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{'item': 'W155 2238184-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW155 2238184-1 Spruch, W155 2238184-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, vertreten durch die BBU GmbH (vormals Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, vertreten durch die BBU GmbH (vormals Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Schubhaft seit XXXX für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Schubhaft seit römisch 40 für rechtmäßig erklärt. II. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.römisch zwei. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals legal mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck eines Studiums, gültig vom 01.08.1997 - 01.08.1998, Nr.: XXXX , ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals legal mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck eines Studiums, gültig vom 01.08.1997 - 01.08.1998, Nr.: römisch 40 , ausgestellt von der Österreichischen Botschaft römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde in Österreich straffällig und rechtskräftig verurteilt. Eine BH erließ ein 10jähriges Aufenthaltsverbot, welches am 15.09.1999 in Rechtskraft erwuchs. Der BF wurde mit Beendigung der Strafhaft in einer Justizanstalt am 06.12.2002 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft übernommen und stellte am 23.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 27.01.2003 aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid vom 20.09.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF. auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2005 kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF stand mit einer gefälschten Identität ( XXXX , geboren am XXXX in Paris) in einem Arbeitsverhältnis.Der BF stand mit einer gefälschten Identität ( römisch 40 , geboren am römisch 40 in Paris) in einem Arbeitsverhältnis. Der BF wurde wegen strafrechtlicher Delikte am 20.12.2020 aufgegriffen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) die Festnahme nach § 40/1/3 BFA-VG verfügt. Der BF wurde am XXXX zu seinem Aufenthalt und zur Prüfung der Schubhaft einvernommen.Der BF wurde wegen strafrechtlicher Delikte am 20.12.2020 aufgegriffen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) die Festnahme nach Paragraph 40 /, eins /, 3, BFA-VG verfügt. Der BF wurde am römisch 40 zu seinem Aufenthalt und zur Prüfung der Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf drei Jahre. Die Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf drei Jahre. Die Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Gleichzeitig wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.12.2020 wurde durch die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft beantragt und die Identität identifiziert, sodass mit einer Ausstellung des Ersatzreisedokumentes gerechnet werden kann. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete der BF die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft ein. Mit Schreiben vom 05.01.2021 teilte das Polizeianhaltezentrum mit, dass der BF seit Beginn seines Hungerstreikes ab XXXX täglich auf Haftfähigkeit und sein Gesundheitszustand kontrolliert werde und die Untersuchung am 05.01.2021 einen guten Allgemeinzustand ergeben habe. Mit Schreiben vom 05.01.2021 teilte das Polizeianhaltezentrum mit, dass der BF seit Beginn seines Hungerstreikes ab römisch 40 täglich auf Haftfähigkeit und sein Gesundheitszustand kontrolliert werde und die Untersuchung am 05.01.2021 einen guten Allgemeinzustand ergeben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich Der volljährige BF ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von Marokko. Im Fremdenregister sind noch weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen. Er besitzt einen marokkanischen Reisepass und einen marokkanischen Personalausweis. Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der BF reiste zunächst legal mit einem Visum nach Österreich (zu Studienzwecken). Der BF weist fünf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, und zwar wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - auch wegen Versuchs wegen Fälschung (einer) besonders geschützten(r) Urkunde(n), versuchten Betrugs und Urkundenunterdrückung, und schließlich wegen Gebrauch eines fremden Ausweises und Widerstandsgegen die Staatsgewalt. Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 20.9.2005 negativ entschieden. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2005 kam der BF. seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF hielt sich in mehreren Mitgliedsstaaten unrechtmäßig auf. Der BF ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er tritt unter einer falschen Identität auf. Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er lebt seit etwa 8-9 Jahren von seiner Gattin getrennt. Er wird seit XXXX , 18:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Er befindet sich seit XXXX im Hungerstreik, um seine Abschiebung zu verhindern. Er wird seit römisch 40 , 18:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Er befindet sich seit römisch 40 im Hungerstreik, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist haftfähig, es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Er hat bei verschiedenen Freunden an unterschiedlichen Adressen Unterkunft genommen und keinen ordentlichen, gesicherten Wohnsitz begründet. Er nahm auch in einem aufgebrochenen Kellerabteil Unterkunft. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Der BF verhielt sich nicht kooperativ und rückreisewillig Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF missachtet die österreichische Rechtsordnung. Für den BF ist eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. Es ist von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. Der BF ist in Österreich nicht nennenswert sozial, familiär und beruflich verankert. Der BF ging in Österreich illegalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und zur Erzielung eines Unterhaltes illegalen Tätigkeiten (ua., Diebstahl) nachgehen wird. Im Verfahren zur Erlangung eines HRZ wurde bereits eine positive Identifizierung vermerkt, die belangte Behörde hat am 22.12.2020 um Ausstellung des HRZ ersucht. Mit der Ausstellung eines HRZ ist innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung und zum Asylverfahren und in das entsprechenden Einvernahmeprotokolle vom XXXX , in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung und zum Asylverfahren und in das entsprechenden Einvernahmeprotokolle vom römisch 40 , in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich Die Feststellung zu seiner Herkunft des BF aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX , seine vorgelegten – abgelaufenen - Dokumente (Reisepass, Personalausweis) sowie der positiven Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde. Die Feststellung zu seiner Herkunft des BF aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme am römisch 40 , seine vorgelegten – abgelaufenen - Dokumente (Reisepass, Personalausweis) sowie der positiven Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde. Dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde. Anhaltungen in Strafhaft und Schubhaft ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am XXXX und dem Schreiben des PAZ vom 05.01,
  3. Im Übrigen haben sich im gesamten bisherigen Verfahren keine Hinweise auf substantielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am römisch 40 und dem Schreiben des PAZ vom 05.01,
  4. Im Übrigen haben sich im gesamten bisherigen Verfahren keine Hinweise auf substantielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellungen zur familiären Situation und sozialen Verankerung im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF. Dass der Beschwerdeführer nicht legal beschäftigt gewesen ist, ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. hat er unter einer falschen Identität ein Arbeitsverhältnis begonnen. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft, der Unwilligkeit das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seine Vertrauensunwürdigkeit ergeben sich aus dem Verhalten des BF, indem er seine Identität verschleierte, untertauchte und unstetig Unterkunft bezog. Dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt daraus, dass er an seinem illegalen Aufenthalt festhält und dies in seinen Einvernahmen bekräftigt. Die Feststellung zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem Vorlageschreiben der belangten Behörde.. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie aufgrund seines Vorverhaltens (Verbleib im Bundesgebiet ohne Meldung, illegale Einreise in EU-Mitgliedsstaaten, Verschleiern der Identität durch Angabe von alias Namen, Erzwingen seiner Entlassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik, damit versucht er einer Abschiebung entgegenzuwirken. Insgesamt hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  3. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  4. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  5. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Aufenthaltsverbot „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. […]“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, BFA-VG) „
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 3 Jahren befristeten Einreiseverbot vor. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z. 1, 3, 8 und 9 dieses Absatzes, für gegeben an.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Ziffer eins, 3, 8 und 9 dieses Absatzes, für gegeben an. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Er hat versucht seinen Aufenthalt im Verdeckten zu führen und mittels falscher Identität eine Existenz aufzubauen. Die Z 1 Fall 1 des § 76 Abs. 3 FPG ist damit erfüllt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Er hat versucht seinen Aufenthalt im Verdeckten zu führen und mittels falscher Identität eine Existenz aufzubauen. Die Ziffer eins, Fall 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist damit erfüllt. Die Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG ist gegenständlich erfüllt, da ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist gegenständlich erfüllt, da ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Die Verletzung der Meldepflichten erfüllt die Z8 des § 76 Abs. 3 FPG. Die Verletzung der Meldepflichten erfüllt die Z8 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Wie die Behörde sieht das Gericht auch die Z 9 als erfüllt an: Der Beschwerdeführer hat keinerlei nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, er lebt von seiern Frau seit Jahren getrennt. verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanziert seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätiglieten oder Tätigleiten mit einer falschen Identität. Seine soziale Verankerung ist gering. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Behörden zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung halten wird. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, als nicht kooperativ erwiesen hat und Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die Rechtsordnung insgesamt nicht respektiert hat. Wie die Behörde sieht das Gericht auch die Ziffer 9, als erfüllt an: Der Beschwerdeführer hat keinerlei nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, er lebt von seiern Frau seit Jahren getrennt. verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanziert seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätiglieten oder Tätigleiten mit einer falschen Identität. Seine soziale Verankerung ist gering. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Behörden zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung halten wird. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, als nicht kooperativ erwiesen hat und Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die Rechtsordnung insgesamt nicht respektiert hat. Gegenständlich liegt daher Fluchtgefahr gemäß den Kriterien der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG vor.Gegenständlich liegt daher Fluchtgefahr gemäß den Kriterien der Ziffer eins, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Die Behörde begründet das Vorliegen der Fluchtgefahr zusätzlich mit § 76 Abs. 2a FPG, wobei sie ausführt, dass hierfür nicht erforderlich sei, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe, es reiche bereits – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand, um davon auszugehen, dass der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse.Die Behörde begründet das Vorliegen der Fluchtgefahr zusätzlich mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, wobei sie ausführt, dass hierfür nicht erforderlich sei, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe, es reiche bereits – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand, um davon auszugehen, dass der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass § 76 Abs. 2a FPG nicht zur Begründung des Vorliegens einer Fluchtgefahr heranzuziehen ist, sondern lediglich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides wird damit aber nicht aufgezeigt, da die Behörde das Vorliegen der Fluchtgefahr zutreffend auch auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 gestützt hat. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG nicht zur Begründung des Vorliegens einer Fluchtgefahr heranzuziehen ist, sondern lediglich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides wird damit aber nicht aufgezeigt, da die Behörde das Vorliegen der Fluchtgefahr zutreffend auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8, und 9 gestützt hat. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei. Verhältnismäßigkeit: Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Wie festgestellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer wurde straffällig, schon unmittelbar nach seiner legalen Einreise, er finanziert seinen Lebensunterhalt in Österreich mit illegaler Tätigkeit oder unter Angabe einer falschen Identität. Das Verschleiern seiner Identität ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und erhöht das Interesse der Öffentlichkeit an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall besteht daher ein erhöhtes Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner persönlichen Freiheit. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch mit Blick auf die gegenwärtige Covid-19-Situation gegeben. Wie festgestellt ist aus derzeitiger Sicht die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in einigen Wochen und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Marokko abgeschoben werden kann, gegeben. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder unverhältnismäßige Verzögerung der Abschiebung ist aus aktueller Sicht nicht anzunehmen. Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Gelindere Mittel: Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Der BF ist schon einmal seiner Meldeverpflichtung im Zusammenhang mit einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter ausführlicher Begründung anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, insbesondere da er sich bereits mehrmals dem Verfahren entzogen hat und dies in der Einvernahme erneut angedroht hat. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Die Behörde ist zutreffend und begründet davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Zwischen der behördlichen Entscheidung und der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidung liegen im Übrigen nur 10 Tage. Zur Covid-19-Situation wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wo auch auf jüngste Entwicklungen in Indien nach der Schubhaftverhängung eingegangen wird. Aus dieser Entwicklung – es handelt sich um Lockerungen der Restriktionen – ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Spruchpunkt III. – KostenbegehrenSpruchpunkt römisch drei. – Kostenbegehren Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Im vorliegenden Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im vorliegenden Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.2238184.1.00

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