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{'item': 'I414 2238044-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 67Art. 8§ 9§ 51§ 70§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlI414 2238044-1 Spruch, I414 2238044-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer vom LGS Wien wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Nötigung und des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 27.11.2020 gegen ihn

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot von zwei Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Nachdem der Beschwerdeführer vom LGS Wien wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Nötigung und des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde, erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 27.11.2020 gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Am 04.12.2020 erfolgte die Abschiebung nach Polen auf dem Landweg. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2020 langte am 11.12.2020 ein. Der Beschwerdeführer sehe sein Fehlverhalten ein und sei fest entschlossen, sein Leben zu ändern. Er wolle seine Straftaten nicht beschönigen, allerdings sei ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren unverhältnismäßig. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 28.12.2020 vollständig in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der knapp 61-jährige Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er war in Österreich in den Zeiträumen von 29.08.2011 bis 06.03.2012 und von 15.03.2018 bis 21.12.2018 mit Nebenwohnsitz, von 04.06.2012 bis 07.12.2012 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 22.02.2012 bis 28.02.2012 und von 19.07.2012 bis 29.07.2013 befand er sich in einem Polizeianhaltezentrum, zuletzt hielt er sich von 21.10.2020 bis 25.11.2020 in der Justizanstalt auf. Am Tag der Entlassung wurde er vom LGS Wien, GZ XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2020Am Tag der Entlassung wurde er vom LGS Wien, GZ römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2020 I./ seine Lebensgefährtin am Körper verletzte, indem er sie würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, wodurch die Schürfwunden im Bereich des Halses sowie des Schlüsselbeines erlitt;römisch eins./ seine Lebensgefährtin am Körper verletzte, indem er sie würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, wodurch die Schürfwunden im Bereich des Halses sowie des Schlüsselbeines erlitt; II./ den Eintritt in die Wohnung der Lebensgefährtin mit Gewalt erzwang, indem er die Wohnungstür auftrat, wobei er gegen die dort befindliche Lebensgefährtin Gewalt zu verüben beabsichtigte;römisch zwei./ den Eintritt in die Wohnung der Lebensgefährtin mit Gewalt erzwang, indem er die Wohnungstür auftrat, wobei er gegen die dort befindliche Lebensgefährtin Gewalt zu verüben beabsichtigte; III./ durch die unter II./ genannte Handlung die Wohnungstür, sohin eine fremde Sache, beschädigte, zumal ein Teil des Türschlosses abgerissen wurde;römisch drei./ durch die unter römisch zwei./ genannte Handlung die Wohnungstür, sohin eine fremde Sache, beschädigte, zumal ein Teil des Türschlosses abgerissen wurde; IV./ im Anschluss an die unter II./ genannte Handlung die Lebensgefährtin mit Gewalt, indem er sie neuerlich würgte und ihren Kopf gegen die Wand stieß, und durch gefährliche Drohung, indem er in polnischer Sprache sinngemäß äußerte, dass er sie umbringe, wenn sie die Polizei rufe, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versuchte;römisch vier./ im Anschluss an die unter römisch zwei./ genannte Handlung die Lebensgefährtin mit Gewalt, indem er sie neuerlich würgte und ihren Kopf gegen die Wand stieß, und durch gefährliche Drohung, indem er in polnischer Sprache sinngemäß äußerte, dass er sie umbringe, wenn sie die Polizei rufe, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versuchte; V./ am 11.01.2019 in Wien Gewahrsamsträgern eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kartoffelschäler in Wert von EUR 10,99,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnehmen versuchte, indem er den Gegenstand in seine rechte Jackentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde.römisch fünf./ am 11.01.2019 in Wien Gewahrsamsträgern eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kartoffelschäler in Wert von EUR 10,99,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnehmen versuchte, indem er den Gegenstand in seine rechte Jackentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Der Beschwerdeführe wurde daher wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführe wurde daher wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt. Mildernd wertete das Strafgericht das überwiegende Geständnis, den ordentlichen Lebenswandelt und den teilweisen Versuch. Das Zusammentreffen von fünf Vergehen und dass er seine Lebensgefährtin in ihrer eigenen Wohnung angriff, wurde erschwerend berücksichtigt. Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zwei aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen, Abschiebungen nach Polen erfolgten am 26.06.2019 und am 22.07.
