RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW192 2236574-1 Spruch, W192 2236574-1/5E W192 2236574-1/5E , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien und Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020, Zahl: 1224564904-190325700, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien und Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020, Zahl: 1224564904-190325700, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 67 Abs. 1 und 3 Z 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 67, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein serbisch-bulgarischer Doppelstaatsbürger, wurde am 13.12.2018 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde über ihn am 16.12.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt. Mit Schreiben vom 30.03.2019 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte ihm mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist schriftlich Stellung zu beziehen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG; sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 14.09.2020, vom Beschwerdeführer am 16.09.2020 übernommen, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die – aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung – beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und gewährte ihm die Möglichkeit, zu näher aufgelisteten Aspekten seiner persönlichen Lebensumstände binnen zehntägiger Frist eine Stellungnahme einzubringen. Am 01.10.2020 langte eine postalisch übermittelte (Datum des Poststempels unleserlich) handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er sei geschieden und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Seine Eltern würden in Serbien leben, drei Geschwister würden in Wien leben. Der Beschwerdeführer habe eine Wirtschaftstechnische Fachschule absolviert und verfüge über eine Zusatzausbildung sowie eine Gewerbeberechtigung im Bereich Trockenbau und Spachtelarbeiten in Deutschland, wo er zuletzt wohnhaft und erwerbstätig gewesen sei. In der Schweiz sei er wegen Drogenbesitzes zu seiner Haftstrafe von 78 Tagen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch gesund und benötige keine Medikamente. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, in Spruchpunkt II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen sowohl bulgarische als auch serbische Staatsangehörigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne sowohl in Serbien als auch in Bulgarien einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser sei mit Ausnahme der Zeit seiner Inhaftierung im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst gewesen, sei hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Dieser habe keine familiären oder sonst relevanten Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund der näher dargestellten Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz stelle der Beschwerdeführer eine tatsächliche, erhebliche, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieser habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes im Rahmen eines Scheinkaufs gegen Zahlung von EUR 168.000,00 überlassen, und zwar 3.712,1 Gramm Heroin. Weiters habe dieser zwischen 10.12.2018 und 12.12.2018 Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, damit dieses in Verkehr gesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden und es stelle die Verhinderung des Suchtgifthandels ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, sodass sich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen als unabdingbar erweise. Schützenswerte private oder familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Da die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit liege, sei kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 4. Gegen den dargestellten Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 29.10.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht und es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mit der Lage des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt einvernommen worden, wobei dieser Mangel durch die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht behoben werden könne. Die Behörde ginge fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine privaten Interessen im Bundesgebiet verfüge, zumal zwei Brüder, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich wohnen würden, zu welchen er ein inniges Verhältnis pflege und welche er auch künftig besuchen wolle. Die Behörde habe eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose verabsäumt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten inzwischen zutiefst und wolle sich künftig bessern. Dieser plane nach der Haft einen Neuanfang. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bulgariens sowie Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Mit Urteil eines schweizerischen Strafgerichts vom 23.10.2013 war der Beschwerdeführer wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden und befand sich zu diesem Verfahren 71 Tage in Untersuchungshaft. 1.2. Am 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wegen des Verdachtes der Begehung von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, (A.III.2) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG; sowie (B.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, (A.III.2) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; sowie (B.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (A.) I. der Beschwerdeführer am 13.12.2018 in näherbezeichneten Orten des Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Rahmen eines Scheinkaufs gegen Zahlung von EUR 168.000,- überlassen hat und zwarrömisch eins. der Beschwerdeführer am 13.12.2018 in näherbezeichneten Orten des Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Rahmen eines Scheinkaufs gegen Zahlung von EUR 168.000,- überlassen hat und zwar 1.) mit zwei Mittätern 3.712,1 Gramm Heroin (enthaltend zumindest 1,93% Acetylcodein, 36% Heroin und ca. 0,7 % Monoacetylmorphin); 2.) mit einem abgesondert verfolgten Täter 1.955,5 Gramm Heroin (enthaltend zumindest 2,38% Acetylcodein, 43,1 % Heroin und 1,05% Monoacetylmorphin); II. die beiden Mittäter zwischen 10.12.2018 und 12.12.2018 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt haben und zwar durch Transport mit dem PKW aus Ungarn nach Österreichrömisch zwei. die beiden Mittäter zwischen 10.12.2018 und 12.12.2018 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt haben und zwar durch Transport mit dem PKW aus Ungarn nach Österreich
- a)das zu Punkt I.1.) genannte Suchtgifta) das zu Punkt römisch eins.1.) genannte Suchtgift
- b)979 Gramm Heroin wobei sie die zu I. und II. genannten Straftaten nach § 28a Abs. 1 SMG als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen, der Beschwerdeführer bereits wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, und sie die Tat überdies in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen;wobei sie die zu römisch eins. und römisch zwei. genannten Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen, der Beschwerdeführer bereits wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde, und sie die Tat überdies in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen; III. die Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarrömisch drei. die Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 1.) die beiden Mittäter das zu A) II.
