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{'item': 'W192 2236636-1'}

Obsah (28)§ 9Art. 133§ 25§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 24§ 68§ 18§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 12§ 61§ 66§ 67§ 2§ 21§ 20

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW192 2236636-1 SpruchW192 2236636-1/7E, W192 2236636-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 9BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs.

4 Z 5 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 9, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde am 07.08.2018 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 07.05.2018 bis 07.05.2019 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde ausgefolgt. In Stattgabe von Verlängerungsanträgen wurden der Beschwerdeführerin in der Folge Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2019 bis 07.05.2020 sowie zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2020 bis 07.05.2021 erteilt. Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 25Abs.

1 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin binnen der am 07.08.2020 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde.Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 25, Absatz eins, NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin binnen der am 07.08.2020 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde. Anlässlich einer am 24.09.2020 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache sowie ihres Ehegatten als Vertrauensperson zusammengefasst an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Sie stamme aus dem Kosovo und befinde sich seit etwa zwei Jahren in Österreich, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann wohne. Die Beschwerdeführerin habe die Volks- und Mittelschule absolviert und lebe vom Einkommen ihres Mannes. Sie ginge in Österreich keiner Arbeit nach, da sie versuchen würde, ein Kind zu bekommen und sich aus diesem Grund nicht stressen wolle. Im Kosovo habe sie von ihrer Familie (Eltern und Brüder) gelebt und sei niemals berufstätig gewesen. Sie habe kein Vermögen und sei in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2017 verheiratet und habe keine Kinder. Mit Ausnahme ihres Mannes habe sie keine Angehörigen in Österreich. Ihre Eltern und ein Bruder würden im Kosovo leben, ein weiterer Bruder und eine Schwester würden in Deutschland wohnen. Die Beschwerdeführerin spreche Albanisch, ein wenig Englisch und ein bisschen Deutsch. Über Vorhalt der ihr nachweislich zur Kenntnis gebrachten Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels, welcher sie bis dato nicht nachgekommen wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, im Dezember 2019 sei ein Kurs angemeldet worden, welchen sie im Februar besucht hätte. Dieser sei dann wegen COVID auf Online-Unterricht umgestellt worden, was jedoch nicht funktioniert hätte, da die Beschwerdeführerin sprachlich nicht gut genug gewesen wäre. Es sei dann mit dem Kursanbieter eine Verschiebung vereinbart worden, da es technisch und sprachlich nicht funktioniert hätte. Ende April habe sich der Anbieter gemeldet und mitgeteilt, dass er bei Bedarf eine Kursbesuchsbestätigung ausstellen könne; bei der BH sei dann im Mai ihr Aufenthaltstitel verlängert worden. Der dortige Beamte habe ihr mitgeteilt, dass sie die Kursbesuchsbestätigung nicht zwingend vorlegen müsse, sie das Visum jedoch diesfalls nur für ein Jahr erhielte. Bei Vorlage der Bestätigung hätte sie das Visum für drei Jahre bekommen. Die Bestätigung habe sie nicht angefordert, da der Kurs noch nicht abgeschlossen gewesen wäre und sie der Meinung gewesen sei, den Kurs binnen eines Jahres zu absolvieren zu haben. Den Kurs habe sie bei einer näher bezeichneten Sprachschule besucht. Im April und Mai habe sie den Kurs hin und wieder besucht, im Juni sei sie zur Prüfung angetreten und durchgefallen. Danach hätten sie den zweiten Prüfungstermin verschoben. Am 25.07.2020 sei sie erneut angetreten und hätte den Kurs bestanden. Dies habe der Veranstalter ihrem Mann gegenüber telefonisch und persönlich bestätigt. Es habe sich um einen Kurs auf dem Niveau A2 gehandelt. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sprechen, dass der Mann der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und sie den Kurs bestanden hätte. Falls dem nicht so wäre, wäre sie bereit, so lange Kurse zu besuchen, bis es passe. In einem Aktenvermerk vom 24.09.2020 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache mit der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule ergeben hätte, dass dort keine Information über das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin vorliegen würde, da die Prüfungen vor dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) abgelegt werden würden. Ein Anruf beim ÖIF am gleichen Datum habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am genannten Prüfungstermin nicht anwesend gewesen wäre und auch kein Datensatz mit deren Daten vorhanden sei. Daraufhin erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom gleichen Datum die Rückfrage an die von der Beschwerdeführerin benannte Sprachschule, ob die Beschwerdeführerin dort im Jahr 2020 tatsächlich einen Deutschkurs besucht hätte. Hierzu wurde mit E-Mail vom gleichen Datum mitgeteilt, dass am 23.07.2020, nicht jedoch am 25.07.2020, eine ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgehalten worden sei, an welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht teilgenommen hätte. Diese habe wahrscheinlich vor einigen Jahren eine ÖSD-Prüfung bei ihnen abgelegt, deren Ergebnis der Sprachschule nicht bekannt sei. In Antwort auf eine schriftliche Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2020 teilte das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) mit E-Mail vom gleichen Datum mit, dass in der dortigen Datenbank keine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin aufscheine. In einer Nachricht vom 02.10.2020 teilte der Österreichische Integrationsfond mit, dass eine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin an einer Prüfung im Zeitraum 23.07.2020 bis 25.07.2020 nicht aufscheine und die Daten der Beschwerdeführerin im dortigen System nicht verzeichnet seien. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und erwog weiters, dass diese seit dem 19.07.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einem Gültigkeitszeitraum bis 07.05.2021 sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig gewesen und habe hier keinen Deutschkurs besucht. Diese lebe mit ihrem Ehegatten in Österreich. Sie halte sich seit lediglich etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf und habe keine ausreichende Integration erlangt. Rückfragen des Bundesamtes bei der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule sowie beim Österreichischen Integrationsfonds hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte anlässlich der Einvernahme vor der Behörde unwahre Angaben zum angeblichen Besuch eines Deutschkurses erstattet hätten. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; diese habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und erwog weiters, dass diese seit dem 19.07.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einem Gültigkeitszeitraum bis 07.05.2021 sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig gewesen und habe hier keinen Deutschkurs besucht. Diese lebe mit ihrem Ehegatten in Österreich. Sie halte sich seit lediglich etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf und habe keine ausreichende Integration erlangt. Rückfragen des Bundesamtes bei der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule sowie beim Österreichischen Integrationsfonds hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte anlässlich der Einvernahme vor der Behörde unwahre Angaben zum angeblichen Besuch eines Deutschkurses erstattet hätten. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG gestützt und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; diese habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen. Der Beschwerdeführerin könne angesichts ihrer persönlichen Umstände die verpflichtende Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden. Diese habe keine Gründe genannt, welche dem Besuch eines Deutschkurses entgegengestanden hätten, sondern habe gegenüber der Behörde bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Teilnahme an einem Kurs und Ablegung einer Deutschprüfung erstattet. Eine Interessenabwägung

