RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlL518 2183158-1 Spruch, L518 2183167-1/13E L518 2183163-1/14EL518 2183158-1/8EL518 2183163-1/14E, L518 2183158-1/8E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Insoweit wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Insoweit wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (idF: bP 1 = XXXX , bP 2 = XXXX , bP 3 = XXXX ), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 und 2 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich mit einem italienischen Touristenvisum (Gültigkeit XXXX 2016- XXXX 2016) am 08.08.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborene bP 3 wurde von den Eltern als gesetzliche Vertretung am 20.06.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien in der Fassung, bP 1 = römisch 40 , bP 2 = römisch 40 , bP 3 = römisch 40 ), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 und 2 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich mit einem italienischen Touristenvisum (Gültigkeit römisch 40 2016- römisch 40 2016) am 08.08.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborene bP 3 wurde von den Eltern als gesetzliche Vertretung am 20.06.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP
- I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Ich hatte in Armenien Probleme mit der Polizei. Ich nahm an Demonstrationen gegen die amtierende Regierung von SARKISSYAN teil. Ich wurde von der Polizei ergriffen und auf die Polizeistation verbracht. Dort wurde ich von den Polizisten gequält, misshandelt und verprügelt. Ich habe aber friedlich demonstriert, aber die Polizei hat mir aber dann auf der Polizeiwache e. Messer untergeschoben, sie meinten, wegen des Messers hätte ich nicht friedlich demonstriert. Am XXXX 2016 kam ich wieder einmal nach e. Demonstration auf die Polizeiwache, wo mir dann gesagt wurde, dass meine Teilnahme an der Demo kriminell war und deshalb mir der Prozess gemacht werde und ich deshalb in den nächsten Tagen ins Gefängnis kommen werde. Ich musste unter Zwang einen Zettel unterschreiben, wo geschrieben stand, dass ich das Land nicht verlassen dürfte. Aus diesem Grund, ins Gefängnis eingesperrt zu werden, habe ich dann beschlossen, Armenien zu verlassen und zu fliehen, ich bin dann mit meiner Frau geflüchtet.Ich hatte in Armenien Probleme mit der Polizei. Ich nahm an Demonstrationen gegen die amtierende Regierung von SARKISSYAN teil. Ich wurde von der Polizei ergriffen und auf die Polizeistation verbracht. Dort wurde ich von den Polizisten gequält, misshandelt und verprügelt. Ich habe aber friedlich demonstriert, aber die Polizei hat mir aber dann auf der Polizeiwache e. Messer untergeschoben, sie meinten, wegen des Messers hätte ich nicht friedlich demonstriert. Am römisch 40 2016 kam ich wieder einmal nach e. Demonstration auf die Polizeiwache, wo mir dann gesagt wurde, dass meine Teilnahme an der Demo kriminell war und deshalb mir der Prozess gemacht werde und ich deshalb in den nächsten Tagen ins Gefängnis kommen werde. Ich musste unter Zwang einen Zettel unterschreiben, wo geschrieben stand, dass ich das Land nicht verlassen dürfte. Aus diesem Grund, ins Gefängnis eingesperrt zu werden, habe ich dann beschlossen, Armenien zu verlassen und zu fliehen, ich bin dann mit meiner Frau geflüchtet. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst, dass ich ins Gefängnis eingesperrt werde. Meine kurze (ca. 2 Monate lange) Ehe würde dadurch zerbrechen. Außerdem habe ich illegal das Land verlassen, ich musste e. Zettel bei der Polizei unterschreiben, worauf stand, dass ich Armenien nicht verlassen dürfte. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich würde ins Gefängnis eingesperrt werden. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 im Wesentlichen Folgendes vor: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Er hat an vielen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, das war auf der Straße bei uns zu Hause. Er ist dann von der Polizei verhaftet worden, er wurde von den Polizisten misshandelt und geschlagen. Am XXXX 2016 hat meine Mann und auch ich wieder an e. Demonstration teilgenommen, wir beide wurden von der Polizei mitge- nommen, wir wurden einzeln verhört. Ich wurde kurzzeitig inhaftiert, ich durfte keine Fragen stellen, konnte kein Wasser trinken und wusste den Grund meiner Inhaftierung nicht, ich durfte auch nicht telefonieren. Am nächsten Tag wurde auch mein Mann freigelassen, ich hörte von ihm, dass er be- schuldigt wurde, e. Messer während der Demonstration bei sich gehabt zu haben, dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Er sollte deswegen wegen dieses Messer bald ins Gefängnis einge- sperrt werden. So hat er dann beschlossen, Armenien zu verlassen und zu fliehen, er hat mich mit- genommen.Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Er hat an vielen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, das war auf der Straße bei uns zu Hause. Er ist dann von der Polizei verhaftet worden, er wurde von den Polizisten misshandelt und geschlagen. Am römisch 40 2016 hat meine Mann und auch ich wieder an e. Demonstration teilgenommen, wir beide wurden von der Polizei mitge- nommen, wir wurden einzeln verhört. Ich wurde kurzzeitig inhaftiert, ich durfte keine Fragen stellen, konnte kein Wasser trinken und wusste den Grund meiner Inhaftierung nicht, ich durfte auch nicht telefonieren. Am nächsten Tag wurde auch mein Mann freigelassen, ich hörte von ihm, dass er be- schuldigt wurde, e. Messer während der Demonstration bei sich gehabt zu haben, dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Er sollte deswegen wegen dieses Messer bald ins Gefängnis einge- sperrt werden. So hat er dann beschlossen, Armenien zu verlassen und zu fliehen, er hat mich mit- genommen. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst, dass mein Mann in Armenien ins Gefängnis eingesperrt wird. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Mein Mann würde ins Gefängnis kommen. Haben sie jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches? Mein Mann und ich wollten weg von Armenien. I.2.
- Am 27.10.2016 erfolgten Einvernahmen der bP 1 und 2 vor der bB. Die bP 1 gab an, dass sie über die Aufenthaltsgemeinde Tätigkeiten verrichtete. Befragt im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Italien gab die bP 1 an, dass sie gar nicht nach Italien gewollt hätten. Vielmehr hätten sie von Italien nur ein Visum bekommen, mit dem sie überall hinfahren hätten können und hätten sie auf Hochzeitsreise nach Spanien fahren wollen. Die bP 2 gab an, dass sie schwanger sei und in Armenien zwei Bandscheibenvorfälle gehabt habe.römisch eins.2.
- Am 27.10.2016 erfolgten Einvernahmen der bP 1 und 2 vor der bB. Die bP 1 gab an, dass sie über die Aufenthaltsgemeinde Tätigkeiten verrichtete. Befragt im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Italien gab die bP 1 an, dass sie gar nicht nach Italien gewollt hätten. Vielmehr hätten sie von Italien nur ein Visum bekommen, mit dem sie überall hinfahren hätten können und hätten sie auf Hochzeitsreise nach Spanien fahren wollen. Die bP 2 gab an, dass sie schwanger sei und in Armenien zwei Bandscheibenvorfälle gehabt habe. I.2.