  2. Danach reiste der Beschwerdeführer erneut Ende Juli 2020 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bei seiner Lebensgefährtin auf, ohne einen Wohnsitz anzumelden. Der Beschwerdeführer ging zuletzt bis 31.07.2018 einer der Versicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit in Österreich nach, die knapp zwei Monate dauerte. Er ist weder zur Arbeitssuche beim AMS gemeldet, noch ist er in Besitz einer Anmeldebescheinigung oder eines sonstigen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Am 04.12.2020 erfolgte die letzte Abschiebung nach Polen auf dem Landweg nach Verbüßen offener Verwaltungsstrafen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte, in Polen leben zwei Geschwister, zu denen er keinen Kontakt pflegt. Er ist weder sprachlich, noch beruflich oder gesellschaftlich in Österreich integriert.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im IZR verspeicherten Reise- und Personaldokumenten, die als authentisch klassifiziert sind. Auch der bisherige Aufenthalt, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die Abschiebungen sowie die Tatsache, dass keine Anmeldebescheinigung oder ein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich aus dem IZR. Die Angaben zur Wiedereinreise Ende Juli 2020 und dem weiteren Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 25.11.2020, AS 236ff) und dem Auszug aus dem ZMR. Darin sind auch die bisherigen melderechtlichen Wohnsitze ersichtlich. In der niederschriftlichen Einvernahme, die mit Hilfe eines Dolmetschers für die polnische Sprache durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer glaubhafte Angaben zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Er gab auch an, in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Cousin zu haben. Angesichts der verübten Straftaten gegen seine Lebensgefährtin ist die Beziehung zu dieser aber zu relativieren und ist auch in Hinblick auf einen Cousin, zu dem er keine weiteren Angaben machte, keine intensives Privat- oder Familienleben zu erkennen. Kenntnisse der deutschen Sprache konnte er nicht belegen und ist von solchen aufgrund der Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers nicht auszugehen. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine sonstigen integrativen Schritte vorgebracht und resultiert daraus die Feststellung zur nicht erfolgten Verfestigung in Österreich. Mit seiner Angabe, in Haft EUR 140,-- erarbeitet zu haben (AS 237), konnte er die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt nicht nachweisen. Die Mittellosigkeit musste in Zusammenschau mit der Erwerbslosigkeit, die sich aus dem AJ-Web ergibt festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, zur Arbeitssuche eingereist ist, konnte er nicht belegen. Es liegt weder eine Bestätigung des AMS vor, noch ist eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer vermerkt. Außer durch Begehung von fünf Vergehen nach dem Strafgesetzbuch trat der Beschwerdeführer sohin nicht in Erscheinung. Die Verurteilung, die verwirklichten Taten samt Tathergängen sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung (AS 289ff). Dass er vor der Abschiebung Ersatzarrest wegen nicht bezahlter Verwaltungsstrafen verbüßte, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 25.11.2020 (AS 237) und dem Auszug aus der Anhaltedatei (AS 297).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist unter anderem die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist etwa eine Woche nach erfolgter Abschiebung Ende Juli 2020 wieder ins Bundesgebiet eingereist, eine Wohnsitzmeldung erfolgte nicht, auch eine Erwerbstätigkeit wurde nicht aufgenommen und die Mittel für den Unterhalt konnte er nicht nachweisen. Der Aufenthalt eines EWR-Bürgers steht nicht bedingungslos zu.

§ 51Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.Der Aufenthalt eines EWR-Bürgers steht nicht bedingungslos zu.

