RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL514 2237322-1 Spruch, L514 2237319-1/15E L514 2237322-1/11E L514 2237320-1/11E L514 2237321-1/11E BESCHLUSS Das
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführer vom 23.11.2020 wurden aufgrund der willkürlichen und überschießenden Gewaltanwendung der Polizei im Rahmen der Abschiebung vom 18.10.2020 erhoben.
- Am 07.12.2020 fand aus diesem Grund eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des rechtfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer statt. Im Zuge der Verhandlung wurden sieben der neun in die Amtshandlung involvierten Beamten als Zeugen befragt.
- Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 zog der rechtsfreundliche Vertreter namens der Beschwerdeführer die Maßnahmenbeschwerden zurück. Gleichzeitig wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde. Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- April 2015, , Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.
- Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden war daher – der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend – die vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2237322.1.00