4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 1997 abgewiesen und der BF
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am XXXX .03.2007 abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit XXXX .03.2007 in Rechtskraft. 1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zl. römisch 40 vom römisch 40 .03.2006
Paragraphen 7, 8, Abs. AsylG 1997 abgewiesen und der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am römisch 40 .03.2007 abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit römisch 40 .03.2007 in Rechtskraft. Nach einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diesen wurde folglich die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX .08.2007 abgelehnt.Nach einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diesen wurde folglich die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 .08.2007 abgelehnt. 1.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) blieb der Erfolg versagt und erwuchs der Bescheid am XXXX .05.2012 in Rechtskraft.Dieser Folgeantrag wurde am römisch 40 .02.2012 vom Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) blieb der Erfolg versagt und erwuchs der Bescheid am römisch 40 .05.2012 in Rechtskraft. 1.4. Der BF wurde in Österreich seit 2006 zehn Mal wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe
GB verhängt wurde. Er war deshalb mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.4. Der BF wurde in Österreich seit 2006 zehn Mal wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe
Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde. Er war deshalb mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .04.2020, rechtskräftig mit XXXX .04.2020, XXXX , wegen § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, rechtskräftig mit römisch 40 .04.2020, römisch 40 , wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Der BF wurde von Dezember 2005 bis Mai 2006, von Oktober 2006 bis 2008, von Februar 2010 bis Juni 2011, von XXXX .03.2012 bis XXXX .11.2019 und zuletzt seit XXXX .01.2020 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten angehalten. 2008 floh er aus der Justizanstalt Hirtenberg und konnte erst wieder Anfang 2010 in der Schweiz verhaftet werden. 2014 kehrte er zwei Mal nicht in die Justizanstalt zurück und war von XXXX .
G erteilt, gegen diesen
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Zif. 1 FPG erlassen,
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festgestellt,
Vm. Abs. 3 Zif 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .08.2016, gegen den seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen diesen
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festgestellt,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz
G aufzuheben. 1.7. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem BF mit der ihm am römisch 40 .12.2019 zugestellten Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. Am XXXX .12.2019 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin, seines Rechtsberaters und seiner anwaltlichen Vertretung zu seinem zweiten Folgeantrag und zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vernommen. Der BF wiederholte dabei seine Angaben, wonach er weder mit den kosovarischen Behörden, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion in seinem Herkunftsstaat Probleme habe. Am römisch 40 .12.2019 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin, seines Rechtsberaters und seiner anwaltlichen Vertretung zu seinem zweiten Folgeantrag und zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vernommen. Der BF wiederholte dabei seine Angaben, wonach er weder mit den kosovarischen Behörden, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion in seinem Herkunftsstaat Probleme habe. Das in der Erstbefragung vom BF zum Beweise seiner Bedrohung angeführte und auf seiner Facebook Seite befindliche Video, welches am XXXX .11.2019 an den BF versendet wurde, wurde im Beisein der Dolmetscherin, der Rechtsvertreterin des BF und des Rechtsberaters auf dem Handy des Letzteren begutachtet, der damit im Zusammenhang stehende Chatverlauf übersetzt und in der Niederschrift (vgl. Verwaltungsakt, Seiten XXXX bis XXXX ) wie folgt festgehalten:Das in der Erstbefragung vom BF zum Beweise seiner Bedrohung angeführte und auf seiner Facebook Seite befindliche Video, welches am römisch 40 .11.2019 an den BF versendet wurde, wurde im Beisein der Dolmetscherin, der Rechtsvertreterin des BF und des Rechtsberaters auf dem Handy des Letzteren begutachtet, der damit im Zusammenhang stehende Chatverlauf übersetzt und in der Niederschrift vergleiche Verwaltungsakt, Seiten römisch 40 bis römisch 40 ) wie folgt festgehalten: … Es wird das besagte Video (auf dem Handy des RB – Anmerkung) gefunden, zusehen ein Butterfly Messer, ein Schlagstock. Das Video dauert 1 Min 33 Sec. Es wird von dieser Person geschimpft, so wie AW (Asylwerber) oben geschildert. Video wurde am XXXX .11.2019 geschickt. Es wird der weitere Chatverlauf durchgesehen. Unter anderem lässt sich finden, dass AW diese besagte Person angerufen hat und 3 Min 55 Sek. mit dieser gesprochen hat. Weiters findet sich im Chatverlauf auch Angaben, wo es darum geht, Geld zu überweisen.