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{'item': 'W235 2202977-2'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 28§ 57§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9Art. 2Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW235 2202977-2 Spruch, W235 2202977-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2013 in Italien, am XXXX .12.2014 in Deutschland und am XXXX .05.2018 in Österreich jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 11). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2013 in Italien, am römisch 40 .12.2014 in Deutschland und am römisch 40 .05.2018 in Österreich jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 11). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich würden seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder leben. Der Beschwerdeführer habe sich bis XXXX .07.2020 in Rom aufgehalten. Er sei zuvor aus Österreich nach Italien abgeschoben worden. Seine Frau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet sei, lebe in Österreich. Bereits in Somalia hätten sie geheiratet und zwei Kinder bekommen. 2017 sei seine Ehegattin nach Österreich geflohen und habe hier den Status einer Asylberechtigten erhalten. Der Beschwerdeführer sei von Italien nach Österreich gekommen und habe hier einige Zeit gelebt. Seine Frau sei erneut schwanger geworden und sie hätten ihr drittes gemeinsames Kind bekommen. Dieses Kind sei jedoch schwer krank, könne nicht gehen und benötige viel Betreuung. Es werde 24 Stunden medizinisch betreut. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brauche seine Hilfe, da sie alleine mit drei Kindern überfordert sei. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich würden seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder leben. Der Beschwerdeführer habe sich bis römisch 40 .07.2020 in Rom aufgehalten. Er sei zuvor aus Österreich nach Italien abgeschoben worden. Seine Frau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet sei, lebe in Österreich. Bereits in Somalia hätten sie geheiratet und zwei Kinder bekommen. 2017 sei seine Ehegattin nach Österreich geflohen und habe hier den Status einer Asylberechtigten erhalten. Der Beschwerdeführer sei von Italien nach Österreich gekommen und habe hier einige Zeit gelebt. Seine Frau sei erneut schwanger geworden und sie hätten ihr drittes gemeinsames Kind bekommen. Dieses Kind sei jedoch schwer krank, könne nicht gehen und benötige viel Betreuung. Es werde 24 Stunden medizinisch betreut. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brauche seine Hilfe, da sie alleine mit drei Kindern überfordert sei. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: ● italienischer Konventionspass, ausgestellt am XXXX .11.2019; italienischer Konventionspass, ausgestellt am römisch 40 .11.2019; ● italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“), gültig bis XXXX .08.2024; italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“), gültig bis römisch 40 .08.2024; ● Geburtsurkunde seiner jüngsten Tochter, XXXX , ausgestellt am XXXX vom Standesamt Wien- XXXX ; Geburtsurkunde seiner jüngsten Tochter, römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt Wien- römisch 40 ; ● Meldezettel seiner Ehegattin XXXX vom XXXX .05.2018; Meldezettel seiner Ehegattin römisch 40 vom römisch 40 .05.2018; ● somalische Heiratsurkunde vom XXXX .03.2010; somalische Heiratsurkunde vom römisch 40 .03.2010; ● „Caring for Life“ und ● Bestätigung der Elternschaft des Beschwerdeführers und Frau XXXX zu einem 2012 und einem 2013 geborenen Kind  Bestätigung der Elternschaft des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 zu einem 2012 und einem 2013 geborenen Kind Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 28.07.2020 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 28.07.2020 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. 1.

