Obsah (11)
§ 67Art. 133§ 70Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 66§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW192 2237103-1 SpruchW192 2237103-1/2E, W192 2237103-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, begründete im Jahr 2007 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und ist Inhaber des Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers“, wobei ihm zuletzt am 17.11.2015 eine Daueraufenthaltskarte für einen Gültigkeitszeitraum bis 17.11.2025 ausgestellt worden war. Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2020 im vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, es ginge ihm gesundheitlich gut, er nehme keine Medikamente ein und arbeite. Seine Muttersprache sei Serbokroatisch, außerdem spreche er sehr gut Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer habe in Serbien das Gymnasium absolviert und arbeite in Österreich als Berufskraftfahrer. In Serbien habe er sich zuletzt vor zwei Jahren zwecks Besuchs seiner dort lebenden Eltern aufgehalten; außerdem lebe ein Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie in Serbien. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite der Beschwerdeführer als Kraftfahrer, seine Frau sei diplomierte Krankenschwester. Seine Tochter sei im Jahr 2013 in Österreich geboren und habe ebenso wie seine Ehegattin, welche er im Jahr 2006 in Serbien geheiratet hätte, die deutsche Staatsbürgerschaft. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehegattin und Tochter in einer 80m2 großen Genossenschaftswohnung und betreue die Tochter am Wochenende, wenn seine Ehegattin arbeite. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2006 nach Österreich gekommen und habe viele Verwandte in Österreich und Deutschland. Mit dem Gesetz sei er zweimal in Konflikt geraten, er habe jedoch nie eine Freiheitsstrafe erhalten. Beim ersten Vorfall habe es sich um eine Schlägerei gehandelt. Beim zweiten Mal habe er selbst mit Drogen experimentiert und habe die Drogen auch übergeben; dann habe die Polizei sein Telefon abgehört. Zudem sei ihm der Führerschein für sechs Monate entzogen worden, nachdem er beim Ausparken das hinter ihm parkende Auto beschädigt hätte. Die diesbezügliche Strafe zahle er in monatlichen Raten. Über Vorhalt mehrerer näher angeführter aktenkundiger Alias-Identitäten zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, die Leute mit diesen Personalien würden existieren, es handle sich jedoch nicht um ihn. Er habe nie andere Namen gegenüber österreichischen Behörden angegeben. Anlässlich einer am gleichen Datum vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin gab diese zusammengefasst an, sie sei im Jahr 2006 nach Österreich bekommen, sei deutsche Staatsangehörige und habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Ihr Vater und ihre Schwester würden in Bosnien leben. Die Beziehung zu ihrem Ehegatten sei sehr gut, sie würden in einer Genossenschaftswohnung leben und den Alltag mit der gemeinsamen Tochter verbringen. Sie seien beide berufstätig und finanziell nicht voneinander abhängig; sie seien eine glückliche Familie. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, aufgrund seiner im Jahr 2006 geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte, als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei und seit Jänner 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Dieser verfüge über den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers.“ Er lebe im Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter, welche ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, und sei zuletzt als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde auf die beiden vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und eine Verwaltungsstrafe wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand gestützt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Dieser habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und eine hohe Gewaltbereitschaft aufweise. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Dieser lebe mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch falle eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur bei Hinzutreten zusätzlicher Merkmale der Abhängigkeit unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK; solche würden gegenwärtig nicht vorliegen, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers eine finanzielle Abhängigkeit von diesem verneint hätte. Der Beschwerdeführer habe durch seine Eltern und seinen Bruder familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts müsse dem Beschwerdeführer zwar eine gewisse Integration zugesprochen werden (Berufstätigkeit, Deutschkenntnisse), welche jedoch durch seine Verurteilungen eine massive Relativierung erfahre. Ein Eingriff nach Art. 8 EMRK sei verhältnismäßig, da ein Verbleib angesichts der von ihm begangenen Straftat und insbesondere des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährden würde. Dieser habe mit einem Messer auf Mitmenschen eingestochen und die harte Droge Kokain anderen Mitmenschen gewinnbringend überlassen. Da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, sei der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Von einer solchen nachhaltigen Gefahr sei im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser im Bundesgebiet immer wieder, trotz seiner Erstverurteilung, wiederholt besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt hätte. Dessen Fehlverhalten liege erst einen kurzen Zeitraum zurück und es hätten auch dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet ihn nicht von diesem abzuhalten vermocht. Aufgrund der geographischen Distanz sei es seiner Familie jederzeit möglich, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, zumal sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich beziehe. Dem Beschwerdeführer werde es möglich sein, seinen Lebensunterhalt in Serbien zu bestreiten. Angesichts der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers sei ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, aufgrund seiner im Jahr 2006 geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte, als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei und seit Jänner 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Dieser verfüge über den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers.“ Er lebe im Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter, welche ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, und sei zuletzt als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde auf die beiden vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und eine Verwaltungsstrafe wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand gestützt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Dieser habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und eine hohe Gewaltbereitschaft aufweise. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Dieser lebe mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch falle eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur bei Hinzutreten zusätzlicher Merkmale der Abhängigkeit unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK; solche würden gegenwärtig nicht vorliegen, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers eine finanzielle Abhängigkeit von diesem verneint hätte. Der Beschwerdeführer habe durch seine Eltern und seinen Bruder familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts müsse dem Beschwerdeführer zwar eine gewisse Integration zugesprochen werden (Berufstätigkeit, Deutschkenntnisse), welche jedoch durch seine Verurteilungen eine massive Relativierung erfahre. Ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK sei verhältnismäßig, da ein Verbleib angesichts der von ihm begangenen Straftat und insbesondere des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährden würde. Dieser habe mit einem Messer auf Mitmenschen eingestochen und die harte Droge Kokain anderen Mitmenschen gewinnbringend überlassen. Da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, sei der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Von einer solchen nachhaltigen Gefahr sei im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, da dieser im Bundesgebiet immer wieder, trotz seiner Erstverurteilung, wiederholt besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt hätte. Dessen Fehlverhalten liege erst einen kurzen Zeitraum zurück und es hätten auch dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet ihn nicht von diesem abzuhalten vermocht. Aufgrund der geographischen Distanz sei es seiner Familie jederzeit möglich, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, zumal sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich beziehe. Dem Beschwerdeführer werde es möglich sein, seinen Lebensunterhalt in Serbien zu bestreiten. Angesichts der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers sei ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen. 3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 30.10.2020 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 13.11.2020 durch dessen nunmehr bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die belangte Behörde hätte die näheren Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers umfassender beleuchten müssen, um beurteilen zu können, ob die aufgezählten Sachverhalte geeignet seien, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Anführen gerichtlicher Verurteilungen für sich alleine nicht ausreiche, um die Annahme einer Gefährdung zu begründen. Die Behörde habe sich mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlichen Frage des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht ausreichend befasst. Der Beschwerdeführer sei seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig und sei sozial, familiär und persönlich integriert. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehegattin und Tochter außerhalb von Österreich komme nicht in Frage. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, sein Kind und auch der Beschwerdeführer selbst hätten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich, sein Kind besuche seit Herbst 2020 die Schule. Durch die Art der Fragestellung sei versucht worden, einen besonders intensiven Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Eltern darzustellen sowie die emotionale Bindung zu seiner Gattin in Frage zu stellen; hierzu sei festzuhalten, dass die Gattin befragt worden sei, ob sie nach ihrem Ehemann „süchtig“ sei, was diese verneint hätte, da sie wisse, dass Sucht eine Krankheit sei. Daraus zu folgern, dass keine emotionale Beziehung respektive ein Familienleben vorhanden wäre, sei unzulässig. Es liege ein normales Familienleben zwischen einem Paar mit einem gemeinsamen Kind vor, welches durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zerstört werden würde. Die belangte Behörde habe zu diesen vorgebrachten Aspekten des Familienlebens keine ausreichenden Feststellungen getroffen und diese auch nicht in ihrer Interessensabwägung berücksichtigt. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich und sein
Art. 8
EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und dem Verlassen der Republik Österreich übersteigen, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. 3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 30.10.2020 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 13.11.2020 durch dessen nunmehr bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die belangte Behörde hätte die näheren Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers umfassender beleuchten müssen, um beurteilen zu können, ob die aufgezählten Sachverhalte geeignet seien, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Anführen gerichtlicher Verurteilungen für sich alleine nicht ausreiche, um die Annahme einer Gefährdung zu begründen. Die Behörde habe sich mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlichen Frage des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht ausreichend befasst. Der Beschwerdeführer sei seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig und sei sozial, familiär und persönlich integriert. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehegattin und Tochter außerhalb von Österreich komme nicht in Frage. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, sein Kind und auch der Beschwerdeführer selbst hätten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich, sein Kind besuche seit Herbst 2020 die Schule. Durch die Art der Fragestellung sei versucht worden, einen besonders intensiven Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Eltern darzustellen sowie die emotionale Bindung zu seiner Gattin in Frage zu stellen; hierzu sei festzuhalten, dass die Gattin befragt worden sei, ob sie nach ihrem Ehemann „süchtig“ sei, was diese verneint hätte, da sie wisse, dass Sucht eine Krankheit sei. Daraus zu folgern, dass keine emotionale Beziehung respektive ein Familienleben vorhanden wäre, sei unzulässig. Es liege ein normales Familienleben zwischen einem Paar mit einem gemeinsamen Kind vor, welches durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zerstört werden würde. Die belangte Behörde habe zu diesen vorgebrachten Aspekten des Familienlebens keine ausreichenden Feststellungen getroffen und diese auch nicht in ihrer Interessensabwägung berücksichtigt. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich und sein