Paragraph 51, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2020 ein, ging nach drei Monaten weder einer Erwerbstätigkeit nach oder war selbstständig, noch verfügte er über ausreichende Existenzmittel oder war der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt ihm sohin nicht zu. Zudem geht vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Er wurde am 25.11.2020 wegen insgesamt fünf Vergehen strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat, dürfen die Taten nicht verharmlost werden. Der Beschwerdeführer hat seine Lebensgefährtin am Körper verletzt, sie gefährlich bedroht und ist gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen. Das Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, physische und psychische Gewalt gegen ihm nahe stehende Personen anzuwenden. Sein Persönlichkeitsbild wird durch einen Ladendiebstahl, der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen und der Begehung verwaltungsstrafrechtlicher Taten vervollständigt. Trotz zweimaliger Außerlandesbringung im Juni 2019 und im Juli 2020 kehrte er nach Österreich zurück und unterließ es, seinen Wohnsitz nach dem Meldegesetz anzumelden. Er trug bislang nicht dazu bei, seinen Unterhalt aus eigenem zu finanzieren, war weder zu Arbeitssuche gemeldet, noch ging er tatsächlich einer Beschäftigung nach. Mit seinem Verhalten bringt der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, sich an die in Österreich und der Union geltenden Vorschriften zu halten. Er handelte nicht nur dem Strafgesetzbuch zuwider, sondern missachtete auch einwanderungs- und fremdenrechtliche Vorschriften. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch wenn er vor dem Strafgericht seine Taten teilweise eingestand und in der Beschwerde Besserung gelobt, ist die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um von einem tatsächlichen Gesinnungswandel ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer wird erst beweisen müssen, dass er aus seinem Verhalten gelernt hat und dass er künftig ein straffreies und rechtschaffendes Leben führen wird. Zu dieser Ansicht kam auch das Strafgericht, indem es die Freiheitsstrafe nur unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der Beschwerdeführer hielt sich zuvor unbestritten kürzer als zehn Jahre in Österreich auf und war auf § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG nicht weiter einzugehen. Das Aufenthaltsverbot greift, wie oben ausgeführt, nicht in eine Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung sind keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen. Weder spielt eine kurze Aufenthaltsdauer, noch eine eventuelle Integration oder das Privat- und Familienleben in Österreich eine Rolle. Vielmehr war der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers geprägt von (verwaltungs-)strafrechtlichem Fehlverhalten.Der Beschwerdeführer hielt sich zuvor unbestritten kürzer als zehn Jahre in Österreich auf und war auf Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz FPG nicht weiter einzugehen. Das Aufenthaltsverbot greift, wie oben ausgeführt, nicht in eine Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Interessenabwägung sind keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen. Weder spielt eine kurze Aufenthaltsdauer, noch eine eventuelle Integration oder das Privat- und Familienleben in Österreich eine Rolle. Vielmehr war der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers geprägt von (verwaltungs-)strafrechtlichem Fehlverhalten. Auf familiäre oder private Verbindung muss keine Rücksicht genommen werden. Die Straftaten richteten sich zum Teil gegen seine Lebensgefährtin, mit der überdies zu keinem Zeitpunkt ein angemeldeter gemeinsamer Haushalt bestand. Eine intensive Verbindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zum Cousin wurde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in Österreich verfestigt, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben eingreift. In seinem Herkunftsstaat leben zwei Geschwister des Beschwerdeführers. Auch wenn er zu diesen derzeit keinen Kontakt pflegt, steht es ihm frei, diesen wieder aufzunehmen. Der erwachsene Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, spricht die polnische Sprache und ist mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er wird sich durch Annahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt in Polen sichern können.Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in Österreich verfestigt, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben eingreift. In seinem Herkunftsstaat leben zwei Geschwister des Beschwerdeführers. Auch wenn er zu diesen derzeit keinen Kontakt pflegt, steht es ihm frei, diesen wieder aufzunehmen. Der erwachsene Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, spricht die polnische Sprache und ist mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er wird sich durch Annahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt in Polen sichern können. Es bedarf in Hinblick auf die mehrfachen Delinquenzen (Zusammentreffen von fünf Vergehen) des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen aufenthaltsbeenden Maßnahmen und des durchwegs von strafbarem Verhalten geprägten Aufenthalts in Österreich kommt gesamtbetrachtet unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht.Es bedarf in Hinblick auf die mehrfachen Delinquenzen (Zusammentreffen von fünf Vergehen) des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen aufenthaltsbeenden Maßnahmen und des durchwegs von strafbarem Verhalten geprägten Aufenthalts in Österreich kommt gesamtbetrachtet unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als zwei Jahren ist vor allem angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang nur negativ durch strafgerichtliche Verurteilung und Missachtung von melde-, fremden- und verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften in Erscheinung getreten ist, nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als zwei Jahren ist vor allem angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang nur negativ durch strafgerichtliche Verurteilung und Missachtung von melde-, fremden- und verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften in Erscheinung getreten ist, nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.):3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine anhaltende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer strafbare Verhalten gesetzt hat, über keine eigene Unterkunft verfügt, mittellos ist und weder berufliche noch familiäre Bindungen bestehen, muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. In der Beschwerde wurde überdies auf einen möglichen Durchsetzungsaufschub nicht eingegangen. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges (strafbares) Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war unrechtmäßig. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt nötig, um ein weiteres derartiges Handeln bzw. den weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hintanzuhalten, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges (strafbares) Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war unrechtmäßig. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt nötig, um ein weiteres derartiges Handeln bzw. den weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hintanzuhalten, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der eingeholten Registerabfragen ausgegangen wird und damit für ihn keine günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2238044.1.00

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