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) um Zulassung zur E2a-Grundausbildung. Er habe im Jahr 2012 den Test positiv abgeschlossen. Aus für den BF nicht nachvollziehbaren Gründen sei eine Einberufung zur E2a-Grundsausbildung nicht erfolgt. Das Schreiben des BF wurde am 11.12.2017 vom Anstaltsleiter der römisch 40 (in der Folge kurz JA) an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug (in der Folge auch belangte Behörde, kurz „bB“) übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) um Zulassung zur E2a-Grundausbildung. Er habe im Jahr 2012 den Test positiv abgeschlossen. Aus für den BF nicht nachvollziehbaren Gründen sei eine Einberufung zur E2a-Grundsausbildung nicht erfolgt. Das Schreiben des BF wurde am 11.12.2017 vom Anstaltsleiter der XXXX (in der Folge kurz JA) an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug (in der Folge auch belangte Behörde, kurz „bB“) übermittelt.1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2017 ersuchte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) um Zulassung zur E2a-Grundausbildung. Er habe im Jahr 2012 den Test positiv abgeschlossen. Aus für den BF nicht nachvollziehbaren Gründen sei eine Einberufung zur E2a-Grundsausbildung nicht erfolgt. Das Schreiben des BF wurde am 11.12.2017 vom Anstaltsleiter der römisch 40 (in der Folge kurz JA) an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug (in der Folge auch belangte Behörde, kurz „bB“) übermittelt. 1.
- Die bB teilte der JA mit Schreiben vom 21.02.2018 mit, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet gewesen sei.
§ 5
der Grundausbildungsverordnung E2a gelte das bestandene Auswahlverfahren für die Dauer von maximal fünf Jahren. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a vom 04.10.2018, XXXX festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die Grundausbildung jedenfalls abgelaufen gewesen.1.3. Die bB teilte der JA mit Schreiben vom 21.02.2018 mit, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet gewesen sei.
Paragraph 5, der Grundausbildungsverordnung E2a gelte das bestandene Auswahlverfahren für die Dauer von maximal fünf Jahren. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a vom 04.10.2018, römisch 40 festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die Grundausbildung jedenfalls abgelaufen gewesen. 1.
- Am 27.02.2018 nahm der BF zur Mitteilung der bB Stellung. Darin führte der BF aus, dass er im Jahr 2012 das E2a-Auswahlverfahren positiv absolviert habe. Er sei trotzdem nicht für einen darauffolgenden Grundausbildungslehrgang einberufen worden. Der BF meinte, dass er dies nicht zu verantworten habe, zumal Kollegen, welche im Punkte-Ranking deutlich hinter dem BF gewesen seien, einberufen worden seien. Deshalb könne dem BF nicht die Verantwortung hinsichtlich des Verstreichens der Fünfjahresfrist übertragen werden. Vielmehr sei er im guten Glauben davon ausgegangen, dass er von der Dienstbehörde zur Ausbildung zugelassen werde und er wie andere Personen ohne Aufschub die Ausbildung absolvieren könne. Die Vorgangsweise gegenüber dem BF stelle eine deutliche Diskriminierung dar. Schließlich ersuchte der BF rechtsverbindlich um und bescheidmäßige Feststellung bzw. Absprache seines antragsgemäßen Begehrens. Die Stellungnahme des BF wurde am 27.02.2018 vom Anstaltsleiter der JA an die bB übermittelt. 1.
- Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies die bB den Antrag des BF vom 07.12.2017, betreffend die bescheidmäßige Feststellung auf Zulassung zur E2a-Grundausbildung, als unzulässig zurück. 1.
- In der Begründung führte die bB aus, dass der BF das Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet habe.
§ 5
der Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ sei ein Auswahlverfahren nur für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a vom 04.10.2018, XXXX festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die 5-Jahresfrist jedenfalls abgelaufen.1.6. In der Begründung führte die bB aus, dass der BF das Auswahlverfahren am 03.05.2012 beendet habe.
