Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 18§ 27§ 9§ 28§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW279 2179549-2 SpruchW279 2179547-2/20EW279 2179549-2/19EW279 2179544-2/17E, W279 2179547-2/20E, W279 2179549-2/1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): 1. Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden: 1.BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: 3.BF) und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 für sich und ihr minderjähriges Kind gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden: 1.BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: 3.BF) und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 für sich und ihr minderjähriges Kind gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag erklärte der 1.BF zu seinem Fluchtgrund befragt, dass er im Iran illegal auf einer Baustelle gearbeitet habe und dabei von der Polizei aufgegriffen und verhaftet worden sei. In weiterer Folge sei ihm von der Polizei angeboten worden, entweder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden oder am Kriegsgeschehen in Syrien teilzunehmen, weshalb er den Iran verlassen habe. Die 2.BF gab zu ihrem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass sie und ihr Ehegatte sich im Iran illegal aufgehalten hätten. Einige Tage vor der Ausreise sei ihrem Mann der Vorschlag unterbreitet worden, in Syrien am Krieg teilzunehmen, um als Gegenleistung für seine Ehefrau und sein Kind eine Aufenthaltskarte sowie finanzielle Unterstützung zu erhalten. Da dies jedoch zu gefährlich gewesen sei, hätten sie die Flucht nach Europa beschlossen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihnen aufgrund der noch vorherrschenden Kriegszustände der Tod drohen.
- Am 14.11.2017 wurde der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte vor, dass er Hazara und Schiite sei. Er sei im Iran aufgewachsen und habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er sowohl in der Baubranche als auch in einer Gärtnerei gearbeitet. Seine drei Brüder und fünf Schwestern würden sich alle im Iran befinden. Vor seiner Ausreise sei er ebenfalls im Iran wohnhaft gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie im Iran sei normal gewesen. Derzeit verdiene die Familie des BF ihren Lebensunterhalt durch ein Lebensmittelgeschäft, welches die Brüder des BF betreiben würden und der Tätigkeit seiner Schwestern, die als Schneiderinnen tätig seien. Seine Angehörigen hätten Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Auf die Frage, ob er selbst jemals in Afghanistan gewesen sei, entgegnete der BF, dass er vor ca. acht Jahren wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Familie nach Mazar e-Sharif gereist sei. Er habe dort kein bestimmtes Ziel verfolgt. Sein Vater stamme gebürtig aus Mazar e-Sharif, derzeit habe er in Afghanistan jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte mehr und habe zu seinem Herkunftsstaat auch keine Kontakte mehr. Zum Fluchtgrund befragt, führte der 1.BF aus, dass er im Iran seine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht mehr gültig gewesen sei und nach einer Reise nach Afghanistan drei Mal festgenommen worden sei. Die ersten beiden Male sei es ihm gelungen, sich mit Geld freizukaufen, beim dritten Mal hätten sie seinen Vorschlag jedoch nicht akzeptiert und ihm den Vorschlag unterbreitet, entweder nach Syrien in den Krieg zu ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Daraufhin habe er den Beamten erklärt, am Kriegsgeschehen teilzunehmen und seiner Ehefrau vom Angebot berichtet. Diese habe jedoch im Gegenzug vorgeschlagen, nach Europa zu fliehen, da sie die Forderungen der iranischen Behörden nicht akzeptieren habe können. Die Frage, ob er jemals konkret bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Insgesamt sei er neun Jahre illegal im Iran aufhältig gewesen. Die Frage, ob er überlegt habe, nach Afghanistan zurückzukehren, wurde vom 1.BF verneint und ausgeführt, dass es ihm dort nicht gut gefallen habe, da sein Vater aufgrund der Präsenz der Taliban negativ über dieses Land berichtet habe. Auf Aufforderung, zu erklären, wieso er nach Afghanistan gegangen sei, um seine Familie zu provozieren, entgegnete der 1.BF, dass seine Familie ihm ständig Anordnungen gegeben habe, die er befolgen habe müssen. Zur Frage, ob es in Afghanistan eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, erklärte der BF, dass es zwar keine konkrete Bedrohung gegeben habe, ihm als Hazara jedoch kein positives Gefühl vermittelt worden sei. In Afghanistan habe ausschließlich sein Vater Schwierigkeiten gehabt. Die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, einer politischen Partei angehört habe, inhaftiert gewesen sei oder jemand nach ihm suche, wurden vom BF allesamt verneint. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm der Tod drohen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er im Bundesgebiet zweimal die Woche einen Deutschkurs besuche und sich seine Ehefrau mit der Herstellung von Puppen beschäftige. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Zeitungsartikel vom 02.06, zwei Referenzschreiben, eine Bestätigung vom 17.08.2017 über Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten am Städtischen Baumarkt und mehrere Fotos in Vorlage gebracht. Die 2.BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie Schiitin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Neben ihrem mitgereisten Sohn und ihrem Ehemann habe sie keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in der Provinz Balkh geboren worden und habe dort sowie auch im Iran mehrere Jahre die Schule besucht. Zwei ihrer Brüder würden mitsamt einer Schwester in Afghanistan wohnhaft sein, zwei Schwestern und ihre Mutter seien im Iran aufhältig. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Vor ihrer Ausreise nach Europa habe sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn in einem Mietshaus im Iran gewohnt und die finanzielle Situation ihrer Familie sei insgesamt gut gewesen, da ihr Gatte in der Baubranche tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, ihren Alltag vor der Flucht zu beschreiben, führte der 1.BF aus, dass sie neben der Betreuung ihres Kindes auch geputzt und gestrickt habe. Auf Nachfrage, wieso sie von Afghanistan in den Iran gegangen sei, brachte die 2.BF vor, dass sie vor der Vorherrschaft der Taliban, die jeden umgebracht hätten, geflohen seien. Zuerst sei sie mit ihrer Mutter in den Iran gezogen, nach einiger Zeit seien ihre Geschwister ebenfalls in den Iran gezogen. Befragt, wovon ihre Familie derzeit lebe, replizierte die 2.BF, dass ihnen Einkünfte aus ihren Grundstücken, auf denen sie Weizen sowie Baumwolle und Gemüse anpflanzen würden, zukommen würden. Die 2.BF stehe mit ihrer Familie in Kontakt, zuletzt mit ihrer Mutter via WhatsApp. Zum Fluchtgrund befragt, führte die 2.BF aus, dass ihr Ehemann im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe und oftmals von den Behörden festgenommen worden sei. Er habe mehrere Male die Möglichkeit gehabt, sich freizukaufen, zuletzt sei ihm die Bezahlung einer Kaution jedoch nicht gewährt worden, da man ihm die Freilassung nur in Aussicht gestellt habe, falls er sich für einen Kampfeinsatz in Syrien entscheide. Da sie gegen seine Teilnahme im Krieg gewesen sei, hätten sie sich dazu entschieden, nach Europa zu fliehen. Nachgefragt, wie oft ihr Ehegatte vor seiner Ausreise verhaftet worden sei und sich daraufhin freikaufen habe können, gab die 2.BF an, dass es ungefähr zwei oder drei Mal gewesen sei. Sie selbst habe im Iran genauso wie ihr Ehemann auch keine Aufenthaltskarte mehr gehabt, weswegen sie bei der Geburt ihres Sohnes auch in keinem Krankenhaus aufgenommen worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der unsicheren Sicherheitslage nicht in Erwägung gezogen. Die Fragen, ob es gegen ihre Person jemals eine konkrete Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, sie jemals aufgrund ihrer Nationalität oder politischen Einstellung bedroht worden sei, sie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, sie einer politischen Partei angehöre, jemals in Haft gewesen sei oder jemand nach ihr suche, wurden von der 2.BF allesamt verneint. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und im Bundesgebiet einen Deutschkurs besuche. Befragt, wie ihr Alltag in Österreich ganz allgemein aussehe, erklärte die 2.BF, dass sie ihr Kind in den Kindergarten bringe und wieder abhole. Zudem stricke sie und kümmere sich um den Haushalt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF ein afghanisches Identitätsdokument (Tazkira), ein bestandenes ÖSD Zertifikat vom 13.03.2017 auf dem Niveau A1, mehrere Fotos, mehrere Zeitungsartikel sowie Referenzschreiben in Vorlage gebracht.
