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{'item': 'I414 2238194-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.01.2021 GeschäftszahlI414 2238194-1 Spruch, I414 2238194-1/4EI414 2238194-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Tunesien für diesen eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Der 19-jährige BF ist gesund und hat in Tunesien den Großteil seines Lebens verbracht, er wird von seiner Tante finanziell unterstützt und er verfügt laut eigenen Angaben über eine Schulbildung. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Tunesien allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser am 13.11.2020 und im Beisein der Rechtsberatung am 26.11.2020, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2020 sowie seiner Befragung durch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst im Rahmen seiner rechtswidrigen Einreise am 29.10.2020, in den bekämpften Bescheid vom 30.11.2020 in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien sowie in den Gerichtsakt zu Aktenzahl L514 2236672-1/7E hinsichtlich des Schubhaftverfahrens. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde am 31.10.
  4. So gab er an, dass er Staatsangehöriger Tunesiens sei, er der Volksgruppe der Araber angehöre und seine Muttersprache Arabisch sei. Ebenfalls brachte er vor, dass er ledig und kinderlos sei. Aufgrund seiner sichergestellten unbedenklichen Kopie seines Reisepasses, der VISA- Abfrage und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2020 steht die Identität des BF fest. So gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Tunis/ Tunesien geboren sei. Er habe aus Angst nach Tunesien abgeschoben zu werden zuerst behauptet, dass er im Jahr 2004 geboren sei. Des Weiteren gab er an, vor den deutschen Behörden behauptete zu haben libyscher Staatsangehöriger zu sein, erst auf den Hinweis auf die Wahrheitspflicht habe er seine wahre Identität preisgegeben.Aufgrund seiner sichergestellten unbedenklichen Kopie seines Reisepasses, der VISA- Abfrage und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2020 steht die Identität des BF fest. So gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Tunis/ Tunesien geboren sei. Er habe aus Angst nach Tunesien abgeschoben zu werden zuerst behauptet, dass er im Jahr 2004 geboren sei. Des Weiteren gab er an, vor den deutschen Behörden behauptete zu haben libyscher Staatsangehöriger zu sein, erst auf den Hinweis auf die Wahrheitspflicht habe er seine wahre Identität preisgegeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seiner Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Medizinische Unterlagen oder weitere, detailliertere Angaben hiezu fehlen jedoch. Der BF gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragungen an, gesund zu sein und kamen auch im Zuge der bisherigen Anhaltung in Schubhaft keine Hinweise auf eine Erkrankung hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des BF nicht geändert hat beziehungsweise, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt. Darüber hinaus gibt der BF an Sportler zu sein und er in Europa einen Profivertrag bei einem Fußballverein unterzeichnen wolle. Der in der Schubhaft erfolgte Suizidversuch am 30.10.2020 wurde vom amtsärztlichen Dienst als untauglicher Versuch gewertet, sich aus der Haft freizupressen. Der BF wird laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung regelmäßig einem Arzt vorgeführt. Es ist bis zum Entscheidungszeitpunkt zu keinen weiteren Vorfällen in der Haft gekommen. Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen ergibt aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.
  5. So gab er an, dass er Arabisch und Französisch spreche. Die Feststellung zur Schulausbildung des BF, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der BF zwischen dem Jahren 2017 bis 2020 bei den Vertretungsbehörden von Spanien, Deutschland, Frankreich und Portugal jeweils ein Visum beantragte und die Anträge abgewiesen wurden, ergibt sich aus der VIS-Datenbank. Das Trefferbild der Abfrage gestaltet sich wie folgt: XXXX – Spanien vom 09.03.2017, XXXX – Deutschland vom 01.12.2017, XXXX – Frankreich vom 04.07.2018 und XXXX - Portugal vom 14.01.
  6. Dazu befragt gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass seine Visa Anträge hinsichtlich der Länder Deutschland und Spanien abgewiesen worden seien. Seine abgewiesenen Anträge hinsichtlich der Länder Portugal und Frankreich erwähnte der BF nicht.Die Feststellung, wonach der BF zwischen dem Jahren 2017 bis 2020 bei den Vertretungsbehörden von Spanien, Deutschland, Frankreich und Portugal jeweils ein Visum beantragte und die Anträge abgewiesen wurden, ergibt sich aus der VIS-Datenbank. Das Trefferbild der Abfrage gestaltet sich wie folgt: römisch 40 – Spanien vom 09.03.2017, römisch 40 – Deutschland vom 01.12.2017, römisch 40 – Frankreich vom 04.07.2018 und römisch 40 - Portugal vom 14.01.
