4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G305 2233802-1/9E vom 19.08.2020, als unbegründet abgewiesen. Am 20.10.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
4 BFA-VG. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.10.2020, Zahl G306 2233802-2/17Z - gekürzte Ausfertigung am 14.11.2020 - wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 20.10.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.10.2020, Zahl G306 2233802-2/17Z - gekürzte Ausfertigung am 14.11.2020 - wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 17.11.2020 erfolgte die zweite Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 20.11.2020, Zahl G312 2233802-3/4E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 17.11.2020 erfolgte die zweite Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 20.11.2020, Zahl G312 2233802-3/4E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 09.12.2020 erfolgte nunmehr die dritte Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
4 BFA-VG.Am 09.12.2020 erfolgte nunmehr die dritte Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Am 18.12.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, seine Rechtsvertretung (RV) sowie die belangte Behörde teilnahm. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständige Erkenntnis verkündet.Am 18.12.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage sowie die belangte Behörde teilnahm. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständige Erkenntnis verkündet. Mit Schreiben vom 22.12.2020, eingelangt beim BVwG am selben Tag, beantragte die RV
GVG die schriftliche Ausfertigung des am 18.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis. Mit Schreiben vom 22.12.2020, eingelangt beim BVwG am selben Tag, beantragte die Regierungsvorlage
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des am 18.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird festgestellt, dass sich der BF seit XXXX .2020 durchgängig in Schubhaft befindet, er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, seine Eltern und Geschwister leben in Afghanistan, seine Muttersprache ist Dari, er ist ledig und kinderlos. Er reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 beim BFA einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.Es wird festgestellt, dass sich der BF seit römisch 40 .2020 durchgängig in Schubhaft befindet, er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, seine Eltern und Geschwister leben in Afghanistan, seine Muttersprache ist Dari, er ist ledig und kinderlos. Er reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 beim BFA einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17.07.2018 vollinhaltlich negativ abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen am 15.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2020, W276 2203619-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom XXXX .2019 des LG für Strafsachen XXXX , XXXX wurde der BF
GB iVm § 201 Abs. 3 JGG zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 80 Stunden binnen 6 Monaten eingestellt. Dem lag der Handel mit Suchtgiften zu Grunde.Mit Beschluss vom römisch 40 .2019 des LG für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 wurde der BF
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz 3, JGG zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 80 Stunden binnen 6 Monaten eingestellt. Dem lag der Handel mit Suchtgiften zu Grunde. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Am XXXX .2020 verließ der BF mit dem XXXX (Zürich – München) in XXXX das österreichische Bundesgebiet mit dem Ziel, über deutsches Bundesgebiet nach Frankreich zu reisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Am XXXX .2020 wurde er beim Grenzübergang XXXX von den deutschen Behörden beim illegalen Grenzübertritt betreten, dabei wies er sich mit falscher Identität aus. Da er keine Ausweisdokumente mit sich führte, wurde er festgenommen und am nächsten Tag den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Auch gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden gab er sich mit einer falschen Identität aus. Er erklärte jeweils den Sicherheitsorganen gegenüber nach Frankreich zu wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen, da in Österreich sein Asylantrag abgelehnt worden war. Der BF begründete dieses Ansinnen in der mündlichen Verhandlung damit, dass er von anderen Afghanen gehört habe, dass das Asylgesetz dort ein bisschen lockerer sei. Am römisch 40 .2020 verließ der BF mit dem römisch 40 (Zürich – München) in römisch 40 das österreichische Bundesgebiet mit dem Ziel, über deutsches Bundesgebiet nach Frankreich zu reisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Am römisch 40 .2020 wurde er beim Grenzübergang römisch 40 von den deutschen Behörden beim illegalen Grenzübertritt betreten, dabei wies er sich mit falscher Identität aus. Da er keine Ausweisdokumente mit sich führte, wurde er festgenommen und am nächsten Tag den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Auch gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden gab er sich mit einer falschen Identität aus. Er erklärte jeweils den Sicherheitsorganen gegenüber nach Frankreich zu wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen, da in Österreich sein Asylantrag abgelehnt worden war. Der BF begründete dieses Ansinnen in der mündlichen Verhandlung damit, dass er von anderen Afghanen gehört habe, dass das Asylgesetz dort ein bisschen lockerer sei. Am XXXX .2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und erfolgt die Unterbringung seit XXXX .2020 im XXXX .Am römisch 40 .2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und erfolgt die Unterbringung seit römisch 40 .2020 im römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom BVwG vom 19.08.2020, G305 2233802-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Zu den bisherigen Vorlagen gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG wurde seitens des BVwG immer festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom BVwG vom 19.08.2020, G305 2233802-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Zu den bisherigen Vorlagen gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wurde seitens des BVwG immer festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Seit dem 09.04.2020 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Afghanistan. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF bis zum 23.04.2020 eingeräumt, welcher er nicht nachkam und weiterhin unrechtmäßig in Österreich verblieb. In der nunmehr am 18.12.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der BF abermals an, nicht freiwillig nach Afghanistan rückkehren zu wollen. Ein Heimreisezertifikat liegt bereits vor und hätte der BF am XXXX .2020 mit einem Charterflug nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Diese Information wurde dem BF am 09.12.2020 zugestellt. Aufgrund einer Überbuchung des Flugzeuges seitens Schwedens - war für die Organisation des Charterfluges zuständig – konnte der BF die Heimreise nicht antreten. Ein Heimreisezertifikat liegt bereits vor und hätte der BF am römisch 40 .2020 mit einem Charterflug nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Diese Information wurde dem BF am 09.12.2020 zugestellt. Aufgrund einer Überbuchung des Flugzeuges seitens Schwedens - war für die Organisation des Charterfluges zuständig – konnte der BF die Heimreise nicht antreten. Der BF ist keinesfalls gewillt, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Der BF ist nicht gewillt und auch nicht einsichtig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, versuchen werden – ob des Wissens, dass seine Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und er bereits kurz vor einer Abschiebung stand (BF wurde nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass er am XXXX .2020 mittels Charterflug nach Afghanistan abgeschoben werden wird) in Österreich zu verbleiben. Der BF ist keinesfalls gewillt, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Der BF ist nicht gewillt und auch nicht einsichtig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, versuchen werden – ob des Wissens, dass seine Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und er bereits kurz vor einer Abschiebung stand (BF wurde nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass er am römisch 40 .2020 mittels Charterflug nach Afghanistan abgeschoben werden wird) in Österreich zu verbleiben. Der BF hat es bereits nachweislich versucht, da sein Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ abgeschlossen war, illegal mit dem Zug von Österreich aus über Deutschland nach Frankreich zu gelangen. Der BF vermeinte in der mündlichen Verhandlung, dass er von Afghanen gehört habe, dass dort das Asylgesetz lockerer wäre. Dem BF muss daher die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden und nutzt in diesem Fall auch die Vorlage einer Wohnplatz- und Betreuungsbestätigung seitens des XXXX nichts, zumal der BF dort bereits wohnhaft war und der zuständige Betreuer dieser Einrichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.08.2020 – wo er als Zeuge einvernommen wurde – angab, dass es ihm nicht bekannt gewesen wäre, wo sich der BF ab Mitte Juni 2020 aufgehalten habe (war der Zeitpunkt wo sich der BF nach Frankreich absetzen wollte) sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF bei einer dortigen Unterkunftnahme nicht wieder versuchen würde, sich dem Verfahren zu entziehen. Dem BF muss daher die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden und nutzt in diesem Fall auch die Vorlage einer Wohnplatz- und Betreuungsbestätigung seitens des römisch 40 nichts, zumal der BF dort bereits wohnhaft war und der zuständige Betreuer dieser Einrichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.08.2020 – wo er als Zeuge einvernommen wurde – angab, dass es ihm nicht bekannt gewesen wäre, wo sich der BF ab Mitte Juni 2020 aufgehalten habe (war der Zeitpunkt wo sich der BF nach Frankreich absetzen wollte) sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF bei einer dortigen Unterkunftnahme nicht wieder versuchen würde, sich dem Verfahren zu entziehen. Fakt ist, dass der BF absolut nicht vertrauenswürdig ist, er schon einmal versuchte sich einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Dem BF ist es nun auch bewusst, dass seiner Abschiebung nichts mehr im Wege steht, da er bereits am XXXX .2020 kurz vor einer Außerlandesbringung stand. Der BF ist keinesfalls gewillt in sein Heimatland zurückzukehren und wird alles versuchen dies zu verhindern. Es liegt daher eine gegenwärtige Fluchtgefahr vor. Fakt ist, dass der BF absolut nicht vertrauenswürdig ist, er schon einmal versuchte sich einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Dem BF ist es nun auch bewusst, dass seiner Abschiebung nichts mehr im Wege steht, da er bereits am römisch 40 .2020 kurz vor einer Außerlandesbringung stand. Der BF ist keinesfalls gewillt in sein Heimatland zurückzukehren und wird alles versuchen dies zu verhindern. Es liegt daher eine gegenwärtige Fluchtgefahr vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf die jeweils in Vorlage gebrachten Akten zur Verhältnismäßigkeitsprüfungen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben. Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit in Einklang gebracht werden können. Das der BF im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Beziehungen aufweist ergibt sich einerseits, dass der BF darüber bisher weder vor der Behörde noch vor dem erkennenden Gericht Angaben machte. Seine beschränkten finanziellen Mittel ergeben sich aus der Anhaltedatei aus der hervorgeht, dass der BF gegenwärtig über € 222,- an Bargeld verfügt. Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate eine Rückführung möglich sein wird. Das Rückführungen nach Afghanistan stattfinden wird durch die letzte Abschiebung vom XXXX .2020 betätigt. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate eine Rückführung möglich sein wird. Das Rückführungen nach Afghanistan stattfinden wird durch die letzte Abschiebung vom römisch 40 .2020 betätigt. Rechtliche Beurteilung Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
FPG – nach Erlangung der 6 Monatsfrist - zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und gegebenenfalls dies dem BF
7 FPG schriftlich mitteilen zu haben.Abschließend ist anzuführen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt noch keine 6 Monate in Schubhaft befindet. Die belangte Behörde wird
Paragraph 80, FPG – nach Erlangung der 6 Monatsfrist - zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen und gegebenenfalls dies dem BF
Paragraph 80, Absatz 7, FPG schriftlich mitteilen zu haben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2233802.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.