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{'item': 'L518 2164726-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL518 2164726-1 Spruch, L518 2164722-1/22E L518 2164724-1/18E L518 2164726-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 29.08.2015 stellten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber (idF gemäß der Reihenfolge der Nennung im Spruch Ww 1-3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ww 1 ist die Mutter der minderjährigen Ww 2-3.römisch eins.
  2. Am 29.08.2015 stellten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber in der Fassung gemäß der Reihenfolge der Nennung im Spruch Ww 1-3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ww 1 ist die Mutter der minderjährigen Ww 2-
  3. In Folge dessen fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Ww 1 statt. Mit Bescheiden des BFA vom 26.06.2017, Zl. 1084906809-151220855, 1084907109-151220877, 1084907207-151220907, wurden die Anträge der Ww hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge wurden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des BFA vom 26.06.2017, Zl. 1084906809-151220855, 1084907109-151220877, 1084907207-151220907, wurden die Anträge der Ww hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. I.
  4. Am 19.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters der ARGE Rechtsberatung (Mag. XXXX ) als Vertretung der Ww sowie eines Behördenvertreters des BFA abgehalten. Die Ww 1 wurde entsprechend befragt und erfolgten diverse Belehrungen. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet, begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sowohl die Ww (in Anwesenheit der Rechtsberaterin) als auch das BFA gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. römisch eins.
  5. Am 19.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters der ARGE Rechtsberatung (Mag. römisch 40 ) als Vertretung der Ww sowie eines Behördenvertreters des BFA abgehalten. Die Ww 1 wurde entsprechend befragt und erfolgten diverse Belehrungen. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet, begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sowohl die Ww (in Anwesenheit der Rechtsberaterin) als auch das BFA gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG ist, wie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, integraler Bestandteil der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Ww 1 und gesetzlichen Vertreterin der Ww 2 und 3, deren anwesenden Rechtsberaterin sowie dem Vertreter der belangten Behörde wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift am 19.10.2020 persönlich ausgefolgt.Die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ist, wie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, integraler Bestandteil der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Ww 1 und gesetzlichen Vertreterin der Ww 2 und 3, deren anwesenden Rechtsberaterin sowie dem Vertreter der belangten Behörde wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift am 19.10.2020 persönlich ausgefolgt. I.
  6. Am 21.10.2020 erfolgte die gekürzte Ausfertigung der in der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse.römisch eins.
  7. Am 21.10.2020 erfolgte die gekürzte Ausfertigung der in der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse. I.
  8. Am 01.12.2020 wurde dem BVwG im Wege des ERV ein Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters an den VwGH übermittelt. Es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG neben Anträgen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der außerordentlichen Revision gestellt. römisch eins.
  9. Am 01.12.2020 wurde dem BVwG im Wege des ERV ein Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters an den VwGH übermittelt. Es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG neben Anträgen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der außerordentlichen Revision gestellt. Es wurde zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass nach Einvernahme der Ww 1 in der mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unberechtigt abgewiesen worden wären. In der Folge hätten die Ww auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Der Rechtsmittelverzicht der Ww sei als ungültig anzusehen. Tatsächlich wären die Ww durch eine irreführende und unvollständige Rechtsmittelbelehrung in die Irre geführt worden. Es wären falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten des Rechtsmittels erweckt worden. Zudem sei der Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der „Haft“ abgegeben worden, indem den Ww folgendes mitgeteilt worden sei: „Eine Beschwerde gegen das Erkenntnis sei völlig aussichtslos. Eine Beschwerde würde nur Geld kosten. Die Beschwerdeführer würden in Schubhaft genommen werden. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, bei der MA 35 in Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen.“ Weiters sei weder vom Richter noch von der Rechtsvertretung der Ww mit einem einzigen Wort erwähnt worden, dass gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses zu stellen ist, da dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim VwGH und VfGH darstelle.Weiters sei weder vom Richter noch von der Rechtsvertretung der Ww mit einem einzigen Wort erwähnt worden, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses zu stellen ist, da dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim VwGH und VfGH darstelle. Obwohl ein diesbezüglicher Textbaustein in der Niederschrift vom 19.10.2020 enthalten sei, sei dieses Erfordernis mit keinem einzigen Wort erwähnt worden. Die Ww hätten am 27.11.2020 erstmalig einen Rechtsanwalt aufgesucht und hätten ein Rechtsmittel erheben wollen. Im Zuge dessen seien sie erstmals darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung im Falle einer fehlerhaften und irreführenden Rechtsbelehrung beantragt werden kann. Die gegenständliche Wiedereinsetzung werde unter ausdrücklicher Berufung auf § 33 Abs. 4a VwGVG beantragt, wonach die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen sei, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim VwGH und einer Beschwerde beim VfGH nicht hingewiesen wurde. Obwohl ein diesbezüglicher Textbaustein in der Niederschrift vom 19.10.2020 enthalten sei, sei dieses Erfordernis mit keinem einzigen Wort erwähnt worden. Die Ww hätten am 27.11.2020 erstmalig einen Rechtsanwalt