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{'item': 'L502 2146710-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlL502 2146710-1 SpruchL502 2146710-1/10E, L502 2146710-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 22.11.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 30.12.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 30.12.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2016 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2016 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 04.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 31.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 04.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 31.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten.
  3. Mit 06.02.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Am 15.02.2017 brachte die Vertretung des BF eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme des BF an einem Werte- und Orientierungskurs in Vorlage.
  5. Am 01.08.2017 langte beim BVwG ein den BF betreffendes Zertifikat über eine von ihm absolvierte Spracherwerbsmaßnahme ein.
  6. Das BVwG führte am 04.12.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Er brachte dabei eine Bestätigung über eine von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit in Vorlage, die im Original zum Akt genommen wurde. Dabei wurde ihm auch ein Länderbericht zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf seitens seiner anwesenden Vertretung verzichtet wurde.
  7. Am 14.12.2020 brachte er eine Arbeitsbestätigung sowie einen Arbeitsvertrag in Vorlage.
  8. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX , der Provinzhauptstadt von XXXX , wo er vor der Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern lebte. Er besuchte im Irak für neun Jahre die Grundschule und zuletzt ein Gymnasium. Nebenbei hat er im Bekleidungs- und Parfümeriegeschäft seiner Familie als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater ist aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf einen Rollstuhl angewiesen. Er hat vier Brüder und zwei Schwestern, von denen eine verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten in der Türkei lebt. Auch einer seiner Brüder und seine Eltern halten sich inzwischen in der Türkei auf. Er steht mit diesen Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Zuvor verzogen seine Eltern etwa Ende 2014 innerhalb des Iraks in ein Flüchtlingslager. Über den Verbleib seiner übrigen Geschwister hat er keine Informationen.Er stammt aus römisch 40 , der Provinzhauptstadt von römisch 40 , wo er vor der Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern lebte. Er besuchte im Irak für neun Jahre die Grundschule und zuletzt ein Gymnasium. Nebenbei hat er im Bekleidungs- und Parfümeriegeschäft seiner Familie als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater ist aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf einen Rollstuhl angewiesen. Er hat vier Brüder und zwei Schwestern, von denen eine verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten in der Türkei lebt. Auch einer seiner Brüder und seine Eltern halten sich inzwischen in der Türkei auf. Er steht mit diesen Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Zuvor verzogen seine Eltern etwa Ende 2014 innerhalb des Iraks in ein Flüchtlingslager. Über den Verbleib seiner übrigen Geschwister hat er keine Informationen. Er verließ den Irak Ende 2014 auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich für etwa sechs Monate aufhielt, ehe er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union antrat. Er setzte von der Türkei ausgehend auf dem Seeweg auf eine griechische Insel über. In weiterer Folge gelangte er auf dem Landweg nach Österreich, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff am 02.07.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er besuchte im Februar 2017 einen Werte- und Orientierungskurs und hat von Jänner 2017 bis April 2017 einen Sprachkurs des ÖIF absolviert. Er ist seit 05.11.2019 als Mitarbeiter einer Notschlafstelle XXXX erwerbstätig. Seit 05.05.2020 befindet er sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Er ist dort für 38 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR XXXX . Zuvor bezog er ab der Antragstellung bis 10.01.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er besuchte im Februar 2017 einen Werte- und Orientierungskurs und hat von Jänner 2017 bis April 2017 einen Sprachkurs des ÖIF absolviert. Er ist seit 05.11.2019 als Mitarbeiter einer Notschlafstelle römisch 40 erwerbstätig. Seit 05.05.2020 befindet er sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Er ist dort für 38 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR römisch 40 . Zuvor bezog er ab der Antragstellung bis 10.01.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) oder Angehörige schiitischer Milizen, insbesondere der Asa'ib Ahl al-Haqq, verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch den IS oder schiitische Milizen ausgesetzt. 1.
  12. Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak: 1.3.
