← Österreich

{'item': 'W114 2231768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW114 2231768-1 Spruch, W114 2231768-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In einem Schriftsatz vom 19.05.2018, gerichtet an den Leiter des Vermessungsamtes Villach, stellte XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) den Antrag, „eine Einigung aller betroffenen Grundeigentümer herbeizuführen und gemäß § 13 VermG von Amts wegen alle Koordinaten und Sperrmaße ihrer Liegenschaft zu überprüfen und zu berichtigen.“ Dazu führte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz, ohne genau darzulegen, was sie unter „ihrer Liegenschaft“ genau verstand, zusammenfassend aus, dass eine Neuvermessung im Jahr 1957 nicht korrekt durchgeführt worden wäre und damit alle darauf aufbauenden Grenzfestlegungen nicht korrekt wären.1. In einem Schriftsatz vom 19.05.2018, gerichtet an den Leiter des Vermessungsamtes Villach, stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) den Antrag, „eine Einigung aller betroffenen Grundeigentümer herbeizuführen und gemäß Paragraph 13, VermG von Amts wegen alle Koordinaten und Sperrmaße ihrer Liegenschaft zu überprüfen und zu berichtigen.“ Dazu führte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz, ohne genau darzulegen, was sie unter „ihrer Liegenschaft“ genau verstand, zusammenfassend aus, dass eine Neuvermessung im Jahr 1957 nicht korrekt durchgeführt worden wäre und damit alle darauf aufbauenden Grenzfestlegungen nicht korrekt wären. 2. Vom zuständigen Vermessungsamt Villach wurde in weiterer Folge recherchiert, dass die Beschwerdeführerin damals grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin war. Damit stand fest, dass es sich bei „ihrer Liegenschaft“ um die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin, handelte. 3. Die Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/40, 1176/48, .429, 1176/39, 1176/15 und 1512 sowie 1520/2, jeweils KG 75441 St. Martin, wurden als Eigentümer der Nachbargrundstücke der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin, vom Vermessungsamt Villach zu einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 geladen. Zweck dieser Verhandlung war die Abklärung durch das Vermessungsamt Villach, ob von den Eigentümern dieser Grundstücke einer allfälligen Berichtigung der Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin zugestimmt werden würde. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die anwesenden Grundstückseigentümer über die Eigenschaften des Grenzkatasters aufgeklärt. Insbesondere wurde vom Vermessungsamt erklärt, dass durch eine Umwandlung eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster die damit verbundene Grenzfestlegung konstitutiv (neu festlegend) sei und frühere Grenzverläufe in der Natur für eine rechtlich verbindliche Grenzdarstellung nicht mehr relevant wären. Vom Vermessungsamt Villach wurde unter Hinweis auf von der BF relevierte Unterlagen hingewiesen, dass durch durchgeführte Umwandlungen von Grundstücken allenfalls vorhandene Grenzen – wenn auch nur geringfügig innerhalb zulässiger Toleranzen – verändert worden wären, im Zuge der jeweiligen Umwandlung dem jeweiligen Grenzverlauf aber von allen betroffenen Grundstückseigentümern zugestimmt worden wäre. Die kontaktierten Grundstückseigentümer sprachen sich gegen eine Berichtigung der Grenzen, hinsichtlich derer in den jeweiligen Umwandlungsverfahren Einigungen erzielt wurden, aus. 4. Die Beschwerdeführerin war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und äußerte diese Unzufriedenheit in Schreiben vom 04.12.2018, 12.12.2018, 16.12.2018, 17.12.2018, 28.01.2019 (2 Schreiben) und vom 13.02.2019. In diesen Schreiben nahm sie offensichtlich nicht zur Kenntnis, dass in allen Umwandlungsverfahren der Grundstücke, die an ihre Grundstücke angrenzen, Einigungen zum jeweiligen Grenzverlauf erzielt wurde und damit der jeweilige Grenzverlauf einvernehmlich konstitutiv festgelegt wurde. 5. Das Vermessungsamt Villach überprüfte im Weiteren die damals aktuellen Koordinaten aller Grenzpunkt-Koordinaten der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin mit den jeweiligen Koordinaten aus

  1. a)dem Pan von XXXX vom 18.05.1979, GZ 1384/1979, betreffend die Umwandlung des Grundstückes 1176/15,
  2. a)dem Pan von römisch 40 vom 18.05.1979, GZ 1384 aus 1979,, betreffend die Umwandlung des Grundstückes 1176/15,
  3. b)dem Plan der XXXX vom 19.01.2009, GZ K1060/09, betreffend die Umwandlung des Grundstückes .429 KG 75441 St. Martin,
  4. b)dem Plan der römisch 40 vom 19.01.2009, GZ K1060/09, betreffend die Umwandlung des Grundstückes .429 KG 75441 St. Martin,
  5. c)dem Plan von XXXX vom 12.06.1981, GZ 1015/81, betreffend die Umwandlung der Grundstücke 1176/40 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin,
  6. c)dem Plan von römisch 40 vom 12.06.1981, GZ 1015/81, betreffend die Umwandlung der Grundstücke 1176/40 und 1176/47, jeweils KG 75441 St. Martin,
  7. d)und dem Plan von XXXX vom 06.06.2006, GZ 3264/06, betreffend die Umwandlung des Grundstückes 1176/48 KG 75441 St. Martin.