  1. Am 21.08.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass seine Ehefrau schon wieder schwanger sei. Es gehe ihm gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich würden seine Gattin und seine drei minderjährigen, leiblichen Kinder als anerkannte Flüchtlinge leben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zwei 2007 und 2008 geborene Stiefkinder aus einer früheren Beziehung seiner Gattin. Ferner sei sein Bruder seit 2010 oder 2011 in Österreich und sei subsidiär schutzberechtigt. Seine Frau und seine Kinder seien seine Familie und sie hätten telefonischen Kontakt und würden einander auch öfter besuchen. Auch zu seinem Bruder bestehe Kontakt und unterstütze dieser den Beschwerdeführer mit dem Kauf von Kleidung und Zigaretten. Seine Gattin bekomme Mindestsicherung; von ihr nehme er kein Geld. Seine Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Eines der Kinder sei schwer krank. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Frau beim Einkaufen und beim Abholen der Kinder. In Somalia habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau zusammengelebt. Das sei von Mai 2010 bis Feber 2013 gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Von September 2017 bis zu seiner Abschiebung nach Italien im September 2018 hätten sie auch in Österreich zusammengelebt. Seither habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Die einzige Bindung zu Österreich sei seine Familie. Zum Vorhalt, er sei in Italien anerkannter Flüchtling, wolle der Beschwerdeführer nichts angeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen, gab er an, er habe hier Familie und wolle bei dieser leben. Er habe eine schwer kranke Tochter. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling, weil er aus Somalia geflohen sei. Seine Familie sei in Österreich und er wolle bei seiner Familie sein. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Familienzusammenführung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „das“ nicht machen wolle. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen, weil er müde sei. Seiner Ausweisung nach Italien stehe seine schwer kranke Tochter entgegen. Der Beschwerdeführer müsse sich um sie kümmern, da seine Frau derzeit im zweiten Monat schwanger und dazu nicht in der Lage sei. Am XXXX .08.2013 sei er nach Italien gekommen und sei dann ca. eineinhalb Jahre auch in Deutschland aufhältig gewesen. 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt und anschließend wieder nach Österreich gekommen. Konkrete Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf der Straße gelebt und niemand habe sich um ihn gekümmert. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er nicht übersetzt bekommen, da er die Lage in Italien kenne. Die Leute müssten sich dort selbst versorgen. Er glaube zwar nicht, dass das in Österreich anders wäre, aber hier schlafe man nicht auf der Straße und es gebe auch Arbeit. In Italien gebe es keine Arbeit. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Die einzige Bindung zu Österreich sei seine Familie. Zum Vorhalt, er sei in Italien anerkannter Flüchtling, wolle der Beschwerdeführer nichts angeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen, gab er an, er habe hier Familie und wolle bei dieser leben. Er habe eine schwer kranke Tochter. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling, weil er aus Somalia geflohen sei. Seine Familie sei in Österreich und er wolle bei seiner Familie sein. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Familienzusammenführung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „das“ nicht machen wolle. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen, weil er müde sei. Seiner Ausweisung nach Italien stehe seine schwer kranke Tochter entgegen. Der Beschwerdeführer müsse sich um sie kümmern, da seine Frau derzeit im zweiten Monat schwanger und dazu nicht in der Lage sei. Am römisch 40 .08.2013 sei er nach Italien gekommen und sei dann ca. eineinhalb Jahre auch in Deutschland aufhältig gewesen. 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt und anschließend wieder nach Österreich gekommen. Konkrete Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe auf der Straße gelebt und niemand habe sich um ihn gekümmert. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er nicht übersetzt bekommen, da er die Lage in Italien kenne. Die Leute müssten sich dort selbst versorgen. Er glaube zwar nicht, dass das in Österreich anders wäre, aber hier schlafe man nicht auf der Straße und es gebe auch Arbeit. In Italien gebe es keine Arbeit. Die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hat von der Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht. Vorgelegt wurde ein Auszug eines eJournals über einen Ambulanzbesuch an einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses betreffend die jüngste Tochter des Beschwerdeführers vom XXXX .08.
  2. Diesem ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers zu einer ambulanten Routineshuntkontrolle kam. Bei der Tochter des Beschwerdeführers wurde ein Hydrocephalus (= Wasserkopf) diagnostiziert und sie wurde unmittelbar nach der Entbindung bis zum XXXX .01.2019 viermal mit einem VP-Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente.