aufgesucht und hätten ein Rechtsmittel erheben wollen. Im Zuge dessen seien sie erstmals darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung im Falle einer fehlerhaften und irreführenden Rechtsbelehrung beantragt werden kann. Die gegenständliche Wiedereinsetzung werde unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG beantragt, wonach die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen sei, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim VwGH und einer Beschwerde beim VfGH nicht hingewiesen wurde. Der Antrag sei rechtzeitig, da eine völlig fehlerhafte und unzureichende Rechtsmittelbelehrung vorliege und den Ww eine falsche Tatsachenlage suggeriert worden sei. Den Ww sei mitgeteilt worden, dass es die Möglichkeit gäbe, eine Niederlassungsbewilligung bei der MA 35 zu beantragen, wobei jedoch keine erfolgreiche derartige Möglichkeit bestehe, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen und sei auch nicht erläutert worden, dass ein solcher Antrag im Drittstaat zu stellen wäre. Weiters sei den Ww in Aussicht gestellt worden, sie würden bis zur Entscheidung durch den VwGH in Schubhaft genommen und abgeschoben werden. Die Ww hätten aus Angst, in Haft genommen zu werden, von einem Rechtsmittel abgesehen. Die Tatsache, dass ein rechtskundiger Vertreter anwesend war, verhindere nicht, dass ein Wiedereinsetzungsgrund wegen fehlender bzw. unzureichender Rechtsbelehrung erhoben werden darf. Es wurde auf die Judikatur zum Maßstab für eine Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Gemäß dieser sei im Fall besonderes zu berücksichtigen, dass die mitvertretenen, unmündig Minderjährigen keine gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels erlangt hätten. Im Rahmen der Wiedereinsetzung wurde die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt. Im Rahmen der Wiedereinsetzung wurde die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt. I.
  10. Eine Anfrage des VwGH vom 17.12.2020 im Hinblick auf die Aktenvorlage wurde vom BVwG entsprechend beantwortet.römisch eins.
  11. Eine Anfrage des VwGH vom 17.12.2020 im Hinblick auf die Aktenvorlage wurde vom BVwG entsprechend beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Am 19.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit der Rechtsberaterin der Wiedereinsetzungswerber, abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung verkündet. Die Parteien wurden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Es wurden sowohl vom BFA als auch von der Ww 1 bzw. deren Vertretung ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Die Parteien wurden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Es wurden sowohl vom BFA als auch von der Ww 1 bzw. deren Vertretung ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der Ww 1 und der Rechtsberaterin wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich ausgefolgt. Mit gekürzter Ausfertigung vom 21.10.2020 des in der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Ww als unbegründet ab. Am 01.12.2020 beantragten die Wiedereinsetzungswerber durch die nunmehrige Rechtsvertretung ua. eine Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die Antragsteller brachten kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass sie an der fristgerechten Erhebung des Antrags auf schriftlicher Ausfertigung bzw. einer Beschwerde / Revision gehindert hätte, vielmehr haben sie in der Verhandlung rechtmäßig auf Rechtsmittel verzichtet.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in den gegenständlichen Antrag der Ww bzw. ihres nunmehrigen Vertreters. 2.
  15. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung des Erkenntisses am 19.10.2020, die erfolgte Belehrung gemäß Art. 29 Abs. 2a VwGVG, die Ausfolgung der Verhandlungsniederschrift und die gekürzte Ausfertigung der Erkenntnisse ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus dem Verhandlungsprotokoll.2.
  16. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung des Erkenntisses am 19.10.2020, die erfolgte Belehrung gemäß Artikel 29, Absatz 2 a, VwGVG, die Ausfolgung der Verhandlungsniederschrift und die gekürzte Ausfertigung der Erkenntnisse ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus dem Verhandlungsprotokoll. Die Feststellung, dass die Ww im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, nach Verkündung der Entscheidung, ausdrücklich und nachweislich vom verfahrensführenden Richter gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG neben der in der verkündeten Entscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung über das Recht belehrt wurden, dass grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt werden kann sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist. Dass die Ww in Anwesenheit und Abstimmung mit ihrer Rechtsberaterin einen Rechtsmittelverzicht abgaben, ergibt sich ebenfalls aus der Verhandlungsschrift. Die Feststellung, dass die Ww im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, nach Verkündung der Entscheidung, ausdrücklich und nachweislich vom verfahrensführenden Richter gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG neben der in der verkündeten Entscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung über das Recht belehrt wurden, dass grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt werden kann sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist. Dass die Ww in Anwesenheit und Abstimmung mit ihrer Rechtsberaterin einen Rechtsmittelverzicht abgaben, ergibt sich ebenfalls aus der Verhandlungsschrift. Die Feststellung, dass den Ww und der Rechtsberaterin nachweislich eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG am selben Tag (19.10.2020) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift. Schließlich wurde die Verhandlungsschrift, welche auch den Rechtsmittelverzicht enthielt, durch die anwesenden Personen (Ww 1, Rechtsberaterin, Dolmetscherin, Richter, Schriftführerin, Behördenvertreter) unterschrieben.Die Feststellung, dass den Ww und der Rechtsberaterin nachweislich eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am selben Tag (19.10.2020) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift. Schließlich wurde die Verhandlungsschrift, welche auch den Rechtsmittelverzicht enthielt, durch die anwesenden Personen (Ww 1, Rechtsberaterin, Dolmetscherin, Richter, Schriftführerin, Behördenvertreter) unterschrieben. 2.
