RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL511 2164424-1 Spruch, L511 2164424–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgembh, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 10.05.2017, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgembh, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 10.05.2017, GZ: römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 10.05.2017,, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 10.05.2017,, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Vorangegangenes Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.
- Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Versicherungspflichtverfahren hg. GZ L511 2164428-1 verwiesen. 1.
- In Folge einer gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] stellte die SGKK mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 10.05.2017, Zahl: XXXX , fest, dass XXXX von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.2014 auf Grund der Tätigkeit für die Firma XXXX [im Folgenden M GmbH] als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei.1.
- In Folge einer gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] stellte die SGKK mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 10.05.2017, Zahl: römisch 40 , fest, dass römisch 40 von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.2014 auf Grund der Tätigkeit für die Firma römisch 40 [im Folgenden M GmbH] als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 10.05.2017, GZ XXXX , verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 27.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 38.204,42 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 19.833,31 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 10.05.2017, GZ römisch 40 , verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 27.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 38.204,42 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 19.833,31 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten 1.
- Mit Schreiben vom 22.05.2017 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht gegen beide Bescheide Beschwerde [Bsw].
- Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 14.07.2017 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2164428-1/28E, über die Versicherungspflicht von XXXX im Zeitraum von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.2014.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2164428-1/28E, über die Versicherungspflicht von römisch 40 im Zeitraum von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.
- II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 10.05.2017, Zahl: XXXX , (hg. GZ L511 2164428-1), erfolgten nachträglichen Einbeziehung von XXXX im Zeitraum von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.2014 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 10.05.2017, Zahl: römisch 40 , (hg. GZ L511 2164428-1), erfolgten nachträglichen Einbeziehung von römisch 40 im Zeitraum von 24.07.2012 bis 29.07.2012 und von 01.01.2013 bis 13.07.2014 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG. 1.
- Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2164428-1/28E, in Erledigung und teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass XXXX aufgrund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit am 24.07.2012 und am 29.07.2012 (anstelle von „von 24.07.2012 bis 29.07.2012“) sowie von 01.01.2013 bis 13.07.2014 als Dienstnehmer der XXXX der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.1.
- Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2164428-1/28E, in Erledigung und teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass römisch 40 aufgrund der für die römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit am 24.07.2012 und am 29.07.2012 (anstelle von „von 24.07.2012 bis 29.07.2012“) sowie von 01.01.2013 bis 13.07.2014 als Dienstnehmer der römisch 40 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2164428-1 verwiesen.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) sowie den hg. Gerichtsverfahrensakt L511 2164428-
- 2.
- Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG4.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 4.2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.4.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). 4.2.
- Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren teilweise eine andere Rechtsansicht zu Grunde als die SGKK. Die sich aus der nunmehrigen Rechtsansicht des BVwG ergebende Höhe der Beitragsgrundlage konnte somit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beitragsnachverrechnungsverfahrens sein. Es liegt diesbezüglich daher ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063 vor. 4.2.
- Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, als die Erstbehörde das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ergebenden Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.4.2.
- Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, als die Erstbehörde das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergebenden Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2164424.1.00