Artikel 8
, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und dem Verlassen der Republik Österreich übersteigen, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer begründete im Jänner 2007 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als Angehöriger eines EWR-Bürgers durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde diesem am 17.11.2015 eine Daueraufenthaltskarte mit zehnjährigem Gültigkeitszeitraum ausgestellt. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Umfang von 20 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Umfang von 20 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2017 im Bundesgebiet zwei Personen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht hat, und zwar Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2017 im Bundesgebiet zwei Personen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht hat, und zwar
- einem Mann, indem er diesem zunächst einen Schlag gegen den Kopf versetzte und dann mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte im Bereich der Achselhöhle und eine Schnittwunde an der Außen- und Vorderseite des linken Oberarms im oberen Drittel erlitt.
- einem weiteren Mann, indem er diesem mit einem Messer eine 9 cm lange, entlang des rechten Unterkieferastes verlaufende, Schnittverletzung, die mit einer Eröffnung eines kleinen Schlagaderastes aus der rechten Gesichtsschlagader einhergegangen ist, zufügte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende reumütige Geständnis und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen berücksichtigt. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 23.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 4 Abs. 1 lit.a StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO, § 4 Abs. 5 StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 770,- verhängt.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 23.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 770,- verhängt. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 26.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 9 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 800,- verhängt. Der Verwaltungsstraftat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 26.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 800,- verhängt. Der Verwaltungsstraftat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 16,- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 21.09.2017 gewährten bedingte Strafnachsicht abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 16,- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 21.09.2017 gewährten bedingte Strafnachsicht abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er einer Frau in zumindest zwei Angriffen insgesamt zehn Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in zumindest straßenüblicher Qualität von 20% Reinheitsgehalt) um EUR 100,- pro Gramm verkaufte. Im Zuge der Strafzumessung wurden das Geständnis als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium in Serbien. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 in Serbien eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet, welche sich in Österreich niedergelassen hat und einer Berufstätigkeit als Krankenschwester nachgeht. Im Jahr 2013 kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf die Welt, welche ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und seit Herbst 2020 die Schule im Bundesgebiet besucht. Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter und wirkt an Betreuung und Unterhalt seiner Tochter mit. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seiner Tochter in geringerer Intensität geführt wird, als dies typischerweise der Fall ist. Der Beschwerdeführer spricht Serbokroatisch, Deutsch und Englisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit knapp vierzehn Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit als Berufskraftfahrer im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Einkommen laut Kollektivvertrag (Anfangsbezug EUR 1.629,66) nach. Dieser befand sich seit dem Jahr 2010 in Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet, in den Zeiträumen 25.09.2017 bis 22.04.2018, 22.08.2019 bis 19.01.2020 und 22.01.2019 bis 19.02.2020 hat dieser Arbeitslosengeld bezogen. In Serbien leben die Eltern, ein Bruder und weitere Angehörige des Beschwerdeführers und er hat sich dort während der letzten Jahre besuchsweise aufgehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zu den begangenen Verwaltungsstraftaten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ausfertigungen der Straferkenntnisse. 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Angaben seiner vor dem Bundesamt als Zeugin befragten Ehefrau, sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehegattin lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ein reguläres Familienleben besteht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, ist aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach der zitierten Legaldefinition zu qualifizieren. Dementsprechend ist er Inhaber des Daueraufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers.“ §§ 66 und 67 FPG lauten:Paragraphen 66 und 67 FPG lauten: „Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Aufenthaltsverbot § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Art 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten: „
