RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW270 2195040-1 SpruchW270 2195040-1/13E, W270 2195040-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.1.2.1. „Flüchtling“
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 1.2.2. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: „Statusrichtlinie“) lautet auszugsweise mit Überschriften wie folgt: „Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2)…
(3)…
(4)Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. … Artikel 7 Akteure, die Schutz bieten können
(1)Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden
- a)vom Staat oder
- b)von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.
(2)Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 beschriebenen Schutz bietet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Union aufgestellte Leitlinien heran. Artikel 8 Interner Schutz
(1)Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes
- a)keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder
- b)Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2)Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Artikel 9 Verfolgungshandlungen
(1)Um als Verfolgung
Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Verfolgungsgründe
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“ 1.2.3. Das AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschriften: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- …
- …
- Verfolgung: jede Verfolgungshandlung
Art. 9Statusrichtlinie;11.
Verfolgung: jede Verfolgungshandlung
Artikel 9, Statusrichtlinie; 12.
ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
- ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
- …
- … Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung
Art. 1Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)…
(5)… … Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. … Ermittlungsverfahren § 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)…
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“ 1.
- Zu einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: Allgemeines 1.3.
- Zu berücksichtigen sind folgende, jedenfalls zu berücksichtigende Leitlinien der Rechtsprechung betreffend die Beurteilung eines möglichen Anspruchs nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005: 1.3.
- Zu berücksichtigen sind folgende, jedenfalls zu berücksichtigende Leitlinien der Rechtsprechung betreffend die Beurteilung eines möglichen Anspruchs nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: 1.3.1.
- Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (aus der ständigen Rechtsprechung vgl. etwa VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität wiederum liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. dazu etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rn. 9, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“
Art. 1
Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).1.3.1.1. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (aus der ständigen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität wiederum liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche dazu etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rn. 9, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). 1.3.1.
- Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).1.3.1.
- Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). 1.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, Rn. 11, m.w.N.).1.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, Rn. 11, m.w.N.). 1.3.1.
- Die Gefahr der „Verfolgung“
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).1.3.1.4. Die Gefahr der „Verfolgung“
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). 1.3.1.
- Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).1.3.1.
- Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). 1.3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rn. 13). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).1.3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rn. 13). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 1.3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).1.3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.). Zur möglichen Verfolgung als Familienangehöriger und wegen Liegenschaftsstreitigkeiten in der Vergangenheit 1.3.
- Festgestellt wurden unter Beachtung der §§ 15 und 18 Abs. 1 AsylG 2005, dass es in den Jahren 2003 bis 2005 zu Grundstücksstreitigkeiten kam, an der Familienangehörige des Beschwerdeführers beteiligt waren. 1.3.
- Festgestellt wurden unter Beachtung der Paragraphen 15 und 18 Absatz eins, AsylG 2005, dass es in den Jahren 2003 bis 2005 zu Grundstücksstreitigkeiten kam, an der Familienangehörige des Beschwerdeführers beteiligt waren. 1.3.
- Die Beschwerde erkennt zu Recht, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen zu den Grundstücksstreitigkeiten unter Umständen einen Nexus zum GFK-Grund der sozialen Gruppe bilden, hier des Beschwerdeführers als Angehöriger seiner Familie, bilden könnte. 1.3.
- Zu beachten sind dabei aber jeweils auch vorhandene Einschätzungen des EASO und des UNHCR zu Afghanistan und einzelnen, möglichen Risikoprofilen (vgl. zur besonderen Bedeutung solcher Informationen angesichts von Art. 10 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie Bedeutung bei der Prüfung der Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung vgl. etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400, Rn. 15, m.w.N.): 1.3.
- Zu beachten sind dabei aber jeweils auch vorhandene Einschätzungen des EASO und des UNHCR zu Afghanistan und einzelnen, möglichen Risikoprofilen vergleiche zur besonderen Bedeutung solcher Informationen angesichts von Artikel 10, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie Bedeutung bei der Prüfung der Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung vergleiche etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400, Rn. 15, m.w.N.): 1.3.4.
