RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW252 2182168-1 Spruch, W252 2182168-1/14Z BESCHLUSS A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 14.12.202
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 14.12.2020 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 14.12.2020 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Aufgrund eines Versehens wurde in dem am 14.12.2020 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der in weiterer Folge erlassenen schriftlichen Ausfertigung vom 05.01.2021 des am 14.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses im Spruchpunkt II. A)
- Eine falsche Nummerierung der zu behebenden Spruchpunkte angegeben. Aufgrund eines Versehens wurde in dem am 14.12.2020 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der in weiterer Folge erlassenen schriftlichen Ausfertigung vom 05.01.2021 des am 14.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses im Spruchpunkt römisch zwei. A)
- Eine falsche Nummerierung der zu behebenden Spruchpunkte angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Bestimmung ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
- Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Spruchpunkt II. A)
- eine falsche Nummerierung der zu behebenden Spruchpunkte angegeben im Protokoll über das am 14.12.2020 mündlich verkündete Erkenntnis und in der schriftlichen Ausfertigung vom 05.01.2021 angeführt. Es handelt sich um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jedoch die Feststellung des Inhaltes der Entscheidung nicht hindert und die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Einfluss ist. Das mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020 waren daher zu berichtigen.
- Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Spruchpunkt römisch zwei. A)
- eine falsche Nummerierung der zu behebenden Spruchpunkte angegeben im Protokoll über das am 14.12.2020 mündlich verkündete Erkenntnis und in der schriftlichen Ausfertigung vom 05.01.2021 angeführt. Es handelt sich um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jedoch die Feststellung des Inhaltes der Entscheidung nicht hindert und die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Einfluss ist. Das mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020 waren daher zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W252.2182168.1.01