  8. d)und dem Plan von römisch 40 vom 06.06.2006, GZ 3264/06, betreffend die Umwandlung des Grundstückes 1176/48 KG 75441 St. Martin. Vom Vermessungsamt Villach wurde dazu festgehalten, dass aus seiner Sicht weder Koordinatenwerte falsch aus den der Umwandlung zugrundeliegenden Plänen übernommen worden wären, noch eine sonstige Fehlerhaftigkeit vorliege. 6. Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, aufgrund dessen vom Vermessungsamt kein Berichtigungsbedarf im Sinne des Antrages der BF gemäß § 13 VermG vom 19.05.2018 festgestellt wurde, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75 abgewiesen.6. Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, aufgrund dessen vom Vermessungsamt kein Berichtigungsbedarf im Sinne des Antrages der BF gemäß Paragraph 13, VermG vom 19.05.2018 festgestellt wurde, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75 abgewiesen. Begründend wurde dazu vom Vermessungsamt hingewiesen, dass im Rahmen der Umwandlung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40, 1176/47 und .429, alle jeweils KG 75441 St. Martin, in den rechtsverbindlichen Grenzkataster, zum jeweiligen Grenzverlauf jeweils rechtsverbindliche Willenserklärungen aller betroffenen Grundstückseigentümer abgegeben worden wären. Dadurch sei der jeweilige Grenzverlauf konstitutiv (rechtsbegründend) und rechtsverbindlich festgelegt worden. Mit diesen Grenzverlaufsfestlegungen wären alle früheren Grenzverläufe nicht mehr relevant und damit nicht mehr zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Grenze eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes wären nur die rechtsverbindlichen Koordinaten und nicht allenfalls davon abweichende Grenzverläufe in der Natur. 6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2019, eingelangt beim Vermessungsamt Villach am 05.04.2019 rechtzeitig Beschwerde. In dieser Beschwerde ignoriert die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und wiederholt ausführlich unter Hinweis auf historische Dokumente bzw. Planunterlagen, dass nach ihrer Auffassung einzelne Grenzpunkte ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin nicht richtig im Grenzkataster enthalten wären. Insbesondere bestritt sie, dass sie bzw. ein allfälliger Rechtsvorgänger im Zuge der relevanten Umwandlungsverfahren der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40, 1176/47 und .429, alle jeweils KG 75441 St. Martin ihre Zustimmung zum jeweiligen Grenzverlauf erteilt hätten. 7. Nach ihrer Beschwerdeerhebung übermittelte die BF an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen weitere Stellungnahmen vom 25.11.2019 und vom 03.03.2020 samt historischer Dokumente und Plänen, die ihren Standpunkt untermauern sollten. 8. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Villach vom 04.06.2020, GZ 820/2018/75, wurden am 08.06.2020 die Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Stellungnahmen, Unterlagen und Pläne sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. 9. Das Schreiben des Vermessungsamtes Villach vom 04.06.2020, GZ 820/2018/75, wurde mit Schreiben des BVwG vom 10.06.2020, GZ W114 2231768-1/2Z, an die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt.9. Das Schreiben des Vermessungsamtes Villach vom 04.06.2020, GZ 820/2018/75, wurde mit Schreiben des BVwG vom 10.06.2020, GZ W114 2231768-1/2Z, an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Parteiengehör übermittelt. 10. Wiederum die verfahrensrelevante Begründung in der angefochtenen Entscheidung gänzlich ignorierend, führte die BF unter wiederholender Vorlage bereits vorgelegter historischer Urkunden in Stellungnahmen vom 26.06.2020 bzw. vom 29.06.2020 aus, dass eine im Jahr 1957 erfolgte Grenzziehung und die darauf basierenden weiteren Grenzfestlegungen von Grenzen ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin nicht richtig und daher zu berichtigen wären. 11. Parallel dazu wurde auch am 04.06.2020 zur Geschäftszahl 1880/2019/75 eine Beschwerde der BF vom 07.11.2019 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 31.10.2019, Geschäftsfallnummer 1880/2019/75, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer amtswegig durchgeführten Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin, eine dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2019 und der dazugehörige Vorlageantrag der BF übermittelt. In dieser Angelegenheit wurde der Antrag auf Aufhebung der amtswegig durchgeführten Umwandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 04.01.2021, W114 2238171/2E, bereits rechtskräftig abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 18.05.1979, GZ 1384/1979 das Grundstück mit der GstNr. 1176/15 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde auch der Grenzpunkt mit der Nr. 658 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/22 KG 75441 St. Martin.1.1. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von römisch 40 vom 18.05.1979, GZ 1384 aus 1979, das Grundstück mit der GstNr. 1176/15 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde auch der Grenzpunkt mit der Nr. 658 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/22 KG 75441 St. Martin. 1.2. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes XXXX vom 12.08.1981, GZ 1015/81, die Grundstücke mit der GstNrn. 