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{'item': 'W137 2234713-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW137 2234713-3 Spruch, W137 2234713-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 19.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde in der Folge gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer unberechtigt dem Verfahren entzog und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Verborgenen aufhielt. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Großbritannien stellte der Beschwerdeführer am 04.03.2016 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen gesetzt wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 16.10.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), W114 2191955-1/18E, als unbegründet abgewiesen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 19.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde in der Folge gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer unberechtigt dem Verfahren entzog und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Verborgenen aufhielt. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Großbritannien stellte der Beschwerdeführer am 04.03.2016 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen gesetzt wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 16.10.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), W114 2191955-1/18E, als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiten Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß vom 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiten Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß vom 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  5. Mit Urteil eines anderen Landesgerichtes vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG verurteilt. Weiters wurde die zuvor angeführte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  6. Mit Urteil eines anderen Landesgerichtes vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG verurteilt. Weiters wurde die zuvor angeführte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2019, Zl 821089202/190735665, wurde gemäß § 52 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.2019, W151 2191955-2/3E, in Rechtskraft.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2019, Zl 821089202/190735665, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.2019, W151 2191955-2/3E, in Rechtskraft.
  9. Am 03.03.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.06.2020, Zl 821089202-200241744, wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ W235 2191955-3/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz für rechtmäßig erklärt.
  10. Mit Schreiben vom 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt und wurde er über die geplante Verhängung der Schubhaft unterrichtet. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme binnen sieben Tagen einzubringen.
  11. Mit am 03.08.2020 eingelangten Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer die vom Bundesamt gestellten Fragen. Dabei entschuldigte er sich zuerst für die verspätete Stellungnahme und führte sodann aus, nicht in seinen Herkunftsstaat zu können, da er ausgestoßen werden würde. Er habe in Österreich Freunde, sei gesund und brauche keine Medikamente.
  12. Mit Bescheid vom 05.08.2020 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durch das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.08.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.
  13. Mit Bescheid vom 05.08.2020 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durch das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.08.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.08.2020 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.08.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend wurde dabei insbesondere auf das Entziehen von einem Asylverfahren, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und das besondere Interesse des Staates an der Sicherstellung einer Überstellung verwiesen.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 09.12.2020 im Rahmen einer amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 09.12.2020 im Rahmen einer amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
  17. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2020 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs über das gegenständliche Prüfungsverfahren und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Übermittelt wurde das Vorlageschreiben des Bundesamtes. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nachweislich am 29.12.2020 übernommen. Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer zu diesem Parteiengehör nicht Stellung genommen und auch sonst keine Information an das Gericht übermittelt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Er ist gegenwärtig – im insgesamt zweiten Asylfolgeverfahren – wieder Asylwerber; es kommt ihm allerdings kein faktischer Abschiebeschutz zu. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 10.08.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Ein Laissez-Passer wurde bereits am 21.09.2019 für den Beschwerdeführer von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt. Von einer kurzfristigen Neuausstellung (falls erforderlich) ist auszugehe. 1.
  21. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (zuletzt 15 Monate unbedingt unter Widerruf des zuvor bedingt nachgesehenen Strafteils von weiteren 15 Monaten) verurteilt. Er wurde seit 22.02.2018 bis zur Anordnung der Schubhaft durchgehend in Justizanstalten angehalten. Während der Anhaltung in Schubhaft tätigte der Beschwerdeführer am 14.12.2020 verbale und gestische Bedrohungen gegenüber den Beamten im Vollzug. 1.
  22. Der Beschwerdeführer ist in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung insgesamt nicht. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.
  23. Der Beschwerdeführer hat weder familiäre noch sonstige substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt aktuell jedoch über 560,-- Euro. Der Beschwerdeführer verwendete unterschiedliche Identitäten. Eine Nächtigungsmöglichkeit bei einem Freund wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Seit 2018 hat er nur wenige Wochen in Freiheit verbracht; in dieser Zeit wurde er allein fast zweieinhalb Jahre in Justizanstalten angehalten. 1.
  24. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keine Hinweise für substanzielle Beschwerden physischer wie psychischer Natur. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  25. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) ist weiterhin gegeben. Mit der schrittweisen Rücknahme der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 ist aus derzeitigem Stand Mitte Jänner 2021 zu rechnen. Abschiebungen in den Herkunftsstaat finden trotz der geltenden Restriktionen statt; weitere Charterrückführungen sind ab Anfang Februar 2021 geplant. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit wenigen Monaten einzustufen.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und den bisherigen Schubhaftprüfungen (BVwG-GZ 2234713-1 und 2234713-2). Unstrittig sind die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers. Sowohl die Feststellungen zum von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Laissez Passer als auch jene zum Bescheid hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung, der zulässigen Abschiebung und dem erlassenen Einreiseverbot und der Beschluss, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im zweiten Asylfolgeverfahren bestätigt wurde, ergeben sich aus dem Vorverfahren und sind überdies unstrittig. Es gibt keinen Grund für die Annahme, Afghanistan könnte eine allfällig erforderliche neuerliche Ausstellung eines Laissez Passer verweigern. 2.