- b)genannte Suchtgift;1.) die beiden Mittäter das zu A) römisch zwei.
- b)genannte Suchtgift; 2.) der Beschwerdeführer 251,3 Gramm Heroin wobei sie die Straftat nach § 28 Abs. 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und überdies als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen;wobei sie die Straftat nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und überdies als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen; B) der Beschwerdeführer die beiden unmittelbaren Täter jeweils zu den zu A.II genannten Straftaten bestimmt hat, indem er die Verkaufsgespräche mit dem verdeckten Ermittler übernahm und fortführte, den Transport samt Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich veranlasste sowie letztlich dessen Übergabe an den verdeckten Ermittler veranlasste. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die Sicherstellung des Suchtgifts und das teilweise Geständnis sowie als erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von Verbrechen. Einem gegen das angeführte Urteil eingebrachten Rechtsmittel wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 22.09.2020 keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass im Hinblick auf die erheblichen Suchtgiftmengen, denen eine massive Gefährdung der Gesundheit Dritter innewohne, die rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung samt führender Position und die einschlägige Vorverurteilung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die mit knapp über der Hälfte des möglichen Strafmaßes festgesetzte Sanktion keinen Bedenken begegne, da ansonsten keine ausreichend spezialpräventive Wirkung erreicht werden würde. Darüber hinaus würden auch allgemein-prohibitive Erwägungen gegen eine Reduktion der Unrechtrechtsfolge sprechen, weil es bei derartigen Suchtgiftdelikten gelte, dem Täterkreis deutlich zu dokumentieren, dass mit massivsten staatlichen Reaktionen zu rechnen sei. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal anhand seines bisherigen Verhaltens eine neuerliche Straffälligkeit im Bereich der Suchtmittelkriminalität zu prognostizieren ist. 1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Dieser verfügte im Bundesgebiet (mit Ausnahme der Haftzeiten) nie über eine Wohnsitzmeldung. Sein Aufenthalt erfolgte ausschließlich zur Begehung der oben angeführten Delikte im Bereich des Suchtgifthandels. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Strafhaft im Bundesgebiet, deren errechnetes Ende im Dezember 2026 liegt. Seinen Angaben zufolge leben seine drei Geschwister sowie ein Cousin im Bundesgebiet. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen wurde nicht behauptet. Den genannten Angehörigen ist es möglich, den Beschwerdeführer künftig außerhalb Österreichs zu besuchen und den Kontakt zu diesem telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus bestehen keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dieser ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und es konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge zuletzt in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig und er verfügt dort über eine Gewerbeberechtigung. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Identitätsdokumente des Beschwerdeführers (bulgarischer Reisepass und serbischer Personalausweis). 2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung eines österreichischen Landesgerichts, welcher sich auch die Vorverurteilung durch ein schweizerisches Strafgericht entnehmen lässt. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die darüber hinaus nie vorgelegene behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in welcher er in führender Position agierte, verurteilt worden war, wobei er insbesondere die Einfuhr von Suchtgiften (insbesondere Heroin) in die Grenzmenge mehrfach übersteigendem Ausmaß veranlasste und einem verdeckten Ermittler eines Landeskriminalamtes im Rahmen eines Scheinkaufs gegen Zahlung von EUR 168.000,- angeboten hat. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Die in Österreich vorhandenen persönlichen Beziehungen zu hier lebenden Geschwistern und einem Cousin vermochten den Beschwerdeführer, welcher sich unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten nicht abzuhalten, sodass sich auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen im Bundesgebiet keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen lässt. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Durch die vorsätzliche Begehung von schwerwiegenden Delikten im Bereich des Suchtgifthandels hat der Beschwerdeführer im Übrigen die räumliche Trennung von seinen Geschwistern und seinem Cousin bereits in Anbetracht der für solche Straftaten drohenden mehrjährigen Haftstrafen bewusst in Kauf genommen. 2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen. Wie aus dem, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2019 und vom 14.09.2020 schriftlich eingeräumten, Parteiengehör ersichtlich ist, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. anzubieten. Auch in der Beschwerde wurde kein zusätzliches Vorbringen erstattet, welches nicht bereits in die Würdigung im angefochtenen Bescheid miteinbezogen wurde, weshalb die potentielle Relevanz eines durch Unterlassung einer Einvernahme allenfalls begründeten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wurde. Das festgestellte strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers wurde nicht in Abrede gestellt und es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche auf eine allenfalls positive Zukunftsprognose hindeuten würden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) 3.2. Zum Aufenthaltsverbot: 3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet idgF auszugsweise wie folgt: 3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet idgF auszugsweise wie folgt: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228 fest: "§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre." "§ 67 Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)–
(6)[…]“ 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger und damit EWR-Bürger. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger und damit EWR-Bürger. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN, und daran anschließend VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0052; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057; 15.3.2018, Ra 2018/21/0007; 24.1.2019, Ra 2018/21/0234-6).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN, und daran anschließend VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0052; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057; 15.3.2018, Ra 2018/21/0007; 24.1.2019, Ra 2018/21/0234-6). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096). 3.2.