… Es wird das besagte Video (auf dem Handy des RB – Anmerkung) gefunden, zusehen ein Butterfly Messer, ein Schlagstock. Das Video dauert 1 Min 33 Sec. Es wird von dieser Person geschimpft, so wie AW (Asylwerber) oben geschildert. Video wurde am römisch 40 .11.2019 geschickt. Es wird der weitere Chatverlauf durchgesehen. Unter anderem lässt sich finden, dass AW diese besagte Person angerufen hat und 3 Min 55 Sek. mit dieser gesprochen hat. Weiters findet sich im Chatverlauf auch Angaben, wo es darum geht, Geld zu überweisen. Weitere Auszüge wo XXXX fragt wann AW rauskommt. Weitere Verlauf, wo es darum geht, dass AW von XXXX Geld überweisen soll, XXXX soll den Cousin von XXXX anrufen und sagen, dass das Geld für XXXX sei.Weitere Auszüge wo römisch 40 fragt wann AW rauskommt. Weitere Verlauf, wo es darum geht, dass AW von römisch 40 Geld überweisen soll, römisch 40 soll den Cousin von römisch 40 anrufen und sagen, dass das Geld für römisch 40 sei. Am Ende des Chat Verlaufes vom XXXX .11.2019 findet sich eine Nachricht an XXXX , wo AW zunächst ein Emoji mit Daumen nach oben sendet und danach Smileys mit Herzküsschen. Der erste Chatverlauf war am XXXX .11.2019 der letzte XXXX .11.2019.Am Ende des Chat Verlaufes vom römisch 40 .11.2019 findet sich eine Nachricht an römisch 40 , wo AW zunächst ein Emoji mit Daumen nach oben sendet und danach Smileys mit Herzküsschen. Der erste Chatverlauf war am römisch 40 .11.2019 der letzte römisch 40 .11.2019. LA: Erklären Sie mir das, was ich eben so gefunden habe. Das erscheint mir eher so, dass Sie mit XXXX ausgemacht haben, dass er so ein Video schickt?LA: Erklären Sie mir das, was ich eben so gefunden habe. Das erscheint mir eher so, dass Sie mit römisch 40 ausgemacht haben, dass er so ein Video schickt? VP: Also, ich weiß aus auf FB (Anm.: Facebook ) zu sehen war. Ich möchte vor der Wahrheit nicht fliehen. Er hat mich öffentlich bedroht und beschimpft. Sie alle wollten wissen, wer der Mann sei, der mich öffentlich bedroht und beschimpft. XXXX und ich und weitere Person haben in der JA XXXX Karten gespielt. Er hat mir € 1.000,-- geschuldet. Ich wurde dann von XXXX woanders überstellt bzw. nach XXXX , im Februar oder März dieses Jahres. Ich hab ihn gesehen und er hat mich angegriffen, in Anwesenheit der Beamten er hat mich geschlagen. Nachgefragt spreche ich über XXXX . Er wurde dann in den Keller geschickt von den Beamten. 8 Tage später kam er raus, hat mich wieder angegriffen, diesmal habe ich mich gewehrt. In dem Fall war er das Opfer, weil ich stärker war.VP: Also, ich weiß aus auf FB Anmerkung, Facebook ) zu sehen war. Ich möchte vor der Wahrheit nicht fliehen. Er hat mich öffentlich bedroht und beschimpft. Sie alle wollten wissen, wer der Mann sei, der mich öffentlich bedroht und beschimpft. römisch 40 und ich und weitere Person haben in der JA römisch 40 Karten gespielt. Er hat mir € 1.000,-- geschuldet. Ich wurde dann von römisch 40 woanders überstellt bzw. nach römisch 40 , im Februar oder März dieses Jahres. Ich hab ihn gesehen und er hat mich angegriffen, in Anwesenheit der Beamten er hat mich geschlagen. Nachgefragt spreche ich über römisch 40 . Er wurde dann in den Keller geschickt von den Beamten. 8 Tage später kam er raus, hat mich wieder angegriffen, diesmal habe ich mich gewehrt. In dem Fall war er das Opfer, weil ich stärker war. LA: Erklären sie mir die eben oa. Eintragungen! VP: ich wollte ihn lediglich beruhigen. Ich wollte, dass er mich nicht mehr öffentlich beschimpft und bedroht, damit meine Tochter, meine Familie dies alles nicht mehr sehen. Du Fräulein (gemeint die Dolmetscherin), kennst dich nicht aus mit FB, die anderen aber schon. Ich habe ihm lediglich deswegen so geschrieben, um ihn zu beruhigen. Er sagte, er schicke mir das Geld, aber eigentlich wollte er mir eine Falle stellen. Ich wollte ihn beruhigen, ihn einfach loswerden und habe gemeint, er solle mir das Geld auf den Namen meines Cousins schicken. Dass wir Probleme hatten, weiß das Gericht. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit - mündlich verkündeten – und in der Niederschrift beurkundeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben und festgestellt, dass weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in Herkunftsland des BF, Kosovo, sich die Situation seit dem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entscheidungswesentlich geändert habe.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit - mündlich verkündeten – und in der Niederschrift beurkundeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG aufgehoben und festgestellt, dass weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in Herkunftsland des BF, Kosovo, sich die Situation seit dem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entscheidungswesentlich geändert habe. 1.
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass
F keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. 1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .12.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 .12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in Kosovo (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.05.2020) zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Das neuerliche Vorbringen des BF baue in modifizierter Form auf seinem Vorbringen im Erst- bzw. Zweitverfahren auf, welches als nicht glaubhaft angesehen und bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Neben dem Verweis auf die nach wie vor aufrechten Fluchtgründe aus den vorausgegangenen Verfahren führte der BF ergänzend an, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, Serben und Roma durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen bei seiner Schwester im serbischen Teil von XXXX Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung, dem Auftrag, dabei auch Menschen zu töten, nachzukommen, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte auch um das Leben seiner im Kosovo lebenden Tochter, wenn er dorthin zurückkehren sollte. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Neben dem Verweis auf die nach wie vor aufrechten Fluchtgründe aus den vorausgegangenen Verfahren führte der BF ergänzend an, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, Serben und Roma durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen bei seiner Schwester im serbischen Teil von römisch 40 Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung, dem Auftrag, dabei auch Menschen zu töten, nachzukommen, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte auch um das Leben seiner im Kosovo lebenden Tochter, wenn er dorthin zurückkehren sollte. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Probleme mit den kosovarischen Behörden oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er in seinem Herkunftsstaat nicht. 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache):Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache): 2.3. Soweit das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). 2.
V als sicherer Herkunftsstaat gilt. Wie sich aus den - dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden - Länderfeststellungen ergibt, sind zudem die kosovarischen Behörden fähig und willig Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Privatpersonen zu gewährleisten, zumal Kosovo
Paragraph eins, Zif 2 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Da der BF keine Umstände aufgezeigt hat, die ein Indiz dafür darstellen könnten, dass gerade ihm dieser Schutz bei einer Rückkehr nicht zuteilwerden würde, steht dieser Annahme nichts entgegen, zumal auch der BF in seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde bekräftigt hat, keine Probleme mit den Behörden in Kosovo zu haben. 2.12. Das dem zweiten Folgeantrag zugrundeliegende Vorbringen baut – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – sohin in modifizierter Form auf dem Vorbringen des Erst- und Zweitverfahrens auf und ist im Ergebnis der Ansicht des BFA beizutreten, wonach das gesamte Vorbringen des BF im Wesentlichen lediglich dazu dient, eine Besserstellung seines Verfahrens zu bewirken, diesem jedoch keine relevante Sachverhaltsänderung innewohnt. Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde spiegeln die aktuelle Lage im Kosovo wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den VwGH vom XXXX .01.2020 ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Kosovo hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seitdem vor.Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde spiegeln die aktuelle Lage im Kosovo wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den VwGH vom römisch 40 .01.2020 ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Kosovo hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seitdem vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.Es sind auch keine wesentlichen in der Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Der BF vermochte auch keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt, weshalb die Zuerkennung zu Recht nicht erfolgte.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt, weshalb die Zuerkennung zu Recht nicht erfolgte. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise): Im Falle einer Zurückweisenden Entscheidung
AVG besteht
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war. Im Falle einer Zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG besteht
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen VerhandlungAbsehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Im Zusammenhang mit der
GVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Zusammenhang mit der
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 und Artikel 47, Absatz 2, GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018)., Das BFA führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des BF nach. Dabei räumte das BFA dem BF ausreichend Möglichkeit ein, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung des BFA vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BFA legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich – wie oben ausgeführt - den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Der Sachverhalt wurde vom BFA zuletzt am XXXX .12.2019 durch niederschriftliche Befragung des BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 11.05.2020 für Kosovo zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt. Der Sachverhalt wurde vom BFA zuletzt am römisch 40 .12.2019 durch niederschriftliche Befragung des BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 11.05.2020 für Kosovo zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt. , In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben., Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1301498.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.