Paragraph 5, der Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ sei ein Auswahlverfahren nur für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den in der Ausschreibung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a vom 04.10.2018, römisch 40 festgelegten Stichtag mit 01.04.2018 sei die 5-Jahresfrist jedenfalls abgelaufen. 1.7.
§ 4Abs.
1 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ sei die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E2a neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig vom Ergebnis des
§ 5
durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ näher definierten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung obliege dem Bundesministerium für Justiz. Vor diesem Hintergrund sei sohin davon auszugehen, dass der BF keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem E2a-Grundausbildungslehrgangs zukomme, weshalb sein Antrag vom 07.12.2017 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. 1.7.
Paragraph 4, Absatz eins, Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ sei die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E2a neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig vom Ergebnis des
Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in Paragraph 5, Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ näher definierten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung obliege dem Bundesministerium für Justiz. Vor diesem Hintergrund sei sohin davon auszugehen, dass der BF keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem E2a-Grundausbildungslehrgangs zukomme, weshalb sein Antrag vom 07.12.2017 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. 1.8. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 28.05.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass der BF die persönliche und fachliche Eignung für den E2a-Grundausbildungslehrgang besitze.
§ 4
Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ sei das Ergebnis des Auswahlverfahrens maßgeblich.
§ 5Abs.
4 leg cit. seien Bewerber nach erreichter Punktezahl im Auswahlverfahren zu reihen. An diese Bestimmung sei auch die Zulassung durch den Bundesminister geknüpft. Keinesfalls könne man hier Willkür walten lassen, indem man sich die Kandidaten nach Gutdünken aussuche. Vielmehr habe sich der Bundesminister an die Vorgaben der Verordnung zu halten, welche eine Zulassung nach der Reihung im Auswahlverfahren vorsehe.1.8. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 28.05.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass der BF die persönliche und fachliche Eignung für den E2a-Grundausbildungslehrgang besitze.
Paragraph 4, Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ sei das Ergebnis des Auswahlverfahrens maßgeblich.
Paragraph 5, Absatz 4, leg cit. seien Bewerber nach erreichter Punktezahl im Auswahlverfahren zu reihen. An diese Bestimmung sei auch die Zulassung durch den Bundesminister geknüpft. Keinesfalls könne man hier Willkür walten lassen, indem man sich die Kandidaten nach Gutdünken aussuche. Vielmehr habe sich der Bundesminister an die Vorgaben der Verordnung zu halten, welche eine Zulassung nach der Reihung im Auswahlverfahren vorsehe. 1.
- In diesem Zusammenhang sei es jedoch nachweislich so geschehen, dass weit hinter dem BF gereihte Kollegen einem Grundausbildungslehrgang zugeführt worden seien. Durch diese Vorreihung habe die belangte Behörde vorschriftswidrig gehandelt. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass sich aus dem Wortlaut der §§ 4 f der Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ ein Rechtsanspruch auf Zulassung ableiten lasse, mindestens im Sinne eines Anspruches auf eine überprüfbare Ermessensentscheidung. In diesem Sinne habe der BF auch ein rechtliches Interesse auf Feststellung.1.
- In diesem Zusammenhang sei es jedoch nachweislich so geschehen, dass weit hinter dem BF gereihte Kollegen einem Grundausbildungslehrgang zugeführt worden seien. Durch diese Vorreihung habe die belangte Behörde vorschriftswidrig gehandelt. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass sich aus dem Wortlaut der Paragraphen 4, f der Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ ein Rechtsanspruch auf Zulassung ableiten lasse, mindestens im Sinne eines Anspruches auf eine überprüfbare Ermessensentscheidung. In diesem Sinne habe der BF auch ein rechtliches Interesse auf Feststellung. 1.
- Weiters sei das Argument, dass das bestandene Auswahlverfahren nur für fünf Jahre gelte und mit 01.04.2018 abgelaufen sei, nicht stichhaltig. Die bB verkenne, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführten E2a-Grundausbildungslehrgang gelte. Eine Präklusion sei bisher noch nicht eingetreten. 1.
