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{'item': 'L503 2186170-1'}

Obsah (21)§ 3§ 55Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 2§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL503 2186170-1 Spruch, L503 2186170-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger moslemisch-sunnitischen Glaubens, stellte am 30.9.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am 1.10.2015 gab der BF zu seiner Person an, er stamme aus Bagdad, wo er von 2000 bis 2006 die Grundschule besucht habe. Seine Muttersprache sei Arabisch, er habe jedoch auch mittlere Kenntnisse der kurdischen Sprache. Vorgelegt wurden vom BF ein irakischer Reisepass, ausgestellt vom Passamt Bagdad am 31.5.2015, sowie ein irakischer Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis. Im Irak würden noch seine Mutter sowie diverse Brüder und Schwestern leben. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe er im Mai 2015 gefasst und habe er aus diesem Grunde auch den Reisepass anfertigen lassen. Zu seiner Fluchtroute gab der BF auf Nachfragen an, er habe den Irak am 9.6.2015 verlassen. Konkret sei er von Bagdad nach Basra gefahren und von dort nach Beirut in den Libanon geflogen. Dann sei er weiter legal mit einem Visum in die Türkei gereist und schließlich über weitere Länder illegal bis nach Österreich gelangt. Im Libanon habe er im Übrigen einen Asylantrag gestellt. Auf weiteres Nachfragen gab der BF an, er habe sich drei Monate lang im Libanon aufgehalten und dort eine Wohnung gemietet. Die Gesamtkosten seiner Reise hätten 10.000 US-Dollar betragen, wobei er das Geld von seinem Bruder und seiner Mutter bekommen habe. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe mit seiner Familie zunächst in einer Wohnung in Anbar gelebt; im September 2014 sei diese Wohnung durch den IS bombardiert und zerstört worden, wobei dies offenbar damit in Zusammenhang gestanden sei, dass sein Bruder Polizist gewesen sei. Die Familie des BF hätte dann eine Wohnung in Bagdad bezogen. Dort gebe es allerdings schiitische Gruppierungen, die die Sunniten „nicht mögen“ würden. Aus diesem Grund hätten sie auch dort nicht leben können, sodass der BF in den Libanon gereist sei und gehofft habe, dass er „seine Familie nachholen kann“. Derzeit halte sich seine Familie Sulaimaniyya auf, „wo es noch besser als in Anbar oder Bagdad ist“. Auf seinen Asylantrag im Libanon habe der BF drei Monate lang keine Antwort bekommen, sodass ihm ein Freund auf die Idee gebracht habe, dass er über die Türkei nach Europa reisen soll. Eigentlich habe der BF nach Deutschland reisen wollen, er habe jedoch gehört, dass die Lage für Flüchtlinge in Österreich besser sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak könne der BF getötet werden. Darüber hinaus würde er im Gefängnis landen, weil er den Irak verlassen habe, und zwar nicht seitens der irakischen Behörden, sondern seitens des IS und der Schiiten.
  2. Laut undatiertem Aktenvermerk der LPD Salzburg hat eine Überprüfung ergeben, dass der vom BF vorgelegte Reisepass unbedenklich sei.
  3. Am 6.2.2017 langte beim BFA ein Abschlussbericht der LPD Salzburg vom 5.2.2017 ein, wonach der BF der Körperverletzung verdächtigt und diesbezüglich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet werde.
  4. Am 11.4.2017 langte beim BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg ein, wonach gegen den BF am 3.4.2017 ein Strafantrag beim Bezirksgericht N. eingebracht worden sei.
  5. Am 12.10.2017 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA. Eingangs gab der BF auf Nachfragen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche jedoch auch Deutsch und ein paar Wörter Kurdisch. Seine Kurdischkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass er mit seiner gesamten Familie beginnend im Jahr 2006 ca. für eineinhalb Jahre in Sulaimaniyya gelebt habe, weil es dort ruhiger gewesen sei. Danach seien sie wieder nach Al Anbar zurückgekehrt. Seine Familie bestehe aus seiner Mutter, vier Brüdern sowie fünf Schwestern; sein Vater sei bereits im Jahr 2004 verstorben. Seit 2014 hätte seine Familie nicht mehr in Al Anbar, sondern in Bagdad gelebt. Aktuell würde seine Familie wieder in Sulaimaniyya leben. Auf weiteres Nachfragen gab der BF an, seine Brüder würden nicht mit ihm sprechen und auch er selbst spreche mit seiner Mutter nur heimlich. Der Grund dafür sei, dass er Christ geworden sei. Als der BF vom Libanon in die Türkei gereist sei, sei sein Bruder M. in die Türkei gefahren und habe nach dem BF gesucht. Sie würden immer noch glauben, dass sich der BF in der Türkei aufhalte; auch seiner Mutter habe der BF gesagt, er sei nach wie vor in der Türkei. Den Irak in Richtung Libanon habe der BF am 9.6.2015 per Flugzeug über Basra verlassen, weil in Bagdad viele Milizen gewesen seien und er darüber hinaus bei einem Freund in al Basra eine Woche lang habe bleiben können, bis er die Tickets organisiert habe. Er sei Sunnit, wobei er jedoch nur bis zum
  6. Lebensjahr, dann aber nicht mehr, die Moschee besucht habe. Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe im Einzelnen zu schildern, gab der BF an, wegen der unsicheren Lage und wegen des IS hätte seine Familie Al Anbar verlassen und sich im September 2014 in Bagdad niedergelassen. Sein Bruder M. sei Polizist gewesen, allerdings habe er die Polizeiarbeit 2014 aufgegeben, weil alle Polizisten, die aus Al Anbar stammen, gekündigt worden seien. In Bagdad hätten die Menschen geglaubt, dass jeder, der aus Al Anbar kommt, zum IS gehört. Die Milizen hätten sie töten wollen und sei der BF auch entführt worden. Konkret habe sich die Entführung im Februar 2015 ereignet, als der BF in die Bäckerei gegangen sei, um Brot zu kaufen. Dem BF sei vorgeworfen worden, vom IS zu sein und sei eine Lösegeldforderung in Höhe von 40.000 US-Dollar gestellt worden. Er sei sieben Tage lang angehalten und dabei auch gefoltert worden. Sein Bruder M. habe die Summe aufgebracht, indem er Schulden gemacht habe und sei der BF sodann freigelassen worden. Ausgereist sei der BF dann jedoch erst im Juni 2015, zumal er das Geld für seine Ausreise noch habe organisieren müssen; sein Bruder M. hätte auch das Geld für die Ausreise aufgebracht. Auf die Frage, ob der BF nunmehr – nach der Zurückdrängung des IS – nicht wieder in den Irak zurückkehren könnte, gab der BF an, statt dem IS seien nunmehr die Schiiten dort und auch seine Brüder würden den BF töten. Konkret würden seine Brüder den BF töten wollen, weil er Christ geworden sei; seine Brüder seien streng religiös „und wollen es nicht“. Auf die Frage, wie der BF auf das Christentum aufmerksam gemacht wurde, gab dieser an, er habe im Libanon in einem christlichen Stadtviertel gelebt und habe dort einen Freund kennengelernt, der ihm bei der Wohnungssuche behilflich gewesen sei. Dieser Freund sei in die Kirche gegangen und habe der BF gesehen, wie die Leute dort beten und „friedlich lieb zueinander sind“. Dieser Freund habe dem BF dann mehr von Jesus erzählt und sei der BF sodann einmal pro Woche in die Kirche gegangen, allerdings sei er nicht sehr lange im Libanon geblieben, sondern in die Türkei und dann weiter nach Europa gereist. Auf Nachfragen nach seinem Wissen zum Christentum gab der BF an, es gefalle ihm das ewige Leben für Gott; er wolle ewig mit Gott leben. Am christlichen Glauben sei alles schön, die Wahrheit, die Treue. Er studiere das Leben von Jesus und die Bibel. Wie Jesus gekreuzigt wurde und die Auferstehung. Drei Tage nach dem Tod sei er wieder lebendig gewesen und nach 40 Tagen sei er hinauf zu Gott gegangen. Der nächste anstehende Feiertag im Christentum sei der Geburtstag von Jesus am
  7. Dezember. Was davor gefeiert werde, habe er vergessen. Am
  8. Dezember sei das Geburtsdatum; für alle in Europa sei „Christmas. Mit Schokolade, Blumen, Lampen.“ In Österreich lese er täglich 15 bis 30 Minuten die Bibel, jeden Samstag lerne er auch noch etwas von der Bibel in der Kirche und am Sonntag bete er mit den Österreichern. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung weder von seiner Entführung noch von seiner Kontaktaufnahme mit dem christlichen Glauben berichtet hat, gab der BF an, er habe ursprünglich in ein anderes Land fahren wollen und sei von der Reise müde gewesen. Abschließend gab der BF auf Nachfragen an, er habe bis dato keine Deutschprüfung abgelegt, jedoch plane er Derartiges im Dezember
  9. Er sei arbeitsfähig und könnte sich vorstellen, als Schweißer, Fliesenleger oder Automechaniker zu arbeiten. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Auf Vorhalt des polizeilichen Abschlussberichts, demzufolge der BF der Körperverletzung verdächtigt werde, gab der BF an, ein Syrer sei auf ihn losgegangen, wobei der BF nicht zurückgeschlagen habe; vielmehr habe der BF eine gegen diese Person erstattete Anzeige zurückgezogen. Vorgelegt wurden vom BF diverse Unterstützungsschreiben und Kursbesuchsbestätigungen sowie eine undatierte Bestätigung der evangelischen Missionsgemeinschaft Salzburg für das Asylverfahren, wonach der BF seit ca. einem Jahr regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besuche und mit immer stärkerem Interesse an Veranstaltungen der Gemeinde teilnehme und wonach der BF derzeit einen Taufkurs besuche, weil er konvertieren möchte.
