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{'item': 'L518 2178298-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL518 2178298-1 Spruch, L518 2178298-1/15EL518 2178296-1/15EL518 2178304-1/12EL518 2178301-1/12EL518 2178298-1/15E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das unter I. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das unter römisch eins. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER und Dr. BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER und Dr. BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 zu Recht erkannt: B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.11.2016 nach der Geburt in Österreich von der Mutter ein Antrag gestellt. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.11.2016 nach der Geburt in Österreich von der Mutter ein Antrag gestellt. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 war einer der Kandidaten „Rafi Ohanesyan“. Dessen Vertrauensperson unter anderem auch ich war. Die Wahlen wurden manipuliert und „Serg Sarkisyan“ wurde gewählt. Daraufhin organisierte Rafi sehr viele Demonstrationen, bei denen ich auch teilnahm. Einige von den Demonstranten wurden von der Polizei festgenommen, ein Rechtsanwalt konnte mich frei bringen, da ich beim russischen Militär als Soldat tätig war. Am XXXX .2015 wurde eine armenische Familie in unserem Wohnort von einem russischen Soldaten erschossen. Der Soldat wurde nicht nach armenischen Recht verurteilt, deshalb hat die Bevölkerung von unserem Wohnort demonstriert. Die Polizei ging sehr hart gegen uns vor. Als ich mich bei der Polizei beschwerte, wurde ich von der Polizei beschimpft und geschlagen. Als ich zu mir kam, befand ich mich im Krankenhaus. Ich hatte eine Ladung von der Polizei. Als ich zu ihnen ging, sagte man mir, dass ich bereits vom Jahr 2013 einen Vorfall hätte und dieser Vorfall bei der jetzigen Demonstration wäre der Zweite. Deshalb sollte ich aufpassen, was ich in der Zukunft tue, ansonsten werde ich für beide Vorfälle vor Gericht gestellt. Ab XXXX 2015 fanden überall in Armenien Demonstrationen gegen die Teuerung der Elektrizität statt, bei der ich auch teilnahm. Ich wurde von der Polizei erkannt, bekam wieder eine Ladung. Da ich bereits vorgewarnt war, habe ich das Land mit meiner Familie verlassen.Am römisch 40 .2015 wurde eine armenische Familie in unserem Wohnort von einem russischen Soldaten erschossen. Der Soldat wurde nicht nach armenischen Recht verurteilt, deshalb hat die Bevölkerung von unserem Wohnort demonstriert. Die Polizei ging sehr hart gegen uns vor. Als ich mich bei der Polizei beschwerte, wurde ich von der Polizei beschimpft und geschlagen. Als ich zu mir kam, befand ich mich im Krankenhaus. Ich hatte eine Ladung von der Polizei. Als ich zu ihnen ging, sagte man mir, dass ich bereits vom Jahr 2013 einen Vorfall hätte und dieser Vorfall bei der jetzigen Demonstration wäre der Zweite. Deshalb sollte ich aufpassen, was ich in der Zukunft tue, ansonsten werde ich für beide Vorfälle vor Gericht gestellt. Ab römisch 40 2015 fanden überall in Armenien Demonstrationen gegen die Teuerung der Elektrizität statt, bei der ich auch teilnahm. Ich wurde von der Polizei erkannt, bekam wieder eine Ladung. Da ich bereits vorgewarnt war, habe ich das Land mit meiner Familie verlassen. Zum Reiseweg machte die bP 1 folgende Angaben: Am XXXX .2015 fuhr ich mit meiner Familie legal mit einem Reisebus von Armenien nach Istanbul. In Istanbul wurde ich von einem bekannten Kaufmann, der mit unserer Stadt Handel treibt, in eine Unterkunft gebracht. Am 17.07.2015 wurden wir von einem grünen Kastenwagen abgeholt. Unterwegs haben wir einige Male den Wagen verlassen dürfen, wo kann ich nicht angeben. Heute gegen Mittag, ließ uns der Fahrer in der Nähe von hier aussteigen und zeigte mit der Hand, dass wir geradeaus gehen sollen. Ich fragte Passanten nach Asyl und kam dann hierher ins Lager.Am römisch 40 .2015 fuhr ich mit meiner Familie legal mit einem Reisebus von Armenien nach Istanbul. In Istanbul wurde ich von einem bekannten Kaufmann, der mit unserer Stadt Handel treibt, in eine Unterkunft gebracht. Am 17.07.2015 wurden wir von einem grünen Kastenwagen abgeholt. Unterwegs haben wir einige Male den Wagen verlassen dürfen, wo kann ich nicht angeben. Heute gegen Mittag, ließ uns der Fahrer in der Nähe von hier aussteigen und zeigte mit der Hand, dass wir geradeaus gehen sollen. Ich fragte Passanten nach Asyl und kam dann hierher ins Lager. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 31.08.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 31.08.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: … F.: Wo ist Ihr Reisepass der Republik Armenien. A.: Wir haben die Reisepässe dem Schlepper in der Türkei übergeben. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mein armenischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in XXXX die Grundschule besucht (1995 bis 2005).A.: Ich habe in römisch 40 die Grundschule besucht (1995 bis 2005). F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet. A.: Ja, ich leistete den Grundwehrdienst im Zeitraum von XXXX .2008 für das armenische Militär (Pflicht). Ich arbeitete von XXXX .2015 für das russische Militär in XXXX ).A.: Ja, ich leistete den Grundwehrdienst im Zeitraum von römisch 40 .2008 für das armenische Militär (Pflicht). Ich arbeitete von römisch 40 .2015 für das russische Militär in römisch 40 ). F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Der XXXX .2015 war mein letzter Arbeitstag. Am XXXX .2015 haben wir die Heimat auf legalem Wege im Besitz der eigenen authentischen Reisepässe verlassen.A.: Der römisch 40 .2015 war mein letzter Arbeitstag. Am römisch 40 .2015 haben wir die Heimat auf legalem Wege im Besitz der eigenen authentischen Reisepässe verlassen. F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt. A.: Das Dienstverhältnis ist automatisch ausgelaufen. Ich wollte mein Dienstverhältnis gerne verlängern aber die Russische Militärbehörde hat meinen Antrag nicht angenommen. Meiner Dienstbehörde ist über meine Teilnahme an der Demonstration 18.02.2013 berichtet worden, deswegen ist mein Vertrag nicht verlängert worden. F.: Welche Funktion hatten Sie beim Militär. A.: Am Anfang war ich Schütze, dann wurde ich als Elektriker beschäftigt. Meine Aufgabe war die elektrische Instandhaltung der Gebäude. Immer wenn es Probleme mit der Elektrizität kam, sollte ich diese wieder in Betrieb setzen – das war meine Aufgabe. F.: Wie sahen die Dienstzeiten aus. A.: Ich arbeitete im Monat 24 Tage, ich hatte sechs Tage frei. Aber die Dienstzeiten waren variabel. Ich konnte mir die sechs Tage auch am Stück freinehmen. Ich arbeitete vier Stunden, dann hatte ich vier Stunden frei, dann arbeitete ich wieder vier Stunden. Ich verbrachte 24 Tage zu 24 Stunden in der Kaserne und sechs Tage zuhause. F.: Was machten Sie dann zwischen XXXX .2015 bis zur Ausreise am XXXX .2015.F.: Was machten Sie dann zwischen römisch 40 .2015 bis zur Ausreise am römisch 40 .
  8. A.: Dann fand ich keine Arbeit mehr und arbeitete in der Landwirtschaft meines Vaters mit. … F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Als mein Vertrag nicht mehr verlängert wurde bzw. am XXXX
  9. A.: Als mein Vertrag nicht mehr verlängert wurde bzw. am römisch 40
  10. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am XXXX .
  11. A.: Am römisch 40 .
  12. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX . Ab dem XXXX .2016 ging ich in ein Hotel in Yerevan, meine Familie blieb an der genannten Adresse zurück. Am XXXX .2015 kehrte ich nach Hause zurück und am 11.07.2015 reiste ich aus meiner Heimat aus.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 . Ab dem römisch 40 .2016 ging ich in ein Hotel in Yerevan, meine Familie blieb an der genannten Adresse zurück. Am römisch 40 .2015 kehrte ich nach Hause zurück und am 11.07.2015 reiste ich aus meiner Heimat aus. F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft. A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz. A.: Das Haus umfasst eine Grundfläche von 105 Quadratmeter, verfügt über einen Garten und es gibt landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 10 Hektar. Wir sind Großgrundbesitzer. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. F.: Was verlangte der Schlepper und woher haben Sie das Geld. A.: Er verlangte für die Verbringung nach Österreich 5.000 US Dollar. Ich habe dafür mein Auto verkauft. Ich habe auch noch ein zweites Haus gehabt, das habe ich auch verkauft. Für das Haus bekam ich 10.000 US Dollar und für das Auto erhielt ich 5.000 US Dollar. Auf Nachfrage gebe ich an, mit dem Verkaufserlös aus dem Haus tilgte ich meine Bankschulden (aus dem Hausbau). F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Der Schlepper sagte, dass Österreich das beste Reiseziel wäre. Ich habe hier Familie, es handelt sich um meinen Onkel. Dieser kam im Dezember 2010 nach Österreich und verfügt bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. … F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Ja, wegen der Demonstrationsteilnahme. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Ich habe der Ladung für den XXXX .2015 nicht Folge geleistet und vermute, dass ich deswegen von den Behörden gesucht werde.A.: Ich habe der Ladung für den römisch 40 .2015 nicht Folge geleistet und vermute, dass ich deswegen von den Behörden gesucht werde. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Ich war nicht politisch tätig, ich hatte in keiner Partei eine Funktion - ich habe für Rafi Hovhannisyan an einer Demonstration teilgenommen. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Am 18.02.2013 haben in meinem Heimatland Präsidentschaftswahlen statt. Ich war damals eine Vertrauensperson des Kandidaten Raffi HOVHANNISYAN. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen kam aber Serzhik Sarkisyan zum Zug – er gewann die Wahlen. Ich und andere Demonstranten wurden während der Demonstrationen festgenommen. Da ich aber damals beim Militär der Russischen Föderation als Soldat zum Einsatz gekommen war, kam ich ohne weitere polizeiliche Konsequenzen wieder frei. Am 12.01.2015 wurde eine Familie erschossen, als Täter stand ein Soldat fest. Aus diesem Grunde kam es am XXXX .2015 in XXXX zu Demonstrationen gegen die Willkür der Behörden. Ich war damals auch unter den Demonstranten und ich wurde von den Polizeibeamten geschlagen. Ich wurde so sehr geschlagen, dass ich das Bewusstsein verlor und erst im Krankenhaus in XXXX wieder zu mir kam. Ich habe mich im Krankenhaus vom XXXX .2015 aufgehalten. Am 12.01.2015 wurde eine Familie erschossen, als Täter stand ein Soldat fest. Aus diesem Grunde kam es am römisch 40 .2015 in römisch 40 zu Demonstrationen gegen die Willkür der Behörden. Ich war damals auch unter den Demonstranten und ich wurde von den Polizeibeamten geschlagen. Ich wurde so sehr geschlagen, dass ich das Bewusstsein verlor und erst im Krankenhaus in römisch 40 wieder zu mir kam. Ich habe mich im Krankenhaus vom römisch 40 .2015 aufgehalten. Wiederum genesen ging ich zur Polizei in XXXX , denn ich hatte eine Vorladung bekommen. Im Zuge der Einvernahme sagte ich zu dem Beamten, dass ich gegen Polizeiwillkür wäre. Der Beamte verwarnte mich und kam auf den Vorfall im Zuge der Demonstration vom XXXX .2013 zu sprechen.Wiederum genesen ging ich zur Polizei in römisch 40 , denn ich hatte eine Vorladung bekommen. Im Zuge der Einvernahme sagte ich zu dem Beamten, dass ich gegen Polizeiwillkür wäre. Der Beamte verwarnte mich und kam auf den Vorfall im Zuge der Demonstration vom römisch 40 .2013 zu sprechen. Dann kam es zu Teuerungen bei der Elektrizität und wiederum zu Demonstrationen, diese fanden am 23.06.2015 statt und dauerten mehrere Tage. Ich habe am XXXX .2015 bei Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Aber auch in Yerevan wurde auch demonstriert.Dann kam es zu Teuerungen bei der Elektrizität und wiederum zu Demonstrationen, diese fanden am 23.06.2015 statt und dauerten mehrere Tage. Ich habe am römisch 40 .2015 bei Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen. Aber auch in Yerevan wurde auch demonstriert. Als ich auch an diesen Demonstrationen teilnahm wurde ich wieder vorgeladen. Dann habe ich das Land verlassen. F.: Welcher Ladung haben Sie Folge geleistet. A.: Ich habe einer Ladung Folge geleistet. Bei der ersten Ladung für den XXXX .2015 entschuldigte ich mich wegen Krankheit. Ich bin dann am XXXX .2015 zum Ersatztermin entschieden.A.: Ich habe einer Ladung Folge geleistet. Bei der ersten Ladung für den römisch 40 .2015 entschuldigte ich mich wegen Krankheit. Ich bin dann am römisch 40 .2015 zum Ersatztermin entschieden. Der weiteren Ladung für den XXXX .2015 (aufgrund der Demonstrationen für Verbilligung der Energie) leistete ich dann keine Folge. Ich leistete dieser Ladung keine Folge, da ich schon während der Demonstration von dem Polzeibeamten schon eine Warnung erhielt. Da habe ich Angst bekommen und ging nicht zur Einvernahme.Der weiteren Ladung für den römisch 40 .2015 (aufgrund der Demonstrationen für Verbilligung der Energie) leistete ich dann keine Folge. Ich leistete dieser Ladung keine Folge, da ich schon während der Demonstration von dem Polzeibeamten schon eine Warnung erhielt. Da habe ich Angst bekommen und ging nicht zur Einvernahme. F.: Haben Die Behörden in XXXX sechs Monate für eine neue Ladung benötigt.F.: Haben Die Behörden in römisch 40 sechs Monate für eine neue Ladung benötigt. A.: Ja. F.: Was passierte, als Sie der Ladung für den 28.06.2015 keine Folge leisteten. A.: Nichts, am XXXX .2015 habe ich die Heimat verlassen.A.: Nichts, am römisch 40 .2015 habe ich die Heimat verlassen. F.: Welche Familie ist erschossen worden. A.: Am 12.06.2015 wurde eine siebenköpfige Familie erschossen worden. Die Namen dieser Personen sind mir nicht bekannt. Die Familie heißt Avetisyan. Die Gegend, wo das passierte, heißt Turki Mahla (dort leben Türken). Valeri PERMIAKOV wurde als Täter identifiziert, er wurde in Armenien von den armenischen Behörden den russischen Behörden übergeben. Das Urteil wurde damals aber in Armenien gesprochen. Er wurde zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt, das Urteil wurde bestätigt (
  13. Instanz). F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich habe zwei Ladungen vorgelegt, ich habe einer Ladungen zwar Folge geleistet, jedoch zeigen diese Dokumente, dass ich in meiner Heimat verfolgt werde und zwar durch die Behörden. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie (Gattin und Kinder) hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Mein Onkel XXXX .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier.A.: Mein Onkel römisch 40 .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier. F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem Onkel und dessen Familie Geld oder andere Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren Onkel und dessen Familie mit Geld oder andere Sachleistungen unterstützt. A.: Nein, weder noch. Jeder lebt sein eigenes Leben. Die bP 1 legte diverse Unterlagen und Dokumente vor. I.2.