Art. 8

EMRK habe ergeben, dass deren Familien- und Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Der Kontakt zu ihrem Ehemann könne durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechtehralten werden, zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich um ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen. Der Beschwerdeführerin könne angesichts ihrer persönlichen Umstände die verpflichtende Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden. Diese habe keine Gründe genannt, welche dem Besuch eines Deutschkurses entgegengestanden hätten, sondern habe gegenüber der Behörde bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Teilnahme an einem Kurs und Ablegung einer Deutschprüfung erstattet. Eine Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK habe ergeben, dass deren Familien- und Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Der Kontakt zu ihrem Ehemann könne durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechtehralten werden, zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich um ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen. Die gesunde Beschwerdeführerin, welche sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die albanische Sprache beherrsche, habe sich erst vor kurzem in ihrem Herkunftsland aufgehalten und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen würden.

  1. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 02.11.2020 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis dato keinen Nachweis über einen Deutschkurs vorlegen können, da sie aufgrund der gegebenen Lage unter Hinweis auf die spezielle Situation mit Corona nicht in der Lage gewesen wäre, einen Deutschkurs abschließend besuchen zu können. Diese habe die Integrationsvereinbarung demnach aus Gründen, die nicht ausschließlich von ihr zu vertreten wären, nicht rechtzeitig erfüllen können. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bei der von ihr genannten Sprachschule gewesen; sie sei in Begleitung eines Bekannten ihres Mannes dort gewesen und habe darauf vertraut, dass dieser die entsprechenden Veranlassungen (Anmeldungen etc.) in der Schule gesetzt hätte. Eine weitere Kontaktaufnahme bzw. Vorsprache bei der Schule sei aufgrund der Veränderungen durch Corona nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien durch den Bekannten in die Irre geführt worden und es sei diese aufgrund der Auswirkungen des Lockdowns auf Bildungseinrichtungen ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Integrationspflicht innerhalb der Frist gehindert gewesen. Als Beweis würden die Einvernahmen ihres Ehemannes und seines Bekannten beantragt. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache für einen Verbleib in Österreich ausreichend gut und es sei ihrem Mann nicht zuzumuten, der Beschwerdeführerin ins Herkunftsland zu folgen; dieser sei in Österreich berufstätig und es seien beide Ehepartner unbescholten. Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens über die Grenzen hinweg wäre insbesondere aufgrund von Corona nicht möglich und würde die Arbeitsstelle des Ehegatten gefährden. Sie hätten zusätzlich Kontakt zu den Geschwistern des Ehemannes und einem Freundeskreis. All dies stünde in keinem Verhältnis zu der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge der schwierigen Zeit der Auswirkungen der COVID-Pandemie nicht möglich gewesen sei, die Deutschprüfung rechtzeitig positiv ablegen zu können. Insgesamt lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung demnach nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
  2. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich eines dortigen Kursbesuchs der Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 respektive der Anmeldung bzw. Einzahlung der Kursgebühr für einen solchen, teilte der Leiter der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule mit E-Mail vom 18.11.2020 unter Bezugnahme auf sein Schreiben an das Bundesamt vom 24.09.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keinen Kurs in der dortigen Sprachschule besucht oder bezahlt habe und ebensowenig zu einer Prüfung angemeldet gewesen sei oder an einer solchen teilgenommen hätte.
  3. Mit Eingabe vom 11.12.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesamt ein Zertifikat über eine von der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 bestandene ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, welche am 14.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Republik Kosovo und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 07.08.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.05.2019 ausgefolgt. Am 07.08.2018 hat sie die Integrationsvereinbarung unterzeichnet. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurden der Beschwerdeführerin in der Folge Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2019 bis 07.05.2020 sowie zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2020 bis 07.05.2021 erteilt. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Abs. 4 IntG) nicht nachgewiesen. Sie hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr dies aus nicht ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Diese behauptete im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsachenwidrig die die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie einer Prüfung im Frühjahr/Sommer
  7. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Absatz 4, IntG) nicht nachgewiesen. Sie hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr dies aus nicht ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Diese behauptete im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsachenwidrig die die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie einer Prüfung im Frühjahr/Sommer
  9. Am 05.11.2020 hat sie, nach Ablauf der Erfüllungsfrist, eine ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19.07.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die unbescholtene Beschwerdeführerin schloss im Februar 2017 die Ehe mit einem kosovarischen Staatsbürger, welcher aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und seinen Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2004 im Inland hat. Es ist der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt zu ihrem Ehegatten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo (vorübergehend) über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es dem Ehegatten als kosovarischem Staatsbürger offen, die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Herkunftsstaat zu besuchen oder diese dorthin zu begleiten. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, sich besuchsweise bei ihrem Ehegatten in Österreich aufzuhalten. Zudem steht es ihr offen, bei Erfüllung der Voraussetzungen neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist bislang nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; im Kosovo bestritt sie ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch ihre Eltern und Brüder, in Österreich wird ihr Lebensunterhalt durch ihren Ehegatten finanziert. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Kontakt zu den hier lebenden Verwandten und Bekannten ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehegatten keine engen respektive familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen dargetan. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Diese lebte bis Juli 2018 im Kosovo, wo sich ihre Eltern und ein Bruder unverändert aufhalten.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf die auf diese Personalien ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Feststellung über die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihr erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. 2.
  14. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, welche am 07.08.2020 abgelaufen ist, kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Abs. 4 Int

G erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfolgt ist. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, welche am 07.08.2020 abgelaufen ist, kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Feststellung, dass die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich in Umständen begründet ist, die von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass diese kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche sie an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 44-jährige Frau, welche laut eigenen Angaben an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche sie allenfalls an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, insbesondere an der Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, gehindert hätten. Diese berief sich im Verfahren darauf, dass ihr eine rechtzeitige Ablegung der Integrationsprüfung aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang zeigte sich jedoch anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 24.09.2020, dass die Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Sachverhalt nennen konnte, welcher in ihrem konkreten Fall ein Hindernis für die rechtzeitige Ablegung einer Integrationsprüfung dargestellt hätte, sondern sie sich vielmehr bereit zeigte, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst tatsachenwidrige Angaben bezüglich Bemühungen hinsichtlich einer rechtzeitigten Erfüllung des Moduls 1, speziell was die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie an einer Prüfung im Frühjahr/Sommer 2020 anbelangt, zu erstatten. So führte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung anlässlich ihrer Einvernahme vom 24.09.2020 im Beisein ihres Ehegatten als Vertrauensperson aus, dass die Anmeldung zu einem Kurs im Dezember 2019 erfolgt wäre und sie diesen im Februar besucht hätte; aufgrund von COVID-19 sei jener Kurs, in welchem ursprünglich Anwesenheitspflicht geherrscht hätte, auf Online-Unterricht umgestellt worden; da dies im Falle der Beschwerdeführerin technisch und sprachlich nicht funktioniert hätte, sei mit dem Kursanbieter eine Verschiebung vereinbart worden. Laut den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sich der Anbieter Ende April gemeldet und ihr angeboten, bei Bedarf eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen. Es sei dann unabhängig von der Vorlage einer Kursbesuchsbestätigung zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft gekommen, weshalb sie eine solche nicht angefordert hätte. Im April und Mai hätte sie den Kurs „hin und wieder“ besucht, im Juni sei sie zur Prüfung angetreten und durchgefallen. Danach hätten sie den zweiten Prüfungstermin verschoben; am 25.07.2020 sei sie erneut angetreten und hätte den Kurs bestanden. Dies wisse sie aus einer telefonischen sowie einer persönlichen Rücksprache ihres Mannes mit dem Kursanbieter. Diesbezügliche Unterlagen vermochte sie nicht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte demnach im Verfahren vor dem Bundesamt unzweifelhaft vor, im Jahr 2020 an einem Kurs bei einer Sprachschule teilgenommen zu haben, sowie zweimal zu einer Prüfung angetreten zu sein, welche sie beim zweiten Anlauf am 25.07.2020 bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin nannte anlässlich ihrer Einvernahme die Daten jener Sprachschule, bei welcher sie den Kurs angeblich besucht hätte. In der Folge am 24.09.2020 durchgeführte und im Verwaltungsakt dokumentierte telefonische und schriftliche Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Sprachschule sowie beim Österreichischen Integrationsfond (ÖIF), vor welchem die Prüfungen laut Auskunft der Sprachschule abgelegt würden, und beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), ergaben jedoch übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 weder an einem Sprachkurs teilgenommen respektive sich zu einem solchen angemeldet hätte, noch zu einer Prüfung angetreten wäre. Das Österreichische Sprachdiplom Deutsch bestätigte in einer E-Mail-Nachricht vom 25.09.2020, dass die Personalien der Beschwerdeführerin in der dortigen Datenbank nicht aufscheinen würden. Durch den Österreichischen Integrationsfond wurde in einer E-Mail-Nachricht vom 02.10.2020 bekannt gegeben, dass eine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin auch in der dortigen Datenbank nicht aufscheine. Durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 16.11.2020 eine konkretisierende Rückfrage an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Sprachschule dahingehend, ob die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 an der dortigen Schule einen Sprachkurs besucht hätte respektive für einen solchen angemeldet gewesen sei oder die Kursgebühr eingezahlt hätte. Diesbezüglich wurde durch die Sprachschule mit E-Mail vom 18.11.2020 unter Bezugnahme auf die bereits am 24.09.