RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW125 2162484-2 SpruchW125 2162481-2/28E, W125 2162481-2/28E W125 2162484-2/26E W125 2162483-2/24E W125 2215344-1/
Art 133
Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Alle sind armenische Staatsangehörige.
- Im Jahr 1999 gelangte die Erstbeschwerdeführerin erstmals (mit ihren Eltern) nach Österreich. Nachdem zwei Asylerstreckungsanträge erfolglos geblieben waren, kehrte sie nach Armenien zurück, wo am XXXX der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde.
- Im Jahr 1999 gelangte die Erstbeschwerdeführerin erstmals (mit ihren Eltern) nach Österreich. Nachdem zwei Asylerstreckungsanträge erfolglos geblieben waren, kehrte sie nach Armenien zurück, wo am römisch 40 der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde.
- Anfang 2007 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte für sich und ihren minderjährigen Sohn am 05.03.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Für den am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführer wurde ebenso internationaler Schutz beantragt. Die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden jeweils gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und es wurden Ausweisungen nach Armenien gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erlassen.
- Anfang 2007 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte für sich und ihren minderjährigen Sohn am 05.03.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Für den am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführer wurde ebenso internationaler Schutz beantragt. Die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und es wurden Ausweisungen nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erlassen.
- Nachdem die im Jahr 2009 gestellten weiteren Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden waren, wurden sie im August 2010 nach Armenien abgeschoben.
- Nachdem die im Jahr 2009 gestellten weiteren Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden waren, wurden sie im August 2010 nach Armenien abgeschoben.
- Am 24.01.2017 beantragte die erstbeschwerdeführende Partei für sich und für die minderjährigen zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien erneut die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 05.06.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 12 Abs 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs 1 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei.
- Am 24.01.2017 beantragte die erstbeschwerdeführende Partei für sich und für die minderjährigen zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien erneut die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 05.06.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
- Mit Erkenntnis vom 07.07.2017, Zahlen 1.) W233 2162481-1, 2.) W233 2162483-1 und 3.) W233 2162484-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 07.07.2017, Zahlen 1.) W233 2162481-1, 2.) W233 2162483-1 und 3.) W233 2162484-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Mehrere Versuche, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien nach Spanien zu überstellen, scheiterten in der Folge.
- Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und für diese am 06.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17a Abs 2 AsylG gestellt.
- Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und für diese am 06.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG gestellt.
- Im Rahmen einer Festnahme am 23.11.2018 wurde ein am 05.02.2018 ausgestellter und bis 31.01.2021 gültiger Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin für Polen im Scheckkartenformat vorgefunden.
- Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis 31.01.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen und merkte an, dass dieses Ersuchen auch die Aufnahme der drei minderjährigen Kinder miteinschließe.
- Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis 31.01.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen und merkte an, dass dieses Ersuchen auch die Aufnahme der drei minderjährigen Kinder miteinschließe.
- Mit Schreiben vom 03.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen gemäß Art 12 Abs 1 Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien.
- Mit Schreiben vom 03.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe bezüglich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien übermittelte, stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.12.2018 auch der Überstellung im Hinblick auf die drei minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art 20 Abs 3 Dublin III-VO zu. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe bezüglich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien übermittelte, stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.12.2018 auch der Überstellung im Hinblick auf die drei minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zu.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.), gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig seien (Spruchpunkte II.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien (Spruchpunkte römisch zwei.). Zudem wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom gleichen Tag den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art 20 Abs 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.).Zudem wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom gleichen Tag den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Nachdem der gemeinsam erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2019 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2019 die gegen diese vier Bescheide erhobene Beschwerde - bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 FPG sowie bezüglich der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 FPG - als unbegründet ab und ließ die Revision zu.