  17. Diesbezüglich wird aus der Verhandlungsschrift Seiten 16ff zitiert: Der Richter verkündet gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:Der Richter verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.06.2017, Zl. 1084906809-151220855, 1084907109-151220877, 1084907207-151220907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.06.2017, Zl. 1084906809-151220855, 1084907109-151220877, 1084907207-151220907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Zu A) Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Insbesondere war das Vorbringen der P1 zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft. Weder vermochte diese konkret und detailreich den Sachverhalt, welcher die Familie bewogen hat, das Heimatland zu verlassen, darzulegen. Vielmehr blieb es bei äußerst vagen und wenig konkreten Darlegungen und vermochte die P1 auch keine verifizierbare Bescheinigungsmittel (etwa anlässlich des Krankenhausaufenthaltes) in Vorlage bringen. Auch ergeben sich aus den Ausführungen viele Unplausibilitäten, wenn die P1 etwa darlegt, dass ihr Gatte verprügelt und folglich bis zur Ausreise nahezu 1,5 Jahre beobachtet wurde, jedoch weder er noch die Familie weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Angesichts der Akte als auch der heute durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Eindruck erhärtet, dass die P ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung des zwischenzeitlich verstorbenen Gatten bzw. Vaters ausreisten. Auch die Passausstellungen der Kinder sowie der Verkauf der familiären Eigentumswohnung erhärten diesen Eindruck. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Die Beschwerdeführer haben behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Armenien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Selbst wenn gerichtlich strafbare Handlungen durch einzelne fehlgeleitete Polizeiorgane verübt werden. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/

  1. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
  2. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt: „Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,). … Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“ Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Art 3 EMRK (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächliche Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  3. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Artikel 3, EMRK vergleiche Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächliche Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  4. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im konkreten Fall gaben die P1 glaubwürdig an, dass sowohl Sie als auch die Kinder gesund sind. Den BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Zudem gaben die P1 als auch der P2 an, arbeitsfähig zu sein und auch für ihren Unterhalt aufkommen zu wollen. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage. Zwar weisen die P ein gewisses Maß an Integration auf, welches jedoch durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages relativiert wird und durch die Straffälligkeit der P1 weiter zu relativieren war. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittel-belehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG:Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG: Die Parteien werden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrtDie Parteien werden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt

  1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen;
  2. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen;
  3. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
  4. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.  Die beschwerdeführenden Parteien verzichten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Die beschwerdeführenden Parteien verzichten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf  die Revision beim Verwaltungsgerichtshof;  die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.  Der Vertreter der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Der Vertreter der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf  die Revision beim Verwaltungsgerichtshof;  die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG verbleibt im Akt.Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG verbleibt im Akt. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wird persönlich ausgefolgt / zugestellt an:Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wird persönlich ausgefolgt / zugestellt an:  den beschwerdeführenden Parteien und der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien  den Vertreter der belangten Behörde (persönlich ausgefolgt) RI weist darauf hin, dass das Verlangen gem. § 29 Abs. 4 VwGVG schriftlich einzubringen ist. (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169: „Damit ist insoweit im VwGVG iSd § 17 bzw. § 38 VwGVG formal „anderes bestimmt“, sodass für die Anwendung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des § 13 Abs. 1 AVG kein Raum bleibt.“)RI weist darauf hin, dass das Verlangen gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG schriftlich einzubringen ist. (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169: „Damit ist insoweit im VwGVG iSd Paragraph 17, bzw. Paragraph 38, VwGVG formal „anderes bestimmt“, sodass für die Anwendung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des Paragraph 13, Absatz eins, AVG kein Raum bleibt.“) Das mündliche verkündete Erkenntnis wurde samt Begründung und Belehrungen von der Dolmetscherin übersetzt. Die Dolmetscherin reicht Kostennote nach. Ende: 11:45 Uhr Unterschriften: 2.
  5. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass den Ww weder von der Rechtsberaterin noch vom Richter eine Belehrung gemäß § 29 Absatz 2a VwGVG erteilt wurde und sie auch irreführend darüber belehrt worden wären, dass eine Beschwerde aussichtslos sei, eine Schubhaft im Raum stehe und sie die Möglichkeit hätten, einen Antrag nach dem Niederlassungsgesetz zu stellen, was mangels Voraussetzungen nicht möglich sei, erweist sich als nicht glaubwürdig. 2.
