Obsah (13)
§§ 2Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW217 2233112-1 SpruchW217 2233112-1/15E , W217 2233112-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§§ 2und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEin
StG) an.Die Beschwerdeführerin gehört ab 03.06.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30% der Antrag von Frau Dr. XXXX (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der BF 30% beträgt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt:1. Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30% der Antrag von Frau Dr. römisch 40 (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der BF 30% beträgt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt: ● Schizoaffektive Störung (Pos.Nr. 03.07.01, 30% GdB) ● Asthma bronchiale, Pollenallergie (Pos.Nr. 06.05.01, 10% GdB) 2. Daraufhin begehrte die BF am 26.11.2019 beim Sozialministeriumservice einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In der Folge wurden von der belangten Behörde nachstehende Sachverständigengutachten eingeholt: 2.1. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führt in seinem Gutachten vom 10.03.2020 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:2.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führt in seinem Gutachten vom 10.03.2020 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus: „Anamnese: VGA 6/19: 30%. Beginn einer Psychose 2007 mit stat. Behandlung, dann keine akutpsychiatrischen Aufnahmen, mehrere Rehabaufenthalte (zuletzt vor 3a), FA Behandlung alle 3 Monate, alle 2 Wochen Gesprächstherapie. Aussenanamnestisch (Arbeitsassistenz) besteht eine verminderte Belastbarkeit, der Arbeitgeber sei mit ihrer Leistung nicht zufrieden. Sie könne am Nachmittag nicht die nötige Aufmerksamkeit aufbringen. Derzeitige Beschwerden: Erschöpfungszustände, Schlafstörung, innerlich unruhig, kann sich nicht gut konzentrieren Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Abilify 15mg, Trittico 75mg b. Bed., Sozialanamnese: lebt alleine, arbeitet als Bankangestellte Vollzeit, keine Erwachsenenvertretung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2.10.19 FA Dr. XXXX : Frau Drm XXXX , geb. XXXX , wohnhaft XXXX XXXX , ist seit 20.03.2018 wegen einer schizoaffektiven Störung (F25) regelmäßig bei mir in psychiatrischer Behandlung. 2.10.19 FA Dr. römisch 40 : Frau Drm römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 römisch 40 , ist seit 20.03.2018 wegen einer schizoaffektiven Störung (F25) regelmäßig bei mir in psychiatrischer Behandlung. Ihre Krankengeschichte gestaltet sich wie folgt: 1993: erstmalige psychosomatische stationäre Behandlung aufgrund einer Essstörung 2007: Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der Diagnose V.a. paranoide Schizophrenie in XXXX , anschließende Weiterbehandlung im OWS 2007: Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit der Diagnose römisch fünf.a. paranoide Schizophrenie in römisch 40 , anschließende Weiterbehandlung im OWS Danach dreimal mehrwöchige Rehaaufenthalte und immer wieder Krankschreibungen aus psychischen Gründen 2014: Sachverständigengutachten mit der Diagnose schizoaffektiver Störung mit Schlafstörungen 08/2015-06/2016: Krankschreibung wegen depressivem Zustandsbild 10/2016: in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. XXXX bis zu deren Pensionierung 10/2016: in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. römisch 40 bis zu deren Pensionierung 03/2018: Krankschreibung wegen depressivem Zustandsbild, seither bei mir in regelmäßiger psychiatrisch-fachärztlicher Behandlung PPS vom 27.09.2019: Die Patientin ist wach, allseits orientiert, keine qualität. Bewusstseinsstörungen; Beeinträchtigungen im Kurzzeitgedächtnis, Auffassung unauffällig; Konzentration und Aufmerksamkeitsspanne deutlich reduziert; im formalen Gedankengang Tempo massiv verlangsamt, Denkhemmung, deutlich verzögerte Frage-Antwort- Korrespondenz, zielführend, kohärent; inhaltlich vermehrte Sorgen, aber (noch) kein Wahn, keine