Obsah (14)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 4Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW114 2236728-1 SpruchW114 2236728-1/4E, W114 2236728-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 11., 14.,
- und 18.12.2017 fand auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Bei dieser VOK wurden auf diesem Betrieb Unterlagen vorgefunden, die für die AMA den Schluss zuließen, dass der in den Mehrfachanträgen Flächen (MFA) für die überprüften Antragsjahre ausgewiesene Bewirtschafter den Betrieb in den überprüften Antragsjahren bis einschließlich 2017 nicht auf eigene Rechnung bzw. Gefahr führte.
- Am 11., 14.,
- und 18.12.2017 fand auf dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Bei dieser VOK wurden auf diesem Betrieb Unterlagen vorgefunden, die für die AMA den Schluss zuließen, dass der in den Mehrfachanträgen Flächen (MFA) für die überprüften Antragsjahre ausgewiesene Bewirtschafter den Betrieb in den überprüften Antragsjahren bis einschließlich 2017 nicht auf eigene Rechnung bzw. Gefahr führte.
- Am 15.05.2018 stellte XXXX als vertretungsbefugter Bevollmächtigter von XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 für den Betrieb mit der BNr. XXXX und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für die in der Feldstücksliste des MFA 2018 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für diesen Betrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 66,2296 ha.
- Am 15.05.2018 stellte römisch 40 als vertretungsbefugter Bevollmächtigter von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für die in der Feldstücksliste des MFA 2018 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für diesen Betrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 66,2296 ha.
- Am 15.05.2018 stellte XXXX für den Betrieb des BF einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche des von ihm im MFA beantragten Feldstückes 17, Schlag 1 für das Antragsjahr 2018, dem mit Schreiben der AMA vom 29.06.2018, AZ II/5/13-10408659010 teilweise stattgegeben wurde.
- Am 15.05.2018 stellte römisch 40 für den Betrieb des BF einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche des von ihm im MFA beantragten Feldstückes 17, Schlag 1 für das Antragsjahr 2018, dem mit Schreiben der AMA vom 29.06.2018, AZ II/5/13-10408659010 teilweise stattgegeben wurde.
- Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063624010010, wurde ausgeführt, dass 70,4710 dem BF ursprünglich zur Verfügung gestandene Zahlungsansprüche (ZA) infolge Nichtnutzung über einen Zeitraum von zwei Jahren verfallen wären. Dem BF könnten zudem für das Antragsjahr 2018 keine Prämien gewährt werden, da – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtssache C-61/09 Landkreis Bad Dürkheim der Betrieb (vom Beschwerdeführer) nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden wäre. Daher wurde der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen. Da die Zustellung von Bescheiden durch die AMA in der Regel ohne Zustellnachweis erfolgt, konnte von der AMA nicht nachgewiesen werden, dass dieser Bescheid auch nach dessen Erlassung dem BF zugestellt wurde bzw, wann dieser dem BF zugestellt wurde.
- Mit Schreiben vom 27.09.2019, eingelangt in der AMA am 07.10.2019, teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn ein Bescheid der AMA, mit einer Entscheidung betreffend seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht erreicht habe. Er ersuchte um Zusendung dieses Bescheides.
- Am 08.10.2019 wurde der Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063624010010, mit Rsb an den BF versandt. Am 10.10.2019 wurde der Bescheid durch persönliche Übernahme durch den BF an diesen zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2019, eingeschrieben bei der Post am 07.11.2019 aufgegeben, und eingelangt bei der AMA am 11.11.2019, Beschwerde. Begründend führte er in diesem Schriftsatz aus, dass es unrichtig sei, dass er den Betrieb nicht auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschafte. Er habe diesen Betrieb von der zwischenzeitlich verstorbenen XXXX gepachtet, weil ihr Sohn XXXX diesen Betrieb weder habe weiterführen können noch habe weiterführen wollen. XXXX unterstütze ihn als Bewirtschafter tatkräftig, insbesondere gegenüber Behörden und Kreditinstituten, weil er nicht gut deutsch spreche. XXXX sei ihm gegenüber weisungsgebunden und habe ihm auch stets berichtet. Dass „sie“ wenig Betriebsmittel gekauft hätten, liege ausschließlich daran, dass die wirtschaftliche Situation sehr schwierig gewesen wäre. Es werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2019, eingeschrieben bei der Post am 07.11.2019 aufgegeben, und eingelangt bei der AMA am 11.11.2019, Beschwerde. Begründend führte er in diesem Schriftsatz aus, dass es unrichtig sei, dass er den Betrieb nicht auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschafte. Er habe diesen Betrieb von der zwischenzeitlich verstorbenen römisch 40 gepachtet, weil ihr Sohn römisch 40 diesen Betrieb weder habe weiterführen können noch habe weiterführen wollen. römisch 40 unterstütze ihn als Bewirtschafter tatkräftig, insbesondere gegenüber Behörden und Kreditinstituten, weil er nicht gut deutsch spreche. römisch 40 sei ihm gegenüber weisungsgebunden und habe ihm auch stets berichtet. Dass „sie“ wenig Betriebsmittel gekauft hätten, liege ausschließlich daran, dass die wirtschaftliche Situation sehr schwierig gewesen wäre. Es werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Ausgehend von der erhobenen Beschwerde wurde berücksichtigend, dass die AMA auch innerhalb von vier Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, der Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, AZ 19324/I/1/1/Re, aufgefordert binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens geeignete Beweise vorzulegen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 seinen Betrieb tatsächlich auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaftet habe. Dieses Schreiben wurde am 05.12.2019 durch eine Mitbewohnerin des BF entgegengenommen und damit am 05.12.2019 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 02.02.2020 teilte der BF der AMA mit, dass er sich seit November 2019 nach einer Krebsoperation auf Erholung befunden habe und ortsabwesend gewesen wäre. In diesem Schreiben behauptete der BF lediglich, dass er den Betrieb mit der BNr. XXXX stets auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geführt habe. Der Betrieb sei im Zeitraum, in welchem er Pächter gewesen wäre, weder von XXXX noch von seiner Familie auf eigene Rechnung oder eigene Gefahr bewirtschaftet worden. Die vom BVwG erlassene Entscheidung betreffend das Antragsjahr 2017 habe „keine Rechtswirksamkeit auf Folgejahre“.
