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{'item': 'W191 1423266-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW191 1423266-5 SpruchW191 1423266-5/4E, W191 1423266-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2020, Zahl 830401906-190630825, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2020, Zahl 830401906-190630825, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, §§ 10, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Paragraphen 10, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Erstes Vorverfahren: 1.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.08.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.1.
  5. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.08.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.1.
  6. Am 05.08.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines geeigneten Dolmetsch statt. Der BF gab an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er sei minderjährig. Als Fluchtgrund führte der BF die ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban an. 1.1.1.
  7. Das damals zuständige Bundesasylamt (in der Folge BAA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Das Gutachten ergab, dass der BF volljährig sei (geboren spätestens am XXXX ), und wurde ihm dieses Ergebnis in einer Einvernahme beim BAA am 07.10.2011 zur Kenntnis gebracht.1.1.1.
  8. Das damals zuständige Bundesasylamt (in der Folge BAA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Das Gutachten ergab, dass der BF volljährig sei (geboren spätestens am römisch 40 ), und wurde ihm dieses Ergebnis in einer Einvernahme beim BAA am 07.10.2011 zur Kenntnis gebracht. 1.1.1.
  9. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem BAA am 14.11.2011 gab der BF erneut an, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Sein Vater sei dagegen gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden. Der BF sei Analphabet und habe in der Heimat als Landwirt gearbeitet. Seine Familie habe eine eigene Landwirtschaft betrieben. 1.1.1.
  10. Mit Bescheid vom 18.11.2011 wies das BAA diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben ab und gewährte ihm keinen subsidiären Schutz. Es wurde ausgesprochen, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. 1.1.1.
  11. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der damals zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. 1.1.1.
  12. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der damals zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. 1.1.
  13. Zweites Vorverfahren: 1.1.2.
  14. Der BF verließ Österreich, reiste aber nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern offenbar nach Deutschland. Nach seiner Rückübernahme von Deutschland im Rahmen des Dublin-Übereinkommens stellte der BF in Österreich am 30.03.2013 einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag erstbefragt sowie am 05.04.2013 und am 02.05.2013 vom BAA einvernommen. Hierbei gab er an, im Erstverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Er habe Afghanistan im Alter von zwei oder drei Jahren verlassen und danach in Pakistan gelebt, wo die Versorgung schlecht gewesen sei. Er habe in Pakistan einen eigenen Marktstand gehabt und dort Gemüse verkauft. Zudem habe er in Pakistan Schulden; bei einer Rückkehr würde er dafür getötet werden. In Afghanistan habe er nur einen Onkel, der schon sehr alt sei. Es herrsche Krieg. Seine Eltern und Geschwister lebten in Pakistan. Er wolle in Österreich studieren und arbeiten. Zweck seiner Reise nach Europa sei es gewesen, etwas zu lernen, da er Analphabet sei. Er habe zuerst die Sprache und danach einen Beruf erlernen wollen. 1.1.2.
  15. Mit Bescheid des BAA vom 17.06.2013 wurde dieser zweite Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und erneut eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. 1.1.2.
  16. Mit Bescheid des BAA vom 17.06.2013 wurde dieser zweite Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erneut eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. 1.1.2.
  17. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2013 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 1.1.2.
  18. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2013 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 1.1.2.
  19. Nach zwei weiteren Einvernahmen im fortgesetzten Verfahren am 29.08.2013 sowie am 11.02.2014, bei welchen der BF angab, dass seine Familienangehörigen nunmehr seit sieben oder acht Jahren in Afghanistan (Tagab, Provinz Kapisa) leben würden, wies das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 16.02.2014, Zahl 830401906-1634890, diesen (zweiten) Antrag vom 30.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.), jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). 1.1.2.
  20. Nach zwei weiteren Einvernahmen im fortgesetzten Verfahren am 29.08.2013 sowie am 11.02.2014, bei welchen der BF angab, dass seine Familienangehörigen nunmehr seit sieben oder acht Jahren in Afghanistan (Tagab, Provinz Kapisa) leben würden, wies das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 16.02.2014, Zahl 830401906-1634890, diesen (zweiten) Antrag vom 30.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF offenbar aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gereist sei und in der Heimat Verwandte habe, die eine Landwirtschaft betreiben würden. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich. 1.1.2.