- Nachdem der gemeinsam erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2019 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2019 die gegen diese vier Bescheide erhobene Beschwerde - bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, FPG sowie bezüglich der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG - als unbegründet ab und ließ die Revision zu. Als Begründung wurde hierbei angeführt, dass die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der am 24.01.2017 gestellten Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Österreich durch die Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin gemäß Art 19 Abs 1 Dublin III-VO als Sonderzuständigkeitsnorm auf Polen übergegangen sei und dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer Art 20 Abs 3 Dublin III-VO zur Anwendung gelange. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 23.11.2018 von dem der Erstbeschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltstitel für Polen erfahren habe, sei es der Behörde erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, den inzwischen eingetretenen Zuständigkeitsübergang auf Polen geltend zu machen und ein entsprechendes (unter Anwendung des Art 24 Dublin III-VO) Konsultationsverfahren mit Polen einzuleiten. Da Polen mit Schreiben vom 03.12.2018 und vom 11.12.2018 dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestimmt habe, sei die Überstellungsfrist im Sinne von Art 29 Dublin III-VO noch offen, möge auch die auf 18 Monate verlängerte seinerzeitige Überstellungsfrist im Hinblick auf das erste Konsultationsverfahren (mit Spanien) bereits abgelaufen sein. Als Begründung wurde hierbei angeführt, dass die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der am 24.01.2017 gestellten Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Österreich durch die Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO als Sonderzuständigkeitsnorm auf Polen übergegangen sei und dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zur Anwendung gelange. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 23.11.2018 von dem der Erstbeschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltstitel für Polen erfahren habe, sei es der Behörde erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, den inzwischen eingetretenen Zuständigkeitsübergang auf Polen geltend zu machen und ein entsprechendes (unter Anwendung des Artikel 24, Dublin III-VO) Konsultationsverfahren mit Polen einzuleiten. Da Polen mit Schreiben vom 03.12.2018 und vom 11.12.2018 dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestimmt habe, sei die Überstellungsfrist im Sinne von Artikel 29, Dublin III-VO noch offen, möge auch die auf 18 Monate verlängerte seinerzeitige Überstellungsfrist im Hinblick auf das erste Konsultationsverfahren (mit Spanien) bereits abgelaufen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Anordnungen zur Außerlandesbringung hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zu Recht auf § 61 Abs 1 Z 2 FPG gestützt. Zwar möge § 61 Abs 1 Z 2 FPG seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen scheinen, wenn „in einem anderen Mitgliedstaat“ bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und „dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig“ sei, der Gesetzgeber habe aber ohne Zweifel die Absicht gehabt, in erster Linie von der Dublin-Verordnung erfasste Fälle zu effektuieren, die mangels Antragstellung in Österreich nicht schon unter § 61 Abs. 1 Z 1 FPG zu subsumieren sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei § 17 Abs. 1 BFA-VG unionsrechtskonform dahin ausgelegt worden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Vice versa sei auch in den vorliegenden Fällen davon auszugehen, dass es im Hinblick auf den Wortlaut von § 61 Abs. 1 Z 2 FPG keines nochmaligen Schutzersuchens in Polen bedürfe, da Polen mit Ausstellung des Aufenthaltstitels auch die Verpflichtung übernommen habe, die in Österreich gestellten Asylanträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien, für die vormals Spanien zuständig gewesen war, nunmehr selbst (anstatt Spaniens) zu prüfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Anordnungen zur Außerlandesbringung hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zu Recht auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. Zwar möge Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen scheinen, wenn „in einem anderen Mitgliedstaat“ bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und „dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig“ sei, der Gesetzgeber habe aber ohne Zweifel die Absicht gehabt, in erster Linie von der Dublin-Verordnung erfasste Fälle zu effektuieren, die mangels Antragstellung in Österreich nicht schon unter Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu subsumieren sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG unionsrechtskonform dahin ausgelegt worden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Vice versa sei auch in den vorliegenden Fällen davon auszugehen, dass es im Hinblick auf den Wortlaut von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG keines nochmaligen Schutzersuchens in Polen bedürfe, da Polen mit Ausstellung des Aufenthaltstitels auch die Verpflichtung übernommen habe, die in Österreich gestellten Asylanträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien, für die vormals Spanien zuständig gewesen war, nunmehr selbst (anstatt Spaniens) zu prüfen. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG sei jeweils gegeben, da durch eine Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt werde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlägen. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG sei jeweils gegeben, da durch eine Abschiebung keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt werde und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlägen. Eine Revision sei zur Klärung der Frage zulässig, ob zwecks Effektuierung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Polens § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wie vom BVwG dargelegt zu interpretieren sei. Allenfalls könnte auch unionsrechtlich nicht klar sein, ob die "entwickelte Sichtweise" zutreffend sei, dass die im Jahr 2017 in Österreich gestellten Anträge, für die Spanien zuständig gewesen sei, nun in die Zuständigkeit Polens fielen und diese Zuständigkeit im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-VO geltend zu machen sei.Eine Revision sei zur Klärung der Frage zulässig, ob zwecks Effektuierung der praktischen Wirksamkeit der in Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Polens Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wie vom BVwG dargelegt zu interpretieren sei. Allenfalls könnte auch unionsrechtlich nicht klar sein, ob die "entwickelte Sichtweise" zutreffend sei, dass die im Jahr 2017 in Österreich gestellten Anträge, für die Spanien zuständig gewesen sei, nun in die Zuständigkeit Polens fielen und diese Zuständigkeit im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 24, Dublin III-VO geltend zu machen sei.