der ärztlichen Unterlage ist die Tochter des Beschwerdeführers sehr lebendig, bewegt alle vier Extremitäten und ist klinisch völlig unauffällig. Die nächste klinische Verlaufskontrolle ist in sechs Monaten vorgesehen. Vorgelegt wurde ein Auszug eines eJournals über einen Ambulanzbesuch an einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses betreffend die jüngste Tochter des Beschwerdeführers vom römisch 40 .08.2020. Diesem ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers zu einer ambulanten Routineshuntkontrolle kam. Bei der Tochter des Beschwerdeführers wurde ein Hydrocephalus (= Wasserkopf) diagnostiziert und sie wurde unmittelbar nach der Entbindung bis zum römisch 40 .01.2019 viermal mit einem VP-Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente.

der ärztlichen Unterlage ist die Tochter des Beschwerdeführers sehr lebendig, bewegt alle vier Extremitäten und ist klinisch völlig unauffällig. Die nächste klinische Verlaufskontrolle ist in sechs Monaten vorgesehen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 21 bis 24 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien sowie auf Seite 10 zur COVID-19-Pandemie. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass hier seine Gattin sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Auch sein Bruder lebe als subsidiär Schutzberechtigter in Wien. Alle Angehörigen seien Staatsangehörige von Somalia. Mit den genannten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher lediglich mit der Kernfamilie von September 2017 bis September 2018 bestanden. Ferner bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten (Konventionspass und Permesso di Soggiorno). Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Mit seiner Gattin sei er seit März 2010 traditionell verheiratet, was nicht dem in Österreich geltenden Ehegesetz entspreche. Mit dieser Ehegattin habe er lediglich knapp drei Jahre in Somalia und nochmals ca. ein Jahr in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .09.2018 aufgrund eines in zweiter Instanz negativ entschiedenen Verfahrens nach Italien überstellt worden. Nach seiner Abschiebung bis zur abermaligen Einreise am XXXX .07.2020 habe der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Gattin gehabt. Auch bestünden keinerlei Abhängigkeiten. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zur zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten (Konventionspass und Permesso di Soggiorno). Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Mit seiner Gattin sei er seit März 2010 traditionell verheiratet, was nicht dem in Österreich geltenden Ehegesetz entspreche. Mit dieser Ehegattin habe er lediglich knapp drei Jahre in Somalia und nochmals ca. ein Jahr in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .09.2018 aufgrund eines in zweiter Instanz negativ entschiedenen Verfahrens nach Italien überstellt worden. Nach seiner Abschiebung bis zur abermaligen Einreise am römisch 40 .07.2020 habe der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Gattin gehabt. Auch bestünden keinerlei Abhängigkeiten. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zur zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers, verwies das Bundesamt darauf, dass die jüngste Tochter des Beschwerdeführer mit einem Wasserkopf zur Welt gekommen sei und bei ihr ein Shunt gesetzt worden sei, der das Wasser ableite. Eine neuerliche Verlaufskontrolle sei erst in sechs Monaten wieder geplant. Weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Schilderungen könne von einem besonders fest verankerten und verfestigten Familienleben nicht ausgegangen werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe, eine Familienzusammenführung von Italien aus zu beantragen. Die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages stelle gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden solle. Da im Fall des Beschwerdeführers bereits einmal eine Unzuständigkeit Österreichs ausgesprochen worden sei, sei seine neuerliche Antragstellung als im besonderen Maße rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei jedenfalls zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. Ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland sei bereits bei dessen Begründung ungewiss gewesen und daher könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel – auch zwecks Familienzusammenführung – zu erlangen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Daher habe der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer des Niederlassungsverfahrens könne der Kontakt telefonisch, über Internet oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Ferner sei er auch weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre als sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein „real risk“ sei bei einer Überstellung nach Italien hieraus nicht erkennbar. Ferner sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht, da es sich um eine Pandemie handle. Allerdings sei das diesbezügliche individuelle Risiko schwer oder tödlich zu erkranken im Fall des Beschwerdeführers sehr niedrig, da das Risiko eines derart schweren Verlaufs bei jungen und nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer daher aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers, verwies das Bundesamt darauf, dass die jüngste Tochter des Beschwerdeführer mit einem Wasserkopf zur Welt gekommen sei und bei ihr ein Shunt gesetzt worden sei, der das Wasser ableite. Eine neuerliche Verlaufskontrolle sei erst in sechs Monaten wieder geplant. Weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Schilderungen könne von einem besonders fest verankerten und verfestigten Familienleben nicht ausgegangen werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe, eine Familienzusammenführung von Italien aus zu beantragen. Die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages stelle gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden solle. Da im Fall des Beschwerdeführers bereits einmal eine Unzuständigkeit Österreichs ausgesprochen worden sei, sei seine neuerliche Antragstellung als im besonderen Maße rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei jedenfalls zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. Ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland sei bereits bei dessen Begründung ungewiss gewesen und daher könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel – auch zwecks Familienzusammenführung – zu erlangen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Daher habe der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer des Niederlassungsverfahrens könne der Kontakt telefonisch, über Internet oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Ferner sei er auch weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre als sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein „real risk“ sei bei einer Überstellung nach Italien hieraus nicht erkennbar. Ferner sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht, da es sich um eine Pandemie handle. Allerdings sei das diesbezügliche individuelle Risiko schwer oder tödlich zu erkranken im Fall des Beschwerdeführers sehr niedrig, da das Risiko eines derart schweren Verlaufs bei jungen und nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer daher aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2020 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Wiederholung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers (sowohl aus seinem ersten als auch aus dem gegenständlichen Verfahren) und des Verfahrensganges ausgeführt, dass bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht schwerer wögen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo auch sein Familienleben entstanden sei. Aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab sei er geflohen. Den Aufenthaltsort seiner Familie in Europa habe er jedoch nicht gewusst. Als er diesen erfahren habe, habe er versucht mit seiner Familie zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer verfüge über einen regulären italienischen Aufenthaltstitel und versuche mit dem Antrag auf internationalen Schutz ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu erwirken. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Allerdings liege im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall vor, da seine Familie, von der er durch die Flucht schon mehrere Jahre getrennt sei, den Beschwerdeführer benötige. Er habe eine Tochter, die seine Fürsorge und Unterstützung benötige. Weiters wolle er die Familie durch ein Erwerbseinkommen unterstützen und die Gebietskörperschaften nicht länger belasten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2020 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Wiederholung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers (sowohl aus seinem ersten als auch aus dem gegenständlichen Verfahren) und des Verfahrensganges ausgeführt, dass bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht schwerer wögen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo auch sein Familienleben entstanden sei. Aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab sei er geflohen. Den Aufenthaltsort seiner Familie in Europa habe er jedoch nicht gewusst. Als er diesen erfahren habe, habe er versucht mit seiner Familie zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer verfüge über einen regulären italienischen Aufenthaltstitel und versuche mit dem Antrag auf internationalen Schutz ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu erwirken. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Allerdings liege im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall vor, da seine Familie, von der er durch die Flucht schon mehrere Jahre getrennt sei, den Beschwerdeführer benötige. Er habe eine Tochter, die seine Fürsorge und Unterstützung benötige. Weiters wolle er die Familie durch ein Erwerbseinkommen unterstützen und die Gebietskörperschaften nicht länger belasten.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung aufgefordert, eine Bestätigung über die behauptete neuerliche Schwangerschaft seiner Ehegattin dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Trotz Zuwartens über die gesetzte Frist hinaus ist bis zum Entscheidungszeitpunkt kein derartiger Nachweis eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Jahr 2013 und reiste nach Italien, wo er am XXXX .08.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich nach Deutschland und stellte dort am XXXX .12.2014 ebenfalls einen Asylantrag. Nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland kehrte er nach Italien zurück, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und eine bis zum XXXX .08.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX .05.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien – in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Jahr 2013 und reiste nach Italien, wo er am römisch 40 .08.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich nach Deutschland und stellte dort am römisch 40 .12.2014 ebenfalls einen Asylantrag. Nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland kehrte er nach Italien zurück, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und eine bis zum römisch 40 .08.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .05.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien – in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Seit dem Jahr 2017 lebt in Österreich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen – in den Jahren 2012 und 2013 sowie am XXXX bereits in Österreich geborenen – Kindern. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 mit seiner Ehegattin und (nach deren Geburt) mit seinen beiden älteren Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebte er zwischen September 2017 und September 2018 mit den genannten Angehörigen zusammen. Aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich telefonischer und sporadischer persönlicher Kontakt. Nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut schwanger ist. Die in Österreich am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrocephalus und wurde nach der Entbindung bis zum 22.01.2019 viermal mit einem Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente. Die Tochter des Beschwerdeführers kann alle ihre vier Extremitäten bewegen und stellt sich ihr klinischer Status als unauffällig dar. Abgesehen von Verlaufskontrollen im Abstand von sechs Monaten ist keine medizinische Betreuung erforderlich. Nicht festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren Krankheit bewegungsunfähig ist und eine 24-Stunden Pflege benötigt. Ferner lebt ein Bruder des Beschwerdeführers seit ca. zehn Jahren als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Auch mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen wird nicht festgestellt. Seit dem Jahr 2017 lebt in Österreich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen – in den Jahren 2012 und 2013 sowie am römisch 40 bereits in Österreich geborenen – Kindern. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 mit seiner Ehegattin und (nach deren Geburt) mit seinen beiden älteren Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebte er zwischen September 2017 und September 2018 mit den genannten Angehörigen zusammen. Aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich telefonischer und sporadischer persönlicher Kontakt. Nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut schwanger ist. Die in Österreich am römisch 40 geborene Tochter des Beschwerdeführers leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrocephalus und wurde nach der Entbindung bis zum 22.01.2019 viermal mit einem Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente. Die Tochter des Beschwerdeführers kann alle ihre vier Extremitäten bewegen und stellt sich ihr klinischer Status als unauffällig dar. Abgesehen von Verlaufskontrollen im Abstand von sechs Monaten ist keine medizinische Betreuung erforderlich. Nicht festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren Krankheit bewegungsunfähig ist und eine 24-Stunden Pflege benötigt. Ferner lebt ein Bruder des Beschwerdeführers seit ca. zehn Jahren als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Auch mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 28.07.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 21 bis 24 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Questuras akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 4.2019). Mit Einführung des Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), wurde der humanitäre Schutz weitgehend umgestaltet. Letzterer wurde zuvor für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“, vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann: 1. für medizinische Behandlung („cure mediche“) (1 Jahr gültig; verlängerbar); 2. Spezialfälle („casi speciali“):

  1. a)für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung;
  2. b)für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);
  3. c)bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);
  4. d)in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;
  5. e)bei Handlungen von besonderem zivilen Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);
  6. f)wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann („protezione speciale“ = non refoulement). Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessenspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte (VB 22.2.2019). Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019; vgl. AIDA 4.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erlangen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Asylwerber haben nach Zuerkennung von internationalen Schutz Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen der 2. Stufe (SIPROIMI). Nähere Bestimmungen für diesen Übergang fehlen allerdings. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder im CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die diesbezügliche Praxis ist entsprechend unterschiedlich (AIDA 4.2019). SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. Es besteht mehr oder weniger aus denselben öffentlich finanzierten, kleinteiligen, dezentral organisierten und von lokalen Behörden und NGOs betriebenen Unterbringungseinrichtungen, welche auch Unterstützung und Integrationsmaßnahmen bieten. Es gibt mit Stand Jänner 2019 875 Einzelprojekte mit insgesamt 35.650 Plätzen (davon 3.730 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 704 Plätze in 49 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). International Schutzberechtigte können dort für sechs Monate ab Statuszuerkennung bleiben (AIDA 4.2019; vgl. SFH 8.5.2019). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache etc.) geboten (VB 19.2.2019). Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. Es besteht mehr oder weniger aus denselben öffentlich finanzierten, kleinteiligen, dezentral organisierten und von lokalen Behörden und NGOs betriebenen Unterbringungseinrichtungen, welche auch Unterstützung und Integrationsmaßnahmen bieten. Es gibt mit Stand Jänner 2019 875 Einzelprojekte mit insgesamt 35.650 Plätzen (davon 3.730 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 704 Plätze in 49 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). International Schutzberechtigte können dort für sechs Monate ab Statuszuerkennung bleiben (AIDA 4.2019; vergleiche SFH 8.5.2019). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache etc.) geboten (VB 19.2.2019). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 4.2019). Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich Wohnungen zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 13.3.2019). Im Feber 2018 waren in ganz Italien geschätzt mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzten Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 4.2019). Schutzberechtigte müssen ihren Wohnsitz anmelden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Um dieses Recht auch in der Praxis durchzusetzen, brauchen sie aber oft die Hilfe von NGOs oder Rechtsbeständen, da in den Ämtern die diesbezügliche Rechtslage oft nicht bekannt ist (SFH 8.5.2019). Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides):Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt vergleiche Seite 10 des angefochtenen Bescheides): Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Italien wurden bisher 259.345 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 35.437 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 24.08.2020). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/ Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus – Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 24.08.2020). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsgenehmigungen für fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen, zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Ferner traf das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zur aktuellen Situation in Italien aufgrund der COVID-19-Pandemie. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia, zu seiner Weiterreise sowie zu den jeweiligen Aufenthalten in Italien und in Deutschland, zur nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum XXXX .08.2024 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen Konventionspass, ausgestellt am XXXX .11.2019, sowie aus dem italienischen Aufenthaltstitel, aus dem eine Aufenthaltsberechtigung in Italien bis zum XXXX .08.2024 ersichtlich ist (vgl. AS 33). Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien am XXXX .08.2013 und zu jener in Deutschland am XXXX .12.2014 ergibt sich darüber hinaus aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern. Weiters gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren in Österreich (Antragstellung am XXXX .05.2018) auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (Zl. 1193244410-180506979) und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W161 2202977-1/2E vom 23.08.2018. Dass der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt wurde, hat er darüber hinaus in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Auch dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 17.09.2018 bis 21.09.2018 im PAZ XXXX hauptgemeldet war. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia, zu seiner Weiterreise sowie zu den jeweiligen Aufenthalten in Italien und in Deutschland, zur nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum römisch 40 .08.2024 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen Konventionspass, ausgestellt am römisch 40 .11.2019, sowie aus dem italienischen Aufenthaltstitel, aus dem eine Aufenthaltsberechtigung in Italien bis zum römisch 40 .08.2024 ersichtlich ist vergleiche AS 33). Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien am römisch 40 .08.2013 und zu jener in Deutschland am römisch 40 .12.2014 ergibt sich darüber hinaus aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern. Weiters gründen die Feststellungen zum ersten Asylverfahren in Österreich (Antragstellung am römisch 40 .05.2018) auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (Zl. 1193244410-180506979) und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W161 2202977-1/2E vom 23.08.2018. Dass der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt wurde, hat er darüber hinaus in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Auch dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 17.09.2018 bis 21.09.2018 im PAZ römisch 40 hauptgemeldet war. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 27) sowie, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 27) sowie, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei. Die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, die - insbesondere betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers – bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers der (dortigen) Entscheidung zugrundegelegt wurden. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Ehegattin und zur Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu den beiden älteren, in Somalia geborenen Kindern auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (somalische Heiratsurkunde vom XXXX .03.2010 und „Bestätigung der Elternschaft“). Ferner ergibt sich die Feststellung zur Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX Stadt betreffend XXXX vom XXXX . Dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienmitgliedern in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 und in Österreich von September 2017 bis September 2018 im gemeinsamen Haushalt lebte, brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass seit September 2018 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe, sondern telefonischer und (sporadischer) persönlicher Kontakt, sodass auch diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ferner basieren auch die Feststellungen zum in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder des Beschwerdeführers samt Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer neuerlichen Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers gründet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, dass seine Frau schon wieder schwanger – nämlich im zweiten Monat - sei, jedoch in der Folge nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Bestätigung über eine Schwangerschaft vorlegte und auch kein Vorbringen dahingehend erstattete, aus welchen Gründen dies nicht möglich sei. Die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer schlichtweg ignoriert, sodass nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger ist, zumal für den Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Schwangerschaft aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Einvernahme am 21.08.2020 und Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 jedenfalls bereits Bestätigungen vorhanden sein müssten (z.B. Mutter-Kind-Pass). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Auszug eines eJournals einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom XXXX .08.2020. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers zwar ein Hydrocephalus diagnostiziert wurde, sie jedoch nach einer viermaligen Behandlung mit einem Shunt bis zum XXXX .01.2019 – abgesehen von halbjährlichen Verlaufskontrollen – keine medizinische Betreuung benötigt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Tochter schwer krank sei, nicht gehen könne und 24 Stunden medizinisch betreut werde, widerspricht diese Angabe der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlage und war daher die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Auch das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung. Dem Akteninhalt sowie der vorgelegten medizinischen Unterlage lässt sich ein solcher Schluss jedenfalls nicht entnehmen. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen nicht festgestellt wird, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu verweisen, denen zufolge er von seiner Gattin, die Mindestsicherung beziehe, kein Geld nehme und von seinem Bruder durch den Kauf von Kleidung und Zigaretten unterstützt werde. Der Beschwerdeführer seinerseits unterstütze seine Gattin beim Einkaufen und beim Abholen der Kinder von Kindergarten bzw. Schule. Eine wechselseitige finanzielle und/oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen lässt sich diesem Vorbringen sohin nicht entnehmen. Die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, die - insbesondere betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers – bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers der (dortigen) Entscheidung zugrundegelegt wurden. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Ehegattin und zur Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu den beiden älteren, in Somalia geborenen Kindern auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (somalische Heiratsurkunde vom römisch 40 .03.2010 und „Bestätigung der Elternschaft“). Ferner ergibt sich die Feststellung zur Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 Stadt betreffend römisch 40 vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienmitgliedern in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 und in Österreich von September 2017 bis September 2018 im gemeinsamen Haushalt lebte, brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vor. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass seit September 2018 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe, sondern telefonischer und (sporadischer) persönlicher Kontakt, sodass auch diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ferner basieren auch die Feststellungen zum in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder des Beschwerdeführers samt Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer neuerlichen Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers gründet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, dass seine Frau schon wieder schwanger – nämlich im zweiten Monat - sei, jedoch in der Folge nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Bestätigung über eine Schwangerschaft vorlegte und auch kein Vorbringen dahingehend erstattete, aus welchen Gründen dies nicht möglich sei. Die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer schlichtweg ignoriert, sodass nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger ist, zumal für den Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Schwangerschaft aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Einvernahme am 21.08.2020 und Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 jedenfalls bereits Bestätigungen vorhanden sein müssten (z.B. Mutter-Kind-Pass). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Auszug eines eJournals einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom römisch 40 .08.2020. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers zwar ein Hydrocephalus diagnostiziert wurde, sie jedoch nach einer viermaligen Behandlung mit einem Shunt bis zum römisch 40 .01.2019 – abgesehen von halbjährlichen Verlaufskontrollen – keine medizinische Betreuung benötigt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Tochter schwer krank sei, nicht gehen könne und 24 Stunden medizinisch betreut werde, widerspricht diese Angabe der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlage und war daher die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Auch das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung. Dem Akteninhalt sowie der vorgelegten medizinischen Unterlage lässt sich ein solcher Schluss jedenfalls nicht entnehmen. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen nicht festgestellt wird, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu verweisen, denen zufolge er von seiner Gattin, die Mindestsicherung beziehe, kein Geld nehme und von seinem Bruder durch den Kauf von Kleidung und Zigaretten unterstützt werde. Der Beschwerdeführer seinerseits unterstütze seine Gattin beim Einkaufen und beim Abholen der Kinder von Kindergarten bzw. Schule. Eine wechselseitige finanzielle und/oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen lässt sich diesem Vorbringen sohin nicht entnehmen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.09.2020 und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zu den nicht vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus seinen eigenen Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2020 brachte er vor, er gehe keiner Beschäftigung nach, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. 2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen, zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes in seiner Einvernahme vom 21.08.2020 lediglich an, dass er die Lage in Italien kenne und daher keine Übersetzung der Länderberichte benötige. Die Leute müssten sich dort selbst versorgen und in Italien gebe es keine Arbeit. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkretem Vorbringen nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Italien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim jungen und gesunden Beschwerdeführer um keine vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87). 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX .08.2013 nach Italien gekommen sei. Danach habe er sich ca. eineinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten und sei 2015 nach Italien zurückgekehrt. Von September 2017 bis September 2018 habe er bei seiner Familie nach Österreich gewohnt und sei in der Folge von Österreich nach Italien überstellt worden. Konkrete Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Er habe auf der Straße gelebt und niemand habe sich um ihn gekümmert. Auch gebe es in Italien keine Arbeit. Grundsätzlich ist zu diesem Vorbringen anzuführen, dass es lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Ausführungen in den Raum gestellt wurde. Ferner widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass es in Italien Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten – die sogenannten SIPROIMI – gibt, in denen Schutzberechtigte jedenfalls für sechs Monate ab Zuerkennung des Status bleiben können und in denen auch Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Ferner haben anerkannte Flüchtlinge (und subsidiär Schutzberechtigte) Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien gebe es keine Arbeit, darauf verwiesen, dass dieser auch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl – seiner Meinung nach – es in Österreich Arbeit gebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er hier Familie habe und bei dieser leben wolle. Er wolle bei seiner Familie bleiben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Offenbar – das zeigt auch der bis XXXX .08.2024 gültige italienische Aufenthaltstitel - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber und in der Folge als anerkannter Konventionsflüchtling durch die italienischen Behörden zu beanstanden.3.2.3.
  2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 .08.2013 nach Italien gekommen sei. Danach habe er sich ca. eineinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten und sei 2015 nach Italien zurückgekehrt. Von September 2017 bis September 2018 habe er bei seiner Familie nach Österreich gewohnt und sei in der Folge von Österreich nach Italien überstellt worden. Konkrete Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Er habe auf der Straße gelebt und niemand habe sich um ihn gekümmert. Auch gebe es in Italien keine Arbeit. Grundsätzlich ist zu diesem Vorbringen anzuführen, dass es lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Ausführungen in den Raum gestellt wurde. Ferner widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass es in Italien Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten – die sogenannten SIPROIMI – gibt, in denen Schutzberechtigte jedenfalls für sechs Monate ab Zuerkennung des Status bleiben können und in denen auch Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Ferner haben anerkannte Flüchtlinge (und subsidiär Schutzberechtigte) Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien gebe es keine Arbeit, darauf verwiesen, dass dieser auch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl – seiner Meinung nach – es in Österreich Arbeit gebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er hier Familie habe und bei dieser leben wolle. Er wolle bei seiner Familie bleiben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Offenbar – das zeigt auch der bis römisch 40 .08.2024 gültige italienische Aufenthaltstitel - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber und in der Folge als anerkannter Konventionsflüchtling durch die italienischen Behörden zu beanstanden. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Asylberechtigte. Diese erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, die dem Beschwerdeführer offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigen seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Asylberechtigte. Diese erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, die dem Beschwerdeführer offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigen seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein bis zum 09.08.2024 gültiges Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein bis zum 09.08.2024 gültiges Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (vgl. Seite 24 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.3.2.3.
  4. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger vergleiche Seite 24 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 26 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 26 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Italien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.4.2. In Österreich lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei minderjährigen gemeinsamen Kinder als Asylberechtigte. Die Ehegattin reiste mit den beiden älteren Kindern im Jahr 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde die jüngste Tochter am XXXX bereits in Österreich geboren. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den in Österreich aufhältigen Angehörigen seiner Kernfamilie zur Folge. Die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sow

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