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{'item': 'W192 2237782-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 59§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW192 2237782-1 SpruchW192 2237782-1/2E, W192 2237782-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

den §§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F., Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5 und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Über den Beschwerdeführer, einen zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereisten volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 19.08.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 16.08.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war. Mit Schreiben vom 16.09.2020, zugestellt am 21.09.2020, wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und habe hier keine familiären oder beruflichen Bindungen. Eine soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses zur Einreise zu Tourismuszwecken nach Österreich berechtigt gewesen, sei jedoch sodann durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden wäre. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels begangen und dadurch gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dessen Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes unabdingbar. Der Beschwerdeführer sei wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Gerichtshaft; dieser sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund seiner tristen finanziellen Situation Suchtgift im Bundesgebiet verkauft, um sich zu bereichern. Dieser habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf genommen. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei, weshalb in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen, zumal der Beschwerdeführer auch bereits kurze Zeit nach der Einreise massiv straffällig geworden sei und keine Bindungen zum Bundesgebiet aufweise. Gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.

  1. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 27.11.2020 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 09.12.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Verhängung eines Einreiseverbotes bedürfe einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose, für welche die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von Bedeutung sei, wobei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dieses Erfordernis nicht ersetzen könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen; ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass Verwandte des Beschwerdeführers in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden, nämlich ein Onkel und eine Tante in Deutschland, die er aufgrund des unbefristeten Einreiseverbotes nie wieder besuchen könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen; hierzu wurde auf auszugsweise zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchen eine Herabsetzung von Einreiseverboten erfolgte.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 27.11.2020 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 09.12.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Verhängung eines Einreiseverbotes bedürfe einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose, für welche die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von Bedeutung sei, wobei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dieses Erfordernis nicht ersetzen könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen; ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass Verwandte des Beschwerdeführers in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden, nämlich ein Onkel und eine Tante in Deutschland, die er aufgrund des unbefristeten Einreiseverbotes nie wieder besuchen könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen; hierzu wurde auf auszugsweise zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchen eine Herabsetzung von Einreiseverboten erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 19.08.2020 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1.
  6. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,7% Diacetylmorphin, 0,4% Monoacetylmorphin und 0,4% Acetylcodein) und Kokain (mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge I. in einer Vielzahl von Angriffen anderen gewinnbringend überlassen hat, und zwarrömisch eins. in einer Vielzahl von Angriffen anderen gewinnbringend überlassen hat, und zwar A. etwa seit Sommer 2019 bis 15.08.2020 ca. 40 Gramm Heroin um jeweils 30,- EUR/Gramm und 5 Gramm Kokain an einen namentlich bezeichneten Abnehmer; B. etwa seit Juni 2020 bis August 2020 ca. 32 Gramm Heroin um jeweils 20,- EUR/Gramm und ein halbes Gramm Kokain um 30,- EUR an einen namentlich bezeichneten Abnehmer; C. etwa seit Februar 2020 bis August 2020 einem namentlich bezeichneten Abnehmer
  7. ca. 30 Gramm Heroin um jeweils 20,- EUR/Gramm sowie 6 Gramm Heroin unentgeltlich;
  8. eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain unentgeltlich; D. etwa seit Herbst 2019 bis zum 16.08.2020 an eine Vielzahl nicht mehr feststellbare Abnehmer ca. 2.292 Gramm Heroin um jeweils 20,- EUR/Gramm und ca. 114,5 Gramm Kokain um jeweils 70,- EUR/Gramm, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging; II. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt mit dem Vorsatz erworben und bis zum 16.08.2020 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 21,3 Gramm Kokain und 127,8 Gramm Heroin. römisch zwei. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt mit dem Vorsatz erworben und bis zum 16.08.2020 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 21,3 Gramm Kokain und 127,8 Gramm Heroin. Der Beschwerdeführer hat durch die angeführten Verkaufshandlungen insgesamt einen Betrag von EUR 56.645,- eingenommen, wovon EUR 6.695,- sichergestellt wurden. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende, teils überschießende reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend und berücksichtigte zudem die teilweise Tatbegehung während des „Lockdowns.“ 1.
  9. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, deren Wegfall nicht zu prognostizieren ist. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Vorfeld seiner Festnahme illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig, verschaffte sich hier durch die oben beschriebenen Handlungen eine illegale Einnahmequelle, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verbüßt gegenwärtig eine dreieinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet. In der Beschwerde brachte dieser erstmals, unbelegt, vor, eine Tante und einen Onkel in Deutschland zu haben. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen oder ein gemeinsamer Aufenthalt in der Vergangenheit wurde nicht behauptet und es steht dem Beschwerdeführer offen, den persönlichen Kontakt zu diesen Angehörigen nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug und der Rückkehr nach Serbien über Besuche im gemeinsamem Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet weiterzuführen. 1.
  11. Die im angefochtenen Bescheid

