Obsah (11)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW171 2222774-15 Spruch, W171 2222774-15/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ric
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.11.2020 bis 05.01.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.11.2020 bis 05.01.2021 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Dabei verwendete er unterschiedliche Identitäten und behauptete zu Beginn aus Algerien zu stammen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, rk. mit 10.10.2012, wurde eine Ausweisung nach Algerien rechtsgültig ausgesprochen. Ein 2016 eingebrachter Antrag auf Duldung wurde mit Bescheid vom 22.02.2017 abgewiesen. Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder Behörde) eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer auf fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 14.02.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder Behörde) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer auf fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 14.02.2018 in Rechtskraft. Im Rahmen einer Einvernahme des BF am 16.04.2019 behauptete dieser erstmals aus Marokko zu stammen. Er befand sich von 03.05.2019 bis 06.07.2020 in Schubhaft. Am 06.07.2020 wurde der BF in ein gelinderes Mittel entlassen welchem er sich durch Untertauchen bereits am 27.07.2020 entzog. Der BF wurde sodann am 10.09.2020 festgenommen, jedoch umgehend, nach umfassender neuerlicher Belehrung abermals in ein gelinderes Mittel entlassen. Er entzog sich des gelinderen Mittels abermals und wurde schließlich am 28.11.2020 im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Schubhaft festgenommen. In einer am selben Tage vorgenommenen Befragung gab der BF an, er sei im Sept. 2020 nach Spanien und Frankreich gereist und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe bei seiner Exfreundin gewohnt, habe aktuell kein Geld und sei gesund. Vom Jahr 2013 an wurde der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 13 Mal verurteilt und befand sich wiederholt in Strafhaft. Die Identität des BF wurde am 21.10.2020 von der marokkanischen Botschaft mit den Personaldaten XXXX geb. XXXX in Casablanca/Marokko/StA Marokko bestätigt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zugesagt. Die Identität des BF wurde am 21.10.2020 von der marokkanischen Botschaft mit den Personaldaten römisch 40 geb. römisch 40 in Casablanca/Marokko/StA Marokko bestätigt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zugesagt. , Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 30.12.2020 Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Behörde im Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen habe, wie lange der BF aufgrund desselben Sachverhaltes seit seiner ersten Inschubhaftnahme im Jahr 2019 in Summe festgehalten worden sei und auch nicht darüber, woraus sich die behördliche Annahme einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und der Möglichkeit einer baldigen Flugabschiebung ergeben würde. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Behörde davon ausgehe, dass nunmehr die Ausstellung eines HRZ im Laufe der nächsten vier Monate erfolgen solle. Eine Effektuierbarkeit der Abschiebung werde daher bezweifelt. Darüber hinaus sei die Verweigerung eines gelinderen Mittels im konkreten Falle im Bescheid nicht hinreichend begründet worden. Die Behörde legte die Akten am 03.01.2021 vor, gab am 04.01.2021 eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt: „Der Schubhaftbeschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Eine Abschiebung nach Marokko ist möglich und sollten ab 11.01.2021 zwei Airlines nach Marokko fliegen. Auf beiliegende Antwort der BFA Einzelrückführungen darf hingewiesen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die eingeholte Auskunft der ARGE Rechtsberatung vor allem auf die Personengruppe der Touristen bezieht und eine Rückkehr marokkanischer Staatsbürger sehr wohl zulässt. In diesem Zusammenhang darf auch die Covidvorsichtmaßnahmen hingewiesen werden, welche in der Antwort der BFA Einzelrückführungen ebenfalls angeführt wurden. Aus der niederschriftlichen Einvernahme geht hervor, dass der BF (laut eigenen Angaben) erst Mitte September nach Österreich zurückgekehrt ist und zuvor in Spanien und Frankreich aufhältig gewesen war. Der BF ist nicht bereit nach Marokko zurückzukehren und wird vielmehr danach zu trachten, den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten, vor allem Frankreich und Spanien fortzusetzen. In der Vergangenheit hat der BF eindeutig dargelegt, dass behördliche Auflagen nicht eingehalten werden. Trotz fehlender Mitwirkung konnte das HZ Verfahren positiv abgeschlossen werden, wobei der BF alles unternommen hatte, um dieses Verfahren so lange wie möglich zu verzögern. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und stellt der Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben“ Aus einem dem Gericht übermittelten E-mailverkehr ist zu entnehmen, dass aktuell (im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht) für die Zeit nach dem 10.01.2021 zwei Airlines die Hauptstadt Casablanca anfliegen werden und die Flüge ab der
- KW buchbar sein werden. Aus einem dem Gericht übermittelten E-mailverkehr ist zu entnehmen, dass aktuell (im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht) für die Zeit nach dem 10.01.2021 zwei Airlines die Hauptstadt Casablanca anfliegen werden und die Flüge ab der
- KW buchbar sein werden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF reiste vor vielen Jahren in das Bundesgebiet ein, hat jedoch bisher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte in Österreich mehrere erfolglose Anträge auf internationalen Schutz, hat bisher keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erlangt und wurde eine Rückkehrentscheidungen i.V.m. einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.1.