  6. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass den Ww weder von der Rechtsberaterin noch vom Richter eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG erteilt wurde und sie auch irreführend darüber belehrt worden wären, dass eine Beschwerde aussichtslos sei, eine Schubhaft im Raum stehe und sie die Möglichkeit hätten, einen Antrag nach dem Niederlassungsgesetz zu stellen, was mangels Voraussetzungen nicht möglich sei, erweist sich als nicht glaubwürdig. Das Vorbringen erweist sich schon deshalb als unglaubwürdig, da es aktenkundig ist, dass sowohl die erfolgte mündliche Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG durch den erkennenden Richter als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG mit nachvollziehbaren Ausführungen in der Verhandlungsschrift schriftlich festgehalten wurde und somit aktenkundig ist. Dies stellt einen sich regelmäßig wiederholenden Vorgang in Verfahren dar, bei welchem sowohl durch den Richter als auch die miteinbezogene Schreibkraft, welche die Belehrungen schriftlich erfasst, mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wird. Gerade bei einem wesentlichen Umstand wie einem Rechtsmittelverzicht wird mit besonderer Sorgfalt vorgegangen, und wurde dieser auch entsprechend im Zusammenhang mit den Belehrungen in der Verhandlungsschrift protokolliert.Das Vorbringen erweist sich schon deshalb als unglaubwürdig, da es aktenkundig ist, dass sowohl die erfolgte mündliche Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG durch den erkennenden Richter als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG mit nachvollziehbaren Ausführungen in der Verhandlungsschrift schriftlich festgehalten wurde und somit aktenkundig ist. Dies stellt einen sich regelmäßig wiederholenden Vorgang in Verfahren dar, bei welchem sowohl durch den Richter als auch die miteinbezogene Schreibkraft, welche die Belehrungen schriftlich erfasst, mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wird. Gerade bei einem wesentlichen Umstand wie einem Rechtsmittelverzicht wird mit besonderer Sorgfalt vorgegangen, und wurde dieser auch entsprechend im Zusammenhang mit den Belehrungen in der Verhandlungsschrift protokolliert. Die Ww wurde ordnungsgemäß vom verfahrensführenden Richter, unter Beiziehung einer Dolmetscherin, in der der Ww verständlichen Sprache Armenisch belehrt und erweckte die Ww 1 in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlung nicht folgen zu können oder die Belehrung nicht verstanden respektive dieser nicht gefolgt haben zu können. Zudem wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, allfällige Unklarheiten durch Fragestellungen bei der Rechtsberaterin oder dem Richter in der Verhandlung auszuräumen. Auch mit der Rechtsberaterin waren in der Verhandlung keine Verständigungsschwierigkeiten zu erkennen oder wäre aufgefallen (was entsprechend vermerkt worden wäre), dass Unstimmigkeiten zwischen der Rechtsberaterin und der Ww 1 aufgetreten wären. Am Rande wird angemerkt, dass der erkennende Richter seit vielen Jahren mit Beschwerdeverfahren im Asylrecht betraut ist, eine Vielzahl an Verhandlungen mit im Wesentlichen gleichen verfahrensrechtlichen Abläufen durchgeführt hat und kein Fall in Erinnerung ist, in welchem ein derartiges Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Bei der Rechtsmittelbelehrung im Rahmen einer mündlichen Verkündung handelt es sich um ein grundlegendes Parteienrecht, dem seitens des erkennenden Richters stets entsprochen wurde. Dass dies auch im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte, kann als notorisch angenommen werden, ist systemimmanent und ergibt sich aktenkundig aus der Verhandlungsschrift. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es keine gängige Praxis darstellt und zudem auch nicht obligat ist, sich die Belehrungen durch die Ww noch zusätzlich gesondert – neben den Unterschriften am Ende der Verhandlungsschrift - durch deren Unterschriftleistung bestätigen zu lassen. Eine diesbezügliche Veranlassung war bislang auch nicht erkennbar, da ein derartiges Vorbringen, wie nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, bislang auch noch nicht erstattet wurde. Die Tatsache, dass die auf der letzten Seite der Verhandlungsschrift ersichtliche Unterschrift von der Ww 1 stammt, wurde auch nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzunehmen. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Verhandlungsprotokoll eine Rechtsbelehrung anzuschließen ist; ob in einem beigelegten Formblatt oder als Teil der Niederschrift ist ohne rechtlichen Belang (vgl. dazu "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, Eder/Martschin/Schmid, Seite 237).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es keine gängige Praxis darstellt und zudem auch nicht obligat ist, sich die Belehrungen durch die Ww noch zusätzlich gesondert – neben den Unterschriften am Ende der Verhandlungsschrift - durch deren Unterschriftleistung bestätigen zu lassen. Eine diesbezügliche Veranlassung war bislang auch nicht erkennbar, da ein derartiges Vorbringen, wie nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, bislang auch noch nicht erstattet wurde. Die Tatsache, dass die auf der letzten Seite der Verhandlungsschrift ersichtliche Unterschrift von der Ww 1 stammt, wurde auch nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzunehmen. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Verhandlungsprotokoll eine Rechtsbelehrung anzuschließen ist; ob in einem beigelegten Formblatt oder als Teil der Niederschrift ist ohne rechtlichen Belang vergleiche dazu "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, Eder/Martschin/Schmid, Seite 237). Wenn dahingehend argumentiert wird, dass die minderjährigen Ww keine „gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels erlangt“ hätten, ist festzuhalten, dass die Ww 2 und 3 durch die Ww 1 vertreten waren und diese wiederum durch die Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung in der Verhandlung vertreten war. Der Ww 1 wäre es zu jedem Zeitpunkt in der Verhandlung offen gestanden, sich an die Rechtsberaterin zu wenden, um mit deren Unterstützung die Voraussetzungen nach Verkündung des Erkenntnisses für eine Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH zu schaffen. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die Einbringung eines solchen Rechtsmittels keine juristischen respektive verfahrensrechtlichen besonderen Kenntnisse voraussetzt und sich die Bewerkstelligung eines solchen einfachen Antrages, jedenfalls im Zuge der mündlichen Verhandlung mit der Rechtsberaterin abklären lässt. Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von der Ww 1 bzw. ihres nunmehrigen Rechtsvertreters dargelegten Argumenten gelingt es aber mangels Glaubwürdigkeit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschrift zu entkräften. Gem. Paragraph 15, AVG liefert eine gem. Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von der Ww 1 bzw. ihres nunmehrigen Rechtsvertreters dargelegten Argumenten gelingt es aber mangels Glaubwürdigkeit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschrift zu entkräften. Schon grundsätzlich steht das Vorbringen der Ww in diametralem Widerspruch zur Verhandlungsschrift, welcher hoher Beweiswert zukommt. Es erhellte sich für das BVwG mit den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht, welche „irreführenden“ Aussagen von wem gemacht worden sein sollten. So wurde hinsichtlich der bereits erörterten Belehrung festgehalten, dass weder die Rechtsberaterin noch der Richter diese erteilt hätten. Wer die Ausführungen betreffend der angeblich zu verhängenden Schubhaft, der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder der Möglichkeit eines Antrags nach dem NAG getätigt hätte, wurde nicht angeführt. Es kann bei einer anwesenden Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung, einer mit der Vertretung von Asylwerbern regelmäßig betrauten Organisation davon ausgegangen werden, dass diese etwaige falsche Belehrungen nicht selbst erteilt und jedenfalls auch – falls sie ausgesprochen worden wären, was gänzlich in Abrede gestellt wird – auch erkennt. Die Rechtsberaterin wäre daher jedenfalls angehalten gewesen, die Ww 1 richtig über Rechtsmittelmöglichkeiten zu belehren und etwaige Unklarheiten aufzuklären. Am Rande sei hierzu angemerkt, dass für eine Schubhaft auch nicht das BVwG zuständig wäre und es sich nicht erhellt, wie mit einem derartigen Verfahren, welches außerhalb der Möglichkeiten des Richters liegt, sondern im Bereich der belangten Behörde angesiedelt wäre, Druck auf die Ww 1 ausgeübt worden sein könnte. Vielmehr liegt schon gemäß Entscheidung eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen vor und liegt auch das Niederlassungsrecht nicht im Zuständigkeitsbereich des BVwG. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsberaterin nicht unterstellt werden kann, dass sie eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte oder eine solche nicht erkannt und nicht aufgeklärt hätte. Jedenfalls muss ihr die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts bekannt gewesen sein und muss sich die Ww 1 diese Entscheidung in Anwesenheit der Rechtsberaterin auch zurechnen lassen. Seitens der Rechtsberatung wurde keinerlei Anmerkung in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, eine Stellungnahme oder ein Schriftsatz erstattet, was auf eine falsche (irreführende) Rechtsmittelbelehrung, einen Verfahrensfehler oder eine Befangenheit rückschließen ließe. Es wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen und festgehalten, dass sich die Ww 1 jedenfalls auch ein Verschulden der Vertretung zurechnen lassen müsste. Falls die Ww 1 Zweifel am Rechtsmittelverzicht gehabt hätte, wären diese im Rahmen der Verhandlung zu klären gewesen und träfe die Ww 1 selbst bei Vorliegen des Umstandes, dass die Rechtsberaterin ohne Rücksprache bzw. entsprechende Aufklärung der Ww 1 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte, kein minderer Grad des Versehens, sondern eine auffallende Sorglosigkeit. Dass die Ww 1 nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist für die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses einzuhalten bzw. kein ungültiger Rechtsmittelverzicht in der Verhandlung vorliegt, ergibt sich damit gerade nicht aufgrund der Aktenlage. Vielmehr muss sich die Ww 1 jedenfalls auch das Verhalten der damaligen Rechtsberaterin zurechnen lassen und ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar. Es ergibt sich für das Gericht auch eindeutig, dass der Ww 1 sowohl der Inhalt des Spruchs der Entscheidung, die eingeräumte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Folgen eines Beschwerdeverzichts, d.h. die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung, vor der Erstattung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bekannt waren, zumal diese Umstände von der Dolmetscherin nicht nur übersetzt, sondern mit deren Hilfe auch inhaltlich näher erklärt wurden und die Rechtsberaterin anwesend war. Die verfahrenstaktische Entscheidung, ob ein Rechtmittel sinnvoll oder sogar notwendig ist, müssen von einer Partei oder der Rechtsvertretung immer eigenverantwortlich getroffen werden. Für eine Rückgängigmachung derartiger bewusster