Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Montenegros, wurde am 12.09.2020 festgenommen und über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels Untersuchungshaft verhängt. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 28.09.2020 darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit nicht. Er wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Er wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen Spruchpunkt II. bis Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Spruchpunkt I. erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Spruchpunkt römisch eins. erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 FPG die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Ein Einreiseverbot ist
Paragraph 53, Absatz eins, FPG die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige Montenegros, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen biometrischen Reisepass verfügt, ist jedenfalls festzustellen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit und die öffentliche Gesundheit darstellt, so dass er sich – unabhängig von seiner Aufenthaltsdauer - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot sohin zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot sohin zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist aus den folgenden Gründen beizutreten: Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, nämlich die Durchführung des Suchtgifthandels zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Bevölkerung Österreichs und ihre Gesundheit darstellt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs ergibt sich insbesondere aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, Heroin verkauft zu haben, da es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial handelt, die bei chronischem Gebrauch zum körperlichen Verfall führt und bei der auch die Gefahr einer (oft tödlichen) Überdosierung sehr hoch ist (vgl. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), abrufbar unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen; Zugriff am 05.10.2020). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, nämlich die Durchführung des Suchtgifthandels zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Bevölkerung Österreichs und ihre Gesundheit darstellt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs ergibt sich insbesondere aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, Heroin verkauft zu haben, da es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial handelt, die bei chronischem Gebrauch zum körperlichen Verfall führt und bei der auch die Gefahr einer (oft tödlichen) Überdosierung sehr hoch ist vergleiche Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), abrufbar unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen; Zugriff am 05.10.2020). Zudem stellt Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zumal im Fall des Beschwerdeführers iSd § 28a SMG eine qualifizierte sowie besonders schwerwiegende Form der Suchtgiftdelinquenz vorliegt (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Zudem stellt Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zumal im Fall des Beschwerdeführers iSd Paragraph 28 a, SMG eine qualifizierte sowie besonders schwerwiegende Form der Suchtgiftdelinquenz vorliegt (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung sowie ordnungsgemäß durchgeführter Gefährdungsprognose ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren als überschießend beurteilt und eine wesentlich kürzere Dauer bemessen hätte werden müssen. Die Behörde habe es verabsäumt, dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers das erforderliche Gewicht beizumessen, und es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer „seine Lektion gelernt“ habe und „einen solchen Fehler“ nicht mehr begehen werde. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auch in anderen Mitgliedstaaten schon polizeilich erfasst wurde, wenn auch unter der Angabe anderer Identitäten. Zusätzlich ist die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich beim gewerbsmäßigen Verkauf von Drogen keinesfalls um einen (spontanen) einmaligen Fehltritt, sondern vielmehr um eine wohl geplante und organisierte Vorgehensweise. Zwar wurde der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird - das erste Mal in Österreich verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens, dem steht aber der Umstand gegenüber, dass er gemeinsam mit anderen tätig war, für eine „Bunkerwohnung“ zuständig war und dass er bereits in drei anderen Mitgliedstaaten unter anderen Identitäten erfasst wurde. Seine beträchtliche kriminelle Energie ist ebenfalls daran erkennbar, dass er keine Bindungen zu Österreich hat und offenkundig nur ins Bundesgebiet eingereist ist, um Suchtgift zu verkaufen. In Anbetracht dieser Umstände kann die 8-jährige Dauer des Einreiseverbots nicht als überschießend bewertet werden. Die Erlassung eines Einreiseverbots von weniger als 8 Jahren scheidet vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem Suchtgifthandel aus. Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Haft befindet und die begangenen Straftaten ferner noch nicht so lange zurückliegen, um eine positive Zukunftsprognose abgeben oder um überhaupt von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können, kann ihm noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose zugesonnen werden. Daran kann auch sein Geständnis im Strafverfahren nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat. Allerdings lässt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ableiten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Parteiengehör gewährt. Obwohl er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er mit der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ohne eine weitere Anhörung zu rechnen habe, ließ der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft sei, kann daher nicht gefolgt werden. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gerne legal im Schengenraum arbeiten bzw. zu Urlaubszwecken einreisen wolle, vermag kein besonders zu berücksichtigendes Interesse darzulegen, welches eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nötig gemacht hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, um sich einen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber gegenständlich ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu dem fehlenden Privat- und Familienleben in Österreich bzw. der EU sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich auch in der Beschwerde unbestritten geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt ist.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, um sich einen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber gegenständlich ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu dem fehlenden Privat- und Familienleben in Österreich bzw. der EU sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich auch in der Beschwerde unbestritten geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238281.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.