RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW104 2234617-1 Spruch, W104 2234617-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.6.2020, Zl. WST1-U-922/038-2020, mit dem der XXXX und der XXXX (im Folgenden: Projektwerberinnen), vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Paasdorf“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.6.2020, Zl. WST1-U-922/038-2020, mit dem der römisch 40 und der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberinnen), vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Paasdorf“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die von den Projektwerberinnen während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagenrömisch zwei. Die von den Projektwerberinnen während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ● Spezifizierung der Ersatzaufforstungen und der Lenkungsflächen für den Rotmilan, übermittelt mit Schreiben der Projektwerberinnen vom 12.11.2020 (OZ 6) und ● Beschreibung der Nachsorgemaßnahmen bei Rückbau des Vorhabens, Beilage 1 (S. 1-3) der Beschwerdebeantwortung vom 18.9.2020 (OZ 4) bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Behördliches Verfahren: Mit Schriftsatz vom 6.12.2017 brachten die Projektwerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des „Windparks Paasdorf“, bestehend aus sechs Windenergieanlagen (= Windkraftanlagen, WKA) der Type Vestas V136 mit einer Engpassleistung von je 3,45 MW und einer Nabenhöhe von 166 m, im Gebiet der Stadtgemeinde Mistelbach ein. Dem Antrag waren nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderliche Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6.12.2017 brachten die Projektwerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des „Windparks Paasdorf“, bestehend aus sechs Windenergieanlagen (= Windkraftanlagen, WKA) der Type Vestas V136 mit einer Engpassleistung von je 3,45 MW und einer Nabenhöhe von 166 m, im Gebiet der Stadtgemeinde Mistelbach ein. Dem Antrag waren nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderliche Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen. Die belangte Behörde erteilte den Projektwerberinnen mit Schreiben vom 20.12.2017 den Verbesserungsauftrag, die Unterlagen für die Fachbereiche Bautechnik, Eisabfall, Grundwasserhydrologie, Lärmschutz, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik und Naturschutz/Ornithologie zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 änderten die Projektwerberinnen ihren Genehmigungsantrag vom 6.12.2017 insbesondere dahingehend ab, dass nunmehr die Genehmigung der Errichtung und Betreibung von sieben WKA, davon sechs der Type Vestas V150 mit einer Engpassleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 166 m und eine der Type Vestas V136 mit einer Engpassleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nabenhöhe von 166 m, beantragt wurde. Dem Änderungsantrag war ein Konvolut an Einreichunterlagen angeschlossen. Im Dezember 2018 wurde den mitwirkenden Behörden, dem Arbeitsinspektorat, der Standortgemeinde, der NÖ Umweltanwaltschaft, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) sowie den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die UVE zur Stellungnahme bzw. die Projektunterlagen zur Überprüfung auf Vollständigkeit übermittelt. Mit Schreiben vom 12.3.2019 erteilte die belangte Behörde den Projektwerberinnen neuerlich einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen die Vorlage ergänzender Projektunterlagen auf. Die Projektwerberinnen kamen diesem Verbesserungsauftrag mit Urkundenvorlage vom 17.7.2019 nach. Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß §§ 44a und 44b AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 25.5.2020 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß Paragraphen 44 a und 44 b AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 25.5.2020 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Behörde den Projektwerberinnen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Paasdorf“. 2. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid brachte die im Spruch angeführte Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein, in der geltend gemacht wurde: Zum behördlichen Verfahren: – Die im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren der Schutzgüter (zB. Pflanzen, Tiere, Boden, Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild) seien unzureichend; – es liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor, da die UVE zum gegenständlichen Vorhaben zahlreiche gesetzlich vorgegebene Angaben bzw. Beschreibungen (etwa zum Raumbedarf der Fundamente, zu den für die Rotorblätter verwendeten Materialien und deren Recyclebarkeit, zu den Emissionen und Immissionen beim Betrieb der WKAn, zu anderen geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, etc.) nicht enthalte und unvollständig sei; – die Behörde habe bei der Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung die Bestimmung des § 3 COVID-19-VwBG missachtet und der Beschwerdeführerin entgegen § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG nicht die Möglichkeit gegeben, unter Verwendung von technischen Einrichtungen zu Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen, wodurch die Beschwerdeführerin ihre Argumente und Bedenken nicht vortragen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht beantragen habe können;– die Behörde habe bei der Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung die Bestimmung des Paragraph 3, COVID-19-VwBG missachtet und der Beschwerdeführerin entgegen Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG nicht die Möglichkeit gegeben, unter Verwendung von technischen Einrichtungen zu Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen, wodurch die Beschwerdeführerin ihre Argumente und Bedenken nicht vortragen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht beantragen habe können; – in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 sei nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen worden, wodurch die Behörde gegen § 44 Abs. 2 AVG verstoßen habe; insgesamt habe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen;– in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 sei nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen worden, wodurch die Behörde gegen Paragraph 44, Absatz 2, AVG verstoßen habe; insgesamt habe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen; – die Behörde habe das der Beschwerdeführerin zu gewährende Parteiengehör missachtet und ihr nicht alle Gutachten, Teilgutachten und sonstigen relevanten Schriftstücke übermittelt bzw. sei eine Zustellung per E-Mail unzulässig und keine rechtsgültige Zustellung mit Zustellnachweis erfolgt; – die beigezogenen Sachverständigen für Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild (DI Thomas Knoll) und für Naturschutz/Ornithologie (Dr. Hans Peter Kollar) seien weder Amtssachverständige, noch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und würden nicht auf gleicher fachlicher Ebene agieren, weshalb die Beschwerdeführerin diese ablehne; – die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen widerspreche in Teilen den Erfahrungen des Lebens und den Denkansätzen; – die Bescheidbegründung sei mangelhaft, nicht nachvollziehbar sowie unschlüssig und setze sich nicht hinreichend mit den Einwendungen auseinander, die Behörde habe es unterlassen, ihrer Entscheidung das geltende Unionsrecht (etwa die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie) zugrunde zu legen, und die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung sei im Ergebnis unrichtig, da das gegenständliche Vorhaben nicht umweltverträglich und daher nicht genehmigungsfähig sei. Themenbereich Agrartechnik / Boden: – Durch die Betonfundamente der Windkraftanlagen komme es zu einer massiven Schädigung bzw. Verdichtung des Bodens, weshalb die Auflage zu erteilen sei, dass die Windkraftanlagen sowie die damit verbundenen Bestandteile (zB. Transformatoren- und Schaltstationen, Verkabelungen, Zufahrtswege, etc.) nach Stilllegung der Windkraftanlage zu entfernen und die Gegebenheiten vor Baubeginn wiederherzustellen seien; – sollten die Betonfundamente nach Stilllegung der Windkraftanlagen im Boden verbleiben, komme es zu einer erheblichen Belastung der Umwelt durch nachhaltige Einwirkung auf den Boden (Hindernis für die Wasserversickerung, die Landwirtschaft und tiefwurzelnde Bäume). Themenbereich Bautechnik: – Die Baugutachten, die nach Spruchpunkt 4.2.2 des angefochtenen Bescheides mindestens einen Monat vor Baubeginn zu erstellen sind, hätten bereits vor der Erlassung des Bescheides erstellt werden müssen; – auch die Detailplanung der Fundamente, Erkundung der tatsächlichen Bodenverhältnisse und die Erstellung eines Notfallplanes hätten vor der Erlassung des Bescheides durchgeführt werden müssen; – vor Bescheiderlassung sei kein Nachweis der Erdbebensicherheit vorgelegt worden; einen solchen Nachweis erst vor Baubeginn zu fordern, sei unzureichend. Themenbereich Forst und Jagdökologie: – Das Vorhaben greife in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd ein; – die unter Spruchpunkten 4.5.2 und 4.5.3 erteilten Auflagen seien zu unbestimmt, da aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, an welcher geeigneten Stelle im Nahbereich der Rodungsflächen die Ersatzaufforstungen vorzunehmen sind; – die Rodung von Wald sei für das Vorhaben nicht unbedingt erforderlich und damit unzulässig, da in der Umgebung des geplanten Windpark-Standortes genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden; – das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an der Energiegewinnung, zumal entgegen der Annahme der belangten Behörde weder ein Bedarf noch ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens bestehe, da der gesamte Strombedarf in Niederösterreich bereits seit November 2015 zu 100 % aus erneuerbarem Strom bereitgestellt werde; – es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Situation der heimischen Wälder durch Trockenheit und Borkenkäfer bereits dramatisch sei. Themenbereich Landschaftsbild und Raumordnung: – Das Erscheinungs- bzw. Landschaftsbild werde infolge Einbringens höhenwirksamer technogener Elemente durch das Vorhaben beeinträchtigt bzw. der bestehende Landschaftscharakter vorwiegend durch technische Elemente überformt, die bislang vorhandene agrar- bzw. landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft entwickle sich auch in Hinblick auf die bereits bestehenden Windkraftanlagen zu einer industriell geprägten Landschaft; – es komme zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters, sowie zu Fläschenverbrauch, Trennwirkungen und zu einer Veränderung der Funktionszusammenhänge; – der Erholungswert der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft werde geschmälert (zB: Beeinträchtigung von Wanderwegen) und es komme zur einer Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücken, Immobilien und Landwirtschaft; – aufgrund der bereits gegebenen technogenen Vorbelastung des Gebietes durch Windkraftanlagen der weiter östlich gelegenen Windparks komme es durch die Errichtung der sieben vorgesehenen Windkraftanlagen des geplanten Windparks Paasdorf zu weiteren erheblichen Eingriffen in die Landschaft (Lichtverschmutzung durch Warnsignale, optische und akustische Störwirkung), sodass deren Aussehen derart beeinträchtigt werde, dass es hässlich und unansehnlich werde; – die erteilten Auflagen in Spruchpunkt 4.6 des angefochtenen Bescheides seien nicht geeignet, das Landschaftsbild vor weiterer Verschandelung bis hin zu Verhässlichung durch die immens hohen technogenen Windkraftanlagen sowie vor den Immissionen der Windkraftanlagen zu bewahren, während die unter Spruchpunkten 4.8.20 bis 4.8.25 erteilten Auflagen (Tagesmarkierung) den Effekt der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sogar verstärken würden; – dass die genaue Lage sämtlicher betroffener Sachgüter laut angefochtenem Bescheid erst vor Baubeginn zu erheben und bestimmen sei, widerspreche den Bestimmungen des UVP-G 2000, da diese bereits vor Bescheiderlassung erhoben werden hätte müssen; – bereits allein durch die Immissionswirkung auf die Landschaft bzw. das Landschaftsbild komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung, die durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden könne; – durch die in den Spruchpunkten 4.8.7 bis 