- Mit Erkenntnis vom 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010, behob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betraf. Mit Verweis auf die Begründung dieser Entscheidung wurde das unter Punkt
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2019 sodann - von einem anderen Senat des VwGH - im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin behoben (vgl VwGH 07.05.2020, Ro 2019/18/0004).Mit Verweis auf die Begründung dieser Entscheidung wurde das unter Punkt
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2019 sodann - von einem anderen Senat des VwGH - im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin behoben vergleiche VwGH 07.05.2020, Ro 2019/18/0004). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.06.2017 die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 24.01.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 12 Abs 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.06.2017 die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 24.01.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 07.07.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.07.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Nachdem am 23.11.2018 ein Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin für Polen vorgefunden worden war, Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden waren und die polnischen Behörden die Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer erteilt hatten, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2019 aus, dass den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt würden. Gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG wurden Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei. Nachdem am 23.11.2018 ein Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin für Polen vorgefunden worden war, Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden waren und die polnischen Behörden die Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer erteilt hatten, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2019 aus, dass den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt würden. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurden Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art 20 Abs 3 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG für zulässig.Mit Bescheid vom gleichen Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5, 10 und 57 AsylG 2005, §§ 9 und 21 BFA-VG, § 28 VwGVG sowie § 61 FPG.3.
- Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraphen 9 und 21 BFA-VG, Paragraph 28, VwGVG sowie Paragraph 61, FPG. 3.
- Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010, betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien, auf dessen Begründung auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2020, Ro 2019/18/0004, betreffend die Viertbeschwerdeführerin verwiesen wurde, wurde bezogen auf die vorliegenden Verfahren und der hierfür maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 AsylG 2005 idF des FNG und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016) ausgeführt:3.
- Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010, betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien, auf dessen Begründung auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2020, Ro 2019/18/0004, betreffend die Viertbeschwerdeführerin verwiesen wurde, wurde bezogen auf die vorliegenden Verfahren und der hierfür maßgeblichen Bestimmungen (Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung des FNG und Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ausgeführt: „Die zitierten Vorschriften stehen, wie sich schon aus den wechselseitigen Bezugnahmen ergibt, in einem engen normativen Zusammenhang (vgl. auch § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 mit einer - die Verbringung in einen anderen „Mitgliedstaat“ ermöglichenden - Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist) und sollen insbesondere der Effektuierung des „Dublin-Systems“ (nunmehr regelmäßig der Dublin III-VO) dienen (so ausdrücklich zu § 61 FPG schon VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A, Punkt
- der „Die zitierten Vorschriften stehen, wie sich schon aus den wechselseitigen Bezugnahmen ergibt, in einem engen normativen Zusammenhang vergleiche auch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 mit einer - die Verbringung in einen anderen „Mitgliedstaat“ ermöglichenden - Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist) und sollen insbesondere der Effektuierung des „Dublin-Systems“ (nunmehr regelmäßig der Dublin III-VO) dienen (so ausdrücklich zu Paragraph 61, FPG schon VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A, Punkt