- Mit Bescheiden der Erstaufnahmestelle Ost vom 27.10.2016 wurden die Anträge der bP 1 und 2 auf internationalem Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 12
(4)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig war. Gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen sie die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. römisch eins.2.4. Mit Bescheiden der Erstaufnahmestelle Ost vom 27.10.2016 wurden die Anträge der bP 1 und 2 auf internationalem Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 12
(4)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig war. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG wurde gegen sie die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016 wurden die angefochtenen Bescheide vom 27.10.2016 behoben (insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes der bP 2 im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft) und die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Somit übertrug sich die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalem Schutz auf Österreich. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes vor: LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? Wo befindet sich dieser? VP: Ja. Der ist beim Schlepper verblieben. Es befand sich ein italienisches Visum darin. Wir wollten aber gerne im Juli 2016 nach Spanien auf Hochzeitsreise fahren. … LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht in Armenien gelebt? VP: In XXXX . Erst nach unserer Hochzeit sind wir dort eingezogen. Es war eine Wohnung, die wir vor unserer Hochzeit vermietet haben. VP: In römisch 40 . Erst nach unserer Hochzeit sind wir dort eingezogen. Es war eine Wohnung, die wir vor unserer Hochzeit vermietet haben. LA: Mit wem haben Sie dort gelebt? VP: Nur ich und meine Frau. LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Armenien endgültig verlassen? VP: Am XXXX 2016.VP: Am römisch 40
- … LA: WO befinden sich Ihre Familienmitglieder zurzeit? VP: In Yerevan, Tigran Mets 36g/
- LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Armenien? Wenn ja, in welcher Form und in welcher Intensität? VP: Ja über Skype ca. 2-3 Mal in der Woche. LA: Hatte Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.? VP: Die Wohnung in der meine Familie jetzt wohnt. Außerdem besitzt mein Bruder ein Fahrzeug. … Folgende Fragen bitte nur mit Ja oder Nein beantworten: LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Ja. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Ja. Ich war nicht im Gefängnis sondern auf der Polizeistation. LA: Waren Sie jemals Opfer von Gewalt, Folter, oder anderer Formen unmenschlicher Behandlung? VP: Ja ich wurde Opfer der Polizei. Meine Milz ist vergrößert wegen der Schläge durch die Polizei. LA: Waren Sie beim Militär? VP: Nein, da meine Milz vergrößert war wurde ich vom Militärdienst befreit. LA: Waren Sie jemals in einer Situation, in der Sie persönlich bedroht wurden? VP: Ich glaube schon, weil ich von 4 Polizisten geschlagen wurde. VP: Ich glaube schon, weil ich von 4 Polizisten geschlagen wurde. , Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich habe mit Politik überhaupt nichts zu tun. Im Jahr 2008 waren ich und mein Freund in der Nähe von der Oper spazieren. Damals fand die Demonstration von Levon Ter-Petrosyan statt. Im Jahr 2008 fanden die Präsidentschaftswahlen statt. Wie gesagt, ich habe mit der Politik nichts zu tun gehabt. Das hat mich überhaupt nicht interessiert. Aber auf einmal ist die Polizei auf alle losgegangen und hat ältere Personen, Frauen, Männer, Kinder grundlos festgenommen. Ich wurde auf die Polizeistation gebracht und dort wurde ich von Beamten geschlagen und deswegen ist meine Milz vergrößert, davor war ich komplett gesund. Nur weil ich grundlos geschlagen wurde und mir körperliche Verletzung zugefügt wurde, wollte ich nicht, dass der Serge Sargsyan zum Präsidenten gewählt wird. Nicht nur ich, sondern 90% der Bevölkerung wollten ihn nicht als Präsidenten haben. Danach haben wir auch an anderen Demonstrationen teilgenommen. Zum Beispiel gegen die Erhöhung der Transportpreise und andere, diese verliefen jedoch ohne Festnahmen. Manchmal haben wir durch die Demos auch etwas erreicht. Zum Beispiel wurden die Transportpreise nicht erhöht. Im Jahr 2016 haben wir geheiratet. Wir haben ein Visum beantragt. Mir war es egal wohin wir gehen. Meine Frau wollte aber nach Spanien. Am 17.07.2016 hat eine Gruppe „Sasna Tsrer“ ein Polizeigebäude eingenommen. Sie haben einen Regierungssturz bezweckt. Ungefähr 90% aller Bevölkerung waren auch dieser Gesinnung. Diese ganzen Demonstrationen in der Straße XXXX , sie fanden 50 Meter entfernt von unserer Wohnung statt. Die Polizei hat damals auch Tränengas eingesetzt. Das haben wir auch in unsere Wohnung gespürt. Am XXXX oder XXXX 2016 nahmen wir an der Demonstration vor der Oper teil. Ich habe meine Frau angerufen und sie ersucht, mir essen zu machen. Die Demonstranten gingen Richtung XXXX und ich dachte mir ich gehe nach Hause und esse etwas. Wir haben gemeinsam zu Abend gegessen, danach gingen wir gemeinsam zur Demonstration. Meine Frau hat mit der Politik überhaupt nichts zu tun. Das war am XXXX
- Es waren sehr bekannte Leute auch dabei, die der gleichen Gesinnung waren wie auch die meiste Bevölkerung. Am Abend ist die Polizei auf die Demonstranten, sowie auf die Journalisten losgegangen. Man hat meine Frau an den Arm Richtung Polizeistation gezogen. Ich fragte, wohin man sie bringen würde. Sie sagten mir, dass sie sie zur Identitätsüberprüfung und wegen der Teilnahme an einer nicht erlaubten Demonstration bringen. Wir sagten zu ihnen, dass sie unsere ID-Karten mitnehmen sollen und uns nicht auf die Polizeistation bringen sollen. Meine Frau wurde auf die Polizeistation mitgenommen. Letztendlich wurde ich auch von 3 Beamten auf die Polizeistation mitgenommen. Zu jeder Demonstration habe ich immer eine leere Geldbörse, ein Handy und Zigaretten mitgehabt. Mir wurde gesagt, ich soll meine Taschen ausleeren. Die Beamten haben selber aus meinen Hosentaschen Zigaretten, Handy und meine Geldbörse herausgenommen. Aus der hinteren Hosentasche haben sie auch ein Messer genommen, das ich jedoch nicht eingesteckt hatte und auf dem sich bestimmt keine Fingerabdrücke von mir befanden. Ich wurde von 4 Beamten geschlagen. Man hat diese Gummimatten der Fahrzeuge auf mich gelegt und mich mit Gummiknüppel geschlagen. Sie fragten mich warum ich ein Messer mitführe, sie fragten mich ob ich jemanden damit verletzen wollte. Man wird gegen mich ein Verfahren einleiten. 