- Zur unbestrittenen Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht vom 05.05.2019 wegen der des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist festzuhalten, dass es sich hierbei per se um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; sowie zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5, Rn 13, wonach die wiederholte und rezente Suchtgiftdelinquenz des Revisionswebers zu einem besonders ausgeprägten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führe). Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zugebilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; sowie zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5, Rn 13, wonach die wiederholte und rezente Suchtgiftdelinquenz des Revisionswebers zu einem besonders ausgeprägten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führe). Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zugebilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57, uva.). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.3.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG; sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 05.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Rahmen eines Scheinkaufs gegen Zahlung von EUR 168.000,- überlassen hat, welches zuvor durch die Mittäter mit dem PKW aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingeführt worden war, wobei die Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Der Beschwerdeführer war innerhalb der kriminellen Vereinigung in führender Position tätig, zumal er die beiden Mittäter zu den strafbaren Handlungen bestimmt hat, die Verkaufsgespräche mit dem verdeckten Ermittler übernahm und fortführte, den Transport samt Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich veranlasste sowie letztlich dessen Übergabe an den verdeckten Ermittler veranlasste. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist im zu beurteilenden Fall nicht nur auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern vielmehr auf seine Bereitwilligkeit, sich durch seine Taten, allfällig geförderte – notorisch bekannte – körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf nehmend, finanziell bereichern zu wollen. Dies wiederum lässt auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität und Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet offensichtlich ausschließlich zum Zweck des Handels mit Suchtgiften erfolgte, zumal er nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte und keine anderweitige Eingliederung im Bundesgebiet vorbrachte. Laut Ausführungen im Strafurteil hatte der Beschwerdeführer eine führende Rolle innerhalb der Verbindung inne, wozu die Verhandlungen mit den potentiellen Abnehmern und das Organisieren des Suchtgifttransportes aus dem Ausland gehörten, wodurch die Annahme der besonderen von ihm ausgehenden Gefährdung unterstrichen wird. Überdies fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits eine einschlägige Vorstrafe in einem anderen europäischen Staat aufgewiesen und in diesem Zusammenhang bereits Haftübel verspürt hat, zumal er bereits im Jahr 2013 in der Schweiz wegen Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich zu diesem Verfahren 71 Tage in Untersuchungshaft befunden hatte. Da demnach auch diese einschlägige Vorverurteilung den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, neuerlich gleichgelagerte Straftaten zu begehen, vermag das bloße Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Taten zwischenzeitlich bereuen würde und sich nach Entlassung aus der Strafhaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen wolle, keinen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu indizieren. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit durch die einschlägige Vorverurteilung, seine im Bundesgebiet behaupteten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sowie seine vorgebrachte berufliche Tätigkeit in Deutschland nicht davon abgehalten, im Bereich des Suchtgifthandles massiv straffällig zu werden. Demgemäß wurden auch durch das befasste Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet. In diesem Sinne hielt auch das Oberlandesgericht in seiner Rechtsmittelentscheidung vom 20.09.2020 fest, dass im Hinblick auf die erheblichen Suchtgiftmengen, denen eine massive Gefährdung der Gesundheit Dritter innewohnt, die rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung samt führender Position und die einschlägige Vorverurteilung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die mit knapp über der Hälfte des möglichen Strafmaßes festgesetzte Sanktion keinen Bedenken begegne, da ansonsten keine ausreichend spezialpräventive Wirkung erreicht werden würde. Darüber hinaus würden auch allgemein-prohibitive Erwägungen gegen eine Reduktion der Unrechtrechtsfolge, weil es bei derartigen Suchtgiftdelikten gelte, dem Täterkreis deutlich zu dokumentieren, dass mit massivsten staatlichen Reaktionen zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer hat sohin seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung besonders schwerwiegender strafbarer Handlungen missbraucht und damit seinen Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten, unter Beweis gestellt. 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer sich auch in seinem Strafverfahren teilweise geständig gezeigt hat, so kann verfahrensgegenständlich kein Gesinnungswandel erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, welche darauf schließen ließen, dass er seine Taten bereue und künftig von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, Abstand nehmen werde. Selbst der mögliche Verlust verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und des Aufenthaltsrechtes in Österreich vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat er dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Vor diesem Hintergrund kann im alleinigen Umstand, dass Geschwister und ein Cousin von ihm im Bundesgebiet wohnhaft sind, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und nicht erkennbaren Reue des Beschwerdeführers – wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) – kann diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und nicht erkennbaren Reue des Beschwerdeführers – wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) – kann diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels im erst kurz zurückliegenden Tatzeitraum unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. 3.2.
- Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Soweit er auf den Aufenthalt von Geschwistern und einem Cousin im Bundesgebiet verwiesen hat, ist festzuhalten, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen oder ein früherer gemeinsamer Aufenthalt mit diesen nicht vorgebracht worden ist. Wenn auch der Beschwerdeführer durch seine in Österreich wohnhaften Geschwister und einen Cousin über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, müssen die Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens eine Schmälerung hinnehmen. Der Beschwerdeführer musste sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass der Handel von Suchtgiften nicht unbeträchtliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann und hat bereits vor diesem Hintergrund einen Eingriff in den persönlichen Kontakt zu Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet auf (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) und konnten keine eine tiefgreifende Integration nahelegenden Anhaltspunkte erhoben werden. 3.2.
- Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Soweit er auf den Aufenthalt von Geschwistern und einem Cousin im Bundesgebiet verwiesen hat, ist festzuhalten, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen oder ein früherer gemeinsamer Aufenthalt mit diesen nicht vorgebracht worden ist. Wenn auch der Beschwerdeführer durch seine in Österreich wohnhaften Geschwister und einen Cousin über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, müssen die Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens eine Schmälerung hinnehmen. Der Beschwerdeführer musste sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass der Handel von Suchtgiften nicht unbeträchtliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann und hat bereits vor diesem Hintergrund einen Eingriff in den persönlichen Kontakt zu Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet auf vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) und konnten keine eine tiefgreifende Integration nahelegenden Anhaltspunkte erhoben werden. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten. Die vorgerbachten Interessen an besuchsweisen Aufenthalten bei seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern treten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten zurück. Dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern wird es möglich sein, den Kontakt zueinander telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten. Die vorgerbachten Interessen an besuchsweisen Aufenthalten bei seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern treten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten zurück. Dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern wird es möglich sein, den Kontakt zueinander telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen nach § 28 SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH 9.11.2010, 010/21/0199 vgl. auch VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335, mwN). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen nach Paragraph 28, SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH 9.11.2010, 010/21/0199 vergleiche auch VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335, mwN). Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.2.
- Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 3 Z 1 FPG im Fall der Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in unbefristeter Dauer als zulässig an. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. 3.2.
- Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im Fall der Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in unbefristeter Dauer als zulässig an. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot respektive Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe dazu VwGH 9.11.2020, Ra 2020/21/0088-5, Rz 12 mwN). Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren ist die Dauer des Aufenthaltsverbots unter Berücksichtigung der nicht vorliegenden beruflichen und sozialen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Der Beschwerdeführer hat keine Sachverhalte geäußert, welche einen allfälligen (künftigen) Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung indizieren würden. Insgesamt wurden keine Gründe dafür genannt, weshalb der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft nicht abermals zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Delikte im Bereich des Suchtgifthandels setzen würde; es wurde kein Vorbringen in Bezug auf allfällige Pläne des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung respektive seine zu erwartenden Lebensumstände erstattet, welches allenfalls einen künftigen Wegfall der Wiederholungsgefahr, welche sich im Fall des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits manifestiert hat, annehmen ließen. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Entlassung nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
- Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet idgF: 3.
- Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet idgF: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)[…]" Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach und gravierenden strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246; 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5). In Anbetracht des der Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Verbindung zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, standen der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach und gravierenden strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246; 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5). In Anbetracht des der Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Verbindung zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, standen der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs zwingende öffentliche Interessen entgegen. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.4.
- Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Aufenthaltsverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität aufzubessern. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. 3.4.
- Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte, Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).3.4.
- Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte, Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).
- Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 2.9.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.3.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 2.9.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.3.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236574.1.00