  13. Seit Ausbruch von Protesten Anfang Oktober 2019 sind im Irak hunderte Menschen getötet und über 10000 verletzt worden. Die Demonstranten, welche sich auch durch die COVID 19 Pandemie nicht abhalten ließen, fordern radikale Reformen, eine neue Verfassung sowie die Bekämpfung der Korruption. Zudem wird der Regierung Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen. Inmitten der Pandemie und zu einem Zeitpunkt, an dem die einzige Einnahmequelle Öl preislich auf einem Tiefstand steht, hat Mustafa AL-KADHIMI im Mai 2020 das Amt des Premierministers übernommen. Er versucht diesen gewaltigen Herausforderungen Herr zu werden, wobei die angedachten Reformen auch Härten für die Bevölkerung beinhalten würden. Der Premier geht auch gezielt gegen Gruppen außerhalb der staatlichen Sicherheitsstrukturen vor; eine umfassende Sicherheitsreform benötige jedoch Zeit. Aus Sicht der irakischen Regierung muss vermieden werden, dass die Umsetzung von Reformen als Nachgeben gegenüber US Wünschen gesehen wird. Landesweite Wahlen sind für Juni 2021 angekündigt. Außenpolitisch liegt der Fokus auf verbesserten Beziehungen mit den arabischen Nachbarn. Der Irak will zudem die Abhängigkeit von iranischen Energieimporten reduzieren. Da’esh: Da‘esh ist militärisch besiegt. Anschläge aus dem Untergrund stellen aber weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Landes dar. Auch bestehen die Gründe für den Rückhalt in Teilen der Bevölkerung für Da’esh weiter. Die Eroberungen von Da´esh im Frühjahr 2014 hatten das Land de facto dreigeteilt: Der Zentral- und Südirak unter der Kontrolle der Zentralregierung, die autonome Region Kurdistan-Irak (RK-I) und weitere von Kurden gehaltene Gebiete (Kirkuk) sowie die von Da´esh beherrschten Gebiete. Der Kampf gegen Da’esh wurde durch die ISF (Armee und Polizei mit ca. 115.000 kämpfenden Truppen) sowie die mehr als 50 meist schiitischen Milizen der Popular Mobilisation Forces (PMF) geführt. Die ISF wurden durch die Internationale Koalition bzw. durch Luftschläge unterstützt. Milizen: Die PMF haben sich zu einem veritablen Machtfaktor entwickelt und umfassen 150.000 Mann. Per Gesetz sind die PMF seit 2016 in die Sicherheitsstrukturen eingegliedert und die Gehälter werden aus dem Budget gezahlt. Die einzelnen Milizen sind jedoch kein monolithischer Block (groß bis klein, irantreu bis iranisch, jesidisch bis turkmenisch). Einzelne Milizen haben sich zu starken politischen Akteuren entwickelt. Die PMFs stellen über 60 Abgeordnete, haben politische Vorfeldorganisationen und sind tlw. wirtschaftlich stark verankert. Andere wiederum gleichen eher kriminellen Organisationen und finanzieren sich zusätzlich durch Schutzgelderpressung, illegale Wegzölle und Entführungen. Eine Demobilisierung der PMF ist insofern schwierig, da keine Arbeitsplätze vorhanden sind und es nicht im Interesse des Staates ist, frustrierte und militärisch geschulte junge Männer in die Arbeitslosigkeit zu schicken. Premierminister Mustafa AL-KADHIMI ist bemüht die PMF Milizen unter staatliche Kontrolle zu bringen - auch auf Druck der USA. Manche Milizen sehen den Tod von General Ghassem SOLEIMANI und Abu Mahdi AL-MUHANDIS noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele. Intern Vertriebene (IDPs)/ Flüchtlinge: Die Gräueltaten der Terrororganisation haben über 6 Mio. IrakerInnen in die Flucht getrieben. Viele der Binnenvertriebenen konnten in ihre angestammten Heimatorte zurückkehren, es sind derzeit noch immer ca. 1,4 Mio. intern vertrieben. Der Großteil lebt in Städten und Gemeinden, etwa ein Drittel in Camps. Die humanitäre Unterstützung ist zwischen VN (Camps) und IKRK (Gemeinden) aufgeteilt. Zu diesen Zahlen kommen 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Gründe der Nichtrückkehr sind sehr unterschiedlich. Viele Orte sind aufgrund des schleppenden Wiederaufbaus nach wie vor vermint oder ohne funktionierende Infrastruktur, manche IDPs haben sich ein neues Leben aufgebaut und sind an einer Rückkehr nicht interessiert. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich und teils mafiaähnlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen aus ehemaligen Da‘esh Gebieten zwar von der “Da‘esh-Verwaltung“ ausgestellte Dokumente (Geburtsurkunden, etc.) besitzen, diese jedoch von der zentralirakischen Verwaltung nicht anerkannt werden und eine Neuausstellung ein langwieriger, bürokratischer Prozess ist. Ohne Dokumente fallen diese Menschen jedoch um staatliche Leistungen um. Wiederaufbau: Der Wiederaufbau in den befreiten Gebieten erfolgt schleppend. Vielfach fehlt es den Regionen an der notwendigen Struktur und Absorptionsfähigkeit, um die vorhandenen nationalen und internationalen Mittel zielgerichtet zu verwenden bzw. überhaupt abzurufen. Die Kosten für den Wiederaufbau der befreiten Gebiete liegen laut „Damage and Needs Assessment“ bei USD 88,2 Mrd. Die Regierung in Bagdad ist dem Vorwurf ausgesetzt, dass viel Geld in ehemalige Da’esh-Hochburgen fließt und „treue“ schiitische Regionen, die ebenfalls einen großen Bedarf an Infrastruktur und anderen Projekten haben, nicht im selben Ausmaß unterstützt werden. Bagdad–Erbil: Das Verhältnis Zentralregierung - autonome Region Kurdistan-Irak ist auf einem historischen Hoch. Das kurdische Unabhängigkeitsreferendum scheint nie stattgefunden zu haben. Konstruktive Budgetverhandlungen endeten für beide Seiten positiv. Im Juni 2019 wurde Nechirvan BARZANI als Präsident der autonome Region Kurdistan-Irak angelobt. Er ist ein Neffe des langjährigen Präsidenten Masoud Barzani, dessen Sohn Masrour wiederum Nechirvan als Premierminister nachfolgte. Am
  14. Juli 2019 erfolgte die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung (KDP-PUK-Goran) mit 24 Mitgliedern. Minderheiten: Die Zahl der Jesiden wurde vor dem Einfall von Da‘esh in Ninawa auf 500.000 geschätzt. Diese wurden jedoch mit Gewalt vertrieben, primär nach RK-I. Insbesondere Jesidinnen wurden von Da‘esh gezielt versklavt und vergewaltigt. Auch die ethno-religiöse Minderheit der Schabak litt unter dem Vormarsch von Da‘esh. Zahlreiche Häuser, deren BesitzerInnen der religiösen Minderheit angehören, sind von Da‘esh konfisziert und zu deren Eigentum erklärt worden. Ein ähnliches Schicksal ist den TurkmenInnen, die mit ca. 400.000 Mitgliedern die drittgrößte ethnische Gruppe im IQ ausmacht, widerfahren. Vor allem schiitische TurkmenInnen wurden von Da’esh verfolgt und ihre Häuser geplündert und übernommen. In ehemals vom Da‘esh kontrollierten Gebieten wurden 202 Massengräber entdeckt. Die genaue Zahl der Toten ist schwer zu schätzen, die VN geht aber derzeit von 6.000 bis 12.000 Opfern aus. Die Gräber befinden sich vorwiegend in den Provinzen Ninawa

(95), Kirkuk
(37), Salah al-Din
(36)und Anbar
(24). Stabilisierungsbemühungen: Über die Funding Facility for Stabilization (FFS) werden über 2100 Projekte zur Stabilisierung der befreiten Gebiete umgesetzt, wobei die internationalen Projekte nur knapp ein Fünftel der Bemühungen ausmachen. Die Auswahl der Projekte erfolgte immer in Abstimmung mit lokalen Entscheidungsträgern, in der Region Ninawa wurden auch christliche Würdenträger eingebunden. Sicherheit: Während für den Gesamtirak weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko besteht, stellt sich die kampf- und terrorbezogene Sicherheitslage in der RK-I relativ besser dar. Die in den letzten Jahren verhältnismäßig stabile Sicherheitssituation in Bagdad hat sich seit Beginn der Proteste im Oktober 2019 wieder verschlechtert. Terroristische Gruppierungen fokussierten sich auf andere Landesteile. Nach der militärischen Niederlage des Da‘esh ist jedoch eine Zunahme an Anschlägen aus dem Untergrund wahrscheinlich. Der Großteil der Anschläge in Bagdad hat einen religiösen oder ethnischen Hintergrund und richtete sich gegen schiitische Ansammlungen, Checkpoints und Ministerien. Schiitische Milizen operieren in fast allen Stadtteilen Bagdads (auch in nicht-schiitischen) weitgehend außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung. Unter den schiitischen Milizen herrschen durchaus Rivalitäten, wobei Zusammenstöße vermieden werden. Menschenrechtslage: Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf Übergriffe der staatlichen Kräfte in ehemaligen Da‘esh-Gebieten, die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat - in der RK-I vergleichsweise etwas besser. Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2020 belegt der IQ Platz 162(2018 Platz 156) von 180 Ländern. Der Weltkorruptionsindex 2019 platziert IQ an Stelle 162 von 180 Ländern. 1.3.