- Weiters sei das Argument, dass das bestandene Auswahlverfahren nur für fünf Jahre gelte und mit 01.04.2018 abgelaufen sei, nicht stichhaltig. Die bB verkenne, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführten E2a-Grundausbildungslehrgang gelte. Eine Präklusion sei bisher noch nicht eingetreten. 1.
- Die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 13.06.2018 von der bB vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, Zl. W 245 2198092-1/2E, wurde der Bescheid vom 26.04.2018 ersatzlos behoben und der Behörde die Forstsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Das Erk ist in Rechtskraft erwachsen. Das BvWG führt aus: „Dem Vorliegen einer Auswahlprüfung kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine evidente Bedeutung zu, da ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung ohne Absolvierung einer Auswahlprüfung nicht besteht (siehe VwGH 15.11.2006, 2006/12/0093, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist auch auf Fälle übertragbar, in welchem zwar eine Auswahlprüfung durchgeführt wurde, das Testergebnis bzw. Auswahlverfahren aber mittlerweile „verjährt“ ist. In diesem Sinne begründete die bB auch die Zurückweisung in der gegenständlichen Beschwerdesache, indem sie ausführte, dass zum Stichtag 01.04.2018 das Auswahlergebnis des BF vom 03.05.2012 nicht mehr gültig sei (zum Zeitpunkt der Entscheidung der bB sah § 5 Abs. 5 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für einen bestandenes Auswahlverfahren vor [siehe auch BGBl. II Nr. 58/2014, idF BGBl. II Nr. 164/2015], nunmehr zwei Jahre).„Dem Vorliegen einer Auswahlprüfung kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine evidente Bedeutung zu, da ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung ohne Absolvierung einer Auswahlprüfung nicht besteht (siehe VwGH 15.11.2006, 2006/12/0093, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist auch auf Fälle übertragbar, in welchem zwar eine Auswahlprüfung durchgeführt wurde, das Testergebnis bzw. Auswahlverfahren aber mittlerweile „verjährt“ ist. In diesem Sinne begründete die bB auch die Zurückweisung in der gegenständlichen Beschwerdesache, indem sie ausführte, dass zum Stichtag 01.04.2018 das Auswahlergebnis des BF vom 03.05.2012 nicht mehr gültig sei (zum Zeitpunkt der Entscheidung der bB sah Paragraph 5, Absatz 5, Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für einen bestandenes Auswahlverfahren vor [siehe auch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 164/2015], nunmehr zwei Jahre). Jedoch übersieht die bB in gegenständlicher Beschwerdesache, dass
§ 17Abs.
1 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführte E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele E 2a-Grundausbildungslehrgänge von der bB durchgeführt worden sind, bzw. ob der siebzehnte E 2a-Grundausbildungslehrgang seit 01.07.2012 bereits stattgefunden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt
§§ 5Abs. 5 i
Vm 17 Abs. 1 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ eine Ablauffrist für ein bestandenes Auswahlverfahren von zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der bB nicht mehr nachvollziehbar bzw. es liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor. Sohin war der Zurückweisungsbescheid vom BVwG mit der Konsequenz zu beheben, dass die bB über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046)....“Jedoch übersieht die bB in gegenständlicher Beschwerdesache, dass
Paragraph 17, Absatz eins, Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 01.07.2012 durchgeführte E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele E 2a-Grundausbildungslehrgänge von der bB durchgeführt worden sind, bzw. ob der siebzehnte E 2a-Grundausbildungslehrgang seit 01.07.2012 bereits stattgefunden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt
Paragraphen 5, Absatz 5, in Verbindung mit 17 Absatz eins, Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ eine Ablauffrist für ein bestandenes Auswahlverfahren von zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der bB nicht mehr nachvollziehbar bzw. es liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor. Sohin war der Zurückweisungsbescheid vom BVwG mit der Konsequenz zu beheben, dass die bB über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046)....“ 1.