- Mit den Bescheiden vom 20.11.2017 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit den Bescheiden vom 20.11.2017 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine konkrete sowie individuelle Verfolgung der Person des 1.BF von privaten Personen sowie eine Verfolgung durch den Staat nicht behauptet worden sei. Die Angaben zum Fluchtgrund, nämlich der illegale Aufenthalt im Iran und die daraus resultierenden Schwierigkeiten seien zwar nachvollziehbar gewesen, seien jedoch nicht als asylrelevant zu werten. Auch die Umstände, welche die Eltern des 1.BF dazu bewogen hätten, Afghanistan zu verlassen und im Iran zu leben, würden keine Hinweise auf eine Verfolgung seiner Person im Heimatland hinweisen. Zusammenfassend sei daher zu beurteilen gewesen, dass die BF keine aktuell drohende, gegen sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in ihrem Aufenthaltsstaat Iran sowie in ihrem Heimatland Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es gebe keine Hinweise, dass die BF bei einer in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in sein Heimatland kommen könnte. Die BF seien erwachsen und würden nicht an gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Der 1.BF sei erwachsen und leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Er habe eine fünfjährige Schulbildung und habe Erfahrung als Bauarbeiter und im Bereich der Gärtnerei. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der 1.BF bis auf anfängliche Schwierigkeiten durchaus in der Lage wäre, sein Leben in Afghanistan zu meistern.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und diese in ihrem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, auf das konkrete und individuelle Vorbringen der BF einzugehen und andererseits die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsspezifischen Informationen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesamt nicht Genüge getan und das Verfahren unter anderem aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit behaftet.
- Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die BF wurden zu den Fluchtgründen und zur Person befragt. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in der Verhandlung auf das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.
- Auszugsweise wurden die neuen Berichte bezüglich der Provinz Balkh, Frauen und Kindern vorgelegt. Seitens der BF wurden ein Konvolut von Referenzschreiben (Mitarbeiter des Vereins "Otelo", Flüchtlingshelfer und Deutschlehrer) für den 1.BF und die 2.BF, ein ÖSD Zertifikat A1 für die 2.BF sowie eine Arbeitsbestätigung für den 1.BF über Hilfstätigkeiten in einer Gemeinde, sowie betreffend den 3.BF eine Anwesenheitsbestätigung eines Kindergartens vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E, wurden die Beschwerden der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht einmal behauptet hätten. Es werde festgestellt, dass die BF in Afghanistan keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und als Hazara ausgesetzt gewesen seien oder sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, konkret zu befürchten hätten. Bezüglich des 1.BF wird festgestellt, dass er in Afghanistan nicht von Taliban oder Privatpersonen verfolgt worden sei, noch für ihn von solchen Gruppen eine individuelle Bedrohung ausgehe. Die BF hätten im Iran gelebt und seien 2015 im Zuge der großen Migrationsbewegung aus dem Iran aufgebrochen, um sich ihre wirtschaftliche Lebenssituation in Europa zu verbessern. Weiters werde festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die BF in ihrem Heimatstaat von Privatpersonen oder Taliban verfolgt werden würden. Die Eltern des BF1 würden bereits seit mehr als 30 Jahren im Iran leben. Der BF1 sei selbst nur kurze Zeit in seinem Heimatort gewesen und habe keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Afghanistans genannt. Ebenso würden bei der 2.BF für die Ausreise in den Iran keine solchen Gründe vorliegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die 2.BF zur sozialen Gruppe der "westlich" orientierten Frauen gehöre und daher eine Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung darstelle. Für den 3.BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die BF seien gesund und die volljährigen BF sind arbeitsfähig, sie würden nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen könnten, seien nicht festgestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Heimatort der 2.BF oder im nahen Mazar-e-Sharif, würden den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Sie würden nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF hätten zwar im Iran gelebt, doch sie würden in der Provinz Balkh über ein soziales Netzwerk verfügen. Die wirtschaftliche Situation der dort lebenden Familie sei gesichert und sie könnten bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens der Familie rechnen. Der 1.BF könne aufgrund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe und als Gärtner leichter eine Existenzgrundlage finden. Die BF hätten auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2019 wurde eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen. Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
- Am 05.02.2020 stellten die BF die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung des Folgeantrages führte der 1.BF auf die Frage, weshalb er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, obwohl über sein Verfahren bereits am 01.08.2018 rechtskräftig entschieden worden sei, aus, dass er Christ sei und es in Afghanistan keine Religionsfreiheit gebe. Da bereits einige Dorfbewohner von seiner Konvertierung erfahren hätten, würde er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt werden. Nach Erhalt der negativen Entscheidung hätten sich die BF sechs Monate in Frankreich aufgehalten. Die 2.BF gab auf die Frage, weshalb sie nunmehr erneut einen Asylantrag stelle, obwohl das Verfahren bereits am 01.08.2018 rechtskräftig entschieden worden sei, zu Protokoll, dass es in Afghanistan nach wie vor Probleme gebe und dort Krieg vorherrsche. Ihr Kind würde bei einer Rückkehr diskriminiert werden, da es nie dort gelebt habe. Da sie nunmehr schwanger sei, habe sie Angst davor, ihr Kind in Afghanistan zur Welt zu bringen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2020 wurde den BF mitgeteilt, an einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2020 gab der 1.BF an, im Iran geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen, könne jedoch keinen validen Identitätsnachweis in Vorlage bringen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem Christentum an. In Österreich würden sich seine mitgereiste Ehefrau und sein Sohn befinden, seine Eltern sowie seine Geschwister würden sich allesamt im Iran befinden. Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan. Neben einem einmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat sei er auch nie im Heimatland gewesen. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht und sei anschließend als Bauarbeiter tätig gewesen. In Österreich habe der 1.BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF zwei Zeitungsausschnitte in Vorlage gebracht. Die 2.BF brachte bei ihrer Einvernahme vor, dass sie einen Sohn habe und im sechsten Monat schwanger sei. Ihre Mutter sei gemeinsam mit ihren beiden Schwestern im Iran aufhältig. Drei ihrer Brüder sowie eine Schwester seien in Afghanistan wohnhaft. Sie stehe im regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter im Iran. Auf Aufforderung, ihre Schulbildung anzugeben, erklärte die 2.BF, dass sie drei Jahre eine Schule in Afghanistan sowie vier weitere Jahre eine Schule im Iran besucht habe. Im Iran habe sie mit ihrer Familie in einem Mietshaus gewohnt. Ihre in Afghanistan lebende Familie sowie ihre Mutter und ihre Geschwister könnten ihre Identität bestätigen. Mit Eingabe vom 22.02.2020 wurde ein Referenzschreiben die BF betreffend übermittelt.
- Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2020 wurde vom 1.BF ausgeführt, dass er gesund sei und sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte. Zuletzt habe er vor ungefähr sechs Monaten mit seinen Angehörigen gesprochen und ihnen im Zuge dieses Gespräches erklärt, zum Christentum konvertiert zu sein. Seit diesem Zeitpunkt habe die Familie im Iran mit ihm den Kontakt abgebrochen. Auf Nachfrage, ob es sich dabei um das erste Mal gehandelt habe, dass er seinen Angehörigen von seinem Glaubenswechsel berichtet habe, entgegnete der 1.BF, dass in drei Tagen insgesamt zwei Gespräche stattgefunden hätten und er den Verwandten erklärt habe, dass er die Zwänge des Islams ablehne und deshalb zum Christentum konvertiert sei. Befragt, weshalb er seine Familie überhaupt darüber aufgeklärt habe, erwiderte der 1.BF, dass seine Familie darüber sowieso über einen Freund erfahren habe, dessen Familie ebenfalls im Iran wohnhaft sei, woraufhin er von seiner Mutter mit diesem Umstand konfrontiert worden sei. Der 1.BF habe seinen Angehörigen daraufhin erklärt, dass er die zwanghaften Gebote der islamischen Religion ablehne, weshalb ihm seine Verwandten unterstellt hätten, Gesetze gebrochen zu haben. Seine Schwester, die in Schweden lebe, habe seine Entscheidung als Einzige akzeptiert, seine restlichen Familienmitglieder hätten daraufhin den Kontakt mit ihm abgebrochen. Zur Frage, ob er Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island habe, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehen würde, gab der 1.BF an, dass er Freunde gefunden habe, jedoch keine finanziellen Unterstützungen erhalte. Auf Nachfrage, ob er seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren Integrationsschritte gesetzt habe, brachte der 1.BF vor, dass er von 2016 bis 2019 für die Gemeinde tätig gewesen sei. Zur Frage, wie seine aktuelle finanzielle Situation aussehe, erklärte der 1.BF, dass er ohne Grundversorgung nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, da ihm derzeit nur ungefähr 100 Euro an Barmitteln zur Verfügung stehen. Die Fragen, ob er je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem zivil-oder strafrechtlichen Verfahren betroffen gewesen sei, wurden vom 1.BF verneint. Auf Vorhalt, dass er am 16.11.2015 bereits einen Antrag gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei und befragt, wieso er nunmehr einen weiteren Antrag stelle, entgegnete der 1.BF, dass sie bereits seit vier Jahren in Österreich leben würden und in Afghanistan keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr hätten. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren zu Protokoll gegeben habe, etwas geändert habe, erklärte der 1.BF, dass es sich nunmehr um dieselben Gründe handeln würde. Seine Ehefrau und er selbst seien von seinem Schwager bedroht worden. Zudem sei er nunmehr zum Christentum konvertiert. Nachgefragt, welcher Religion seine Ehefrau und sein Sohn angehören würden, replizierte der 1.BF, dass seine Ehefrau nach wie vor Muslima sei und sein Sohn noch keiner bestimmten Religion angehöre. Zur Frage, was ihn dazu bewogen habe, sich vom Islam abzuwenden, erklärte der 1.BF, dass diese Religion mit Verpflichtungen verbunden sei und er oftmals den Ansichten seiner Familie widersprochen habe. Die Hilfsbereitschaft der Menschen in Österreich sei für ihn der zentrale Grund gewesen, die Religion zu wechseln. Auf die Frage, wann die Abkehr genau erfolgt sei und ob er auch einen Taufkurs besucht habe, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er sich ab dem Jahr 2016 für den erwähnten Glauben interessiert habe und sich an Ostern zur Taufe entschieden habe. Zum Vorhalt, dass selbst anlässlich der Zurückweisung der Revision von ihm angeführt worden sei, Schiit zu sein, erklärte der 1.BF, dass diese Eingabe nicht er selbst, sondern sein bevollmächtigter Vertreter vorgenommen habe und er seine Konversion bereits im Zuge seines ersten Verfahrens vorgebracht habe. Die Frage, ob er die Bedeutung des Rosenkranzes kenne, wurde vom 1.BF verneint. Auf Nachfrage, ob er einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, gab der 1.BF an, dass er nur ein bis zweimal bei einem Kurs anwesend gewesen sei, da er hauptsächlich mit seinem negativen Bescheid beschäftigt gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass in der römisch-katholischen Kirche üblicherweise erst nach einem halben Jahr Vorbereitungszeit die Taufe durchgeführt werde, entgegnete der 1.BF, dass er diese Information kenne und auch mit Freunden darüber gesprochen werden. Er wisse nicht, weshalb die Taufe bei ihm ausnahmsweise bereits vor Ablauf dieses Zeitraums stattgefunden habe. Befragt, woher er sich gerade für das Christentum interessiere, brachte der 1.BF vor, dass ihm ausschließlich die Ehrlichkeit sowie die Freundlichkeit und die Nächstenliebe dazu bewogen hätten, zu konvertieren. Die Frage, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, das zentraler Anlass für seine Taufe gewesen sei, wurde vom 1.BF verneint und