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{'item': 'W195 2237069-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 32§§ 27§ 29§ 54§ 31§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW195 2237069-1 SpruchW195 2237069-1/3E, W195 2237069-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 240,50 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
  3. Am 24.06.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020, XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
  4. Am 24.06.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 10.06.2020, römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: EURO Entschädigung Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGEntschädigung Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20 56,40 Reisekosten

§§ 27,2 28 Geb

AGReisekosten

Paragraphen 27,,2 28 GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Aufenthaltskosten

§ 29i

Vm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten

Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um … angetreten und um … Uhr beendet. 8,50 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGMühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 9 halbe Stunde(n) à € 12,40 111,60 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV

§ 31Abs. 1a Geb

AGÜbermittlung im Wege des ERV

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG Gesamtsumme 251,48 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 251,50

  1. In Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Entfernungszuschlag iSd § 33 Abs. 1 GebAG hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass ein solcher erst zuzuerkennen ist, wenn der maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des Dolmetschers, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind daher die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort und nicht die Gesamtkilometeranzahl.
  2. In Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Entfernungszuschlag iSd Paragraph 33, Absatz eins, GebAG hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass ein solcher erst zuzuerkennen ist, wenn der maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des Dolmetschers, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind daher die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort und nicht die Gesamtkilometeranzahl.
  3. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

§ 17Zust

G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt. 4. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt.

  1. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , zu der für den 10.06.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. An Reisekosten iSd § 27, 28 GebAG hat der Antragsteller € 18,48 für 44 km verzeichnet. Die von ihm in seiner Honorarnote angeführten Kilometer für die Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort und wieder retour decken sich mit den Erhebungen laut Routenplaner. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , zu der für den 10.06.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. An Reisekosten iSd Paragraph 27, 28, GebAG hat der Antragsteller € 18,48 für 44 km verzeichnet. Die von ihm in seiner Honorarnote angeführten Kilometer für die Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort und wieder retour decken sich mit den Erhebungen laut Routenplaner.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 10.06.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 24.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2020 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 10.06.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 24.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2020 sowie dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zur beantragten Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):

§ 32Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70. Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20 (§ 33 Abs. 1 GebAG).Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20 (Paragraph 33, Absatz eins, GebAG). Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs.

1 nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind dabei die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sind dabei die Reisekosten (Kilometeranzahl) der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse in XXXX , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht–Hauptsitz Wien) XXXX km beträgt (siehe hiezu auch die Angaben des Antragstellers zu den Reisekosten in seiner Honorarnote), ein Entfernungszuschlag iSd § 33 Abs. 1 GebAG jedoch erst bei Vorliegen einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich der Ansatz

§ 32Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse in römisch 40 , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht–Hauptsitz Wien) römisch 40 km beträgt (siehe hiezu auch die Angaben des Antragstellers zu den Reisekosten in seiner Honorarnote), ein Entfernungszuschlag iSd Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei Vorliegen einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich der Ansatz

Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70

§ 32Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG). Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70

Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG). Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels RSb-Brief übermittelt und

§ 17Zust

G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels , RSb-Brief übermittelt und

Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 02.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGEntschädigung Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten

§§ 27,2 28 Geb

AGReisekosten

Paragraphen 27,,2 28 GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Mittagessen

§ 29i

Vm §§ 13 bis 15 GebAGMittagessen

Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG 8,50 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGMühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 9 halbe Stunde(n) à € 12,40 111,60 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV

§ 31Abs. 1a Geb

AGÜbermittlung im Wege des ERV

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG Gesamtsumme 240,48 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 240,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 240,50 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237069.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.