- der , TextEntscheidungsgründe). In diesem Sinn erfasst die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG - v.a. - jene Fälle, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, während sich die Z 2 auf Konstellationen bezieht, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (so ebenfalls VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A)., Entscheidungsgründe). In diesem Sinn erfasst die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG - v.a. - jene Fälle, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, während sich die Ziffer 2, auf Konstellationen bezieht, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (so ebenfalls VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A). Fälle, in denen wie hier in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, unterliegen einerseits § 5 AsylG 2005 und andererseits § 61 Abs. 1 Z 1 FPG. Diese Vorschriften sind insoweit aufeinander abgestimmt, als § 5 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 anordnet, dass mit der Zurückweisungsentscheidung auch festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist. An diese Feststellung knüpft § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an, denn es kann kein Zweifel bestehen, dass sich die in Verbindung mit § 5 AsylG 2005 ergehende Anordnung zur Außerlandesbringung auf eben jenen für zuständig befundenen Staat zu beziehen hat; insoweit wird auch der in § 61 Abs. 2 FPG genannte ,Zielstaat‘, in den auf Basis der Anordnung zur Außerlandesbringung eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig ist, fixiert.Fälle, in denen wie hier in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, unterliegen einerseits Paragraph 5, AsylG 2005 und andererseits Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Diese Vorschriften sind insoweit aufeinander abgestimmt, als Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 anordnet, dass mit der Zurückweisungsentscheidung auch festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist. An diese Feststellung knüpft Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an, denn es kann kein Zweifel bestehen, dass sich die in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG 2005 ergehende Anordnung zur Außerlandesbringung auf eben jenen für zuständig befundenen Staat zu beziehen hat; insoweit wird auch der in Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannte ,Zielstaat‘, in den auf Basis der Anordnung zur Außerlandesbringung eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig ist, fixiert. Angesichts dieses Zusammenspiels zwischen § 5 AsylG 2005 einerseits und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG andererseits wird also die Zielrichtung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG durch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegeben. Die Festlegung eines von dieser Feststellung abweichenden anderen „Zielstaates“, sei es durch unmittelbare Bezugnahme im Rahmen der Anordnung zur Außerlandesbringung selbst oder (wie im vorliegenden Fall) durch Anführung jenes Staates, in den die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei, kommt damit nicht in Betracht und würde einen nicht auflösbaren Widerspruch im Verhältnis zu der besagten Feststellung zur Folge haben.Angesichts dieses Zusammenspiels zwischen Paragraph 5, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG andererseits wird also die Zielrichtung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch die Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 vorgegeben. Die Festlegung eines von dieser Feststellung abweichenden anderen „Zielstaates“, sei es durch unmittelbare Bezugnahme im Rahmen der Anordnung zur Außerlandesbringung selbst oder (wie im vorliegenden Fall) durch Anführung jenes Staates, in den die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei, kommt damit nicht in Betracht und würde einen nicht auflösbaren Widerspruch im Verhältnis zu der besagten Feststellung zur Folge haben. Dieser Widerspruch besteht auch dann, wenn die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 und eine Anordnung zur Außerlandesbringung - was das Gesetz aber ohnehin nicht vorsieht - nicht miteinander verbunden sind, sondern getrennt ergehen. Das entzieht dann einer Vorgangsweise, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (isolierte Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG in Bezug auf einen von der Feststellung nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat in Verbindung mit einem Abspruch nach § 57 AsylG 2005), jedenfalls den Boden.Dieser Widerspruch besteht auch dann, wenn die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 und eine Anordnung zur Außerlandesbringung - was das Gesetz aber ohnehin nicht vorsieht - nicht miteinander verbunden sind, sondern getrennt ergehen. Das entzieht dann einer Vorgangsweise, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (isolierte Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG in Bezug auf einen von der Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat in Verbindung mit einem Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005), jedenfalls den Boden. Sowohl das BFA als auch das BVwG sind freilich davon ausgegangen, die Erlassung der gegenständlichen Anordnungen zur Außerlandesbringung könne auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt werden. Das kommt allerdings einem Ausblenden der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz gleich bzw. berücksichtigt - anders gewendet - nicht, dass diese Variante der Anordnung zur Außerlandesbringung, wie schon ausgeführt (siehe oben Rn. 18), nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es keinen inländischen Antrag auf internationalen Schutz gibt. In Richtung des