§ 57Asyl

G erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind vom Beschwerdeumfang nicht umfasst und demnach in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid

Paragraph 57, AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind vom Beschwerdeumfang nicht umfasst und demnach in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Rahmen seines Strafverfahrens und im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt zugrunde gelegten Daten. Das Datum der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ist unbekannt und wurde vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Das Datum der Verhängung der Untersuchungshaft im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, welche er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2019 bis zu seiner Festnahme am 15.08.2020 motiviert durch eine prekäre finanzielle Lage, jedoch ohne selbst an Suchtgifte gewöhnt zu sein, im Bundesgebiet vorschriftswidrig in einer Vielzahl von Angriffen Suchtgifte anderen großteils gewinnbringend überlassen hat. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig und er übergab auch während der Geltung der einschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausdehnung der COVID-19-Pandemie persönlich Suchtgift von Hand zu Hand an Abnehmer. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Auch die Beschwerde stellt eine aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Abrede und richtet sich lediglich gegen die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes. Aspekte welche für einen allfälligen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers und ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. 2.
  4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser hat im Verfahren kein Vorbringen zu in Österreich allenfalls bestehenden Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur erstattet, sodass festzustellen war, dass sein Aufenthalt ausschließlich den Zweck des Lukrierens eines illegalen Einkommens durch den Handel mit Suchtgiften verfolgte. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bundesamt von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen keinen Gebrauch und er ist auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu seinen fehlenden Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde erstmals – unbelegt und ohne nähere Konkretisierung – auf den Aufenthalt einer Tante und eines Onkels des Beschwerdeführers in Deutschland hingewiesen. Es wurde jedoch in keiner Weise dargelegt, dass der volljährige Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen würde oder in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen oder auch nur längerfristig im gleichen Staat gelebt hätte. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liege, wurde nicht entgegengetreten. 2.
  5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Beschwerde gezogen wurden und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 09.12.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die in Spruchpunkt V. ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.): 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.
  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der vorliegenden Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der vorliegenden Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanziell prekäre Situation im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen gewinnbringend überlassen hat sowie mit dem Vorsatz erworben und bis zum 16.08.2020 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643). Der Beschwerdeführer hat durch die angeführten Verkaufshandlungen insgesamt einen Betrag von EUR 56.645,- eingenommen, wovon EUR 6.695,- sichergestellt wurden, sodass jedenfalls von einem nicht nur geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden kann. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausschließlich zur Begehung von Suchtgifthandel ins Bundesgebiet einreiste und sich zu diesem Zweck illegal und unangemeldet über den beträchtlichen rund einjährigen Tatzeitraum im Bundesgebiet aufhielt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende, teils überschießende reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die vorherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prognosebeurteilung unzureichend berücksichtigt worden wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich erst zwecks Begehung der beschriebenen Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist und seine gesamte Aufenthaltsdauer durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften geprägt gewesen ist, sodass sich die bis dahin gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich als relativiert erweist. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs sowie die gesundheitlichen Folgen des Konsums von Heroin und Kokain bei seinen Abnehmern hat der Beschwerdeführer über einen langen Tatzeitraum bewusst in Kauf genommen, wobei dies umso schwerer wiegt, als der Beschwerdeführer auch während der Geltung der einschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausdehnung der COVID-19-Pandemie persönlich Suchtgift von Hand zu Hand an Abnehmer übergeben hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat sowie der Vielzahl an Tathandlungen und der hohen Menge des gehandelten Suchtgiftes, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt beruflich oder familiär verankert gewesen ist und er offensichtlich keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes und Aufnahme einer legalen Beschäftigung unternommen hat, sondern sich stattdessen eine fortlaufende Einnahmequelle durch Handel von Suchtgift zu schaffen versuchte. 3.2.
  3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Soweit er auf den Aufenthalt eines Onkels und einer Tante in Deutschland verwiesen hat, ist festzuhalten, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen oder ein früherer gemeinsamer Aufenthalt mit diesen nicht vorgebracht worden ist und es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, den Kontakt zu diesen Angehörigen durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Das Verwehren von besuchsweisen Aufenthalten bei seiner Tante und seinem Onkel in Deutschland vermag demnach keinen maßgeblichen Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu begründen und hat der Beschwerdeführer dies angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer musste sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass der Handel von Suchtgiften nicht unbeträchtliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann und hat bereits vor diesem Hintergrund einen Eingriff in den persönlichen Kontakt zu Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Angehörige in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Angehörige in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels über einen rund einjährigen, erst kurz zurückliegenden, Tatzeitraum unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels über einen rund einjährigen, erst kurz zurückliegenden, Tatzeitraum unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. 3.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe dazu VwGH 9.11.2020, Ra 2020/21/0088-5, Rz 12 mwN). Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines illegalen Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten sowie der nicht vorliegenden beruflichen und sozialen Verankerung im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Der Beschwerdeführer hat keine Sachverhalte geäußert, welche einen allfälligen (künftigen) Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung indizieren würden. Insgesamt wurden keine Gründe dafür genannt, weshalb der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft nicht abermals zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Delikte im Bereich des Suchtgifthandels setzen würde; es wurde kein Vorbringen in Bezug auf allfällige Pläne des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung respektive seine zu erwartenden Lebensumstände erstattet, welches allenfalls einen künftigen Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen ließen. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Entlassung nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid für Fälle der § 53 Abs. 3 Z 5 FPG normierten Maximaldauer ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Entlassung nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid für Fälle der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG normierten Maximaldauer ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Festzuhalten ist, dass die Rückkehrentscheidung, auf welche sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, nicht in Beschwerde gezogen wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 59Abs.

