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{'item': 'I415 2128723-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlI415 2128723-2 Spruch, I415 2128723-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Der am 15.03.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak wurde dieser zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2017 erteilt.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Der am 15.03.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak wurde dieser zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2017 erteilt.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. XXXX , rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG bei der belangten Behörde.
  6. Am 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG bei der belangten Behörde.
  7. Am 31.05.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
  8. Mit Schreiben vom 13.06.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Einleitung des Aberkennungsverfahren Stellung und gab zusammengefasst an, dass festzuhalten sei, dass es zu keiner wesentlichen, dauerhaften und für den Beschwerdeführer relevanten Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung in seinem Herkunftsstaat gekommen sei.
  9. Am 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen.
  10. Mit angefochten Bescheid vom 07.08.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der nunmehr verbesserten und stabilisierten Lage im Herkunftsstaat begründet. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet um eine Verlängerung des subsidiären Schutzstatus zu indizieren.
  11. Mit angefochten Bescheid vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der nunmehr verbesserten und stabilisierten Lage im Herkunftsstaat begründet. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet um eine Verlängerung des subsidiären Schutzstatus zu indizieren.
  12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  16. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
  18. Zum Verfahren des Antrages auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak wurde dieser zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2017 erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak wurde dieser zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.06.2016, Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 17.08.2017, L507 2128723-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  19. Zum Aberkennungsverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Die belangte Behörde leitete am 31.05.2017 ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit angefochten Bescheid vom 07.08.2017, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit angefochten Bescheid vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der angefochtene Bescheid erging vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu dem Verfahren über internationalen Schutz.
  20. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  21. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  22. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  24. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  25. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über den vom Beschwerdeführer am 15.03.2015 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über den vom Beschwerdeführer am 15.03.2015 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Die zitierten Ausführungen sind zur Gänze auf den vorliegenden Fall umlegbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich der Spruch des Bescheides nicht auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung bezieht, sondern allein auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und wurde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung gar nicht abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass Sache der Verfahren nur der von der belangten Behörde gewählte Aberkennungstatbestand ist.In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich der Spruch des Bescheides nicht auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung bezieht, sondern allein auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 und wurde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung gar nicht abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass Sache der Verfahren nur der von der belangten Behörde gewählte Aberkennungstatbestand ist. Dem noch bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG sei anzumerken, dass bei der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht nur überprüft werden muss, ob die derzeitigen Bedingungen für die Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten vorliegen, sondern ob auch eine maßgebliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung im Vergleich zur letztmaligen Entscheidung eingetreten ist (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Die Beweislast hierfür liegt bei der belangten Behörde (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/14/0121).Dem noch bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei anzumerken, dass bei der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht nur überprüft werden muss, ob die derzeitigen Bedingungen für die Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten vorliegen, sondern ob auch eine maßgebliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung im Vergleich zur letztmaligen Entscheidung eingetreten ist (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Die Beweislast hierfür liegt bei der belangten Behörde (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/14/0121).
  26. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2128723.2.00

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