Halluzination, keine Ich- Störungen; im Affekt flach, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen herabgesetzt; in der Stimmung subdepressiv, eingeschränkt schwingungsfähig, ausgeprägte Vitalitätsstörung, Hypersomnie, Appetit gesteigert, Antrieb reduziert, Anhedonie, Lust-Freud- und Interesselosigkeit, Libidoverlust, soz. Rückzug, DSS, rasche Ermüdbarkeit, von Suizidalität glaubhaft distanziert Zwar kam es nach der letzten produktiv-psychotischen Episode im März 2018 zu einer Teilremission, doch trotz antipsychotischer und antidepressiver Therapie leidet die Patientin unter einer zunehmend stärker ausgeprägten Negativsymptomatik in Form von Apathie, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird an den OE und UE zeitweise als diffus gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Residualzustand mit weiterer Therapienotwendigkeit bei Vollzeitbeschäftigung 03.07.01 30 2 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation auseichend 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 wegen Geringfügigkeit nicht angehoben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA, keine Med. Änderung, keine stat. Aufenthalte oder Rehabaufenthalte in der Zwischenzeit Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustand (…)“ 2.2. Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, stellt in seinem Sachverständigengutachten vom 12.03.2020 basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF folgende Funktionseinschränkungen fest:2.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, stellt in seinem Sachverständigengutachten vom 12.03.2020 basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF folgende Funktionseinschränkungen fest: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kurzsichtigkeit mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 1,0 Tabelle: Zeile 1 Spalte 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. (…)“ 2.3. Dr. XXXX führt in seiner Gesamtbeurteilung vom 17.03.2020, in welcher die oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, wie folgt aus:2.3. Dr. römisch 40 führt in seiner Gesamtbeurteilung vom 17.03.2020, in welcher die oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, wie folgt aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Residualzustand mit weiterer Therapienotwendigkeit bei Vollzeitbeschäftigung 03.07.01 30 2 Kurzsichtigkeit mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 1,0 Tabelle: Zeile 1 Spalte 1 11.02.01 0 3 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation auseichend 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende GdB wird durch die Leiden 2+3 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau Dr.in XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau Dr.in römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 3. Der BF wurden die oben dargestellten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.03.2020 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Hierzu brachte die BF vor, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung heiße es unter Pos. 03.06. „Affektive Störungen: 50 % Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten.“ Ein solcher Sachverhalt sei in ihrem Falle gegeben. Sie fühle sich nach wie vor sehr instabil. Wenn sie - schwer aber doch - morgens aufstehe, würden ihre Gedanken bereits zu kreisen beginnen, wie sie den Arbeitstag überlebe, dass sie Fehler mache, sie ihre Chefin anschreie und kündige und sie in ihrem Alter mit ihrer Behinderung keinen Job mehr finde. Dieses Szenario, das sie täglich beschäftige, löse in ihr große Minderwertigkeitsgefühle aus. Bis sie ihre Arbeit aufgrund von Tagesmüdigkeit, Unkonzentriertheit, innerer Unruhe und Erschöpfung verliere, sei nur eine Frage der Zeit. Stress und Verantwortung machten sie krank. Der Preis, den sie zahle, um ihre vom Arbeitgeber als unzureichend eingestufte Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sei hoch. So gehe sie zumeist gleich nach der Arbeit gegen 19 Uhr abends zu Bett. Ein Sozialleben