  21. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 24.04.2019, Zahl W175 1423266-3/23E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 in den wesentlichen Punkten als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der BF in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge; zumindest sein Onkel lebe noch in Afghanistan in der Herkunftsprovinz des BF. Er habe Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und für ein paar Jahre in Pakistan gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Später habe er noch im Iran gelebt. Der BF habe eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen können, noch sei eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage gekommen. Der BF sei aufgrund seines Wunsches nach einer besseren Zukunft (insbesondere in Hinblick auf eine Schulbildung und Berufsaussichten) nach Österreich gekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan zu leben. Der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. 2012 sei bei ihm eine depressive Episode festgestellt und medikamentös behandelt worden. Nach einer ärztlichen Untersuchung am 11.04.2013 sei in einer gutachterlichen Stellungnahme Folgendes beim BF festgestellt worden: „Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt“. Diesbezüglich sei ihm eine medikamentöse Behandlung angeraten worden. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF komme aus der Provinz Kapisa. Die Lage dort sei volatil, und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts sei nicht gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte werde somit festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht „zumutbar“ sei. Es stünden ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfüge dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als junger und gesunder Mann könne er jedoch in diesen Städten auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten, führe keine Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei ihm eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche, individuelle Integration in Österreich vorliege. Er habe einige Deutschkurse (zuletzt Niveau B1) besucht und diesbezüglich Teilnahmebestätigungen (aber keine Prüfungszeugnisse) vorgelegt. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem sei der BF in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt worden. So sei er insgesamt zwei Mal [Anmerkung: inzwischen dreimal] von einem Landesgericht für Strafsachen 1.) am 05.03.2015 wegen § 83

(1)StGB (Strafgesetzbuch, Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und 1.) am 05.03.2015 wegen Paragraph 83,
(1)StGB (Strafgesetzbuch, Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und 2.) am 12.07.2017 wegen § 27
(1)Z 1 2. Fall SMG (Suchtmittelgesetz), §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. 2.) am 12.07.2017 wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG (Suchtmittelgesetz), Paragraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Begründend wurde weiters u.a. ausgeführt, dass sich ein weiteres Eingehen auf das Fluchtvorbringen hinsichtlich Pakistan vor dem Hintergrund erübrige, dass es sich nicht auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, beziehe. In der mündlichen Verhandlung habe der BF angegeben, Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen zu haben und anschließend für ein paar Jahre in Pakistan gelebt zu haben, bevor er mit seiner Familie erneut nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da es in Afghanistan jedoch viele Kämpfe gebe und Jugendliche insbesondere der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt seien, habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Nachdem ihm auch dort kein Leben möglich gewesen sei, sei er nach Österreich weitergereist. Dazu befragt, was er konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, habe er angegeben, dass er sich entweder den Taliban oder den Regierungsstreitkräften anschließen müsste, was er nicht wolle. In beiden Fällen müsste er in den Kampf ziehen und würde dabei getötet werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der BF lediglich allgemeine Befürchtungen in den Raum gestellt habe, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person zu machen. Eigenen Angaben zufolge habe er Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und sei bislang von niemandem zu Kampfhandlungen aufgefordert worden. So sei an dieser Stelle erneut darauf zu verweisen, dass er die im ersten Asylverfahren angesprochene, ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban selbst korrigiert und gemeint habe, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um zu lernen, zu studieren und zu arbeiten. Mit diesem Vorbringen habe der BF keine asylrelevante Verfolgung in der Heimat aufgezeigt. Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Das BVwG verkenne nicht, dass Afghanen, die ihr Leben bzw. eine lange Zeit in Pakistan oder im Iran verbracht hätten und dann nach Afghanistan kämen, wegen ihres Akzents leicht erkannt würden, oft in wirtschaftlich prekäre Situationen gerieten, dem Vorwurf ausgesetzt seien, ihr Land im Stich gelassen zu haben, von sozialer Ausgrenzung betroffen seien und Diskriminierungen erführen. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen würden jedoch nach Ansicht des BVwG nicht jenes Ausmaß erreichen, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus Pakistan bzw. dem Iran ausgehen zu können. Das BVwG verkenne dabei nicht, dass der BF – seinen glaubhaften Angaben zufolge – nur im Kindesalter und anschließend nochmals für eine nur kurze Zeit in Afghanistan gelebt habe und sodann in Pakistan und im Iran aufhältig gewesen sei, wo er sozialisiert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der soziologische Hintergrund des Antragstellers bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat für ihn schwieriger werden könnte als für eine vergleichbare Person seines Alters, die sich ständig in Afghanistan aufgehalten habe. Demgegenüber müsse jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim BF um einen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter und mit Berufserfahrung handle. Er habe eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft, als Marktstandverkäufer sowie auf der Baustelle gearbeitet. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen gewesen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen und seinem Gesundheitszustand sowie seiner persönlichen Situation in Österreich würden sich auf die Angaben des BF im Verfahren und die im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben stützen. Dieses Erkenntnis erwuchs in der Folge am 02.05.2019 in Rechtskraft. 1.