- Mit Schreiben vom 02.02.2020 teilte der BF der AMA mit, dass er sich seit November 2019 nach einer Krebsoperation auf Erholung befunden habe und ortsabwesend gewesen wäre. In diesem Schreiben behauptete der BF lediglich, dass er den Betrieb mit der BNr. römisch 40 stets auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geführt habe. Der Betrieb sei im Zeitraum, in welchem er Pächter gewesen wäre, weder von römisch 40 noch von seiner Familie auf eigene Rechnung oder eigene Gefahr bewirtschaftet worden. Die vom BVwG erlassene Entscheidung betreffend das Antragsjahr 2017 habe „keine Rechtswirksamkeit auf Folgejahre“.
- Mit Schreiben vom 30.04.2020, AZ 20097/I/1/1/Re, forderte die AMA den BF neuerlich dazu auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens geeignete Beweise vorzulegen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 seinen Betrieb tatsächlich auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaftet habe. Dieses Schreiben wurde mit Rsb an den BF übermittelt, wurde jedoch nicht zugestellt, sondern wurde mit dem Vermerk: „Verzogen“ an die AMA zurückgeschickt, wo es am 13.05.2020 bei der AMA einlangte. Eine Abfrage der AMA beim Zentralen Melderegister dazu ergab, dass der BF nicht verzogen war und keine Wohnsitzänderung vorlag.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 06.11.2020 die Beschwerde, und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Die Unterlagen langten am 09.11.2020 im BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192361010, betreffend Direktzahlung 2017 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines vom BVwG geführten Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, in der neben dem BF auch XXXX , XXXX und XXXX zeugenschaftlich einvernommen wurden, begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer des Betrieb mit der BNr. XXXX diesen weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte bzw. damals bewirtschaftete.1.
- Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192361010, betreffend Direktzahlung 2017 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines vom BVwG geführten Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, in der neben dem BF auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen wurden, begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer des Betrieb mit der BNr. römisch 40 diesen weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte bzw. damals bewirtschaftete. 1.
- Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf einen zwischen ihm und der am XXXX verstorbenen XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 06.12.2012 bezieht, wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E, bereits festgestellt wurde, dass dieser Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Behandlung einer vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015 abgelehnt. Von der Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung des BVwG hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und damit diese Entscheidung auch anerkannt.1.
- Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf einen zwischen ihm und der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrag vom 06.12.2012 bezieht, wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E, bereits festgestellt wurde, dass dieser Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Behandlung einer vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015 abgelehnt. Von der Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung des BVwG hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und damit diese Entscheidung auch anerkannt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht bis zum 06.06.2019 – und damit auch nach Ende des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018 – bzw. durch die AMA (zuletzt mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, welches jedenfalls den Beschwerdeführer erreicht hat) keine nachvollziehbaren Beweismittel vorgebracht oder angeboten, aus denen auch nur ansatzweise nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2018 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2018 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete.1.
- Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht bis zum 06.06.2019 – und damit auch nach Ende des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018 – bzw. durch die AMA (zuletzt mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, welches jedenfalls den Beschwerdeführer erreicht hat) keine nachvollziehbaren Beweismittel vorgebracht oder angeboten, aus denen auch nur ansatzweise nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2018 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2018 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. 1.
- Der Beschwerdeführer war auch im Zeitraum des gesamten Antragsjahres 2018 an der Betriebsanschrift XXXX , XXXX , gemeldet. Als Unterkunftgeber schien XXXX auf.1.
- Der Beschwerdeführer war auch im Zeitraum des gesamten Antragsjahres 2018 an der Betriebsanschrift römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Als Unterkunftgeber schien römisch 40 auf. Der BF wohnte im Schloss „Trautenburg“. Der BF wurde regelmäßig von XXXX und seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Der BF wohnte im Schloss „Trautenburg“. Der BF wurde regelmäßig von römisch 40 und seinen Geschwistern finanziell unterstützt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens und im Besonderen aus den dem BVwG zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zu den Entscheidungen des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E und vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, geführt haben. Der Beschwerdeführer ist den begründenden Ausführungen dieser Entscheidungen nicht substanziell entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […]
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]
- m)"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
- n)"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen; […].“ „Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber
(1)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit
Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2)[…] Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- a)der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
- b)ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
- c)ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3)Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
- a)deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
- b)deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34
erhalten oder b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der
Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am
- Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am
- Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2013, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“:
- a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
- b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;[…].“
- b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;, […].“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,;
- d)zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
- e)gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
- f)gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
- g)eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
- h)gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten
Artikel 9Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 fällt.h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten
Artikel 9Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, fällt. […].“ 3.
- rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die zentrale Frage, ob der BF tatsächlich zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist. Aus der in Art. 2 VO (EG) 73/2009 für das alte Betriebsprämiensystem bzw. Art. 4 VO (EG) 1307/2013 für das neue Direktzahlungssystem enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet (vgl. auch VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094).Aus der in Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, für das alte Betriebsprämiensystem bzw. Artikel 4, VO (EG) 1307 aus 2013, für das neue Direktzahlungssystem enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet vergleiche auch VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094). Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). In diesem Urteil des EuGH wurde somit festgehalten, dass der Begriff der Verwaltung nicht bedeute, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde vom BF lediglich behauptet, dass er die betreffenden Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftete. Er vermochte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018 keine entsprechenden nachvollziehbaren Beweise zu erbringen oder anzubieten. Viel mehr gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Bewirtschaftung, soweit sie überhaupt durch den BF selbst erfolgte, auch im Antragsjahr 2018 in Absprache und mit Einwilligung durch XXXX erfolgte. Der BF selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.06.2019, und damit nach Ende des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018, ausgeführt, dass er „als Betriebsinhaber seines Betriebes“ von XXXX monatlich EUR 1.000.-- erhalten hätte, was ebenso wie eine mit XXXX abgeschlossene Kost- und Logisvereinbarung deutliche Zeichen eines klaren Abhängigkeitsverhältnisses des BF von XXXX sind, und nicht als Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr qualifiziert werden kann.In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde vom BF lediglich behauptet, dass er die betreffenden Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftete. Er vermochte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018 keine entsprechenden nachvollziehbaren Beweise zu erbringen oder anzubieten. Viel mehr gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Bewirtschaftung, soweit sie überhaupt durch den BF selbst erfolgte, auch im Antragsjahr 2018 in Absprache und mit Einwilligung durch römisch 40 erfolgte. Der BF selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.06.2019, und damit nach Ende des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018, ausgeführt, dass er „als Betriebsinhaber seines Betriebes“ von römisch 40 monatlich EUR 1.000.-- erhalten hätte, was ebenso wie eine mit römisch 40 abgeschlossene Kost- und Logisvereinbarung deutliche Zeichen eines klaren Abhängigkeitsverhältnisses des BF von römisch 40 sind, und nicht als Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr qualifiziert werden kann. Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Prüfung hat somit ergeben, dass die Bewirtschaftung der Flächen nicht im Auftrag und nach den Vorgaben des Beschwerdeführers, und damit nicht auf dessen Namen und Rechnung erfolgt. Der BF war sohin auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 nicht Betriebsinhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX im Sinne der oben ausgeführten rechtlichen Bestimmungen. Somit wurden dem BF von der AMA auch für das Antragsjahr 2018 rechtskonform keine Direktzahlungen gewährt. Damit war die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen.Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Prüfung hat somit ergeben, dass die Bewirtschaftung der Flächen nicht im Auftrag und nach den Vorgaben des Beschwerdeführers, und damit nicht auf dessen Namen und Rechnung erfolgt. Der BF war sohin auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2018 nicht Betriebsinhaber des Betriebes mit der BNr. römisch 40 im Sinne der oben ausgeführten rechtlichen Bestimmungen. Somit wurden dem BF von der AMA auch für das Antragsjahr 2018 rechtskonform keine Direktzahlungen gewährt. Damit war die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. In der gegenständlichen Angelegenheit fand bereits am 06.06.2019 - und damit bereits nach Beendigung bzw. Abschluss des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018, das am 31.12.2018 endete – eine mündliche Verhandlung statt, bei der alle relevanten Fragen seitens der AMA und des BVwG gestellt wurden und sowohl dem BF als auch XXXX ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen, sodass eine nochmalige mündliche Verhandlung entfallen konnte.In der gegenständlichen Angelegenheit fand bereits am 06.06.2019 - und damit bereits nach Beendigung bzw. Abschluss des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2018, das am 31.12.2018 endete – eine mündliche Verhandlung statt, bei der alle relevanten Fragen seitens der AMA und des BVwG gestellt wurden und sowohl dem BF als auch römisch 40 ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen, sodass eine nochmalige mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2236728.1.00