2 Tage lang wurde ich auf der Polizeistation festgehalten und man hat mir nur Brot zu Essen gegeben und immer wieder beleidigt. Ich hatte keine Informationen von meiner Frau. Am XXXX 2016 unter Auflage das Land nicht zu verlassen wurde ich in der Früh freigelassen. Ich habe zu Hause meiner Frau alles erzählt, ich sagte ihr wenn ich noch länger in Armenien verbleibe wird gegen mich das Verfahren eingeleitet. Hätte ich tatsächlich etwas angestellt, dann ok aber man wollte mich unschuldig und grundlos ins Gefängnis stecken. Ich habe meiner Frau gesagt, dass wir das Land verlassen müssen. Sie war dagegen. Wir hatten damals schon ein Visum aber konnten nicht mit dem Flugzeug das Land verlassen, da wir die Auflage bekommen haben. Meine Frau war sehr dagegen, weil sie in einem Jahr die Uni abgeschlossen hätte. Ich habe ihr erklärt, dass wenn sie die Uni abschließen will, alleine in Armenien bleiben muss. Wenn man in Armenien ins Gefängnis geht kommt man nicht als normaler Mensch frei. Wir haben am XXXX 2016 die Sachen gepackt. Wir haben nicht viel mitgenommen. Ich habe viel gehört, dass Leute, welche kein Visum haben, über Georgien ins Ausland flüchten. Ich habe einen bekannten Taxifahrer angesprochen. Ein bekannter von ihm hat uns geholfen, das Land zu verlassen. Am XXXX 2016 haben wir das Land Richtung Georgien mit dem bekannten des Taxifahrers verlassen. Der Bekannte war ein Armenier aus Georgien. Er sprach gut armenisch. Danach haben wir auch an anderen Demonstrationen teilgenommen. Zum Beispiel gegen die Erhöhung der Transportpreise und andere, diese verliefen jedoch ohne Festnahmen. Manchmal haben wir durch die Demos auch etwas erreicht. Zum Beispiel wurden die Transportpreise nicht erhöht. Im Jahr 2016 haben wir geheiratet. Wir haben ein Visum beantragt. Mir war es egal wohin wir gehen. Meine Frau wollte aber nach Spanien. Am 17.07.2016 hat eine Gruppe „Sasna Tsrer“ ein Polizeigebäude eingenommen. Sie haben einen Regierungssturz bezweckt. Ungefähr 90% aller Bevölkerung waren auch dieser Gesinnung. Diese ganzen Demonstrationen in der Straße römisch 40 , sie fanden 50 Meter entfernt von unserer Wohnung statt. Die Polizei hat damals auch Tränengas eingesetzt. Das haben wir auch in unsere Wohnung gespürt. Am römisch 40 oder römisch 40 2016 nahmen wir an der Demonstration vor der Oper teil. Ich habe meine Frau angerufen und sie ersucht, mir essen zu machen. Die Demonstranten gingen Richtung römisch 40 und ich dachte mir ich gehe nach Hause und esse etwas. Wir haben gemeinsam zu Abend gegessen, danach gingen wir gemeinsam zur Demonstration. Meine Frau hat mit der Politik überhaupt nichts zu tun. Das war am römisch 40
- Es waren sehr bekannte Leute auch dabei, die der gleichen Gesinnung waren wie auch die meiste Bevölkerung. Am Abend ist die Polizei auf die Demonstranten, sowie auf die Journalisten losgegangen. Man hat meine Frau an den Arm Richtung Polizeistation gezogen. Ich fragte, wohin man sie bringen würde. Sie sagten mir, dass sie sie zur Identitätsüberprüfung und wegen der Teilnahme an einer nicht erlaubten Demonstration bringen. Wir sagten zu ihnen, dass sie unsere ID-Karten mitnehmen sollen und uns nicht auf die Polizeistation bringen sollen. Meine Frau wurde auf die Polizeistation mitgenommen. Letztendlich wurde ich auch von 3 Beamten auf die Polizeistation mitgenommen. Zu jeder Demonstration habe ich immer eine leere Geldbörse, ein Handy und Zigaretten mitgehabt. Mir wurde gesagt, ich soll meine Taschen ausleeren. Die Beamten haben selber aus meinen Hosentaschen Zigaretten, Handy und meine Geldbörse herausgenommen. Aus der hinteren Hosentasche haben sie auch ein Messer genommen, das ich jedoch nicht eingesteckt hatte und auf dem sich bestimmt keine Fingerabdrücke von mir befanden. Ich wurde von 4 Beamten geschlagen. Man hat diese Gummimatten der Fahrzeuge auf mich gelegt und mich mit Gummiknüppel geschlagen. Sie fragten mich warum ich ein Messer mitführe, sie fragten mich ob ich jemanden damit verletzen wollte. Man wird gegen mich ein Verfahren einleiten. 2 Tage lang wurde ich auf der Polizeistation festgehalten und man hat mir nur Brot zu Essen gegeben und immer wieder beleidigt. Ich hatte keine Informationen von meiner Frau. Am römisch 40 2016 unter Auflage das Land nicht zu verlassen wurde ich in der Früh freigelassen. Ich habe zu Hause meiner Frau alles erzählt, ich sagte ihr wenn ich noch länger in Armenien verbleibe wird gegen mich das Verfahren eingeleitet. Hätte ich tatsächlich etwas angestellt, dann ok aber man wollte mich unschuldig und grundlos ins Gefängnis stecken. Ich habe meiner Frau gesagt, dass wir das Land verlassen müssen. Sie war dagegen. Wir hatten damals schon ein Visum aber konnten nicht mit dem Flugzeug das Land verlassen, da wir die Auflage bekommen haben. Meine Frau war sehr dagegen, weil sie in einem Jahr die Uni abgeschlossen hätte. Ich habe ihr erklärt, dass wenn sie die Uni abschließen will, alleine in Armenien bleiben muss. Wenn man in Armenien ins Gefängnis geht kommt man nicht als normaler Mensch frei. Wir haben am römisch 40 2016 die Sachen gepackt. Wir haben nicht viel mitgenommen. Ich habe viel gehört, dass Leute, welche kein Visum haben, über Georgien ins Ausland flüchten. Ich habe einen bekannten Taxifahrer angesprochen. Ein bekannter von ihm hat uns geholfen, das Land zu verlassen. Am römisch 40 2016 haben wir das Land Richtung Georgien mit dem bekannten des Taxifahrers verlassen. Der Bekannte war ein Armenier aus Georgien. Er sprach gut armenisch. AW schildert den Reiseweg: Am 04.08.2016 sind wir Richtung Österreich mit dem Auto von Georgien losgefahren. Am 08.08.2016 waren wir in Traiskirchen. LA: An wie viel Demonstrationen nahmen Sie teil? VP: An 5 bis 6 ca. LA: Wann fanden diese statt und wo? VP: 2008 wurde ich zwar festgenommen, aber ich war nur spazieren. Ich habe an keiner Demo teilgenommen. Eine Demonstration war im Februar
- Die Demonstration gegen die Erhöhung der Transportpreise war glaube ich vor der ersten Demonstration. An einer Demonstration habe ich auch teilgenommen. Diese war gegen die Erhöhung der Strompreise. Die größte Demonstration war die im Februar
- Sie war gegen die Verfassungsreform gerichtet. Die Polizei wollte mich bei dieser Demonstration ebenfalls festnehmen, jedoch ist mir die Flucht gelungen. Im Jahr 2016 fand die letzte Demonstration statt. Die letzte Demo war für den Rücktritt des Präsidenten. LA: Wann wurden Sie das erste Mal zur Polizeistation gebracht? VP: Im Jahr
- LA: Was ist da genau passiert? VP: Ich habe momentan große gesundheitliche Probleme wegen der Polizei. LA: Aber was ist genau passiert? VP: Das habe ich schon geschildert. Ich wurde geschlagen, wodurch meine Milz vergrößert ist. Davor war ich sehr gesund. LA: Was haben Sie danach gemacht? VP: Bei der Untersuchung zum Militärdienst haben sie festgestellt, dass meine Milz vergrößert ist und haben mich gefragt, was geschehen ist. Ich wollte aber unbedingt mit 18 Jahren einberufen werden und nicht später. Ich habe ihnen gesagt, dass sie schweigen sollen und sagen sollen, dass meine Milz normal groß ist. Aber ich wurde von einem guten Fachmann untersucht. Ich wurde kostenlos vom Militärdienst befreit. LA: Wann war die Untersuchung? VP: Im April
