4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid wurde dem BF an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Wien am 19.08.2020 (Beginn der Abholfrist beim Postamt 1203 Wien) zugestellt (Akt Seite 250). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, Zl. BMI-40054-0007-DK-Senat 1/ 2019, wurde der BF
Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid wurde dem BF an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Wien am 19.08.2020 (Beginn der Abholfrist beim Postamt 1203 Wien) zugestellt (Akt Seite 250). 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2019, Zl. BMI-40054-0013-DK-Senat 1/ 2019, wurde
1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der BF im Verdacht stehe, er habe (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG)4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2019, Zl. BMI-40054-0013-DK-Senat 1/ 2019, wurde
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der BF im Verdacht stehe, er habe (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG) „1.)am 22.11.2018 um 16.44 Uhr in einem Supermarkt (laut Anlass Bericht Geschäftslokal XXXX ) einen Ladendiebstahl begangen, indem er eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche umgefüllt, die leere Vodkaflasche zurückgestellt und das Geschäft verlassen hat sowie sich nach Anhaltung durch den Ladendetektiv mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert und dem Ladendetektiv gegenüber angegeben, dies dienstlichen Gründen getan zu haben, da er eine Klientel von Suchtmittelabhängigen observiere und einer Spezialeinheit für Suchtmitteldelikte angehöre, was, zumal er seit XXXX vom Amtsarzt des Bundesministeriums für Inneres für nicht dienstfähig erklärt worden ist, nicht der Wahrheit entsprach und er auch zu keiner Zeit einen Auftrag zu einer Observation erhalten hat, […]„1.)am 22.11.2018 um 16.44 Uhr in einem Supermarkt (laut Anlass Bericht Geschäftslokal römisch 40 ) einen Ladendiebstahl begangen, indem er eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche umgefüllt, die leere Vodkaflasche zurückgestellt und das Geschäft verlassen hat sowie sich nach Anhaltung durch den Ladendetektiv mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert und dem Ladendetektiv gegenüber angegeben, dies dienstlichen Gründen getan zu haben, da er eine Klientel von Suchtmittelabhängigen observiere und einer Spezialeinheit für Suchtmitteldelikte angehöre, was, zumal er seit römisch 40 vom Amtsarzt des Bundesministeriums für Inneres für nicht dienstfähig erklärt worden ist, nicht der Wahrheit entsprach und er auch zu keiner Zeit einen Auftrag zu einer Observation erhalten hat, […] 2.) am 23.11.2018 um 13.22 Uhr in einer Filiale der XXXX in XXXX einen versuchten Ladendiebstahl begangen, indem er versuchte, eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche um zu füllen sowie sich bei seiner Anhaltung gerechtfertigt, den Vodka für seine Arbeit zu brauchen und sich in weiterer Folge gegenüber der eingetroffenen Funkwagenbesatzung des Stadtpolizeikommandos XXXX mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert sowie behauptet, beim XXXX als verdeckter Ermittler im Extremismusbereich tätig zu sein, obwohl dies unzutreffend ist, […],2.) am 23.11.2018 um 13.22 Uhr in einer Filiale der römisch 40 in römisch 40 einen versuchten Ladendiebstahl begangen, indem er versuchte, eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche um zu füllen sowie sich bei seiner Anhaltung gerechtfertigt, den Vodka für seine Arbeit zu brauchen und sich in weiterer Folge gegenüber der eingetroffenen Funkwagenbesatzung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert sowie behauptet, beim römisch 40 als verdeckter Ermittler im Extremismusbereich tätig zu sein, obwohl dies unzutreffend ist, […], 3.) im Jahr 2018 zwei Personen ( XXXX M., XXXX P.) mehrmals Kokain angeboten und auch mit beiden dieses konsumiert, konkret3.) im Jahr 2018 zwei Personen ( römisch 40 M., römisch 40 P.) mehrmals Kokain angeboten und auch mit beiden dieses konsumiert, konkret a.) im Sommer 2018 in der Wohnung des XXXX M. diesem und XXXX P. cirka 10 Gramm Kokain angeboten sowie einen Teil des Kokains selbst konsumiertea.) im Sommer 2018 in der Wohnung des römisch 40 M. diesem und römisch 40 P. cirka 10 Gramm Kokain angeboten sowie einen Teil des Kokains selbst konsumierte b.) im Sommer 2018 in der Wohnung des XXXX P. gemeinsam mit XXXX M. und XXXX P. Kokain konsumiert und sei er -laut XXXX M.- überdies gemeinsam mit XXXX P. im Besitz einer größeren Menge an Kokain - annähernd die Hälfte einer 1 kg Packung Mehl und Tabletten gewesenb.) im Sommer 2018 in der Wohnung des römisch 40 P. gemeinsam mit römisch 40 M. und römisch 40 P. Kokain konsumiert und sei er -laut römisch 40 M.