  10. Mit Schreiben vom 17.10.2017 übermittelte das BFA dem BF die länderkundlichen Feststellungen zum Irak und räumte dem BF die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
  11. Am 27.11.2017 langte beim BFA ein Abschluss-Bericht der LPD Salzburg vom 25.11.2017 ein, demzufolge der BF der Sachbeschädigung verdächtigt werde.
  12. Am 2.12.2017 langte ein Schreiben des BF beim BFA ein, dem der BF eine Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.11.2019 betreffend den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie ein undatiertes Schreiben der evangelischen Missionsgemeinschaft Salzburg beilegte, demzufolge der BF den christlichen Glauben angenommen habe und derzeit einen Taufkurs besuche, weil er konvertieren möchte; der Tauftermin sei mit 21.1.2018 festgelegt worden. In seinem Schreiben führte der BF aus, die Konversion gelte in seinem Herkunftsstaat als Begründung, ihn zu töten. Christen würden gezielt persönlich verfolgt und bedroht werden. Darüber hinaus werde den Christen auch verwehrt, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen bzw. diese aufrechtzuerhalten. Eine ihn schützende Familie könne der BF nun besonders aufgrund der Konversion auch nicht mehr vorweisen, da seine Familie weiterhin dem islamischen Glauben angehöre und der BF diese sogar durch seinen Glauben in Gefahr bringen würde. Er ersuche um die Gewährung von Asyl.
  13. Am 6.12.2017 langte beim BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg ein, wonach das Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts der Sachbeschädigung eingestellt wurde.
  14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 5.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchunkt III.);

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 5.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchunkt römisch drei.);

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Rahmen der getroffenen Feststellungen führte das BFA auf das kürzeste zusammengefasst aus, die Identität des BF stehe fest; er sei irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens; er zeige Interesse am Christentum. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer Bedrohung oder Verfolgung durch Dritte, wie etwa dem IS oder schiitische Milizen, ausgesetzt gewesen sei. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass der BF seitens seiner Brüder im gesamten irakischen Staatsgebiet verfolgt würde. Es könne auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung oder Gefährdung des BF festgestellt werden. Weiters könne auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Fall einer Rückkehr die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Person des BF verwies das BFA insbesondere auf den vom BF vorgelegten, unbedenklichen irakischen Reisepass sowie die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF führte das BFA aus, dass der IS zwar zum Zeitpunkt der Ausreise des BF im Irak zugegen gewesen sei, allerdings sei erst kürzlich von der irakischen Regierung der Sieg über den IS verkündet worden. Eine Gefahr ausgehend von Personen des IS könne daher nicht erkannt werden. Die Behauptung des BF, dass schiitische Gruppen in Bagdad die Sunniten nicht mögen würden, sei derart pauschal gehalten, dass sich daraus keine asylrelevante Verfolgung konkret gegen die Person des BF ableiten lasse. Anhand der Länderinformationen lasse sich zudem keine Gruppenverfolgung der Sunniten ableiten. Im Irak würden immerhin über 12 Millionen Sunniten leben und gebe es selbst in Bagdad einzelne Stadtviertel, die überwiegend von Sunniten bewohnt würden. Zudem würden auch seine Angehörigen im Irak leben und habe gar nicht eindeutig festgestellt werden können, dass der BF überhaupt Sunnit sei; diesbezüglich müsse man sich vor Augen halten, dass sich der BF vor seiner Ausreise problemlos bei einem Freund in Basra – einer überwiegend schiitischen Gegend – aufgehalten habe und von dort auch legal habe ausreisen können. Bei seiner Befragung vor dem BFA am 12.10.2017 habe der BF dann erstmals eine Entführung im Februar 2015 ins Spiel gebracht. Diese Entführung habe der BF wenig detailreich geschildert. Selbst wenn man die Entführung für wahr halten würde, so könne kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise des BF erkannt werden. Der BF sei nämlich knapp vier Monate später aus seiner Heimat ausgereist und habe dies damit begründet, dass er noch Geld für die Ausreise hätte verdienen bzw. Schulden abbezahlen müssen. Darüber hinaus habe der BF selbst angegeben, dass es für die angeblichen Entführer irrelevant gewesen sei, für welche Person sie Lösegeld gefordert hätten; vielmehr sei es ein Zufall gewesen, dass der BF mitgenommen worden wäre. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum der BF keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben will. Hinzu komme, dass der BF diesen angeblichen Vorfall bei seiner Erstbefragung völlig unerwähnt ließ. Was das nunmehrige Vorbringen des BF, ihm drohe Verfolgung seitens seiner Brüder, weil er Christ geworden sei, anbelangt, so sei bereits dem Grunde nach unplausibel, dass seine Brüder von diesem Umstand erfahren hätten, zumal der BF eigenen Angaben zufolge wisse, dass diese streng religiös seien und habe der BF darüber hinaus auch eigenen Angaben zufolge seinen moslemischen Glauben seit seinem

  1. Lebensjahr nicht mehr praktiziert, sodass insofern auch kein Rückkehrhindernis erblickt werden kann. Eigenen Angaben zufolge sei der BF bereits während seines Aufenthalts im Libanon von Juni bis September 2015 auf das Christentum aufmerksam geworden; wirr und unglaubwürdig seien seine diesbezüglichen Angaben, dass dies sein Bruder erfahren haben will, woraufhin dieser in die Türkei gereist sei, um den BF zu suchen. Unglaubwürdig sei ferner, dass seine gesamte Familie nach wie vor glauben würde, der BF halte sich in der Türkei auf, obwohl er heimlich von Österreich aus mit seiner Mutter telefonieren würde. Darüber habe der BF auf konkrete Fragestellungen hin, was ihm am christlichen Glauben gefallen würde, nur pauschale Angaben tätigen können. Auf die Frage, wie er in Österreich seinen Glauben praktizieren würde, habe der BF angegeben, Gott sage, man solle die Feinde lieben und man solle verzeihen; genau dieses Verhalten könne der BF allerdings auch im Irak praktizieren, weshalb eine Rückkehr diesbezüglich nichts im Wege stehe. Seine innere Überzeugung zum Religionswechsel habe der BF nicht glaubhaft darlegen können. Darüber hinaus stehe mit dem Vorbringen des BF, er sei im Sinne des Christentums von guten Taten überzeugt, nicht im Einklang, dass er bereits wegen Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in Österreich zur Anzeige gebracht worden sei. Zu alldem komme hinzu, dass der BF von einer angeblichen Gefährdung durch seinen Bruder M. bei seiner Erstbefragung nichts erwähnt habe; auch dies zeige klar auf, dass es sich hier um ein zusammengereimtes Konstrukt handle. Im Übrigen würde der BF – näher begründet – bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten und unterliege auch keiner sonstigen Gefährdung. In Österreich verfüge er auch über kein relevantes Privat- und Familienleben.
  2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.1.
  3. Beigelegt der Beschwerde unter anderem ein Taufschein (Taufe des BF am 21.1.2018). In seiner Beschwerde legte der BF zunächst ausführlich dar, warum seine Ausführungen zur Entführung vom Februar 2015 entgegen der Annahme des BFA der Wahrheit entsprechen würden. Ein „Zufall“ sei die Entführung des BF nur insoweit gewesen, als er damals gerade zu Hause gewesen und zum Bäcker einkaufen gegangen sei; dessen ungeachtet habe aber das Entführungsmotiv sinngemäß darin bestanden, dass der BF Binnenflüchtling aus Al-Anbar und sunnitischen Glaubens sei, zumal diesen Personen eine IS-Mitgliedschaft unterstellt worden sei. Sunnitische Binnenflüchtlinge würden in Bagdad einer Gruppenverfolgung unterliegen. Was den zweiten Bedrohungsgrund - nämlich die Konversion des BF zum Christentum - anbelangt, so hätte das BFA – näher dargelegt – die diesbezüglichen Angaben des BF für glaubwürdig erachten müssen und sei einerseits von einer Gefährdung des BF durch seine Brüder und andererseits aufgrund der allgemeinen diesbezüglichen Lage im Irak auszugehen, wobei das BFA entsprechende Feststellungen vermissen habe lassen.
  4. Am 8.5.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.1.2019 ein, demzufolge der BF der schweren Nötigung und des Betrugs verdächtigt werde.
  5. Am 12.11.2020 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag samt Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den VwGH und legte diverse Unterlagen zur Integration des BF in Österreich vor.
  6. Mit Beschluss vom 2.12.2020 gewährte der VwGH die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG.
  7. Mit Beschluss vom 2.12.2020 gewährte der VwGH die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG.
  8. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2.12.2020 trug der VwGH dem BVwG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  9. Seitens des BVwG wurde in weiterer Folge eine Beschwerdeverhandlung für den 28.12.2020 anberaumt.