1176/40 und 1176/47 (alt), beide KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 8906 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 8907 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47, 1176/17 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit der Nrn. 8904 und 700 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit den Nrn. 659 und 711 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin.1.2. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes römisch 40 vom 12.08.1981, GZ 1015/81, die Grundstücke mit der GstNrn. 1176/40 und 1176/47 (alt), beide KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 8906 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 8907 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47, 1176/17 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit der Nrn. 8904 und 700 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit den Nrn. 659 und 711 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin. 1.3. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 06.06.2006, GZ 3264/06, das Grundstück mit der GstNr. 1176/48 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 21116 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin. 1.3. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von römisch 40 vom 06.06.2006, GZ 3264/06, das Grundstück mit der GstNr. 1176/48 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 21116 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin. 1.4. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes der XXXX vom 19.01.2009, GZ K1060/09, das Grundstück mit der GstNr. .429 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde auch der Grenzpunkt mit der Nr. 639 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/21 KG 75441 St. Martin.1.4. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes der römisch 40 vom 19.01.2009, GZ K1060/09, das Grundstück mit der GstNr. .429 KG 75441 St. Martin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde auch der Grenzpunkt mit der Nr. 639 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/21 KG 75441 St. Martin. 1.5. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, eine Teilung des Grundstückes mit der GstNr. 1176/47 KG 75441 St. Martin vorgenommen, den abgeteilten Teil mit dem Grundstück mit der GstNr. 1176/17 verbunden und das Grundstück mit der GstNr. 1176/17 (neu) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 32388 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 32290 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 660 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/22 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit den Nrn. 32289 und 32288 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 32287 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin.1.5. Das Vermessungsamt Villach hat rechtskräftig auf der Grundlage des Planes von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, eine Teilung des Grundstückes mit der GstNr. 1176/47 KG 75441 St. Martin vorgenommen, den abgeteilten Teil mit dem Grundstück mit der GstNr. 1176/17 verbunden und das Grundstück mit der GstNr. 1176/17 (neu) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dabei wurde der Grenzpunkt mit der Nr. 32388 konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47 und 1176/17, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 32290 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 660 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/22 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin. Die Grenzpunkte mit den Nrn. 32289 und 32288 wurden konstitutiv im Grenzkataster verbindliche Grenzpunkte der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin. Der Grenzpunkt mit der Nr. 32287 wurde konstitutiv im Grenzkataster verbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17 und 1176/21, jeweils KG 75441 St. Martin. 1.6. Die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/48, 1176/40, 1176/47, 1176/17, 1176/15 und .429, jeweils KG 75441 St. Martin sind Grundstücke des Grenzkatasters, während die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/39, 1176/22, 1176/21 sowie 1512 und 1520/2, jeweils KG 75441 St. Martin, nur Teil des Grenzsteuerkatasters sind. 1.7. Die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/47, 1176/17, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin, standen zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Eigentum der Beschwerdeführerin. 1.8. Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/17 KG 75441 St. Martin erfolgt durch eine geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 32286, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 32287, 21116, 8906 und zurück zu 32286. Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/47 KG 75441 St. Martin erfolgt durch eine geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 8904, 711, 700, 659, 32286 und zurück zu 8904. Die exakten Grenzverläufe der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/21 und 1176/22 KG 75441 St. Martin können nicht festgelegt werden, da der gemeinsame Grenzpunkt dieser beiden Grundstücke, der auf der geradlinigen Verbindung der Punkte mit den Nrn. 639 und 659 liegt, nicht Teil des Grenzkatasters ist. Unter Berücksichtigung, dass die beiden Grundstücke mit den Gst.Nrn 1176/21 und 1176/22 KG 75441 St. Martin, zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Eigentum der BF standen, ist dieser Umstand jedoch nicht erheblich, da die genaue Festlegung des entsprechenden Grenzpunktes keine Auswirkung auf die der BF gehörenden Gesamtfläche „ihrer Liegenschaft“ hat und die Außengrenze „Ihrer Liegenschaft“ sich dadurch nicht verändert. Ausgehend von diesem im Plan von XXXX vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, nicht bezeichneten Grenzpunkt verläuft der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/21 KG 75441 St. Martin geradlinig jeweils zu den Grenzpunkten 639, 32287, 32288, 32289 und 660 zurück zum nicht bezeichneten Punkt. Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/22 KG 75441 St. Martin verläuft geradlinig vom nicht bezeichneten Grenzpunkt zu den Grenzpunkten 660, 32290, 8907, 659 und 658 zurück zum nicht bezeichneten Punkt.Ausgehend von diesem im Plan von römisch 40 vom 16.07.2019, GZ 94-1/2019, nicht bezeichneten Grenzpunkt verläuft der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/21 KG 75441 St. Martin geradlinig jeweils zu den Grenzpunkten 639, 32287, 32288, 32289 und 660 zurück zum nicht bezeichneten Punkt. Der exakte Grenzverlauf des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1176/22 KG 75441 St. Martin verläuft geradlinig vom nicht bezeichneten Grenzpunkt zu den Grenzpunkten 660, 32290, 8907, 659 und 658 zurück zum nicht bezeichneten Punkt. 1.9. Die Koordinaten der in dieser Entscheidung festgestellten Grenzpunkte mit den Nrn. 21116, 8906, 32286, 8904, 711, 700, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 639 und 32287 weisen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Vermessungsamtes Villach den identen Zahlenwert wie zum Zeitpunkt ihres konstitutiven Entstehens auf. 2. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Villach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit. Weder der Sachverhalt noch die getroffenen Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Der Grenzkataster § 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:, 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“ „§ 13.

(1)Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen. […].“ 3.
  1. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Ausgehend von der Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Vermessungsamtes Villach in der gegenständlichen Angelegenheit, indem vom erkennenden Gericht die Zahlenwerte der Koordinaten der Grenzpunkte mit den Nrn. 21116, 8906, 32286, 8904, 711, 700, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 639 und 32287 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit jenen Zahlenwerten zum Zeitpunkt ihres konstitutiven Entstehens verglichen wurden, war festzustellen, dass idente Zahlenwerte vorliegen. Somit kann in der gegenständlichen Angelegenheit weder mathematisch noch rechtlich behauptet werden kann, dass sich damit die verfahrensgegenständlichen Grenzen der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin seit ihrem konstitutiven Entstehen verändert haben. Zum Zeitpunkt des konstitutiven Entstehens dieser Grenzpunkte wurde mit allen betroffenen Grundstückseigentümern das Einvernehmen zum jeweiligen Grenzverlauf hergestellt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass seither die relevanten Grenzen unverändert geblieben sind. Auch das erkennende Gericht vermag daher nicht einmal ansatzweise Gründe für ein Erfordernis einer Berichtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG zu erkennen. Die angefochtene Entscheidung wurde daher vom Vermessungsamt rechtskonform und erlassen und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2018 zu Recht abgewiesen.Ausgehend von der Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Vermessungsamtes Villach in der gegenständlichen Angelegenheit, indem vom erkennenden Gericht die Zahlenwerte der Koordinaten der Grenzpunkte mit den Nrn. 21116, 8906, 32286, 8904, 711, 700, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 639 und 32287 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit jenen Zahlenwerten zum Zeitpunkt ihres konstitutiven Entstehens verglichen wurden, war festzustellen, dass idente Zahlenwerte vorliegen. Somit kann in der gegenständlichen Angelegenheit weder mathematisch noch rechtlich behauptet werden kann, dass sich damit die verfahrensgegenständlichen Grenzen der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin seit ihrem konstitutiven Entstehen verändert haben. Zum Zeitpunkt des konstitutiven Entstehens dieser Grenzpunkte wurde mit allen betroffenen Grundstückseigentümern das Einvernehmen zum jeweiligen Grenzverlauf hergestellt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass seither die relevanten Grenzen unverändert geblieben sind. Auch das erkennende Gericht vermag daher nicht einmal ansatzweise Gründe für ein Erfordernis einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG zu erkennen. Die angefochtene Entscheidung wurde daher vom Vermessungsamt rechtskonform und erlassen und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2018 zu Recht abgewiesen.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2231768.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.