GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 149,70 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AGEntschädigung Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten
AGReisekosten
Paragraphen 27,,2 28 GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Aufenthaltskosten
Vm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten
Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um 7:00 Uhr angetreten und um 13:45 Uhr beendet. 4,00 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 49,00 für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40 24,80 Übermittlung im Wege des ERV
AGÜbermittlung im Wege des ERV
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG Gesamtsumme 153,68 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 153,70
G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt. 4. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle
Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (Paragraphen 29, in Verbindung mit 14 GebAG):
Vm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn er die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste.
Paragraphen 29, in Verbindung mit 14 Absatz 2, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn er die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste. Laut Niederschrift der Verhandlung vom 08.06.2020, XXXX , hat die Verhandlung um 8:15 Uhr begonnen und hat der Antragsteller in der Zeit von 8:15 Uhr bis 10:13 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen. Laut Niederschrift der Verhandlung vom 08.06.2020, römisch 40 , hat die Verhandlung um 8:15 Uhr begonnen und hat der Antragsteller in der Zeit von 8:15 Uhr bis 10:13 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller selbst in seiner Honorarnote vom 14.10.2020 angibt, die Reise um 07:00 Uhr angetreten und um 13:45 Uhr beendet zu haben, beträgt die Weg- bzw. Anreisezeit vom Ladungsort des Antragstellers in XXXX , XXXX , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Zeitpolsters von 20 Minuten maximal 50 Minuten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller selbst in seiner Honorarnote vom 14.10.2020 angibt, die Reise um 07:00 Uhr angetreten und um 13:45 Uhr beendet zu haben, beträgt die Weg- bzw. Anreisezeit vom Ladungsort des Antragstellers in , römisch 40 , römisch 40 , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Zeitpolsters von 20 Minuten maximal 50 Minuten. Um ein pünktliches Erscheinen zum Verhandlungstermin am 08.06.2020 um 8:15 Uhr zu gewährleisten, war daher eine Anreise vor 7:00 Uhr jedenfalls nicht erforderlich, sodass auch der Mehraufwand für das Frühstück iSd § 14 Abs. 1 Z 1 GebAG nicht vergütet werden kann. Um ein pünktliches Erscheinen zum Verhandlungstermin am 08.06.2020 um 8:15 Uhr zu gewährleisten, war daher eine Anreise vor 7:00 Uhr jedenfalls nicht erforderlich, sodass auch der Mehraufwand für das Frühstück iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG nicht vergütet werden kann. , Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels RSb-Brief übermittelt und
G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels , RSb-Brief übermittelt und
Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.
G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 02.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis
AGEntschädigung Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten
AGReisekosten
Paragraphen 27,,2 28 GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 49,00 für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40 24,80 Übermittlung im Wege des ERV
AGÜbermittlung im Wege des ERV
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG Gesamtsumme 149,68 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 149,70 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 149,70 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237067.1.00
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