  10. Am 15.12.2020 langte eine Vollmachtsauflösung durch den bisherigen Vertreter ein; der BF werde in der Verhandlung durch den VMÖ vertreten werden, wobei eine entsprechende Vollmacht (gültig bis 31.12.2020) in Vorlage gebracht wurde.
  11. Mit Schreiben vom 21.12.2020 beantragte die Vertretung des BF die zeugenschaftliche Befragung von zwei näher genannten Personen (Stellvertreterin des Obmanns der Evangelischen Missionsgemeinschaft, früherer Obmann der Evangelischen Missionsgemeinschaft), „da sie verfahrensrelevante Angaben machen können“. Vorgelegt wurden nochmals der Taufschein des BF sowie ein Empfehlungsschreiben.
  12. Am 28.12.2020 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der zudem Herr G. W., früherer Obmann der Evangelischen Missionsgemeinschaft, antragsgemäß als Zeuge befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger des Irak; er ist sunnitischer Araber und stammt aus Al-Anbar und wohnte zuletzt in Bagdad. Ab 2006 lebte er mit seiner Familie für ca. 1 ½ Jahre lang in Sulaimaniyya, wodurch er auch ein wenig Kurdisch spricht. Der BF war im Irak als Fliesenleger erwerbstätig. Im Irak leben die Mutter des BF, vier Brüder sowie vier Schwestern. Jedenfalls die Mutter des BF, seine vier Brüder und eine Schwester leben aktuell – und zwar seit 2015 – in Sulaimaniyya. Alle Brüder des BF sind derzeit in Sulaimaniyya als Fliesenleger erwerbstätig. Der Vater des BF ist bereits 2004 verstorben. Mit seiner Mutter steht der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt. In Österreich erklärte der BF der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegenüber am 29.11.2017 den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft. Am 21.1.2018 ließ sich der BF in Österreich taufen. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: 1.2.
  16. Festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm behauptet, im Jahr 2014 wegen der Vorherrschaft des IS bzw. Vertreibung durch den IS mit seiner Familie von Al-Anbar nach Bagdad zog, wo er im Februar 2015 entführt, während seiner Anhaltung misshandelt und nach einer Zahlung von Lösegeld in Höhe von 40.000 US-Dollar durch seine Familie freigelassen wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass es sich bei den Entführern um schiitische Milizen handelte und dabei die sunnitische Glaubensrichtung des BF eine Rolle spielte. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF durch diesen Vorfall im Fall einer Rückkehr nach Al-Anbar oder Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell einer erhöhten Gefährdung seitens (schiitischer) Milizen ausgesetzt wäre. Auszuschließen wäre eine derartige Gefährdung bei einer – dem BF möglichen und zumutbaren (vgl. auch Punkt 1.3.) – Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan.Nicht festgestellt werden kann, dass der BF durch diesen Vorfall im Fall einer Rückkehr nach Al-Anbar oder Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell einer erhöhten Gefährdung seitens (schiitischer) Milizen ausgesetzt wäre. Auszuschließen wäre eine derartige Gefährdung bei einer – dem BF möglichen und zumutbaren vergleiche auch Punkt 1.3.) – Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan. 1.2.
  17. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm (nunmehr) behauptet, wegen seines Übertritts zum Christentum einer maßgeblichen Gefährdung seitens seiner Brüder unterliegt. Dem BF droht wegen seines Übertritts zum Christentum auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung. Auch bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen, wobei auch in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass dem BF eine allfällige Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan möglich und zumutbar ist (vgl. Punkt 1.3.).Dem BF droht wegen seines Übertritts zum Christentum auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung. Auch bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen, wobei auch in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass dem BF eine allfällige Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan möglich und zumutbar ist vergleiche Punkt 1.3.). 1.2.
  18. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr und auch keine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben des BF im Fall der Rückkehr in den Irak – sei es nun in die Autonome Region Kurdistan, nach Al-Anbar oder Bagdad - festgestellt werden. 1.
  19. Dem BF wäre es – neben seiner Herkunftsregion Al-Anbar bzw. Bagdad - möglich, auch in der Autonomen Region Kurdistan nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  20. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich hier seit 30.9.2015 – somit seit 5 Jahren und 3 Monaten - auf. Der BF spricht Deutsch auf Niveau A2; er hat sowohl die Prüfungen A1, als auch A2 abgelegt. Der BF führte von Jänner 2017 bis Jänner 2019 gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde S. durch; seit Oktober 2018 ist der BF ehrenamtlich beim S.-Bund in Salzburg tätig und wirkt seit Juli 2020 auch aktiv an Patiententransporten mit; darüber hinaus ist er seit März 2019 auf freiwilliger Basis für die L.-Hilfe Salzburg tätig. In seiner Betreuungseinrichtung hilft er darüber hinaus bei Übersetzungstätigkeiten. Zudem besucht der BF regelmäßig den Gottesdienst und engagiert sich in der Evangelischen Gemeinde, indem er z. B. bei Gottesdiensten die Kollekte einsammelt. In Österreich hat der BF diverse Kurse besucht: Von 18.9.2017 bis zum 9.2.2018 „Dunja – Basisbildungskurs kompakt“, Werte- und Integrationskurs am 26.6.2018, 12-tägige Dialogreihe von 14.6.2019 bis 1.7.2019 in St. G., „Bildungsaxis auf Linie 150 – Ausbildungsbereich Gastronomie“ vom 3.9.2018 bis 1.9.
  21. Anfang 2020 hat sich ein potentieller Dienstgeber beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung für den BF bemüht, diese Bemühungen dann wegen Covid-19 und mangels einer freien Stelle wieder eingestellt. Der BF lebt von der Grundversorgung und hat keine Angehörigen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom BVwG in der Verhandlung vom 28.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 sowie (ergänzend) auf die Kurzinformation der Staatendokumentation - Naher Osten - COVID-19 - aktuelle Lage vom August 2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist (vor allem betreffend die Sicherheitslage im Irak bzw. in der Autonomen Region Kurdistan, die Situation der Sunniten, die Situation der Christen, Konversion), wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Die Vertreterin des BF ist den Berichten in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen nicht entgegengetreten (vgl. Verhandlungsschrift S. 21).Zur Lage im Irak wird auf das vom BVwG in der Verhandlung vom 28.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 sowie (ergänzend) auf die Kurzinformation der Staatendokumentation - Naher Osten - COVID-19 - aktuelle Lage vom August 2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist (vor allem betreffend die Sicherheitslage im Irak bzw. in der Autonomen Region Kurdistan, die Situation der Sunniten, die Situation der Christen, Konversion), wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Die Vertreterin des BF ist den Berichten in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen nicht entgegengetreten vergleiche Verhandlungsschrift S. 21).
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zur Person des BF Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den vom BF vorgelegten Dokumenten, wie insbesondere dem (als echt qualifizierten) irakischen Reisepass. Darüber hinaus verfügt der BF auch über entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse, sodass an seiner Herkunftsregion – wie auch an seiner Volksgruppenzugehörigkeit – nicht zu zweifeln war. Dass der BF zudem ein wenig Kurdisch spricht, konnte der (auch Kurdisch sprechende) Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung prüfen. Die getroffenen Feststellungen zu den Angehörigen des BF im Irak beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. So gab der BF selbst – wenn auch nach mehrfachem Nachfragen des Richters - an, er wisse nicht nur, dass seine Mutter in Sulaimaniyya leben würde, sondern würden dort zumindest auch all seine Brüder und jedenfalls eine Schwester leben, wobei seine Brüder als Fliesenleger tätig seien (Verhandlungsschrift S. 7). Vom regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter berichtete der BF zudem ebenso in der Beschwerdeverhandlung. Die getroffenen Feststellungen zur Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegenüber vom 29.11.2017 den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft betreffend bzw. zur Taufe des BF am 21.1.2018 ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Taufschein). 2.