- Er stellte in Österreich mehrere erfolglose Anträge auf internationalen Schutz, hat bisher keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erlangt und wurde eine Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
- Der BF leidet aktuell an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
- Er ist in Österreich bisher 13 Mal vorbestraft. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Seit dem 14.02.2018 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 2.
- Der BF ist haftfähig. 2.
- Ein konkreter Termin für seine Abschiebung steht noch nicht fest. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF hat bereits zwei Mal gegen ein ihm rechtmäßig auferlegtes gelinderes Mittel verstoßen, ist untergetaucht und war sohin für die Behörde im Rahmen des laufenden fremdenrechtlichen Verfahrens nicht greifbar. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er ist nicht rückreisewillig, innerhalb des Schengenraumes höchst mobil und nicht kooperativ. 3.
- Der BF stellte am 11.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen den BF bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich bestehen keine sozialen, beruflichen oder familiären Beziehungen. Der BF hat in Österreich ein minderjähriges Kind, das sich in der Obhut des Jugendamtes befindet.4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln.4.
- In Österreich bestehen keine sozialen, beruflichen oder familiären Beziehungen. Der BF hat in Österreich ein minderjähriges Kind, das sich in der Obhut des Jugendamtes befindet., 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. 4.
- Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Zur Effektuierung: 5.
- Seitens der marokkanischen Botschaft liegt eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor. Dieses wird bei Vorlage einer Flugbuchung drei Tage vor Flugantritt ausgestellt. 5.
- Nach derzeitigem Informationsstand ist ab der zweiten Woche des laufenden Jahres eine Flugbuchung bei zwei Fluglinien, die Casablanca anfliegen, möglich und kann der BF sohin innerhalb der für Schubhaften höchstzulässigen Frist von insgesamt 18 Monaten abgeschoben werden. 5.
- Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 28.11.2020 finden sich keinerlei Ausführungen zur Effektuierbarkeit der Abschiebung oder zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von 18 Monaten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich der Asylanträge, des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in seiner letzten Einvernahme am 28.11.2020 und aus der Einsicht in die Anhaltedatei (1.3.). Die große Zahl an strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.2.) ergibt sich einerseits aus der bestehenden Gesundheit des BF und andererseits daraus, dass keine Hinweise auf eine allenfalls bestehende Haftunfähigkeit gegeben sind. Aus der Stellungnahme des BFA vom 04.01.2021 ergibt sich kein konkreter Abschiebetermin (2.3.). 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer seit 14.02.2018 durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Rückkehrentscheidung) ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (2.1.). Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass über den BF am 06.07.2020 und am 10.09.2020 je das gelindere Mittel verhängt worden ist, dieser jedoch in der Folge gegen diese verstoßen hat. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen mehrfach dem laufenden Fremdenverfahren erfolgreich entzogen und war für die Behörde nicht greifbar (3.2.