RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlG306 2237797-2 SpruchG306 2237797-2/2Z, G306 2237797-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. DOSTAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. DOSTAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 29.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 23.12.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, da davon auszugehen sei, dass der BF schon in Anbetracht der bisher verübten Tat und des Lebenswandels mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der der BF wieder straffällig werden wird. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und beantragte auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Feststellungen: Der aktuell 26-jährige BF befindet sich seit dem XXXX .2020 nicht mehr im Bundesgebiet (ZMR Auskunft und Angaben des BF in seiner Beschwerde). Der BF hält sich laut eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland auf wo er mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der aktuell 26-jährige BF befindet sich seit dem römisch 40 .2020 nicht mehr im Bundesgebiet (ZMR Auskunft und Angaben des BF in seiner Beschwerde). Der BF hält sich laut eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland auf wo er mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF wurde rechtskräftig am XXXX .2020 vom LG XXXX Zahl XXXX nach dem Suchtmittelgesetz zu einer 12-monatigen bedingten Freiheitsstrafe sowie einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der BF war zuletzt – bis zur Ausreise im Februar 2020 - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF befindet sich seit Februar 2020 nicht mehr im Bundesgebiet. Der BF wurde rechtskräftig am römisch 40 .2020 vom LG römisch 40 Zahl römisch 40 nach dem Suchtmittelgesetz zu einer 12-monatigen bedingten Freiheitsstrafe sowie einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der BF war zuletzt – bis zur Ausreise im Februar 2020 - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF befindet sich seit Februar 2020 nicht mehr im Bundesgebiet. Beim BF handelt es sich um einen ungarischen Staatsangehörigen doch findet aktuelle hat das Privat- und Familienleben in der Bundesrepublik Deutschland statt. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich weder familiäre- noch private- Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Die Identität des BF geht aus seinem ungarischen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Deutschland, der dortigen Lebensgemeinschaft und Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Angaben der Beschwerde. Das der BF zu Österreich keinerlei private-, soziale- und familiäre Beziehungen aufweist ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine substituierten Angaben getätigt wurden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Des Weiteren hält sich der BF gar nicht im Heimatstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) ein großes Gewicht beizumessen ist zumal der BF selbst angab an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Des Weiteren hält sich der BF gar nicht im Heimatstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) ein großes Gewicht beizumessen ist zumal der BF selbst angab an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2237797.2.00
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