  25. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  26. Was die getroffene Feststellung anbelangt, wonach der BF, wie von ihm behauptet, im Jahr 2014 wegen der Vorherrschaft des IS bzw. Vertreibung durch den IS mit seiner Familie von Al-Anbar nach Bagdad zog, wo er im Februar 2015 entführt, während seiner Anhaltung misshandelt und nach einer Zahlung von Lösegeld in Höhe von 40.000 US-Dollar durch seine Familie freigelassen wurde und wonach nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass es sich bei den Entführern um schiitische Milizen handelte und dabei die sunnitische Glaubensrichtung des BF eine Rolle spielte, so ist zunächst anzumerken, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Richter diesbezüglich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Auf näheres Nachfragen nach den Umständen seiner Entführung zeigte der BF in der Beschwerdeverhandlung Emotionen, welche nicht vorgespielt erschienen. Darüber hinaus ist es in Anbetracht des Berichtsmaterials auch nicht unplausibel, dass – gerade in den Wirren des Jahres 2015 – (schiitische) Milizen zahlreiche Entführungen samt Lösegeldforderungen durchgeführt hatten und hiervon vor allem die sunnitische Bevölkerung betroffen war, wobei der sunnitischen Bevölkerung oftmals auch eine Beteiligung am IS unterstellt wurde. Was jedoch eine daraus allenfalls abzuleitende, individuelle Rückkehrgefährdung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst den Angaben des BF zufolge seine Entführung nicht auf Umständen beruhte, die ganz konkret seine Person betrafen; er sei gerade Brot kaufen gegangen und bejahte der BF auf Nachfragen etwa, dass an seiner Stelle genauso einer seiner Brüder mitgenommen worden wäre, wenn dieser statt ihm unterwegs gewesen wäre (AS. 107). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF etwa auf Nachfragen, warum gerade er entführt wurde, an, aufgrund von Beschimpfungen als IS-Terrorist während der Entführung „denke ich nicht nur, dass das Lösegeld das Ziel war, sondern auch die Religionsrichtung“ (Verhandlungsschrift S. 11). Insofern konnte durchaus, wie oben ausgeführt, pauschal die sunnitische Glaubensrichtung des BF eine Rolle bei seiner Entführung gespielt haben, jedoch nicht die konkrete Person des BF, wobei betont sei, dass der BF dezidiert verneinte, dass er bzw. seine Brüder jemals in irgendeiner Weise mit dem IS zusammengearbeitet hätten (Verhandlungsschrift S. 11). Dass nicht ganz konkret der BF persönlich in das Visier der schiitischen Milizen gelangt war, belegt im Übrigen auch deutlich das Verhalten des BF bzw. dessen Situation nach seiner Entführung im Februar 2015, zumal der BF danach vier Monate lang – ohne Vorfälle – weiter in Bagdad lebte – so hätte in dieser Zeit noch das Geld für die Ausreise organisiert werden müssen (AS. 107) -, ehe er sich die letzte Woche vor seiner Ausreise nach Basra begab, von wo er (erst) im Juni 2015 ausreiste. In den vier Monaten nach seiner Entführung hat der BF eigenen Angaben zufolge weiterhin in seiner Wohnung in Bagdad gelebt und habe es in dieser Zeit keinerlei Vorfälle gegeben, wenngleich der BF betonte, er sei „nie rausgegangen“ (Verhandlungsschrift S. 11). Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden kann, dass der BF durch den seinerzeitigen Vorfall mit der Entführung im Fall einer Rückkehr nach Al-Anbar oder Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell einer erhöhten Gefährdung seitens (schiitischer) Milizen ausgesetzt wäre. 2.2.
  27. Was eine allfällige, generelle Gefährdung von Sunniten anbelangt, so sei auf folgende Berichtslage verwiesen: Die (arabischen) Sunniten bilden die zweitgrößte ethnisch-religiöse Gruppierung im Irak (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak; aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, S. 7/8). Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 - 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Anerkannte Führungspersönlichkeiten fehlen weitgehend. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher „IS“-Anhänger (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, S. 18). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, S. 14). Diesen Berichten ist somit tatsächlich zu entnehmen, dass sich die Lage der Sunniten im Irak vielfach schwieriger darstellt als jene der Schiiten und dass es (vor allem) in der Vergangenheit – insbesondere wegen (unterstellter) Anhängerschaft zum IS - zu Verfolgungshandlungen und Vertreibungen kam. Darüber hinaus würden Milizen nach wie vor eigenmächtig handeln. Dessen ungeachtet kann daraus nach Ansicht des BVwG aber nicht abgeleitet werden, dass jeder Sunnit im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückverbringung Verfolgung zu befürchten hat, sondern ist dies eine Frage der individuellen Beurteilung. Im konkreten Fall ist auszuführen, dass sich die vom BF geschilderte Entführung im Februar 2015 zwar als glaubwürdig erwiesen hat, jedoch war kein persönliches Interesse schiitischer Milizen am BF festzustellen, sodass insofern auch von keiner maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr (nach Al-Anbar oder Bagdad) auszugehen ist. Selbst wenn man – insbesondere in Anbetracht des vom BF Erlebten, in Anbetracht des im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten Umstands, dass der BF bereits aus Al-Anbar vertrieben worden sei (wodurch er einer erhöhten Gefährdung unterliege) und in Anbetracht der nach wie vor existierenden (schiitischen) Milizen – eine Rückkehr des BF nach Al-Anbar oder Bagdad für nicht zumutbar erachten würde, so ist zu betonen, dass dem BF - wie weiter unten noch aufgezeigt wird – eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan möglich und zumutbar ist. Sämtliche Berichte besagen einhellig, dass die Sicherheitslage in Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung besser als in anderen Teilen des Irak ist (z. B. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, S. 25). Es bestehen keine Berichte, wonach in der Autonomen Region Kurdistan ein eigenmächtiges Handeln von Milizen ähnlich wie im Zentralirak toleriert würde. Zudem besagen die Berichte etwa ausdrücklich, dass in der Autonomen Region Kurdistan Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind und dass hier viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (so z. B. der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, S. 13). In der Autonomen Region Kurdistan wäre der BF somit sicher vor allfälligen Übergriffen durch Milizen. Hinzu kommt, dass seitens der Vertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung des BF in der Autonomen Region Kurdistan ausschließlich auf eine Bedrohung durch die dort lebenden Brüder des BF verwiesen wurde (Verhandlungsschrift S. 21), wobei sich eine solche Bedrohung, wie sogleich im Anschluss dargestellt wird, aber als unglaubwürdig erwiesen hat, und dass sämtliche Brüder des BF unbehelligt in der Autonomen Region Kurdistan leben und dort erwerbstätig sind. 2.2.
  28. Was die vom BF nunmehr vorgebrachte Gefährdung durch seine Brüder bzw. konkret seinen Bruder M. wegen seiner Konversion anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Ausschlaggebend für die Hinwendung des BF zum Christentum war seinen eigenen Angaben zufolge sein dreimonatiger Aufenthalt im Libanon von Juni bis September
  29. Auf eingehendes Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung gab der BF diesbezüglich an, er habe über einen Freund, der ihm im Verlauf seines Aufenthalts im Libanon eine günstige Wohnung verschafft habe – so habe er die ersten zehn Tage im Libanon viel zu teuer in einem Hotel genächtigt -, die Kirche und den christlichen Glauben kennengelernt und habe im Libanon so „zu 60% seinen Glauben über den Islam zum Christentum geändert“; erst später in Europa habe er seinen Glauben dann „zu 100% geändert“ (Verhandlungsschrift S. 12). Im Libanon sei er einmal pro Woche in die Kirche gegangen, allerdings sei er ja nicht lange im Libanon geblieben, sondern dann über die Türkei nach Europa gereist (Befragung des BF vor dem BFA am 12.10.2017, AS. 109). Mit seinen Brüdern hat der BF – eigenen Angaben zufolge in der Beschwerdeverhandlung – über seine Hinwendung zum Christentum nicht gesprochen, zumal er mit diesen überhaupt nur mehr unmittelbar nach seiner Ankunft im Libanon Kontakt gehabt habe (arg. in der Beschwerdeverhandlung S. 13: „VR: Haben Sie von Ihren Brüdern auch etwas gehört, als Sie im Libanon waren? P: Ja, in der ersten Woche als ich im Libanon war hatte ich meine Brüder kontaktiert. VR: Wann das nächste Mal? P: Ich hatte keinen Kontakt mehr“). Dazu im völligen Widerspruch stehend wurde im Beschwerdeschriftsatz (S. 21) noch – wenn auch offensichtlich bewusst vorsichtig – wie folgt ausgeführt: „Der BF hat bei der Informationsaufnahme auch berichtet, dass es diesbezüglich [gemeint: im Hinblick auf die Zuwendung des BF zum christlichen Glauben, Anmerkung des BVwG] unmittelbare telefonische Kontakte mit dem Bruder gegeben hat. Diesbezüglich wird eine genaue Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung notwendig sein“. Diese „genaue Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung“ hat aber vielmehr ergeben, dass der BF eigenen Angaben zufolge dann später aus dem Libanon heraus