- Der Verwaltungsakt wurde der Behörde wieder zurückgestellt. 1.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wird in dieser Rechtssache folgendes verfügt: „Der Antrag vom 7.12.2017 – eingelangt am 11.12.2017 – von Revierinspektor XXXX , auf Zulassung zur e2a-Grundausbildung wird abgewiesen.“ 1.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wird in dieser Rechtssache folgendes verfügt: „Der Antrag vom 7.12.2017 – eingelangt am 11.12.2017 – von Revierinspektor römisch 40 , auf Zulassung zur e2a-Grundausbildung wird abgewiesen.“ 1.
- Begründend führt die Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges aus: „... Mit Schreiben vom 23.07.2020 bzw 26.08.2020 wurde sodann ... mitgeteilt, dass gem § 17 Abs.
- Grundausbildungsverordnung ... die Befristung ... erst ab dem siebzehnten seit dem
- Juli 2012 durchgeführten E2a- Grundausbildungslehrgang gilt und der siebzehnte seit dem
- Juli 2012 durchgeführte E2a-lehrgang am
- Oktober 2015 begonnen hat. Demnach ist das von ... im Jahr 20122 bestandene Auswahlverfahren, .... nicht mehr gültig, da die 2-jährige Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist. Das zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller von XXXX eine gem § 50b BDG herabgesetzte Dienstzeit hatte und von XXXX in Karenz nach dem VKG war. ...“„... Mit Schreiben vom 23.07.2020 bzw 26.08.2020 wurde sodann ... mitgeteilt, dass gem Paragraph 17, Absatz eins, Grundausbildungsverordnung ... die Befristung ... erst ab dem siebzehnten seit dem
- Juli 2012 durchgeführten E2a- Grundausbildungslehrgang gilt und der siebzehnte seit dem
- Juli 2012 durchgeführte E2a-lehrgang am
- Oktober 2015 begonnen hat. Demnach ist das von ... im Jahr 20122 bestandene Auswahlverfahren, .... nicht mehr gültig, da die 2-jährige Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist. Das zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller von römisch 40 eine gem Paragraph 50 b, BDG herabgesetzte Dienstzeit hatte und von römisch 40 in Karenz nach dem VKG war. ...“ 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt: „Die belangte Behörde geht zwar richtigerweise davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 18.9.2020 die
§ 17Abs.
1 leg. Cit vorgesehene Gültigkeitsdauer des Auswahlverfahrens von wie Jahren abgelaufen ist. Sie verkennt dabei jedoch in rechtswidriger Weise, dass für die zweijährige Gültigkeitsdauer im Sinne des § 17 Abs. 1 der Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ nicht der Beginn des
- E2a-Lehrganges maßgeblich ist, sondern ausdrücklich auf den seit 1.7.20017,
- durchgeführten (und daher beendeten) E2a-Lehrgang abzustellen ist...“„Die belangte Behörde geht zwar richtigerweise davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 18.9.2020 die
Paragraph 17, Absatz eins, leg. Cit vorgesehene Gültigkeitsdauer des Auswahlverfahrens von wie Jahren abgelaufen ist. Sie verkennt dabei jedoch in rechtswidriger Weise, dass für die zweijährige Gültigkeitsdauer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, der Grundausbildungsverordnung E2a-BMJ nicht der Beginn des
- E2a-Lehrganges maßgeblich ist, sondern ausdrücklich auf den seit 1.7.20017,
- durchgeführten (und daher beendeten) E2a-Lehrgang abzustellen ist...“ Der siebzehnte seit dem 1.7.2017 durchgeführte GA-Lehrgang E2a hätte somit am 16.6.2016 geendet und wäre er erst seit diesem Zeitpunkt als „durchgeführt“ anzusehen. Der Antrag sei am 7.12.2017 eingebracht worden und läge damit innerhalb der zweijährigen Frist. Er wiederholte vor dem BvWG den verfahrensleitenden Antrag. „Ich stelle den Antrag der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass damit meinem Antrag vom 7.12.2017 auf Zulassung zur E2a-Grundausbildung stattgegeben wird.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der unter Punkt 1 dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2.