  1. Auch wenn unter dem ehemaligen Premierminister Abadi einige gesellschaftliche Gräben verringert werden konnten, ist von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen nichts zu bemerken. Insbesondere bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung minimal. Ein Problem stellen die formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten primär schiitischen Milizen dar. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen Da‘esh wurde von SunnitInnen meist abgelehnt: sie fürchteten das ruchlose Vorgehen der schiitischen Milizen – einige betrachten Da‘esh sogar als geringeres Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. In den Kurdengebieten wird Arabisch nicht mehr an den Schulen unterrichtet. Die kurdische Regierung bemüht sich, Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung zu schützen. Es besteht weiters ein tiefes Misstrauen der Schiiten und Kurden gegenüber jenen Sunniten, welche über Jahre unter Da‘esh-Kontrolle standen. Diese werden nicht als Opfer, sondern als mögliche Kollaborateure und potentielle Attentäter betrachtet. Viele gesellschaftliche Bruchlinien sind nach wie vor akut: zwischen Schiiten und Sunniten, innerhalb der schiitischen Kräfte, innerhalb der Kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten. Dazu kommt die massive Unzufriedenheit der Bevölkerung. Der Regierung wird Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen und es wird ein Komplettumbau des politischen Systems gefordert. Eine effektive ethnisch-religiöse und soziale Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Auch die von UNAMI unterstützen „Wiederversöhnungsbemühungen“ fruchteten bislang nicht. Kollektive Bestrafungen von Da’esh-Familien, Tötungen und Vertreibungen könnten als Reaktion einen Nährboden für die zukünftige weitere Unterstützung von sunnitischen Extremisten bieten. 1.3.
  2. Mit Stand Oktober 2020 werden laut aktuellen Zahlen der IOM immer noch 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge gezählt, die Zahl der IDPs blieb im Vergleich zu Oktober 2019 quasi unverändert. Von diesen Flüchtlingen lebt ein knappes Drittel in Flüchtlingslagern. Mit Oktober 2020 konnten knapp 4,7 Mio. Personen wieder in von Da’esh befreite Gebiete zurückkehren, darunter ca.