sei dadurch nicht aufrecht zu erhalten. Ihr Schlaf werde jede Nacht mehrmals unterbrochen. In den wachen Zeiten während der Nacht sei sie vor lauter Sorgen über ihr Leben und ihre Zukunft innerlich völlig unruhig. Große Angst habe sie davor, dass ihr Arbeitgeber und ihre Kollegen erfahren könnten, dass sie psychiatrisch erkrankt sei und es auffalle, dass sie sich aufgrund von Blockaden im Kopf Dinge schlecht merken könne. Soziale Kontakte seien seit langem schon so gut wie nicht mehr aufrecht zu erhalten, da sie Treffen oft kurzfristig absagen müsse, da sie zu müde sei. Vor zu nahen Beziehungen habe sie aufgrund ihrer Missbrauchserfahrung als Kind große Angst. Seit ihrer schweren Psychose, bei der sie 3 Tage gebraucht habe, um festzustellen, dass sie auf der Psychiatrie gelandet sei, fühle sich ihr gesamter Körper fremdkörperartig an und bereite ihr mir Schmerzen, dazu komme, dass sie sich vor schweren Erkrankungen fürchte. Zu befürchten sei, dass es durch den nicht erholsamen Schlaf und die Anstrengung im Beruf wieder zu einer schweren psychotischen Episode komme. Seit ihrer Psychose 2007 habe sie schon dreimal innerhalb eines Jahres 20 kg zugenommen. Sollte sie keine Unterstützung zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes bekommen, sei davon auszugehen, dass sie frühzeitig gesundheitsbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheide und sie sich aufgrund des Chaos ihrer Gefühls- und Gedankenwelt endgültig sozial isolieren müsse, weil sie sich von ihrer Umwelt nicht verstanden fühle. Die nächste Reha in der Privatklinik XXXX sei zwar bewilligt worden und werde sie diese, so es die aktuelle Situation zulasse, im August antreten. Alle Versuche (regelmäßige Rehas, Medikament, Psychotherapie und Arbeitsassistenz) hätten seit nunmehr 13 Jahren nicht zu einer Stabilisierung ihres Zustandes geführt und seien Depression und Angst ihr ständiger Begleiter.Hierzu brachte die BF vor, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung heiße es unter Pos. 03.06. „Affektive Störungen: 50 % Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten.“ Ein solcher Sachverhalt sei in ihrem Falle gegeben. Sie fühle sich nach wie vor sehr instabil. Wenn sie - schwer aber doch - morgens aufstehe, würden ihre Gedanken bereits zu kreisen beginnen, wie sie den Arbeitstag überlebe, dass sie Fehler mache, sie ihre Chefin anschreie und kündige und sie in ihrem Alter mit ihrer Behinderung keinen Job mehr finde. Dieses Szenario, das sie täglich beschäftige, löse in ihr große Minderwertigkeitsgefühle aus. Bis sie ihre Arbeit aufgrund von Tagesmüdigkeit, Unkonzentriertheit, innerer Unruhe und Erschöpfung verliere, sei nur eine Frage der Zeit. Stress und Verantwortung machten sie krank. Der Preis, den sie zahle, um ihre vom Arbeitgeber als unzureichend eingestufte Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sei hoch. So gehe sie zumeist gleich nach der Arbeit gegen 19 Uhr abends zu Bett. Ein Sozialleben sei dadurch nicht aufrecht zu erhalten. Ihr Schlaf werde jede Nacht mehrmals unterbrochen. In den wachen Zeiten während der Nacht sei sie vor lauter Sorgen über ihr Leben und ihre Zukunft innerlich völlig unruhig. Große Angst habe sie davor, dass ihr Arbeitgeber und ihre Kollegen erfahren könnten, dass sie psychiatrisch erkrankt sei und es auffalle, dass sie sich aufgrund von Blockaden im Kopf Dinge schlecht merken könne. Soziale Kontakte seien seit langem schon so gut wie nicht mehr aufrecht zu erhalten, da sie Treffen oft kurzfristig absagen müsse, da sie zu müde sei. Vor zu nahen Beziehungen habe sie aufgrund ihrer Missbrauchserfahrung als Kind große Angst. Seit ihrer schweren Psychose, bei der sie 3 Tage gebraucht habe, um festzustellen, dass sie auf der Psychiatrie gelandet sei, fühle sich ihr gesamter Körper fremdkörperartig an und bereite ihr mir Schmerzen, dazu komme, dass sie sich vor schweren Erkrankungen fürchte. Zu befürchten sei, dass es durch den nicht erholsamen Schlaf und die Anstrengung im Beruf wieder zu einer schweren