  7. Dazu befragt gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass seine Visa Anträge hinsichtlich der Länder Deutschland und Spanien abgewiesen worden seien. Seine abgewiesenen Anträge hinsichtlich der Länder Portugal und Frankreich erwähnte der BF nicht. Die Feststellung, wonach der BF als 14-jähriger für 8 Monate in Frankreich verbrachte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.
  8. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat sowie zur Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zur Rückübernahme aus Deutschland ergibt sich ebenfalls aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Vater und die Tante des BF in Tunesien leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme. Ebenfalls ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF, dass eine Schwester in Frankreich und eine Schwester in Saudi-Arabien lebt. Die Feststellung, wonach der BF spätestens seit 29.10.2020 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ebenfalls, dass er an der Österreichisch- Deutschen Schengengrenze ohne gültigen Reisepass, ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel von den deutschen Behörden mit einem Zugticket aufgegriffen und nach Österreich zurückgewiesen wurde. Die Feststellung, wonach der BF einen Tag später, aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. So gab der BF im Rahmen seiner rechtswidrigen Einreise am 29.10.2020 an, dass er zu seiner Schwester nach Frankreich reisen wolle. Die Feststellungen hinsichtlich des Schubhaftverfahrens ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020, Zl. L5142236672-1/7E. Die fehlende Rückkehrwilligkeit beruht zum einen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme zur Inschubhaftnahme, in welcher er mehrmals ausführte, dass er im Falle seiner Entlassung nach Frankreich zu seiner Schwester reisen wolle und nicht nach Tunesien zurückkehren werde. Zwar hat der BF am 02.11.2020 einen Antrag für eine unterstützte freiwillige Rückkehrwilligkeit des BF ausgegangen werden. Dies wird auch dadurch unterstützt, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hat, dass seine Mutter verstorben sei, in seinem Antrag auf für unterstützte freiwillige Rückkehr wird hingegen die Mutter samt Telefonnummer als Kontaktperson angegeben. In der Beschwerde wird nicht der Versuch unternommen, diese Unplausibilität aufzulösen. Die Feststellung, wonach der BF über keine Familie in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in den Einvernahmen. Er gab an, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Umstand, dass der BF erst seit rund zwei Monate in Österreich aufhält. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, wonach sich der BF seit dem 29.10.2020 in Schubhaft befindet, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des BF die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist für das das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dem BF ist es nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Insbesondere nicht im Hinblick auf eine Flucht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des BF letztlich davon ausgeht, dass dem BF keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Wie sich aus der Erstbefragung am 31.10.2020 und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde am 13.11.2020 und am 26.11.2020 in Anwesenheit einer Rechtsberatung sowie aus der Beschwerde ergibt, hatte der BF im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angaben von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz die österreichischen sowie die deutschen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt. Der BF täuschte im gegebenen Fall über seine Identität. So gab er vor den deutschen Behörden zunächst an, dass er libyscher Staatsangehöriger sei. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2010 gab der BF durch Vorlage einer Kopie seines Reisepasses seine wahre Identität an. Dazu befragt gab er an, aus Angst nach Tunesien abgeschoben zu werden. Zuerst behauptet der BF, dass er im Jahr 2004 geboren sei. Des Weiteren gab er an, vor den deutschen Behörden behauptete zu haben libyscher Staatsangehöriger zu sein, erst auf den Hinweis auf die Wahrheitspflicht, habe er seine wahre Identität preisgegeben. Daher ist der BF persönlich unglaubwürdig, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Darüber hinaus sind seine Angaben hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses widersprüchlich. So gab er in der Erstbefragung an, dass sich sein Reisepass in Tunesien befinden würde und er diesen nach seiner Ankunft in Serbien nach Tunesien zurückgeschickt habe. Im Widerspruch dazu gab er in der niederschriftlichen Einvernahm am 13.11.2020 an, dass er seinen Reisepass verloren hätte. Widersprüchlich sind seine Angaben hinsichtlich seiner in Tunesien lebenden Familie. Er gab in der Erstbefragung an, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Im Gegensatz dazu wird die Mutter samt Telefonnummer in seinem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr als Kontaktperson angegeben. Widersprüchlich sind seine Angaben hinsichtlich seines Reisezieles in Europa. So gab er vor den deutschen Behörden an, an einem Probetraining in Deutschland teilnehmen zu wollen. In der Befragung vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst in Österreich am 29.10.2020 zu seiner Schwester in Frankreich reisen zu wollen und in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2020 gab er wiederrum Deutschland als Reiseziel an. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz seines Fluchtvorbringens kurz nach seiner Erstbefragung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, gleichwohl er diesen nach seiner niederschriftlichen Einvernahme widerrief. Im gegenständlichen Verfahren begründet der BF seine Ausreise mit seiner angeblichen Homosexualität und, dass er sich zum Christentum bekenne. So gab er in der Erstbefragung an, dass er homosexuell und Christ sei und deshalb von seinem Vater täglich misshandelt worden sei. Im Gegensatz dazu gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er Atheist sei. Dass er sich zum Christentum bekenne brachte er entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung nicht vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF vorbrachte, Atheist zu sein und in weitere Folge vorbrachte zu beten, dass er aus der Schubhaft entlassen werde. Der BF brachte vor von seinem Vater seit seiner Geburt misshandelt worden zu sein. Im Gegensatz dazu gab er kurz zuvor an, dass er seit seinem Aufenthalt in Frankreich 2014 bei seiner Tante in Tunesien gelebt habe. Auf Vorhalte gab er jedoch später an zwar grundsätzlich bei seinem Vater gelebt zu haben, er aber immer wieder zu seiner Tante geflüchtet zu sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF vorbrachte mit seinem Vater regelmäßig zu telefonieren. Darüber hinaus brachte er in der Einvernahme am 13.11.2020 vor, dass es mit seinem Vater früher Probleme gegeben habe, diese jedoch nicht mehr bestehen würden. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Ferner habe sein Vater ihm geraten alles zu erzählen und, dass der BF ein guter Fußballspieler sei. In der Erstbefragung gab der BF an sich Mitte 2020 entschlossen zu haben Tunesien zu verlassen. Im Gegensatz dazu ergab eine VISA- Abfrage, dass der BF zwischen den Jahren 2017 und 2020 vier VISA Anträge in verschiedenen Europäischen Ländern – Frankreich, Spanien, Deutschland und Portugal - gestellt hat, welche jedoch abgewiesen wurden. Zuletzt stellte er Anfang 2020 einen VISA Antrag für Portugal. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2020 an, dass er seinen Vater verständigen werde und er nach Tunesien zurückkehren wolle. Er wolle kein „Asyl“ mehr. Er werde selbständig nach Tunesien zurückkehren. Das bisherige Fluchtvorbringen entspreche nicht der Wahrheit. Er habe gelogen. Nur das im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Fußballerkarriere entspreche der Wahrheit. Ferner wurden die Angaben des BF in der neuerlichen Einvernahme am 26.11.2020 dahingehend relativiert, dass er vorbrachte vom Organ des BFA gezwungen worden zu sein auszusagen, dass sein Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Bei einer Rückkehr werde er von seinem Vater getötet. Dass der BF vom Organ des BFA gezwungen worden wäre anzugeben, dass sein bisheriges Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Widersprüchlichen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen ist der BF persönlich unglaubwürdig. Darüber hinaus ist das Vorbringen des BF vage und unsubstantiiert. Zudem gab der BF selbst an, dass sein Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der BF weitere Fluchtgründe nicht vorgebracht und verneinte eine politische Tätigkeit, Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sodass in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände keine asylrelevante Verfolgung in Tunesien erkennbar ist, zudem hat der BF selbst angegeben, dass er im Falle seiner Rückkehr weder die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Eine persönliche gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung lässt sich dem Vorbringen des BF nicht entnehmen bzw. konnte er dies nicht glaubhaft machen und hat er dahingehend auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Es ist der belangten Behörde aufgrund der Angaben zuzustimmen, dass die Ausführungen des BF in ihrer Gesamtbetrachtung klar erkennen lassen, dass der BF Tunesien in Erwartung besserer Lebensbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen verlassen habe. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, dem BF dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, dem BF dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Die Ausführungen des BF lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung/ Bedrohung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist der BF persönlich unglaubwürdig. Insgesamt gelingt es dem BF nicht, die Asylrelevanz seines Vorbringens glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. In einer Gesamtschau stellen sich die Ausführungen des BF über jene Vorfälle, die eine Verfolgungsgefährdung seiner Person in Tunesien belegen würden, als äußerst vage und nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel dar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen war. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige 19-Jährige BF, der laut eigenen Angaben über eine Schulausbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er von seiner Tante in Tunesien finanziell unterstützt wird. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ferner ist Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen in den angefochtenen Bescheiden wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen in den angefochtenen Bescheiden wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aus § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 145/2019, ergibt sich, dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Die sonstigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 31.10.2019 (letzte Änderungen vom 30.06.2020) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Aus Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ergibt sich, dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Die sonstigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 31.10.2019 (letzte Änderungen vom 30.06.2020) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität, Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  14. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom
  15. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN). Im vorliegenden Fall brachte der BF als Fluchtgrund vor, Tunesien verlassen zu haben, da er homosexuell, Christ und Atheist sei und deshalb von seinem Vater misshandelt worden sei. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, ist der BF persönlich unglaubwürdig und er konnte im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Vorbringen aus den obgenannten Gründen die Asylrelevanz zu versagen. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des BF behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  16. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  17. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inn

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