eben nur seiner Mutter – zu der er ein gutes Verhältnis pflege – von seiner Zuwendung zum Christentum berichtet habe, wobei man sich hier aber auch nochmals vor Augen halten muss, dass diese Zuwendung seinerzeit im Libanon den eigenen Angaben des BF zufolge nur „zu 60%“ gewesen sei und sich äußerlich auf wöchentliche Kirchenbesuche beschränkte. Dessen ungeachtet habe ihn seine Mutter als Ungläubigen und Abtrünnigen bezeichnet (Verhandlungsschrift S. 12, 13), was zwar per se durchaus möglich wäre, vor dem Hintergrund des vom BF stets betonten guten Verhältnisses zu seiner Mutter aber doch etwas unplausibel erscheint. Vor dem Hintergrund des offensichtlich guten Verhältnisses des BF zu seiner Mutter erscheint aber auch wenig plausibel, dass diese, würde man dem Vorbringen des BF folgen, umgehend seine Brüder vom Interesse des BF am Christentum im Libanon informiert haben müsste, zumal der BF ja eigenen Angaben zufolge mit seinen Brüdern nicht darüber gesprochen hat. Als völlig unplausibel und widersprüchlich stellte sich dann aber das Vorbringen zum weiteren Verlauf der angeblichen Gefährdung dar: Der BF hatte bei seiner Befragung vor dem BFA am 12.10.2017 wie auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, seiner Mutter aus massiver Angst bis heute nicht erzählt zu haben, dass er sich in Österreich aufhalte; vielmehr erzähle er ihr ständig, dass er sich nach wie vor in der Türkei aufhalte. Sein Bruder M. sei sogar in die Türkei gereist, um ihn zu suchen. Diesbezüglich gab der BF auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung zunächst explizit an, bereits als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Bruder ihn wegen seines „Religionswechsels“ – wobei hier angemerkt sei, dass zu diesem Zeitpunkt ja noch gar kein „Religionswechsel“ stattgefunden hatte - töten würde, ihn sein Bruder suche und dass dieser auch bereits in die Türkei gereist sei, um den BF zu töten (Verhandlungsschrift S. 13). Im weiteren Verlauf änderte der BF dann seinen Angaben wiederum ab und gab an, er habe erst in Europa von den Mordplänen seines Bruders erfahren, er habe aber aus Angst seine Mutter seit seiner Ankunft in Europa im Glauben gelassen, dass er nach wie vor in der Türkei sei und habe von den Plänen seines Bruders dann jedenfalls eine Woche nach der Ankunft in Österreich von seiner Mutter erfahren (Verhandlungsschrift S. 13/14). Unabhängig davon, welche „Variante“ man nun zugrunde legen würde, ist dieses Vorbringen jedenfalls völlig unplausibel und unglaubwürdig: Geht man davon aus, dass der BF bereits bei seiner Ankunft in Österreich von der Gefährdung durch seine Brüder gewusst hat, so erhellt nämlich in keiner Weise, warum er dies nicht bei seiner Erstbefragung zumindest erwähnt hat. Es ist zwar zutreffend, dass Erstbefragungen meist kurz gehalten sind, allerdings würde es sich dabei um einen ganz wesentlichen (Nach-)Fluchtgrund handeln und ist im konkreten Fall klar ersichtlich, dass die Erstbefragung ungewöhnlich ausführlich war (vgl. diesbezüglich oben Punkt 1 im Verfahrensgang). Würde man die zweite „Variante“ zugrunde legen und davon ausgehen, dass der BF erst während seines Aufenthalts in Österreich von der angeblichen Bedrohungslage erfahren hat, so erhellt in keiner Weise, warum der BF dann aus Angst von vornherein seiner Mutter gegenüber das Land seines Aufenthalts verschwiegen haben will. Abgesehen davon wäre aber auch bei Zugrundelegung dieser „Variante“ vom BF zu erwarten gewesen, dass er seine Zuwendung zum Christentum bei seiner Erstbefragung zumindest erwähnt, zumal der „Grundstein“ für seinen christlichen Glauben bereits im Libanon gelegt worden sei und er dann (im späteren Verlauf des Verfahrens) selbst mehrfach angab, mit seiner Weiterreise nach Europa habe er insbesondere auch intendiert, diesem Glauben entsprechend leben zu können und ihn weiter auszubauen.Als völlig unplausibel und widersprüchlich stellte sich dann aber das Vorbringen zum weiteren Verlauf der angeblichen Gefährdung dar: Der BF hatte bei seiner Befragung vor dem BFA am 12.10.2017 wie auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, seiner Mutter aus massiver Angst bis heute nicht erzählt zu haben, dass er sich in Österreich aufhalte; vielmehr erzähle er ihr ständig, dass er sich nach wie vor in der Türkei aufhalte. Sein Bruder M. sei sogar in die Türkei gereist, um ihn zu suchen. Diesbezüglich gab der BF auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung zunächst explizit an, bereits als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Bruder ihn wegen seines „Religionswechsels“ – wobei hier angemerkt sei, dass zu diesem Zeitpunkt ja noch gar kein „Religionswechsel“ stattgefunden hatte - töten würde, ihn sein Bruder suche und dass dieser auch bereits in die Türkei gereist sei, um den BF zu töten (Verhandlungsschrift S. 13). Im weiteren Verlauf änderte der BF dann seinen Angaben wiederum ab und gab an, er habe erst in Europa von den Mordplänen seines Bruders erfahren, er habe aber aus Angst seine Mutter seit seiner Ankunft in Europa im Glauben gelassen, dass er nach wie vor in der Türkei sei und habe von den Plänen seines Bruders dann jedenfalls eine Woche nach der Ankunft in Österreich von seiner Mutter erfahren (Verhandlungsschrift S. 13/14). Unabhängig davon, welche „Variante“ man nun zugrunde legen würde, ist dieses Vorbringen jedenfalls völlig unplausibel und unglaubwürdig: Geht man davon aus, dass der BF bereits bei seiner Ankunft in Österreich von der Gefährdung durch seine Brüder gewusst hat, so erhellt nämlich in keiner Weise, warum er dies nicht bei seiner Erstbefragung zumindest erwähnt hat. Es ist zwar zutreffend, dass Erstbefragungen meist kurz gehalten sind, allerdings würde es sich dabei um einen ganz wesentlichen (Nach-)Fluchtgrund handeln und ist im konkreten Fall klar ersichtlich, dass die Erstbefragung ungewöhnlich ausführlich war vergleiche diesbezüglich oben Punkt 1 im Verfahrensgang). Würde man die zweite „Variante“ zugrunde legen und davon ausgehen, dass der BF erst während seines Aufenthalts in Österreich von der angeblichen Bedrohungslage erfahren hat, so erhellt in keiner Weise, warum der BF dann aus Angst von vornherein seiner Mutter gegenüber das Land seines Aufenthalts verschwiegen haben will. Abgesehen davon wäre aber auch bei Zugrundelegung dieser „Variante“ vom BF zu erwarten gewesen, dass er seine Zuwendung zum Christentum bei seiner Erstbefragung zumindest erwähnt, zumal der „Grundstein“ für seinen christlichen Glauben bereits im Libanon gelegt worden sei und er dann (im späteren Verlauf des Verfahrens) selbst mehrfach angab, mit seiner Weiterreise nach Europa habe er insbesondere auch intendiert, diesem Glauben entsprechend leben zu können und ihn weiter auszubauen. Ganz abgesehen davon wäre es auch völlig unplausibel, dass der Bruder des BF in die Türkei reiste, um den BF zu suchen, wobei der BF selbst auf Nachfragen angab, er habe seinen Angehörigen niemals irgendeinen Aufenthaltsort in der Türkei bekannt gegeben (Verhandlungsschrift S. 14). Eine „Suche“ unter diesen Prämissen ist schlicht ausgeschlossen. Auf diesbezügliches Nachfragen verwies der BF auf den Facebook-Account seines Bruders, zumal aus Postings dessen Aufenthalt in der Türkei hervorgegangen sei; vom Zweck der Reise, nämlich der „Suche“ nach dem BF, habe ihm seine Mutter erzählt. Für möglich gehalten wird vor diesem Hintergrund einzig der Umstand, dass sich der Bruder des BF seinerzeit tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat, wobei keinerlei Bezug zum BF hergestellt werden kann. Als gänzlich unplausibel und darüber hinaus widersprüchlich erwies sich zudem das Vorbringen des BF hinsichtlich der angeblich nach wie vor bestehenden Bedrohungslage seitens seiner Brüder, welche der BF ausschließlich aus den Telefonaten mit seiner Mutter ableitet, vgl. zunächst die diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, S. 15:Als gänzlich unplausibel und darüber hinaus widersprüchlich erwies sich zudem das Vorbringen des BF hinsichtlich der angeblich nach wie vor bestehenden Bedrohungslage seitens seiner Brüder, welche der BF ausschließlich aus den Telefonaten mit seiner Mutter ableitet, vergleiche zunächst die diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, S. 15: „VR: Was erzählen Sie ihr [gemeint: der Mutter, Anmerkung des BVwG], was Sie in der Türkei machen? P: Sie fragt mich wie es mir geht, ich erzähle ihr, dass es mir gut geht, dass ich in der Türkei bin und ich arbeite und ich führe ein normales Leben. VR: Der Wissenstand Ihrer Mutter und Ihrer Brüder ist der, dass Sie die Kirche besuchen und sich dem christlichen Glauben zuwenden, ist das richtig? P: Ja. VR: Und Sie sagen, dass Sie das auch in der Türkei praktizieren oder was sagen Sie Ihrer Mutter? P: Ich versuche darüber nicht zu reden oder nur ganz kurz und oberflächlich mit ihnen zu reden, wie es ihnen geht und ob alles in Ordnung ist. VR: Mit „Wie es ihnen geht“ meinen Sie jetzt auch Ihre Brüder? P: Nein, damit meine ich meine Mutter, weil sie ist die einzige Person, die mich liebt und sich Sorgen um mich macht. VR: Wenn Sie Ihren Glauben mit Ihrer Mutter gar nicht thematisieren, woher wollen Sie dann wissen, dass das aktuell auch noch ein Problem für Ihren Bruder wäre? P: Wenn ich mit ihr telefoniere und ich sage „Hallo Mama, ich bin M.