  1. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  2. Am 24.06.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, 1090 Wien, gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.06.2019 durchgeführten Erstbefragung gab er insbesondere an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er dort Probleme habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden ihn die Taliban festnehmen. Er sei seit acht Jahren in Österreich, und wenn er jetzt zurückkehren würde, würden ihn die Taliban schnappen und etwas Schlimmes mit ihm machen. Er sei wegen dieser Probleme geflohen, da er in keine bewaffneten Konflikte hineingezogen habe werden wollen. Bei einer Rückkehr müsste er eine Waffe tragen und befürchte, zwischen die Fronten zu geraten, und fürchte um sein Leben. In Afghanistan würde er getötet werden. Wo er herkomme, seien überall bewaffnete Verbände, und der Staat würde ihm nicht glauben, dass er zu keiner der bewaffneten Einheiten gehöre. Die Taliban würden schon seit längerem seinen kleinen Bruder bedrohen, auch jetzt wieder seit einigen Monaten; dieser sei daher nach Pakistan geflohen. 1.2.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2019 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.1.2.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2019 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. 1.2.
  5. Bei seiner Einvernahme am 02.07.2019 vor dem BFA gab der BF auszugsweise wie folgt an (Schreibfehler teilweise korrigiert): […] L [Leiter der Amtshandlung]: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente? A [Antragsteller]: Ich befinde mich in Schubhaft und werde medizinisch betreut. Ich nehme Schlafmittel und Medikamente gegen Depressionen. Medizinische Befunde habe ich verloren. L: Sind Sie beim Dialog in Behandlung? A: Ja. […] L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe bisher immer die Wahrheit gesagt. […] L: Sind Ihre Fluchtgründe, die Sie im Erstverfahren angegeben haben, noch aufrecht? A: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht. L: Können Sie sich noch erinnern, welche Fluchtgründe Sie im Erstverfahren angegeben haben? A: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, welche Fluchtgründe ich angegeben habe. Sie haben aber der Wahrheit entsprochen. L: Haben Sie auch neue Fluchtgründe? A: Das Problem ist, dass ich schon lange in Österreich bin. Wenn Sie mich nach Afghanistan abschieben, werden sie mich fragen und sagen, du warst in Europa und hast dort Hilfe bekommen. Wo ich in Afghanistan wohne, dort gibt es viele Taliban. Aus der Sicht der Taliban ist einer, der in Europa gelebt hat, ungläubig. Sie würden einen wie mich, der lange in Europa gelebt haben, mit einem Garn umbringen. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Ich bitte Sie um Gerechtigkeit. Ich möchte hier ein normales Leben haben. L: […] Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? A: Ich bin seit elf Jahren von meiner Familie weg. Ich kann nicht zurückkehren. L: Aus welchem Grund sind Sie mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten? A: Ich habe keine Bildung. Ich hatte bei der Erstantragstellung keine Tazkira. Erst als ich diese bekommen habe, wurde festgestellt, dass ich XXXX heiße.A: Ich habe keine Bildung. Ich hatte bei der Erstantragstellung keine Tazkira. Erst als ich diese bekommen habe, wurde festgestellt, dass ich römisch 40 heiße. L: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas. Ich bekomme 320,00 Euro pro Monat. [...] L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. L: Sprechen Sie Deutsch bzw. haben Sie Deutschkurse besucht? A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich spreche auch gut Deutsch. Ich habe auch österreichische Freunde. L: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder Organisation? A: Nein. L: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen (Auszüge) von Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen? A: Nein, ich brauche die Feststellungen nicht. L: Sie haben am 01.07.2019 bereits eine Verfahrensanordnung [...] erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?L: Sie haben am 01.07.2019 bereits eine Verfahrensanordnung [...] erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist? A: Ich möchte sagen, Sie können mich hier zehn Jahre in Haft lassen. Sie können mir noch zwei negative Entscheidungen geben. Aber nur nicht nach Afghanistan abschieben. Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich habe Angst um mein Leben. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Danke. […]“ 1.2.