  3. Mio. Personen in die westliche Region Anbar und nach Ninawa, ca. 500.000 Personen nach Salah al-Din und 300.000 nach Kirkuk. Nach Bagdad kehrten ca. 85.000 Personen zurück. Die irakischen Behörden sind bemüht, IDPs nach Möglichkeit zur Rückkehr zu bewegen. Zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung der befreiten Gebiete sind zwar umfangreiche Aktivitäten in Gange, die jedoch weiterhin durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine prekäre Sicherheitslage, Konflikte zwischen Milizen, Korruption, IEDs und Minengefahr geprägt sind. Beschlagnahme und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums in zahlreichen belegten Fällen, auch durch die arabischen Nachbarn, machen eine Rückkehr für viele Angehörige von Minderheiten oft jedoch unzumutbar. Die Rückkehrrate der letzten rund 1,4 Mio. IDPs ist äußerst niedrig und es ist teilweise ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Bei diesen IDPs handelt es sich vorwiegend um jene, die aus verschiedenen Gründen (auch wegen Zerstörung ihrer Häuser und Verdacht, mit Da’esh kooperiert zu haben) nicht zurückkehren können. In der RK-I war die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge mit bis zu 20% der Bevölkerung besonders hoch. Die bedingungslose Aufnahme hatte schwere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der RK-I 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die RK-I hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. In den verschiedenen Provinzen der RK-I haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden viele Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaimaniyya auch arabische Sunniten, aber auch Christen, Jesiden und kurdische Schiiten befinden. Viele der intern vertriebenen Personen sind arabische Sunniten, zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen. In der Provinz Dahuk leben ca. 40% in Camps, im Vergleich zu 10-14% in den Provinzen Erbil und Sulaimaniyya. Der Differenzierungsgrad bzw. eine Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Gruppen der IDPs in der RK-I lässt sich verlässlich kaum erheben. Der Registrierungsprozess ermöglicht der kurdischen Regionalregierung (KRG) grundsätzlich eine Kontrolle und eine Kanalisierung. Es gibt Hinweise auf Einschränkungen gegenüber geflohenen arabischen Sunniten, namentlich in Teilen von Sulaimaniyya und Diyala (d.s. jene Gebiete die von den „Al-Anfal“ Massakern und Vertreibungen von Kurden Ende der achtziger Jahre besonders betroffen waren). Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es oft an den nötigen finanziellen Mitteln sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist besonders hoch und steigenden Preise für Nahrungsmittel und Wohnen erschweren die Beibehaltung eines Mindeststandards an Lebensqualität. Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit zunehmender Dauer der Vertreibung verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten. Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind oftmals beschränkt: viele trauen sich aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurückzukehren, ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. Darüber hinaus ist etwa unter den Jesiden die Rückkehrwilligkeit sehr niedrig, weil sie für sich im IQ – egal wo – keine Perspektiven mehr sehen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober 2020 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  6. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit seit November 2019 und den von ihm wahrgenommenen Spracherwerbsmaßnahmen festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. 2.3.
  7. Anlässlich seiner Erstbefragung am 02.07.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass es im Irak „kein Leben gebe und sie dort in kleinen Ortschaften eingesperrt seien. Das Leben sei dort immer in Gefahr gewesen.“ Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2016 gab er an, dass sie (gemeint: seine Familie) im Schaufenster ihres Bekleidungsgeschäfts Damenunterwäsche ausgestellt hätten, weshalb der IS gekommen sei und sie als Sünder bezeichnet habe. Mitglieder des IS hätten sie aufgefordert ihr Haus zu verlassen. Daraufhin sei seine Familie auch geflüchtet. Danach sei das Haus zerstört worden. Er sei zudem geflohen, weil er Sunnit sei und in seiner Heimat die Milizen herrschen würden. Er hätte sich für eine Seite entscheiden müssen und hätte er dies getan, wäre er von der anderen Seite getötet worden. Außerdem habe er sich nicht am Krieg beteiligen wollen. Er sei sowohl vom IS als auch von Milizen bedroht worden. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt und insoweit ergänzt, als ihm seitens des IS auch deshalb Verfolgung drohen würde, weil er sich dessen Aufforderung zum Kampfeinsatz entzogen habe. 2.3.