- Mit dem am 03.05.2012 beendeten Auswahlverfahren rangierte der BF auf dem Platz 394 von
- 2.
- Der siebzehnte Ausbildungslehrgang begann am 05.10.2015 und endete am 16.06.
- Am 16.06.2016 galt der Lehrgang damit als durchgeführt. 2.
- Der BF stellte am 07.12.2017 einen Antrag zur Zulassung zu dem genannten Lehrgang.
- Beweiswürdigung 3.
- Beweise wurde erhoben durch die Einsicht in den Verwaltungsakt, darunter die „Übersicht Lehrgänge“ vom 25.07.
- Daraus ist zu entnehmen, dass der siebzehnte Kurs seit dem seit dem 01.07.2012, mit dem Nummerierung „Lehrgang 168 E2a“ in Stein an er Donau am 05.10.2015 begonnen hat und am 16.06.2016 endete. 3.
- Das der BF bei dem genannten Aufnahmeverfahren auf dem Rang 394 von 453 rangierte, ergibt sich aus dem Erk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, Zl. W 245 2198092-1/2E. 3.
- Weitere Beweiserhebung, allenfalls auch durch eine mündliche Verhandlung – die nicht beantragt wurde – bedurfte es nicht.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§§ 4f. Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ zugrunde.
Diese Angelegenheit ist
§ 135aBDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst.
Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
Paragraphen 4, f. Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 135 a, BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 4.
- Rechtliche Grundlagen: § 27 Abs. 1 BDG 1979 – Zuweisung zur Grundausbildung – lautet:Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 – Zuweisung zur Grundausbildung – lautet: Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
- der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
- der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ), BGBL. BGBl. II Nr. 58/2014, in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2018, lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ), BGBL. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,, lautet auszugsweise: „§ 5
(1)Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
- ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
- auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen in den nachgeordneten Dienststellen voraussichtlich vorliegen werden.
(2)Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die oder der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat.
(2a)Bei der Zuweisung der Lehrgangsplätze ist der voraussichtliche Bedarf bei den einzelnen nachgeordneten Dienststellen, also die Differenz zwischen der Anzahl an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a und an Bediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie die Zahl der voraussichtlichen Ruhestandsübertritte und -versetzungen, insoweit zu berücksichtigen, als 30 Prozent der Lehrgangsplätze nach dem bundesweiten Ergebnis des Auswahlverfahrens und die restlichen 70 Prozent verhältnismäßig nach dem verbleibenden voraussichtlichen Bedarf bei den einzelnen Dienststellen zuzuweisen sind.
(3)Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.
(5)Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
(5)Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen. [....] § 17 Abs. 1Paragraph 17, Absatz eins Diese Verordnung tritt mit
- März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem
- Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.Diese Verordnung tritt mit
- März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem
- Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt. 4.
- Das Auswahlverfahren wurde unbestritten am 03.05.2012 beendet. Die zweijährige Befristung nach § 5 Abs. 5 der GA-Verordnung „gilt für die Dauer von zwei Jahren“, nach Maßgabe der Inkraftretensregelung des § 17 Abs. 1 leg cit beginnend am dem siebzehnte seit dem 01.07.2020 durchgeführte E2a-Grundausbildungskurs. Dieser wurde am 16.06.2016 beendet und gilt daher das bestandene Auswahlverfahren bis zum 15.06.
- 4.
- Das Auswahlverfahren wurde unbestritten am 03.05.2012 beendet. Die zweijährige Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, der GA-Verordnung „gilt für die Dauer von zwei Jahren“, nach Maßgabe der Inkraftretensregelung des Paragraph 17, Absatz eins, leg cit beginnend am dem siebzehnte seit dem 01.07.2020 durchgeführte E2a-Grundausbildungskurs. Dieser wurde am 16.06.2016 beendet und gilt daher das bestandene Auswahlverfahren bis zum 15.06.