  6. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein werde, da im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach Rechtskraft des letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden sei, womit der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.1.2.
  7. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein werde, da im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach Rechtskraft des letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden sei, womit der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer psychischen Erkrankung, zumal eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes unterblieben sei. Dem Antragsteller stehe im PAZ Wien umfassende und durchgehende (fach)ärztliche Betreuung sowohl in allgemeinmedizinischer als auch in psychischer Hinsicht (DIALOG) zur Verfügung. Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Insaßen der diensthabenden Ärzte des PAZ würden unverzüglich an das Bundesamt gemeldet. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Negativ-Feststellung. Der BF habe auch zu Beginn der Einvernahme auf konkrete Nachfrage angegeben, dass er sich gut fühle und in der Lage wäre, die Einvernahme durchzuführen. Der Feststellung werde das Vorbringen des BF in den Vorverfahren sowie sein nunmehriges Vorbringen zugrunde gelegt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Ergänzend habe der BF vorgebracht, dass er schon lange in Österreich leben würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihn fragen und sagen, er sei lange in Europa gewesen und habe Hilfe bekommen. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft der Entscheidung in seinem letzten inhaltlichen Verfahren am 02.05.2019 neu entstanden sei. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei somit unverändert. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei somit unverändert. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Weiters sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt sei. Nach Ansicht der Behörde habe der BF nicht glaubhaft mache können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben sei. Anzumerken sei weiters, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens des BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei, zumal Folgeanträge – wie sich aus den Bemerkungen des [gemeint wohl: Erläuterungen zum] FRÄG [Fremdenrechtsänderungsgesetz] ergebe – oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Es habe kein berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden können; der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der „österreichischen“ Staatendokumentation ergeben. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG drohe. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.2.
  8. Am 08.07.2019 legte das BFA diesen mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a AsylG vom 02.07.2019 samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Überprüfung vor. 1.2.
  9. Am 08.07.2019 legte das BFA diesen mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AsylG vom 02.07.2019 samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Überprüfung vor. 1.2.
  10. Am 09.07.2019 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Antragsteller relevante psychische Probleme habe und offenbar in der Einvernahme nicht alles vorbringen bzw. seine Interessen nicht ausreichend hätte wahrnehmen können. Beantragt werde daher, den faktischen Abschiebeschutz im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung zuzuerkennen, in eventu, das BVwG möge feststellen, dass [„seitens des Antragstellers“] keine taugliche Prüfung hinsichtlich Art 2 und 3 EMRK stattgefunden habe. Beantragt werde daher, den faktischen Abschiebeschutz im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung zuzuerkennen, in eventu, das BVwG möge feststellen, dass [„seitens des Antragstellers“] keine taugliche Prüfung hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK stattgefunden habe. Tatsächlich sei der schlechte Gesundheitszustand des BF nicht realisiert und nicht erhoben worden, inwieweit die psychischen Probleme die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung berühren würden. 1.2.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.07.2019, U 129/18s-22, wurde einer Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 18.03.2019, 3 U 129/18s-16, mit dem der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, nicht Folge gegeben.1.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.07.2019, U 129/18s-22, wurde einer Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 18.03.2019, 3 U 129/18s-16, mit dem der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, nicht Folge gegeben. 1.2.
  13. Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2019, Zahl W249 1423266-4/5E, wurde ausgesprochen, dass die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 02.07.2019, Zahl 830401906 – VZ 1634890, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.1.2.
  14. Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2019, Zahl W249 1423266-4/5E, wurde ausgesprochen, dass die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 02.07.2019, Zahl 830401906 – VZ 1634890, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. 1.2.