- Da ich eben am 06.04.2008 18 Jahre alt geworden bin. LA: Wie heißt die Polizeistation zu der Sie gebracht wurden im Jahr 2008? VP: Bei beiden malen war ich auf der Polizeistation im Bezirk XXXX . VP: Bei beiden malen war ich auf der Polizeistation im Bezirk römisch 40 . LA: Wie oft wurden Sie von der Polizei festgenommen? VP: 2 Mal. Bei einer Demo konnte ich aber fliehen. LA: Bei der Demonstration im Jahre 2016 gaben Sie an, dass sehr bekannte Leute anwesend waren, wer war das? VP: Der Schauspieler Hayk Marutyan, der Sänger Ruben Hakhverdyan, eine Regisseurin Arsine Khanjyan (sie wurde auch festgenommen). Die Namen der anderen fallen mir nicht ein. LA: Waren Sie alleine auf der Polizeistation oder wurden viele Leute festgenommen? VP: Es wurden alle festgenommen. Man hat sogar Personen die in der Stadt, die auf der Bank gesessen sind mitgenommen. LA: Wie kam das Messer in Ihre Hosentasche? VP: Die Polizisten haben so getan, als ob sie das Messer aus meiner Tasche herausnehmen würden. Obwohl meine Fingerabdrücke auf dem Messer nicht waren haben sie gesagt, dass ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird, jedoch muss ich unterschreiben dass ich das Land nicht verlassen darf. Ich will noch einmal betonen, dass mir die Politik nicht interessiert hat, bis ich das erste Mal unschuldig verletzt wurde im Jahre
- LA: Gibt’s über das Verfahren gegen Sie Beweismittel? VP: Nein das ist alles bei der Polizei verblieben. Meine Eltern wohnen jetzt in der XXXX . Früher haben sie mit meinem Bruder gemeinsam an der anderen Adresse aufgehalten haben. Sie haben mir berichtet, dass die Polizei sich nach mir erkundigt hat. VP: Nein das ist alles bei der Polizei verblieben. Meine Eltern wohnen jetzt in der römisch 40 . Früher haben sie mit meinem Bruder gemeinsam an der anderen Adresse aufgehalten haben. Sie haben mir berichtet, dass die Polizei sich nach mir erkundigt hat. LA: Wann wurde Ihnen das berichtet? VP: Vor 7-8 Monaten ungefähr von meiner Mutter. LA: Was hat sie Ihnen genau erzählt? VP: Sie hat erzählt, dass die Polizisten gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sie hat ihnen erzählt, dass ich nicht zu Hause bin und auch nicht in der Stadt bin. Die Polizei hat sich ausgewiesen und haben die Wohnung durchsucht. Nach der Durchsuchung haben sie festgestellt, dass ich nicht zu Hause bin. Dann sind sie gegangen. Sie kamen 2 Mal. Beim
- Mal fragten sie wie der nach mir. Meine Mutter sagte ihnen, dass ich nicht einmal in der Stadt bin. Man braucht mich nicht suchen. LA: Wie hat das Messer ausgesehen? VP: Es war ein Springmesser. LA: Wissen Sie was mit Ihrer Frau während der 2 Tage Haft passiert ist? VP: Sie wurde am Abend mitgenommen und hat man sie in der Früh freigelassen. LA: Was hat Ihre Frau Ihnen erzählt was passierte? VP: Ich bin mir sicher, sie hat mir nicht alles erzählt. Sie sagte, dass man sie beleidigt hat. LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Armenien verlassen haben? VP: Das sind meine Gründe. LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr? VP: Wenn ich zurückkehre werde ich 100% festgenommen. Meine Frau und mein Kind bleiben ohne Vater, das will keiner von uns. In Armenien ist es normal, unschuldige Personen festzunehmen. Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend des Heimatlandes erörtert. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anm.: Ich kenne die Lage in meinem Land. Es ist immer schlecht für die Bevölkerung. Aber wenn einer eine normale Arbeit hat, kann er für sich sorgen. Ich habe keine wirtschaftlichen Probleme, da ich Gott sei Dank meine Arbeit hatte. Anmerkung, Ich kenne die Lage in meinem Land. Es ist immer schlecht für die Bevölkerung. Aber wenn einer eine normale Arbeit hat, kann er für sich sorgen. Ich habe keine wirtschaftlichen Probleme, da ich Gott sei Dank meine Arbeit hatte. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Das ist ok. Ich würde mich freuen, wenn sie alles überprüfen damit sie sich überzeugen, dass alles was ich erzählt habe die Wahrheit entspricht. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein aber wir haben viele armenische Bekannte. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. Ich habe in einem Gasthof nach Arbeit gefragt, sie sagten mir dass ich mit dem Status nicht aufnehmen können. Ich habe gefragt, ob ich freiwillig arbeiten könnte um die Sprache zu lernen. Am 07.10.2017 war die A2 Prüfung. Diese ist sehr streng. Ich wollte sie erfolgreich ablegen. Deswegen habe ich 1 ½ Monate in dem Gasthof gearbeitet. Mein Chef ist sehr zufrieden mit mir. Er hat mir gesagt, dass wenn ich eine Arbeitsgenehmigung bekomme wird er mich anstellen. Er ist mit meiner Arbeit sehr zufrieden. Er sagt ich bin sein bester Mitarbeiter. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Nein. Mir war es egal ich wollte nach Europa. LA: Was machen Sie in Österreich um sich zu integrieren? VP: Ich habe meinen Führerschein umschreiben lassen. Ich habe die Sprache gelernt und die Prüfung abgelegt. Wenn ich die Möglichkeit bekomme werde ich Arbeiten. Ich brauche keine finanzielle Unterstützung von jemandem. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe nur eine Bitte. Ich weiß dass viele Armenier das erzählen. Ich weiß nicht wer die Wahrheit sagt oder wer nicht. Aufgrund der mir vorgelegten Unterlagen können Sie feststellen, dass ich die Wahrheit gesagt habe. Ich habe nur die Wahrheit erzählt. Ich bitte Sie mich hier zu lassen, damit meine Frau und mein Kind nicht ohne Vater leben müssen. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Gut. LA: Haben Sie zu den Fluchtgründen noch etwas zu sagen? VP: Nein. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes vor: LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: A