angeführt, dass die Empfindung von Barmherzigkeit zu dieser Entscheidung beigetragen habe. In der Osterzeit sei er zuletzt in der Kirche gewesen und habe auch an einem Basar teilgenommen. Zur Frage, wie oft er nach seiner Taufe vor einem Jahr noch in der Kirche gewesen sei, entgegnete der 1.BF, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung in Österreich keine Kirche aufgesucht und erst wieder während seines Aufenthaltes in Frankreich eine Kirche besucht habe. Nach seiner Wiedereinreise habe er ebenfalls keinen Gottesdienst mehr besucht, er wolle dort zukünftig jedoch die Messen besuchen. Auf Aufforderung, in eigenen Worten zu schildern, wie ein Gottesdienst gewöhnlich ablaufe, führte der 1.BF aus, dass es zu Beginn ein Klavierstück gebe und anschließend gepredigt und das Gebet eröffnet werde. Nach der Sammlung von Spenden erfolge das Endgebet. Befragt, welche christlichen Symbole er kenne, gab der 1.BF zu Protokoll, dass die Sünden der Menschen durch die Kreuzigung von Jesus Christus verziehen worden seien. Auf Aufforderung, von Jesus Christus und seinem Leben zu erzählen, führte der 1.BF aus, dass er Gottes sowie Marias Sohn sei. Zum Islam habe er keine genauen Informationen, er beabsichtige lediglich, durch Ehrlichkeit und Barmherzigkeit zu Gott zu finden. Auf die Frage, welche christlichen Feiertage er kenne, erklärte der 1.BF, dass er nur den Ostermontag nennen könne und die weiteren Tage noch lernen werde. An Ostern werde die Auferstehung von Jesus gefeiert, an Weihnachten dessen Geburt. Das genaue Datum, an dem Weihnachten gefeiert werde, könne er nicht angeben. Er wisse auch nicht, ob dieser Feiertag jedes Jahr am selben Tag gefeiert werde. Neben den Osterfeierlichkeiten habe er an keinen weiteren christlichen Festen teilgenommen. Die Frage, ob er sich mit der Bibel beschäftigt habe, wurde vom 1.BF ebenfalls verneint, da er keine Bibel in persischer Sprache erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er diese auch im Internet bekommen könne, erwiderte der 1.BF, dass Informationen im Internet teilweise unwahr sowie unvollständig seien und ihm deswegen von einem Zugriff abgeraten worden sei. Zum Vorhalt, ob er seinen Glauben nur angenommen habe, um nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er so eine Vorgangsweise nicht notwendig habe, da er sich im Laufe der letzten vier Jahre an die Kultur angepasst habe. Befragt, wie nunmehr seine Haltung zum Islam aussehe, entgegnete der 1.BF, dass er sich darüber nicht ausreichend informiert habe, aber für ihn Menschlichkeit, die unabhängig von der Religion sei, von Bedeutung sei. Er könnte jedenfalls nicht erneut als Moslem leben, da sich seine Familie von ihm abgewandt habe und ihn nunmehr als Abtrünnigen betrachte. Seine Familie werde ihm den Glaubenswechsel auch in Zukunft nicht verzeihen. Zur Frage, wieso er sich gerade für die katholische Kirche entschieden habe, erwiderte der 1.BF, dass ihn seine unmittelbare Umgebung für diese Richtung inspiriert habe und er nur diesen Zweig kennengelernt habe. Auf Vorhalt, wieso er sich auf das Risiko eingelassen habe, zum Christentum zu konvertieren, obwohl er wisse, dass Christen verfolgt werden würden und auch nicht sicher sein könne, auch weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, brachte der 1.BF vor, dass er nicht davon ausgegangen sei, eine negative Entscheidung zu erhalten, da er seine Familie nicht unnötig in Gefahr bringen habe wollen. Befragt, wer bereits von seiner Konversion wisse, gab der 1.BF an, dass nur seine eigene Familie darüber Bescheid wisse, ob es die Familie seiner Ehefrau auch erfahren habe, könne er nicht angeben. Seiner Ehefrau habe er ebenfalls die Entscheidung freigestellt, weiterhin bei ihm zu bleiben, nachdem er sie über seine Konvertierung aufgeklärt habe. Auf die Frage, ob er es sich vorstellen könne, in eine andere Region Afghanistans zurückzukehren, entgegnete der 1.BF, dass Mazar e-Sharif eigentlich sicher sei, seine Ehefrau dort jedoch Probleme mit ihren Brüdern gehabt habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Referenzschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 04.07.2019, ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin der BF, mehrere Fotos von der Taufe des 1.BF zu Ostern 2019, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes XXXX vom 04.09.2018 und eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Referenzschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 04.07.2019, ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin der BF, mehrere Fotos von der Taufe des 1.BF zu Ostern 2019, eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes römisch 40 vom 04.09.2018 und eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht. Die einvernommene 2.BF führte im Zuge dieser Einvernahme an, dass ihr Sohn nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe habe und sich die angegebenen Fluchtgründe auch auf ihn erstrecken würden. Sie sei derzeit schwanger und der angesetzte Geburtstermin sei am 26.05.