erwähnten ,Ausblendens‘ gehen die oben wörtlich wiedergegebenen Überlegungen des BVwG (siehe Rn. 10), wonach der Gesetzgeber ohne Zweifel die Absicht gehabt habe, in erster Linie von der Dublin-Verordnung erfasste Fälle zu effektuieren, die mangels Antragstellung in Österreich‘ nicht schon unter § 61 Abs. 1 Z 1 FPG zu subsumieren seien. Dass freilich demgegenüber von den Revisionswerbern Anträge in Österreich gestellt wurden, die durch ihre in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung (Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2017) nicht obsolet geworden sind, erkennt das BVwG dann aber letztlich selbst, wenn es weiter ausführt, im Hinblick auf ,die in Österreich gestellten Asylanträge‘ bedürfe es aus unionsrechtlichem Blickwinkel ,keines nochmaligen Schutzersuchens in Polen‘. Zu diesen Überlegungen ist im Übrigen noch anzumerken, dass Folgewirkungen der Antragstellung in Österreich nicht dazu führen können, das für die Heranziehung von § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erforderliche Tatbestandsmerkmal ,er [der Drittstaatsangehörige] in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat‘ zu substituieren. Auch mangels einer Antragstellung in Polen kommt daher die Anwendbarkeit von § 61 Abs. 1 Z 2 FPG nicht in Betracht.Sowohl das BFA als auch das BVwG sind freilich davon ausgegangen, die Erlassung der gegenständlichen Anordnungen zur Außerlandesbringung könne auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt werden. Das kommt allerdings einem Ausblenden der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz gleich bzw. berücksichtigt - anders gewendet - nicht, dass diese Variante der Anordnung zur Außerlandesbringung, wie schon ausgeführt (siehe oben Rn. 18), nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es keinen inländischen Antrag auf internationalen Schutz gibt. In Richtung des erwähnten ,Ausblendens‘ gehen die oben wörtlich wiedergegebenen Überlegungen des BVwG (siehe Rn. 10), wonach der Gesetzgeber ohne Zweifel die Absicht gehabt habe, in erster Linie von der Dublin-Verordnung erfasste Fälle zu effektuieren, die mangels Antragstellung in Österreich‘ nicht schon unter Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu subsumieren seien. Dass freilich demgegenüber von den Revisionswerbern Anträge in Österreich gestellt wurden, die durch ihre in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung (Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2017) nicht obsolet geworden sind, erkennt das BVwG dann aber letztlich selbst, wenn es weiter ausführt, im Hinblick auf ,die in Österreich gestellten Asylanträge‘ bedürfe es aus unionsrechtlichem Blickwinkel ,keines nochmaligen Schutzersuchens in Polen‘. Zu diesen Überlegungen ist im Übrigen noch anzumerken, dass Folgewirkungen der Antragstellung in Österreich nicht dazu führen können, das für die Heranziehung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erforderliche Tatbestandsmerkmal ,er [der Drittstaatsangehörige] in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat‘ zu substituieren. Auch mangels einer Antragstellung in Polen kommt daher die Anwendbarkeit von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht. Das somit insgesamt erzielte Ergebnis (Rechtswidrigkeit der gegen die drei Revisionswerber ergangenen Anordnungen zur Außerlandesbringung) bedeutet indes entgegen der offenbar vom BVwG noch vertretenen Ansicht nicht, es hätte in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, dem ,Dublin-System‘ nicht Genüge getan werden können. Es hätte lediglich einer Beseitigung der seinerzeitigen Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 (samt Anordnung zur Außerlandesbringung) durch das BFA bedurft (vergleichbar jenen Fällen, in denen es wegen Fristablaufs nicht mehr zu einer Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kommen kann; siehe dazu grundlegend VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509, Punkte 4.
- und 6.
- der Entscheidungsgründe, und daran anknüpfend VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, Rn. 14), um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 samt (neuer) Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG freizumachen.“Das somit insgesamt erzielte Ergebnis (Rechtswidrigkeit der gegen die drei Revisionswerber ergangenen Anordnungen zur Außerlandesbringung) bedeutet indes entgegen der offenbar vom BVwG noch vertretenen Ansicht nicht, es hätte in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, dem ,Dublin-System‘ nicht Genüge getan werden können. Es hätte lediglich einer Beseitigung der seinerzeitigen Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 (samt Anordnung zur Außerlandesbringung) durch das BFA bedurft (vergleichbar jenen Fällen, in denen es wegen Fristablaufs nicht mehr zu einer Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kommen kann; siehe dazu grundlegend VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509, Punkte 4.
- und 6.
- der Entscheidungsgründe, und daran anknüpfend VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, Rn. 14), um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 samt (neuer) Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG freizumachen.“ 3.3.
