RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW104 2234954-1 Spruch, W104 2234954-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 25.4.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- Am
- und 12.12.2020 fand am Nachbarbetrieb mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Flächen beantragt hatte, die von diesem Nachbarbetrieb bewirtschaftet werden und gleichzeitig Flächen, die von ihm selbst bewirtschaftet werden, nicht beantragt hatte.
- Am
- und 12.12.2020 fand am Nachbarbetrieb mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Flächen beantragt hatte, die von diesem Nachbarbetrieb bewirtschaftet werden und gleichzeitig Flächen, die von ihm selbst bewirtschaftet werden, nicht beantragt hatte.
- Mit Bescheid vom 10.1.2020 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 607,15 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am Nachbarbetrieb mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 5.5.2020 derart abgeändert, dass nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 528,62 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 78,53 ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche sei von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet worden. Dies sei im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle bei diesem anderen Betrieb festgestellt worden. Aufgrund der Differenzfläche von 0,1776 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 9,3126 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 54,08 auf EUR 27,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.
- Mit Bescheid vom 10.1.2020 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 607,15 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am Nachbarbetrieb mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 5.5.2020 derart abgeändert, dass nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 528,62 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 78,53 ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche sei von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet worden. Dies sei im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle bei diesem anderen Betrieb festgestellt worden. Aufgrund der Differenzfläche von 0,1776 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 9,3126 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz 2, VO 640 aus 2014,). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 54,08 auf EUR 27,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.
- Mit online gestellter Beschwerde vom 28.5.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die bei der Vor-Ort-Kontrolle am Nachbargrundstück ermittelten Feldstücksgrenzen könnten so nicht akzeptiert werden, zum Zeitpunkt der Kontrolle (13.12.2019) sei diese Abgrenzung nicht ermittelbar, da die Flächen werden ähnlich genutzt würden. Er bewirtschafte seine Flächen nachvollziehbar auf eigenen Namen und Rechnung
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelt die AMA ein Luftbild, aus dem die vom Beschwerdeführer beantragten und die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Bewirtschaftungsgrenzen präzise hervorgehen. Dieses Luftbild wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zwecks Parteiengehör übermittelt und mitgeteilt, dass sich nach Ansicht des Gerichts daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2019 (orange Linie) nördlich Flächen beantragt habe, die sich von der sichtbaren Bewirtschaftungsform her eindeutig von den ohne Zweifel von ihm bewirtschafteten Flächen abheben, während er südlich aufgrund der schematischen Linienziehung Flächen nicht beantragt habe, die von der Bewirtschaftungsform aber eindeutig ihm zuzuordnen gewesen wären. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 25.4.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen. Am
- und 12.12.2020 fand am Nachbarbetrieb mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Flächen beantragt hatte, die von diesem Nachbarbetrieb bewirtschaftet werden und gleichzeitig Flächen, die von ihm selbst bewirtschaftet werden, nicht beantragt hatte.Am
- und 12.12.2020 fand am Nachbarbetrieb mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Flächen beantragt hatte, die von diesem Nachbarbetrieb bewirtschaftet werden und gleichzeitig Flächen, die von ihm selbst bewirtschaftet werden, nicht beantragt hatte. Das Ausmaß der vom Beschwerdeführer beantragten, aber nicht von ihm bewirtschafteten Flächen beträgt 0,1777 ha.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Kontrollbericht zum Nachbarbetrieb, dem angefochtenen Bescheid und der Nachreichung der AMA zur Beschwerdevorlage vom 11.9.2020, insbesondere aus dem darin vorgelegten Luftbild zur Verwaltungskontrolle und daraus, dass der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Tatsachengrundlage, von der der Bescheid ausgeht, belege, vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. […].
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. […].
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. […].
(5)Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular. […]“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
- „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;“
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen […]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […]“ „Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […].“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. […].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Zum Betrieb eines Beihilfeberechtigten zählt die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen (Art. 4 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Nur solche Flächen sind beihilfefähig und können zusammen mit der entsprechenden Anzahl an Zahlungsansprüchen für Direktzahlungen aktiviert und somit beantragt werden (Art. 32, 33 VO [EU] 1307/2013).Zum Betrieb eines Beihilfeberechtigten zählt die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen (Artikel 4, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Nur solche Flächen sind beihilfefähig und können zusammen mit der entsprechenden Anzahl an Zahlungsansprüchen für Direktzahlungen aktiviert und somit beantragt werden (Artikel 32, 33, VO [EU] 1307 aus 2013,). Nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 ist der Antragsteller dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular, das ihm für die Antragstellung zur Verfügung gestellt wird, zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Nach Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, ist der Antragsteller dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular, das ihm für die Antragstellung zur Verfügung gestellt wird, zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Verwaltungskontrolle, unterstützt durch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beim Nachbarbetrieb, festgestellt, dass eine bestimmte Fläche nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Nachbarbetrieb bewirtschaftet wurde. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auf dieser Fläche daher nicht ausgeübt; diese kann daher nicht als ermittelt gelten (Art. 2 Abs. 1 Z 23 VO [EU] 640/2014).Eine landwirtschaftliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auf dieser Fläche daher nicht ausgeübt; diese kann daher nicht als ermittelt gelten (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 23, VO [EU] 640 aus 2014,). Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 aber nur nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, aber nur nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Die vom Beschwerdeführer zwar tatsächlich bewirtschaftete, aber nicht beantragte Fläche hingegen konnte bei der Flächenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 18 Abs. 5 VO [EU] 640/2014).Die vom Beschwerdeführer zwar tatsächlich bewirtschaftete, aber nicht beantragte Fläche hingegen konnte bei der Flächenberechnung nicht berücksichtigt werden (Artikel 18, Absatz 5, VO [EU] 640 aus 2014,). Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz. Mit der Begründung, die Flächenabweichung betrage aber nicht mehr als 10 %, wurde der Betrag für die Basisprämie unter Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt. Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die Behörde die Beihilfe gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das 1,5-fache der festgestellten Differenz. Mit der Begründung, die Flächenabweichung betrage aber nicht mehr als 10 %, wurde der Betrag für die Basisprämie unter Hinweis auf Artikel 19 a, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt. Diese Sanktionsberechnung war nicht zu beanstanden. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Da keine Sachverhaltsfragen offen sind, handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Da keine Sachverhaltsfragen offen sind, handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Rechtsvorschriften sind klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Rechtsvorschriften sind klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2234954.1.00