“ Dann nennt sie mich bei einem anderen Namen. Dies deute ich so, dass meine Brüder nicht mitbekommen sollen, dass meine Mutter mit mir telefoniert. […] VR: Habe ich das richtig verstanden, aufgrund des Verhaltens Ihrer Mutter am Telefon gehen Sie davon aus, dass Ihre Brüder eine Bedrohung für Sie wären, auch aktuell noch? P: Ja, richtig.“ Diesen unmissverständlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge thematisiert der BF seinen Glauben mit seiner Mutter bei seinen Telefonaten somit überhaupt nicht (mehr), wobei er zu seiner Mutter ständig sage, er würde sich in der Türkei aufhalten. Unmissverständlich geht aus diesen Angaben auch hervor, dass seine Mutter wie auch seine Brüder hinsichtlich der Zuwendung des BF zum Christentum auf dem „Stand“ zur Zeit seines Aufenthalts im Libanon sind, während hingegen er über seinen nunmehr in der „Türkei“ (tatsächlich: Österreich) praktizierten Glauben seiner Mutter gegenüber kein Wort mehr verliert. Eine nach wie vor bestehende Gefährdung seiner Person leitet der BF eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge somit einzig aus dem eigenartigen, angeblichen Verhalten seiner Mutter bei Telefonaten ab, zumal diese den BF mit einem anderen Namen nenne, was der BF so deute, dass „dass meine Brüder nicht mitbekommen sollen, dass meine Mutter mit mir telefoniert“. Selbst wenn man dieses eigenartige Verhalten seiner Mutter – entgegen den bereits dargelegten Beweisergebnissen – für wahr halten würde, so könnte daraus noch keinesfalls eine maßgebliche Bedrohung des Lebens des BF seitens seiner Brüder abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass aus den eigenen Angaben des BF hier zudem klar hervorgeht, dass seine Familie von der in Österreich im Jahr 2018 erfolgten Taufe nicht Bescheid wissen kann. Nicht verkannt wird, dass der BF gegen Ende der Beschwerdeverhandlung – auf Nachfragen seiner Vertreterin – seine zuvor getätigten Angaben wiederum abänderte (Verhandlungsschrift S. 17): „RV: Er [gemeint: der BF, Anmerkung des BVwG] hat gesagt, dass er bei den Gesprächen, bei denen die Brüder dabei sind, von der Mutter mit anderen Namen angesprochen wird. Hat er jemals gefragt warum? P: Ja, meine Mutter sagte zu mir, dass meine Brüder meinen, dass ich eine Schande über die Familie gebracht habe durch den Religionswechsel und die Brüder kommen deshalb immer verärgert nachhause. VR: Sie haben aber vorhin gesagt, dass Sie dieses Thema aber bewusst ausklammern bei den Gesprächen mit der Mutter. P: Ja, aber einmal als sie mich immer mit einem anderen Namen genannt hat, habe ich sie gefragt und sie hat den Ärger meiner Brüder genannt. VR: Das haben Sie aber vorher anders gesagt: Sie haben sinngemäß gesagt, dass Sie den Ärger Ihrer Brüder nur mittelbar aus dem eigenartigen Verhalten Ihrer Mutter ableiten. P: Ja, aber trotzdem habe ich sie konkret gefragt.“ Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der BF, was die angebliche Bedrohung durch seine Brüder anbelangt, in der Beschwerdeverhandlung generell einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck gemacht hat und ist auch die Abänderung seiner zuvor getätigten, klaren Angaben ein weiteres Indiz für seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit. Im konkreten Fall wurde zudem offensichtlich, dass die vorgebrachte Rechtfertigung des BF für seinen Widerspruch „einmal als sie mich immer mit einem anderen Namen genannt hat, habe ich sie gefragt und sie hat den Ärger meiner Brüder genannt“ eine bloße – nicht durchdachte - Schutzbehauptung ist: Dass die Mutter den BF mit einem anderen Namen anspricht, käme dem Vorbringen des BF zufolge denklogisch nur dann in Betracht, wenn seine Brüder gerade bei seiner Mutter anwesend wären, sodass das Telefonat mit dem BF „verschleiert“ werden müsste. Insofern erhellt es aber in keiner Weise, dass die Mutter des BF diesen bewusst mit einem anderen Namen anspricht, dann aber gleichzeitig über den Ärger seiner Brüder ihm gegenüber berichtet haben soll. Ganz abgesehen davon ist auch diesem – abgeänderten – Vorbringen wiederum nur mehr zu entnehmen, dass die Brüder des BF immer noch über den BF „verärgert“ seien, wobei aber auch aus diesem Vorbringen keine aktuelle, maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des BF abgeleitet werden könnte. Zu alldem kommt hinzu, dass es dem erkennenden Gericht gänzlich unplausibel erscheint, dass der BF seiner Mutter gegenüber – zu der er eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis hat und mit der er regelmäßig telefoniert – wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben seit Jahren vortäuscht, er halte sich nach wie vor in der Türkei auf, ihr erzählt, dass es ihm gut geht, er in der Türkei arbeitet und dort „ein normales Leben“ führt (Verhandlungsschrift S. 14). Im Übrigen wird auch im Beschwerdeschriftsatz (S. 21) explizit betont, dass der BF „seine Mutter nicht anlügen wollte und ihr die Wahrheit [gemeint: betreffend seine Konversion] gesagt („gebeichtet“) hat“. Von einem Nicht-Anlügen-Wollen seiner Mutter kann aber entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz gerade nicht gesprochen werden, wenn der BF seiner Mutter eigenen Angaben zufolge nach wie vor vortäusche, er würde sich in der „Türkei“ aufhalten und dort ein gewöhnliches Leben als Erwerbstätiger führen. Insofern zeigt auch der Beschwerdeschriftsatz deutlich die Unplausibilität des Vorbringens des BF auf. Auch den Grund für sein angebliches Verhalten vermochte der BF nicht plausibel darzulegen, wobei er auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung dazu lediglich angab, er habe „Angst um sein Leben“ bzw. „Angst vor seiner Familie“ (wiederum Verhandlungsschrift S. 14). Eine nähere Konkretisierung blieb der BF trotz Nachfragens schuldig: So erhellt in keiner Weise, warum der BF – hier in Österreich (!) und ohne Verwandte in Österreich zu haben – wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben (an dieser Stelle sei wiederum betont, dass seine Familie eigenen Angaben zufolge von seiner in Österreich erfolgten Taufe nicht Bescheid weiß, sondern nur von einer inneren Zuwendung zum christlichen Glauben und Kirchbesuchen zuletzt im Libanon) Angst um sein Leben haben müsste, wenn er seiner Mutter auch nur bloß das wahre Aufenthaltsland Österreich bekannt geben würde. Das diesbezügliche Vorbringen wirkt schlicht zur Gänze konstruiert. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass der BF keinerlei sonstige Umstände ins Treffen geführt hat, die eine derartige Angst allenfalls zu rechtfertigen vermögen. So sei etwa betont, dass der BF auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung dezidiert verneinte, dass er oder seine Brüder jemals in Verbindung zum IS gestanden seien (Verhandlungsschrift S. 11) und darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte Derartiges keinesfalls unterstellt werden. Schließlich sei noch angemerkt, dass der BF selbst explizit angab, das Verhältnis zu seinen Brüdern sei im Irak gut gewesen (Verhandlungsschrift S. 15). Damit im Einklang stehen auch die Angaben des BF, wonach seine Brüder, vor allem sein Bruder M., das Lösegeld betreffend seine Entführung vom Februar 2015 und ebenso die Kosten für seine Ausreise aufgebracht hätten. Nachgefragt nach seinem im Irak praktizierten Glauben gab der BF an, er habe seit seinem
  30. Lebensjahr keine Moschee mehr betreten (Verhandlungsschrift S. 15: „Ab meinem
  31. Lebensjahr bin ich nicht mehr in die Moschee gegangen, weil ich ein freies Leben für mich wollte“). Von allfälligen Problemen mit seinen Brüdern aufgrund dieses Verhaltens berichtete der BF nicht, vielmehr merkte er lediglich an, dass seine Brüder im Unterschied zu ihm sehr wohl regelmäßig in die Moschee gegangen seien (Verhandlungsschrift S. 16). Der zuvor dargestellten Unterstützung durch seine Brüder tat die offensichtlich zur Schau gestellte fehlende Religiosität des BF jedenfalls keinen Abbruch. Auch vor diesem Hintergrund scheint es äußerst unplausibel, dass dann bereits nur die Annäherung des BF im Libanon an das Christentum kurz nach seiner Ausreise aus dem Irak zu Mordplänen seines Bruders M. geführt haben soll. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang vor allem aber auch, dass der BF bei seiner Erstbefragung noch explizit erwähnt hatte, dass seinerzeit eine Nachholung seiner Familie in den Libanon im Raum gestanden sei (arg. der BF bei seiner Erstbefragung: „… bin ich in den Libanon und habe gehofft, dass ich meine Familie nachholen kann. Meine Familie ist derzeit in Sulaimaniyya, wo es noch besser als in Anbar oder Bagdad ist“). Auch die „Nachholung“ der Familie durch den BF wäre kaum im Raum gestanden, wenn eben diese Familie eine Gefährdung für den BF dargestellt hätte. Zusammengefasst erwies sich das Vorbringen des BF zu angeblichen Gefährdung durch seine Brüder – im Unterschied zu seinen Angaben etwa betreffend seine Lebensumstände bis zur Ausreise oder zu seiner Entführung samt Lösegeldforderung – als widersprüchlich und äußerst unplausibel. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Übertritts zum Christentum einer maßgeblichen Gefährdung seitens seiner Brüder unterliegt. 2.2.
  32. Was die Feststellung anbelangt, wonach dem BF wegen seines Übertritts zum Christentum auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung droht, so ist Folgendes auszuführen: Eingangs ist anzumerken, dass sich in Anbetracht des persönlichen Eindrucks des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie der Aussagen des vom BF beantragten Zeugen der Evangelischen Kirche keine Hinweise auf eine bloße „Scheinkonversion“ des BF ergaben. Die Verfassung der Republik Irak erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (so der Bericht Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020).Die Verfassung der Republik Irak erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (so der Bericht Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020). Nicht verkannt wird freilich, dass dessen ungeachtet die Lage der Christen im Irak einhellig als schwierig beschrieben wird, vgl. etwa den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020: „Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft in Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von „IS“ auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die RKI und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder rehabilitiert sind.“Nicht verkannt wird freilich, dass dessen ungeachtet die Lage der Christen im Irak einhellig als schwierig beschrieben wird, vergleiche etwa den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020: „Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft in Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von „IS“ auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die RKI und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder rehabilitiert sind.“ Ungeachtet der dargestellten, doch schwierigen Lage der Christen im Irak kann daraus aber nach Ansicht des BVwG nicht abgeleitet werden, dass jeder Christ wegen seiner Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Verfolgung zu rechnen hätte. Als deutlich besser als im restlichen Irak stellt sich jedoch die Lage der Christen in der Autonomen Region Kurdistan dar, wobei dem BF eine dortige Wohnsitznahme – wie weiter unten noch aufgezeigt wird – zumutbar ist: „In der KRI haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Viele Christen haben bereits seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in der KRI Zuflucht gefunden. Es gibt christliche Städte oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben können (AA 12.1.2019). Die kurdischen Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die Zentralregierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche in Erbil und Dohuk, die evangelische Nasari Kirche in Dohuk, die kurdisch-zamanische Kirche in Erbil, die evangelische Ashti Kirche in Sulaymaniyah, die evangelische Freikirche in Dohuk, die Baptistenkirche des Guten Hirten in Erbil, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche in Dohuk, die Rasolia Kirche in Erbil, die Vereinigte evangelische Kirche in Erbil, die Assemblies of God in Erbil und die Kirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Erbil. Die KRG gestattet die Registrierung neuer christlicher Kirchen ab mindestens 50 Gläubigen. Außerdem können sich christliche Gruppen beim Rat der irakischen christlichen Kirchenführer registrieren, was ihnen Zugang zu Leistungen des kurdischen Ministeriums für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) und christlichen Stiftung gewährt (USDOS 21.6.2019)“ [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020)]. Schließlich wird freilich nicht verkannt, dass gegenständlich ein Fall der Konversion vorliegt. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (so der Bericht Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020). Nicht verkannt wird, dass das Berichtsmaterial auch davon spricht, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen können; Hauptursache für Probleme würden in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie darstellen; es werde nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet; Personen würden eine Konversion vielfach geheimhalten, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet seien. Familien und Stämme könnten die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen könne. Es gebe keine gemeldeten Fälle von Gerichtsverfahren wegen eines Religionswechsels, allerdings von (auch tödlicher) Gewalt wegen eines Religionswechsels in der Autonomen Region Kurdistan (so etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020). In einer Gesamtschau lässt sich nach Ansicht des BVwG aus dem Berichtsmaterial somit ableiten, dass nicht jede Konversion vom Islam zum Christentum bereits per se – schon gar nicht in der Autonomen Region Kurdistan, in der viele Christen leben und in der sogar der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen gefördert werden und in der die Sicherheitslage auch insgesamt deutlich besser ist als im restlichen Irak (vgl. etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.3.2020: „In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak“) – zu einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr führt, sondern ist dies letztlich eine Frage der individuellen Beurteilung des jeweiligen Falles.In einer Gesamtschau lässt sich nach Ansicht des BVwG aus dem Berichtsmaterial somit ableiten, dass nicht jede Konversion vom Islam zum Christentum bereits per se – schon gar nicht in der Autonomen Region Kurdistan, in der viele Christen leben und in der sogar der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen gefördert werden und in der die Sicherheitslage auch insgesamt deutlich besser ist als im restlichen Irak vergleiche etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.3.2020: „In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak“) – zu einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr führt, sondern ist dies letztlich eine Frage der individuellen Beurteilung des jeweiligen Falles. Im gegenständlichen Fall ist diesbezüglich auf die ausführliche obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach dem BF – entgegen seinem Vorbringen – gerade keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch seine Brüder droht, wobei der Vollständigkeit halber auch nochmals angemerkt sei, dass den eigenen Angaben des BF zufolge dessen Brüder auch gar nichts von einer „Konversion“ des BF (im Sinne der Taufe) wissen, sondern nur von einem Interesse des BF am christlichen Glauben und von Kirchbesuchen (erst) im Libanon vom Juni 2015 bis September 2015 sowie einem seither bestehenden Aufenthalt des BF in der „Türkei“. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem BF (jedenfalls bei einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan) auch bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen droht: Diesbezüglich ist nämlich einerseits wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der christliche Glauben in der Autonomen Region Kurdistan weitgehend unbehelligt praktiziert werden kann. Zum anderen geht aber auch aus den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung auf diesbezügliches Nachfragen des Richters deutlich hervor, dass er nicht beabsichtigt, seinen Glauben in „exponierter“ Weise zu leben. So wandte der BF ein, dass „man dort nicht in die Kirche gehen darf, man kann die Bibel nicht lesen“. Auf weiteres Nachfragen, was er damit meine, gab der BF an, „Ich meine damit, dass ich ein freier Mensch bin und ich will mein Leben frei führen, als Christ kann ich das im Irak nicht“. Auf weiteres Nachfragen, wie dieses freie Leben seiner Vorstellung nach wäre, gab der BF an: „Ein freies Leben, welches man egal welchen Glauben man für sich ausgewählt hat, dass man Respekt zu anderen Menschen und Glauben hat, dass man in Frieden leben kann“ (Verhandlungsschrift S. 16). Dass all dies (jedenfalls) in der Autonomen Region Kurdistan nicht möglich sein sollte, erhellt in Anbetracht der dargestellten Berichtslage jedoch nicht, woran auch – ebenso in Anbetracht des zuvor Gesagten – der Einwand des BF nichts zu ändern vermag, dass (gemeint: nur) ein nicht konvertierter Christ „kein Problem“ in der Autonomen Region Kurdistan habe (Verhandlungsschrift S. 17). 2.2.

  1. Was die obige Feststellung anbelangt, dass auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr und ebenso wenig eine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben des BF im Fall der Rückkehr festgestellt werden kann, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine sonstigen – in der Person des BF gelegenen - Umstände ersichtlich sind, die eine Gefährdung indizieren würden. Was die allgemeine Sicherheitslage im Irak anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die irakische Regierung im Dezember 2017 den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat erklärte. Dessen ungeachtet ist es derzeit den staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen; PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen würden eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert handeln. Der IS hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des IS-Führers al-Baghdadi fort (so z. B. der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020). In sämtlichen Berichten wird allerdings betont, dass sich die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan – und hier insbesondere wieder in Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung – deutlich besser darstellt als in den anderen Teilen des Irak (so z. B. explizit das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Irak zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt. Im konkreten Fall ist dem BF aber vor allem auch eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan möglich und zumutbar (siehe dazu sogleich), sodass eine entsprechende Gefährdung des BF jedenfalls auszuschließen ist. 2.2.
  2. Zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan Im Fall des BF ist zunächst zu betonen, dass dieser bereits – wenn auch ab 2006 – mit seiner Familie für ca. eineinhalb Jahre lang in Sulaimaniyya gelebt hatte, dass der BF seither auch über geringe Kurdischkenntnisse verfügt und dass aktuell beinahe seine gesamte Familie (jedenfalls seine Mutter, seine vier Brüder und eine Schwester) seit mehreren Jahren in Sulaimaniyya lebt, wobei all seine Brüder dort als Fliesenleger erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt verdienen. Eine Wohnsitznahme für aus dem restlichen Irak stammende Iraker in der Autonomen Region Kurdistan wird dem Berichtsmaterial zufolge einhellig für grundsätzlich möglich gehalten: „Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch die noch immer große Zahl von Binnenvertriebenen ist die RKI stark betroffen; etwa. 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge leben in Kurdistan-Irak“ (so z. B. der Bericht der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, S. 20). An dieser Stelle ist zunächst auch nochmals auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach dem BF – entgegen seinem Vorbringen – gerade keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch seine in Sulaimaniyya lebenden Brüder droht, sodass dieses Vorbringen einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan nicht entgegen steht. Vielmehr wird durch den Aufenthalt (insbesondere) seiner Brüder in der dortigen Region deutlich, dass dort auch für den BF eine Wohnsitznahme und die Schaffung einer Existenzgrundlage durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sind. Der BF ist gesund, voll arbeitsfähig und hatte auch wie seine Brüder ursprünglich im (Zentral-)Irak als Fliesenleger gearbeitet. Dem BF werden darüber hinaus seine – wenn auch geringen – Kurdischkenntnisse zugutekommen. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel daran, dass der BF - nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten (wie eng nun der Kontakt mit seiner Familie tatsächlich ist bzw. inwiefern er mit Unterstützung zu rechnen hätte, konnte mangels glaubwürdiger Angaben des BF dazu nicht festgestellt werden) - in der Autonomen Region Kurdistan Fuß wird fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen wird können. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass seitens der Vertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative lediglich die (als unglaubwürdig zu betrachtende) Gefahr einer Verfolgung durch die Brüder des BF, aber keine sonstigen Umstände ins Treffen geführt wurden, die gegen eine Wohnsitznahme in der in der Autonomen Region Kurdistan sprechen würden (arg. „Er kann nicht nach Sulaimaniyya, weil seine Brüder dort leben und in solchen Fällen nehmen die Familienmitglieder die Angelegenheit in eigene Hände und üben Selbstjustiz“, Verhandlungsschrift S. 21). 2.2.
