RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW198 2012185-1 Spruch198 2012185-1/48EW198 2012185-2/45E, , 198 2012185-1/48E, W198 2012185-2/45E, Gekürzte Ausfertigung des am 05.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Dr. Peter POPPENBERGER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch Dr. Stefan JOACHIMSTHALER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen
- den Bescheid des AMS, Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis zum 19.12.2013, GZ: XXXX sowie gegen
- den Bescheid des AMS, Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014 betreffend Abweisung des Antrages (Folgeantrages) auf Bildungsteilzeitgeld vom 01.04.2014, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Dr. Peter POPPENBERGER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan JOACHIMSTHALER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen
- den Bescheid des AMS, Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis zum 19.12.2013, GZ: römisch 40 sowie gegen
- den Bescheid des AMS, Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014 betreffend Abweisung des Antrages (Folgeantrages) auf Bildungsteilzeitgeld vom 01.04.2014, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2012185.1.00