4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Festzuhalten ist, dass die Rückkehrentscheidung, auf welche sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, nicht in Beschwerde gezogen wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist.

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Dessen ungeachtet kann nicht erkannt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung in rechtswidriger Weise aberkannt hat: Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der Begehung von Suchtgifthandel gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Suchtgiftdelikten zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der Begehung von Suchtgifthandel gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Suchtgiftdelikten zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. 3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.4. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das der Verurteilung vom 10.11.2020 zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, die Illegalität seines Aufenthaltes sowie das Fehlen einer beruflichen und sozialen Eingliederung im Bundesgebiet blieben unbestritten. Es wurde lediglich die rechtliche Beurteilung der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes moniert, wodurch jedoch keine strittigen Tatsachen aufgezeigt wurden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das der Verurteilung vom 10.11.2020 zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, die Illegalität seines Aufenthaltes sowie das Fehlen einer beruflichen und sozialen Eingliederung im Bundesgebiet blieben unbestritten. Es wurde lediglich die rechtliche Beurteilung der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes moniert, wodurch jedoch keine strittigen Tatsachen aufgezeigt wurden. Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens in Form des über einen rund einjährigen Tatzeitraums erfolgten gewinnbringenden Verkaufs von Heroin und Kokain im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthaltes und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegengetreten werden kann, sodass die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben konnte. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2237782.1.00

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