4.8.30 erteilten Auflagen (Luftfahrt-Befeuerung, Tagesmarkierung, Markierung von Kränen während der Errichtungsphase) komme es zu einer Lichtverschmutzung sowie zu zusätzlichen Emissionen und Immissionen auf die Landschaft, was eine Verschandelung des Landschaftsbildes zur Folge habe. Maßnahmen, durch die diese belästigende bzw. belastende Auswirkung auf die Umwelt verhindert bzw. verringert würden, habe die belangte Behörde nicht geprüft. Themenbereich Abfall/Maschinenbautechnik: – dem belangten Bescheid könne nicht entnommen werden, wie mit den sonstigen Bestandteilen des Windparks (Turm, Gondel, Rotorblätter, Transformatoren- und Schaltstationen, Verkabelungen, etc.) nach dessen Stilllegung zu verfahren sei; – es fehle an Auflagen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase. Themenbereich Naturschutz und Ornithologie: – Die Schutzgüter Boden, Tiere (insbesondere Avifauna, Fledermausarten, Insektenfauna etc.), Pflanzen, Biologische Vielfalt, Lebensräume, Wasser, Luft und Klima sowie Sach- und Kulturgüter würden beeinträchtigt bzw. gefährdet; – das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hans Peter Kollar stütze sich betreffend das Schutzgut Biologische Vielfalt – Tiere, Pflanzen und Lebensräume auf Studien, die mit dem gegenständlichen Vorhaben in keinem Zusammenhang stehen; es sei jedoch erforderlich, entsprechende Studien und Gutachten für das Vorhaben betroffene Gebiet zu erstellen; – es komme durch die Windkraftanlagen zu einer Zerschneidungs- und Barrierewirkung bzw. zu einem Hindernis-Barriereeffekt, wobei die Wirksamkeit der im Gutachten des Sachverständigen Dr. Hans Peter Kollar genannten auswirkungsmindernden Maßnahmen im vom Vorhaben betroffenen Gebiet nicht erprobt und nachgewiesen sei; – das Vorhaben werde einen neuerlichen Brutversuch des Schwarzstorches im Kühbodenwald vereiteln; – für den Wespenbussard würden laut Sachverständigen Dr. Hans Peter Kollar noch keine veröffentlichen Ergebnisse zum Verhalten gegenüber WKA vorliegen, was für eine gesetzes- und rechtskonforme Umweltverträglichkeitserklärung des Vorhabens jedoch unabdingbar sei; – durch die Errichtung der Windkraftanlagen in mittel- oder unmittelbarer Nähe des Kühbodenwaldes bestehe ein hohes Kollisionsrisiko insbesondere für den Rotmilan, aber auch für den Mäusebussard, Habicht, Sperber und Uhu; die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen seien unzureichend, es müsse sichergestellt sein, dass das Umfeld des Anlagenfußes aller Windkraftanlagen dicht bewachsen sei, um den Vögeln keine freie Sicht auf Mäuse und sonstige Kleinsäuger zu gewähren; – auch für Fledermäuse bestehe ein hohes Kollisionsrisiko; – die unter den Spruchpunkten 4.10.4 und 4.10.5 erteilten Auflagen seien zu unbestimmt, da nicht hervorgehe, wo die Pflanzung von Obstbäumen und die Aufforstung erfolgen solle; – die erteilten Auflagen betreffend Nahrungsflächen für den Rotmilan (Spruchpunkte 4.10.6 bis 4.10.8) seien unzureichend, da erst spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des Vorhabens das Vorhandensein und die Geeignetheit der Flächen zu belegen seien; – das Schutzbedürfnis des in Österreich gefährdeten Rotmilans, der die am häufigsten durch Windkraftanlagen getötete Vogelart in Europa sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden; – die Ergebnisse der in der UVE angekündigten Studie zur regionalen Fledermausaktivität würden noch nicht vorliegen, weshalb die erteilten Auflagen betreffend Fledermäuse (Spruchpunkte 4.10.9 und 4.10.10), die erst nach Vorliegen der Ergebnisse eine Anpassung der Abschaltzeiten unter Information der Behörde nach dem dann aktuellen Wissensstand vorsehen, unzureichend seien; – auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Insektenfauna werde nicht eingegangen; – das Vorhaben widerspreche den Zielsetzungen des NÖ NSchG 2000. Themenbereich Schattenwurf und Eisabfall: – Die Auflagen zur Vermeidung der Gefahrenimmission durch Eisabfall seien unzureichend; – in der Aufgabenstellung zum Teilgutachten „Fachbereiche Eisabfall und Schattenwurf“ werde nicht auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2020, Ro 2018/04/0018 abgestellt bzw. verwiesen, weshalb das Teilgutachten „Fachbereiche Eisabfall und Schattenwurf“ unzureichend bzw. nicht aussagekräftig sei; – das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hans Peter Kollar sei unzureichend und nicht aussagekräftig, da sich dieses auf Studien stütze, die nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stünden, und lediglich unpräzise Aussagen treffe. Es wurden die Anträge gestellt, – eine „Vorabentscheidung durch den VwGH“ zur Klärung der Frage, ob die Energiegewinnung durch Windkraftanlagen in einem höheren öffentlichen Interesse liege als die Erhaltung von Wald und Waldboden, wenn andere (agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte) Flächen zur Verfügung stehen, zu beantragen; – einen Vorabentscheidungsantrag an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Energiegewinnung durch Windkraftanlagen in einem höheren öffentlichen Interesse liege als die Erhaltung von Wald und Waldboden, wenn andere (agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte) Flächen zur Verfügung stehen, zu stellen; – der Beschwerdeführerin alle bislang nicht übermittelten Gutachten, Teilgutachten und sonstigen relevanten Schriftstücke des Verfahrens zuzustellen; – anstelle der von der Behörde beauftragten Sachverständigen für Landschaftsbild/Raum-ordnung/Ortsbild (DI Thomas Knoll) und für Naturschutz/Ornithologie (Dr. Hans Peter Kollar) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit der Erstellung von Teilgutachten zu beauftragen; – einen Lokalaugenschein vor Ort durchzuführen; – eine mündliche Verhandlung durchzuführen; – den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wird; – in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen; – in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zusätzlich Auflagen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase sowie die Auflage erteilt wird, dass im Fall der endgültigen Stilllegung des gesamten Windparks oder einzelner Windkraftanlagen des Windparks alle mit dem Betrieb verbundenen Bestandteile (wie Transformatoren- und Schaltstationen, Verkabelungen, Zufahrtswege) zu entfernen und die Gegebenheiten, wie sie vor Baubeginn vorlagen, wiederherzustellen sowie die dafür erforderlichen monetären Mittel vor Baubeginn bereit- und sicherzustellen sind. 3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung: Den Projektwerberinnen wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. Mit Schreiben vom 18.9.2020 wurde die Beschwerdebeantwortung erstattet und ein Standfestigkeitsnachweis übermittelt. Mit Schreiben vom 12.11.2020 wurden von den Projektwerberinnen die Ersatzaufforstungsflächen und die Lenkungsflächen für den Rotmilan geografisch verortet. Mit Schreiben vom 20.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.12.2020 anberaumt. Mit Schreiben vom 26.11.2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin ihrerseits Stellung und beantragte allgemein „die Übermittlung aller ihr bislang noch nicht übermittelten Gutachten, Teilgutachten und sonstigen relevanten Schriftstücke des gegenständlichen UVP-Verfahrens per RSb-Brief“ und die Abberaumung der mündlichen Verhandlung und Verschiebung auf einen Termin, bei dem keine Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus mehr bestehe, in eventu um Mitteilung per RSb-Brief, welche technischen Voraussetzungen ihrerseits für eine Videokonferenz i.S.d. § 3 Abs. 3 COVOD-19-VwBG zu erfüllen seien und welche technischen Maßnahmen seitens des BVwG getroffen würden, um den Videokonferenzteilnehmern eine möglichst authentische Verhandlung zu ermöglichen.Mit Schreiben vom 26.11.2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin ihrerseits Stellung und beantragte allgemein „die Übermittlung aller ihr bislang noch nicht übermittelten Gutachten, Teilgutachten und sonstigen relevanten Schriftstücke des gegenständlichen UVP-Verfahrens per RSb-Brief“ und die Abberaumung der mündlichen Verhandlung und Verschiebung auf einen Termin, bei dem keine Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus mehr bestehe, in eventu um Mitteilung per RSb-Brief, welche technischen Voraussetzungen ihrerseits für eine Videokonferenz i.S.d. Paragraph 3, Absatz 3, COVOD-19-VwBG zu erfüllen seien und welche technischen Maßnahmen seitens des BVwG getroffen würden, um den Videokonferenzteilnehmern eine möglichst authentische Verhandlung zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 1.12.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie jederzeit im Wege der Akteneinsicht um Übermittlung einzelner Schriftstücke ersuchen könne und dass die Verhandlung wie anberaumt an Ort und Stelle stattfinden werde, da ausreichend Sorge für eine sichere Durchführung der Verhandlung getragen werde. Mit Schreiben vom 7.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der amtliche und nichtamtliche Sachverständige herangezogen bzw. bestellt und um Ausführung und/oder Präzisierung ihrer im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten aus den Bereichen Bautechnik, Landschaftsbild, Forstökologie und Naturschutz/Ornithologie ersucht wurden. Mit Schreiben vom 22.12.2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Verhandlungsprotokoll Stellung, kritisierte neuerlich die Durchführung der Verhandlung am Sitz des Gerichts und beantragte die Einholung einer „Vorabentscheidung des VfGH und/oder VwGH“ zu dieser Rechtsfrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.1. Zum Vorhaben: Der Windpark Paasdorf soll sieben Windkraftanlagen (in der Folge kurz WKA) umfassen. Es sollen 6 WKA der Type Vestas V150 mit einer Engpassleistung von jeweils 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 166 m, sowie eine WKA der Type Vestas V136 mit einer Engpassleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nabenhöhe von 166 m errichtet und betrieben werden. In Summe ergibt sich für den geplanten Windpark Paasdorf eine Engpassleistung von 29,4 MW. Die Zusage des Netzbetreibers für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verteilnetz liegt derzeit für eine niedrigere Engpassleistung von in Summe 20,7 MW vor. Dies liegt an den derzeitigen Kapazitätsengpässen im vorgelagerten Netz, welche durch den laufenden Ausbau des Netzes einerseits und konkrete Bedarfsanalysen andererseits stetig abgebaut werden. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Windparks Paasdorf eine netzseitige Abnahme der vollen Engpassleistung von 29,4 MW möglich sein wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird bis zu einer netzseitigen Zusage der Abnahme der vollen Kapazität im Umspannwerk Gaweinstal der Windpark Paasdorf mit einer verminderten Leistung von in Summe 20,7 MW betrieben. Dies bedeutet einen leistungsreduzierten Betrieb von 2,95 MW je Anlage anstatt der möglichen 4,2 MW. Jeweils drei bzw. vier WKA sind über ein 30 kV Erdkabelsystem elektrotechnisch miteinander verbunden. Von den jeweils letzten Anlagen erfolgt der Anschluss an das Verteilnetz über zwei Kabelsysteme in das Umspannwerk (UW) Gaweinstal. Ein Teil der Kabelleitungen verläuft somit auch in der Marktgemeinde Gaweinstal. Die kommunikationstechnische Anbindung erfolgt ebenfalls über diese Kabeltrasse im UW Gaweinstal. Teil des Vorhabens ist neben der Errichtung von 7 WKA sowie von Kabelleitungen zwischen den WKA und zum Umspannwerk auch die Ertüchtigung der Zuwegung für den Antransport der Anlagenteile. Ebenfalls Teil des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb von allen Nebenanlagen. Diese Angaben erfließen aus dem Bescheid (S. 34
- f)und wurden von keiner Partei bestritten. Der von den Anlagen produzierte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist. Im öffentlichenNetz ist der jeweilige Netzbetreiber, in diesem Falle die Netz NÖ GmbH, dazu verpflichtet, die Energieflüsse nach den Grundsätzen der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie, zu übernehmen. Die windparkinterne Verkabelung sowie die Einspeisung ins öffentliche Netz sind in der UVE beschrieben (B.01.01.00-02 Vorhabensbeschreibung Rev2, Kapitel 2.4.1). Diese Angaben ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Beilage zur Beschwerdebeantwortung durch die Projektwerberin vom 18.9.2020 und wurden von keiner Partei bestritten. 1.2. Zum behördlichen Verfahren: 1.1.1. Zur Abhaltung der mündlichen Verhandlung: Am 25.5.2020 führte die Behörde eine mündliche Verhandlung am ihrem Sitz durch. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nicht Gelegenheit gegeben, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen, sodass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin zur Verhandlung zu entsenden gehabt hätte, um an der Verhandlung teilnehmen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus der Beschwerde und dem Beschwerdevorlageschreiben der Behörde. 1.1.2. Zur Zustellung der Gutachten an die Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat die im behördlichen Verfahren erstellten Teilgutachten mit E-Mail vom 10.3.2020 erhalten, das Teilgutachten Eisabfall mit E-Mail vom 11.3.2020. Dies ergibt sich aus Folgendem: Sowohl der Bescheid (S. 56) als auch ein Aktenvermerk der Behörde vom 11.3.2020 (OZ 033/2019) weisen darauf hin, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde bestätigt hat, die Teilgutachten per E-Mail erhalten zu haben, jedoch gleichzeitig die Forderung ausgedrückt habe, dass ihm diese per Rsb zuzustellen seien.Sowohl der Bescheid (S. 56) als auch ein Aktenvermerk der Behörde vom 11.3.2020 (OZ 033 aus 2019,) weisen darauf hin, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde bestätigt hat, die Teilgutachten per E-Mail erhalten zu haben, jedoch gleichzeitig die Forderung ausgedrückt habe, dass ihm diese per Rsb zuzustellen seien. Es ist nicht ersichtlich, warum die Vertreterin der Behörde bei der Beschwerdeführerin anrufen sollte, um sicherzugehen, dass die Gutachten angekommen sind, um dann die erhaltene Antwort nicht wahrheitsgemäß widerzugeben. Das Gericht geht daher davon aus, dass der von der Behörde widergegebene Sachverhalt der Wirklichkeit entspricht. Die Behauptung in der Beschwerde, diese Gutachten nicht einmal elektronisch erhalten zu haben, ist nicht glaubwürdig. Eine Zustellung der Gutachten in Papierform hat nicht stattgefunden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Beschwerdeführerin und Behörde. Im Kopf sämtlicher Eingaben der Beschwerdeführerin an die Behörde bis 14.3.2020 wurde eine E-Mail-Adresse angeführt. Dies ergibt sich aus dem Akt, z.B. dem Schreiben vom 14.3.2020 betreffend die mündliche Verhandlung. 1.3. Zum Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom 20.10.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 11.12.2020 an. Mit Schreiben vom 1.12.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin als Antwort auf ein Schreiben mit, dass sie jederzeit im Wege der Akteneinsicht um Übermittlung einzelner Schriftstücke ersuchen könne und dass die Verhandlung wie anberaumt an Ort und Stelle stattfinden werde, da ausreichend Sorge für eine sichere Durchführung der Verhandlung getragen werde. Die Verhandlung werde wie festgesetzt am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien stattfinden. Im dafür vorgesehenen Multifunktionssaal im 7. Stock werde es genug Platz und entsprechende Desinfektionsmaßnahmen geben, um jedes Risiko einer Ansteckung zu vermeiden. Dies ergibt sich aus dem Akt des Beschwerdeverfahrens. Im Verhandlungssaal, der dem Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verhandlungen in UVP-Verfahren wohlbekannt ist, stand am Verhandlungstag für einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beschwerdeführerin allein ein Raum von mindestens 45 m² ohne weitere Personen sowie Desinfektionsmittel zur Verfügung. Dies ergibt sich aus Verhandlungsschrift, S. 3. Der Raum wurde regelmäßig gelüftet. Zudem wurde am Ort der mündlichen Verhandlung während der gesamten Verhandlung sowohl ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen den anwesenden Personen eingehalten als auch sichergestellt, dass sämtliche an der Amtshandlung teilnehmenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Diese Feststellung ergibt sich aus eigener Anschauung des Gerichts. 1.4. Auswirkungsbeurteilung: 1.4.1. Agrartechnik/Boden/Wasser: Der Flächenbedarf des Vorhabens beträgt 2,8 ha. Dies ergibt sich aus der UVE (B.01.01.00-02 Vorhabensbeschreibung Rev2, Kapitel 2.11) und aus der Vorhabensbeschreibung im angefochtenen Bescheid (Seite 43). Die WKA sind auf eine Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt. Nach diesem Zeitraum können Anlageteile erneuert, neue WKA errichtet oder die gegenständlichen Anlagen abgetragen werden. Das Fundament wird im Falle einer Abtragung bis zu einer Tiefe von 1 Meter unter der Oberflächenkante gänzlich entfernt. Der Rest des Fundaments wird aufgebrochen; die einzelnen Teile verbleiben im Boden. Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides (S. 44). In der Bauphase zum gegenständlichen Vorhaben kommt es durch die Errichtung der Kreisfundamente zu keinen maßgeblichen Eingriffen in das Grundwasser. So können lediglich die Tiefengründungen in grund- oder schichtwasserführende Zonen eintauchen. Jedoch ist das Antreffen maßgeblicher Mengen an Schichtwasser nicht zu erwarten, Wasserhaltungen sind demgemäß nicht erforderlich. Das Niederschlagswasser, das im Bereich der durch das Fundament versiegelten Fläche anfällt, kann neben den Anlagen auf den unbefestigten Flächen versickern. Verunreinigungen des Grundwassers sind daraus nicht zu erwarten, eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts durch die Flächenversiegelung ist angesichts des geringen Ausmaßes der anlagenbedingt versiegelten Flächen nicht gegeben. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten Wasserbautechnik und Gewässerschutz (S. 9 und 11). Diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch die geplante Tiefgründung bei den 6 WKA wird die Unterkante des Fundaments bis zu 1 Meter tief in den Untergrund einbinden. Pro Standort werden dann mehrere Ortbetonpfähle mit einer Tiefe bis zu 25 m ausgeführt werden. Diese Pfähle, die übliche Baumaßnahmen bei Tiefgründungen darstellen, können voraussichtlich in den lokalen Grundwasserschwankungsbereich bei den jeweiligen Standorten der einzelnen Anlagen eingreifen, eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen am Schutz des Grundwassers und eine Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten mit Grundwassernutzung ist durch die geplanten Tiefgründungen mit Betonpfählen nicht zu erwarten, da es sich bei den jeweils angetroffenen Grundwasservorkommen um lokal begrenzte, sowie wasserwirtschaftlich unbedeutende Vorkommen handelt. In diesen Grundwasservorkommen befinden sich auch keine Wasserrechte mit Grundwassernutzung. Aufgrund der geringen Größe der Fundamentpfähle ist sowohl ein mengenmäßiger quantitativer Einfluss auf das lokale Grundwasservorkommen, als auch eine Veränderung der jeweiligen Grundwasserverlagerungsrichtung auszuschließen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten Grundwasserhydrologie (S. 2). Diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Abgesehen vom unvermeidbaren Flächenverbrauch von 2,8 ha wird der Boden nicht negativ beeinflusst. Sowohl im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche der Gemeinde Mistelbach als auch zu den täglich österreichweit entzogenen landwirtschaftlichen Flächen ist der durch das gegenständliche Projekt bedingte Bodenverbrauch als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen. Eine massive Schädigung/Verdichtung des Bodens liegt daher nicht vor. Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten Agrartechnik/Boden (S. 4). Auch diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 1.4.2. Bautechnik/Standsicherheit: Aller Voraussicht nach werden die Fundamente der WKA PA1 bis PA6 als Pfahlgründung und das Fundament der WKA PA7 als Flachgründung ausgeführt. Die Entscheidung über die Gründungsvariante wird vor Bau entsprechend der Wirtschaftlichkeit und der detaillierten Untergrunduntersuchung getroffen. Die Fundamentunterkante befindet sich auf dem Niveau der Geländeroberkante. Das Fundament wird durch eine Anböschung von Erdreich vor äußeren Einflüssen geschützt. Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides (S. 42). Die geplanten WKA sollen in der Erdbebenzone 1 errichtet werden. Die Berechnungen im vorgelegten Erdbebennachweis hinsichtlich der Standsicherheit der ggstdl. WKA wurden für die in Österreich schlechteste Fallzone 4 durchgeführt und ergaben, dass die maximalen Erdbebenbelastungen in Österreich von den WKA schadlos aufgenommen werden können. Die Lasteinwirkung durch Erdbeben ist somit für die geplanten WKA nicht maßgebend für deren Standsicherheit. Die Erdbebensicherheit der geplanten WKA ist daher gegeben. Insgesamt ist bei Ausführung des Projektes gemäß den eingereichten Unterlagen und unter Einhaltung der erteilten Auflagen aus bautechnischer Sicht eine ausreichende Sicherheit für Personen und Sachen gewährleistet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten für Bautechnik und aus den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift, S. 5 und 6). 1.4.3. Abfall/Maschinenbautechnik/Nachsorge: Die anfallenden Abfälle und Reststoffe werden gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Dies ergibt sich aus der UVE (B.01.01.00-02 Vorhabensbeschreibung Rev2, Kapitel 4.11). Nach der dauerhaften Außerbetriebnahme des Windparks wird ein Abbruch der Anlagen und Rückbau des Geländes erfolgen. Hierfür werden folgende Schritte durchgeführt: - Aufbau der Krananlage auf der Kranaufstellfläche - Demontage der Anlage und Abtransport der Teile - Rückbau des Fundaments im festgelegten Ausmaß - Rückbau aller Stellflächen - Überdeckung aller Flächen mit Oberboden und Rekultivierung der Flächen für eine Rückführung in die land-, bzw forstwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung (BMLFUW, 2. Auflage 2012). Beim Rückbau wird insbesondere darauf geachtet, dass die rückgebauten Flächen dem Gelände angeglichen werden. Durch die in den nächsten Jahren anstehenden Erneuerungen der WKA und dem damit einhergehenden Abbau der Bestandsanlagen wird ein Markt für das Recycling von WKA entstehen. Im Zuge des Abbaus der Altanlagen werden vor Demontage der Rotorblätter und Gondeln etwaige Öle und Gase in der Anlage abgepumpt. Mittels geeigneter Autokräne werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut. Alle Komponenten werden entsprechend den zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Grundlagen verwertet bzw. entsorgt. Der Abtransport der einzelnen Anlagenteile erfolgt per LKW. Aus heutiger Sicht können die elektrotechnischen Anlagenteile (z.B. Transformatoren, Generatoren) in ihre Einzelbestandteile zerlegt und zu einem Großteil wiederverwendet werden. Die Turmkonstruktion besteht aus Stahl. Ein Zerkleinern und eine entsprechende Verwertung als Altmetall sind daher möglich und angedacht. Die Rotorblätter bestehen aus glasfaserverstärktem Epoxidharz, Kohlenstofffasern und massiven Metallspitzen. Die Rotorblätter werden aus heutiger Sicht geschreddert und - falls möglich - einem Recycling-Prozess z.B. in der Zementindustrie als glasfaserverstärkter Beton zugeführt. Auch eine thermische Verwertung ist möglich. Alternativ ist auch eine Deponierung der Glasfasern auf einer entsprechend dafür vorgesehenen Deponie möglich. Für die Entsorgung der Fundamente wird angenommen, dass diese zumindest bis auf 1 m unter GOK abgetragen werden und der entstandene Hohlraum wieder aufgefüllt sowie nach Maßgabe der bereits zitierten Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung rekultiviert wird. Die im Boden verbleibenden Betonelemente werden aufgebrochen, um eine Versickerung von Oberflächengewässern zu ermöglichen. Eine landwirtschaftliche wie auch forsttechnische Nachnutzung der rückgebauten Flächen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Je nach Anlagenstandort sind entsprechend der Empfehlung der Baugrunduntersuchungen Tiefgründungen (PA 1 bis PA 6) oder Flachgründungen (PA 7) geplant. Die Fundamente werden 3 Meter herausgezogen, wodurch die Fundamentunterkante lediglich etwa 14 cm (Tiefgründung V150), bzw. etwa 64 cm (Flachgründung V150, Tiefgründung V136) unter der Geländeoberkante zum Liegen kommt. Durch die beschriebene Entfernung bis auf einen Meter unter Geländeoberkante ist ersichtlich, dass die gesamte Fundamentplatte entfernt wird. Eine vollständige Entfernung der Gründungspfähle ist im Hinblick auf die Nachnutzung in Bezug auf die Wasserdurchlässigkeit und sogar mögliche Verwurzelungen aufgrund der geringen Pfahlquerschnitte nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben zur Nachsorge durch die Projektwerberinnen vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme vom 18.9.2020 (Beilage zur Beschwerdebeantwortung). 