- Meine Lehrerin sagte mir ich hätte auch B1 geschafft. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? Wo befindet sich dieser? VP: Ja. Der ist beim Schlepper verblieben. Es befand sich ein italienisches Visum darin. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. … LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Mir geht es gut. Ich gehe zum Psychologen. Außerdem habe ich Probleme mit meiner Schilddrüse. LA: Warum gehen Sie zum Psychologen? VP: Damit mir dieser hilft, das zu vergessen was wir erlebt haben. LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht in Armenien gelebt? VP: In XXXX . Erst nach unserer Hochzeit sind wir dort eingezogen. Es war eine Wohnung, die wir vor unserer Hochzeit vermietet haben. VP: In römisch 40 . Erst nach unserer Hochzeit sind wir dort eingezogen. Es war eine Wohnung, die wir vor unserer Hochzeit vermietet haben. … LA: Hatte Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.? VP: Wir haben 3 Wohnungen. Eine gehörte meiner Mama und 2 meinem Papa. Meine Oma wohnt in einer Wohnung. Und eine Oma väterlicherseits lebt in der anderen. Die dritte wird vermietet. … LA: Hatte Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.? VP: Wir haben 3 Wohnungen. Eine gehörte meiner Mama und 2 meinem Papa. Meine Oma wohnt in einer Wohnung. Und eine Oma väterlicherseits lebt in der anderen. Die dritte wird vermietet. Folgende Fragen bitte nur mit Ja oder Nein beantworten: LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nicht ich sondern mein Mann. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: 1 Nacht habe ich auf der Polizeistation verbracht. LA: Waren Sie jemals Opfer von Gewalt, Folter, oder anderer Formen unmenschlicher Behandlung? VP: Ich wurde verspottet, am Arm zur Polizeistation gezogen. LA: Waren Sie jemals in einer Situation, in der Sie persönlich bedroht wurden? VP: Nein. VP: Nein. , Haben Sie eigene Fluchtgründe, oder sind Sie aufgrund der Fluchtgründe Ihres Mannes geflüchtet? VP: Mein Asylantrag begründet sich auf den Fluchtgründen meines Mannes. Mein Mann hat oft an Demonstrationen teilgenommen. Einmal bin ich auch mit ihm gegangen. Damals gab es Massenverhaftungen. Ich und mein Mann wurden festgenommen. Ich wurde am nächsten Tag freigelassen. Er wurde 2 Tage später. Als er 2 Tage später nach Hause kam, sagte er, dass man gegen ihn ein Verfahren eingeleitet hat. Er erzählte außerdem, dass man ihm in seiner Hosentasche ein Messer eingesteckt hätte. Man wollte ihm das unterschieben und sagen, dass er an der Demo teilgenommen hat und jemanden mit dem Messer verletzen wollte. Er hat ein Dokument unterschrieben, dass er das Land nicht verlassen darf. Wir haben gewusst, dass früher oder später festgenommen, verurteilt und ins Gefängnis kommen wird. Seiner Meinung nach war der einzige Ausweg, das Land zu verlassen. LA: Wieso sollten die Beamten Ihrem Mann das Messer untergejubelt haben? VP: Man wollte gegen ihn ein Verfahren einleiten, da er an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen hat. Es hat der Regierung nicht gefallen, dass die Leute gegen sie auftreten. Wir wollten durch die Demonstrationen Regierungssturz erreichen, da es der Bevölkerung hauptsächlich wegen des Präsidenten schlecht geht. LA: Wissen Sie wie oft Ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen hat? VP: seit 2008 hat er an vielen Demonstrationen teilgenommen. LA: Wie viel ungefähr? VP: Ich weiß von 3, warum er konkret teilgenommen hat. Es kann auch sein dass er öfter teilgenommen hat. LA: Wissen Sie wo die Demonstrationen stattfanden? VP: Ja, 20 Meter von unserer Wohnung entfernt. Vor dem „ XXXX “ Markt. Dort war die Demonstration im Jahr
- VP: Ja, 20 Meter von unserer Wohnung entfernt. Vor dem „ römisch 40 “ Markt. Dort war die Demonstration im Jahr
- LA: Schildern Sie mir die Festnahme und den Aufenthalt an der Polizeistation genauer. VP: Wir sind zur Demonstration gegangen, es waren sehr viele Menschen dort. Es waren auch sehr viele bekannte Persönlichkeiten dort. Der Schauspieler Hayk Marutyan, der Sänger Ruben Hakhverdyan, eine Regisseurin Arsine Khanjyan (sie wurde auch festgenommen). Hayk Mautyan hat eine Rede gehalten und gemeint, dass es so nicht weiter gehen kann. Es sollte zum Regierungswechsel kommen. Wir haben 30 Minuten lang zugehört was sie gesagt haben. Danach sind Personen mit rotem Barrett auf die Demonstranten losgegangen und fingen an diese festzunehmen. Zuerst wurde ich am Arm gezogen, dann hat mein Mann gefragt, warum sie mich mitnehmen. Diese antworteten, um die Identität zu prüfen. Wir hätten ihnen auch Identitätskarten vorzeigen können. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass sie die Demonstration einfach auflösen wollten. Ich musste ins Polizeiauto einsteigen und wurde auf die Polizeiinspektion gebracht. Eine Nacht wurde ich dort festgehalten. Am nächsten Morgen wurde ich freigelassen. So war meine Festnahme. LA: Was passierte bei der Polizeiinspektion? VP: Ich war nicht alleine. Es waren einige Personen dort. Wir sind dort gesessen. Vor uns saß ein Polizeibeamter. Die Frauen neben mir haben geschrien, dass sie uns freilassen sollen. Der Beamte hat nur gelacht und hat uns beleidigt. Er sagte, wir sollen schweigen, bis wir dran kommen. Am nächsten Tag wurde ich freigelassen und bin nach Hause gegangen. LA: Aber wurden Sie befragt oder was ist passiert? VP: Nein wurde ich nicht. LA: Das heißt, Sie haben nur gewartet bis Sie freigelassen wurden? VP: Die Polizei haben Leute mitgenommen um die Demonstration aufzulösen. LA: Wie viele Personen waren da mit Ihnen? VP: Es waren weitere 4 Frauen dort. LA: Hatten Sie danach Probleme? VP: Nein. Ich bin wegen der Probleme meines Mannes mitgereist. Ich wollte mich nicht von ihm trennen. LA: Wissen Sie ob es Unterlagen über die Einleitung eines Verfahrens gegen Ihres Manens gibt?VP: Nein. Wir haben gar nichts. Das Papier, welches er unterschrieben hat befindet sich bei der Polizei. Das konnten wir nicht mitnehmen. LA: Wissen Sie ob es Unterlagen über die Einleitung eines Verfahrens gegen Ihres Manens gibt?, VP: Nein. Wir haben gar nichts. Das Papier, welches er unterschrieben hat befindet sich bei der Polizei. Das konnten wir nicht mitnehmen. LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Armenien verlassen haben? VP: Nein nur die Gründe meines Mannes. LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr? VP: Mein Mann wird gleich festgenommen und ich werde mit meinem Kind alleine leben. Ich möchte nicht, dass mein Kind ohne Vater aufwächst. Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend des Heimatlandes erörtert. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anm.: Ich kenne die Lage in meinem Land. Anmerkung, Ich kenne die Lage in meinem Land. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja ist ok. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Nein. Wir wollten in ein europäisches Land. In Georgien und Russland ist die Polizei gleich. Nur in Europa würden sie uns nicht erreichen. LA: Was machen Sie in Österreich um sich zu integrieren? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich möchte studieren aber erst wenn unser Kind ca. 2 ½ Jahre alt ist, damit es in den Kindergarten gehen kann. Ich habe 2 Angebote für ein Fernstudium. Dafür brauche ich einen Laptop. Ich warte bis mein Mann arbeitet, sodass wir das Studium bezahlen können. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein ich habe alles vorgebracht. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Gut. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. VP: Ja. , I.2.
- Für die bP 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und berief man sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
- Für die bP 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und berief man sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.2.7.römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Originaler armenischer Personalausweis bP 1 ● Originale Geburtsurkunde bP 1 ● Originale Heiratsurkunde bP 1 und 2 ● Geburtsurkunde der bP 3 ● Div. Empfehlungsschreiben ● Arbeitsanstellung XXXX bP 1 Arbeitsanstellung römisch 40 bP 1 ● Bestätigung der gemeinnützigen Arbeit bP 1 ● Deutschkursbestätigung Caritas vom 07.06.2017 bP 1 ● Prüfungsbestätigung A2 – OMEGA bP 1 ● ÖSD Zertifikat A2 bP 1 vom 12.10.2017 ● Österreichischer Führerschein, ausgestellt LPD XXXX , in Kopie bP 1 Österreichischer Führerschein, ausgestellt LPD römisch 40 , in Kopie bP 1 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs v. 08.11.2017 bP 1 und bP 2 ● Armenische Geburtsurkunde im Original, bP 2 ● Armenischer Studentenausweis im Original bP 2 ● Prüfungsbestätigung A2-OMEGA bP 2 ● ÖSD Zertifikat A2 bP 2 vom 12.10.2017 ● Befundberichte– Posttraumatische Belastungsstörung bP 2 ● Deutschkursbestätigung Caritas bP 2 ● Unterlagen zur Schwangerschaft und Geburt bP 2 und 3 ● Meldezettel I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Befragt zum Fluchtgrund gaben Sie im Wesentlichen an, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen mehrmals von der Polizei festgehalten worden zu sein. Am XXXX 2016 seien Sie auf die Polizeistation im Bezirk XXXX gebracht worden, wobei Ihnen an Ort und Stelle durch die anwesenden Beamten ein Messer untergejubelt worden sei. Daraufhin hätten Sie eine Auflage unterschreiben sollen, wobei niedergeschrieben worden sei, dass Ihnen die Ausreise aus Armenien nicht erlaubt ist, da beabsichtigt war gegen Sie ein Verfahren einzuleiten. Befragt zum Fluchtgrund gaben Sie im Wesentlichen an, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen mehrmals von der Polizei festgehalten worden zu sein. Am römisch 40 2016 seien Sie auf die Polizeistation im Bezirk römisch 40 gebracht worden, wobei Ihnen an Ort und Stelle durch die anwesenden Beamten ein Messer untergejubelt worden sei. Daraufhin hätten Sie eine Auflage unterschreiben sollen, wobei niedergeschrieben worden sei, dass Ihnen die Ausreise aus Armenien nicht erlaubt ist, da beabsichtigt war gegen Sie ein Verfahren einzuleiten. Hierzu ist anzumerken, dass Sie in Armenien Ihren Angaben folgend nie auch nur ansatzweise irgendein politisches Engagement ins Treffen geführt hatten und auch nicht feststellbar war, dass Sie im Rahmen einer Teilnahme an Demonstrationen in exponierter Weise in Erscheinung getreten wären, sodass Sie aus diesem Grund auffällig geworden wären. Es liegen darüber hinaus keine Informationen darüber vor, dass sich die armenische Regierung angesichts der politischen Auseinandersetzungen innerhalb Armeniens für derlei marginale politische Randerscheinungen wie Meinungsäußerungen einzelner Privatpersonen im Zuge einer Demonstration besonders interessieren würde. Ebenso liegen grundsätzlich keine Informationen über eine besondere Aufmerksamkeit der armenischen Regierung für exilpolitische Aktivitäten an sich oder gar ein Verfolgungsinteresse gegenüber Individuen mit einem solchen Engagement vor. Seitens der ho. Behörde geht nicht hervor, wieso gerade Sie von der Regierung gesucht werden sollten, wenn Sie sich nicht einmal politisch aktiv engagiert haben. Der Umstand, dass Sie von der Polizei festgenommen wurden ist keinerlei Beweis dafür, dass Sie von den Behörden verfolgt werden. Es ist bekannt, dass es im Jahre 2016 zwar vermehrt zu Festnahmen von dutzenden Menschen im Zuge von Demonstrationen kam, jedoch betrifft das nicht konkret einzelne Personen, sondern diente lediglich dafür, die Demonstrationen aufzulösen und Unruhen zu vermeiden. Ihr Vorbringen, dass Ihnen ein Messer von den anwesenden Beamten untergejubelt worden sei und Sie anschließend falsch beschuldigt wurden, sowie ein Verfahren gegen Sie erlassen wurde ist seitens der ho. Behörde nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beamten gerade Sie festnehmen und falsch beschuldigen würden, sodass man ein Verfahren gegen Sie starten könnte. Sie waren weder politisch aktiv, noch gehörten Sie der Gruppe „Sasna Tsrer“, welche im Jahre 2016 eine Polizeistation eingenommen hat, an. Sie verhielten sich unauffällig und hatten im Gegensatz zu anderen Demonstrationsteilnehmer keine kriminellen Absichten. Auch konnten Sie die Situation nicht genau schildern, wie es dazu kam, dass die Beamten Ihnen ein Messer aus der Hosentasche gezogen hätten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass gegen Sie tatsächlich ein Verfahren läuft, müsste es innerhalb des Verfahrens zu einer Beweisaufnahme kommen, wobei auf dem Messer Fingerabdrücke von Ihnen vorhanden sein müssten. Würde es tatsächlich zu einem Verfahren kommen, hätte man spätestens bei der Beweisaufnahme gemerkt, dass das Messer nicht von Ihnen stammen konnte. Des Weiteren haben Sie trotz Festnahme im Jahre 2008 weiterhin an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen haben. Es ist somit nicht glaubhaft, dass Sie nur aufgrund dessen von den Behörden verfolgt werden. Wären Sie tatsächlich Problemen mit den Behörden ausgesetzt gewesen, wären Sie nicht mehr zu Demonstrationen gegangen und hätten sich von ihnen ferngehalten. Des Weiteren wäre es Ihnen auch nicht möglich gewesen ein Visum ausstellen zu lassen. Seitens der ho. Behörde ist weder glaubhaft, dass Sie politisch aktiv waren, noch dass Sie einer Verfolgung seitens der Regierung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen ausgesetzt waren und sein werden. Ihnen war diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Die ho. Behörde geht lediglich davon aus, dass Sie aus privaten Gründen nach Österreich gekommen sind, dies ist jedoch keinerlei Begründung zur Gewährung von internationalem Schutz. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der bB eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei und die bP 1 schlüssig dargelegt habe, dass sie aufgrund der Teilnahme von Demonstrationen von Seiten der armenischen Polizei festgenommen und inhaftiert wurde. Es wurde auf die von der bP 1 erlittenen Misshandlungen im Polizeigewahrsam hingewiesen und beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen zum Beweis dafür, dass die bP 1 bis heute an den Folgen der Misshandlungen laboriert (Vergrößerung der Milz aufgrund der Schläge). Fest stehe, dass die bP 1 zuvor nicht politisch tätig gewesen wäre und rein zufällig aufgrund der Demonstrationsteilnahme von der Polizei geschlagen worden sei. Es sei ihm auch ein Messer untergeschoben worden und habe auch die bP 2 einen Tag auf einer Polizeistation verbracht. Die bP 2 stehe wegen Problemen mit der Schilddrüse und psychischen Problemen in Behandlung. Zumindest hätte den bP Subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen, da die Situation in Armenien als prekär anzusehen sei und die Korruption ein weit verbreitetes Problem darstelle. Schon allein die Antragstellung in Österreich reiche dafür aus, dass die bP im Falle der zwangsweisen Rückführung am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden würden. Jedenfalls stünde eine Rückkehr auch Art. 8 EMRK entgegen.Die bP 2 stehe wegen Problemen mit der Schilddrüse und psychischen Problemen in Behandlung. Zumindest hätte den bP Subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen, da die Situation in Armenien als prekär anzusehen sei und die Korruption ein weit verbreitetes Problem darstelle. Schon allein die Antragstellung in Österreich reiche dafür aus, dass die bP im Falle der zwangsweisen Rückführung am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden würden. Jedenfalls stünde eine Rückkehr auch Artikel 8, EMRK entgegen. I.
- Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde das ÖSD Zertifikat B1 betreffend der bP 2 vom 05.04.2018 sowie ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr der Aufenthaltsgemeinde der bP betreffend die bP 1 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde das ÖSD Zertifikat B1 betreffend der bP 2 vom 05.04.2018 sowie ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr der Aufenthaltsgemeinde der bP betreffend die bP 1 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom XXXX 2018 wurde das ÖSD Zertifikat B 2 der bP 2 vom 18.06.2018 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2018 wurde das ÖSD Zertifikat B 2 der bP 2 vom 18.06.2018 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 02.04.2019 wurden hinsichtlich der bP 2 eine Studienbestätigung (Bachelorst. Transkulturelle Kommunikation Deutsch Russisch [A-Sprache Englisch], ein Studienblatt, ein Studierendenausweis und das ÖSD Zertifikat C1 vom 05.02.2019 vorgelegt).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 02.04.2019 wurden hinsichtlich der bP 2 eine Studienbestätigung (Bachelorst. Transkulturelle Kommunikation Deutsch Russisch [A-Sprache Englisch], ein Studienblatt, ein Studierendenausweis und das ÖSD Zertifikat C1 vom 05.02.2019 vorgelegt). I.
- Mit Schreiben vom 11.07.2019 wurden ein Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 des AMS vom 06.05.2019 (10.05.2019 bis 18.08.2019 für eine 40h Woche) im XXXX und die Bestätigung der Universität XXXX über die positive Absolvierung von zwei Prüfungen im Rahmen des ordentlichen Studiums durch die bP 2 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.07.2019 wurden ein Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 des AMS vom 06.05.2019 (10.05.2019 bis 18.08.2019 für eine 40h Woche) im römisch 40 und die Bestätigung der Universität römisch 40 über die positive Absolvierung von zwei Prüfungen im Rahmen des ordentlichen Studiums durch die bP 2 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 09.12.2019 wurden ein Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 des AMS (09.12.2019 bis 08.06.2020 für eine 40h Woche) im XXXX und die Bestätigung der Universität XXXX über die positive Absolvierung von zwei Prüfungen im Rahmen des ordentlichen Studiums durch die bP 2 vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.12.2019 wurden ein Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung für die bP 1 des AMS (09.12.2019 bis 08.06.2020 für eine 40h Woche) im römisch 40 und die Bestätigung der Universität römisch 40 über die positive Absolvierung von zwei Prüfungen im Rahmen des ordentlichen Studiums durch die bP 2 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurde mitgeteilt, dass die bP seit 09.12.2019 aus der Grundversorgung abgemeldet sind.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurde mitgeteilt, dass die bP seit 09.12.2019 aus der Grundversorgung abgemeldet sind. I.