- Ersatzlose Behebung der Bescheide die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betreffend: Vor dem Hintergrund der obangeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betreffend, nämlich die Erlassung von isolierten Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Polen und sohin auf einen von der Feststellung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat (hier: Spanien) vom Verwaltungsgerichtshof – auch in der vorliegenden speziellen Konstellation - als nicht zulässig erachtet. Zudem wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass − entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts − § 61 Abs 1 Z 2 FPG in den vorliegenden Fällen nicht zur Anwendung gelangen könne, zumal es inländische Anträge auf internationalen Schutz gäbe, die durch ihre in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung nicht obsolet geworden seien, und keine Antragstellungen in einem anderen Land, konkret in Polen vorliegen würden.Vor dem Hintergrund der obangeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betreffend, nämlich die Erlassung von isolierten Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Polen und sohin auf einen von der Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 abweichenden Staat (hier: Spanien) vom Verwaltungsgerichtshof – auch in der vorliegenden speziellen Konstellation - als nicht zulässig erachtet. Zudem wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass − entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts − Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in den vorliegenden Fällen nicht zur Anwendung gelangen könne, zumal es inländische Anträge auf internationalen Schutz gäbe, die durch ihre in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung nicht obsolet geworden seien, und keine Antragstellungen in einem anderen Land, konkret in Polen vorliegen würden. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs 1 und Abs 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 mit Verweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Als Gründe für eine (ersatzlose) Behebung kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Rz 18 zu § 28 VwGVG).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 mit Verweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Als Gründe für eine (ersatzlose) Behebung kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Rz 18 zu Paragraph 28, VwGVG). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den vorliegenden Fällen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht (von Amts wegen) Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG samt Absprüchen gemäß § 57 AsylG erlassen hat, sind die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ersatzlos zu beheben, das heißt in der gewählten Form darf keine Außerlandesbringung nach Polen verfügt werden.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den vorliegenden Fällen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht (von Amts wegen) Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG samt Absprüchen gemäß Paragraph 57, AsylG erlassen hat, sind die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ersatzlos zu beheben, das heißt in der gewählten Form darf keine Außerlandesbringung nach Polen verfügt werden. 3.3.
- Stattgabe der Beschwerde die Viertbeschwerdeführerin betreffend und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung: Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer „Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ voraus (vgl VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0001). Eine rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer „Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ voraus vergleiche VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0001). Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0060). Der Antrag der nachgeborenen Viertbeschwerdeführerin gemäß § 17a AsylG 2005 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig erklärt. Die Viertbeschwerdeführerin betreffend wurde – im Gegensatz zu den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien - von der belangten Behörde (vorangehend) keine Entscheidung erlassen, mit welcher die Zuständigkeit Spaniens festgestellt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung bezieht sich auf den für zuständig befunden Staat und tritt auch nicht isoliert auf. Der Antrag der nachgeborenen Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 17 a, AsylG 2005 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als zulässig erklärt. Die Viertbeschwerdeführerin betreffend wurde – im Gegensatz zu den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien - von der belangten Behörde (vorangehend) keine Entscheidung erlassen, mit welcher die Zuständigkeit Spaniens festgestellt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung bezieht sich auf den für zuständig befunden Staat und tritt auch nicht isoliert auf. Nach Art 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Hinsichtlich die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 nach § 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 die Zuständigkeit Spaniens festgestellt und hätte, wie bereits in 3.3.
- erläutert, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin keine isolierten Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Polen veranlassen dürfen. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010, in der oben zuletzt zitierten Passage dargelegte (mit den Intentionen des „Dublin-Systems“ in Einklang stehende) Vorgehensweise, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (seinerzeit „lediglich“) die Beseitigung der Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu Spanien veranlassen hätte können, um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Mitgliedstaat Polen samt (neuer) Anordnungen zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG freizumachen, wurde von der belangten Behörde der Aktenlage nach nicht geprüft/vorgenommen und ist der Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylverfahren die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betreffend somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt der Boden entzogen. Zumal die Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 3 letzter Satz der Dublin III-VO untrennbar mit jener ihrer Familienangehörigen verbunden ist, konnte folglich auch sie betreffend nicht die Zuständigkeit Polens festgestellt werden; der Bescheid die Viertbeschwerdeführerin betreffend war somit jedenfalls aus dem Rechtsbestand zu entfernen.Hinsichtlich die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 die Zuständigkeit Spaniens festgestellt und hätte, wie bereits in 3.3.
