G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.2.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 22.09.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 15.03.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 22.09.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 15.03.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zuerkannt. 2. Dieser Schutzstatus wurde ihm mit Bescheid des BAA vom 02.07.2009
G rechtskräftig wieder aberkannt.2. Dieser Schutzstatus wurde ihm mit Bescheid des BAA vom 02.07.2009
Paragraph 9, AsylG rechtskräftig wieder aberkannt. 3. Am 28.01.2012 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 08.03.2012
G rechtskräftig zurückgewiesen wurde.3. Am 28.01.2012 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 08.03.2012
Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Im Gefolge dessen verließ er am 19.03.2012 das österreichische Bundesgebiet nach Deutschland, von wo er am 25.07.2013 ausreiste.
G. 7. Der BF stellte am 18.02.2020, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 8. Am 16.06.2020 wurde er zu seinem Antrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er änderte diesen dabei in einen Antrag
G ab. 8. Am 16.06.2020 wurde er zu seinem Antrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er änderte diesen dabei in einen Antrag
Paragraph 56, AsylG ab. Dabei wurde ihm auch das Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. 9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 18.02.2020
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 18.02.2020
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.09.2020 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.09.2020 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 1.
G erfüllt:1.3.2. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF durch die am 12.09.2015 absolvierte Deutschprüfung beim ÖIF auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt: § 81 Abs. 36 NAG idgF lautet:Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. § 14a Abs. 4 Z. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z. 1 vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. § 14 Abs. 2 Z. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, lautet: Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
Paragraph 7, Absatz eins, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
2 IV-V bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses.
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses. Der BF absolvierte am 12.09.2015 die Sprachprüfung auf dem Niveau A2, sohin vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
den damals in Geltung stehenden Bestimmungen war der Nachweis über die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses nicht erforderlich. Die durch die abgelegte Sprachprüfung demonstrierten Deutschkenntnisse erfüllten sohin die Vorgaben des ehemaligen § 14a Abs. 4 Z. 2 iVm § 14 Abs. 2 Z. 1 NAG und sohin
der anwendbaren Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG auch im gg. Verfahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G.Der BF absolvierte am 12.09.2015 die Sprachprüfung auf dem Niveau A2, sohin vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
den damals in Geltung stehenden Bestimmungen war der Nachweis über die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses nicht erforderlich. Die durch die abgelegte Sprachprüfung demonstrierten Deutschkenntnisse erfüllten sohin die Vorgaben des ehemaligen Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und sohin
der anwendbaren Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG auch im gg. Verfahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG. 1.3.3. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe
G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.1.3.3. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen. 1.3.
G.Des Weiteren brachte er mit der Beschwerde einen Nachweis über das Bestehen einer privaten Vollkostenversicherung für die Allgemeine Klasse im Krankenhaus in Österreich mit ambulanter Zusatzleistung in Vorlage und verfügt damit über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Andererseits geht er seit 15.03.2020 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mehr nach. In Ermangelung einer aktuellen Erwerbstätigkeit verfügt er aktuell über keine regelmäßigen Einkünfte. Ausgehend davon konnte auch nicht eruiert werden, inwieweit er über die zur Bestreitung seiner hiesigen Fixkosten erforderlichen Mittel verfügt. Zwar gab er an, dass er seinen aktuellen Lebensunterhalt durch Ersparnisse aus seiner mehrjährigen legalen Erwerbstätigkeit bestreitet und folglich keine staatlichen Sozialleistungen bezieht, er brachte aber keine Unterlagen zum Beweis dafür in Vorlage, wie hoch seine finanziellen Reserven sind. Dass sein aktueller Unterhalt durch Ersparnisse nachhaltig gesichert ist, konnte daher nicht festgestellt werden. Das BFA wies zutreffend auch darauf hin, dass er keine Patenschaftserklärung in Vorlage brachte, die seine aktuell fehlenden Einkünfte