Dispositionen steht die Wiedereinsetzung nicht zur Verfügung. Eine solche Entscheidung, stellt sie sich auch im Nachhinein als ungünstig dar, kann kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellen. Die verfahrenstaktische Entscheidung, ob ein Rechtmittel sinnvoll oder sogar notwendig ist, müssen von einer Partei oder der Rechtsvertretung immer eigenverantwortlich getroffen werden. Für eine Rückgängigmachung derartiger bewusster Dispositionen steht die Wiedereinsetzung nicht zur Verfügung. Eine solche Entscheidung, stellt sie sich auch im Nachhinein als ungünstig dar, kann kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Ww 1 von ihrer Rechtsberaterin unter Anführung welcher Gründe auch immer mitgeteilt worden wäre, dass ein Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten hätte, kann nicht angenommen werden, dass der Ww 1 die Dispositionsfähigkeit soweit gefehlt hätte, dass sie allein deswegen zur Durchsetzung der Erhebung eines Rechtsmittels außer Stand gewesen ist bzw. ihren abweichenden Willen nicht dem Richter gleich in der Verhandlung bekannt gegeben hätte. Vielmehr wurde eben ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und müsste es als grob fahrlässig angesehen werden, wenn die Ww 1 in der Verhandlung der Rechtsberaterin nicht ihren abweichenden Willen mitgeteilt hätte. Die Folgen eines Rechtsmittelverzichts mussten sich für die Ww 1 bereits unmittelbar im Rahmen der Verhandlung aus dem Inhalt der Erklärung erschließen. Der angeführte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Insofern als Beweis die Einvernahme der Ww 1 beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine Befragung, insbesondere aufgrund der Aktenkundigkeit, nicht erforderlich war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass keine Belehrung gemäß § 29 Absatz 2a VwGVG erfolgte bzw. eine irreführende Rechtsmittelbelehrung erfolgte, erweist sich als nicht glaubwürdig, insbesondere da die verkündete Entscheidung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung ohne Einwände gemäß Verhandlungsprotokoll erteilt wurde. Insofern als Beweis die Einvernahme der Ww 1 beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine Befragung, insbesondere aufgrund der Aktenkundigkeit, nicht erforderlich war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass keine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG erfolgte bzw. eine irreführende Rechtsmittelbelehrung erfolgte, erweist sich als nicht glaubwürdig, insbesondere da die verkündete Entscheidung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung ohne Einwände gemäß Verhandlungsprotokoll erteilt wurde. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem gegenständlichen Gerichtsakt zu entnehmen. Alle hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages sowie des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher dargelegten Ausführungen und aus dem Gerichtsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen und insbesondere aufgrund der festgestellten fehlenden Authentizität des Beschwerdevorbringens unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Sämtliche für die Verkündung und gekürzte Ausfertigung einer mündlichen Verkündung erforderlichen Verfahrenserfordernisse wurden vom BVwG eingehalten und ist deren Rechtmäßigkeit durch das Verhandlungsprotokoll evident bzw. aktenkundig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und der Antrag auf schriftliche Ausfertigung zurückzuweisen ist.Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und der Antrag auf schriftliche Ausfertigung zurückzuweisen ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  9. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  10. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.
  11. § 33 VwGVG lautet:3.2.
  12. Paragraph 33, VwGVG lautet: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht." § 29 Abs. 5 VwGVG lautet:Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG lautet: „Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."„Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom
  5. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom
  6. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hatNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Nach der Entscheidung des VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122 trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Hinweis aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das hg. Erkenntnis vom
  7. August 2008, Zl. 2000/18/0032, mwH).Nach der Entscheidung des VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122 trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Hinweis aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das hg. Erkenntnis vom
  8. August 2008, Zl. 2000/18/0032, mwH). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). 3.2.
  9. Festzuhalten ist vorweg, dass im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich festgehalten wird, dass die Wiedereinsetzung unter Berufung auf § 33 Abs. 4a VwGVG beantragt wird.3.2.
  10. Festzuhalten ist vorweg, dass im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich festgehalten wird, dass die Wiedereinsetzung unter Berufung auf Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG beantragt wird. Diese Bestimmung stellt letztlich jedoch darauf ab, dass kein Rechtsmittelverzicht vorweg abgegeben wurde, und legt Voraussetzungen dafür fest, wie im Falle der Erhebung beabsichtigter Rechtsmittel vorzugehen ist. Vorweg ist daher zu prüfen, ob der Rechtsmittelverzicht durch die Ww bzw. deren Rechtsberaterin in der Verhandlung rechtmäßig abgegeben wurde. 3.2.