  8. Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung, wo er ohnehin bloß überblicksartige Angaben zu den Ausreisegründen machte, mit keinem Wort eine ihm drohende individuelle Verfolgung durch den IS oder schiitische Milizen äußerte, sondern sich ausschließlich auf die allgemeine Lage im Irak bezog (AS 15). Schon dies ließ erste Zweifel am Tatsachengehalt der von ihm in der Folge vorgetragenen Fluchtgründe aufkommen. Im Hinblick auf die sodann in der Einvernahme vor dem BFA geäußerte angebliche Bedrohung durch schiitische Milizen hielt schon die belangte Behörde zutreffend fest, dass sich seine Aussagen dazu zunächst als äußerst vage darstellten. Er vermeinte zunächst, dass er sowohl vom IS als auch von den Milizen bedroht worden sei, ohne von sich aus zu konkretisieren, wie diese Bedrohung abgelaufen wäre und von welcher Miliz er konkret bedroht worden wäre (AS 55). Als er konkret nach der Bedrohung durch die Milizen gefragt wurde, räumte er schließlich ein, dass es in Wahrheit keine persönliche Bedrohung durch die Milizen gegeben habe, sondern sie ihn, wenn sie auf seinem Personalausweis sehen würden woher er stamme, sofort entführen würden, zumal ihnen klar wäre, dass er Sunnit sei. Schon dieses inkonsistente Aussageverhalten des BF ließ eine tatsächliche Bedrohung durch schiitische Milizen als äußerst zweifelhaft erscheinen. Seine diesbezüglichen Angaben vor dem BFA waren aber auch insoweit unschlüssig, als er dort vermeinte, dass er als Sunnit bedroht sei, weil ein Kampf zwischen Sunniten und Schiiten herrschen würde, er jedoch kurz zuvor angab, dass er sich für eine Seite, entweder für den IS oder die Milizen, entscheiden hätte müssen (AS 55), was aber nicht als plausibel erscheint, wenn Sunniten unabhängig von dieser Entscheidung von Schiiten verfolgt werden würden. In der mündlichen Verhandlung wich er sodann gänzlich von seinen erstinstanzlichen Angaben ab. Dort meinte er – über mehrmalige Nachfrage –, dass sich Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq im Dezember 2015 bei seinen Eltern in XXXX nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sein Name würde auf einer Liste bei sämtlichen Flughäfen und Grenzkontrollen stehen (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Bei diesem neuen Vorbringen fiel schon auf, dass sich die Ereignisse im Dezember 2015 und sohin noch vor der Einvernahme vor dem BFA im November 2016 ereignet hätten, wo er diese jedoch mit keinem Wort erwähnte. Schon dieser Umstand ließ sowohl die Angaben in der mündlichen Verhandlung zur angeblichen Bedrohung durch schiitische Milizen als auch jene vor dem BFA als unglaubwürdig erscheinen.In der mündlichen Verhandlung wich er sodann gänzlich von seinen erstinstanzlichen Angaben ab. Dort meinte er – über mehrmalige Nachfrage –, dass sich Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq im Dezember 2015 bei seinen Eltern in römisch 40 nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sein Name würde auf einer Liste bei sämtlichen Flughäfen und Grenzkontrollen stehen (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Bei diesem neuen Vorbringen fiel schon auf, dass sich die Ereignisse im Dezember 2015 und sohin noch vor der Einvernahme vor dem BFA im November 2016 ereignet hätten, wo er diese jedoch mit keinem Wort erwähnte. Schon dieser Umstand ließ sowohl die Angaben in der mündlichen Verhandlung zur angeblichen Bedrohung durch schiitische Milizen als auch jene vor dem BFA als unglaubwürdig erscheinen. Darüber hinaus blieb unklar, weshalb die schiitischen Milizen überhaupt nach dem BF fragen hätten sollen bzw. weshalb er auf einer Liste stehen sollte, zumal er den Herkunftsstaat ja schon ein Jahr zuvor verlassen hatte. Dazu befragt konnte er auch keine zweckdienlichen Angaben machen, sondern meinte bloß, dass die Asa'ib Ahl al-Haqq XXXX kontrollieren würde, was jedoch nicht erklärt, weshalb ein konkretes Interesse am ihm, der bereits ausgereist war, bestehen sollte. Letztendlich konnte er keine schlüssige Begründung für diese Fragen darlegen. Auch seinen Eltern ist im Zuge der angeblichen Nachfrage durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq nichts zugestoßen, was auch eine Bedrohung bloß aufgrund seiner sunnitischen Konfession ausschließt. Auch fand dieses Vorbringen keine Deckung in den getroffenen Länderfeststellungen zum Irak. Dass der BF daher tatsächlich von schiitischen Milizen bedroht wurde bzw. ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung durch diese drohen würde, stellte sich folglich als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar.Darüber hinaus blieb unklar, weshalb die schiitischen Milizen überhaupt nach dem BF fragen hätten sollen bzw. weshalb er auf einer Liste stehen sollte, zumal er den Herkunftsstaat ja schon ein Jahr zuvor verlassen hatte. Dazu befragt konnte er auch keine zweckdienlichen Angaben machen, sondern meinte bloß, dass die Asa'ib Ahl al-Haqq römisch 40 kontrollieren würde, was jedoch nicht erklärt, weshalb ein konkretes Interesse am ihm, der bereits ausgereist war, bestehen sollte. Letztendlich konnte er keine schlüssige Begründung für diese Fragen darlegen. Auch seinen Eltern ist im Zuge der angeblichen Nachfrage durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq nichts zugestoßen, was auch eine Bedrohung bloß aufgrund seiner sunnitischen Konfession ausschließt. Auch fand dieses Vorbringen keine Deckung in den getroffenen Länderfeststellungen zum Irak. Dass der BF daher tatsächlich von schiitischen Milizen bedroht wurde bzw. ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung durch diese drohen würde, stellte sich folglich als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar. 2.3.
