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{'item': 'W150 2101086-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 9Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 8§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW150 2101086-3 Spruch, W150 2101086-3/10EW150 2101086-3/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste als Minderjähriger schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 15.01.2015, Zl. XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 15.01.2015, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  4. Aufgrund der dagegen vom BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 22.07.2016, AZ. W2332101086-1/14E, der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm aber subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 04.03.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 04.03.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall, §27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2014 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, §27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2015 wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  16. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2015 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2016 wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  20. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  21. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2016 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  24. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  25. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2016 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1
  26. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
  27. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2016 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  28. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
  29. Am 29.06.2017 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung ein.
  30. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde dem BF

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen. Dagegen erhob der BF fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde an das BVwG.11. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde dem BF

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Dagegen erhob der BF fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde an das BVwG.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2018 wurde der oben unter Punkt
  2. angeführte Antrag des BF auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 13.08.2018 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  3. Mit Schreiben vom 26.02.2020 teilte das BFA mit, dass der – aufrecht in Österreich gemeldete - BF am 08.01.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  4. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 11.12.2020 legte die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, die rechtsfreundliche Vertreterin des BF, mit Schreiben vom 10.12.2020 ihre Vollmacht zurück.
  5. Mit Erkenntnis vom 28.12.2020, W150 2101086-2/13E, zugestellt durch Hinterlegung am 30.12.2020, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt
  6. angeführten Bescheid abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 29.06.2017, des Akteninhaltes des hg. Aktes W150 2101086-2, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  8. Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  9. Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Die genaue Identität des Beschwerdeführers (in der Folge auch: „BF“) steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, spricht Paschto als Muttersprache und stammt aus einem Dorf in der Provinz Laghman und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er leidet an keinen schweren Krankheiten. Der BF war wegen Drogensucht in Therapie. Der BF befand sich seit spätestens 09.06.2012 in Österreich. Derzeit ist ein Aufenthaltsort des BF in Österreich nicht feststellbar, die letzte Wohnsitzmeldung endete mit 09.07.
  11. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und genoss in Österreich subsidiären Schutz in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan. Dieser subsidiäre Schutz wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 31.07.2018, zugestellt am 06.08.2018, aberkannt. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 28.12.2020, W150 2101086-2/13E, zugestellt durch Hinterlegung am 30.12.2020, abgewiesen. 1.
  12. Der BF weist mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Die Negativfeststellungen zur Identität des BF ergeben sich auf Grund fehlender Personalurkunden. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im ersten Verfahren vor dem BVwG. Ebenso gründet sich die Feststellung, wonach er dem sunnitischen Islam angehöre, auf seine eigenen Angaben, ebenso wie auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand. Die Nichtfeststellbarkeit seines derzeitigen Aufenthaltes ergibt sich der Abfrage des ZMR. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage. Die weiteren Feststellungen, insbesondere der Verfahrensgang, ergeben sich aus der Aktenlage.
  15. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2020, W150 2101086-2/13E, die Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes

§ 9Abs. 1 Asyl

G, Entziehung der erteilten befristete Aufenthaltsberechtigung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen abgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 nicht mehr vor.Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2020, W150 2101086-2/13E, die Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, Entziehung der erteilten befristete Aufenthaltsberechtigung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen abgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr vor. Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Beschwerdeführer hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Aktenlage geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Somit war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2101086.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.