  3. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass auch der Irak von der aktuellen, weltweiten COVID-19-Pandemie heimgesucht wird. Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. Freilich wird nicht verkannt, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt ist, sodass insofern auch kein Vergleich mit Österreich zulässig ist. Im konkreten Fall ist aber zu betonen, dass der BF erst 26 Jahre alt ist und bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung angehört (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). In einer Gesamtbetrachtung kann aus den vorliegenden Statistiken somit nicht abgeleitet werden, dass dem BF im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der derzeitigen Pandemie Gefahr für seine Gesundheit oder gar sein Leben droht.2.2.
  4. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass auch der Irak von der aktuellen, weltweiten COVID-19-Pandemie heimgesucht wird. Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. Freilich wird nicht verkannt, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt ist, sodass insofern auch kein Vergleich mit Österreich zulässig ist. Im konkreten Fall ist aber zu betonen, dass der BF erst 26 Jahre alt ist und bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung angehört vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). In einer Gesamtbetrachtung kann aus den vorliegenden Statistiken somit nicht abgeleitet werden, dass dem BF im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der derzeitigen Pandemie Gefahr für seine Gesundheit oder gar sein Leben droht. 2.
  5. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Die oben getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie zu seiner Integration beruhen auf den vom BF vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikate, Bestätigungen für gemeinnützige Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben, Anforderungsschreiben für Beschäftigungsbewilligung), den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den zeugenschaftlichen Angaben von Herrn G. W. von der Evangelischen Kirche zum Thema (kirchliche) Integration des BF. Von den guten Deutschkenntnissen des BF, die im Grunde auch eine Verständigung ohne Dolmetscher ermöglichen würden, konnte sich der erkennende Richter zudem persönlich ein Bild in der Beschwerdeverhandlung machen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit Schreiben der damaligen Vertretung vom 21.12.2020 neben Herrn G. W. – ohne Ausführungen zum Beweisthema – auch die zeugenschaftliche Befragung von Frau V. W. beantragt wurde. Diesbezüglich gab die damalige Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen an, dass Frau V. W. keine über jene von Herrn G. W. gemachten Aussagen hinausgehende Angaben machen könne, vielmehr seien nur zur Sicherheit beide Personen beantragt worden, wobei aber die Befragung (nur) von Herrn G. W. ausreichend sei (Verhandlungsschrift S. 18).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit Schreiben der damaligen Vertretung vom 21.12.2020 neben Herrn G. W. – ohne Ausführungen zum Beweisthema – auch die zeugenschaftliche Befragung von Frau römisch fünf. W. beantragt wurde. Diesbezüglich gab die damalige Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen an, dass Frau römisch fünf. W. keine über jene von Herrn G. W. gemachten Aussagen hinausgehende Angaben machen könne, vielmehr seien nur zur Sicherheit beide Personen beantragt worden, wobei aber die Befragung (nur) von Herrn G. W. ausreichend sei (Verhandlungsschrift S. 18). Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, folgt aus einem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt A.I. 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 11 AslyG lautet: „

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“Paragraph 11, AslyG lautet: „
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, erwies sich das Vorbringen des BF, er habe wegen seines (nunmehrigen) Glaubenswechsels Verfolgung durch seine in Sulaimaniyya lebenden Brüder zu befürchten, als unglaubwürdig, sodass die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Weiters wurde eine Entführung des BF durch (schiitische) Milizen in Bagdad im Februar 2015 zwar für möglich gehalten, allerdings konnte – wenngleich dabei seine sunnitsche Glaubensrichtung eine Rolle gespielt haben mag – nicht festgestellt werden, dass der BF gezielt persönlich in das Visier der Milizen gelangt war, sodass insofern auch keine erhöhte Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr nach Al-Anbar bzw. Bagdad festgestellt werden konnte. Dessen ungeachtet ist es dem BF, wie ausführlich dargestellt, möglich und zumutbar, seinen Wohnsitz in der Autonomen Region Kurdistan zu nehmen, um jegliche Gefährdung durch (schiitische) Milizen hintanzuhalten, sodass insofern – im Sinne einer jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG, siehe dazu auch noch sogleich) – keine Gefahr einer Verfolgung besteht und auch diesbezüglich keine Gewährung von Asyl in Betracht kommt. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der BF zum Christentum konvertiert ist: Den getroffenen Feststellungen zufolge droht dem BF wegen seines Übertritts zum Christentum jedenfalls in der Autonomen Region Kurdistan keine Gefahr einer Verfolgung; auch bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, drohen dem BF in der Autonomen Region Kurdistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, erwies sich das Vorbringen des BF, er habe wegen seines (nunmehrigen) Glaubenswechsels Verfolgung durch seine in Sulaimaniyya lebenden Brüder zu befürchten, als unglaubwürdig, sodass die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Weiters wurde eine Entführung des BF durch (schiitische) Milizen in Bagdad im Februar 2015 zwar für möglich gehalten, allerdings konnte – wenngleich dabei seine sunnitsche Glaubensrichtung eine Rolle gespielt haben mag – nicht festgestellt werden, dass der BF gezielt persönlich in das Visier der Milizen gelangt war, sodass insofern auch keine erhöhte Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr nach Al-Anbar bzw. Bagdad festgestellt werden konnte. Dessen ungeachtet ist es dem BF, wie ausführlich dargestellt, möglich und zumutbar, seinen Wohnsitz in der Autonomen Region Kurdistan zu nehmen, um jegliche Gefährdung durch (schiitische) Milizen hintanzuhalten, sodass insofern – im Sinne einer jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG, siehe dazu auch noch sogleich) – keine Gefahr einer Verfolgung besteht und auch diesbezüglich keine Gewährung von Asyl in Betracht kommt. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der BF zum Christentum konvertiert ist: Den getroffenen Feststellungen zufolge droht dem BF wegen seines Übertritts zum Christentum jedenfalls in der Autonomen Region Kurdistan keine Gefahr einer Verfolgung; auch bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, drohen dem BF in der Autonomen Region Kurdistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen. Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung wie folgt, vgl. etwa zuletzt VwGH vom 23.9.2020, Zl. Ra 2020/14/0134: „Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN).“Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung wie folgt, vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 23.9.2020, Zl. Ra 2020/14/0134: „Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche zum Ganzen VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN).“ Die vom VwGH geforderte Einzelfallprüfung wurde oben im Rahmen der Beweiswürdigung durchgeführt. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass dem BF (jedenfalls) in der Autonomen Region Kurdistan keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF bereits, wenn auch länger zurückliegend, 1 ½ Jahre lang in Sulaimaniyya gelebt hatte, ein wenig Kurdisch spricht, dass die Familie des BF – durch die er entgegen seinem (nunmehrigen) Vorbringen keine Verfolgung zu befürchten hat – aktuell seit Jahren in Sulaimaniyya lebt und dort ihren Lebensunterhalt verdient und dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Die Gewährung von Asyl kommt folglich nicht in Betracht und war die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen. 3.2.2.

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird zwar die Sicherheitslage im Irak grundsätzlich als problematisch eingestuft; dessen ungeachtet wird aber in sämtlichen Berichten betont, dass sich die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan – und hier insbesondere wieder in Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung – deutlich besser darstellt als in den anderen Teilen des Irak. Im Übrigen sei auch in dieser Hinsicht wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach dem BF eine Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan möglich und zumutbar ist. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Irak bzw. in die Autonome Region Kurdistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. So ist der BF gesund und voll arbeitsfähig, hat bereits 1 ½ Jahre lang in der Autonomen Region Kurdistan gelebt und spricht ein wenig Kurdisch. Sämtliche seiner Brüder leben in Sulaimaniyya und sind dort – so wie auch der BF früher im Irak – als Fliesenleger erwerbstätig. In Anbetracht des jungen Alters des BF und seines guten Gesundheitszustands kann und auch vor dem Hintergrund der weltweiten Covid-19-Pandemie keine besondere Gefährdung des BF erkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak und einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak vom BFA

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 zutreffend abgewiesen wurden, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak und einer Wohnsitznahme in der Autonomen Region Kurdistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak vom BFA

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zutreffend abgewiesen wurden, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 3.2.3.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).3.2.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 – substantiiert – behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Das BFA hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu bestätigen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 – substantiiert – behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Das BFA hat daher – wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu bestätigen.

§ 52Abs 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der BF hält sich seit Ende September 2015 – somit seit fünf Jahren und drei Monaten – im Bundesgebiet auf; ein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft ihn nicht. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder sonstige Person

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