- Das EASO schätzt aufgrund seiner Analyse der oben unter xxx festgestellten Berichtslage – diese kann auch noch als ausreichend aktuell angesehen werden – das Risiko bei Liegenschaftsstreitigkeiten so ein, dass der Verlust von Land selbst würde normalerweise nicht auf Verfolgung hinauslaufen würde. Die Gewalt, die sich aus Landstreitigkeiten ergibt, und das Fehlen eines wirksamen Rechtssystems zu ihrer Verhinderung können jedoch zu schweren Verletzungen grundlegender Menschenrechte führen, die einer Verfolgung gleichkommen (z.B. Tötung). Nicht alle Personen, die unter dieses Profil fallen, wären dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob ein angemessener Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller Verfolgung ausgesetzt ist oder nicht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, wie z.B.: gewalttätiger Charakter der Auseinandersetzung, Macht/Einfluss der an der Landstreitigkeit beteiligten Akteure, Herkunftsgebiete mit schwacher Rechtsstaatlichkeit usw. (EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2019, S. 24 und 79). 1.3.4.
- Der UNHCR sieht in Streitigkeiten um Land mit ethnischer oder stammesbezogener Dimension grundsätzlich ein Risikoprofil: Er überlegt aufgrund einer – zu einer solchen Thematik ebenfalls noch als ausreichend aktuell anzusehenden Berichtslage zu Afghanistan – Folgendes (s. UNHCR-Richtlinien 2018 unter Weglassung von Fußnoten): Der Nachweis von Landbesitz ist in vielen Fällen schwierig. Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan Berichten zufolge daher häufig und nehmen nicht selten gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land, so wird berichtet, ist verbreitet und oft sollen einflussreiche Akteure mit Verbindungen zur Regierung sowie Amtsträger daran beteiligt sein. Alle formellen und informellen Mechanismen für die Grundbucheintragung, Landverteilung und Beilegung von Streitigkeiten um Landbesitz sind laut Berichten von Korruption betroffen. Zur Eindämmung der weit verbreiteten Korruption wurde am
- März 2017 durch Präsidialerlass ein neues Raumordnungsgesetz. Verabschiedet. Außerdem enthält das am
- Februar 2018 in Kraft getretene neue Strafgesetzbuch den Straftatbestand der widerrechtlichen Aneignung von Land. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte haben oft historische Wurzeln und eine ethnische Dimension, was zum Teil auf Bevölkerungsbewegungen zurückzuführen ist. Afghanen, die ihr Land nach ihrer Rückkehr, nachdem sie zuvor vertrieben worden sind, zurückfordern, können besonders durch Landstreitigkeiten mit ethnischer Dimension gefährdet sein. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Trotz Bemühungen der Regierung, diese Konflikte beizulegen, führt die fortgesetzte Gewalt zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern der Gruppe der Hazara. Aufgrund dieser Überlegungen ist der UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die einer ethnischen Minderheit in Afghanistan angehören, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht die ethnische Mehrheit darstellen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit/Rasse oder aus anderen relevanten Konventionsgründen in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. Zu den maßgeblichen Überlegungen bei der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gehören die relative Machtposition der ethnischen Gruppe im Herkunftsgebiet der Antragstellenden und die Geschichte der interethnischen Beziehungen in diesem Gebiet. Auch Personen, die einer der vorherrschenden ethnischen Gruppen in Afghanistan angehören, können – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit/Rasse oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Zu den relevanten Erwägungen bei der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gehört die Frage, ob die ethnische Gruppe eine Mehrheit oder eine Minderheit im Herkunftsgebiet bildet. Der internationale Schutzbedarf auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit/Rasse kann sich mit dem Schutzbedarf aufgrund der Religion und/oder (zugeschriebenen) politischen Überzeugung überschneiden. Es sollte außerdem sorgfältig geprüft werden, ob die betreffende Person anderen in diesen Richtlinien beschriebenen Risikoprofilen entspricht (UNHCR-Richtlinien 2018, S. 110). 1.3.
