Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 04.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 28.12.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel
G aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.); eine Rückkehrentscheidung §52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 2 Z 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
und VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 04.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 28.12.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); eine Rückkehrentscheidung §52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, da dieser bei der illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Die Fortsetzung des illegalen Verhaltens – Schwarzarbeit – könne nicht ausgeschlossen werden. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „beantragte“ sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt habe. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der aktuell 34-jährige BF befindet sich seit dem XXXX .2020 nicht mehr im Bundesgebiet (Bericht Abschiebung AS 257)Der aktuell 34-jährige BF befindet sich seit dem römisch 40 .2020 nicht mehr im Bundesgebiet (Bericht Abschiebung AS 257) Der BF wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei kontrolliert und wurde im Zuge dieser Kontrolle festgestellt, dass der BF keine Arbeitsbewilligung für Österreich besaß. Der BF wurde daher bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei kontrolliert und wurde im Zuge dieser Kontrolle festgestellt, dass der BF keine Arbeitsbewilligung für Österreich besaß. Der BF wurde daher bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Der BF weist im Bundesgebiet – außer der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2020 – XXXX .2020 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat einen slowenischen Aufenthaltstitel doch findet das Privat- und Familienleben im Heimatstaat statt. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich weder familiäre- noch private- oder soziale Anknüpfungspunkte (Niederschrift vom 30.11.2020 AS 113 ff). Der BF weist im Bundesgebiet – außer der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat einen slowenischen Aufenthaltstitel doch findet das Privat- und Familienleben im Heimatstaat statt. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich weder familiäre- noch private- oder soziale Anknüpfungspunkte (Niederschrift vom 30.11.2020 AS 113 ff). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Die Identität des BF geht aus seinem bosnischen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das der BF zu Österreich keinerlei private-, soziale- und familiäre Beziehungen aufweist ergibt sich aus einen eigenen Angaben (Niederschrift vom 30.11.2020 AS 112 ff). Dass sich das Familienleben im Heimatland Bosnien und Herzegowina abspielt ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, dass in Bosnien die Eltern, die Gattin mit den zwei Kindern und ein Bruder lebt (Niederschrift vom 30.11.2020) Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. ……
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige, war hier nie Erwerbstätig, hatte keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügt über keine privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Ausübung von Schwarzarbeit) ein großes Gewicht beizumessen ist und der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, schon des Öfteren in Österreich gearbeitet zu haben. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige, war hier nie Erwerbstätig, hatte keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügt über keine privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Ausübung von Schwarzarbeit) ein großes Gewicht beizumessen ist und der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, schon des Öfteren in Österreich gearbeitet zu haben. Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2238196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.