- Sowohl ihre Mutter als auch ihre beiden Schwestern seien derzeit im Iran aufhältig. Zwei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Zu ihren in Mazar e-Sharif lebenden Geschwistern habe die 2.BF keinen Kontakt, sie habe mit diesen zuletzt vor ungefähr einem Jahr gesprochen und ihre Brüder würden sie verachten, da sie seit zwei Jahren kein Kopftuch mehr trage. Auf Nachfrage, was ihr ihre Brüder gesagt hätten, entgegnete die 2.BF, dass sie sich als Muslima nicht so verhalten dürfe und eine Schande für die Familie sei. Ihre Mutter sei zuerst verärgert gewesen, habe ihre Entscheidung in weiterer Folge jedoch akzeptiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie ebenfalls kein Kopftuch mehr getragen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens seien sie nach Frankreich gegangen, aufgrund ihrer Fingerabdrücke jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden. Die Frage, ob sie in Österreich Verwandte habe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde von der 2.BF verneint. Sie lebe ausschließlich von der Grundversorgung. Auf die Frage, ob sie seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung weitere Integrationsschritte gesetzt habe, erwiderte die 2.BF, dass sie als Reinigungskraft in einem Kindergarten sowie bei der Gemeinde tätig gewesen sei. Die Fragen, ob sie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeugin oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, wieso sie einen neuerlichen Antrag stelle, obwohl das abweisende Erkenntnis, in dem über ihren Asylantrag abgesprochen worden sei, bereits in Rechtskraft erwachsen sei, entgegnete die 2.BF, dass in Afghanistan einerseits Krieg herrsche und andererseits ihre Brüder nicht akzeptieren könnten, dass sie kein Kopftuch mehr tragen wolle. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, Änderungen ergeben hätten, replizierte die 2.BF, dass sie nunmehr auch mit ihren Brüdern Probleme habe, da diese ihr erklärt hätten, dass sie nicht mehr zur Familie gehöre und von der Erde verschwinden solle. Die anderen vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse seien zudem nach wie vor aufrecht. Sie sei nach wie vor muslimische Schiitin, ihr Ehegatte sei mittlerweile jedoch zum Christentum konvertiert und ihr Sohn sei konfessionslos. Auf Nachfrage, was ihren Ehemann dazu bewogen habe, sich vom Islam abzuwenden, führte die 2.BF aus, dass es besser sei, wenn er diese Entscheidung selbst näher erläutere. Da er die Kultur in Europa besser kennengelernt habe und man in Afghanistan nicht seine Religionszugehörigkeit nicht selbst bestimmen könne, habe er sich erst in Österreich für eine Konvertierung entschieden. Befragt, wieso sie selbst nicht konvertiert sei, gab die 2.BF an, dass sie selbst mit ihrer Religion kein Problem habe und überdies die Ansicht vertrete, dass der Mensch unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit sowieso an erster Stelle stehe. Zur Frage, wann die Abkehr ihres Mannes erfolgt sei, entgegnete die 2.BF, dass er letztes Jahr um die Osterzeit zur Taufe entschieden habe und bereits zuvor diesbezügliche Pläne verfolgt. Bei der Taufe ihres Gatten sei sie nicht persönlich anwesend gewesen, da sie einen Arzttermin mit ihrem Sohn gehabt habe, sie sei jedoch zuvor bei einem Gebet dabei gewesen. Auf Nachfrage, wie ihre Ehemann seinen christlichen Glauben auslebe, führte die 2.BF an, dass er einige Kurse besucht habe und auch oftmals in die Kirche gehe. In Sankt Georgen seien sie jedoch noch nicht in die Kirche gegangen, weil sie im Stress gewesen seien. Zuletzt habe ihr Mann vor dem Aufenthalt in Frankreich eine Kirche besucht, da sie in Frankreich wegen ihrer Obdachlosigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse keine Möglichkeit gehabt hätten. Auf Aufforderung, anzugeben, was ihr der 1.BF über die Unterschiede zwischen Islam und Christentum erklärt habe, brachte die 2.BF vor, dass man im Christentum im Allgemeinen eher akzeptiert werde. Konkrete Ausführungen über die genauen Unterschiede habe er jedoch ebenfalls nicht getroffen, da er selbst nicht so gut informiert sei und nach der Ausreise nach Frankreich keine Kurse mehr besucht habe. Überdies sei er auch nicht im Besitz einer Bibel und er habe gegen ihre Gebete keine Einwände. Die Frage, ob ihr Sohn Fragen zur Religion oder allgemein zum Leben oder zum Tod habe, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, ob ihre Familie an religiösen Aktivitäten teilnehme, gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie Fasching gefeiert hätten und bei einem vom Kindergarten organisiertem Fest teilgenommen hätten. Nachgefragt, wieso ihr Ehemann konvertiert sei, obwohl ihm die potenzielle Gefährdung seiner Familie bewusst gewesen sei, entgegnete die 2.BF, dass es sich um sein persönliches Interesse handle. Seine gesamte Familie wisse bereits von seinem Glaubenswechsel. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF Referenzschreiben, mehrere Zeitungsartikel, eine Bestätigung vom 15.07.2019 über Hilfstätigkeiten im Zuge von Reinigungsarbeiten, ein Empfehlungsschreiben vom 28.06.2018, mehrere Unterstützungserklärungen, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes XXXX vom 09.02.2020 und ein Mutter Kind Pass vom 06.02.2020 mit dem Geburtstermin 26.05.2020 in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF Referenzschreiben, mehrere Zeitungsartikel, eine Bestätigung vom 15.07.2019 über Hilfstätigkeiten im Zuge von Reinigungsarbeiten, ein Empfehlungsschreiben vom 28.06.2018, mehrere Unterstützungserklärungen, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes römisch 40 vom 09.02.2020 und ein Mutter Kind Pass vom 06.02.2020 mit dem Geburtstermin 26.05.2020 in Vorlage gebracht.
- Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 wurde vom 1.BF vorgebracht, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auf Aufforderung, konkret zu schildern, wie die Drohungen seines Schwagers abgelaufen seien, erklärte der 1.BF, dass er und seine Ehefrau im Iran gelebt hätten und das Kopftuch nur locker getragen habe. Anschließend hätten sie ihre Brüder verbal aus der Familie ausgeschlossen, da sie in ihren Augen keine Muslima mehr gewesen sei. Auf Nachfrage, ob diese Bedrohung bereits im Iran begonnen hätten, erwiderte der 1.BF, dass diese Brüder seiner Ehefrau sogar erfahren hätten, dass sie in Österreich das Kopftuch zur Gänze abgelegt habe. Auf die weitere Frage, wie diese Bedrohung genau ausgesehen habe, entgegnete der 1.BF, dass die Ehre der Brüder seiner Frau aufgrund der liberalen Lebensweise der BF gekränkt gewesen sei, weshalb ihn einer seiner Schwager angerufen und die Männlichkeit des 1.BF infrage gestellt habe. Befragt, ob sie bereits zuvor mit den Brüdern Probleme gehabt hätten, gab der 1.BF an, dass seiner Ehefrau in Afghanistan und im Iran keine Freiheiten zugekommen seien. In Österreich könne sie eigene Entscheidungen treffen und die Lebensweise der übrigen Bevölkerung annehmen. Zur Frage, wann er getauft worden sei, erwiderte der 1.BF, dass es zu Ostern gewesen sei, er das genaue Datum jedoch nicht kenne. Anlässlich der Revision an den Verwaltungsgerichtshof habe er den Taufschein nicht vorgelegt, da er geglaubt habe, erneut einvernommen zu werden. Auf Nachfrage, ob er inzwischen einen Gottesdienst der örtlichen Kirche besucht habe, replizierte der 1.BF, dass er am 01.03.2020 in der Kirche gewesen sei. Die Frage, ob er sich bereits eine Bibel in der Sprache Farsi besorgt habe, wurde vom 1.BF verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF zwei Zeitungsartikel sowie ein Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 in Vorlage gebracht. Mit Eingabe vom 06.03.2020 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF eine Übersicht der Gottesdienste sowie ein Wochenblatt einer Pfarre übermittelt. Die 2.BF brachte im Zuge ihrer Einvernahme vor, dass sie manchmal Schmerzen im Unterleib habe. Befragt, wie sich die Drohungen durch ihre Brüder gestalten würden, erklärte die 2.BF, dass sie das Kopftuch bereits vor einem Jahr abgelegt habe, was ihre in Afghanistan aufhältigen Brüder später auch erfahren hätten. Auf die Frage, ob sie bereits zuvor mit diesen Problemen gehabt habe, erwiderte die 2.BF, dass sie sehr streng gewesen sei und ihr in Afghanistan keine Bewegungsfreiheit zugekommen sei. Ihre Hochzeit sei von ihrem ältesten Bruder und ihrer Mutter arrangiert worden.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.02.2020