- Für den 23.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Für den 23.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 19.11.2020 wurden vorgelegt: ● Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers der bP 1 ● Lohn/Gehaltsabrechnungen bP 1 (durchschnittlich ca. 1600 EUR monatlich) ● Versicherungsdatenauszüge bP 1 ● Arbeitsvorverträge vom 16.11.2020 für bP 1 und 2 ● Bestätigung Kindergarten bP 3 ● Österreichische Lenkerberechtigung bP 1 ● Studentenausweis bP 2 ● Schreiben des Bürgermeisters der Aufenthaltsgemeinde der bP ● Dienstgeberbestätigung ● Schreiben der freiwilligen Feuerwehr ● Studienbestätigungen der Universität Wien Den bP wurde in der Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Behördenvertreters die Möglichkeit eröffnet, nochmals ihr Fluchtvorbringen anzuführen und Angaben zu ihrer Integration zu tätigen. Folgende Erkenntnisquellen wurden erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 2.10.2020, - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020 Hierzu wurde angegeben: RI fragt die P um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. P: Wir verweisen auf die Ausführungen des RV. RI fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Obgleich den aktuellen LIB der Staatendoku Armenien zu entnehmen ist, dass Spitzenbeamte, die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, bedarf es einer weiteren Institutionalisierung der Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung. Wesentlich ist, aus der Sicht der P, dass sich die P das unter Zusammenschau der heutigen Beweisergebnisse und der zahlreich im Verfahren vorgelegten Urkunden von einer außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen ist, die es rechtfertigen unter Zugrundelegung de Artikel 8 EMERK festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. In Folge dessen den P der Aufenthaltstitel zu erteilen ist.Regierungsvorlage, Obgleich den aktuellen LIB der Staatendoku Armenien zu entnehmen ist, dass Spitzenbeamte, die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, bedarf es einer weiteren Institutionalisierung der Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung. Wesentlich ist, aus der Sicht der P, dass sich die P das unter Zusammenschau der heutigen Beweisergebnisse und der zahlreich im Verfahren vorgelegten Urkunden von einer außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen ist, die es rechtfertigen unter Zugrundelegung de Artikel 8 EMERK festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. In Folge dessen den P der Aufenthaltstitel zu erteilen ist. RI fragt den BehV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. BehV: Aus Sicht der belangten Behörde ist ein Fluchtgrund nicht erkennbar, jedoch sind Integrationsbemühungen durchaus feststellbar, insbesondere sind die Deutschkenntnis als sehr gut zu bewerten. Weiters wird die Berufstätigkeit der P1 und das derzeitige Studium der P2 positiv bewertet. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● 3-seitige Unterschriftenliste der Bewohner der Aufenthaltsgemeinde der bP in Österreich Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Die Rückkehrentscheidungen wurden behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den bP wurden Aufenthaltsberechtigungen plus erteilt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Die Rückkehrentscheidungen wurden behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den bP wurden Aufenthaltsberechtigungen plus erteilt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die anwesenden Parteien wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die anwesenden Parteien wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurden Ausfertigungen der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse von der bB begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. bP 1 und 2 wurde von Italien ein Schengen-Visum vom Typ C, gültig für den Zeitraum vom XXXX – XXXX 2016 ausgestellt.bP 1 und 2 wurde von Italien ein Schengen-Visum vom Typ C, gültig für den Zeitraum vom römisch 40 – römisch 40 2016 ausgestellt. Die bP 1 und 2 sind in XXXX geboren und aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise lebten.Die bP 1 und 2 sind in römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise lebten. Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch eine Universität bis 2013 besucht und ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Im Anschluss hat sie ein Geschäft bis 2016 betrieben. Die bP 2 hat in Armenien nach dem Schulbesuch ein Studium begonnen und nebenbei gearbeitet. Sie hat das Studium aufgrund der Ausreise nicht abgeschlossen. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Eltern, die Großmutter und ein Bruder der bP 1 leben in XXXX . Auch zwei Tanten mit ihren Familien der bP 2 leben in XXXX . Die bP haben Kontakt mit den Verwandten der bP 1 in Armenien.Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Eltern, die Großmutter und ein Bruder der bP 1 leben in römisch 40 . Auch zwei Tanten mit ihren Familien der bP 2 leben in römisch 40 . Die bP haben Kontakt mit den Verwandten der bP 1 in Armenien. II.1.1.
- Bei der bP 2 wurde mit Befund vom 08.11.2016 folgende Diagnose gestellt: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Schlafstörung und Hyperemesies gravidarum in der
- Schwangerschaftswoche (Schwangerschaftsübelkeit). Gemäß letztem vorgelegten Befundbericht vom 22.09.2017 war sie danach in psychiatrischer Behandlung bei einer Fachärztin wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Angststörung, rez. Depressives Zustandsbild. Sie wurde mit den Medikamenten Mirtabene und Sertralin behandelt. römisch zwei.1.1.
- Bei der bP 2 wurde mit Befund vom 08.11.2016 folgende Diagnose gestellt: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Schlafstörung und Hyperemesies gravidarum in der
- Schwangerschaftswoche (Schwangerschaftsübelkeit). Gemäß letztem vorgelegten Befundbericht vom 22.09.2017 war sie danach in psychiatrischer Behandlung bei einer Fachärztin wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Angststörung, rez. Depressives Zustandsbild. Sie wurde mit den Medikamenten Mirtabene und Sertralin behandelt. Aktuell steht keine der bP in einer ärztlichen Behandlung und sind die bP gesund. Die psychische Erkrankung der bP 2 wäre beim Wiederauftreten in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
- Die bP halten sich seit ca. 4 ½ Jahren in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
- Die bP halten sich seit ca. 4 ½ Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung und ging die bP 1 einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach bzw. wird sie diese nach Ablauf der Wartefrist wiederaufnehmen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 ist als ordentliche Studentin an der Universität Wien seit März 2019 gemeldet (zugelassen bis 30.04.2021; Bachelorst. Transkulturelle Kommunikation Deutsch Russisch [A-Sprache Englisch) und hat auch bereits 2 Prüfungen abgelegt. Die bP 1 und 2 haben an diversen Deutschkursen teilgenommen und hat die bP 2 kontinuierlich Prüfungen absolviert. Die bP 2 hat zuletzt das ÖSD Zertifikat C1 am 05.02.2019 bestanden. Die bP 1 hat die ÖSD Prüfung A2 am 12.10.2017 bestanden. Die bP sprechen Armenisch als Muttersprache und verfügen über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die bP 1 und 2 haben den ÖSD Werte- und Orientierungskurs am 08.11.2017 abgelegt. Die bP 1 ist seit Februar 2018 aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr der Aufenthaltsgemeinde tätig und dort geschätztes Mitglied, welches sich durch konstante Übungsteilnahme und Einsatzverfügbarkeit auszeichnet. Die bP 1 hat 2016 und 2017 in der Aufenthaltsgemeinde im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung gem. § 7 Abs. 3 GVG-B Hilfsarbeiten im Auftrag der Gemeinde verrichtet.Die bP 1 hat 2016 und 2017 in der Aufenthaltsgemeinde im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung gem. Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B Hilfsarbeiten im Auftrag der Gemeinde verrichtet. Die bP 1 war zwischen 16.11.2018 und 18.08.2019 sowie zwischen 09.12.2019 und 08.09.2020 als Arbeiter saisonal in einem Gastronomiebetrieb sozialversicherungspflichtig mit 40 / h wöchentlich und einem Gehalt von durchschnittlich EUR 1600 beschäftigt. Es liegt ein Arbeitsvorvertrag für die bP 1 in diesem Gastronomiebetrieb im Service und der Küche vom 16.11.2020 hinsichtlich einer Beschäftigung von 40 /h wöchentlich mit einem Nettogehalt ohne Zulagen von 1250 EUR vor. Es liegt ein Arbeitsvorvertrag für die bP 2 in diesem Gastronomiebetrieb vom 16.11.2020 hinsichtlich einer Beschäftigung von 10 /h wöchentlich als Zimmermädchen und Servicekraft mit einem Nettogehalt ohne Zulagen von 386,92 EUR vor. Die bP 3 besucht den Kindergarten seit
- Die bP sind in ihrer Aufenthaltsgemeinde sozial sehr gut vernetzt. Die bP 2 hat über die Universität Studienfreunde. Die Identität der bP steht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
- und
- September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vergleiche DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132, 28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard 27.9.2020) . Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 • CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 • DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020 • Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019 • FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020 • Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020 2.1 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 02.09.2020 Die sogenannte Republik Bergkarabach (’RBK’, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die ’Repu- blik Bergkarabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020) . Laut Angaben der Republik Arzach, umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km2, wobei hiervon 1.041 km2 unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR o.D.). Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich’ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises ’high-quality’Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html , Zugriff 23.4.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CW - Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Berg- karabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswa tch.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020 • EN - Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasian et.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 - Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS - Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus - Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-1 9-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • NKR - President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.pr esident.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 • PA - the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durchDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
- Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral’, der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer’. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www. transparency.org/country/ARM , Zugriff 29.3.2019 • TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_F ULLDATA.zip , Zugriff 11.2.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clement Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019
- Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängig