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W280 1301498-6

Obsah (18)Art 133§§ 7§ 8§ 68§§ 31§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 12a§ 55§ 17Art. 130§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2021 GeschäftszahlW280 1301498-6 Spruch, W280 1301498-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte erstmals am XXXX .12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte erstmals am römisch 40 .12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen ersten Asylantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass eine Schwester des BF im serbischen Teil der Stadt XXXX leben würde. Dieser Teil werde ausschließlich von der serbischen Polizei bzw. von den serbischen Behörden kontrolliert. Im Juli 2003 habe der BF die Schwester besucht. Auf dem Heimweg sei er von unbekannten Männern angehalten worden und hätten diese ihm vorgeworfen ein serbischer Spion zu sein. Er habe hierauf seine Unschuld beteuert. Um zu beweisen, dass er kein serbischer Spion sei, hätten diese Männer von ihm verlangt, dass er „serbische Kirchen anzünden, Serben töten und im Dorf XXXX Bomben legen“ soll. Der BF habe den Männer sofort gesagt, dass er diese Taten nicht beghen werde, worauf er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am XXXX .03.2003 sei sodann ein Bombenattentat auf ihn verübt worden. Durch das Attentat habe der BF am Oberkörper, im Gesicht und an der linken Leiste schwere Verletzungen durch Handgranatensplitter erlitten und sei dieser 5 Tage im Krankenhaus gewesen. Während dieser Zeit hätten diese Männer seine Familie mit einem Anschlag bedroht, falls er gegen diese aussagen würde. Dies sei der Grund für die Flucht des BF gewesen.Diesen ersten Asylantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass eine Schwester des BF im serbischen Teil der Stadt römisch 40 leben würde. Dieser Teil werde ausschließlich von der serbischen Polizei bzw. von den serbischen Behörden kontrolliert. Im Juli 2003 habe der BF die Schwester besucht. Auf dem Heimweg sei er von unbekannten Männern angehalten worden und hätten diese ihm vorgeworfen ein serbischer Spion zu sein. Er habe hierauf seine Unschuld beteuert. Um zu beweisen, dass er kein serbischer Spion sei, hätten diese Männer von ihm verlangt, dass er „serbische Kirchen anzünden, Serben töten und im Dorf römisch 40 Bomben legen“ soll. Der BF habe den Männer sofort gesagt, dass er diese Taten nicht beghen werde, worauf er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am römisch 40 .03.2003 sei sodann ein Bombenattentat auf ihn verübt worden. Durch das Attentat habe der BF am Oberkörper, im Gesicht und an der linken Leiste schwere Verletzungen durch Handgranatensplitter erlitten und sei dieser 5 Tage im Krankenhaus gewesen. Während dieser Zeit hätten diese Männer seine Familie mit einem Anschlag bedroht, falls er gegen diese aussagen würde. Dies sei der Grund für die Flucht des BF gewesen. 1.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zl. XXXX vom XXXX .03.2006

§§ 7, 8 Abs. Asyl

G 1997 abgewiesen und der BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am XXXX .03.2007 abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit XXXX .03.2007 in Rechtskraft. 1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Zl. römisch 40 vom römisch 40 .03.2006

Paragraphen 7, 8, Abs. AsylG 1997 abgewiesen und der BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am römisch 40 .03.2007 abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit römisch 40 .03.2007 in Rechtskraft. Nach einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diesen wurde folglich die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX .08.2007 abgelehnt.Nach einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diesen wurde folglich die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 .08.2007 abgelehnt. 1.

  1. Am XXXX .06.2011 stellte der BF im Stande der Strafhaft wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, den dieser mit den im Vorverfahren genannten Fluchtgründen begründete. Darüber hinaus gab der BF an, dass Personen, die der AKSH (Anm.: Armata Kombetare Shqiptare; dt.: albanische Nationalarmee) angehörten, 2009 das Haus des BF niedergebrannt hätten. 1.
  2. Am römisch 40 .06.2011 stellte der BF im Stande der Strafhaft wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, den dieser mit den im Vorverfahren genannten Fluchtgründen begründete. Darüber hinaus gab der BF an, dass Personen, die der AKSH Anmerkung, Armata Kombetare Shqiptare; dt.: albanische Nationalarmee) angehörten, 2009 das Haus des BF niedergebrannt hätten. Dieser Folgeantrag wurde am XXXX .02.2012 vom Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) blieb der Erfolg versagt und erwuchs der Bescheid am XXXX .05.2012 in Rechtskraft.Dieser Folgeantrag wurde am römisch 40 .02.2012 vom Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) blieb der Erfolg versagt und erwuchs der Bescheid am römisch 40 .05.2012 in Rechtskraft. 1.4. Der BF wurde in Österreich seit 2006 zehn Mal wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe

§§ 31, 40 St

GB verhängt wurde. Er war deshalb mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.4. Der BF wurde in Österreich seit 2006 zehn Mal wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe

Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde. Er war deshalb mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .04.2020, rechtskräftig mit XXXX .04.2020, XXXX , wegen § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2020, rechtskräftig mit römisch 40 .04.2020, römisch 40 , wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Der BF wurde von Dezember 2005 bis Mai 2006, von Oktober 2006 bis 2008, von Februar 2010 bis Juni 2011, von XXXX .03.2012 bis XXXX .11.2019 und zuletzt seit XXXX .01.2020 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten angehalten. 2008 floh er aus der Justizanstalt Hirtenberg und konnte erst wieder Anfang 2010 in der Schweiz verhaftet werden. 2014 kehrte er zwei Mal nicht in die Justizanstalt zurück und war von XXXX .

  1. bis XXXX .03.2014 und von XXXX .11.2014 bis XXXX .12.2014 abwesend. Der BF wurde von Dezember 2005 bis Mai 2006, von Oktober 2006 bis 2008, von Februar 2010 bis Juni 2011, von römisch 40 .03.2012 bis römisch 40 .11.2019 und zuletzt seit römisch 40 .01.2020 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten angehalten. 2008 floh er aus der Justizanstalt Hirtenberg und konnte erst wieder Anfang 2010 in der Schweiz verhaftet werden. 2014 kehrte er zwei Mal nicht in die Justizanstalt zurück und war von römisch 40 .
  2. bis römisch 40 .03.2014 und von römisch 40 .11.2014 bis römisch 40 .12.2014 abwesend. Jedenfalls seit seiner Verhaftung am XXXX .03.2012 ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung mehr nach und war auch nicht krankenversichert.Jedenfalls seit seiner Verhaftung am römisch 40 .03.2012 ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung mehr nach und war auch nicht krankenversichert. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .08.2016, gegen den seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Zif. 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festgestellt,

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Zif 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .08.2016, gegen den seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festgestellt,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.

  1. Nach Entlassung aus der Strafhaft und der Übernahme in Verwaltungsverfahrenshaft wurde über den BF am XXXX .11.2019 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am XXXX .12.2019 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. 1.
  2. Nach Entlassung aus der Strafhaft und der Übernahme in Verwaltungsverfahrenshaft wurde über den BF am römisch 40 .11.2019 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am römisch 40 .12.2019 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom XXXX .12.2019 führte der BF begründend aus, dass die Fluchtgründe aus den vorangegangenen Verfahren weiterhin aufrecht seien. Ergänzend führte dieser an, dass er im Zeitraum 2001 bis 2003 Kämpfer für die AKSH gewesen sei. Er habe mitgeholfen „Zigeuner und Serben“ aus dem Kosovo zu vertreiben. Bei der versuchten Sprengung der Brücke in XXXX sei eine Person infolge eines Fehlers gestorben. In weiterer Folge habe er den Auftrag erhalten seine Schwester im serbischen Teil von XXXX zu besuchen und dort „möglichst viele serbische Frauen, Kinder und Zigeuner“ zu töten. Dies habe der BF jedoch nicht durchgeführt und sei deshalb von ehemaligen Mitgliedern der UCK, nunmehr AKSH, geschlagen worden. Eine Bekanntgabe dieser Personen wurde vom BF verweigert. Nur wenn der BF wüsste, dass er und seine Tochter in Österreich leben könnten, wäre dieser bereit auszusagen.In der Erstbefragung vom römisch 40 .12.2019 führte der BF begründend aus, dass die Fluchtgründe aus den vorangegangenen Verfahren weiterhin aufrecht seien. Ergänzend führte dieser an, dass er im Zeitraum 2001 bis 2003 Kämpfer für die AKSH gewesen sei. Er habe mitgeholfen „Zigeuner und Serben“ aus dem Kosovo zu vertreiben. Bei der versuchten Sprengung der Brücke in römisch 40 sei eine Person infolge eines Fehlers gestorben. In weiterer Folge habe er den Auftrag erhalten seine Schwester im serbischen Teil von römisch 40 zu besuchen und dort „möglichst viele serbische Frauen, Kinder und Zigeuner“ zu töten. Dies habe der BF jedoch nicht durchgeführt und sei deshalb von ehemaligen Mitgliedern der UCK, nunmehr AKSH, geschlagen worden. Eine Bekanntgabe dieser Personen wurde vom BF verweigert. Nur wenn der BF wüsste, dass er und seine Tochter in Österreich leben könnten, wäre dieser bereit auszusagen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte auch um das Leben seiner in Kosovo lebenden Tochter, wenn er dorthin zurückkehren sollte. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB (Anm.: Ushtria Clirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit; dt.: Befreiungsarmee von Preševo, Medveđa und Bujanovac), der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Probleme mit den kosovarischen Behörden oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er in seinem Herkunftsstaat nicht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB Anmerkung, Ushtria Clirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit; dt.: Befreiungsarmee von Preševo, Medveđa und Bujanovac), der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Probleme mit den kosovarischen Behörden oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er in seinem Herkunftsstaat nicht. 1.
  3. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem BF mit der ihm am XXXX .12.2019 zugestellten Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G aufzuheben. 1.7. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem BF mit der ihm am römisch 40 .12.2019 zugestellten Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. Am XXXX .12.2019 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin, seines Rechtsberaters und seiner anwaltlichen Vertretung zu seinem zweiten Folgeantrag und zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vernommen. Der BF wiederholte dabei seine Angaben, wonach er weder mit den kosovarischen Behörden, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion in seinem Herkunftsstaat Probleme habe. Am römisch 40 .12.2019 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin, seines Rechtsberaters und seiner anwaltlichen Vertretung zu seinem zweiten Folgeantrag und zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vernommen. Der BF wiederholte dabei seine Angaben, wonach er weder mit den kosovarischen Behörden, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion in seinem Herkunftsstaat Probleme habe. Das in der Erstbefragung vom BF zum Beweise seiner Bedrohung angeführte und auf seiner Facebook Seite befindliche Video, welches am XXXX .11.2019 an den BF versendet wurde, wurde im Beisein der Dolmetscherin, der Rechtsvertreterin des BF und des Rechtsberaters auf dem Handy des Letzteren begutachtet, der damit im Zusammenhang stehende Chatverlauf übersetzt und in der Niederschrift (vgl. Verwaltungsakt, Seiten XXXX bis XXXX ) wie folgt festgehalten:Das in der Erstbefragung vom BF zum Beweise seiner Bedrohung angeführte und auf seiner Facebook Seite befindliche Video, welches am römisch 40 .11.2019 an den BF versendet wurde, wurde im Beisein der Dolmetscherin, der Rechtsvertreterin des BF und des Rechtsberaters auf dem Handy des Letzteren begutachtet, der damit im Zusammenhang stehende Chatverlauf übersetzt und in der Niederschrift vergleiche Verwaltungsakt, Seiten römisch 40 bis römisch 40 ) wie folgt festgehalten: … Es wird das besagte Video (auf dem Handy des RB – Anmerkung) gefunden, zusehen ein Butterfly Messer, ein Schlagstock. Das Video dauert 1 Min 33 Sec. Es wird von dieser Person geschimpft, so wie AW (Asylwerber) oben geschildert. Video wurde am XXXX .11.2019 geschickt. Es wird der weitere Chatverlauf durchgesehen. Unter anderem lässt sich finden, dass AW diese besagte Person angerufen hat und 3 Min 55 Sek. mit dieser gesprochen hat. Weiters findet sich im Chatverlauf auch Angaben, wo es darum geht, Geld zu überweisen.… Es wird das besagte Video (auf dem Handy des RB – Anmerkung) gefunden, zusehen ein Butterfly Messer, ein Schlagstock. Das Video dauert 1 Min 33 Sec. Es wird von dieser Person geschimpft, so wie AW (Asylwerber) oben geschildert. Video wurde am römisch 40 .11.2019 geschickt. Es wird der weitere Chatverlauf durchgesehen. Unter anderem lässt sich finden, dass AW diese besagte Person angerufen hat und 3 Min 55 Sek. mit dieser gesprochen hat. Weiters findet sich im Chatverlauf auch Angaben, wo es darum geht, Geld zu überweisen. Weitere Auszüge wo XXXX fragt wann AW rauskommt. Weitere Verlauf, wo es darum geht, dass AW von XXXX Geld überweisen soll, XXXX soll den Cousin von XXXX anrufen und sagen, dass das Geld für XXXX sei.Weitere Auszüge wo römisch 40 fragt wann AW rauskommt. Weitere Verlauf, wo es darum geht, dass AW von römisch 40 Geld überweisen soll, römisch 40 soll den Cousin von römisch 40 anrufen und sagen, dass das Geld für römisch 40 sei. Am Ende des Chat Verlaufes vom XXXX .11.2019 findet sich eine Nachricht an XXXX , wo AW zunächst ein Emoji mit Daumen nach oben sendet und danach Smileys mit Herzküsschen. Der erste Chatverlauf war am XXXX .11.2019 der letzte XXXX .11.2019.Am Ende des Chat Verlaufes vom römisch 40 .11.2019 findet sich eine Nachricht an römisch 40 , wo AW zunächst ein Emoji mit Daumen nach oben sendet und danach Smileys mit Herzküsschen. Der erste Chatverlauf war am römisch 40 .11.2019 der letzte römisch 40 .11.2019. LA: Erklären Sie mir das, was ich eben so gefunden habe. Das erscheint mir eher so, dass Sie mit XXXX ausgemacht haben, dass er so ein Video schickt?LA: Erklären Sie mir das, was ich eben so gefunden habe. Das erscheint mir eher so, dass Sie mit römisch 40 ausgemacht haben, dass er so ein Video schickt? VP: Also, ich weiß aus auf FB (Anm.: Facebook ) zu sehen war. Ich möchte vor der Wahrheit nicht fliehen. Er hat mich öffentlich bedroht und beschimpft. Sie alle wollten wissen, wer der Mann sei, der mich öffentlich bedroht und beschimpft. XXXX und ich und weitere Person haben in der JA XXXX Karten gespielt. Er hat mir € 1.000,-- geschuldet. Ich wurde dann von XXXX woanders überstellt bzw. nach XXXX , im Februar oder März dieses Jahres. Ich hab ihn gesehen und er hat mich angegriffen, in Anwesenheit der Beamten er hat mich geschlagen. Nachgefragt spreche ich über XXXX . Er wurde dann in den Keller geschickt von den Beamten. 8 Tage später kam er raus, hat mich wieder angegriffen, diesmal habe ich mich gewehrt. In dem Fall war er das Opfer, weil ich stärker war.VP: Also, ich weiß aus auf FB Anmerkung, Facebook ) zu sehen war. Ich möchte vor der Wahrheit nicht fliehen. Er hat mich öffentlich bedroht und beschimpft. Sie alle wollten wissen, wer der Mann sei, der mich öffentlich bedroht und beschimpft. römisch 40 und ich und weitere Person haben in der JA römisch 40 Karten gespielt. Er hat mir € 1.000,-- geschuldet. Ich wurde dann von römisch 40 woanders überstellt bzw. nach römisch 40 , im Februar oder März dieses Jahres. Ich hab ihn gesehen und er hat mich angegriffen, in Anwesenheit der Beamten er hat mich geschlagen. Nachgefragt spreche ich über römisch 40 . Er wurde dann in den Keller geschickt von den Beamten. 8 Tage später kam er raus, hat mich wieder angegriffen, diesmal habe ich mich gewehrt. In dem Fall war er das Opfer, weil ich stärker war. LA: Erklären sie mir die eben oa. Eintragungen! VP: ich wollte ihn lediglich beruhigen. Ich wollte, dass er mich nicht mehr öffentlich beschimpft und bedroht, damit meine Tochter, meine Familie dies alles nicht mehr sehen. Du Fräulein (gemeint die Dolmetscherin), kennst dich nicht aus mit FB, die anderen aber schon. Ich habe ihm lediglich deswegen so geschrieben, um ihn zu beruhigen. Er sagte, er schicke mir das Geld, aber eigentlich wollte er mir eine Falle stellen. Ich wollte ihn beruhigen, ihn einfach loswerden und habe gemeint, er solle mir das Geld auf den Namen meines Cousins schicken. Dass wir Probleme hatten, weiß das Gericht. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit - mündlich verkündeten – und in der Niederschrift beurkundeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§§ 12aAbs. 2, 22 Abs. 10 Asyl

G aufgehoben und festgestellt, dass weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in Herkunftsland des BF, Kosovo, sich die Situation seit dem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entscheidungswesentlich geändert habe.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit - mündlich verkündeten – und in der Niederschrift beurkundeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG aufgehoben und festgestellt, dass weder in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF noch in Bezug auf die Situation in Herkunftsland des BF, Kosovo, sich die Situation seit dem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entscheidungswesentlich geändert habe. 1.

  1. Im nachfolgenden, vom BF angestrengten Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, wurde die Aufhebung desselben vom BVwG mit Beschluss vom XXXX .12.2019 für rechtmäßig erachtet. 1.
  2. Im nachfolgenden, vom BF angestrengten Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, wurde die Aufhebung desselben vom BVwG mit Beschluss vom römisch 40 .12.2019 für rechtmäßig erachtet. Der vom BF gegen diesen Beschluss erhobenen Revision wurde folglich mit Beschluss des BVwG vom XXXX .01.2020 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der vom BF gegen diesen Beschluss erhobenen Revision wurde folglich mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .01.2020 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der VwGH wies in weiterer Folge die gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom XXXX .01.2020 zurück.Der VwGH wies in weiterer Folge die gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom römisch 40 .01.2020 zurück. 1.
  3. Eine für den XXXX .01.2020 geplante Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde von diesem durch seine körperliche Gegenwehr gegen die geplante Maßnahme im Sicherungsbereich des Abflugterminals verhindert.1.
  4. Eine für den römisch 40 .01.2020 geplante Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde von diesem durch seine körperliche Gegenwehr gegen die geplante Maßnahme im Sicherungsbereich des Abflugterminals verhindert. 1.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .12.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass

§ 55Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. 1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .12.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 .12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in Kosovo (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.05.2020) zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Das neuerliche Vorbringen des BF baue in modifizierter Form auf seinem Vorbringen im Erst- bzw. Zweitverfahren auf, welches als nicht glaubhaft angesehen und bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Neben dem Verweis auf die nach wie vor aufrechten Fluchtgründe aus den vorausgegangenen Verfahren führte der BF ergänzend an, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, Serben und Roma durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen bei seiner Schwester im serbischen Teil von XXXX Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung, dem Auftrag, dabei auch Menschen zu töten, nachzukommen, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte auch um das Leben seiner im Kosovo lebenden Tochter, wenn er dorthin zurückkehren sollte. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Neben dem Verweis auf die nach wie vor aufrechten Fluchtgründe aus den vorausgegangenen Verfahren führte der BF ergänzend an, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, Serben und Roma durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen bei seiner Schwester im serbischen Teil von römisch 40 Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung, dem Auftrag, dabei auch Menschen zu töten, nachzukommen, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte auch um das Leben seiner im Kosovo lebenden Tochter, wenn er dorthin zurückkehren sollte. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er von einem Mitglied der UÇPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Video erhalten, in dem ihn dieser beschimpft und bedroht habe. Probleme mit den kosovarischen Behörden oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er in seinem Herkunftsstaat nicht. 1.

  1. Gegen den dargestellten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses mit Eingabe vom XXXX .12.2020 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, AS XXXX bis XXXX ), der Beschwerdeführer habe Angst von der AKSH getötet zu werden. Der namentlich genannte (ehemalige) Mithäftling, der ihm das Drohvideo geschickt habe, gehöre der UCPMB an. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo habe dieser gedroht, dass er dem BF die Beine brechen, sein Herz herausschneiden, ihn erschießen und mit der gesamten UCPMB zu ihm in den Kosovo kommen werde. Die bisherigen Angaben in den Vorverfahren würden ebenfalls aufrechterhalten.1.
  2. Gegen den dargestellten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses mit Eingabe vom römisch 40 .12.2020 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, AS römisch 40 bis römisch 40 ), der Beschwerdeführer habe Angst von der AKSH getötet zu werden. Der namentlich genannte (ehemalige) Mithäftling, der ihm das Drohvideo geschickt habe, gehöre der UCPMB an. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo habe dieser gedroht, dass er dem BF die Beine brechen, sein Herz herausschneiden, ihn erschießen und mit der gesamten UCPMB zu ihm in den Kosovo kommen werde. Die bisherigen Angaben in den Vorverfahren würden ebenfalls aufrechterhalten. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass der BF faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehre, so sei dies nicht richtig. Die Bedrohung durch den (ehemaligen) Mithäftling XXXX stelle sehr wohl einen neuen Sachverhalt dar. In Kosovo bestehe kein ausreichender, effektiver Schutz vor diesem und der UCPMB. Die Behörde habe sich keineswegs ausführlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit einer etwaigen Rückkehrlage und (mangelnden) Anknüpfungspunkten in Kosovo. Der BF sei seit 2005 nicht mehr in Kosovo gewesen, sein Haus sei niedergebrannt und er fürchte um sein Leben und jenes seiner Tochter. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass der BF faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehre, so sei dies nicht richtig. Die Bedrohung durch den (ehemaligen) Mithäftling römisch 40 stelle sehr wohl einen neuen Sachverhalt dar. In Kosovo bestehe kein ausreichender, effektiver Schutz vor diesem und der UCPMB. Die Behörde habe sich keineswegs ausführlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit einer etwaigen Rückkehrlage und (mangelnden) Anknüpfungspunkten in Kosovo. Der BF sei seit 2005 nicht mehr in Kosovo gewesen, sein Haus sei niedergebrannt und er fürchte um sein Leben und jenes seiner Tochter. Die belangte Behörde habe seine Nachrichten an XXXX nicht richtig gewürdigt und hätte eine neuerliche Nachschau des FB Accounts und des Videos für Aufklärung gesorgt.Die belangte Behörde habe seine Nachrichten an römisch 40 nicht richtig gewürdigt und hätte eine neuerliche Nachschau des FB Accounts und des Videos für Aufklärung gesorgt. In Österreich könne der BF auf die Unterstützung seiner, Großteils in Österreich lebenden, Familie zählen, die ihn in all den Jahren unterstützt hätte. Diese würde ihm Unterkunft und Verpflegung gewähren und hätte er auch einen Arbeitsplatz, sodass auch ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben bestehe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts sei sein Antrag zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen worden und hätte eine neue Sachentscheidung ergehen müssen. 1.
  3. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am XXXX .12.2020 beim BVwG ein.1.
  4. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am römisch 40 .12.2020 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Zu Spruchteil A): 2.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache):Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache): 2.3. Soweit das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.