1.4.4. Forstökologie: 1.4.4.1. Für die Zuwegung und die Kabeltrasse im Zuge des ggstdl. Vorhabens sind temporäre und dauerhafte Rodungen erforderlich. Die geplanten WKA selbst kommen durchwegs auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu liegen. Die Rodungen werden gemäß dem den Einreichunterlagen beiliegenden Rodungsverzeichnis durchgeführt. Die Rodungsflächen befinden sich in den politischen Gemeinden Mistelbach (KG Paasdorf und Lanzendorf) und Gaweinstal (KG Gaweinstal und Höbersbrunn). Das Ausmaß beträgt gemäß Vorhabensbeschreibung für temporäre Rodungen 1.545 m² und für dauerhafte (permanente) Rodungen 640 m² (inklusive sogenannter Formalrodungen). Im Bereich der Spülbohrungen, welche teilweise für die Verlegung der Kabeltrasse notwendig sind, wird Waldboden unterfahren. Daraus ergeben sich sogenannte Formalrodungen im Ausmaß von 80 m², die den permanenten Rodungen zuzurechnen sind. Gemäß WEP (Waldentwicklungsplan)-Teilplan für Gänserndorf und Mistelbach weist die politische Gemeinde Mistelbach eine Gesamtfläche von ca. 13.139 ha auf. Die Waldfläche beträgt ca. 3.375 ha, das entspricht 25,7%. Die politische Gemeinde Gaweinstal hat eine Gesamtfläche von ca. 5.165 ha und eine Waldfläche von ca. 510 ha (9,9%). Die Waldflächenbilanz ist im Betrachtungszeitraum 1990 bis 2004 in beiden politischen Gemeinden positiv. Die Waldausstattung der betreffenden Katastralgemeinden stellt sich als sehr gering (KG Gaweinstal < 10 %), gering (KG Paasdorf und Höbersbrunn 10,1 bis 20 %) bis mittel (KG Lanzendorf 20,1 bis 50 %) dar. Von den einzelnen Rodungen sind überdies die Waldfunktionsflächen 21 (221, Waldprozent 60,71%, Laub-Misch-Mittelwald, „Schrickerwald“), 20 (221, Waldprozent 78,54%, „Kühbodenwald“) und 1 (331, Waldprozent 3,59%, zusammenhängendes landwirtschaftlich genutztes Acker- und Weinbaugebiet) betroffen. Die Waldfunktionsflächen 20 und 21 (Nutzwald) erfüllen neben der Netzfunktion eine erhöhte Schutz- (Winderosion) und Wohlfahrtsfunktion (Klimaausgleich). Waldfunktionsfläche 1 (Schutzwald) erfüllt demgegenüber eine hohe Schutz- (Winderosion, Abschwemmung) und Wohlfahrtsfunktion (Klimaausgleich, Waldarmut). Durch die einzelnen Spülbohrungen zur Verlegung der Kabeltrassen kommt es zu einer Beanspruchung von Waldboden in einer Tiefe von ca. 1,5 m, wodurch der Wurzelraum des forstlichen Bewuchses beeinträchtigt wird. Angesichts der Dauerhaftigkeit der Kabeltrasse stellen diese sogenannten Formalrodungen permanente Rodungen dar. Sie befinden sich im Bereich des Schutzwaldes (Waldfunktionsfläche 1). Daraus ergibt sich eine dauerhafte Beanspruchung von Waldboden zu waldfremden Zwecken im Ausmaß von 640 m². Die rodungsgegenständlichen Waldflächen erfüllen wertvolle Funktionen am Standort und für die Region. In Anbetracht der erhöhten bzw. hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauerhaften Rodungsflächen und der mangelhaften Waldausstattung der betreffenden Katastralgemeinden sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen (u.a. Ersatzaufforstungen von zumindest 1.920 m² an geeigneter Stelle im Nahbereich der Rodungsflächen unter Vorschreibung des Pflanzgutes, Rekultivierung der befristet zu rodenden Flächen) bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Windparks. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Teilgutachten Forst- und Jagdökologie des beigezogenen Sachverständigen DI Schachel. 1.4.4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rodung von Wald für das gegenständliche Vorhaben nicht unbedingt erforderlich, da in der Umgebung genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden (Beschwerde, S. 19). Festgestellt wird, dass während der Bauphase zum An- und Abtransport zum größten Teil landwirtschaftliche Wege verwendet werden. Damit die Schwerfahrzeuge beim Antransport der Anlagenteile von der Autobahnabfahrt zum Projektgelände gelangen können, ist es notwendig, einen Platz zum Wenden der Schwerfahrzeuge zu schaffen. Die zur Schaffung einer Wendemöglichkeit von Sonderfahrzeugen vorgesehene Rodungsfläche befindet sich nordöstlich der Autobahnabfahrt Schrick am nördlichen Rand des Schricker Waldes an der B46, nördlich der in der ÖK 50000 eingezeichneten Kote 266. In diesem Bereich zweigt ein Feldweg zu einer bereits bestehenden WKA des Windparks Paasdorf-Lanzendorf ab, bei der für die Sonderfahrzeuge eine Wendemöglichkeit besteht. Nach der Wendung ist vorgesehen, dass die Sonderfahrzeuge in umgekehrter Richtung auf die B46 zurückfahren, nach Norden bis zur Kote 215 zurückschieben und dann in die dort nach Südosten führende Landesstraße Richtung Höbersbrunn einbiegen, um zu den zu errichtenden WKA zu gelangen. Der Bedarf für temporäre Rodungen beträgt hier 125 m² Fläche. Diese Fläche wird nach Fertigstellung der Bauphase wieder aufgeforstet. Als Alternative wurde die Schaffung einer Abbiegemöglichkeit bei Kote 215 angedacht. Die Umsetzung dieser angedachten Alternative hätte jedoch größere Massenbewegungen, Beeinträchtigung eines Gewässers und ebenfalls Rodungen zur Folge. Insgesamt würde die Schaffung einer Abbiegemöglichkeit bei Kote 215 zu einer wesentlich höheren Beeinträchtigung der Umwelt, darunter auch des Schutzgutes Wald, führen als die geplante Schaffung einer Wendemöglichkeit von Sonderfahrzeugen. Im zweiten Bauschritt ist es erforderlich, Mittelspannungserdkabel von den WKA zum Umspannwerk Gaweinstal zu führen. Hierbei stellen die Eignungszone Windkraft und das Umspannwerk Gaweinstal Fixpunkte dar, zwischen denen die Verkabelung erfolgen muss. Die geplante Kabeltrasse, welche die Verbindung von den WKA zum Umspannwerk herstellen wird, verläuft im Wesentlichen auf landwirtschaftlichen Güterwegen und führt von der WKA PA02 südlich durch den Kühbodenwald auf einem bestehenden, jedoch teilweise verwachsenen Waldweg. Bevor das Umspannwerk Gaweinstal erreicht wird, quert die Kabeltrasse an zwei Stellen jeweils einen Windschutzgürtel. Die erste Querung befindet sich unmittelbar nach dem Autobahndurchlass nordwestlich von Gaweinstal im Anschluss an den sogenannten „Kirchfeldboden“. Die zweite Querung befindet sich in der sogenannten „Pfarrbreiten“ beim Helldorfer Bach. Zur Verlegung des Kabels wird ein Kabelpflug verwendet, der eine Breite von ca. 2 m aufweist. Der eigentliche Kabelgraben wird eine Breite von ca. 0,7 m aufweisen, die von Bewuchs freizuhalten ist. Bei der geplanten Führung der Kabeltrasse wurde auf die möglichst geringe Inanspruchnahme von Straßen und Siedlungen Bedacht genommen. Der permanente Rodungsbedarf für die Kabeltrasse beträgt 640 m² für jene Flächen, wo die Kabelleitung im Boden verbleibt. Für die Fläche, die die Bearbeitungsfahrzeuge für das Einpflügen der Kabel benötigen, besteht ein temporärer Rodungsbedarf von 1.420 m². Diese temporären Rodungsflächen werden nach der Bauphase wieder aufgeforstet. Die Projektwerberinnen haben sowohl hinsichtlich der erforderlichen Rodungen für die Wendemöglichkeit der Schwerlastfahrzeuge als auch hinsichtlich der Kabeltrasse Alternativen angedacht und geprüft. Dabei zeigte sich, dass die angedachten Alternativen zu einer wesentlich höheren Beeinträchtigung der Umwelt, darunter auch des Schutzgutes Wald, und des Verkehrs führen. Eine ausschließliche Inanspruchnahme der umliegenden agrar- bzw. landwirtschaftlichen Flächen zur Schaffung der Wendemöglichkeit bzw. der Verlegung der Kabel ist nicht möglich. Damit erweist sich die Rodung von Wald als erforderlich. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den plausiblen Ausführungen der Projektwerberinnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die vom beigezogenen Sachverständigen für Forst- und Jagdökologie, DI Schachel, befürwortet und aus fachlicher Sicht als plausibel erachtet wurden (Verhandlungsschrift, S. 8 – 10). 1.4.4.3. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde weiter, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, an welcher geeigneten Stelle im Nahbereich der Rodungsflächen die Ersatzaufforstungen vorzunehmen sind (Beschwerde, S. 11). Festgestellt wird, dass im Projekt ausreichende Ersatzflächen für die vorzunehmenden Rodungsflächen vorgesehen sind. Bereits in der UVE haben sich die Projektwerberinnen verpflichtet, Aufforstungen im Ausmaß des dreifachen der Rodungsflächen im Folgejahr der Errichtung des Windparks durchzuführen, um dem geringen Waldbestand in der Region Rechnung zu tragen (51_UVE Fachbeiträge, Punkt 6.3.4, S. 148). Diese Maßnahme wurde vom beigezogenen Sachverständigen für Jagd- und Forstökologie in seinem Teilgutachten befürwortet und als zu erteilende Auflage vorgeschlagen. Die naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Auflagen des angefochtenen Bescheides sehen vor, dass Aufforstungen im Ausmaß von ca. 0,8 ha durchzuführen sind. Die Projektwerberinnen haben die geplanten Ersatzaufforstungsflächen zwischenzeitlich spezifiziert bzw. festgelegt (vgl OZ 6, „Festlegung von Brach- und Aufforstungsflächen“). Es ist geplant, im Bereich der WKA PA1 auf den Grundstücken Nr. 1416/1, 1404/1 und 1402 KG 15034 Paasdorf mit Eichenmischwald im Ausmaß von 7.279,60 m² aufzuforsten. Diese Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu bereits bestehenden Eichenmischwäldern, konkret zwischen Haintaler Wald und Kühbodenwald. Die geplante Aufforstung des Weidenauwaldes befindet sich im Bereich des Weidenbaches östlich der Ortschaft Atzelsdorf (Grundstück Nr. 3212 KG 15013 Gaweinstal). An den Weidenbach angrenzend, der zwischen Atzelsdorf und Gaweinstal verläuft, soll eine derzeit als Wiese genutzte Fläche mit 0,1 ha Weidenauwald aufgeforstet werden. Aufgrund der Nahelage zum Bach sowie der hohen Bodenfeuchte eignet sich diese Fläche zur Aufforstung mit Weidenauwald. Die Projektwerberinnen haben die geplanten Ersatzaufforstungsflächen zwischenzeitlich spezifiziert bzw. festgelegt vergleiche OZ 6, „Festlegung von Brach- und Aufforstungsflächen“). Es ist geplant, im Bereich der WKA PA1 auf den Grundstücken Nr. 1416/1, 1404/1 und 1402 KG 15034 Paasdorf mit Eichenmischwald im Ausmaß von 7.279,60 m² aufzuforsten. Diese Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu bereits bestehenden Eichenmischwäldern, konkret zwischen Haintaler Wald und Kühbodenwald. Die geplante Aufforstung des Weidenauwaldes befindet sich im Bereich des Weidenbaches östlich der Ortschaft Atzelsdorf (Grundstück Nr. 3212 KG 15013 Gaweinstal). An den Weidenbach angrenzend, der zwischen Atzelsdorf und Gaweinstal verläuft, soll eine derzeit als Wiese genutzte Fläche mit 0,1 ha Weidenauwald aufgeforstet werden. Aufgrund der Nahelage zum Bach sowie der hohen Bodenfeuchte eignet sich diese Fläche zur Aufforstung mit Weidenauwald. Die von den Projektwerberinnen mittlerweile spezifizierten Ersatzaufforstungsflächen sind aus forstökologischer Sicht geeignet, die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wald auszugleichen. Sowohl die Lage als auch das Flächenausmaß entsprechen den erteilten forstlichen Auflagen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von den Projektwerberinnen mit Urkundenvorlage vom 12.11.2020 vorgelegten Dokument der F&P Netzwerk Umwelt GmbH „Festlegung von Brach- und Aufforstungsflächen“ (OZ 6) und den Darlegungen des Sachverständigen für Jagd- und Forstökologie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift, S. 10). 