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. 3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Der nunmehr in Geltung befindliche Paragraph 67, Absatz eins, FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079 mwN). § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262). 3.2.3. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2007 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, sodass ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt vorliegt, dessen Kontinuität nicht durch die verbüßte viermonatige Haft unterbrochen wurde. Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). 3.2.4. Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei Körperverletzungsdelikten ebenso wie bei der Suchtgiftkriminalität um ein besonders sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt überdies Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; sowie zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5, Rn 13).3.2.4. Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei Körperverletzungsdelikten ebenso wie bei der Suchtgiftkriminalität um ein besonders sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt überdies Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; sowie zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5, Rn 13). Es steht somit außer Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des Beschwerdeführers nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 5. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der Beschwerdeführer ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden:Es steht somit außer Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des Beschwerdeführers nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der Beschwerdeführer ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden: Der Verurteilung vom 21.09.2017 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2017 im Bundesgebiet zwei Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, und zwar einem Mann, indem er diesem zunächst einen Schlag gegen den Kopf versetzte und dann mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte im Bereich der Achselhöhle und eine Schnittwunde an der Außen- und Vorderseite des linken Oberarms im oberen Drittel erlitt sowie einem weiteren Mann, indem er diesem mit einem Messer eine 9 cm lange, entlang des rechten Unterkieferastes verlaufende, Schnittverletzung, die mit einer Eröffnung eines kleinen Schlagaderastes aus der rechten Gesichtsschlagader einhergegangen ist, zufügte. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass das jener Verurteilung zugrundeliegende Verhalten eine besondere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber Mitmenschen und sohin eine von seiner Person ausgehende Gefährdung verdeutlicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das befasste Landesgericht die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon vier Monate unbedingt) aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als ausreichend erachtete, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigte und es sich bei der dargestellten Tat um die einzige, zum Entscheidungszeitpunkt mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegende, strafgerichtliche Delinquenz im Bereich der Gewaltdelikte während seines vierzehnjährigen Aufenthaltes handelte. Auch in Zusammenschau mit der Verurteilung vom 07.11.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG wird der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Fall FPG nicht erreicht; jener Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er einer Frau in zumindest zwei Angriffen insgesamt zehn Gramm Kokain um EUR 100,- pro Gramm verkaufte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 16,- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 21.09.2017 gewährten bedingte Strafnachsicht abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde.Auch in Zusammenschau mit der Verurteilung vom 07.11.2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG wird der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Fall FPG nicht erreicht; jener Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er einer Frau in zumindest zwei Angriffen insgesamt zehn Gramm Kokain um EUR 100,- pro Gramm verkaufte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 16,- verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 21.09.2017 gewährten bedingte Strafnachsicht abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Ein gewerbsmäßiges Vorgehen des Beschwerdeführers beim Verkauf von Suchtgiften konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Ein professionell strukturierter oder organisierter Suchtgifthandel lässt sich sohin aus jener Verurteilung nicht ableiten. Zudem sind dem Beschwerdeführer die festgestellten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten, wobei dem Bundesamt beizupflichten ist, dass insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand ein erhebliches Gefährdungspotential birgt. Insgesamt ergab sich sohin, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mittlerweile rund vierzehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine vom Beschwerdeführer ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt. Insgesamt ergab sich sohin, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mittlerweile rund vierzehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine vom Beschwerdeführer ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird, spricht im Übrigen auch, dass das befasste Landesgericht im Zuge der zuletzt erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie auch vom Widerruf der im Urteil vom 21.09.2017 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen hat, da die unbedingte Geldstrafe ein spürbares Übel darstelle und die bedingte Nachsicht verhaltenssteuernd nachwirke.Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird, spricht im Übrigen auch, dass das befasste Landesgericht im Zuge der zuletzt erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie auch vom Widerruf der im Urteil vom 21.09.2017 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen hat, da die unbedingte Geldstrafe ein spürbares Übel darstelle und die bedingte Nachsicht verhaltenssteuernd nachwirke. Da durch das zuständige Strafgericht der tatsächliche Vollzug einer Freiheitsstrafe zuletzt aus spezialpräventiven Gründen demnach nicht als erforderlich erachtet worden ist, kann im Hinblick auf das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass von einem weiteren Verbleib eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, welche eine Aufenthaltsbeendigung nach einem mittlerweile rund vierzehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des hier geführten Familienlebens mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter sowie der beruflichen Integration des Beschwerdeführers aus öffentlichem Interesse geboten erscheinen lässt. Die letzte Tathandlung liegt zum Entscheidungszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück. Somit kann trotz der Verurteilung wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und den vorliegenden Verwaltungsstrafen im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248).Somit kann trotz der Verurteilung wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und den vorliegenden Verwaltungsstrafen im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248). 3.2.4. Auch im Lichte der in § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp vierzehn Jahren durchgehend in Österreich aufhielt, zuletzt berufstätig war und immer noch ist und er ein Familienleben mit seiner in Österreich wohnhaften Ehefrau und der gemeinsamen siebenjährigen Tochter führt. 3.2.4. Auch im Lichte der in Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp vierzehn Jahren durchgehend in Österreich aufhielt, zuletzt berufstätig war und immer noch ist und er ein Familienleben mit seiner in Österreich wohnhaften Ehefrau und der gemeinsamen siebenjährigen Tochter führt. Soweit im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten wird, dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau komme mangels Vorliegens zusätzlicher Merkmale der Abhängigkeit (insbesondere wegen des Fehlens einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau vom Beschwerdeführer) eine verminderte Schutzwürdigkeit zu, so kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal ein Familienleben zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahen ist, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Merkmale der Abhängigkeit bedarf (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Lediglich die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152).Soweit im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten wird, dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau komme mangels Vorliegens zusätzlicher Merkmale der Abhängigkeit (insbesondere wegen des Fehlens einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau vom Beschwerdeführer) eine verminderte Schutzwürdigkeit zu, so kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal ein Familienleben zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahen ist, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Merkmale der Abhängigkeit bedarf vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Lediglich die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2006 aufrecht verheiratet und lebt mit dieser seither in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sich das Paar die Obsorge für eine im Jahr 2013 geborene gemeinsame Tochter teilt. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK tatsächlich nicht geführt wird respektive in seiner Schutzwürdigkeit gemindert ist. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2006 aufrecht verheiratet und lebt mit dieser seither in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sich das Paar die Obsorge für eine im Jahr 2013 geborene gemeinsame Tochter teilt. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK tatsächlich nicht geführt wird respektive in seiner Schutzwürdigkeit gemindert ist. Dessen ungeachtet lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter in die Interessensabwägung miteinbezogen worden sind: Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014; VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Ein von Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,; VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner siebenjährigen Tochter in einem gleichen Haushalt, wirkt an deren Obsorge und Unterhalt mit und es liegt demnach ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor (s. auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114, Rz 17). Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner siebenjährigen Tochter in einem gleichen Haushalt, wirkt an deren Obsorge und Unterhalt mit und es liegt demnach ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor (s. auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114, Rz 17). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter wurde im angefochtenen Bescheid jedoch vollkommen außer Acht gelassen und es wurden (mit Ausnahme des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts) keine Feststellungen zu dieser Eltern-Kind-Beziehung sowie der Möglichkeit ihrer Aufrechterhaltung im Fall einer Aufenthaltsbeendigung getroffen und diese auch nicht erkennbar in die vorgenommene Interessensabwägung miteinbezogen. Es ist demnach von einem grundsätzlich schützenswerten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter sowie einem angesichts des zehn Jahre weit übersteigenden Inlandsaufenthalts und der beruflichen Integration intensiven Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen, in welches nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – welche gegenständlich vom Bundesamt nicht aufgezeigt wurden – eingegriffen werden dürfte. 3.2.5. Nach Beurteilung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Art 8 EMRK, kommt das erkennenden Gericht letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist.3.2.5. Nach Beurteilung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, kommt das erkennenden Gericht letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung
§ 66FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vgl. Vw
GH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangenden § 66 Abs. 3 FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des Beschwerdeführers einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangenden Paragraph 66, Absatz 3, FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des Beschwerdeführers einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer somit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. 3.2.6. Wegen der untrennbaren Verbindung des § 70 Abs. 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben.3.2.6. Wegen der untrennbaren Verbindung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2237103.1.00