  1. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  2. 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
  3. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
  4. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). 2.

  1. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  2. 1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  3. 1995, 93/08/0207). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). 2.
  4. Der BF behauptete im vorangegangenen Erstverfahren auf internationalen Schutz eine Bedrohung seines Lebens durch ihm unbekannte Männer, die von ihm die Ermordung von Serben, das Anzünden von serbischen Kirchen und das Legen von Bomben im Dorf XXXX verlangt hätten. Aufgrund seiner Weigerung diese Taten auszuführen sei auf ihn ein Attentat mit Handgranaten verübt worden, wobei er schwere Verletzungen davongetragen habe. Für den Fall, dass er gegen diese Männer aussagen werde, sei seine Familie mit einem Anschlag bedroht worden. Dies sei auch der Grund für die Flucht gewesen. 2.
  5. Der BF behauptete im vorangegangenen Erstverfahren auf internationalen Schutz eine Bedrohung seines Lebens durch ihm unbekannte Männer, die von ihm die Ermordung von Serben, das Anzünden von serbischen Kirchen und das Legen von Bomben im Dorf römisch 40 verlangt hätten. Aufgrund seiner Weigerung diese Taten auszuführen sei auf ihn ein Attentat mit Handgranaten verübt worden, wobei er schwere Verletzungen davongetragen habe. Für den Fall, dass er gegen diese Männer aussagen werde, sei seine Familie mit einem Anschlag bedroht worden. Dies sei auch der Grund für die Flucht gewesen. 2.6.Im Folgeantrag des BF gab dieser zusätzlich zu den oa. Fluchtgründen an, dass 2009 sein Haus von Personen, die der AKSH angehörten, niedergebrannt worden sei. Sowohl Erstantrag als auch Folgeantrag wurden rechtskräftig negativ entschieden und sind in Rechtskraft erwachsen. 2.
  6. Sowohl der unabhängige Bundesasylsenat (Erstantrag) als auch das Bundesasylamt (Folgeantrag) haben sich in ihren damaligen Entscheidungen mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen auseinandergesetzt und diesen im Ergebnis insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. 2.
  7. Im Zuge des nunmehrigen zweiten Folgeantrages wiederholt der BF die bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und führte zusätzlich aus, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, „Serben und Zigeuner“ durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen seiner Schwester im serbischen Teil von XXXX Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung dem Auftrag nachzukommen, dabei auch Menschen zu töten, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden und habe er auch Angst um das Leben seiner Tochter. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er überdies von einem Mitglied der UCPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzuges in einer Haftanstalt eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Drohvideo erhalten, in welchen dieser ihn beschimpft und bedroht habe. 2.
  8. Im Zuge des nunmehrigen zweiten Folgeantrages wiederholt der BF die bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und führte zusätzlich aus, dass er 2001 bis 2003 als Angehöriger der AKSH dabei mitgewirkt habe, „Serben und Zigeuner“ durch Drohungen aus dem Kosovo zu vertreiben. Außerdem habe er anlässlich von Besuchen seiner Schwester im serbischen Teil von römisch 40 Beobachtungen und Überwachungen gemacht. Wegen seiner Weigerung dem Auftrag nachzukommen, dabei auch Menschen zu töten, sei er von AKSH-Mitgliedern geschlagen worden. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürchte er, von ihnen getötet zu werden und habe er auch Angst um das Leben seiner Tochter. Diese Angaben habe er in den früheren Verfahren aus Angst nicht gemacht. Anfang November 2019 habe er überdies von einem Mitglied der UCPMB, der ihm Geld schulde und mit dem er während des Strafvollzuges in einer Haftanstalt eine Auseinandersetzung gehabt habe, über Facebook ein Drohvideo erhalten, in welchen dieser ihn beschimpft und bedroht habe. 2.
  9. Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits in diesen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden. 2.
  10. Soweit sich das Vorbringen auf die Tätigkeit des BF bei der AKHS in den Jahren 2001 bis 2003 stützt, so wurde dieser Sachverhalt bereits vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag im Jahr 2005 verwirklicht. Tatsachen, die jedoch bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen und rechtfertigen somit keine neue Sachentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263).2.
  11. Soweit sich das Vorbringen auf die Tätigkeit des BF bei der AKHS in den Jahren 2001 bis 2003 stützt, so wurde dieser Sachverhalt bereits vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag im Jahr 2005 verwirklicht. Tatsachen, die jedoch bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu begründen und rechtfertigen somit keine neue Sachentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263). 2.
  12. Die behauptete Bedrohung durch das dem BF über Facebook zugegangene Drohvideo kann – unbeschadet ob diesem ein wahrer Kern zugrunde liegt oder es sich hierbei um ein vom BF bestelltes Argument für eine Bedrohung handelt – keinem Konventionsgrund zugeordnet werden, sodass schon aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung vorliegen kann. Wie sich aus den - dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden - Länderfeststellungen ergibt, sind zudem die kosovarischen Behörden fähig und willig Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Privatpersonen zu gewährleisten, zumal Kosovo

§ 1Zif 2 Herkunftsstaaten-Verordnung – HSt

V als sicherer Herkunftsstaat gilt. Wie sich aus den - dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden - Länderfeststellungen ergibt, sind zudem die kosovarischen Behörden fähig und willig Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Privatpersonen zu gewährleisten, zumal Kosovo

Paragraph eins, Zif 2 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Da der BF keine Umstände aufgezeigt hat, die ein Indiz dafür darstellen könnten, dass gerade ihm dieser Schutz bei einer Rückkehr nicht zuteilwerden würde, steht dieser Annahme nichts entgegen, zumal auch der BF in seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde bekräftigt hat, keine Probleme mit den Behörden in Kosovo zu haben. 2.12. Das dem zweiten Folgeantrag zugrundeliegende Vorbringen baut – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – sohin in modifizierter Form auf dem Vorbringen des Erst- und Zweitverfahrens auf und ist im Ergebnis der Ansicht des BFA beizutreten, wonach das gesamte Vorbringen des BF im Wesentlichen lediglich dazu dient, eine Besserstellung seines Verfahrens zu bewirken, diesem jedoch keine relevante Sachverhaltsänderung innewohnt. Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde spiegeln die aktuelle Lage im Kosovo wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den VwGH vom XXXX .01.2020 ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Kosovo hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seitdem vor.Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde spiegeln die aktuelle Lage im Kosovo wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den VwGH vom römisch 40 .01.2020 ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Kosovo hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seitdem vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.Es sind auch keine wesentlichen in der Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Der BF vermochte auch keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt, weshalb die Zuerkennung zu Recht nicht erfolgte.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt, weshalb die Zuerkennung zu Recht nicht erfolgte. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise): Im Falle einer Zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG besteht

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war. Im Falle einer Zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen VerhandlungAbsehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Im Zusammenhang mit der

§ 24Abs. 1 Vw

GVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass

§ 21Abs.

7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Zusammenhang mit der

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 und Artikel 47, Absatz 2, GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018)., Das BFA führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des BF nach. Dabei räumte das BFA dem BF ausreichend Möglichkeit ein, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung des BFA vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BFA legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich – wie oben ausgeführt - den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Der Sachverhalt wurde vom BFA zuletzt am XXXX .12.2019 durch niederschriftliche Befragung des BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 11.05.2020 für Kosovo zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt. Der Sachverhalt wurde vom BFA zuletzt am römisch 40 .12.2019 durch niederschriftliche Befragung des BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 11.05.2020 für Kosovo zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt. , In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben., Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1301498.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.