psychotischen Episode komme. Seit ihrer Psychose 2007 habe sie schon dreimal innerhalb eines Jahres 20 kg zugenommen. Sollte sie keine Unterstützung zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes bekommen, sei davon auszugehen, dass sie frühzeitig gesundheitsbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheide und sie sich aufgrund des Chaos ihrer Gefühls- und Gedankenwelt endgültig sozial isolieren müsse, weil sie sich von ihrer Umwelt nicht verstanden fühle. Die nächste Reha in der Privatklinik römisch 40 sei zwar bewilligt worden und werde sie diese, so es die aktuelle Situation zulasse, im August antreten. Alle Versuche (regelmäßige Rehas, Medikament, Psychotherapie und Arbeitsassistenz) hätten seit nunmehr 13 Jahren nicht zu einer Stabilisierung ihres Zustandes geführt und seien Depression und Angst ihr ständiger Begleiter. 4. Hierzu führte der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 10.04.2020 aus:4. Hierzu führte der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 10.04.2020 aus: „Die AW legt dar, dass sie deutlich eingeschränkt sei in ihrer Arbeitsleistung, dass daher die Position 1 zu niedrig eingestuft wurde. Von meiner Seite besteht keine Änderung der Einschätzung, da eine maßgebliche Verschlechterung im Vergleich zum VGA 06/2019 nicht objektiviert werden kann. Die Medikation ist unverändert, FA Termine finden in relativ großen Abständen statt, es ist kein stationärer Aufenthalt in der Zwischenzeit belegt.“Von meiner Seite besteht keine Änderung der Einschätzung, da eine maßgebliche Verschlechterung im Vergleich zum VGA 06 aus 2019, nicht objektiviert werden kann. Die Medikation ist unverändert, FA Termine finden in relativ großen Abständen statt, es ist kein stationärer Aufenthalt in der Zwischenzeit belegt.“ 5. Mit Schreiben vom 26.04.2020 legte die BF einen Bescheid der PVA vom 17.04.2020 vor, worin festgestellt wurde, dass ab 01.03.2020 bei der BF eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt. 6. Hierzu gab der bereits befasste Sachverständige, Dr. XXXX , am 18.05.2020 folgende Stellungnahme ab:6. Hierzu gab der bereits befasste Sachverständige, Dr. römisch 40 , am 18.05.2020 folgende Stellungnahme ab: „Es wird ein Beschluss der PVA nachgereicht:17.4.20 ‚Der Antrag vom 19. Februar 2020 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten liegt ab 1. März 2020 vor. Daher ist als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten‘. Von meiner Seite besteht kein Grund die Beurteilung zu ändern, da keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt, eine zwischenzeitliche Verschlechterung typisch für den Krankheitsverlauf ist und Therapieoptionen bestehen.“ 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2020 wurde der am 26.11.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten sowie Stellungnahmen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden seien. Nach diesen Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30%. 8. Fristgerecht erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte erneut vor, die Einschätzung des Grades der Behinderung für die schizoaffektive Störung sei für sie nicht nachvollziehbar. Seit Jahrzehnten werde ihre Studien- und Berufstätigkeit durch monatelange Krankenstände unterbrochen. Dies erschwere einen Verbleib im Arbeitsprozess sehr und sei während ihrer Berufstätigkeit in Deutschland nur durch einen Kündigungsschutz gelungen. Sie fühle sich nach wie vor sehr instabil und kämpfe mit Tagesmüdigkeit und Unkonzentriertheit. Die Erkrankung, die sie so gut wie es gehe zu verheimlichen versuche, löse in ihr große Minderwertigkeitsgefühle aus. Der Preis, den sie zahle, um die von ihrem Arbeitgeber als unzureichend eingestufte Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sei hoch. Seit rund 10 Jahren mache sie Psychotherapie, nehme Medikamente, gehe regelmäßig zur Psychiaterin, habe eine Arbeitsassistenz, besuche Selbsthilfegruppen und fahre regelmäßig auf Rehas. Aufgrund dieser Tatsachen sei es ihr nahezu unmöglich, ein