  11. Rechtlich zum Rechtsmittelverzicht Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254; 29.04.2014, Zl. 2013/04/0072). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 11.03.2016, Zl. Ro 2015/06/0014). Der einmal gültig erklärte Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden, da er als Prozesshandlung endgültig abgegeben ist; er ist damit unwiderruflich (VwGH 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ist, dass eine solche Erklärung ohne Druck, in Kenntnis der Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln abgegeben wird (VwGH 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend. (VwGH 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 30.03.2010, Zl. 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch auf den Verzicht auf eine Beschwerde bzw. die Zurückziehung einer Beschwerde anzuwenden (VwGH 27.04.2016, Zl. Ra 2015/10/0111). 3.2.
  12. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt sowie im Anschluss daran eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2 a VwGVG erteilt. 3.2.
  13. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt sowie im Anschluss daran eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG erteilt. 3.2.
  14. Sowohl die Ww 1 in Anwesenheit ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache (keinerlei Verständigungsprobleme wurden behauptet) als auch die belangte Behörde verzichteten in der Verhandlung auf weitere Rechtsmittel. Die Niederschrift der Verhandlung wurde von den Anwesenden auch ordnungsgemäß unterschrieben (vgl. Beweiswürdigung oben). 3.2.
  15. Sowohl die Ww 1 in Anwesenheit ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache (keinerlei Verständigungsprobleme wurden behauptet) als auch die belangte Behörde verzichteten in der Verhandlung auf weitere Rechtsmittel. Die Niederschrift der Verhandlung wurde von den Anwesenden auch ordnungsgemäß unterschrieben vergleiche Beweiswürdigung oben). Dieser Rechtsmittelverzicht wird vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter an sich auch nicht bestritten, jedoch sei er aufgrund irreführender und unvollständiger Rechtsbelehrung erfolgt. Wie bereits dargelegt bestehen keine besondere Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich – nach Verkündung - erklärt werden, was die Ww letztlich in der Verhandlung unbestritten auch taten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ist zudem, dass eine solche Erklärung ohne Druck, in Kenntnis der Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln abgegeben wird. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur angeführt wird, dass die Ww 1 quasi unter Druck und nicht frei von Willensmängeln den Rechtsmittelverzicht abgegeben hätten, ist auszuführen, dass diese Judikatur Bezug auf unvertretene bzw. sprachunkundige Personen nimmt und im Erkenntnis des VwGH vom 15.11.1989, Zl. 89/02/0143 ausgeführt wird: Wird ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich von einer "offenbaren Aussichtslosigkeit" des Rechtsmittels ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002). Zwar wird in der von der rechtsfreundlichen Vertretung zitierten Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 festgehalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,
  16. Teilband, unter Rz 93 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des § 71 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,
  17. Teilband, unter Rz 93 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist. Jedoch liegt im gegenständlichen Fall keine irreführende bzw. wie in der Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016 vorliegende, gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung vor, sondern wird in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass die Ww 1 durch den Richter sowie die damalige rechtsfreundliche Vertretung – außerhalb des Protokolls und entgegen der darin enthaltenen richtigen Rechtsmittelbelehrung – falsch belehrt worden wäre. Im gegenständlichen Verfahren liegt auch keinesfalls eine – wie in der zitierten Entscheidung – schwierig zu erkennenden Rechtslage (Angelegenheiten von Gerichtsgebühren; Frage der Vorstellung bei welcher Behörde und welche Behörde den Bescheid ursprünglich erlassen hat) hinsichtlich der Möglichkeiten der Rechtsmittel vor. Abgesehen von der in der Beweiswürdigung dargestellten Unglaubwürdigkeit dieser Behauptungen über ein irreführendes Verhalten des Richters und der damaligen Vertreterin bzw. Rechtsberaterin ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. 30.06.2016, Ra 2016/19/0124) die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund bietet, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber selbst dann nicht vor, wenn der Vertreter eines Revisionswerbers bewusst eine Revisionserhebung an den VwGH unterlassen hat, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen hat (VwGH vom
  18. August 2011, 2011/21/0187 und - betreffend einen gesetzlichen Vertreter - E vom
  19. März 1996, 95/20/0181; ähnlich auch das E vom
  20. Oktober 1998, 98/03/0266 und B vom
  21. Juli 2001, 2001/20/0377). Abgesehen von der in der Beweiswürdigung dargestellten Unglaubwürdigkeit dieser Behauptungen über ein irreführendes Verhalten des Richters und der damaligen Vertreterin bzw. Rechtsberaterin ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche 30.06.2016, Ra 2016/19/0124) die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund bietet, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber selbst dann nicht vor, wenn der Vertreter eines Revisionswerbers bewusst eine Revisionserhebung an den VwGH unterlassen hat, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen hat (VwGH vom
  22. August 2011, 2011/21/0187 und - betreffend einen gesetzlichen Vertreter - E vom
  23. März 1996, 95/20/0181; ähnlich auch das E vom
  24. Oktober 1998, 98/03/0266 und B vom