  28. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. Die Äußerungen und Bedrohungsgesten gegenüber den Beamten während der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Maßnahmenmeldung und blieben im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs unwidersprochen. Aus diesen sowie dem vorhergehenden Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere der illegalen Absetzung ins Ausland während eines laufenden Asylverfahrens – ergibt sich die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit. 2.
  29. Das Fehlen familiärer und substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Die Möglichkeit einer Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer Gegenteiliges darlegen hätte können, nutzte er nicht. Die im Vorverfahren dargelegte Nächtigungsmöglichkeit wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt, wobei festzuhalten ist, dass seit der Feststellung im Vorverfahren kein Hinweis für eine besonders enge Beziehung zum damals angeführten Unterkunftgeber präsentiert werden konnte. Eine „gesicherte Unterkunft“ konnte weiterhin nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer befand sich überdies längere Zeit in Haft wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert wurde, hat keine beruflichen Integrationsschritte gesetzt und spricht nur wenig Deutsch. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über 560,-- Euro verfügt. Im Verfahren sind keine legalen Beschäftigungsverhältnisse hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Meldeadressen/Anhaltungen des Beschwerdeführers seit 2018 ergeben sich aus der Aktenlage und sind ebenfalls unstrittig. 2.
  30. Für substantielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es keine Hinweise und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die überdies durch eine unmittelbar zuvor verbüßte Strafhaft zusätzlich belegt ist. 2.
  31. Die derzeit absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus den bereits geplanten Charterabschiebungen in den Herkunftsstaat. Das Bundesamt plant die Abschiebung mit dem nächsten Afghanistan-Charter. Eine vergleichbare Abschiebung erfolgte bereits im Dezember 2020, weshalb von deren Durchführung auszugehen ist. Daran kann auch die vorübergehende Aussetzung von Einzelabschiebungen nichts ändern. 2.
  32. Die gegenwärtige Anhaltung in Schubhaft besteht seit knapp fünf Monaten. Es ist daher nach wie vor realistisch, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und eine Abschiebung – ungeachtet der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – während der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer möglich ist. Das Bundesamt hat sein Engagement im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates umfassend belegt. Eine Abschiebung war bereits für den 15.12.2020 geplant, musste jedoch aufgrund Platzmangels (Kapazitätsreduktion) storniert werden. Aufgrund der entsprechenden Äußerungen des Bundesamtes im Vorlageschreiben ist von einer realistischen Abschiebeperspektive Anfang Februar 2021 auszugehen.
  33. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
  34. Rechtliche Grundlagen Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 10.08.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 10.08.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)Paragraph 76, FPG (in der nunmehr gültigen Fassung) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG idgF:Paragraph 80, FPG idgF: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
  1. Zulässige Anhaltedauer Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig seit knapp fünf Monaten in Schubhaft angehalten. Die derzeit für Anfang Februar 2021 realistische Abschiebung würde innerhalb der regulären Anhaltedauer von 6 Monaten stattfinden. Diese würde sich auf 18 Monate verlängern, sollte der Beschwerdeführer diese etwa durch aktives Handeln oder fehlende Kooperation vereiteln. 3.
  2. Fortsetzungsausspruch Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere sind die Kriterien der Ziffern 3 (in beiden Varianten), 4 und 5 weiterhin gegeben. Daraus ergibt sich bereits eine sehr ausgeprägte Fluchtgefahr. Auch hinsichtlich der Ziffer 9 haben sich keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer hat kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann trotz des Bestehens gewisser sozialer Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es wurde schon im Beschwerdeverfahren (September 2020) nicht dargelegt, in welcher Form diese geeignet sein sollten, den Beschwerdeführer vor einem Aufenthalt im Verborgenen abzuhalten. Darüber hinaus kommen diese angesichts (in besonderem Umfang) fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu auch die Nutzung falscher Identitätsangaben, der Entzug aus einem Asylverfahren, die Straffälligkeit sowie das Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft – schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass vor der geplanten (noch nicht endgültig terminisierten) Abschiebung – nämlich Ende Jänner 2021 - jedenfalls noch eine amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu erfolgen hat. Diese liegt erneut innerhalb des (jedenfalls) zulässigen Anhaltezeitraums von sechs Monaten – auch der konkrete Charter-Termin muss bis zu diesem Zeitpunkt feststehen.Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass vor der geplanten (noch nicht endgültig terminisierten) Abschiebung – nämlich Ende Jänner 2021 - jedenfalls noch eine amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu erfolgen hat. Diese liegt erneut innerhalb des (jedenfalls) zulässigen Anhaltezeitraums von sechs Monaten – auch der konkrete Charter-Termin muss bis zu diesem Zeitpunkt feststehen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht aufgrund der massiven Suchtmittelkriminalität (qualifizierte Deliktsformen) des Beschwerdeführers auch ein besonderes Interesse des Staates an der Außerlandesbringung. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch die fehlende Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. 3.
  3. Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Ein vom Beschwerdeführer aktiv betriebenes Beschwerdeverfahren (im September 2020) blieb erfolglos. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer nicht für erforderlich empfand, auf ein schriftliches Parteiengehör auch nur in irgendeiner Form zu reagieren. Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2234713.3.00

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