- erläutert, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin keine isolierten Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Polen veranlassen dürfen. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010, in der oben zuletzt zitierten Passage dargelegte (mit den Intentionen des „Dublin-Systems“ in Einklang stehende) Vorgehensweise, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (seinerzeit „lediglich“) die Beseitigung der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu Spanien veranlassen hätte können, um dergestalt den Weg für eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 in Bezug auf den Mitgliedstaat Polen samt (neuer) Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG freizumachen, wurde von der belangten Behörde der Aktenlage nach nicht geprüft/vorgenommen und ist der Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylverfahren die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien betreffend somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt der Boden entzogen. Zumal die Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 3, letzter Satz der Dublin III-VO untrennbar mit jener ihrer Familienangehörigen verbunden ist, konnte folglich auch sie betreffend nicht die Zuständigkeit Polens festgestellt werden; der Bescheid die Viertbeschwerdeführerin betreffend war somit jedenfalls aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Wird der Bescheid hinsichtlich die Viertbeschwerdeführerin behoben, so ist über ihren Antrag auf internationalen Schutz erneut abzusprechen, wobei sie in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ihrer Familienangehörigen zuständig ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seinerzeit festgestellte Zuständigkeit Spaniens wegen Verstreichen der Überstellungsfrist im Sinne des Art 29 Dublin III-VO bereits (länger( untergegangen zu sein scheint und somit grundsätzlich auf Österreich übergegangen wäre (vgl. EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri), sofern sich (was von der Behörde zu überprüfen sein wird) nicht noch die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates herausstellen sollte. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seinerzeit festgestellte Zuständigkeit Spaniens wegen Verstreichen der Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 29, Dublin III-VO bereits (länger( untergegangen zu sein scheint und somit grundsätzlich auf Österreich übergegangen wäre vergleiche EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri), sofern sich (was von der Behörde zu überprüfen sein wird) nicht noch die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates herausstellen sollte. Wäre dies der Fall, so hätte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen, dass eine Antragszurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hätte, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde (siehe § 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005).Wäre dies der Fall, so hätte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen, dass eine Antragszurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hätte, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde (siehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Angesichts des seit der Bescheiderlassung nunmehr verstrichenen Zeitraumes wären somit vor Erlassung einer (erneuten) Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 (neue) Ermittlungen zur Intensität der Bindungen bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, sowie zu allfälligen, zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritten erforderlich; auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Überdies hätte die belangte Behörde Art 3 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben (vgl VwGH 16.02.2017, Ra 2016/18/0316). Diesbezüglich wären Feststellungen zur aktuellen Lage des für zuständig berufenen Staates zu treffen beziehungsweise würde sich der Sachverhalt auch dahingehend als ergänzungsbedürftig erweisen; schlussendlich wäre auch die (insgesamt lange) Verfahrensdauer (eines bloßen Zuständigkeitsverfahrens) ins Kalkül zu nehmen.Angesichts des seit der Bescheiderlassung nunmehr verstrichenen Zeitraumes wären somit vor Erlassung einer (erneuten) Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 (neue) Ermittlungen zur Intensität der Bindungen bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, sowie zu allfälligen, zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritten erforderlich; auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Überdies hätte die belangte Behörde Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/18/0316). Diesbezüglich wären Feststellungen zur aktuellen Lage des für zuständig berufenen Staates zu treffen beziehungsweise würde sich der Sachverhalt auch dahingehend als ergänzungsbedürftig erweisen; schlussendlich wäre auch die (insgesamt lange) Verfahrensdauer (eines bloßen Zuständigkeitsverfahrens) ins Kalkül zu nehmen. Wie somit dargelegt, liegt im Fall der Viertbeschwerdeführerin kein entscheidungsreifer Sachverhalt vor. Da das Bundesverwaltungsgericht die aufgezeigten Ermittlungsmängel nicht ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, war zwingend gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen.Wie somit dargelegt, liegt im Fall der Viertbeschwerdeführerin kein entscheidungsreifer Sachverhalt vor. Da das Bundesverwaltungsgericht die aufgezeigten Ermittlungsmängel nicht ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, war zwingend gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Nichtzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W125.2162484.2.00