G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 28.07.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. 1.
der ärztlichen Unterlage ist die Tochter des Beschwerdeführers sehr lebendig, bewegt alle vier Extremitäten und ist klinisch völlig unauffällig. Die nächste klinische Verlaufskontrolle ist in sechs Monaten vorgesehen. Vorgelegt wurde ein Auszug eines eJournals über einen Ambulanzbesuch an einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses betreffend die jüngste Tochter des Beschwerdeführers vom römisch 40 .08.2020. Diesem ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers zu einer ambulanten Routineshuntkontrolle kam. Bei der Tochter des Beschwerdeführers wurde ein Hydrocephalus (= Wasserkopf) diagnostiziert und sie wurde unmittelbar nach der Entbindung bis zum römisch 40 .01.2019 viermal mit einem VP-Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente.
der ärztlichen Unterlage ist die Tochter des Beschwerdeführers sehr lebendig, bewegt alle vier Extremitäten und ist klinisch völlig unauffällig. Die nächste klinische Verlaufskontrolle ist in sechs Monaten vorgesehen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Er sei in Italien anerkannter Flüchtling und könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 21 bis 24 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien sowie auf Seite 10 zur COVID-19-Pandemie. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass hier seine Gattin sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Auch sein Bruder lebe als subsidiär Schutzberechtigter in Wien. Alle Angehörigen seien Staatsangehörige von Somalia. Mit den genannten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher lediglich mit der Kernfamilie von September 2017 bis September 2018 bestanden. Ferner bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten (Konventionspass und Permesso di Soggiorno). Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Mit seiner Gattin sei er seit März 2010 traditionell verheiratet, was nicht dem in Österreich geltenden Ehegesetz entspreche. Mit dieser Ehegattin habe er lediglich knapp drei Jahre in Somalia und nochmals ca. ein Jahr in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .09.2018 aufgrund eines in zweiter Instanz negativ entschiedenen Verfahrens nach Italien überstellt worden. Nach seiner Abschiebung bis zur abermaligen Einreise am XXXX .07.2020 habe der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Gattin gehabt. Auch bestünden keinerlei Abhängigkeiten. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zur zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten (Konventionspass und Permesso di Soggiorno). Wenn der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte in Italien gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei in Italien aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Mit seiner Gattin sei er seit März 2010 traditionell verheiratet, was nicht dem in Österreich geltenden Ehegesetz entspreche. Mit dieser Ehegattin habe er lediglich knapp drei Jahre in Somalia und nochmals ca. ein Jahr in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .09.2018 aufgrund eines in zweiter Instanz negativ entschiedenen Verfahrens nach Italien überstellt worden. Nach seiner Abschiebung bis zur abermaligen Einreise am römisch 40 .07.2020 habe der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Gattin gehabt. Auch bestünden keinerlei Abhängigkeiten. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben, jene zur zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
G sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers, verwies das Bundesamt darauf, dass die jüngste Tochter des Beschwerdeführer mit einem Wasserkopf zur Welt gekommen sei und bei ihr ein Shunt gesetzt worden sei, der das Wasser ableite. Eine neuerliche Verlaufskontrolle sei erst in sechs Monaten wieder geplant. Weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Schilderungen könne von einem besonders fest verankerten und verfestigten Familienleben nicht ausgegangen werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe, eine Familienzusammenführung von Italien aus zu beantragen. Die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages stelle gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden solle. Da im Fall des Beschwerdeführers bereits einmal eine Unzuständigkeit Österreichs ausgesprochen worden sei, sei seine neuerliche Antragstellung als im besonderen Maße rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei jedenfalls zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. Ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland sei bereits bei dessen Begründung ungewiss gewesen und daher könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel – auch zwecks Familienzusammenführung – zu erlangen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Daher habe der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer des Niederlassungsverfahrens könne der Kontakt telefonisch, über Internet oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Ferner sei er auch weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre als sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein „real risk“ sei bei einer Überstellung nach Italien hieraus nicht erkennbar. Ferner sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht, da es sich um eine Pandemie handle. Allerdings sei das diesbezügliche individuelle Risiko schwer oder tödlich zu erkranken im Fall des Beschwerdeführers sehr niedrig, da das Risiko eines derart schweren Verlaufs bei jungen und nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer daher aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers, verwies das Bundesamt darauf, dass die jüngste Tochter des Beschwerdeführer mit einem Wasserkopf zur Welt gekommen sei und bei ihr ein Shunt gesetzt worden sei, der das Wasser ableite. Eine neuerliche Verlaufskontrolle sei erst in sechs Monaten wieder geplant. Weshalb der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, sein Kind wäre schwer krank und benötige seine permanente Unterstützung, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Schilderungen könne von einem besonders fest verankerten und verfestigten Familienleben nicht ausgegangen werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe, eine Familienzusammenführung von Italien aus zu beantragen. Die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages stelle gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden solle. Da im Fall des Beschwerdeführers bereits einmal eine Unzuständigkeit Österreichs ausgesprochen worden sei, sei seine neuerliche Antragstellung als im besonderen Maße rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei jedenfalls zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. Ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland sei bereits bei dessen Begründung ungewiss gewesen und daher könne die aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel – auch zwecks Familienzusammenführung – zu erlangen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Daher habe der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer des Niederlassungsverfahrens könne der Kontakt telefonisch, über Internet oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden. Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer hätte sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und sei keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben. Ferner sei er auch weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre als sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Ein „real risk“ sei bei einer Überstellung nach Italien hieraus nicht erkennbar. Ferner sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht, da es sich um eine Pandemie handle. Allerdings sei das diesbezügliche individuelle Risiko schwer oder tödlich zu erkranken im Fall des Beschwerdeführers sehr niedrig, da das Risiko eines derart schweren Verlaufs bei jungen und nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer daher aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien – in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Jahr 2013 und reiste nach Italien, wo er am römisch 40 .08.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich nach Deutschland und stellte dort am römisch 40 .12.2014 ebenfalls einen Asylantrag. Nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland kehrte er nach Italien zurück, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und eine bis zum römisch 40 .08.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .05.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer im September 2018 nach Italien überstellt. Nunmehr begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz nach wie vor aufrechtem Status als Asylberechtigter in Italien – in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Seit dem Jahr 2017 lebt in Österreich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen – in den Jahren 2012 und 2013 sowie am XXXX bereits in Österreich geborenen – Kindern. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 mit seiner Ehegattin und (nach deren Geburt) mit seinen beiden älteren Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebte er zwischen September 2017 und September 2018 mit den genannten Angehörigen zusammen. Aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich telefonischer und sporadischer persönlicher Kontakt. Nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut schwanger ist. Die in Österreich am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrocephalus und wurde nach der Entbindung bis zum 22.01.2019 viermal mit einem Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente. Die Tochter des Beschwerdeführers kann alle ihre vier Extremitäten bewegen und stellt sich ihr klinischer Status als unauffällig dar. Abgesehen von Verlaufskontrollen im Abstand von sechs Monaten ist keine medizinische Betreuung erforderlich. Nicht festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren Krankheit bewegungsunfähig ist und eine 24-Stunden Pflege benötigt. Ferner lebt ein Bruder des Beschwerdeführers seit ca. zehn Jahren als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Auch mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen wird nicht festgestellt. Seit dem Jahr 2017 lebt in Österreich die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen – in den Jahren 2012 und 2013 sowie am römisch 40 bereits in Österreich geborenen – Kindern. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia von Mai 2010 bis Feber 2013 mit seiner Ehegattin und (nach deren Geburt) mit seinen beiden älteren Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebte er zwischen September 2017 und September 2018 mit den genannten Angehörigen zusammen. Aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich telefonischer und sporadischer persönlicher Kontakt. Nicht festgestellt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut schwanger ist. Die in Österreich am römisch 40 geborene Tochter des Beschwerdeführers leidet seit ihrer Geburt an einem Hydrocephalus und wurde nach der Entbindung bis zum 22.01.2019 viermal mit einem Shunt behandelt, der zur Ableitung des Hirnwassers diente. Die Tochter des Beschwerdeführers kann alle ihre vier Extremitäten bewegen und stellt sich ihr klinischer Status als unauffällig dar. Abgesehen von Verlaufskontrollen im Abstand von sechs Monaten ist keine medizinische Betreuung erforderlich. Nicht festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren Krankheit bewegungsunfähig ist und eine 24-Stunden Pflege benötigt. Ferner lebt ein Bruder des Beschwerdeführers seit ca. zehn Jahren als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Auch mit diesem Bruder lebt der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Angehörigen wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 28.07.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 21 bis 24 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Questuras akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 4.2019). Mit Einführung des Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), wurde der humanitäre Schutz weitgehend umgestaltet. Letzterer wurde zuvor für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“, vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann: 1. für medizinische Behandlung („cure mediche“) (1 Jahr gültig; verlängerbar); 2. Spezialfälle („casi speciali“):
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87). 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.4.2. In Österreich lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren drei minderjährigen gemeinsamen Kinder als Asylberechtigte. Die Ehegattin reiste mit den beiden älteren Kindern im Jahr 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde die jüngste Tochter am XXXX bereits in Österreich geboren. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den in Österreich aufhältigen Angehörigen seiner Kernfamilie zur Folge. Die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sow
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