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits mehrere Asylanträge gestellt hat, seit 2012 (erste Ausweisung) nicht freiwillig ausgereist ist, mehrmals untergetaucht ist und wiederholt gegen ein gelinderes Mittel verstoßen hat. Er hat durch dieses Verhalten das bisher in ihn gesetzte Vertrauen der Behörde mehrmals missbraucht und wurde auch wiederholt straffällig. Er ist daher nicht als vertrauenswürdige Person einzustufen (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar entnehmen, da der BF bisher bereits mehrere erfolglose Asylanträge gestellt hat und trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot bisher keinerlei sinnvolle Anstrengungen unternommen hat, von sich aus Schritte zur Ausreise zu setzen. Darüber hinaus gab der BF auch selbst an, nicht zurückkehren zu wollen (Seite 6 VHP vom 06.12.2019) Der BF kann daher auch nicht als kooperativ bezeichnet werden, zumal er bis ins Jahr 2019 behauptete, Algerier zu sein und unter mehreren Aliasidentitäten durch mehrere Länder des Schengenraumes (zumindest Frankreich, Italien und Spanien) reiste, was er selbst zugab (3.4.). Aus der Chronologie der Asylverfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Asylantrages am 11.06.2019 bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (rk. seit 14.02.2018) vorgelegen ist (3.5.). 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Das Schubhaftverfahren hat keine nennenswerten sozialen, beruflichen oder aber auch familiären Beziehungen des BF zu Österreich ans Tageslicht gebracht und wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF brachte vor der Behörde jedoch glaubhaft vor, in Österreich ein mj. Kind zu haben, welches sich jedoch in der Obhut des Jugendamtes befindet (4.1.). Eine legale Erwerbstätigkeit ist nicht aktenkundig und wurde vom BF bisher nur behauptet, vom „Handel im Internet“ zu leben. Konkreteres wollte oder konnte der BF der Behörde gegenüber jedoch nicht angeben. Aufgrund der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF aktuell (Stand 04.01.2021) über kein Barvermögen verfügt (4.2.). Aufgrund der Tatsache, dass der BF die Wohnung seiner Exfreundin erst nach Festnahme durch Polizeibeamte verließ, geht das Gericht diesbezüglich davon aus, dass er an dieser Adresse keine gesicherte Unterkunft nehmen würde können. Darüber hinaus bliebe nur eine ihm von der Behörde zugewiesene Unterkunft, die der BF jedoch bereits 2 Mal unerlaubt verließ. Der BF verfügt daher aktuell nicht über einen gesicherten Wohnsitz (4.3.). 2.
- Effektuierung (5.
- – 5.3.): Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme vom 04.01.2021 ergibt sich, dass seitens der marokkanischen Botschaft seit 21.10.2020 nunmehr die Zusage zur Ausstellung eines HRZ gegeben ist und dieses drei Werktage vor dem Abflug ausgestellt wird. Dies stellt nach der bisherigen Erfahrung des Gerichts eine übliche Vorgehensweise der marokkanischen Botschaft dar und konnte daher als glaubwürdige Angabe der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (5.1.). Die Feststellung unter 5.
- ergibt sich aus der der Stellungnahme beiliegenden Information der zuständigen Abteilung des BMI (Mailverkehr). Daraus war mit heutigem Stand zu entnehmen, dass ab kommender Woche sowohl Flüge der Turkish Airlines, als auch der Pegasus Airlines nach Casablanca buchbar sein werden. Der BF befand sich von 03.05.2019 bis 06.07.2020, sohin 14 Monate und drei Tage in seiner ersten Schubhaft. Die laufende Schubhaft bis zum Tage dieser Entscheidung (05.01.2021) betrug einen Monat und 8 Tage. Berücksichtigt man, dass eine derartige Flugbuchung mit zumindest vierwöchiger Vorlauffrist (aus organisatorischen Gründen) vorzunehmen ist, so zeigt sich, dass bis zum Ende der Schubhafthöchstfrist von 18 Monaten noch genügend Zeit bleibt, um den BF tatsächlich abzuschieben. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht daher weder ein faktisches, noch ein rechtliches Hindernis einer baldigen Abschiebung des BF. Die Feststellung zu 5.
- begründet sich auf die Einsicht in den gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom 28.11.
- Es finden sich darin keinerlei nähere Ausführungen zur behördlichen Einschätzung hinsichtlich der Erlangung des HRZ, einer Möglichkeit der baldigen Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist für Schubhaften oder zur Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die bereits bestehende lange Vorschubhaft 2019-
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.
- Rechtspechung: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2020: Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung des VwGH moniert, hat das BFA in seinem Bescheid vom 28.11.2020 keinerlei Feststellungen oder auch sonstige Ausführungen darüber getroffen, inwiefern eine baldige Abschiebung des BF anzunehmen sei. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung bereits eine Zusage zur Ausstellung eines HRZ seitens der marok. Botschaft vorgelegen ist. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das BFA (zu Recht) von einer baldigen Aufhebung der laufenden Flugsperre nach Marokko ausgegangen ist. Durch die Unterlassung derartiger konkreter (fallbezogener) Überlegungen bzw. Feststellungen ist der angefochtene Bescheid in diesen Punkten als mangelhaft begründet, daher als nicht nachvollziehbar anzusehen und mit Rechtswidigkeit behaftet. Die Anhaltung des BF von 28.11.2020 bis zur gegenständlichen Entscheidung war daher für rechtswidrig zu erkennen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG wurden im Bescheid hinreichend begründet. Darüber hinaus ist auch der Tatbestand der Zi. 5 leg. cit. als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG wurden im Bescheid hinreichend begründet. Darüber hinaus ist auch der Tatbestand der Zi. 5 leg. cit. als erfüllt anzusehen. Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Der BF reiste illegal ins Land, stellte mehrere erfolglose Asylanträge und wurde gegen ihn schließlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ausgesprochen sowie ein Einreiseverbot verhängt. Er ist bereits 2 Mal aus einem gelinderen Mittel heraus untergetaucht und hat sich sohin als nicht vertrauenswürdig und nicht rückreisewillig präsentiert. Er war in der Vergangenheit innerhalb des Schengenraumes höchst mobil und bereiste neben Frankreich auch Italien und Spanien. Schließlich stellte er nach Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung noch einen weiteren (erfolglosen) Asylantrag. Familiäre, berufliche oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte des BF zu Österreich bestehen ebenso nicht. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers auch weiterhin gegeben ist, zumal sich der BF bisher bereits zwei Mal dem gelinderen Mittel entzog und für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme trotz der bereits langen Dauer einer Vorschubhaft dennoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts als gegeben anzusehen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten derartigen Kontakte verfügt, welche im Rahmen der gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung beeinflussen konnten. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die unzähligen strafbaren Handlungen sowie die Stellung von mehreren Asylanträgen einerseits gegen Gesetze des Landes verstoßen und andererseits damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich mehrere erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn Ausweisungen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland derzeit rechtlich nicht gedeckt und auch nicht erwünscht ist. Durch die bisherigen Straftaten stellt der BF überdies auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Lande dar. Es wiegen daher die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer, als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Aus dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit ist daher nach Ansicht des Gerichtes eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft im konkreten Fall auch bis zur Höchstgrenze von 18 Monaten immer noch als verhältnismäßig anzusehen. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die diesbezüglich auf Seite 8 der Beschwerdeschrift ausgeführte Rüge, die Behörde habe die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht nachvollziehbar begründet mutet seltsam an, wenn man von der Kenntnis des Sachverhaltes durch die Rechtsvertretung ausgeht. Nach Ansicht des Gerichts ist es im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen, wenn der Bescheid erwähnt, dass der BF sich bereits zwei Mal einem gelinderen Mittel entzogen hat. Eine weitere Begründung, weshalb die Behörde nicht gewillt ist, nun ein drittes Mal ein gelinderes Mittel zu verhängen, war daher entbehrlich. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie bereits ausgeführt, auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Auch die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer langsamen Normalisierung der coronabedingten Einschränkungen und der derzeitigen Flugeinschränkungen bereits mit Mitte Jänner 2021 zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Flugbuchung und Ausstellung des Heimreisezertifikates auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116-3). Aus diesen Gründen war die weitere Anhaltung in Schubhaft ab 05.01.2021 für zulässig zu erklären. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakten und gerichtlichen Vorakten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft, aber auch zur Fortsetzung der Anhaltung durch Erkenntnis des Gerichtes die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF zur Abklärung einer behaupteten Kooperationsbereitschaft bedurfte es schon aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF nicht, da auch in diesem Verfahren keine Gründe behauptet worden, oder hervorgekommen sind, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise des Untertauchens gerade jetzt ändern und für die Behörde nun greifbar bleiben sollte. Die für die Beurteilung der Effektuierbarkeit notwendigen Dokumente waren dem Akt zu entnehmen bzw. wurden von der Behörde im Verfahren vorgelegt. Eine zusätzliche Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA war daher nicht weiter erforderlich. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da keine der Parteien als Obsiegende im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG anzusehen ist, waren die Kostenbegehren abzuweisen.Da keine der Parteien als Obsiegende im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG anzusehen ist, waren die Kostenbegehren abzuweisen. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2222774.15.00