1.4.5. Landschaftsbild und Raumordnung: Der landschaftsbildfachliche Sachverständige hat in seinem Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung in einem Landschaftsraum auf einer sechsteiligen Skala (Verbesserung/keine bis sehr geringe/geringe/mittlere/hohe/sehr hohe) die Auswirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild als „mittel“ eingestuft. Für den – am stärksten betroffenen – Landschaftsteilraum „Ladendorfer Hügelland“ beurteilt er die Auswirkungen während der Betriebsphase wie folgt: „Verlust landschaftsbildprägender Elemente: Die geplanten Anlagen befinden sich alle in intensiv genutztem Agrarland, zum Teil am Rand zu Eichenmischwäldern. In der Betriebsphase erfolgen dauerhafte Flächeninanspruchnahmen durch die Fundamentflächen, die Kranstellflächen, die Stichzuwegungen zu den Windenergieanlagen (Neubau) sowie durch den Trompetenneubau. Durch das Vorhaben werden lediglich in untergeordnetem Ausmaß landschaftsbildprägende, charakteristische bzw. naturnahe Landschaftselemente beansprucht. Vorwiegend sind Ackerflächen betroffen. Auf einer Fläche von rund 555 m² sin d permanente Rodungen notwendig. Die Eingriffsintensität wird mit mäßig eingestuft. Zum Ausgleich von Flächenverlusten von naturschutzfachlich höherwertigen Biotoptypen ist die Anlage von 1 ha des Biotoptyps artenreiche Ackerbrache und die Aufforstung von 0,5 ha des Biotoptyps Eichenmischwald und 0,1 ha Weidenauwald vorgesehen (siehe UVE -Zusammenfassung, Einlage D.01.01.00-00). Veränderung des Erscheinungsbildes: Das Vorhaben ist vom Landschaftsteilraum bereichsweise sichtbar. Sichtverschattungen entstehen teilweise durch das hügelige Geländerelief, Gebäudestrukturen und vorgelagerte Gehölzbestände. Bei einer Sichtbarkeit ist die Dominanzwirkung des Vorhabens für- Blickpunkte in der Mittel- und Fernwirkzone bereits vermindert. Für Blickpunkte in der Nahwirkzone ist eine hohe Dominanzwirkung zu erwarten. Durch die geplanten Windenergieanlagen werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die bestehenden Windenergieanlagen im Nahbereich des geplanten Vorhabens reduziert ist. Da bereits technogene Vorbelastungen durch Windenergieanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen bestehen, kommt es zu einer Fortführung bzw. zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft, wobei es im Westen zu einer Ausweitung des durch Windenergieanlagen beeinträchtigten Landschaftsraumes kommt. Von Windpark unbeeinflusste Sichträume bleiben frei. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend mit mäßig-hoch eingestuft. Veränderung Funktionszusammenhänge: Durch die geplanten Windenergieanlagen entsteht keine nennenswerte Linienstruktur wie z.B. bei Hochspannungsleitungen und Straßentrassen. Das Vorhaben bildet keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Für die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen sind Wegetrassen neu zu errichten; soweit möglich wird jedoch auf das bestehende Wegenetz zurückgegriffen. Die Kabeltrassen werden als Erdleitungen ausgeführt. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend mit gering eingestuft. Gesamtbewertung: Unter Berücksichtigung einer geringen-mäßigen Sensibilität und einer mäßigen-hohen Eingriffsintensität können die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft insgesamt mit mittel eingestuft werden.“ Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen für Landschaftsbild, die dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und die in seinem Gutachten durch Fotomontagen illustriert sind, wird festgestellt, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als „mittel“ (Stufe drei auf einer fünfstufigen Auswirkungsskala) einzustufen sind. Weiters wird festgestellt: Die Signalbeleuchtung als Maßnahme für die Flugsicherheit in der Nacht wird verschwimmend wahrnehmbar sein, jedoch kann die Anlage in der Nacht nur bei Mondhelligkeit gemeinsam mit der Landschaft wahrgenommen werden. Eine gemeinsame Wahrnehmung der Beleuchtung, die besonders sichtbar ist, wenn es dunkel ist, und der Landschaft, die maximal sichtbar ist bei hellem Mondschein, ist nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Die Einschätzung der mäßig bis hohen Eingriffsintensität in die Landschaft wird durch die Auswirkungen der Signalbeleuchtung bei Nacht nicht verändert. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wird festgestellt, dass im Hinblick auf den sich dynamisch entwickelnden Stand der Technik in der Luftfahrt- und Beleuchtungstechnik möglicherweise in Zukunft auf eine Dauerbeleuchtung der Anlagen überhaupt verzichtet werden kann, wie sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung ergibt. 1.4.6. Naturschutz und Ornithologie: 1.4.6.1. Schattenwurf: Schatten, der über Brutstätten streicht, kann grundsätzlich eine Einwirkung darstellen. Die Auswirkungen des Schattenwurfs von WKA können, da keine unmittelbaren Verhaltensbeobachtungen vorliegen, am besten durch einen Vorher/Nachher-Vergleich anhand der Brutvogelwelt beschrieben werden. Die vorliegenden Brutvogelkartierungen vor und nach dem Bau von WKA aus Deutschland und Österreich haben keine Hinweise auf Änderungen von Brutdichten oder Vorkommen von Vogelarten im Auswirkungsbereich von WKA ergeben. Die Intensität und Häufigkeit der Beschattung wurde auf Grundlage des vorliegenden Schattenwurfgutachtens ermittelt. Beides zusammengenommen, liegt kein Hinweis darauf vor, dass Vögel (oder andere Kleintiere) durch den ihren Lebensraum überstreichenden Schatten der Rotoren beeinflusst würden. Das Ergebnis der vorhandenen Studien an verschiedenen Anlagentypen, dass jeweils keine Änderungen in Arteninventar, Zahl und Dichte der Brutvögel festzustellen waren, ist auch für den ggstdl. Typus von WKA zutreffend, da es nicht auf die Höhe die Anlage ankommt, sondern auf das regelmäßig wiederkehrende Überstreichen des Schattens über die Landschaft. Die Wirkung des Schattens wird allgemein eher überschätzt und hat keine relevanten Auswirkungen auf die Tierwelt. Dies ergibt sich aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen, S. 18 ff, und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung. 1.4.6.2. Lärm: Durch den vom Vorhaben ausgehenden Lärm werden die Brutvogelarten des Waldes möglicherweise gestört. Diese Störung wird allerdings zu keiner Beeinflussung oder Beeinträchtigung von populationsbiologischen Kenngrößen wie Brutdichte, Bruterfolg oder gar Vorkommen führen. Dies deshalb, weil mittlerweile zur Lärmempfindlichkeit von Vogelarten einige Arbeiten vorliegen, die zeigen, dass jene Vogelarten empfindlich gegen Dauerlärm sind, in deren Verhalten und Biologie leise Geräusche wie Balzrufe, Stimmfühlungsrufe oder Warnrufe eine Rolle spielen. Diese Arten kommen im Auswirkungsbereich des Vorhabens nicht vor (das wären z.B. der Triel, die Zwergdommel, der Wachtelkönig). Die Wachtel kommt in den Feldern vor und brütet sehr unregelmäßig und zerstreut in Feldkulturen, meist Getreidefeldern, und gilt in der Literatur als empfindlich gegen Dauerlärm. Windparks rufen keinen Dauerlärm in der Weise hervor, wie er als wirksam erkannt wurde. Als wirksam erkannt wurde Dauerlärm an vielbefahrenen Straßen. Fledermäuse orientieren sich akustisch und sind daher für Auswirkungen von Lärm grundsätzlich empfänglich. Bestimmte Fledermausarten, die vor allem Geräusche von Insekten und der Vegetation wahrnehmen, können bei ihrem Jagdverhalten grundsätzlich durch Lärm beeinflusst werden, und zwar auch aus natürlichen Lärmquellen, wie rauschendem Schilf. Daher wurde geschlossen, dass ein Windpark abseits von sonstigen Lärmquellen grundsätzlich jeweils bei Betrieb einen Einflussfaktor darstellt und daher eine Zusatzbelastung bei ansonsten stillen Verhältnissen darstellen kann. Dieser Einfluss ist jedoch naturgemäß gering, weil die WKA bei Wind in Betrieb sind und daher Effekte wie rauschendes Schilf oder Laub ohnehin auftreten. Die zu erwartende Beeinträchtigung des Jagdraums einiger Fledermausarten durch flächige Lärmbelastung ist als gering erheblich einzustufen, da kein Verlust an Reproduktionseinheiten oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu erwarten ist, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung in einem vergleichsweise kleinen Teil des Jagdraums, der keine bedeutenden Ressourcen wie größere Stillgewässer, Wiesen oder Brachland enthält. Aus der Biologie und dem Verhalten der Tiere auf mögliche Beeinträchtigungen kann geschlossen werden, dass Auswirkungen für weitere, auf dem Boden lebende, Tiere, z.B. Kleinsäuger und Wirbellose, ebenso nicht zu erwarten sind. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen, S. 14 ff, und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung. 1.4.6.3. Flächenverbrauch: Da alle Standorte im Intensivackerland liegen, sind keine Lebensräume oder Vorkommen sensibler Tierarten durch Flächenverbrauch betroffen. Da die Zufahrten und die Kabelleitungen ebenfalls im Ackerland liegen und vorhandenen Wegen folgen, sind auch dadurch keine sensiblen Lebensräume geschützter Tierarten betroffen. Die Brutplätze der Wachtel wechseln sehr stark. Die nachgewiesenen Bruten im Ackerland sind selten. Eine Einschränkung des potentiellen Brutraumes durch die Standorte der Anlagen oder ihrer Zuwegungen ist auszuschließen. Auswirkungen infolge Meidewirkung auf die Wachtel sind möglich, ihr Lebensraum ist jedoch so weitläufig, dass derartige konkrete Auswirkungen wegen ihrer geringen Intensität nicht nachweisbar sind. Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und in seinem naturschutzfachlichen Teilgutachten S. 41 f. 1.4.6.4. Zerschneidung: Da die beanspruchten Flächen alle im Intensivackerland liegen und keine kleinräumigen Lebensraumtypen betroffen sind, sind Zerschneidungen am Boden auszuschließen. Bei allen auf S. 43 oben des Teilgutachtens genannten Vogelarten ist anzunehmen, dass diese den Anlagen ausweichen. Die Weihen sind dort gesondert angeführt, weil sie offene Flächen im bodennahen Flug auf der Nahrungssuche absuchen und auch in Windparks beobachtet wurden, den Anlagen selbst jedoch ausweichen. Zerschneidungswirkung ist nicht gegeben, weil die Standorte selbst Inseln im Lebensraum sind. Genauso wie jede andere Störquelle, etwa die Ackerbewirtschaftung, werden sie umflogen. Zusammenhängende Windparks bilden keine Barriere, da Weihen und andere Greifvögel auch in der Nähe von Windparks zu beobachten sind. Sie umfliegen die einzelnen WKA und lassen sich von einer Zusammenballung von WKA nicht abhalten, das Gebiet zu durchfliegen und auch zu nutzen. Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und in seinem naturschutzfachlichen Teilgutachten S. 42 f. 1.4.6.5. Kollision: Für die meisten Brutvögel der Gehölze und des offenen Ackerlandes im Vorhabensgebiet sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten, da für diese Arten nach bisher vorliegenden Ergebnissen von Felderhebungen sehr geringe Vogelschlagsraten zu erwarten sind und da auch durch Verlust einzelner Individuen für keine der möglicherweise betroffenen gering sensiblen Arten Beeinträchtigung von bestandesbiologischen Kenngrößen wie Vorkommen, Dichte, Bruterfolg oder Bestandesgröße zu erwarten ist. Unter den im Vorhabensgebiet vorkommenden verbreiteten Brutvogelarten der offenen Ackerlandschaft ist keine im Hinblick auf das Vorhaben besonders sensible (kollisionsgefährdete) Art zu finden. Für einige Vogelarten, die überwiegend als Nahrungsgast von Gewässern her und hoch überfliegend im Gebiet zu erwarten sind, wie Stockente, Hohltaube und Rohrweihe, ist die Erhöhung des Kollisionsrisikos als nicht bis gering erheblich einzustufen, da die Bedeutung des Gebiets nach vorliegenden Ergebnissen als Nahrungsraum und außerbrutzeitliche Ressource vernachlässigbar ist und den Arten keine hohe Gefährdung durch Kollision an WKA zugeordnet wird. Gänse und der Kormoran, die überfliegend und ziehend von den Thaya-Stauseen und ev. vom March-Thaya – Zugkorridor her das Gebiet überstreichen, ziehen hoch, Nahrungsnutzung am Boden ist auf den nahrungsarmen offenen Feldern im Gebiet weder bekannt noch zu erwarten. Der Schwarzstorch, der im Nahbereich des Windparks 2012 einen Brutversuch unternommen hat, ist nicht Brutvogel im Gebiet, und auch aus den ganzjährigen aktuellen Kartierungen sowie aus sonstigen Beobachtungen seither liegen keine Beobachtungen der Art vor. Eine erfolgreiche Brut des Schwarzstorchs im Kühbodenwald oder in einem der Waldstücke, die das Projektgebiet umgeben, ist nicht zu erwarten. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen, S. 44 ff, und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung. Weiters wird zu den tatsächlich in benachbarten Wäldern brütenden Greifvögeln festgestellt: Der Wespenbussard ist in Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie angeführt und potentiell gefährdet. Er brütet in Wäldern und nutzt Dauergrünland in der Umgebung dieser Wälder, wo er vor allem bodenlebende Wespen ausgräbt, aber auch kleine Reptilien und Kleinsäuger erbeutet und zum Horst trägt. Daher bestünde Kollisionsgefahr an einer WKA, die zwischen dem Brutland und dem Dauergrünland stünde. Dies ist beim ggstdl. Vorhaben nicht der Fall. Der Wespenbussard hat zur Zeit der Erstellung des Teilgutachtens nicht gebrütet. Dass er doch in einem Wald brütet, ist jedoch nicht auszuschließen, weil er seinen Horst meist unauffällig in Laubbäumen anlegt und spät im Jahr kommt. Der Wespenbussard nutzt vorwiegend Dauergrünflächen in der Umgebung seines Horstes. Solche sind in der Nähe der betroffenen Wälder nicht vorhanden. Außerdem brütet der Uhu im Kühbodenwald und in fast allen Wäldern. Der Uhu ist der Spitzenprädator und ein Fressfeind des Wespenbussards. Der Mäusebussard stellt die häufigste Greifvogelart in der Kulturlandschaft dar ist und nimmt in den Auflistungen der Kollisionen an WKA stets einen Spitzenplatz ein. Die meisten Flüge des Mäusebussards vom und zum Horst finden zur Brutzeit unterhalb der Rotorhöhen der vorgesehenen wie auch der bestehenden WKA statt. Bevorzugte Nahrungsräume sind Äcker mit reichem Angebot an Mäusen. Nur Balzflüge finden bei günstiger Thermik auch in größeren Höhen statt, meist aber über dem Brutwald. Auch Mäusebussarde, die sich nach der Brutzeit oft in Trupps sammeln, nutzen häufig die Thermik über Wäldern. Kollisionsrisiko besteht für diese weit verbreitete Art (die nicht durch die Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt und nicht gefährdet ist) nur in sehr geringem Ausmaß. Zwar nimmt der Mäusebussard in den statistischen Erhebungen von Vogelschlagsopfern einen wichtigen Platz ein, aufgrund der starken Verbreitung in Europa und den spezifischen Lebensgewohnheiten dieses Vogels ist ein Einzelindividuum dieses Vogels jedoch keinem ggü. dem natürlichen Lebensrisiko erhöhten Kollisionsrisiko bei der ggst. Art von WKA ausgesetzt. Der Habicht ist ein Waldbewohner, der auch überwiegend im Wald und am Waldrand jagt. Lediglich das Eintragen von Beute ins Horstfeld kann nahe am Wald Kollisionsrisiko beinhalten. Der Habicht ist potentiell gefährdet, aber nicht in Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie aufgenommen. Der Sperber ist im Gebiet als Brutvogel des Waldes einzustufen, der ebenfalls nur beim Wechsel zwischen Einstandsgebieten oder am Zug im Offenland durchfliegt und dort theoretisch einem Kollisionsrisiko unterliegen könnte. Der Sperber ist kein spezifischer Bewohner des Offenlandes. Er ist kein spezifischer Brutvogel dieses Gebietes. Er ist nicht gefährdet und auch nicht von der Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt. Der Uhu ist der Spitzenprädator und in der Kulturlandschaft mittlerweile sehr häufig – vor allem nach Einstellung der Bejagung. Er ist nicht gefährdet, aber durch die Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen für das UV-GA, S. 46 ff, und dessen Darlegungen dazu in der mündlichen Verhandlung. Weiters wird zu den das Gebiet regelmäßig aufsuchenden Vogelarten und Durchzüglern festgestellt: Da der Brutplatz des Rotmilans, der beim Verfahren zum bestehenden Windpark Paasdorf-Lanzendorf eine Rolle gespielt hat, seit langem nicht mehr besteht und die nächstgelegenen Brutplätze 26 km entfernt in den Marchauen liegen, und da zudem die Wirksamkeit der dort vorgesehenen Maßnahmen zum Windpark Paasdorf-Lanzendorf zu erwarten ist, ist der Rotmilan im Projektgebiet des Windparks Paasdorf tatsächlich nur sehr selten zu erwarten, zumal dieses Gebiet keine bedeutenden Ressourcen für den Rotmilan enthält. Das Tötungsrisiko wird als Null eingeschätzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Rotmilan im Vorhabensgebiet auftaucht, ist so gering, dass auch das Kollisionsrisiko als nicht gegeben einzuschätzen ist. Dass im Teilgutachten die von den Projektwerberinnen vorgeschlagenen Ausgleichsflächen oder „Lenkungsflächen“ für sinnvoll befunden wurden, hat sein Bestreben in der Sicherstellung eines möglichst hohen Schutzniveaus in dem Sinn, dass man sich auf ein Leitbild Rotmilan geeinigt hat, um selbst letzte Restrisiken durch Vorhandensein der im Weinviertel errichteten oder vorgesehenen WKA zu beseitigen. Sowohl die nunmehr vorgesehene Ausgleichsfläche und die bereits für den Windpark Paasdorf-Lanzendorf vorgesehene Ausgleichsfläche liegen südöstlich von Schrick Richtung Nexinger-Teiche, wobei die Fläche für den Windpark Paasdorf-Lanzendorf direkt an den Teichen liegt. Beide Ausgleichsflächen sind somit vom Hauptbrutgebiet in den Marchauen ohne Querung eines Windparks zu erreichen, auch zwischen dem ehemaligen Brutplatz Nexinger Teiche und den Ausgleichsflächen liegt kein Windpark. Die Lage der vorgesehenen Lenkungsflächen ist zweckmäßig, weil sie zwischen der Windpark-Gruppe und den Brutgebieten des Rotmilans liegt und in eine vielfältige, strukturierte Kulturlandschaft eingebettet ist. Rohrweihe, Wiesenweihe und Kornweihe, die – ebenso wie der Rotmilan – durch ihre Aufnahme in Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, die Vogelarten Turmfalke, Baumfalke (beide nicht durch die Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt) und Merlin (durch die Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt) begegnen sehr geringen Kollisionsrisiken. Auch für weitere durchziehende Vogelarten ist das Kollisionsrisiko nicht erheblich. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen, S. 48 ff, und dessen Darlegungen dazu in der mündlichen Verhandlung. Zur Kollisionsgefährdung von Fledermäusen wird festgestellt: In Österreich laufen seit Jahren genaue Erhebungen zur Flugaktivität von Fledermäusen in Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen. Daher ist die Datenlage zur Aktivität von Fledermäusen einschließlich Zuggeschehen sehr gut. Auf Grundlage dieser Daten ist im Projekt eine Abschaltung der Anlagen zu sensiblen Fledermauszugzeiten vorgesehen. Auch die Randbedingungen, die Uhrzeit, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Niederschlagsintensität sind dabei berücksichtigt. Dieser Projektbestandteil wird als hochwirksam angesehen, Fledermauskollisionen zu vermeiden. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen für das UV-GA, S. 55 f, und dessen Darlegungen dazu in der mündlichen Verhandlung. Zu den Auswirkungen auf die Insektenfauna wird festgestellt: Mögliche Verluste an Fluginsekten stehen in keinem Verhältnis zum Aufkommen von Fluginsekten in der Luft und zu anderen Ursachen des Insektenschwundes. Die zahlreichen im Zuge von Windparkverfahren bereits angelegten „Ausgleichsflächen“ im Ausmaß von mittlerweile 546,5 ha allein im östlichen Niederösterreich tragen auch zur Bereicherung der Insektenfauna in nicht unwesentlichem Ausmaß bei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung i.V.m. der Beilage zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin, Pkt. 10, die vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als nachvollziehbar bewertet wurden.Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der Beilage zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin, Pkt. 10, die vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als nachvollziehbar bewertet wurden. Schließlich wird festgestellt, dass mögliche erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und deren Lebensräume, unter besonderer Berücksichtigung der Vögel, durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (Pkt. 4.10 des Spruches) hintangehalten werden. Dies ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Teilgutachten (S. 61
- f)in Zusammenhang mit seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Abschließend ist anzumerken, dass die der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.11.2020 angeschlossene Beilage „Recht auf Leben und Unversehrtheit“ von Protect keinen fachlichen Beitrag zum konkreten Vorhaben darstellt, sondern eine allgemeine Abhandlung zu den Gefahren der Windkraft für Tiere. Sie tritt den Ausführungen des Sachverständigen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. 1.4.7. Schattenwurf und Eisabfall: Zum Schattenwurf wird festgestellt: Je nach Standort von WKA kann vom Schattenwurf des sich drehenden Rotors eine Belästigung für Menschen ausgehen. Der periodisch auftretende Schatten verursacht je nach Drehzahl und Anzahl der Rotorblätter hinter der Anlage Lichtwechsel, die auf den Menschen störend wirken können. Der maximale Einflussbereich der geplanten WKA beträgt ca. 1.900 m (Type Vestas V150) bzw. ca. 1.798 m (Type Vestas V136). Bei größerer Entfernung ist von keinen relevanten Beeinflussungen durch periodischen Schattenwurf auszugehen. Durch die geplanten WKA kommt es in den Siedlungsbereichen rund um den geplanten Windpark zu einer maximalen astronomischen Beschattungsdauer von 20 Minuten täglich. Es sind keine Überschreitungen des Richtwertes von 30 Minuten für die maximale astronomische Beschattungsdauer pro Tag zu erwarten. Zur Gefahr des Eisabfalls wird festgestellt: Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen (Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit) kann es an Rotorblättern von WKA zu Eisablagerungen kommen. Bei bestimmten Windverhältnissen ist ein Vertragen von gelösten Eisfragmenten möglich, was ein Risiko für sich in der Nähe der WKA befindliche Personen bedeuten kann. Dabei ist zwischen dem Risiko des Eisabwurfs (Wegschleudern von Eisstücken durch den sich drehenden Rotor) und dem Risiko des Eisabfalls (Vertragen abfallender Eisstücke durch den vorherrschenden Wind) zu differenzieren. Im vorliegenden Fall ist als Schutzmaßnahme die Ausstattung der geplanten WKA mit dem Eiserkennungssystem „BLADEcontrol“ vorgesehen, das Eisansatz an jedem einzelnen Rotorblatt detektieren kann. Bei Erkennung von Eisansatz wird die jeweilige WKA automatisch abgeschaltet und der Rotor zum Stillstand (Trudelbetrieb) gebracht. Gleichzeitig ergeht eine Meldung an den Betreiber der WKA. Die Anlage bleibt in einem solchen Fall gestoppt, bis das Eiserkennungssystem das Vorliegen von Eisansatz wieder quittiert. Danach erfolgt ein automatisches Wiederanstarten der Anlagen. Ein Fehler oder Defekt am Eiserkennungssystem führt bei Umgebungstemperaturen unter 5°C zur automatischen Abschaltung der Windkraftanlage („fail-Safe“-Ausführung). Weiter ist geplant, dass im Umkreis von mindestens 120 % der maximalen Blattspitzenhöhe auf den im Projektgebiet verlaufenden Zuwegungen zu den WKA Hinweisschilder mit Signalleuchten aufgestellt werden, die auf die Gefahr von Eisabfall hinweisen. Die Hinweisschilder nördlich der Anlage PA3 sowie südlich der Anlage PA6 sind nicht mit Signalleuchten ausgestattet. Stattdessen wird jeweils eine Signalleuchte am Turm der genannten WKA angebracht. Die Signalleuchten werden bei Detektion von Eisansatz aktiviert und erst nach dessen Quittierung wieder deaktiviert. Da die geplanten WKA mit dem Eiserkennungssystem „BLADEcontrol“ ausgestattet sind, ist davon auszugehen, dass es nicht zum Wegschleudern von Eisstücken durch den sich drehenden Rotor (Eisabwurf) kommen kann. Abfallende Eisstücke können somit lediglich durch den vorherrschenden Wind vertragen werden (Eisabfall). Die ermittelten Gefährdungsflächen der geplanten WKA überdecken Teile der landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftswege. Der Radweg Nr. 5, welcher südlich der geplanten WKA PA7 verläuft, wird nicht durch die ermittelten Gefährdungsflächen betreffend Eisabfall überdeckt. Die Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung von Leib und Leben von Personen in der Nähe der Anlagen durch Eisabfall setzt sich aus folgenden Parametern zusammen: ● Wahrscheinlichkeit, dass Vereisungsbedingungen vorherrschen; ● Wahrscheinlichkeit, dass genau an einem entsprechenden Punkt ein Eisstück am Boden auftrifft; ● Häufigkeitsverteilung der Eisstückmasse; ● Anzahl der abfallenden Eisstücke pro Jahr. Die Auftreffwahrscheinlichkeit von abfallenden Eisfragmenten nimmt mit zunehmender Distanz von der WKA ab. Bei konservativ getroffenen Annahmen liegt das Individualrisiko, von einem abfallenden Eisfragment getroffen zu werden, laut vorliegendem Teil-Gutachten betreffend die Fachbereiche Eisabfall und Schattenwurf – für den Fall, dass die Warnhinweise ignoriert wurden – bei ca. 9,3*10-7 Treffern/Jahr. Insgesamt geht die Gefährdung durch Eisabfall von den geplanten WKA unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzvorkehrungen (Eiserkennungssystem, Hinweisschilder mit Signalleuchten) und der mit dem angefochtenen Bescheid unter Punkt 4.11 erteilten Auflagen (Nachweis der Inbetriebnahme des Eiserkennungssystems, Kontrollpflichten, Schulungen und Fortbildung der Mühlenwarte) nicht über die Gefährdung durch Eisabfall von sonstigen Baulichkeiten hinaus. Diese Feststellungen betreffend Schattenwurf und Eisabfall ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten betreffend die Fachbereiche Eisabfall und Schattenwurf, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, in der Aufgabenstellung zum Teilgutachten sei nicht auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH hingewiesen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es Aufgabe eines Sachverständigen ist, Tatsachenfragen zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt hingegen nicht die Befugnis zu, Rechtsfragen zu beantworten. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Das erkennende Gericht hegt keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachtens. Die Beschwerdeführerin vermochte im Verfahren nicht substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, warum das Teilgutachten ihrer Ansicht nach unschlüssig, unzureichend oder unvollständig ist. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit: Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisation. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisation. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die hier behandelte Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und ist auch rechtzeitig.Die hier behandelte Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und ist auch rechtzeitig. 2.3. Zu den Verfahrensrügen: 2.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (in der Folge: COVID-19-VwBG) i.d.F. BGBl I. Nr. 42/2020 insoweit missachtet, als der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit einer Teilnahme an der am 25.5.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eingeräumt worden sei. Dadurch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Argumente und Bedenken vorzutragen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins zu beantragen.2.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (in der Folge: COVID-19-VwBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, insoweit missachtet, als der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit einer Teilnahme an der am 25.5.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eingeräumt worden sei. Dadurch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Argumente und Bedenken vorzutragen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins zu beantragen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nicht berechtigt: Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (in der Folge: 12. COVID-19-Gesetz), BGBl I. Nr. 42/2020, kundgemacht am 14.5.2020, wurde § 3 COVID-19-VwBG novelliert. Gemäß § 9 Abs. 4 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 trat § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (in der Folge: 12. COVID-19-Gesetz), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020,, kundgemacht am 14.5.2020, wurde Paragraph 3, COVID-19-VwBG novelliert. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, trat Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 lautet wie folgt: Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, lautet wie folgt: „Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten § 3.
(1)Mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.
(2)Die Behörde kann
- mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
- mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
- Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
(3)Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
(4)Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(4)Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Absatz 3, bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3, AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Paragraph 42, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
(5)Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
(5)Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
(6)Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“ Im vorliegenden Fall beraumte die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 11.3.2020 eine mündliche Verhandlung für den 11.5.2020 an. Aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 wurde die für den 11.5.2020 anberaumte Verhandlung mit Verhandlungsverständigung vom 24.4.2020 unter Hinweis auf § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 24/2020 auf den 25.5.2020 verschoben. Zu diesem Zeitpunkt war § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 noch nicht in Kraft und konnte daher von der belangten Behörde bei der Verhandlungsverständigung (noch) nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall beraumte die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 11.3.2020 eine mündliche Verhandlung für den 11.5.2020 an. Aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 wurde die für den 11.5.2020 anberaumte Verhandlung mit Verhandlungsverständigung vom 24.4.2020 unter Hinweis auf Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2020, auf den 25.5.2020 verschoben. Zu diesem Zeitpunkt war Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, noch nicht in Kraft und konnte daher von der belangten Behörde bei der Verhandlungsverständigung (noch) nicht berücksichtigt werden. Allerdings war die novellierte Fassung des § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 mangels Übergangsbestimmung von der belangten Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25.5.2020 anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung der Bestimmung des § 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 entsprochen hat. Allerdings war die novellierte Fassung des Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, mangels Übergangsbestimmung von der belangten Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25.5.2020 anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung der Bestimmung des Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, entsprochen hat. Die mündliche Verhandlung fand am 25.5.2020 in Räumlichkeiten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wies die Leiterin der Amtshandlung die Parteien auf die einzuhaltenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hin. Zudem wurde am Ort der mündlichen Verhandlung sowohl ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen den anwesenden Personen eingehalten als auch sichergestellt, dass sämtliche an der Amtshandlung teilnehmenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Damit hat die belangte Behörde die Vorgaben für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 eingehalten. Damit hat die belangte Behörde die Vorgaben für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, eingehalten. Zu prüfen bleibt, ob die belangte Behörde dadurch, dass sie den Parteien keine Gelegenheit gab, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilzunehmen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gegen § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 verstoßen hat.Zu prüfen bleibt, ob die belangte Behörde dadurch, dass sie den Parteien keine Gelegenheit gab, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilzunehmen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gegen Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, verstoßen hat. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 ist unter anderem den Parteien Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Fraglich ist, ob § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 dahingehend auszulegen ist, dass die Behörde verpflichtet ist, den Parteien Gelegenheit zur audiovisuellen Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu geben, oder ob der Behörde diesbezüglich Ermessen zukommt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, ist unter anderem den Parteien Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Fraglich ist, ob Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, dahingehend auszulegen ist, dass die Behörde verpflichtet ist, den Parteien Gelegenheit zur audiovisuellen Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu geben, oder ob der Behörde diesbezüglich Ermessen zukommt. Die Gesetzesmaterialien (IA 437/A
- GP und AB 136 BlgNR
- GP) halten dazu folgendes fest (Hervorhebungen durch das Gericht):Die Gesetzesmaterialien (IA 437/A
- Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 136 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode halten dazu folgendes fest (Hervorhebungen durch das Gericht): „[…] Der vorgeschlagene § 3 Abs. 1 normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Die Befugnis des Leiters der Amtshandlung, Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, von der Amtshandlung auszuschließen, ist Teil der Sitzungspolizei (§ 34 AVG).„[…] Der vorgeschlagene Paragraph 3, Absatz eins, normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Die Befugnis des Leiters der Amtshandlung, Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, von der Amtshandlung auszuschließen, ist Teil der Sitzungspolizei (Paragraph 34, AVG). Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene § 3 Abs. 2 und 3 in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Die Behörde hat – wie im Ermittlungsverfahren sonst auch – Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf den sich aus § 6 des Gesetzes ergebenden „mittelbaren“ Anwendungsbereich der Bestimmung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Ermessen nur in einer Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weise geübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird).Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Die Behörde hat – wie im Ermittlungsverfahren sonst auch – Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf den sich aus Paragraph 6, des Gesetzes ergebenden „mittelbaren“ Anwendungsbereich der Bestimmung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Ermessen nur in einer Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weise geübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird). […] Der vorgeschlagene Abs. 3 erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht (zB die erforderlichen Sachverständigen) und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein, sondern nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an [ihr] teilzunehmen“. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art. 6 EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten.Der vorgeschlagene Absatz 3, erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht (zB die erforderlichen Sachverständigen) und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein, sondern nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an [ihr] teilzunehmen“. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Artikel 6, EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten. […] Der vorgeschlagene Abs. 3 zweiter und dritter Satz ermächtigt grundsätzlich dazu, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen durchzuführen, denen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und trifft entsprechende Regelungen für Parteien und Beteiligte, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können. Um die mögliche Vorgangsweise der Behörde anhand des wohl häufigsten Falles der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranschaulichen: Die Behörde beraumt die Verhandlung in der im § 41 Abs. 1 AVG vorgesehen Form an, wobei sie in die Verständigung (Kundmachung) zusätzlich den Hinweis aufnimmt, dass für die Durchführung der Verhandlung technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet werden sollen. Darüber hinaus enthält die Verständigung (Kundmachung) die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen. Je nachdem, in welcher Form die mündliche Verhandlung kundgemacht wurde, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung – an der sie unter Verwendung der betreffenden technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnimmt – Einwendungen erhebt. Auf Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung deswegen nicht teilnehmen können, weil ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen – und ihre Einwendungen daher auch nicht während der Verhandlung erheben können –, ist grundsätzlich § 42 Abs. 3 AVG anzuwenden. In der Regel werden solche Beteiligte ihre Einwendungen auch bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden erheben können (zB weil ihr die für die Zwecke der Verhandlung aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe dies ermöglichen); es kann allerdings sein, dass sich die Auswirkungen eines Vorhabens erst auf Grund des Inhalts der Verhandlung (bzw. von aus diesem Anlass durchgeführten Augenscheinen oder Beweisaufnahmen) zuverlässig beurteilen lassen. In diesem Fall wird die Behörde den bekannten Beteiligten, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 dritter Satz – zweckmäßigerweise unter Anschluss der Verhandlungsschrift – nachträglich Gelegenheit zu geben haben, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zur Wahrung der Parteistellung schriftlich Einwendungen zu erheben.Der vorgeschlagene Absatz 3, zweiter und dritter Satz ermächtigt grundsätzlich dazu, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen durchzuführen, denen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und trifft entsprechende Regelungen für Parteien und Beteiligte, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können. Um die mögliche Vorgangsweise der Behörde anhand des wohl häufigsten Falles der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranschaulichen: Die Behörde beraumt die Verhandlung in der im Paragraph 41, Absatz eins, AVG vorgesehen Form an, wobei sie in die Verständigung (Kundmachung) zusätzlich den Hinweis aufnimmt, dass für die Durchführung der Verhandlung technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet werden sollen. Darüber hinaus enthält die Verständigung (Kundmachung) die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen. Je nachdem, in welcher Form die mündliche Verhandlung kundgemacht wurde, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung – an der sie unter Verwendung der betreffenden technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnimmt – Einwendungen erhebt. Auf Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung deswegen nicht teilnehmen können, weil ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen – und ihre Einwendungen daher auch nicht während der Verhandlung erheben können –, ist grundsätzlich Paragraph 42, Absatz 3, AVG anzuwenden. In der Regel werden solche Beteiligte ihre Einwendungen auch bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden erheben können (zB weil ihr die für die Zwecke der Verhandlung aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe dies ermöglichen); es kann allerdings sein, dass sich die Auswirkungen eines Vorhabens erst auf Grund des Inhalts der Verhandlung (bzw. von aus diesem Anlass durchgeführten Augenscheinen oder Beweisaufnahmen) zuverlässig beurteilen lassen. In diesem Fall wird die Behörde den bekannten Beteiligten, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 3, dritter Satz – zweckmäßigerweise unter Anschluss der Verhandlungsschrift – nachträglich Gelegenheit zu geben haben, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zur Wahrung der Parteistellung schriftlich Einwendungen zu erheben. […].“ Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Behörde bei der Beurteilung, ob eine Amtshandlung unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt wird, Ermessen einräumen wollte. Bei der Ausübung dieses Ermessens soll die Behörde an den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Art. 6 EMRK gebunden sein. Der Gesetzgeber stellt in den Materialien klar, dass den Parteien kein subjektives Recht zukommt, bei der betreffenden Amtshandlung physisch anwesend zu sein, sondern lediglich darauf, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an ihr teilzunehmen. § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 ist daher dahingehend auszulegen, dass den Parteien – sofern ihnen nicht die Möglichkeit gegeben wird, bei der betreffenden Amtshandlung physisch anwesend zu sein – das subjektive Recht zukommt, unter Verwendung audiovisueller Mittel an der Amtshandlung teilzunehmen. Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Behörde bei der Beurteilung, ob eine Amtshandlung unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt wird, Ermessen einräumen wollte. Bei der Ausübung dieses Ermessens soll die Behörde an den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Artikel 6, EMRK gebunden sein. Der Gesetzgeber stellt in den Materialien klar, dass den Parteien kein subjektives Recht zukommt, bei der betreffenden Amtshandlung physisch anwesend zu sein, sondern lediglich darauf, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an ihr teilzunehmen. Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, ist daher dahingehend auszulegen, dass den Parteien – sofern ihnen nicht die Möglichkeit gegeben wird, bei der betreffenden Amtshandlung physisch anwesend zu sein – das subjektive Recht zukommt, unter Verwendung audiovisueller Mittel an der Amtshandlung teilzunehmen. § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 sieht hingegen nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – vor, dass den Parteien jedenfalls, also auch dann, wenn die Möglichkeit der physischen Teilnahme an der Amtshandlung besteht, Gelegenheit zu geben ist, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Ein subjektives Recht besteht vielmehr nur insoweit, als die Parteien in geeigneter Weise ihre Rechte ausüben und an der Sachverhaltsfeststellung mitwirken können müssen (so auch Cudlik/Lopatka, Amtshandlungen in der COVID-19-Lockerungsphase, ecolex 2020, 587 [589]). Dabei steht es im Ermessen der Behörde, ob sie es den Parteien ermöglicht, physisch an der Amtshandlung – etwa an einer mündlichen Verhandlung – teilzunehmen oder ob sie ihnen Gelegenheit gibt, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilzunehmen. Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers um zwei gleichwertige Alternativen, zwischen denen die Behörde zu wählen hat (vgl Greifeneder in Resch, Corona-HB1.02 Kap 15 Rz 19/1 und 19/4 [Stand 30.9.2020, rdb.at]).Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, sieht hingegen nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – vor, dass den Parteien jedenfalls, also auch dann, wenn die Möglichkeit der physischen Teilnahme an der Amtshandlung besteht, Gelegenheit zu geben ist, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Ein subjektives Recht besteht vielmehr nur insoweit, als die Parteien in geeigneter Weise ihre Rechte ausüben und an der Sachverhaltsfeststellung mitwirken können müssen (so auch Cudlik/Lopatka, Amtshandlungen in der COVID-19-Lockerungsphase, ecolex 2020, 587 [589]). Dabei steht es im Ermessen der Behörde, ob sie es den Parteien ermöglicht, physisch an der Amtshandlung – etwa an einer mündlichen Verhandlung – teilzunehmen oder ob sie ihnen Gelegenheit gibt, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilzunehmen. Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers um zwei gleichwertige Alternativen, zwischen denen die Behörde zu wählen hat vergleiche Greifeneder in Resch, Corona-HB1.02 Kap 15 Rz 19/1 und 19/4 [Stand 30.9.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde dafür entschieden, die mündliche Verhandlung mit physischer Präsenz der Parteien unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 durchzuführen. Dafür, dass die belangte Behörde bei der Ausübung des ihr nach dem Willen des Gesetzgebers eingeräumten Ermessens den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht beachtet hätte, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte aufgekommen. Die belangte Behörde hat sämtliche Parteien und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am Amt der Niederösterreichischen Landesregierung geladen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin – anders als die sonstigen Parteien – aufgrund sachlicher Erwägungen, etwa aufgrund von Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe in Hinblick auf COVID-19, nicht in der Lage gewesen wären, persönlich an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde dafür entschieden, die mündliche Verhandlung mit physischer Präsenz der Parteien unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, durchzuführen. Dafür, dass die belangte Behörde bei der Ausübung des ihr nach dem Willen des Gesetzgebers eingeräumten Ermessens den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Artikel 6, EMRK nicht beachtet hätte, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte aufgekommen. Die belangte Behörde hat sämtliche Parteien und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am Amt der Niederösterreichischen Landesregierung geladen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin – anders als die sonstigen Parteien – aufgrund sachlicher Erwägungen, etwa aufgrund von Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe in Hinblick auf COVID-19, nicht in der Lage gewesen wären, persönlich an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde hätte ihr gegenüber eine Garantie-Erklärung dafür abgeben müssen, dass am Weg zum und vom Verhandlungsort sowie am Verhandlungsort selbst keine Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bestehe, ist ihr zu entgegnen, dass für eine solche Erklärung keine gesetzliche Grundlage besteht. Insgesamt hat die belangte Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung auf ausreichenden Abstand und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch sämtliche bei der Amtshandlung anwesende Personen geachtet. Sie hat damit geeignete Vorkehrungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen und insbesondere die Vorgaben nach § 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 eingehalten. Insgesamt hat die belangte Behörde bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung auf ausreichenden Abstand und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch sämtliche bei der Amtshandlung anwesende Personen geachtet. Sie hat damit geeignete Vorkehrungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen und insbesondere die Vorgaben nach Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, eingehalten. Eine Verletzung von § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG idF BGBl I. Nr. 42/2020 durch die belangte Behörde kann daher nicht erkannt werden. Eine Verletzung von Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020, durch die belangte Behörde kann daher nicht erkannt werden. 2.3.
- In der Beschwerde wird weiters argumentiert, die Behörde habe das der Beschwerdeführerin zu gewährende Parteiengehör missachtet und ihr nicht alle Gutachten, Teilgutachten und sonstigen relevanten Schriftstücke übermittelt bzw. sei eine Zustellung per E-Mail unzulässig und keine rechtsgültige Zustellung mit Zustellnachweis erfolgt. Dazu ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2020, W248 2226256-1, zu verweisen, die der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren zugestellt wurde und eine ähnliche Problematik betraf. Darin wird unter näherer Darlegung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen darauf hingewiesen, dass das Zustellgesetz die Möglichkeit der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse bietet und dass eine elektronische Zustelladresse der Behörde u.a. dadurch „angegeben“ werden kann, dass diese in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren auf einem Eingabeschriftsatz angeführt oder ein Antrag über diese – etwa per E-Mail – eingebracht wird. Letzteres ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin die für die Übersendung der Gutachten verwendete E-Mail-Adresse in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat. Es handelt sich daher bei dieser E-Mail-Adresse um eine taugliche elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin. Selbst für den Fall, dass der belangten Behörde bei der Zustellung Fehler unterlaufen sein sollten, wurde im angesprochenen Erkenntnis, auf dessen Begründung verwiesen wird, festgehalten, dass selbst bei mangelhafter Zustellung die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und damit der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht wurde. Eines formellen Zustellnachweises bedarf es dafür nicht. Heilbar sind demnach grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen. Da, wie in den Feststellungen dargelegt, der Beschwerdeführerin sämtliche Teilgutachten per E-Mail zugegangen sind, ist von einer wirksamen Zustellung dieser Schriftstücke auszugehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich die Möglichkeit geboten, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften davon herstellen zu lassen. 2.