  9. In Bezug auf die geäußerte Verfolgung durch den IS galt es aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst zu bedenken, dass sich die Bedrohungslage gegenüber dem Jahr 2014 inzwischen maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken. Dass er vor seiner Ausreise tatsächlich vom IS bedroht worden war, war überdies wegen der gänzlich anderslautenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung gegenüber den erstinstanzlichen Ausführungen nicht glaubhaft. Während er vor dem BFA ausführte, dass seine Familie von IS-Mitgliedern aufgefordert worden sei ihre Heimat zu verlassen, weil sie in deren Augen, wegen der Ausstellung von Damenunterwäsche im Schaufenster ihres Bekleidungsgeschäfts, Sünder seien und seine Familie daraufhin geflohen sei (AS 55), sprach er in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ereignisse, die seine Familie zur Abreise veranlasst habe, lediglich davon, dass Krieger des IS 2014 nach XXXX eingedrungen seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholte er vor dem BVwG jedoch nicht mehr, was den Schluss nahelegte, dass er und seine Familie ihren Heimatort in Wahrheit aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS im Jahr 2014 verlassen haben und sich die konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung in Wahrheit nicht ereignet hat.Dass er vor seiner Ausreise tatsächlich vom IS bedroht worden war, war überdies wegen der gänzlich anderslautenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung gegenüber den erstinstanzlichen Ausführungen nicht glaubhaft. Während er vor dem BFA ausführte, dass seine Familie von IS-Mitgliedern aufgefordert worden sei ihre Heimat zu verlassen, weil sie in deren Augen, wegen der Ausstellung von Damenunterwäsche im Schaufenster ihres Bekleidungsgeschäfts, Sünder seien und seine Familie daraufhin geflohen sei (AS 55), sprach er in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ereignisse, die seine Familie zur Abreise veranlasst habe, lediglich davon, dass Krieger des IS 2014 nach römisch 40 eingedrungen seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholte er vor dem BVwG jedoch nicht mehr, was den Schluss nahelegte, dass er und seine Familie ihren Heimatort in Wahrheit aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS im Jahr 2014 verlassen haben und sich die konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung in Wahrheit nicht ereignet hat. Soweit er erstmals in der Beschwerde und später auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte, er sei durch den IS bedroht gewesen, weil dieser junge ledige Männer gefangen nehmen würde und sie zum Kampf an der Front ausgebildet hätte (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), so war dem einerseits entgegenzuhalten, dass es sich dabei einerseits lediglich um eine Mutmaßung handelt, mit welcher er keine tatsächlichen Ereignisse verband. Andererseits stünde dies im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben, wo er meinte, der IS habe ihn und seine Familie „als Sünder“ betrachtet, was es folglich als unschlüssig erscheinen lässt, dass sie ihn „als Sünder“ zum Kampfeinsatz heranziehen hätten wollen, zumal dieser für einen rigorosen Umgang mit Abweichlern vom Islam berüchtigt war. Angesichts dieser Unstimmigkeiten, Widersprüche und Unschlüssigkeiten gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten individuellen Bedrohung durch den IS ebenfalls um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelte. 2.3.
  10. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  11. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober
  12. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Die dort angeführten Berichte stammen aus 2017 und taugten sohin schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch den IS und schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2146710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.