- Aus den Länderfeststellungen kann zwar in Bezug auf den Distrikt Jaghori auf eine schwächer ausgeprägte rechtsstaatliche Gesamtsituation geschlossen werden (anders als dies etwa in urbaneren Gebieten der Fall wäre). Doch lässt sich aus den fallbezogen getroffenen individuellen Umständen weder ein gewalttätiger Charakter der Auseinandersetzung noch eine besondere Machtposition (bzw. ein besonderer Einfluss) der beteiligten Akteure ableiten. Auch siedeln in Jaghori hauptsächlich Angehörige der Volksgruppe der Hazara (II.5.1.). Schließlich hat der Beschwerdeführer niemals auch nur im Ansatz vorgebracht – im Gegensatz zu seinen Ausführungen über Vorgänge in Pakistan –, dass die Grundstücksstreitigkeiten einen ethnischen Hintergrund hatten. 1.3.
- Aus den Länderfeststellungen kann zwar in Bezug auf den Distrikt Jaghori auf eine schwächer ausgeprägte rechtsstaatliche Gesamtsituation geschlossen werden (anders als dies etwa in urbaneren Gebieten der Fall wäre). Doch lässt sich aus den fallbezogen getroffenen individuellen Umständen weder ein gewalttätiger Charakter der Auseinandersetzung noch eine besondere Machtposition (bzw. ein besonderer Einfluss) der beteiligten Akteure ableiten. Auch siedeln in Jaghori hauptsächlich Angehörige der Volksgruppe der Hazara (römisch zwei.5.1.). Schließlich hat der Beschwerdeführer niemals auch nur im Ansatz vorgebracht – im Gegensatz zu seinen Ausführungen über Vorgänge in Pakistan –, dass die Grundstücksstreitigkeiten einen ethnischen Hintergrund hatten. 1.3.
- In Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers ist – i.S.d. unter IV.1.3.1.
- dargestellten Rechtsprechung – sohin auf keine aktuelle, d.h. mit zumindest einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden, Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prognostizieren. 1.3.
- In Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers ist – i.S.d. unter römisch vier.1.3.1.
- dargestellten Rechtsprechung – sohin auf keine aktuelle, d.h. mit zumindest einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden, Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prognostizieren. 1.3.
- Auch individuell ist nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit auf Handlungen oder Maßnahmen durch mögliche asylrelevanter Verfolger gegen den Beschwerdeführer zu schließen, zumal auch kein Anknüpfungspunkt zu einem Nexus zu einem sonstigen Grund – außer eben der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (hier: der Familie des Beschwerdeführers) nach Art. 1 Abschnitt A Z 1 GFK – ersichtlich ist. 1.3.
- Auch individuell ist nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit auf Handlungen oder Maßnahmen durch mögliche asylrelevanter Verfolger gegen den Beschwerdeführer zu schließen, zumal auch kein Anknüpfungspunkt zu einem Nexus zu einem sonstigen Grund – außer eben der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (hier: der Familie des Beschwerdeführers) nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer eins, GFK – ersichtlich ist. 1.3.
- Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht. 1.3.
- Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht. Zur mögliche Verfolgung als Rückkehrer aus Europa und einer damit zusammenhängenden „Verwestlichung“ 1.3.
- Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtung, aufgrund einer „verwestlichten Lebenseinstellung“ Verfolgung durch in Afghanistan operierende Terroristen wurden (als in Bezug auf die Thematik ausreichend aktuell anzusehende) Feststellungen zur Lage von Rückkehrern und möglichen Gefahren wegen einer „Verwestlichung“ getroffen (II.5.5.). 1.3.
- Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtung, aufgrund einer „verwestlichten Lebenseinstellung“ Verfolgung durch in Afghanistan operierende Terroristen wurden (als in Bezug auf die Thematik ausreichend aktuell anzusehende) Feststellungen zur Lage von Rückkehrern und möglichen Gefahren wegen einer „Verwestlichung“ getroffen (römisch zwei.5.5.). 1.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer behaupteten „Verwestlichung“ (oftmals auch als „westliche Orientierung“ bezeichnet) zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). 1.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer behaupteten „Verwestlichung“ (oftmals auch als „westliche Orientierung“ bezeichnet) zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken vergleiche dazu etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). 1.3.
- Zur geltend gemachten „westlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben II.5.
- und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). 1.3.
- Zur geltend gemachten „w