substituieren könnte. Nichtsdestotrotz brachte er mit der Beschwerde einen am 09.10.2020 von seinem früheren Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag für den Fall der Erteilung eines „positiven Bescheides“ und sohin einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung sowie die in Aussicht genommene Entlohnung hervorgingen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Im gg. Fall galt es daher zugunsten des BF zu bedenken, dass er bereits von 17.12.2015 bis 15.03.2020 als Küchenhilfe in derselben Gastwirtschaft in XXXX erwerbstätig war. Er war auch schon vor der einstigen Rückkehr in den Libanon in dieser Gastwirtschaft erwerbstätig. Durch diese Erwerbstätigkeit erzielte er einerseits ein ausreichendes Einkommen um sich seinen hiesigen Lebensunterhalt zu sichern und auch seine Mietwohnung zu bezahlen und konnte andererseits Ersparnisse ansammeln, mit denen er eigenen Angaben zufolge bis dato seinen Lebensunterhalt bestreitet und auch eine private Krankenversicherung finanziert. Er war bislang trotz der mehrmonatigen Erwerbslosigkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Er brachte überdies mit der Beschwerde neuerlich einen Arbeitsvertrag mit dem Betreiber ebendieser Gastwirtschaft in Vorlage, in welchem ihm die sofortige Wiederaufnahme zugesichert wurde. Als Bruttoeinkommen wurden dabei EUR XXXX vereinbart, was jedenfalls als geeignet erscheint, dass er damit seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern wird können. Im gg. Fall galt es daher zugunsten des BF zu bedenken, dass er bereits von 17.12.2015 bis 15.03.2020 als Küchenhilfe in derselben Gastwirtschaft in römisch 40 erwerbstätig war. Er war auch schon vor der einstigen Rückkehr in den Libanon in dieser Gastwirtschaft erwerbstätig. Durch diese Erwerbstätigkeit erzielte er einerseits ein ausreichendes Einkommen um sich seinen hiesigen Lebensunterhalt zu sichern und auch seine Mietwohnung zu bezahlen und konnte andererseits Ersparnisse ansammeln, mit denen er eigenen Angaben zufolge bis dato seinen Lebensunterhalt bestreitet und auch eine private Krankenversicherung finanziert. Er war bislang trotz der mehrmonatigen Erwerbslosigkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Er brachte überdies mit der Beschwerde neuerlich einen Arbeitsvertrag mit dem Betreiber ebendieser Gastwirtschaft in Vorlage, in welchem ihm die sofortige Wiederaufnahme zugesichert wurde. Als Bruttoeinkommen wurden dabei EUR römisch 40 vereinbart, was jedenfalls als geeignet erscheint, dass er damit seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern wird können. Auch wenn das BFA darauf hinwies, dass die angespannte Lage am Arbeitsmarkt, insbesondere auch in der Gastronomie, aufgrund der anhaltenden Maßnahmen zur Eindämmung der sog. Covid-19 Pandemie seine künftige Beschäftigung unsicher erscheinen lässt, war dem zu entgegnen, dass im Oktober 2020, mit dem der Arbeitsvertrag datiert, diese Lage bereits bestand und sein früherer Dienstgeber dennoch bereit war ihm die sofortige Wiedereinstellung zuzusagen. Auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung war davon auszugehen, dass ihm seine langjährige Erwerbstätigkeit in Österreich und die damit einhergehenden beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse auch zukünftig bei der Arbeitssuche in Österreich dienlich sein werden. Insgesamt war eine gelungene Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt zu konstatieren. In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der oa. hg. Rechtsprechung war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF seinen hiesigen Lebensunterhalt auch in Zukunft durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten wird können. In weiterer Folge war zum Schluss zu gelangen, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.In weiterer Folge war zum Schluss zu gelangen, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte. 1.4. Insgesamt erfüllt der BF daher alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.1.4. Insgesamt erfüllt der BF daher alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. 2. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben, dieser aufzuheben und ihm
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.2. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stattzugeben, dieser aufzuheben und ihm
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3. Spruchpunkt II mit dem gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt III, mit dem
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Libanon
FPG zulässig ist, und Spruchpunkt IV, mit dem
FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.3. Spruchpunkt römisch zwei mit dem gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde, Spruchpunkt römisch drei, mit dem
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch vier, mit dem
Paragraph 55, FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. 4.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2151598.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.