  25. Juli 2001, 2001/20/0377). Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen (VwGH vom 18.05.2020, Zl. Ra 2020/12/0027; vgl. B
  26. Juni 2016, Ra 2016/19/0124; B
  27. August 2011, 2011/21/0187; E
  28. November 2000, 2000/21/0169; E
  29. März 1996, 95/20/0181; B
  30. September 1979, 0593/79; E
  31. Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950).Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen (VwGH vom 18.05.2020, Zl. Ra 2020/12/0027; vergleiche B
  32. Juni 2016, Ra 2016/19/0124; B
  33. August 2011, 2011/21/0187; E
  34. November 2000, 2000/21/0169; E
  35. März 1996, 95/20/0181; B
  36. September 1979, 0593/79; E
  37. Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950). Dass die Rechtsberaterin im gegenständlichen Verfahren allenfalls durch Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung in der Verhandlung der Ww 1 hinsichtlich angeblich irreführender Erklärungen des Richters– was ausdrücklich nicht festgestellt wird - allenfalls dadurch jene Pflichten, die durch andere gesetzliche Bestimmungen auferlegt werden, verletzt hätte, würde an der Zurechenbarkeit ihres Verhaltens an die Ww 1 – der Abgabe eines Rechtsmittelverzicht - nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0124; vgl. VwGH vom
  38. September 1997, 97/01/0422, sowie - betreffend den Amtshaftungsanspruch aus dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beschwerdeerhebung durch einen gesetzlichen Vertreter - erneut das E 95/20/0181). Dass die Rechtsberaterin im gegenständlichen Verfahren allenfalls durch Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung in der Verhandlung der Ww 1 hinsichtlich angeblich irreführender Erklärungen des Richters– was ausdrücklich nicht festgestellt wird - allenfalls dadurch jene Pflichten, die durch andere gesetzliche Bestimmungen auferlegt werden, verletzt hätte, würde an der Zurechenbarkeit ihres Verhaltens an die Ww 1 – der Abgabe eines Rechtsmittelverzicht - nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0124; vergleiche VwGH vom
  39. September 1997, 97/01/0422, sowie - betreffend den Amtshaftungsanspruch aus dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beschwerdeerhebung durch einen gesetzlichen Vertreter - erneut das E 95/20/0181). Gerade in der Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0124 wird festgehalten, dass selbst der Umstand, dass der Rechtsanwalt einen Wiedereinsetzungswerber in einen Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde geführt hätte, nicht als Grund für eine Wiedereinsetzung herangezogen werden kann. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Rechtsberaterin über die ARGE Rechtsberatung tätig wurde und ihr daher auch die Folgen eines Rechtsmittelverzichts in einem Asylverfahren bekannt sein mussten, kann auch keinesfalls angenommen werden – was ausdrücklich bestritten wird – dass diese selbst in einen Irrtum über die Folgen des Rechtsmittelverzichts geführt worden wäre. Selbst wenn von einem nicht mit der Ww 1 akkordierten Verhalten der Rechtsberaterin in der Verhandlung betreffend den Rechtsmittelverzicht auszugehen wäre, muss sich die Ww 1 dieses Verhalten der Rechtsberaterin und den Rechtsmittelverzicht zurechnen lassen. Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, träfe die Ww 1 selbst wenn die Rechtsberaterin entgegen den Wünschen der Ww 1 einen Rechtsmittelverzicht aufgrund irriger Annahmen zugelassen hätte, eine auffallende Sorglosigkeit, jedenfalls kein minderer Grad des Versehens. Ein Unverschulden ihrer Person oder der Rechtsberaterin könnte ebenso nicht erkannt werden. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die bevollmächtigten Rechtsberaterin oder die Ww 1 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis getroffen hätte, sodass die Rechtsberaterin oder die Ww 1 selbst die notwendige Prozesshandlung nicht bzw. nicht in entsprechender Form vornehmen hätten können. Es war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. 3.
  40. Zurückweisung des Antrages auf Ausfertigung: § 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) über die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse lautet:Paragraph 29, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) über die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse lautet: „§ 29.
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
  1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
  2. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
  3. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
  4. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b)[...]
(3)[...]
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis jedenfalls dann gekürzt ausgefertigt werden kann, wenn ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des eindeutig und ohne erkennbare Willensmangel in Anwesenheit der Rechtsberaterin abgegebenen Rechtsmittelverzichts in der Verhandlung nach Verkündung der Entscheidung und der dadurch eröffneten Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung ist ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht mehr zulässig und war daher zurückzuweisen. Anlassbezogen kam nicht hervor, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020, nach erfolgter Verkündung der Erkenntnisse, von der Vertretung der Ww 1 in deren Anwesenheit abgegebene Rechtsmittelverzichtserklärung infolge eines auf sie ausgeübten Drucks und/oder in völliger Unkenntnis der Rechtsfolgen abgegeben worden wäre oder dass dieser gar Willensmängel anhaften würden (VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075 und vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/0230). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal die Ww 1 bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal die Ww 1 bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2164726.1.00

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