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtete Nachricht rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 in der dortigen Institution keinen Kurs besucht hätte oder für einen solchen angemeldet gewesen sei bzw. bezahlt hätte und ebensowenig an einer Prüfung teilgenommen hätte oder für eine solche angemeldet gewesen sei. Es steht demnach nach umfassender Versicherung fest, dass die Beschwerdeführerin den Besuch eines Kurses und den Antritt zu einer Prüfung im relevanten Zeitraum wahrheitswidrig vorgebracht hat. Überdies ist auszuführen, dass auch die Beschwerdeführerin von sich aus keinerlei Beweismittel hinsichtlich allenfalls vor Ablauf der Erfüllungsfrist gesetzter Bemühungen hinsichtlich der Absolvierung des Moduls 1 in Vorlage gebracht hat; dieser wäre es jedenfalls offen gestanden, Belege hinsichtlich der Anmeldung zu einem Kurs respektive der Einzahlung einer Kursgebühr oder einen allenfalls vorhandenen sonstigen Schriftverkehr mit einer Sprachschule (etwa auch was die Umstellung auf Fernunterricht betrifft) in Vorlage zu bringen. Angesichts der dargestellten übereinstimmenden Auskünfte der Sprachschule, des ÖIF und des ÖSD in Zusammenschau mit der Nichtvorlage von Belegen hinsichtlich eines Kursbesuchs/Prüfungsantritts steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr genannten Zeitraum sowie innerhalb der Erfüllungsfrist für die Integrationsvereinbarung keinerlei Bemühungen hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 gesetzt hat und den Besuch eines Kurses sowie die Ablegung einer Prüfung im Verfahren vor dem Bundesamt bewusst wahrheitswidrig vorgebracht hat, sodass jedenfalls nicht zu erkennen ist, dass diese durch nicht in ihrer Person gelegene Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert gewesen wäre; andernfalls hätte sie diese Umstände vorgebracht, anstatt die Behörden wahrheitswidrig über einen angeblichen Kursbesuch und Teilnahme an einer Prüfung zu täuschen zu versuchen. Dass sie durch die Auswirkungen der COVID-Pandemie an der rechtzeitigen Ablegung einer Integrationsprüfung gehindert gewesen wäre, lässt sich ihren Ausführungen demnach nicht entnehmen. Wie dargelegt, hat sie keine konkreten Einschränkungen im Bildungsbereich genannt, welche sie an einem rechtzeitigen Kursbesuch/Prüfungsantritt gehindert hätten, sondern sie berichtete vielmehr – wenn auch wahrheitswidrig – davon, dass ihr Kursbesuch und (wiederholte) Prüfungsantritte im Zeitraum April bis Juli 2020 möglich gewesen wären. Soweit in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass ein Bekannter ihres Ehemannes die erforderlichen organisatorischen Schritte („Anmeldungen etc.“) bei der Sprachschule gesetzt hätte und die Beschwerdeführern angesichts „der schwierigen Lage wegen der Beschränkungen durch Corona“ ebenso wie ihr Ehemann darauf vertraut hätte und die Angaben anlässlich der Einvernahme vom 24.09.2020 in diesem Sinne getätigt hätten, sie jedoch tatsächlich durch jenen Bekannten „in die Irre geführt und angelogen“ worden wären, so kann dies lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, welche zudem dem Neuerungsverbot unterliegt (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Da sich die dargestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bereits eindeutig daraus ergibt, dass diese dezidiert vom physischen Besuch eines Kurses in einer Sprachschule im Februar, April und Mai 2020 sowie vom zweimaligen persönlichen Antritt zu Prüfungen im Juni und Juli 2020 (nicht jedoch von einer bloßen Anmeldung, welche allenfalls durch einen Dritten hätte veranlasst werden können) berichtet hat, welcher sich als tatsachenwidrig erwies, konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme jenes Bekannten (wie auch des Ehegatten) als Zeugen unterbleiben, da feststeht, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls selbst wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich einer persönlichen Teilnahme an Kurs und Prüfung erstatten hätte können und die Wahrnehmungen des Bekannten und Ehemannes in diesem Zusammenhang zu keinem potentiell anderen Ergebnis führen könnten. Im Übrigen liegt es auch jedenfalls im Verantwortungsbereich der 44-jährigen gesunden Beschwerdeführerin, die geeigneten Schritte zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu setzen und es ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie keinesfalls ersichtlich, weshalb ihr selbst im Frühjahr/Sommer 2020 zu keinem Zeitpunkt eine (telefonische/schriftliche) Kontaktaufnahme mit einer Bildungseinrichtung hätte möglich sein sollen (wobei nochmals festzuhalten ist, dass sie anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt derartige Einschränkungen mit keinem Wort vorbrachte). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber allfälligen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bildungsbereich durch Schaffung des § 9 Abs. 2a IntG Rechnung getragen hat, welcher für Fälle, in denen das Ende der Erfüllungspflicht