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII wurde den BF aufgetragen, in einem namentlich bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. 6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.02.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. In Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). In Spruchpunkt römisch acht wurde den BF aufgetragen, in einem namentlich bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF dieselben Ausreisegründe angegeben hätten, die sie bereits im Vorverfahren angegeben hätten. Das Vorbringen decke sich daher in den zweiten Anträgen mit jenem im vorhergehenden Verfahren. Da die BF ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen würden, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Zusätzlich führe der 1.BF an, dass er am 20.04.2019 getauft worden sei und nunmehr Christ sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er daher getötet werden. Selbst wenn man diesen Angaben nun Glauben schenken würde, erschließe sich für die Behörde nicht, weshalb er nun deshalb bedroht sein sollte, da er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, dies anlässlich des Asylverfahrens anzuführen. Zudem habe er in den Einvernahmen vor dem BFA gezeigt, dass er lediglich über rudimentäres Wissen zum Christentum verfüge. So sei er nicht einmal über die Gottesdienstzeiten seiner Kirchengemeinde informiert gewesen bzw. habe selbst angeführt, sich bisher nicht mit der Bibel beschäftigt zu haben. Auch habe er lediglich rudimentäres Wissen über die Stationen von Jesus anführen können. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem 1.BF auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gedroht habe und es mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
- Die Bescheide wurden den BF durch persönliche Übernahme am 20.03.2020 zugestellt.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde verabsäumt habe, sich mit der Motivation bzw. dem auslösenden Moment des 1.BF für seinen Glaubenswechsel auseinanderzusetzen und diesen eingehend zu befragen. Zudem sei vom BFA nicht hinterfragt worden, wie sich sein Religionswechsel auf sein Verhalten bzw. tägliches Leben auswirke und welche Unterschiede er im Vergleich zum Islam sehe. Diese Tatsachen zu erheben, wäre jedoch dringend geboten gewesen, um die vorhandene innere Einstellung zum christlichen Glauben zu erheben und dies sei für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Konversion durchaus von Bedeutung. Das BFA hätte sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Bescheid umfassend mit dem nunmehrigen Leben in Österreich aufgrund der gewandelten inneren Einstellung des 1.BF auseinandersetzen und darauf basierend beurteilen müssen, ob es dem 1.BF tatsächlich möglich sein werde, diese mittlerweile geänderte innere Haltung bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zu tragen. Im gegenständlichen Fall setze sich das BFA nicht mit den persönlichen Umständen der BF bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander. Insbesondere sei konkret nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine Familie mit einem sechsjährigen Kind handle, wobei die 2.BF im achten Monat schwanger sei und es sich um Personen mit einer besonderen Vulnerabilität handle. Darüber hinaus könne auch nicht aus dem bisherigen Lebensstil der 2.BF auf ihre Wünsche für die Zukunft geschlossen werden und sei sie diesbezüglich auch nicht von der erstinstanzlichen Behörde entsprechend befragt worden. Den Ausführungen des BFA werde diesbezüglich entgegengehalten, dass es einer Erhebung aus dem Jahr 2016/17 hinsichtlich des Gesundheitssystems in Mazar e-Sharif jedenfalls an der nötigen Aktualität mangele. Aktuell sei insbesondere das Risiko der Verbreitung von COVID-19 in Afghanistan und die besondere Lage Abgeschobener zu beachten. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von Friederike Stahlmann vom 27.03.2020 verwiesen. Beantragt wurde, den Beschwerden aufschiebende Wirkungen zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde ein Mutter-Kind Pass angeschlossen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen die negativen Bescheide
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen die negativen Bescheide
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II wurde den BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde den BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Am 08.05.2020 wurde der 4.BF in Österreich geboren.
- Die BF erhoben durch ihren bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, die am 25.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.08.2020, Ra 2020/20/0192-9, wurden die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet habe. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts sei die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Es sei dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):1.
- Die 1.BF und die 2.BF sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen 3.-4.BF. Die von den BF am 16.11.2015 gegen die 1.-3.BF initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
- Feststellungen (Sachverhalt):, 1.
- Die 1.BF und die 2.BF sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen 3.-4.BF. Die von den BF am 16.11.2015 gegen die 1.-3.BF initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan nicht eingeräumt und wurde den BF - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF haben in der Folge neuerliche (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Die BF stützten die gegenständlichen Folgeanträge zunächst auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hatten. In weiterer Folge brachte der 1.BF vor, er sei zum Christentum konvertiert. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Die 2.BF gab an, dass sie von ihren Brüdern bedroht worden sei, da sie das Kopftuch abgelegt habe. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt werden. Somit haben die BF im vorliegenden Fall keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger und asylrelevanter Kern" innewohnt, vorgebracht. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz ist hingegen eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage gegenüber der Situation, wie sie bei Ergehen des Erkenntnisses Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 bestand, eingetreten. Die BF würden in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative in Verbindung mit dem Fehlen eines tragfähigen familiären und sozialen Netzes durch den dauerhaften Kontaktabbruch mit ihren in Afghanistan lebenden Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten. 1.
- Es ist nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. 1.
- Es ist nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. 1.
- In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann nunmehr, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, eine maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der 1.BF hat gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einem Bauhof vorgenommen und Deutschkurse besucht. Die hochschwangere 2.BF hat ebenfalls gemeinnützige Hilfstätigkeiten als Reinigungskraft sowie für die Gemeinde verrichtet, ebenfalls Deutschkurse besucht und eine A1-Prüfung absolviert. Der 3.BF besucht seit 2017 den Kindergarten. Der 4.BF wurde am 08.05.2020 geboren. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.
- Beweiswürdigung:Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der 1.BF hat gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einem Bauhof vorgenommen und Deutschkurse besucht. Die hochschwangere 2.BF hat ebenfalls gemeinnützige Hilfstätigkeiten als Reinigungskraft sowie für die Gemeinde verrichtet, ebenfalls Deutschkurse besucht und eine A1-Prüfung absolviert. Der 3.BF besucht seit 2017 den Kindergarten. Der 4.BF wurde am 08.05.2020 geboren. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personen der BF, den Gang der ersten Asylverfahren sowie der gegenständlichen Asylverfahren und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen der BF wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesamtes zu den im Spruch genannten Zahlen sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E getroffen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand der BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Einvernahmen des 1.BF und der 2.BF durch Organe der belangten Behörde und der Beschwerdeschrift. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus ihren Vorbringen und wurden auch dem vorhergehenden Verfahren zugrunde gelegt, wobei auch im gegenständlichen Verfahren weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich Zweifel aufgetreten sind. Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. 2.