  15. Laut Inhalt des Verwaltungsaktes wurde der BF am 10.08.2019 nach Afghanistan abgeschoben. 1.2.
  16. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies das BFA diesen (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). 1.2.
  17. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies das BFA diesen (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt VII. wurden gegen den BF ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch sieben. wurden gegen den BF ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte den Verfahrensgang an und traf Feststellungen zur Person des BF sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Identität des BF stehe nicht fest und er leide an keinen erheblichen Erkrankungen. Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des Vorverfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF eine zumutbare innerstaatliche fluchtalternative nach Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Die Lage in diesen beiden Städten habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Es habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einer Zulässigerklärung der Abschiebung lägen vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stütze das BFA auf § 53 Abs. 3 Z 1, wonach der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen – Körperverletzung, zweimal Suchtgiftdelikte – rechtskräftig verurteilt worden war.Die Erlassung eines Einreiseverbotes stütze das BFA auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,, wonach der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen – Körperverletzung, zweimal Suchtgiftdelikte – rechtskräftig verurteilt worden war. Der BF gehöre keiner Risikogruppe an, ihm drohe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der BF gehöre keiner Risikogruppe an, ihm drohe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Dieser Bescheid wurde nicht seinem Vertreter, sondern durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz zugestellt und gehörte somit nicht dem Rechtsbestand an.Dieser Bescheid wurde nicht seinem Vertreter, sondern durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz zugestellt und gehörte somit nicht dem Rechtsbestand an. 1.2.
  18. Mit Schreiben vom 18.09.2020 erhob der den BF vertretende Verein Säumnisbeschwerde gemäß § 16 VwGVG und beantragte, über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden und allenfalls die Beschwerde dem BVwG vorzulegen.1.2.
  19. Mit Schreiben vom 18.09.2020 erhob der den BF vertretende Verein Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, VwGVG und beantragte, über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden und allenfalls die Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Beantragt wurden „konkrete und aktuelle Feststellungen zu Afghanistan während der gegenwärtigen Corona-Krise“. 1.2.
  20. Das BFA übermittelte dem BF bzw. dessen Vertreter im Wege des Parteiengehörs „Länderfeststellungen“ (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 13.11.2019, in der Fassung 21.07.2020) zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen und erließ nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.11.2020 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie der nicht ergangene Bescheid vom 28.08.2019, samt länderspezifischen Anmerkungen zu COVID-
  21. 1.2.
  22. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020, zugestellt am 26.11.2020, brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 07.12.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen „inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung“ ein. Dem BF werde ein inhaltliches Verfahren verwehrt. In der knappen Beschwerdebegründung wurden keine neuen relevanten Angaben gemacht. Behauptet wurde, der BF sei „schon längere Zeit in Österreich“. Wie dies mit dem Umstand vereinbar wäre, dass er am 10.08.2019 nach Afghanistan abgeschoben worden war, wurde nicht dargelegt. Der BF habe ein ausführliches Vorbringen erstattet und sämtliche Fragen aus seinem Erlebnishorizont heraus gut beantwortet. Die bekämpfte Entscheidung widerspreche den aktuellen Berichten zur Lage „im“ Afghanistan und ebenso der aktuellen Rechtsprechung. Der BF habe sich in Österreich bereit gut integriert. Es könne eine günstige Prognose hinsichtlich seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit sowie des weiteren ordentlichen Lebenswandels getroffen werden. 1.
  23. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des BAA, des BFA, des Asylgerichtshofs und des BVwG samt Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA, die sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung, die Belege bezüglich der gesundheitlichen Probleme des BF, die Aktenbestandteile betreffend die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2020 und die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.12.2020 ● Einsicht in Dokumentationsquellen des BFA betreffend Afghanistan 1.
  24. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.4.