§ 9Abs. 1 Int

G in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt, eine Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit. bis zum 31.10.2020 vorsieht. Da die Beschwerdeführerin, in deren Fall die Erfüllungsfrist (erst) mit 07.08.2020 ablief und die auch dessen ungeachtet keine allfälligen individuellen Gründe nannte, welche sie in Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an der rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert hätten, steht im Ergebnis fest, dass die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von ihrer Person zu vertretenen Gründen begründet war. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber allfälligen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bildungsbereich durch Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2 a, IntG Rechnung getragen hat, welcher für Fälle, in denen das Ende der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz eins, IntG in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt, eine Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht nach Absatz 2, leg.cit. bis zum 31.10.2020 vorsieht. Da die Beschwerdeführerin, in deren Fall die Erfüllungsfrist (erst) mit 07.08.2020 ablief und die auch dessen ungeachtet keine allfälligen individuellen Gründe nannte, welche sie in Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an der rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert hätten, steht im Ergebnis fest, dass die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von ihrer Person zu vertretenen Gründen begründet war. Die – nach Ablauf der zweijährigen Erfüllungsfrist erfolgte – Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 ergibt sich aus der Übermittlung des diesbezüglichen Zertifikats vom 05.11.

  1. 2.
  2. Die Feststellungen zu den Zeiten der Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit lässt sich einem Auszug aus dem Strafregister entnehmen. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf deren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihre Ehe mit einem zum dauernden Aufenthalt berechtigten kosovarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zur Person ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin, welche sich erst seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich aufhält und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehemann sowie dessen Verwandten und Bekannten keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht. 2.
  3. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige Frau handelt, welche an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, muttersprachlich Albanisch spricht und die sich erst kürzlich im Kosovo aufgehalten hat, wo ihre Eltern und ein Bruder, welche bereits in der Vergangenheit für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sind, unverändert aufhältig sind, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur neuerlichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin erkannt werden. 2.
  4. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige Frau handelt, welche an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, muttersprachlich Albanisch spricht und die sich erst kürzlich im Kosovo aufgehalten hat, wo ihre Eltern und ein Bruder, welche bereits in der Vergangenheit für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sind, unverändert aufhältig sind, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur neuerlichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin erkannt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(3)[…] Paragraph 52,
(1)
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (4-5) […]“ Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte Paragraph 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.„

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.

(1)[…}Paragraph 10,
(1)[…}
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3)
(4)[...]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(6)[...]“ 3.2.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 07.05.2021 und ist sohin

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 07.05.2021 und ist sohin

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.2.1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“

§ 9Abs. 1 Int

G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

§ 9Abs. 2 Int

G ist gegenständlich nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 07.08.2018 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat diese bis zum 07.08.2020 keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Diese hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erstattete sie gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst tatsachenwidrige Angaben über einen angeblichen Kursbesuch und Prüfungsantritt innerhalb der Erfüllungsfrist. 3.2.1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“

Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 07.08.2018 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat diese bis zum 07.08.2020 keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Diese hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erstattete sie gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst tatsachenwidrige Angaben über einen angeblichen Kursbesuch und Prüfungsantritt innerhalb der Erfüllungsfrist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Bildungsbereich als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung berief, ist ungeachtet eines fehlenden individuellen Vorbringens bezüglich konkreter Hinderungsgründe festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits insofern allgemein Rechnung getragen hat, als er in § 9 Abs. 2a IntG vorsah, dass sich – so das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 leg.cit. in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt – der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit bis zum 31.10.2020 verlängert; da das Ende der Erfüllungspflicht für die Beschwerdeführerin jedoch (erst) auf den 07.08.2020 fiel, kam die entsprechende Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Bildungsbereich als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung berief, ist ungeachtet eines fehlenden individuellen Vorbringens bezüglich konkreter Hinderungsgründe festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits insofern allgemein Rechnung getragen hat, als er in Paragraph 9, Absatz 2 a, IntG vorsah, dass sich – so das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, leg.cit. in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt – der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2, leg.cit bis zum 31.10.2020 verlängert; da das Ende der Erfüllungspflicht für die Beschwerdeführerin jedoch (erst) auf den 07.08.2020 fiel, kam die entsprechende Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen. Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin

§ 9Abs. 5 Int

G von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal diese volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihr eine Erfüllung angesichts ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 5, IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal diese volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihr eine Erfüllung angesichts ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft. 3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht

§ 25NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. Vw

GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht

Paragraph 25, NAG 2005 an das BFA herangetreten ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist: 3.2.2.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2.

  1. Im Bundesgebiet lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten, mit welchem sie seit Februar 2017 verheiratet ist. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen kosovarischen Staatsbürger, welcher aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und hier seit dem Jahr 2004 seinen Hauptwohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren sich bei Eingehen der Beziehung und der Eheschließung im Jahr 2017 der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin (welche damals noch im Kosovo lebte) bewusst und sie haben das gemeinsame Familienleben bereits im Vorfeld der erstmaligen Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin im Sommer 2018 entsprechend ausgestaltet, was ihnen neuerlich möglich sein wird. Ebenso war es beiden Partnern bewusst, dass sich die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet hat. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige respektive Ehegatten eine Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung mit den an die Nichterfüllung knüpfenden Konsequenzen vorgesehen und es ist angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin und ihres Mannes (Gesundheitszustand, Selbsterhaltungsfähigkeit, Kinderlosigkeit, frühere Ausgestaltung des Familienlebens mit Wohnsitzen in unterschiedlichen Staaten) kein Grund ersichtlich, weshalb den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem gemeinsamen Aufenthalt im konkreten Einzelfall höheres Gewicht beizumessen wäre, als den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Durch eine Rückkehrentscheidung wird zudem kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen den Ehepartnern bewirkt, sondern es steht dem Ehegatten einerseits (auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) offen, die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen oder sie dorthin zu begleiten und es wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Andererseits hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen und sich in der Folge wieder im Bundesgebiet niederzulassen. Ebenso sind dieser besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet möglich. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Durch eine Rückkehrentscheidung wird zudem kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen den Ehepartnern bewirkt, sondern es steht dem Ehegatten einerseits (auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) offen, die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen oder sie dorthin zu begleiten und es wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Andererseits hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen und sich in der Folge wieder im Bundesgebiet niederzulassen. Ebenso sind dieser besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet möglich. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.2.2.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.2.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.2.2.3.
  2. Die Beschwerdeführerin war seit Juli 2018 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Diese lebt, wie dargelegt, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und unterhält Kontakt zu dessen Verwandten und Bekannten. Im November 2020 legte sie eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 ab. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, innerhalb ihrer erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine Integrationsverfestigung erlangt zu haben, welche die (vorübergehende) Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Diese ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach, ist in keinen Vereinen Mitglied und hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehegatten und dessen Bezugspersonen keine enge Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen geltend gemacht und auch sonst keine konkreten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet genannt. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat Kosovo, wo sie bis zum Alter von 42 Jahren gelebt hat und durch ihre nach wie vor dort aufhältigen Eltern und einen Bruder versorgt worden ist. Aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes wird die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat als gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften oder diesen neuerlich durch Unterstützung ihres Ehegattens, ihrer Eltern und ihres Bruders zu finanzieren. 3.2.2.
  3. Den familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. 3.2.2.
  4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. 3.2.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kosovo:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei dieser handelt es sich um eine volljährige, gesunde Frau, welche den Großteil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat und dort in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit oder weiterhin durch Unterstützung ihres Ehegatten, ihrer dort lebenden Eltern und ihres Bruders, zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bei dieser handelt es sich um eine volljährige, gesunde Frau, welche den Großteil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat und dort in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit oder weiterhin durch Unterstützung ihres Ehegatten, ihrer dort lebenden Eltern und ihres Bruders, zu bestreiten. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise in den Kosovo ist derzeit auf folgenden Grenzübergängen möglich: Merdare, Vermice, Kulla, Hani i Elezit, Jarinje, Dheu i Bardhe, Qafe Prush, Qafe Morine, Muçibabë, Mutivodë, Shishtavece, Orqushë, Borje, Glloboqicë, Stançiq, Brnjak. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird seit 25.08.2020 in der Öffentlichkeit mit 35 EUR bestraft (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo/ Stand 4.1.2020). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise in den Kosovo ist derzeit auf folgenden Grenzübergängen möglich: Merdare, Vermice, Kulla, Hani i Elezit, Jarinje, Dheu i Bardhe, Qafe Prush, Qafe Morine, Muçibabë, Mutivodë, Shishtavece, Orqushë, Borje, Glloboqicë, Stançiq, Brnjak. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird seit 25.08.2020 in der Öffentlichkeit mit 35 EUR bestraft (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo/ Stand 4.1.2020). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten (VfGH E 1558/2020 vom 26.06.2020).Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 3, EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten (VfGH E 1558 aus 2020, vom 26.06.2020). 3.4.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52leg.cit.

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).3.4.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (1.) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; (2.) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (3.) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (4.) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (1.) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; (2.) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (3.) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (4.) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss

Abs. 2 leg.cit nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss

Absatz 2, leg.cit nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der Beschwerdeführerin in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt, wobei die Vollständigkeit der relevanten Informationen durch Einholung einer ergänzenden Auskunft bei der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule sichergestellt wurde. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt hat, ihr eine vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann zumutbar ist und sie keine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet dargetan hat, blieben unbestritten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Involvierung eines Bekannten des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zu einem Sprachkurs zu keinem potentiell anderen Ergebnis führen, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft eine persönliche Teilnahme an Kurs und Prüfung ausdrücklich vorbrachte (und nicht lediglich die Anmeldung zu einem Kurs im Raum stand, welche allenfalls durch einen Dritten hätte veranlasst werden können) und die entsprechenden für die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 notwendigen Veranlassungen im Übrigen in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten. Zudem verstößt jenes Vorbringen gegen das Neuerungsverbot, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine allfällige Einbindung des Bekannten von der Beschwerdeführerin nicht bereits im, nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingeleiteten und ordnungsgemäß geführten, Verfahren vor dem Bundesamt hätte vorgebracht werden können. Auch in der Beschwerde wurde nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Auch in der Beschwerde wurde nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236636.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.