einigermaßen stabiles und sozialadäquates Leben zu führen und sei sie in ihrer täglichen Lebensführung stark eingeschränkt. Soeben habe sie einen stationären Rehaaufenthalt in der Privatklinik XXXX beendet, in dem ein weiterer Rehaaufenthalt im Jahre 2021 empfohlen werde. Unter einem legte sie den ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.07.2020 bei.8. Fristgerecht erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte erneut vor, die Einschätzung des Grades der Behinderung für die schizoaffektive Störung sei für sie nicht nachvollziehbar. Seit Jahrzehnten werde ihre Studien- und Berufstätigkeit durch monatelange Krankenstände unterbrochen. Dies erschwere einen Verbleib im Arbeitsprozess sehr und sei während ihrer Berufstätigkeit in Deutschland nur durch einen Kündigungsschutz gelungen. Sie fühle sich nach wie vor sehr instabil und kämpfe mit Tagesmüdigkeit und Unkonzentriertheit. Die Erkrankung, die sie so gut wie es gehe zu verheimlichen versuche, löse in ihr große Minderwertigkeitsgefühle aus. Der Preis, den sie zahle, um die von ihrem Arbeitgeber als unzureichend eingestufte Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sei hoch. Seit rund 10 Jahren mache sie Psychotherapie, nehme Medikamente, gehe regelmäßig zur Psychiaterin, habe eine Arbeitsassistenz, besuche Selbsthilfegruppen und fahre regelmäßig auf Rehas. Aufgrund dieser Tatsachen sei es ihr nahezu unmöglich, ein einigermaßen stabiles und sozialadäquates Leben zu führen und sei sie in ihrer täglichen Lebensführung stark eingeschränkt. Soeben habe sie einen stationären Rehaaufenthalt in der Privatklinik römisch 40 beendet, in dem ein weiterer Rehaaufenthalt im Jahre 2021 empfohlen werde. Unter einem legte sie den ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.07.2020 bei. 9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Frau Dr. XXXX führt in ihrem Gutachten vom 13.11.2020 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 29.10.2020 aus:Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Frau Dr. römisch 40 führt in ihrem Gutachten vom 13.11.2020 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 29.10.2020 aus: „(…) Das Gutachten stützt sich auf folgende Beurteilungsgrundlagen: I. Akteninhaltrömisch eins. Akteninhalt II. Gutachterliche Untersuchung am 29.10.2020römisch zwei. Gutachterliche Untersuchung am 29.10.2020 Die medizinische Bewertung stützt sich zudem auf die relevante von der BF vorgelegte/nachgereichte Dokumentation. 1. Befundbericht vom 26.06.2018 Interdisziplinäre Praxis • Diagnosen: Schizoaffektive Störung, Trauma-Folgestörung, Asthma bronchiale, Autoimmunthyreopathie und Struma diffusa, Reizdarm, incip. Coxarthrose bds, Cervikal-Syndrom, Dorsalgie 2. Röntgenbefund/Beckenübersicht vom 26.06.2018 3. Röntgenbefund/Bd. Schultern vom 20.07.2018 4. Ärztliche Befundberichte von 5.01.2017 und 28.07.2020 Dr. XXXX FÄ f. innere Medizin4. Ärztliche Befundberichte von 5.01.2017 und 28.07.2020 Dr. römisch 40 FÄ f. innere Medizin 5. Befundberichtkonvolut zur stattgefundenen Hallux Op. 6. Befundbericht vom 13.10.2020 Dr. XXXX FÄ f. Augenheilkunde6. Befundbericht vom 13.10.2020 Dr. römisch 40 FÄ f. Augenheilkunde Krankheitsverlauf: Beginn der psychiatrischen Erkrankung 1993 mit einer Essstörung Manifeste psychotische Störung seit 2007 Seit 2014 Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit Schlafstörungen 2015 - 2016 depressives Zustandsbild mit Krankschreibung 03/2018 depressives Zustandsbild mit Krankschreibung03 aus 2018, depressives Zustandsbild mit Krankschreibung Die BF bezieht seit März 2020 für ein Jahr bewilligtes Reha Geld (Bescheid der PVA vom 17.04.2020). Bisherige psychiatrische Behandlung: Seit Oktober 2016 dokumentierte regelmäßige psychiatrische Behandlung (Dr. XXXX FÄ f. Psychiatrie)Seit Oktober 2016 dokumentierte regelmäßige psychiatrische Behandlung (Dr. römisch 40 FÄ f. Psychiatrie) 20.03.2018 Facharztwechsel wegen Pensionierung der behandelten Psychiaterin mit regelmäßiger psychiatrischer Betreuung (Dr. XXXX , FÄ f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin)20.03.2018 Facharztwechsel wegen Pensionierung der behandelten Psychiaterin mit regelmäßiger psychiatrischer Betreuung (Dr. römisch 40 , FÄ f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) Psychotherapeutische Betreuung seit zehn Jahren 4 psychiatrische Reha-Aufenthalte, zuletzt 03/2020 XXXX (Entlassungsbefund vorliegend)4 psychiatrische Reha-Aufenthalte, zuletzt 03 aus 2020, römisch 40 (Entlassungsbefund vorliegend) Psychischer Status lt. psychiatrischer Dokumentation: 1. Lt. Befundbericht vom 2.09.2020 (Dr. XXXX , FÄ f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin)1. Lt. Befundbericht vom 2.09.2020 (Dr. römisch 40 , FÄ f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) Ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Apathie, Sprachverarmung, Affektabflachung, Erschöpfbarkeit, kognitive Einbußen in der Arbeit iS von Denkverlangsamung, gestörter Konzentration sowie Aufmerksamkeit und Defiziten Kurzzeitgedächtnis. Diese Defizite führen im Arbeitsverlauf zur Fehlerhäufigkeit. Die Kompensation der Defizite erfordert überdurchschnittlich viel Kraft und bewirkt daraus resultierend bio-psychische Erschöpfung. Dadurch ergibt sich deutlich eingeschränkte Teilhabe am üblichen sozialen Leben. Zudem besteht eine rezidivierende Durchschlafstörung. 2. Lt. ärztlichem Entlassungsbericht vom 14.07.2020 – Privatklinik XXXX , Aufenthalt vom 3.06.2020 bis 15.07.2020 - Konzentrationsminderung bei Stress und Überforderung, reduzierter Antrieb, Erschöpfungssymptomatik, reduzierte psychovegetative Belastbarkeit.2. Lt. ärztlichem Entlassungsbericht vom 14.07.2020 – Privatklinik römisch 40 , Aufenthalt vom 3.06.2020 bis 15.07.2020 - Konzentrationsminderung bei Stress und Überforderung, reduzierter Antrieb, Erschöpfungssymptomatik, reduzierte psychovegetative Belastbarkeit. Sachverständigengutachten Sozialministeriumservice: Lt. dem psychiatrischen Gutachten vom 4.06.2019, Dr. XXXX , FÄ f. Psychiatrie besteht bei schizoaffektiver Störung unter Dauertherapie ein psychopathologisch stabiler Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Berufsleben integriert mit der GdB Einschätzung 30 v.H.Lt. dem psychiatrischen Gutachten vom 4.06.2019, Dr. römisch 40 , FÄ f. Psychiatrie besteht bei schizoaffektiver Störung unter Dauertherapie ein psychopathologisch stabiler Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Berufsleben integriert mit der GdB Einschätzung 30 v.H. Aus dem augenärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.3.2020; Dr. XXXX , FA f. Augenheilkunde ergibt sich bei korrigierter Fehlsichtigkeit keine Behinderung im Sinne des EVO.Aus dem augenärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.3.2020; Dr. römisch 40 , FA f. Augenheilkunde ergibt sich bei korrigierter Fehlsichtigkeit keine Behinderung im Sinne des EVO. Lt. dem neurologischen Sachverständigengutachten vom 10.3.2020, Dr. XXXX FA für Neurologie wurde aufgrund der schizoaffektiven Störung ein Rahmensatz von GdB 30 % als Dauerzustand attestiert.Lt. dem neurologischen Sachverständigengutachten vom 10.3.2020, Dr. römisch 40 FA für Neurologie wurde aufgrund der schizoaffektiven Störung ein Rahmensatz von GdB 30 % als Dauerzustand attestiert. Aus der Stellungnahme des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 18.5.2020, Dr. XXXX FA für Neurologie ergibt sich keine Änderung der gutachterlichen Beurteilung.Aus der Stellungnahme des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 18.5.2020, Dr. römisch 40 FA für Neurologie ergibt sich keine Änderung der gutachterlichen Beurteilung. Gutachterliche Untersuchung am 29.10.2020 Anamnese: Studium der Volkswirtschaft, lange in Deutschland berufstätig gewesen, in XXXX bei der XXXX als Kreditanalystin in Vollbeschäftigung tätig, 1 Jahr Reha Geld ab März 2020 wegen befristeter Berufsunfähigkeit.Studium der Volkswirtschaft, lange in Deutschland berufstätig gewesen, in römisch 40 bei der römisch 40 als Kreditanalystin in Vollbeschäftigung tätig, 1 Jahr