  25. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren XXXX alias XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Seine Identität steht nicht fest, seine Angaben zu seiner Person dienen lediglich der Identifizierung für das Verfahren.Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Seine Identität steht nicht fest, seine Angaben zu seiner Person dienen lediglich der Identifizierung für das Verfahren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF zog im Kindesalter (seine Angaben dazu differieren) nach Pakistan und kehrte später wieder nach Afghanistan zurück. Später lebte er noch im Iran. Sein kleinerer Bruder lebt derzeit angeblich wieder in Pakistan. Der BF verfügt in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Zumindest sein Onkel lebt noch in Afghanistan in der Herkunftsprovinz des BF. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. 2012 wurde bei ihm eine depressive Episode festgestellt und medikamentös behandelt. Nach einer ärztlichen Untersuchung am 11.04.2013 wurde in einer gutachterlichen Stellungnahme Folgendes beim BF festgestellt: „Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt“. Diesbezüglich wurde ihm eine medikametöse Behandlung angeraten. Aktuellere Angaben hat der BF nicht gemacht und auch keine Belege mehr vorgelegt. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten, führt keine Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche, individuelle Integration in Österreich vorliegt. Er hat einige Deutschkurse besucht und diesbezüglich Teilnahmebestätigungen (aber keine Prüfungszeugnisse) vorgelegt. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF wurde in Österreich dreimal von einem Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt 1.) am 05.03.2015 wegen § 83
(1)StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und 1.) am 05.03.2015 wegen Paragraph 83,
(1)StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und 2.) am 12.07.2017 wegen § 27
(1)Z 1 2. Fall SMG, §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. 2.) am 12.07.2017 wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. 3.) am 22.07.2019, U 129/18s-22, wurde einer Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 18.03.2019, 3 U 129/18s-16, mit dem der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, nicht Folge gegeben.3.) am 22.07.2019, U 129/18s-22, wurde einer Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 18.03.2019, 3 U 129/18s-16, mit dem der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, nicht Folge gegeben. 1.4.
  1. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden (zweiten) Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, Zahl W175 1423266-3/23E, rechtskräftig mit 02.05.2019, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. 1.4.
  2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 16.12.2020 (Schreibfehler teilweise korrigiert): „[...] 3 COVID-19 Letzte Änderung: 14.12.2020 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  3. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.09.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vgl. WB 28.06.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 28.06.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.09.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. Guardian 02.05.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche Guardian 02.05.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vgl. WB 15.07.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 15.07.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 01.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 01.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vgl. NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vergleiche NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.09.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...]IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...] 4 Politische Lage Letzte Änderung: 14.12.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.04.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 06.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.02.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.02.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.02.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.02.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 11.03.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 04.03.2020; vergleiche USDOS 11.03.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.03.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.03.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt, um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.07.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  4. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.03.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.03.2020, AA 01.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  5. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.03.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.03.2020, AA 01.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  6. und 21.10.2018 gaben etwa 4 Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.03.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 06.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.05.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.02.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.02.2020; vgl. REU 25.02.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.02.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.02.2020; vgl. REU 25.02.2020). Nach monatelangem erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.02.2020; vgl. FH 04.03.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.02.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.07.2020), und so ließen sich am 09.03.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.04.2020; vgl. TN 16.04.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.05.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.07.2020; vgl. NZZ 20.04.2020, DP 17.05.2020; vgl. TN 11.05.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.05.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.07.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.02.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.02.2020; vergleiche REU 25.02.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.02.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.02.2020; vergleiche REU 25.02.2020). Nach monatelangem erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.02.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.02.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.07.2020), und so ließen sich am 09.03.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.04.2020; vergleiche TN 16.04.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.05.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.07.2020; vergleiche NZZ 20.04.2020, DP 17.05.2020; vergleiche TN 11.05.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.05.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.07.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.06.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.01.2004; USDOS 20.06.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.01.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.06.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.01.2004; USDOS 20.06.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.01.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.07.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.07.2020; vgl. DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.07.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.07.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.07.2020; vergleiche DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.07.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert, und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht, und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.03.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.04.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020; REU 06.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.04.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020; REU 06.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.02.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.02.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 06.10.2020; vgl. AJ 05.10.2020, BBC 22.09.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 05.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.09.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 06.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.09.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 05.10.2020). [...]Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 06.10.2020; vergleiche AJ 05.10.2020, BBC 22.09.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 05.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.09.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 06.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.09.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 05.10.2020). [...] 5 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.12.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.07.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.01.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 01.04.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 02.04.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 01.04.2020). Für den Berichtszeitraum 01.01.2020 - 30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.07.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonalen Trends gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.01.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.03.2020). Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.01.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). [...] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuss (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.01.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.07.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 02.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vgl. MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vgl. SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).Der IS

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