  14. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
  15. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.2.
  16. Am 07.09.2017 wurde von der bB eine Recherche im Herkunftsstaat der bP in Auftrag gegeben. Am 27.09.2017 langte das Ergebnis ein. Demnach sind die von der bP 1 vorgelegten Dokumente in armenischer Sprache, welche das Fluchtvorbringen beweisen sollten, gefälscht. Nach Untersuchung der vorgelegten Dokumente, wurde vom Vertrauensanwalt in Armenien in seiner Antwort vom 27.09.2017 zu den einzelnen Dokumenten festgehalten:römisch eins.2.
  17. Am 07.09.2017 wurde von der bB eine Recherche im Herkunftsstaat der bP in Auftrag gegeben. Am 27.09.2017 langte das Ergebnis ein. Demnach sind die von der bP 1 vorgelegten Dokumente in armenischer Sprache, welche das Fluchtvorbringen beweisen sollten, gefälscht. Nach Untersuchung der vorgelegten Dokumente, wurde vom Vertrauensanwalt in Armenien in seiner Antwort vom 27.09.2017 zu den einzelnen Dokumenten festgehalten: - Militärausweis von XXXX + Beiblatt - echt- Militärausweis von römisch 40 + Beiblatt - echt - Geburtsurkunde XXXX - echt- Geburtsurkunde römisch 40 - echt - Heiratsurkunde XXXX - echt- Heiratsurkunde römisch 40 - echt - Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für XXXX , ausgestellt XXXX - gefälscht- Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für römisch 40 , ausgestellt römisch 40 - gefälscht - Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt G XXXX (= Krankenhaus) in XXXX (Ausstellungsdatum XXXX .2015) - gefälscht- Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt G römisch 40 (= Krankenhaus) in römisch 40 (Ausstellungsdatum römisch 40 .2015) - gefälscht - Ladung ausgestellt am XXXX .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet XXXX ) – Termin XXXX (15:00 Uhr) - gefälscht- Ladung ausgestellt am römisch 40 .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet römisch 40 ) – Termin römisch 40 (15:00 Uhr) - gefälscht - Ladung ausgestellt am XXXX (Polizei Gebiet XXXX ) für den selben Tag, also den XXXX .2015 - gefälscht- Ladung ausgestellt am römisch 40 (Polizei Gebiet römisch 40 ) für den selben Tag, also den römisch 40 .2015 - gefälscht - Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass XXXX als Elektriker für diese Behörde tätig ist, Ausstellungsdatum XXXX .2014 - echt- Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass römisch 40 als Elektriker für diese Behörde tätig ist, Ausstellungsdatum römisch 40 .2014 - echt - Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass XXXX befähigt ist die Tätigkeiten als Elektriker auszuüben, Ausstellungsdatum XXXX .2014 - echt- Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass römisch 40 befähigt ist die Tätigkeiten als Elektriker auszuüben, Ausstellungsdatum römisch 40 .2014 - echt - Original Arm. Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX .1987 - echt- Original Arm. Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 .1987 - echt - Original Arm. Vaterschaftsanerkenntnis XXXX .2013 – echt- Original Arm. Vaterschaftsanerkenntnis römisch 40 .2013 – echt Anmerkungen: Die 2 polizeilichen Ladungen sind Fälschungen, da mehrere signifikante Fehler enthalten sind, zum Beispiel der Name der Polizeiabteilung, der Inhalt, die Nummerierung des Kriminalfalles, etc. Die medizinische Epikrise ist falsch, da diese Dokumente auf eine bestimmte Art verfasst sind, die nicht mit der Art des vorgelegten Dokuments übereinstimmt. Eine Epikrise enthält niemals Informationen über die Gründe für eine Verletzung in bestimmter Form. Es liegen daneben noch weitere Diskrepanzen vor. Das Dokument über die Vertrauenspersons-Tätigkeit ist falsch, da es nicht von der zuständigen Behörde unterschrieben wurde. Herr XXXX arbeitete als Sekretär der Wahlkommission von Armenien von 2007-
  18. Im Juli 2011 wurde er in ein anderes Amt abberufen, das nichts mit Wahlen und der Wahlkommission zu tun hat. Daher kann er das vorgelegte Dokument von 2013 nicht unterschrieben haben. Es ist außerdem offensichtlich, dass der Stempel gefälscht ist.Das Dokument über die Vertrauenspersons-Tätigkeit ist falsch, da es nicht von der zuständigen Behörde unterschrieben wurde. Herr römisch 40 arbeitete als Sekretär der Wahlkommission von Armenien von 2007-
  19. Im Juli 2011 wurde er in ein anderes Amt abberufen, das nichts mit Wahlen und der Wahlkommission zu tun hat. Daher kann er das vorgelegte Dokument von 2013 nicht unterschrieben haben. Es ist außerdem offensichtlich, dass der Stempel gefälscht ist. Zudem wurden keine Tatsachen gefunden, die belegen würden, dass der Antragsteller von den armenischen Behörden gesucht wird. Vielmehr bestätigte die Untersuchung der vorgelegten Dokumente, sowie anderer verlässlicher Informationen aus verschiedenen Quellen, dass er nicht in irgendein strafrechtliches Ermittlungsverfahren involviert ist und nicht gesucht wird. I.2.
  20. Am 09.10.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme bei der bB, in welcher der bP 1 neben Fragen zur Integration die Anfragebeantwortung vom 27.09.2017 vorgehalten wurde.römisch eins.2.
  21. Am 09.10.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme bei der bB, in welcher der bP 1 neben Fragen zur Integration die Anfragebeantwortung vom 27.09.2017 vorgehalten wurde. Hierzu gab die bP 1 an: Ich habe die Arztbriefe so erhalten, ich sollte diese auch bei der Polizei vorlegen um zu beweisen, dass ich dem Einvernahmetermin fernblieb. Zudem möchte ich genau wissen, woran Sie erkannt haben wollen, dass die Dokumente gefälscht sind. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie (Gattin und Kinder) hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Mein Onkel XXXX .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier.A.: Mein Onkel römisch 40 .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier. F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem Onkel und dessen Familie Geld oder andere Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren Onkel und dessen Familie mit Geld oder andere Sachleistungen unterstützt. A.: Nein, weder noch. Jeder lebt sein eigenes Leben. …. I.2.
  22. römisch eins.2.
  23. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP neben den in Armenien überprüften und bereits angeführten Unterlagen: - Original-Diplom von XXXX Bachelor Humanistische Akademie Moskau XXXX samt Beiblätter zum Diplom- Original-Diplom von römisch 40 Bachelor Humanistische Akademie Moskau römisch 40 samt Beiblätter zum Diplom - Diplom bP 2 - Teilnahmebestätigung Deutsch Niveau A1/2 - Zeugnis Deutsch Niveau A1 – Abschlussprotokoll und Zeugnis - Bestätigung der Freikirche XXXX (Deutschkurs)- Bestätigung der Freikirche römisch 40 (Deutschkurs) - Einstellungsbestätigung von Soma (ehrenamtliche Tätigkeit) - Anmeldebestätigung vom XXXX .2017 betr. XXXX - Anmeldebestätigung vom römisch 40 .2017 betr. römisch 40 - Bestätigung der Freikirche XXXX betr. XXXX - Bestätigung der Freikirche römisch 40 betr. römisch 40 - Deutschprüfungsbestätigung A1, Sprachinstitut XXXX - Deutschprüfungsbestätigung A1, Sprachinstitut römisch 40 - Mutter Kind Pass bP 2 - Geburtsurkunde aus Armenien bP 3 - Österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel bP 4 I.
  24. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  25. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP 1 und bP 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gemäß Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP 1 und bP 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid (mit Ausnahme des Einreiseverbotes für die bP 1 und 2) erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid (mit Ausnahme des Einreiseverbotes für die bP 1 und 2) erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  26. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1):römisch eins.3.
  27. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1): - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  28. Auflage, § Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  29. Auflage, Paragraph 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie hätten am 18.02.2013 in Ihrem Heimatland als Vertrauensperson des Kandidaten Raffi HOVHANNISYAN an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen wäre aber Serzhik Sarkisyan zum Zug gekommen – er hätte die Wahlen gewonnen. Im Zuge von anschließenden Demonstrationen wären Sie festgenommen worden. Im Zuge einer weiteren Demonstration am XXXX .2015 in XXXX wären Sie von den Polizeibeamten geschlagen worden, hätten das Bewusstsein verloren hätten sich im Zeitraum von XXXX .2015 im Krankenhaus aufgehalten. Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie hätten am 18.02.2013 in Ihrem Heimatland als Vertrauensperson des Kandidaten Raffi HOVHANNISYAN an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen wäre aber Serzhik Sarkisyan zum Zug gekommen – er hätte die Wahlen gewonnen. Im Zuge von anschließenden Demonstrationen wären Sie festgenommen worden. Im Zuge einer weiteren Demonstration am römisch 40 .2015 in römisch 40 wären Sie von den Polizeibeamten geschlagen worden, hätten das Bewusstsein verloren hätten sich im Zeitraum von römisch 40 .2015 im Krankenhaus aufgehalten. Dann wäre es zu Teuerungen bei der Elektrizität gekommen, wiederum hätten Demonstrationen stattgefunden, wiederum wären Sie von der Polizei vorgeladen worden. Dann hätten Sie das Land verlassen. Es wäre nichts passiert, als Sie der Ladung für den XXXX .2015 keine Folge geleistet hätten, am Es wäre nichts passiert, als Sie der Ladung für den römisch 40 .2015 keine Folge geleistet hätten, am XXXX .2015 hätten Sie unbehelligt auf legalem Wege unter Vorweisung des eigenen authentischen armenischen Reisepasses die Heimat verlassen. römisch 40 .2015 hätten Sie unbehelligt auf legalem Wege unter Vorweisung des eigenen authentischen armenischen Reisepasses die Heimat verlassen. Das wären Ihre Fluchtgründe. Ihr Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund der Tatsache, dass Sie bis zuletzt an ein und derselben Wohnadresse aufhältig gewesen sind, aufgrund der Tatsache, dass Sie bis zuletzt arbeiteten und am öffentlichen Leben teilnahmen und aufgrund der Tatsache, dass Sie die Heimat auf legalem Wege unter Vorweisung des eigenen authentischen armenischen Reisepasses verließen, ist eine behördliche Verfolgung in der Heimat nachhaltig unglaubhaft bzw. unwahrscheinlich. Zudem sind die von ihnen vorgelegten Dokumente, also die Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für Raffi HOVHANNISYAN vom 18.02.2013, ausgestellt XXXX die Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt XXXX (= Krankenhaus) in XXXX (Ausstellungsdatum XXXX .2015), die Ladung ausgestellt am XXXX .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet XXXX ) – Termin XXXX .2015 (15:00 Uhr) und die Ladung ausgestellt am XXXX .2015 Nummer XXXX ) für den selben Tag, also den XXXX .2015 gefälscht.Zudem sind die von ihnen vorgelegten Dokumente, also die Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für Raffi HOVHANNISYAN vom 18.02.2013, ausgestellt römisch 40 die Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt römisch 40 (= Krankenhaus) in römisch 40 (Ausstellungsdatum römisch 40 .2015), die Ladung ausgestellt am römisch 40 .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet römisch 40 ) – Termin römisch 40 .2015 (15:00 Uhr) und die Ladung ausgestellt am römisch 40 .2015 Nummer römisch 40 ) für den selben Tag, also den römisch 40 .2015 gefälscht. Ihr gesamtes Vorbringen ist aus diesem Grunde unglaubhaft, unplausibel und nicht mit der Tatsachenwelt vereinbar. Behörde geht vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. … In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  30. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  31. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  32. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
  33. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gegen die bP 1 und die bP 2 gebieten würde.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gegen die bP 1 und die bP 2 gebieten würde. I.
  34. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  35. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der bB mangelhaft sei und sie sich nicht entsprechend mit dem Bericht des Vertrauensanwaltes auseinandergesetzt habe. Die bP hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet und sei insbesondere die bP 1 auch ohne bereits erfolgte gravierende Misshandlungen in Armenien einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. I.
  36. Die Beschwerdevorlage langte am 30.11.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  37. Die Beschwerdevorlage langte am 30.11.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  38. Am 29.10.2019 langte eine Urkundenvorlage ein. römisch eins.
  39. Am 29.10.2019 langte eine Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurde von den bP: - Bestätigung Rotes Kreuz für bP 1 - Teilnahmebestätigung an Deutschkursen bP 1 und 2 - Deutsch- und Integrationsprüfungsbestätigungen bP 1 und 2 I.
  40. Am 27.10.2020 langte eine Urkundenvorlage samt Zeugenbekanntgabe ein. römisch eins.
  41. Am 27.10.2020 langte eine Urkundenvorlage samt Zeugenbekanntgabe ein. Vorgelegt wurde von den bP: - Unterlagen zu Deutschkursbesuchen - Schulbesuchsbestätigung, Hortbestätigung bP 3 - Einstellungszusagen für die bP 1 als Hausmeister / Fahrer und die bP 2 als kaufmännische Angestellte über Geschäftsführer XXXX - Einstellungszusagen für die bP 1 als Hausmeister / Fahrer und die bP 2 als kaufmännische Angestellte über Geschäftsführer römisch 40 - Bestätigung über Schwimmtraining für die bP 3 - Kindergartenbesuchsbestätigung - Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit bP 1 beim Roten Kreuz - Länderbericht Konrad Adenauer Stiftung vom Oktober 2020 – Bergkarabach – der unendliche Krieg im Südkaukasus - BBC Bericht Armenia Azerbaijan: Reports of fresh shelling dent ceasefire hopes Es wurde bekannt gegeben, dass zum Thema Absicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes in Österreich Herrn XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung stellig gemacht werden würde. Dieser kenne die bP 1 und 2 seit rund 5 Jahren und würde die bP in umfassender Hinsicht unterstützten. Er sei Geschäftsführer mehrere Unternehmen und würde die bP bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einstellen sowie mit einer entsprechenden Sicherheitsleistung bei der Republik Österreich dafür garantieren, dass die bP zumindest über mehrere Jahre hinweg ihren Lebensunterhalt durch eine Arbeitstätigkeit bei einem seiner Unternehmen sicherstellen können.Es wurde bekannt gegeben, dass zum Thema Absicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes in Österreich Herrn römisch 40 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung stellig gemacht werden würde. Dieser kenne die bP 1 und 2 seit rund 5 Jahren und würde die bP in umfassender Hinsicht unterstützten. Er sei Geschäftsführer mehrere Unternehmen und würde die bP bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einstellen sowie mit einer entsprechenden Sicherheitsleistung bei der Republik Österreich dafür garantieren, dass die bP zumindest über mehrere Jahre hinweg ihren Lebensunterhalt durch eine Arbeitstätigkeit bei einem seiner Unternehmen sicherstellen können. Die bP 1 befürchte, bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Armenien zum Militär eingezogen und in den umkämpften Gebieten eingesetzt zu werden. Zwei Onkel wären bereits im Militärdienst aktuell tätig und sei ein Cousin der bP 2, welcher als Soldat in den Kampfgebieten eingesetzt wurde, vor rund 8 Tagen nach deren Angaben ums Leben gekommen. Die Situation in den umkämpften Gebieten sei aktuell prekär und werde diesbezüglich auf die beiliegenden Berichte verwiesen. I.
  42. Am 30.10.2020 langte eine Urkundenvorlage ein. römisch eins.
  43. Am 30.10.2020 langte eine Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden von den bP sechs Empfehlungsschreiben von Privatpersonen. I.
  44. Für den 02.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  45. Für den 02.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Vorgelegt in der Verhandlung wurden von den bP drei Empfehlungsschreiben. Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 8.5.2019, letzte Information eingefügt am 25.6.2020 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020 Hierzu gaben die bP an: P1: Wir haben es gelesen. Es ist so dargelegt, als ob in Armenien die Lage sehr gut wäre. Das entspricht nicht den Tatsachen. Nur ganz wenige Punkte entsprechen der Wahrheit. P2: Ich möchte über den Krieg und die Obdachlosen reden. Es sind 25 000 Kinder obdachlos und ohne Ausbildung aus Bergkarabach. Mehre 1000 Personen kommen als Flüchtlinge nach Armenien. 150 Familien sind aus der Türkei nach Armenien geflohen. RI fragt den RV um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf die schriftlichen Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die schriftlichen Vorbringen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
  46. Mit zwei Schreiben vom jeweils 16.11.2020 (eingelangt am 16.11.2020 von RA Dr. XXXX / eingelangt am 17.11.2020 von RA Dr. XXXX unter Berufung auf die erteilte Vollmacht) wurden die schriftlichen Ausfertigungen der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.römisch eins.
  47. Mit zwei Schreiben vom jeweils 16.11.2020 (eingelangt am 16.11.2020 von RA Dr. römisch 40 / eingelangt am 17.11.2020 von RA Dr. römisch 40 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht) wurden die schriftlichen Ausfertigungen der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen II.1.
  49. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  50. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  51. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
  52. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 stammt aus XXXX (Dorf in XXXX , ca. 450 km von Berg Karabach entfernt), die bP 2 aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX (ca. 400km von Berg Karabach entfernt). Die bP 1 und 2 haben die Grundschule besucht, die bP 2 hat im Anschluss ein College in XXXX besucht, die bP 1 hat Wirtschaft studiert. Die bP 1 stammt aus römisch 40 (Dorf in römisch 40 , ca. 450 km von Berg Karabach entfernt), die bP 2 aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 (ca. 400km von Berg Karabach entfernt). Die bP 1 und 2 haben die Grundschule besucht, die bP 2 hat im Anschluss ein College in römisch 40 besucht, die bP 1 hat Wirtschaft studiert. Die bP 2 hat nach der Ausbildung bis zur Ausreise – unterbrochen durch die Karenz – als Lehrerin zuerst im Heimatdorf und dann in XXXX , wo die bP 1 und 2 nach der Heirat lebten, gearbeitet. Die bP 2 hat nach der Ausbildung bis zur Ausreise – unterbrochen durch die Karenz – als Lehrerin zuerst im Heimatdorf und dann in römisch 40 , wo die bP 1 und 2 nach der Heirat lebten, gearbeitet. Die bP 1 hat nach Schule und Studium eine Ausbildung zum Berufssoldaten absolviert. Nachdem sie den Wehrdienst beim armenischen Militär 2006 (ab XXXX .2006 als Elektromonteur; ab 27.11.2008 für die Reserve registriert) ableistete, arbeitete sie beim russischen Militär in XXXX . Für die bP 1 wurde am XXXX .2014 ein Schreiben ausgestellt, wonach es ihr erlaubt ist, in elektrischen Anlagen zu arbeiten (Gesamtbeurteilung: Zufriedenstellend), als nächstes Überprüfungsdatum wurde der XXXX .2015 angegeben. Nachdem sie beim russischen Militär bis 2015 arbeitete, arbeitete sie kurz vor der Ausreise in der Landwirtschaft ihrer Eltern mit.Die bP 1 hat nach Schule und Studium eine Ausbildung zum Berufssoldaten absolviert. Nachdem sie den Wehrdienst beim armenischen Militär 2006 (ab römisch 40 .2006 als Elektromonteur; ab 27.11.2008 für die Reserve registriert) ableistete, arbeitete sie beim russischen Militär in römisch 40 . Für die bP 1 wurde am römisch 40 .2014 ein Schreiben ausgestellt, wonach es ihr erlaubt ist, in elektrischen Anlagen zu arbeiten (Gesamtbeurteilung: Zufriedenstellend), als nächstes Überprüfungsdatum wurde der römisch 40 .2015 angegeben. Nachdem sie beim russischen Militär bis 2015 arbeitete, arbeitete sie kurz vor der Ausreise in der Landwirtschaft ihrer Eltern mit. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Mehrere Onkel und Tanten der bP 1 sowie bP 2 leben nach wie vor in Armenien und gehen diversen Beschäftigungen nach. Die Eltern der bP 1 besitzen eine größere Landwirtschaft und betreiben diese in XXXX . Auch die Eltern der bP 2 besitzen eine Landwirtschaft im Heimatdorf der bP 2 und geht die Mutter der bP 2 zudem einer Beschäftigung als Lehrerin nach. Auch Bruder und Schwester der bP 2 gehen in Armenien Beschäftigungen nach.Mehrere Onkel und Tanten der bP 1 sowie bP 2 leben nach wie vor in Armenien und gehen diversen Beschäftigungen nach. Die Eltern der bP 1 besitzen eine größere Landwirtschaft und betreiben diese in römisch 40 . Auch die Eltern der bP 2 besitzen eine Landwirtschaft im Heimatdorf der bP 2 und geht die Mutter der bP 2 zudem einer Beschäftigung als Lehrerin nach. Auch Bruder und Schwester der bP 2 gehen in Armenien Beschäftigungen nach. Zu ihren Eltern haben die bP 1 und 2 regelmäßig Kontakt. II.1.1.
  53. Die von bP1 genannte Erkrankung (Sehprobleme) ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.römisch zwei.1.1.
  54. Die von bP1 genannte Erkrankung (Sehprobleme) ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  55. Die bP leben in Österreich mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 5 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten legal aus Armenien aus und rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die bP 1 und 2 Deutschkurse besucht. Die bP 1 und 2 haben zuletzt das Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 im März 2019 erhalten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.
  56. Die bP leben in Österreich mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 5 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten legal aus Armenien aus und rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die bP 1 und 2 Deutschkurse besucht. Die bP 1 und 2 haben zuletzt das Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 im März 2019 erhalten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Am XXXX .2015 wurde eine Anzeige eingebracht, da die bP 1 gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes mit Reifenmontage in einem Betrieb beschäftigt war. Am römisch 40 .2015 wurde eine Anzeige eingebracht, da die bP 1 gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes mit Reifenmontage in einem Betrieb beschäftigt war. Ein Onkel der bP 1 lebt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Österreich und verfügen diese seit 2012 über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, nachdem ein Asylantrag des Onkels negativ beschieden worden ist. Zwischen dem Onkel und dessen Familie und der Familie der bP besteht kein relevantes, gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis. Dies gilt auch hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester der Großmutter der bP
  57. Die bP 1 ist seit September 2018 beim Roten Kreuz ehrenamtlich beschäftigt und hilft am Sonntag, teilweise auch samstags bei „Essen auf Rädern“ mit. Während den Corona Maßnahmen halfen bP 1 und 2 Nachbarn insbesondere beim Einkaufen. Die bP 2 ist Mitglied im Elternverein, ansonsten liegen keine gemeinnützigen Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen der bP 1 und 2 in Österreich vor. Die bP 3 hat in Österreich den Kindergarten besucht und besucht aktuell die Schule. Die bP 3 geht zudem regelmäßig in einen Schwimmverein und besucht seit ca. 4 Jahren einen Logopäden. Die bP 4 besucht den Kindergarten. Die Kinder sprechen Deutsch und Armenisch. Es liegen normale soziale Kontakte in Österreich vor. Die Identität der bP 1 steht fest. Die Identität der bP 2-4 steht nicht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
  58. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  59. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: 1 Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  60. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  61. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  62. und
  63. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vergleiche DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132, 28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard 27.9.2020) . Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 • CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 • DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020 • Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019 • FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020 • Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020 2.1 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 02.09.2020 Die sogenannte Republik Bergkarabach (’RBK’, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die ’Repu- blik Bergkarabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020) . Laut Angaben der Republik Arzach, umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km2, wobei hiervon 1.041 km2 unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR o.D.). Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich’ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises ’high-quality’Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html , Zugriff 23.4.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CW - Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Berg- karabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswa tch.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020 • EN - Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasian et.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 - Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS - Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus - Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-1 9-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • NKR - President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.pr esident.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 • PA - the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 3 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durchDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
  64. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral’, der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer’. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 4 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 5 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  65. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 6 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • TI - Transparency International

(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www. transparency.org/country/ARM , Zugriff 29.3.2019 • TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_F ULLDATA.zip , Zugriff 11.2.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 7 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clement Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 8 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 9 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 02.09.2020 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  1. bis zum
  2. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  3. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  4. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (AA 27.4.2020). Der Aufschub des Militärdienstes aus gesundheitlichen Gründen kann nach Absolvieren der entsprechenden medizinischen Untersuchungen in Armenien gewährt werden (RA EVN 6.2.2020). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  5. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 27.4.2020). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/4180407downl oad=true , Zugriff 7.5.2019 • VP - Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail. 9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 02.09.2020 Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
  6. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz" der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 27.4.2020). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-IN TERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020 10 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • USDOS - US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020 11 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär" zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär" zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020). In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasi anet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag , Zugriff 11.4.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/c

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