- 4.
- Der BF vermeinte allerdings, dass er deswegen fristwahrend sei, weil er am 07.12.2017 einen Antrag auf Zulassung zur Ausbildung stellte. Dies wäre noch innerhalb der zwei Jahre gewesen denn der Lehrgang wäre am 16.06.2016 beendet worden, so der Beschwerdeführer. Dieses fristauslösende Ereignis aufgrund des Antrages kann das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht erkennen. 4.
- Der BF stellte mit Schreiben vom 07.12.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Kurs. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsakt. Das Schreiben wurde am 11.02.2017 von der JA der belangten Behörde übermittelt. Dieses Datum bzw die Vornahme des Antrags auf Zulassung löst allerdings ex lege keine Frist aus. 4.
- Der Fristenablauf des § 5 Abs. 5 ist eine materiell-rechtliche Fallfrist und endet somit verfahrensgegenständlich ab dem 15.06.2018 das bestandene Auswahlverfahren als solches. Der BF musste keinen Antrag stellen um Aufnahme in den Grundausbildungskurs stellen, denn dieses bestand verfahrensgegenständlich zum 15.06.2018, ungeachtet eines Antrages. Die Ansicht des BF würde bedeuten, dass innerhalb von diesen zwei Jahren in Antrag auf Aufnahme zu stellen ist, damit dieses nicht präkludiert. Das ist dem Gesetzestext allerdings nicht zu entnehmen, denn § 5 Abs. 5 dieser Verordnung legt lediglich fest, dass das bestandene Auswahlverfahren zwei Jahre lang als bestanden zu gelten hat. Ein Antrag ist für das bestehen dieses Rechtsverhältnisses, dies im gegenständlichen Fall vom 16.16.06.2016 bis zum Ablauf den 15.06.2018 galt (2 Jahre), ist nicht erforderlich und vermag der Antrag auf Zulassung an dem Ende der Fallfrist mit Ablauf des 15.06.2018 nichts zu ändern. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 18.09.2000 erlassen und konnte die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt auch nur mehr den Ablauf dieser Frist feststellen. 4.
- Der Fristenablauf des Paragraph 5, Absatz 5, ist eine materiell-rechtliche Fallfrist und endet somit verfahrensgegenständlich ab dem 15.06.2018 das bestandene Auswahlverfahren als solches. Der BF musste keinen Antrag stellen um Aufnahme in den Grundausbildungskurs stellen, denn dieses bestand verfahrensgegenständlich zum 15.06.2018, ungeachtet eines Antrages. Die Ansicht des BF würde bedeuten, dass innerhalb von diesen zwei Jahren in Antrag auf Aufnahme zu stellen ist, damit dieses nicht präkludiert. Das ist dem Gesetzestext allerdings nicht zu entnehmen, denn Paragraph 5, Absatz 5, dieser Verordnung legt lediglich fest, dass das bestandene Auswahlverfahren zwei Jahre lang als bestanden zu gelten hat. Ein Antrag ist für das bestehen dieses Rechtsverhältnisses, dies im gegenständlichen Fall vom 16.16.06.2016 bis zum Ablauf den 15.06.2018 galt (2 Jahre), ist nicht erforderlich und vermag der Antrag auf Zulassung an dem Ende der Fallfrist mit Ablauf des 15.06.2018 nichts zu ändern. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 18.09.2000 erlassen und konnte die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt auch nur mehr den Ablauf dieser Frist feststellen. 4.
- Insoweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass die in dem betreffenden Auswahlverfahren weiter hinter ihm gereihten KandidatInnen zu dem Lehrgang zugelassen worden sind, er allerdings nicht, die Behörde allerdings auf die Reihung
der Verordnung gebunden sei, vermag dieses Argument an der vorhin genannten Fallfrist nichts ändern. 4.7. Aus diesem Grund wurde spruchgemäß entschieden. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art 6 Abs 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art 6
Abs 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und im Übrigen keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu beurteilen war. Auch bringt die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2236995.1.00