- Die Feststellung, dass die BF in ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnt, vorgebracht haben, beruhen auf folgenden Gründen: Der 1.BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Zu diesen ist auszuführen, dass diesen Fluchtgründen bereits im Vorverfahren keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde und sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat. Zum Vorbringen des 1.BF, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens zum Christentum konvertiert, ist inhaltlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen: Diese zeigte zunächst zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer die Konversion erst in den Einvernahmen zu gegenständlichem Folgeantrag vorgebracht hat, obwohl er zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits getauft worden sei. Das Bundesamt führte richtigerweise an, dass der 1.BF vor seiner Taufe keinen Taufvorbereitungskurs besucht habe und nach seiner Taufe in Österreich keine Kirche mehr besucht habe. Zudem erscheint aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Überlegungen heraus dieser den Glaubenswechsel vollzogen habe. Der Beschwerdeführer konnte zu seinen Motiven keine näheren, nachvollziehbaren Angaben machen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht schlüssig darstellen, warum er begonnen hat, für den christlichen Glauben zu interessieren. Es ist jedenfalls aus den Angaben des 1.BF kein Schlüsselereignis ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet haben soll, da er auch nicht in der Lage war, konkrete Abgleiche mit der islamischen Religion zu treffen und seine Ehefrau nach wie vor schiitische Muslimin ist. Das Bundesamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer nur über oberflächliches Wissen zum Christentum verfügt, wobei dies angesichts der kurzen Dauer der vorgebrachten Konversion erklärbar erscheint. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso sich der 1.BF nicht bemüht hat, eine Bibel in seiner Muttersprache zu besorgen. Auch wusste der 1.BF nicht, an welchem Tag des Jahres Weihnachten gefeiert wird. Es ist hier somit den Ausführungen des BFA zu folgen, wenn es darauf aufmerksam macht, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf ein besonderes Interesse, das Christentum näher kennenzulernen oder sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, schließen lassen. Im Ergebnis ist daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass das Bundesamt zutreffend dargelegt hat, dass die angegebene Konversion nicht glaubhaft ist, sondern die Angaben des Beschwerdeführers der Besserstellung im Asylverfahren zu dienen scheinen und nicht auf innere Beweggründe oder auf einem fundierten Interesse am christlichen Glauben basieren. Bezüglich des Vorbringens der 2.BF, dass sie von ihren Brüdern aufgrund des Umstandes bedroht werden würde, da sie kein Kopftuch mehr trage, ist dem BFA zuzustimmen, dass sie ihren Angaben zufolge bereits während der Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren kein Kopftuch mehr getragen habe. Selbst wenn die Brüder der 2.BF erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens davon erfahren hätten, dass die 2.BF nunmehr unverhüllt in der Öffentlichkeit auftrete, ist anzumerken, dass diesem Vorbringen bereits mangels Asylrelevanz keine Bedeutung zukommt, da die 2.BF lediglich erklärt habe, dass ihre Brüder sie zwar verurteilt und aus der Familie verstoßen hätten, jedoch keine konkreten Todesdrohungen ausgesprochen hätten und im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr hervorgekommen sind. Dass der 1.BF ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in einem Bauhof durchführt und getauft wurde, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017 sowie einem Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 hervor.Dass der 1.BF ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in einem Bauhof durchführt und getauft wurde, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017 sowie einem Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 hervor. Dass die 2.BF Hilfstätigkeiten als Reinigungskraft und für eine Gemeinde absolviert hat und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere einem vorgelegten ÖSD Zertifikat. Die Geburt des 4.BFbzw. die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertreterin am 25.05.2020 geht aus einem aktuellen Auszug des IZR den 4.BF betreffend hervor. Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der BF und dem fehlenden familiären und sozialen Netz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus den obigen Länderberichten sowie den Angaben der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA. 2.
- In den gleichlautenden Beschwerden wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Es wurden zum individuellen Fluchtvorbringen der BF auch keine Beweismittel nachgereicht, benannt oder angeboten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor. 2.
- Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich werden aufgrund der Angaben des 1.BF und der 2.BF im Verfahren getroffen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. 2.
- Die zur Lage in Afghanistan vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Von den BF wurden zudem keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Abweisung der Beschwerden wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.)3.
- Abweisung der Beschwerden wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.) 3.
- Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 27Vw
GVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw
GVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN).
§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl
G 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 mwN).,
Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
- 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
- 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 mwN).Wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können vergleiche VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/18/0376 mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/18/0376 mwN). Das BFA hatte die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 18.03.2020
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht haben. Neuerlichen Sachentscheidungen hinsichtlich des Status der Asylberechtigten steht zudem die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 entgegen.Das BFA hatte die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 18.03.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht haben. Neuerlichen Sachentscheidungen hinsichtlich des Status der Asylberechtigten steht zudem die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 entgegen. Hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005 behaupteten die Beschwerdeführer vor dem BFA keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte.Hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 behaupteten die Beschwerdeführer vor dem BFA keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung der neuerlichen Anträge, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005 bezieht, als rechtmäßig.Aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung der neuerlichen Anträge, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 bezieht, als rechtmäßig. Somit waren die Beschwerden gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. abzuweisen.Somit waren die Beschwerden gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. abzuweisen. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). 3.2.
- Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).3.2.
- Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). 3.2.
- In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006; 28.11.2019, Ra 2019/19/0329).3.2.2. In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006; 28.11.2019, Ra 2019/19/0329). 3.2.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer – fallgegenständlich im noch offenen Umfang des Status der subsidiär Schutzberechtigten –
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer – fallgegenständlich im noch offenen Umfang des Status der subsidiär Schutzberechtigten –
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht darf hierbei nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Behörde zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 1433 mwH; VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Das Verwaltungsgericht darf hierbei nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Behörde zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 1433 mwH; VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 21.3.2018, Ro 2018/18/0001).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 21.3.2018, Ro 2018/18/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
§ 21Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVw
G die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
§ 21Abs.
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe z. B. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe z. B. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, mwN). Kommt das BVwG, ohne dass es dafür weiterer Ermittlungsschritte bedürfte, zu dem Schluss, dass sich die Zurückweisung des Folgeantrages als rechtswidrig erwiese, ist der Bescheid im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH 14.1.2020 Ra 2019/18/0311).Kommt das BVwG, ohne dass es dafür weiterer Ermittlungsschritte bedürfte, zu dem Schluss, dass sich die Zurückweisung des Folgeantrages als rechtswidrig erwiese, ist der Bescheid im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben vergleiche VwGH 14.1.2020 Ra 2019/18/0311). 3.2.