Reha Geld ab März 2020 wegen befristeter Berufsunfähigkeit. Es würden ihr viele Fehler wegen nachlassender Konzentration, Aufmerksamkeit und Erschöpfung im Laufe des Arbeitstages unterlaufen, sie schaffe die Vollzeit nicht. Sie sei eine Belastung für ihre Kollegen, welche ihre Arbeit kontrollieren und allfällige Fehler ausbessern müssten. Sie fürchte die Kündigung. Sie möchte als Teilzeitkraft im Arbeitsprozess bleiben, was nur auf einem schwerbehinderten Arbeitsplatz möglich sei. Soziale Verhältnisse: Sie lebe allein, der Vater sei an Krebs erkrankt. Nach der Arbeit sei sie so erschöpft, dass sie sich hinlegen und 3-4 Std. schlafen müsse. Sie gehe kaum aus, wenn sie 2 Menschen treffe, sei es ihr zu viel. Aktuelle Erkrankungen: Wegen der schizoaffektiven Psychose sei sie mehrfach stationär behandelt worden und habe Reha- Aufenthalte absolviert, zuletzt in XXXX , engmaschige psychiatrische Betreuung bei niedergelassener Fachärztin, psychotherapeutische Betreuung seit vielen Jahren.Wegen der schizoaffektiven Psychose sei sie mehrfach stationär behandelt worden und habe Reha- Aufenthalte absolviert, zuletzt in römisch 40 , engmaschige psychiatrische Betreuung bei niedergelassener Fachärztin, psychotherapeutische Betreuung seit vielen Jahren. Sie leide unter Arthrosen, ua. an Schulterarthrose, an beidseitige Hüftenarthrosen, habe Infiltrationen erhalten, auch Fibromyalgie sei bei ihr diagnostiziert worden. 2020 beidseitige Hallux Op., bei Osteopathen und Physiotherapeuten in Therapie, bekomme Heilmassagen. Aktuelle Beschwerden: Nachlassende Aufmerksamkeit und Konzentrationsstörung va. unter Stress und Belastung führe zu Problemen ihr Arbeitspensum in der Zeit erledigen zu können. Die vorgeschriebene Abilify - Dosierung (15
- mg)habe sie wegen Müdigkeit auf 10 mg reduzieren müssen. Unter Abilify, welches sie regelmäßig nehme, seien ihre Emotionen „reduziert“, sie könne nicht weinen. Verschwommenes Sehen unter Stress und Belastung. Zeitweise Rücken- Schulter- und Hüftschmerzen. Tagesablauf: Sie sei jeden Tag pünktlich zur Arbeit erschienen. Nach dem Arbeitstag sei sie so erschöpft gewesen, dass sie sich habe hinlegen müssen, sei jeden Tag am Nachmittag sofort eingeschlafen. Ihr Leben habe aus Arbeit und der nötigen Erholung nach der Arbeit, um sich auf den nächsten Arbeitstag zu vorbereiten, bestanden. Sie habe ihre Wohnung kaum verlassen. In der Zeit des Reha-Geldbezugs konnte sie am Turnunterricht teilnehmen, die nötigen gesundheitlichen Untersuchungen und Behandlungen in Angriff nehmen (Hallux Op.). Sie würde auf die Tagesstruktur und sinnvolle Beschäftigung – Haushalt, Bewegung, Ausgehen achten. Ihr Schlaf habe sich gebessert. Sie schlafe von ca. 19 Uhr bis ca. 2 Uhr, danach wache sie auf, schlafe wieder ein, könne „am Stück“ max. 4 Std. schlafen. Schmerzen und Müdigkeit im tagesverlauf am Nachmittag am Schlimmsten. Aktuelle Medikation: Ability 10 mg morgens Trittico 75 mg 1/3 bis 2/3 bei Schlafstörung Ibuprofen 400 mg 1-0-1 bei Schmerzen Neurologischer Status: Stand frei, Gang ohne Hinken, ohne Ganghilfe, leichte Akathisie. Kopf/HWS: Brillenträgerin, Pupillen seitengleich stehend rund, prompte Lichtreaktion, kein Schielen, kein Nystagmus, Sprache wenig moduliert, die übrigen Hirnnerven o.B., kein Meningismus, HWS ohne Einschränkung der Beweglichkeit, M. Trapezius bds. mäßig ausgebildet. Obere Extremitäten: Armhalteversuch, Finger-Naseversuch, Trophik unauffällig, keine sensomotorischen Defizite, Muskeleigenreflexe mittellebhaft auslösbar, die Feinmotorik nicht vergröbert, leichter Tremor. Untere Extremitäten: Kraft erhalten, seitengleich, sensomotorische Defizite liegen nicht vor, die Muskeleigenreflexe mittellebhaft auslösbar, Hüftkapselschmerz li. Federtest der bd. Iliosakralgelenke schmerzhaft, Babinski negativ. Psychischer Status: Bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert; im Kontakt bemüht und zugewandt; Auffassung unbeeinträchtigt, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit ermüdbar, im Gesprächsverlauf nachlassend und verlangsamt; Konzentration reduziert, Gedächtnisleistungen altersentsprechend; Antrieb reduziert; leichte Akathisie Ausdruckverhalten wenig moduliert, Sprache/Stimmlage monoton, wenig differenziert; Stimmung mutlos, Affekte wenig schwingungsfähig, psychomotorisch reduziert. Kein Hinweis auf eine gestörte Realitätswahrnehmung: keine Wahn- oder überwertige Ideen, keine Sinnestäuschungen. Befindlichkeit: Durchschlafstörung und biopsychische Ermüdbarkeit werden angegeben, herabgesetzte psychisch emotionale Belastbarkeit. Keine Suizidalität. Ergebnis der durchgeführten neurologisch/psychiatrischer Begutachtung Diagnosen nach ICD 10 Klassifikationskatalog: Neurologisch: • Leichte Akathisie und Müdigkeit als Nebenwirkung der antipsychotischen Behandlung Y57.9 Psychiatrisch: • Schizoaffektive Störung mit residualer Negativ- und depressiver Symptomatik F25 Beantwortung der Fragen des Gerichtes: Ad 1. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und insbesondere auf der Grundlage der vorgelegten Befunde ergibt sich keine Änderung nach der Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX , jedoch vom Gutachten und von der Stellungnahme von Dr. XXXX abweichende gutachterliche Einschätzung.Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und insbesondere auf der Grundlage der vorgelegten Befunde ergibt sich keine Änderung nach der Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 , jedoch vom Gutachten und von der Stellungnahme von Dr. römisch 40 abweichende gutachterliche Einschätzung. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung – mittelschwere Verlaufsform Psychopathologisch instabil: Negativsymptomatik und depressive Stimmungsauslenkung trotz antipsychotischer und antidepressiver Dauertherapie 2020, depressive, behandlungspflichtige Episoden 2018 und 2020, soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt. Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich. Unterer Rahmensatz 03.07.02 50 2 Asthma bronchiale 06.05.01 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr. 2. wegen Geringfügigkeit nicht angehoben. Ad 3. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Dauerzustand der psychiatrischen Erkrankung mit Residualsymptomatik. Ad 4. Der Gesamt-GdB besteht seit 3.06.2020.“ 10. Mit Schreiben vom 14.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche. Weder die BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am römisch 40 geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
- Schizoaffektive Störung – mittelschwere Verlaufsform Psychopathologisch instabil: Negativsymptomatik und depressive Stimmungsauslenkung trotz antipsychotischer und antidepressiver Dauertherapie 2020, depressive, behandlungspflichtige Episoden 2018 und 2020, soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt. Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich. (Pos.Nr. 03.07.02, 50 % GdB)
- Asthma bronchiale (Pos.Nr.06.05.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. ab 03.06.
- Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.11.2020.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.11.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie dem ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX Betriebs GmbH vom 14.07.2020 über den Aufenthalt der BF von 03.06.2020 – 15.07.2020 zu entnehmen ist, wurde bei der BF u.a. folgende Diagnose gestellt: „F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“.Wie dem ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik römisch 40 Betriebs GmbH vom 14.07.2020 über den Aufenthalt der BF von 03.06.2020 – 15.07.2020 zu entnehmen ist, wurde bei der BF u.a. folgende Diagnose gestellt: „F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin erläutert in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihr getroffenen Einstufung führen. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 13.11.2020 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH ab 03.06.2020 festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2233112.1.00