- überdies gemeinsam mit römisch 40 P. im Besitz einer größeren Menge an Kokain - annähernd die Hälfte einer 1 kg Packung Mehl und Tabletten gewesen c.) Anfang des Jahres 2018 XXXX P. in einem Lokal namens XXXX auf eine „Line“ eingeladen sowie an diesem Abend - laut XXXX P. - einem unbekannten, australischen Mann zwei „Brieferl“ Kokain im Wer von insgesamt € 180,- verkauft,c.) Anfang des Jahres 2018 römisch 40 P. in einem Lokal namens römisch 40 auf eine „Line“ eingeladen sowie an diesem Abend - laut römisch 40 P. - einem unbekannten, australischen Mann zwei „Brieferl“ Kokain im Wer von insgesamt € 180,- verkauft, d.) im Zeitraum von Anfang 2018 bis Juli 2018 an XXXX P. anfänglich alle zwei bis drei Tage, später fast täglich 10 Gramm Kokain verkauft und jedes Mal cirka 5 Gramm für sich selbst einbehalten, wobei sich die Anzahl der Verkaufe an XXXX P. in 180 Tagen auf cirka 90 belief und dieser von ihm cirka 900 Gramm Kokain erworben und dafür pro Gramm zwischen € 70 und € 80 bezahlt hat,d.) im Zeitraum von Anfang 2018 bis Juli 2018 an römisch 40 P. anfänglich alle zwei bis drei Tage, später fast täglich 10 Gramm Kokain verkauft und jedes Mal cirka 5 Gramm für sich selbst einbehalten, wobei sich die Anzahl der Verkaufe an römisch 40 P. in 180 Tagen auf cirka 90 belief und dieser von ihm cirka 900 Gramm Kokain erworben und dafür pro Gramm zwischen € 70 und € 80 bezahlt hat, e.) im Oktober 2018 oder November 2018 XXXX P. bei seinem letzten Kontakt mit diesem 10 Gramm Kokain verkauft,e.) im Oktober 2018 oder November 2018 römisch 40 P. bei seinem letzten Kontakt mit diesem 10 Gramm Kokain verkauft, f.) laut XXXX P. unter Verwendung seines Dienstausweises verkaufte oder abgekaufte Drogen wieder zurückgefordert,f.) laut römisch 40 P. unter Verwendung seines Dienstausweises verkaufte oder abgekaufte Drogen wieder zurückgefordert, g.) XXXX regelmäßig zwei bis drei Mal in der Woche auf Kokain eingeladen und habe XXXX für ihn einmal einen Behälter mit cirka 5 bis 10 Gramm Kokain in ein Lokal im 9. Bezirk verbrachtg.) römisch 40 regelmäßig zwei bis drei Mal in der Woche auf Kokain eingeladen und habe römisch 40 für ihn einmal einen Behälter mit cirka 5 bis 10 Gramm Kokain in ein Lokal im 9. Bezirk verbracht h.) in der Zeit von November 2017 bis 28.11.2018 seinen eignen Angaben zufolge durchschnittlich 1 Gramm an Drogen in Form von Kokain, Heroin Ecstasy, Amphetamine konsumiert, welche er von an verschiedenen Plätzen in Wien vom Sehen her bekannten Verkäufern bezogen, i.) Drogen an XXXX P. verkauft und andere Personen auf Drogen eingeladen und Drogen gemeinsam mit diesen konsumiert, […]“i.) Drogen an römisch 40 P. verkauft und andere Personen auf Drogen eingeladen und Drogen gemeinsam mit diesen konsumiert, […]“ Dieser Einleitungsbeschluss wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch im Sonderkrankenhaus XXXX , von wo er mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert wurde, dem BF an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Wien mit 04.10.2019 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Laut dem im Akt der belangten Behörde inneliegenden Rückschein wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt 1203 Wien nach Zustellversuch am 03.10.2019 in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Akt Seite 335).Dieser Einleitungsbeschluss wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch im Sonderkrankenhaus römisch 40 , von wo er mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert wurde, dem BF an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Wien mit 04.10.2019 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Laut dem im Akt der belangten Behörde inneliegenden Rückschein wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt 1203 Wien nach Zustellversuch am 03.10.2019 in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Akt Seite 335). 5. Seitens des LG für Strafsachen Wien wurde am 25.05.2020 der Dienstbehörde des BF mitgeteilt, dass für den 01.07.2020 die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den BF anberaumt worden sei.
Note des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.07.2020 wurde der BF wegen § 28 a Abs. 1 5 und 6 Fall, Abs. 3
Note des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.07.2020 wurde der BF wegen Paragraph 28, a Absatz eins, 5 und 6 Fall, Absatz 3,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 1.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Wie aus dem oben festgestellten Sachverhalt hervorgeht, wurde der angefochtene Bescheid nach einem Zustellversuch am 03.10.2019 beim Postamt 1203 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 04.10.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.