- Im Fall der BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Afghanistan. Aufgrund des Umstandes, dass der 4.BF geboren wurde und die 2.BF nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit ihren in Afghanistan wohnhaften Brüdern aufgrund ihres westlichen Kleidungsstils kein Kontakt mehr besteht, ist davon auszugehen, dass den BF eine Niederlassung in Mazar e-Sharif oder einer anderen größeren Stadt – ohne tragfähiges familiäres oder soziales Netz - nicht zumutbar ist, zumal die BF den Großteil ihres Lebens im Iran gelebt haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der 1.BF und die 2.BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk mit einem neugeborenen Kind sowie einem weiteren Kind in der Lage wären, Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel über eine Ansiedelung in einer Stadt verfügen. Dass die BF in den Städten Mazar-e Sharif und Herat Familienangehörige hätten, die in der Lage und willens wären, die BF im Fall einer Rückkehr tatsächlich finanziell oder durch Zurverfügungstellung von Wohnraum zu unterstützen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die 2.BF stammt zwar ursprünglich aus der Provinz Balkh und kann aufgrund ihrer Angaben angenommen werden, dass sie noch über Familienangehörige in Mazar-e Sharif verfügt, sie gab jedoch glaubhaft an, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Familie von Bekannte bzw. Verwandten Unterstützung erhalten könnte. Die BF wären sohin bei einer Ansiedlung in einer dieser Städte folglich (jedenfalls vorerst) logistisch auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach Wohnraum und Arbeit zu suchen, ohne dort über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Trotz der grundsätzlich auch für Frauen bestehenden Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit wäre außerdem die 2.BF den Länderberichten nach als Frau beim Zugang zu Beschäftigung und den Anstellungsbedingungen benachteiligt, was aufgrund des Mangels jeglicher Berufserfahrung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie (neben zwei minderjährigen Kindern) von ihrem Mann oder anderen Familienmitgliedern erhalten werden müsste. Weiters ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei der 2.BF um eine zum Entscheidungszeitpunkt relativ unselbständige Frau handelt, was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls grundlegend erschweren würde. Daneben müsste letztlich auch der Ehemann nicht nur für sich selbst und die BF2, sondern auch für den Unterhalt seiner zwei minderjährigen Kinder aufkommen (zur kinderspezifischen Situation im Falle einer Rückkehr siehe zuletzt etwa auch VfGH 13.03.2019, E 1480-1482/2018). Dass die Familie finanziell besonders gut gestellt wäre, sodass dennoch eine Ansiedlung zumutbar wäre, kann dem Akt nicht entnommen werden. Neben der - alle afghanischen Staatsangehörigen und jene ohne familiäre oder sonstige soziale Unterstützungsmöglichkeit in besonderem Ausmaß treffenden - allgemein prekären Versorgungslage im Hinblick auf Zugang zu insbesondere Arbeit und Wohnraum ist im Fall der BF somit hervorzuheben, dass eine offenkundig in ihrer Person gelegene und in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten maßgebliche Erschwernis im Falle einer erstmaligen Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat nach den obigen Länderfeststellungen bestünde, weshalb eine Änderung in den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer eingetreten ist, welche eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheinen lässt, sodass jener Sachverhalt nicht von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 umfasst ist. Es liegt demnach ein neu entstandener Sachverhalt vor, welcher nach den oben dargestellten Leitlinien der Höchstgerichte im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens im Hinblick auf seine Maßgeblichkeit zur Begründung eines Hindernisses für eine Abschiebung nach Afghanistan zu beurteilen sein wird. 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich demnach im zugelassenen Verfahren insbesondere inhaltlich mit der Frage befassen zu haben, wie sich eine Abschiebung nach Afghanistan angesichts der veränderten persönlichen Situation der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der Lageänderung aufgrund der COVID-Pandemie auswirken würde und ob vor deren Hintergrund allenfalls ein in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichender „außergewöhnlicher Umstand“ zu erblicken sei.3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich demnach im zugelassenen Verfahren insbesondere inhaltlich mit der Frage befassen zu haben, wie sich eine Abschiebung nach Afghanistan angesichts der veränderten persönlichen Situation der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der Lageänderung aufgrund der COVID-Pandemie auswirken würde und ob vor deren Hintergrund allenfalls ein in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK reichender „außergewöhnlicher Umstand“ zu erblicken sei. Hierbei wird maßgeblich zu berücksichtigen sein, ob es den Beschwerdeführern zumutbar ist, in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternativen in den Städten Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif ohne Unterstützung durch ein tragfähiges familiäres Netz in Anspruch zu nehmen. Gleichermaßen wird in die Entscheidung miteinzubeziehen sein, ob die Beschwerdeführer ohne Ortskenntnisse sowie Besitztümer unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Pandemie in Afghanistan mit Betreuungspflichten für zwei minderjährige Kinder in eine ausweglose Lage geraten würden. Neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher „glaubhafter Kern“ zukommen würde und die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen, sind somit hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgebracht worden. Das bedeutet nicht, dass die neue Sachentscheidung zu einem von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen muss, doch kommt diesem geänderten Sachverhalt grundsätzlich Entscheidungsrelevanz zu (VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0296). Aufgrund der dargestellten Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die entspreche Beurteilung selbst vorzunehmen. 3.2.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (im Umfang der Beurteilung subsidiären Schutzes) im Falle der Beschwerdeführer das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb die in den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide erfolgten Aussprüche hinsichtlich aller BF aufzuheben sind.3.2.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (im Umfang der Beurteilung subsidiären Schutzes) im Falle der Beschwerdeführer das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb die in den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erfolgten Aussprüche hinsichtlich aller BF aufzuheben sind. Die Verfahren sind damit in diesem Umfang
§ 21Abs.
3 Satz 1 BFA-VG zugelassen.Die Verfahren sind damit in diesem Umfang
Paragraph 21, Absatz 3, Satz 1 BFA-VG zugelassen. 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III.-VII. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei.-VII. der angefochtenen Bescheide: Da der Spruchteil über die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu beheben und die Verfahren insoweit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur inhaltlichen Behandlung zuzulassen sind, können die darauf aufbauenden Aussprüche über die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung, das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Anordnung einer Unterkunftnahme keinen Bestand haben und waren daher ebenfalls zu beheben.3.4.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Da der Spruchteil über die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu beheben und die Verfahren insoweit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur inhaltlichen Behandlung zuzulassen sind, können die darauf aufbauenden Aussprüche über die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung, das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Anordnung einer Unterkunftnahme keinen Bestand haben und waren daher ebenfalls zu beheben., 3.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) Im vorliegenden Fall ergab sich nach ergänzenden Ermittlungen das Vorliegen eines neuen im Hinblick auf die Beurteilung subsidiären Schutzes potentiell entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Da die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache daher im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutz nicht zu Recht erfolgt ist, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzulassen. Ein Bedarf an einer weiteren mündlichen Erörterung bestand in diesem Zusammenhang nicht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltun