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{'item': 'W141 2233801-1'}

Obsah (17)§ 24§ 25Artikel 133§ 2§ 21aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 12§ 5§ 50§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW141 2233801-1 SpruchW141 2233801-1/6E, W141 2233801-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 2 Al

VG wird die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeitrömisch eins.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 01.10.2018 bis 03.10.2018, von 05.10.2018 bis 24.10.2018 und von 26.10.2018 bis 31.10.2018 von € 17,90 täglich auf € 17,49 täglich von 01.01.2019 bis 10.01.2019, am 16.01.2019 und von 18.01.2019 bis 31.01.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,75 täglichvon 01.01.2019 bis 10.01.2019, am 16.01.2019 und von 18.01.2019 bis 31.01.2019 von , € 17,90 täglich auf € 17,75 täglich von 01.02.2019 bis 06.02.2019 und von 08.02.2019 bis 28.02.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,73 täglich von 01.02.2019 bis 06.02.2019 und von 08.02.2019 bis 28.02.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,73 täglich von 01.03.2019 bis 06.03.2019 und von 08.03.2019 bis 31.03.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,75 täglich undvon 01.03.2019 bis 06.03.2019 und von 08.03.2019 bis 31.03.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,75 täglich und von 01.04.2019 bis 03.04.2019 und von 05.04.2019 bis 30.04.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,74 täglichvon 01.04.2019 bis 03.04.2019 und von 05.04.2019 bis 30.04.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,74 täglich rückwirkend berichtigt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.10.2018, 25.10.2018, 17.01.2019, 07.02.2019, 07.03.2019 und am 04.04.2019 widerrufen. II. Die Beschwerdeführerin wird

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.01.2019 bis 10.01.2019, von 16.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von insgesamt € 136,77 verpflichtet.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin wird

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.01.2019 bis 10.01.2019, von 16.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von insgesamt € 136,77 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 02.07.2019 wurde

24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.687,40 verpflichtet werde. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 02.07.2019 wurde

24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.687,40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Ihr durchschnittlich erzieltes Einkommen aus ihren geringfügigen Dienstverhältnissen übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Der Überbezug sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Ihr durchschnittlich erzieltes Einkommen aus ihren geringfügigen Dienstverhältnissen übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Der Überbezug sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 22.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Begründend wurde ausgeführt, ihr Einkommen habe nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Aus dem Versicherungsdatenauszug aus dem Jahr 2018 sei kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis ersichtlich. Im Jahr 2019 sei ein Einkommen in Höhe von € 58,40 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, das Entgelt aus Dienstleistungschecks

§ 2Abs.

2 DLSG sei um die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub und Sonderzahlungen zu bereinigen, da diese im Einkommen enthalten wären. Da Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung bei Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich außer Betracht bleiben, dürfen diese Beträge zur Überprüfung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht berücksichtigt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, das Entgelt aus Dienstleistungschecks

, Paragraph 2, Absatz 2, DLSG sei um die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub und Sonderzahlungen zu bereinigen, da diese im Einkommen enthalten wären. Da Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung bei Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich außer Betracht bleiben, dürfen diese Beträge zur Überprüfung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht berücksichtigt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Die Beschäftigung sei jeweils auf einen Tag befristet gewesen und sei daher eine Anrechnung

§ 21aAl

VG vorzunehmen, diese Norm beziehe sich auf jene Tatbestände, in denen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer vorübergehenden Beschäftigung überschritten werde. An jenen Tagen, an denen keine Beschäftigung vorgelegen sei, sei eine Anrechnung

§ 21aAl

VG vorzunehmen und daher seien 90 % jenes Betrages, um den die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde, auf die übrigen Anspruchstage anzurechnen. Die Beschäftigung sei jeweils auf einen Tag befristet gewesen und sei daher eine Anrechnung

Paragraph 21 a, AlVG vorzunehmen, diese Norm beziehe sich auf jene Tatbestände, in denen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer vorübergehenden Beschäftigung überschritten werde. An jenen Tagen, an denen keine Beschäftigung vorgelegen sei, sei eine Anrechnung

, Paragraph 21 a, AlVG vorzunehmen und daher seien 90 % jenes Betrages, um den die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde, auf die übrigen Anspruchstage anzurechnen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass bei einer Erzielung eines Einkommens von € 500,00 an einem Tag vorübergehender Beschäftigung Arbeitslosigkeit an den restlichen Tagen vorliege und es zu einer Anrechnung komme. Es könne nichts anderes gelten, wenn auf Grund einer durchgehend geringfügigen Beschäftigung € 400,00 erzielt werde und zusätzlich an einem Tag vorübergehender Beschäftigung € 100,00 verdient werde, da in beiden Fällen, das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf eine vorübergehende Beschäftigung zurückzuführen sei. Es müssten in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten, ein anderes Ergebnis sei unsachlich. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass bei einer Erzielung eines Einkommens von , € 500,00 an einem Tag vorübergehender Beschäftigung Arbeitslosigkeit an den restlichen Tagen vorliege und es zu einer Anrechnung komme. Es könne nichts anderes gelten, wenn auf Grund einer durchgehend geringfügigen Beschäftigung € 400,00 erzielt werde und zusätzlich an einem Tag vorübergehender Beschäftigung € 100,00 verdient werde, da in beiden Fällen, das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf eine vorübergehende Beschäftigung zurückzuführen sei. Es müssten in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten, ein anderes Ergebnis sei unsachlich. Die Beschwerdeführerin führte zur Rückforderung aus, dass sie der Meinung gewesen wäre, die belangte Behörde könne automatisch allfällige Beschäftigungen einsehen und berücksichtigen. Sie bestreite das Vorliegen des bedingten Vorsatzes und sei die Leistung sohin nicht zurückzufordern. Eine Rückforderung von € 3.687,40 sei zudem unverhältnismäßig, da sie die Geringfügigkeitsgrenze allenfalls um ein paar Euro überschritten hätte. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, durch eine völlig unverhältnismäßige Rückforderung die Existenz von Menschen zu zerstören.

  1. Am 06.08.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.11.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 13.11.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  2. Am 03.09.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachung 06.09.2018 mit dem bundeseinheitlich verwendeten Antragsformular einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin bezog vom 06.09.2018 bis 23.12.2018, vom 25.12.2018 bis 10.01.2019 und vom 16.01.2019 bis 30.04.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 17,
  4. Die Beschwerdeführerin war von 05.07.2016 bis 03.09.2019 geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2018 ein Einkommen von jeweils € 422,83 und im Zeitraum Jänner 2019 bis April 2019 ein Einkommen von jeweils € 437,46.Die Beschwerdeführerin war von 05.07.2016 bis 03.09.2019 geringfügig beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2018 ein Einkommen von jeweils € 422,83 und im Zeitraum Jänner 2019 bis April 2019 ein Einkommen von jeweils € 437,
  5. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin am 04.10.2018, am 25.10.2018, am 15.11.2018, 13.12.2018, am 17.01.2019, am 07.02.2019, am 07.03.2019 und am 04.04.2019 tageweise bei XXXX beschäftigt und wurde mittels Dienstleistungsschecks in Höhe von täglich € 20,00 bezahlt, wobei dies ein bereinigtes Einkommen von täglich € 14,60 ergibt (siehe rechtliche Beurteilung). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin am 04.10.2018, am 25.10.2018, am 15.11.2018, 13.12.2018, am 17.01.2019, am 07.02.2019, am 07.03.2019 und am 04.04.2019 tageweise bei römisch 40 beschäftigt und wurde mittels Dienstleistungsschecks in Höhe von täglich € 20,00 bezahlt, wobei dies ein bereinigtes Einkommen von täglich € 14,60 ergibt (siehe rechtliche Beurteilung). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018 € 438,05 und im Jahr 2019 € 446,
  6. Die Beschwerdeführerin bezog insgesamt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende monatlichen Einkünfte: ● Oktober 2018 € 452,03 ● November 2018 € 437,43 ● Dezember 2018 € 437,43 ● Jänner 2019 € 452,06 ● Februar 2019 € 452,06 ● März 2019 € 452,06 ● April 2019 € 452,06 Die Beschwerdeführerin bezog daher in den Monaten Oktober 2018 und Jänner bis April 2019 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde lediglich ihre geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX . Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde lediglich ihre geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin unterließ die Meldung ihrer weiteren Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX und hat dadurch ihre Meldepflichten verletzt. Die Beschwerdeführerin unterließ die Meldung ihrer weiteren Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 und hat dadurch ihre Meldepflichten verletzt. Die Beschwerdeführerin war über ihre Meldepflichten ausreichend informiert.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, den Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.11.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Zeiträumen und der Höhe des Leistungsbezuges ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung sowie zu dem erzielten Einkommen beim Dienstgeber XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.11.2020 und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnzetteln. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung sowie zu dem erzielten Einkommen beim Dienstgeber römisch 40 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.11.2020 und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnzetteln. Die Feststellungen zu der tageweisen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX und den Dienstleistungschecks ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.11.2020 sowie den vorliegenden Dienstleistungschecks. Die Feststellungen zu der tageweisen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 und den Dienstleistungschecks ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.11.2020 sowie den vorliegenden Dienstleistungschecks. Dass die Beschwerdeführerin das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX gemeldet hat, ergibt sich bereits aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 06.09.
  8. Dass die Beschwerdeführerin das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 gemeldet hat, ergibt sich bereits aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 06.09.
  9. Dass die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis bei XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wird von dieser nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei der Meinung gewesen, dass die belangte Behörde automatisch allfällige Beschäftigungen einsehen und berücksichtigen könne, so ist sie auf die Rechtsbelehrung auf Seite 4 des von ihr unterzeichneten Antrages auf Arbeitslosengeld zu verweisen, wonach sie verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort der belangten Behörde mitzuteilen. Daher war die Beschwerdeführerin ausführlich über ihre Meldepflichten informiert. Dass die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wird von dieser nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei der Meinung gewesen, dass die belangte Behörde automatisch allfällige Beschäftigungen einsehen und berücksichtigen könne, so ist sie auf die Rechtsbelehrung auf Seite 4 des von ihr unterzeichneten Antrages auf Arbeitslosengeld zu verweisen, wonach sie verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort der belangten Behörde mitzuteilen. Daher war die Beschwerdeführerin ausführlich über ihre Meldepflichten informiert.
  10. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2019, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.687,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 21aAbs.

1 ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.

Paragraph 21 a, Absatz eins, ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.

§ 21aAbs.

2 gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Paragraph 21 a, Absatz 2, gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

§ 21aAbs.

3 ist bei der Anwendung des Abs. 1 der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

§ 5Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 v

H des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

Paragraph 21 a, Absatz 3, ist bei der Anwendung des Absatz eins, der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zum Widerruf: Vorweg ist zum Dienstleistungscheck folgendes auszuführen: In einem Dienstleistungsscheck mit einem Wert von € 10,00 sind 25 % Sonderzahlungsanteil enthalten (nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und nach dem Mindestlohntarif gebühren insgesamt drei Sonderzahlungen). Der Wert von € 10,00 ist daher durch 1,25 zu dividieren. Das ergibt € 8,00 (€ 2,00 entfallen auf die Sonderzahlungen). Im Wert von € 8,00 ist jedoch außer dem laufenden Entgelt auch noch eine Urlaubsersatzleistung (eine pauschale Entschädigung für nicht konsumierten oder nicht konsumierbaren Urlaub) mit einem Anteil von 9,6 % enthalten. Der Betrag von € 8,00 ist daher noch durch 1,096 zu dividieren. Die allgemeine Beitragsgrundlage für einen Dienstleistungsscheck im Wert von € 10,00 beträgt demnach auf Cent gerundet € 7,30 (€ 0,70 entfallen auf die Urlaubsersatzleistung).In einem Dienstleistungsscheck mit einem Wert von € 10,00 sind 25 % Sonderzahlungsanteil enthalten (nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und nach dem Mindestlohntarif gebühren insgesamt drei Sonderzahlungen). Der Wert von € 10,00 ist daher durch 1,25 zu dividieren. Das ergibt € 8,00 (€ 2,00 entfallen auf die Sonderzahlungen). Im Wert von € 8,00 ist jedoch außer dem laufenden Entgelt auch noch eine Urlaubsersatzleistung (eine pauschale Entschädigung für nicht konsumierten oder nicht konsumierbaren Urlaub) mit einem Anteil von 9,6 % enthalten. Der Betrag von € 8,00 ist daher noch durch 1,096 zu dividieren. Die allgemeine Beitragsgrundlage für einen Dienstleistungsscheck im Wert von , € 10,00 beträgt demnach auf Cent gerundet € 7,30 (€ 0,70 entfallen auf die Urlaubsersatzleistung).

§ 21aAbs. 3 Al

VG ist bei der Anwendung des Abs. 1 der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

§ 5Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 v

H des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

Paragraph 21 a, Absatz 3, AlVG ist bei der Anwendung des Absatz eins, der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.10.2018: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.10.2018 ist wie folgt zu berechnen: Einkommen XXXX in Höhe von € 422,83 Einkommen römisch 40 in Höhe von € 422,83 Einkommen XXXX € 29,20Einkommen römisch 40 € 29,20 sohin insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 452,03 Abzüglich Geringfügigkeitsgrenze 2018 € 438,05 Ergibt € 13,98 Davon 90 %

§ 21

a ALVG € 12,58 Davon 90 %

Paragraph 21, a ALVG € 12,58 geteilt durch 31 Kalendertage ergibt tägliche Anrechnung € 0,41 Ausgehend vom alten Tagsatz in Höhe von € 17,90 ergibt dies einen neuen Tagsatz in Höhe von € 17,49 (€ 17,90 – € 0,41). Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Oktober 2018 hatte die Beschwerdeführerin an den Tagen der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am 04.10.2018 und 25.10.2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesen Tagen zu widerrufen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Oktober 2018 hatte die Beschwerdeführerin an den Tagen der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am 04.10.2018 und 25.10.2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesen Tagen zu widerrufen. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für die Zeiträume 01.11.2018 bis 31.12.2018: Die Beschwerdeführerin bezog in den Monaten November 2018 und Dezember 2018 jeweils ein Einkommen beim Dienstgeber XXXX in Höhe von € 422,83 sowie ein Einkommen von der Dienstgeberin XXXX in Höhe von € 14,60 und ergibt dies jeweils ein Gesamteinkommen in Höhe von € 437,

  1. Dieses lag sohin jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze aus dem Jahr 2018 in Höhe von € 438,
  2. Eine Neubemessung bzw. ein Widerruf ist für diesen Zeitraum nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bezog in den Monaten November 2018 und Dezember 2018 jeweils ein Einkommen beim Dienstgeber römisch 40 in Höhe von € 422,83 sowie ein Einkommen von der Dienstgeberin römisch 40 in Höhe von € 14,60 und ergibt dies jeweils ein Gesamteinkommen in Höhe von € 437,
  3. Dieses lag sohin jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze aus dem Jahr 2018 in Höhe von € 438,
  4. Eine Neubemessung bzw. ein Widerruf ist für diesen Zeitraum nicht vorzunehmen. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für die Zeiträume 01.01.2019 bis 31.01.2019: Einkommen XXXX in Höhe von € 437,46 Einkommen römisch 40 in Höhe von € 437,46 Einkommen XXXX € 14,60Einkommen römisch 40 € 14,60 sohin insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 452,06 Abzüglich Geringfügigkeitsgrenze 2019 € 446,81 Ergibt € 5,25 Davon 90 %

§ 21

a ALVG € 4,72 Davon 90 %

Paragraph 21, a ALVG € 4,72 geteilt durch 31 Kalendertage ergibt tägliche Anrechnung € 0,15 Ausgehend vom alten Tagsatz in Höhe von € 17,90 ergibt dies einen neuen Tagsatz in Höhe von € 17,75 (€ 17,90 – € 0,15). Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Jänner 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am 17.01.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Jänner 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am 17.01.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für die Zeiträume 01.02.2019 bis 28.02.2019: Einkommen XXXX in Höhe von € 437,46 Einkommen römisch 40 in Höhe von € 437,46 Einkommen XXXX € 14,60Einkommen römisch 40 € 14,60 sohin insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 452,06 Abzüglich Geringfügigkeitsgrenze 2019 € 446,81 Ergibt € 5,25 Davon 90 %

§ 21

a ALVG € 4,72 Davon 90 %

Paragraph 21, a ALVG € 4,72 geteilt durch 28 Kalendertage ergibt tägliche Anrechnung € 0,17 Ausgehend vom alten Tagsatz in Höhe von € 17,90 ergibt dies einen neuen Tagsatz in Höhe von € 17,73 (€ 17,90 – € 0,17). Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Februar 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am 07.02.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Februar 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am 07.02.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für die Zeiträume 01.03.2019 bis 31.03.2019: Einkommen XXXX in Höhe von € 437,46 Einkommen römisch 40 in Höhe von € 437,46 Einkommen XXXX € 14,60Einkommen römisch 40 € 14,60 sohin insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 452,06 Abzüglich Geringfügigkeitsgrenze 2019 € 446,81 Ergibt € 5,25 Davon 90 %

§ 21

a ALVG € 4,72 Davon 90 %

Paragraph 21, a ALVG € 4,72 geteilt durch 31 Kalendertage ergibt tägliche Anrechnung € 0,15 Ausgehend vom alten Tagsatz in Höhe von € 17,90 ergibt dies einen neuen Tagsatz in Höhe von € 17,75 (€ 17,90 – € 0,15). Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im März 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am 07.03.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im März 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am 07.03.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Zum Widerruf bzw. Neubemessung der Leistung für die Zeiträume 01.04.2019 bis 30.04.2019: Einkommen XXXX in Höhe von € 437,46 Einkommen römisch 40 in Höhe von € 437,46 Einkommen XXXX € 14,60Einkommen römisch 40 € 14,60 sohin insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 452,06 Abzüglich Geringfügigkeitsgrenze 2019 € 446,81 Ergibt € 5,25 Davon 90 %

§ 21

a ALVG € 4,72 Davon 90 %

Paragraph 21, a ALVG € 4,72 geteilt durch 30 Kalendertage ergibt tägliche Anrechnung € 0,16 Ausgehend vom alten Tagsatz in Höhe von € 17,90 ergibt dies einen neuen Tagsatz in Höhe von € 17,74 (€ 17,90 – € 0,16). Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im April 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am 04.04.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im April 2019 hatte die Beschwerdeführerin am Tag der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am 04.04.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesem Tag zu widerrufen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

§ 50Abs 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde lediglich ihre geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX gemeldet. Eine Meldung ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX wurde von der Beschwerdeführerin nicht getätigt und behauptet sie diese auch nicht. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die belangte Behörde automatisch in allfällige Beschäftigungen einsehen kann und diese auch berücksichtigen kann. Die Beschwerdeführerin nahm mit Unterzeichnung des bundeseinheitlichen Antragsformulars auf Arbeitslosengeld zur Kenntnis, dass sie den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung unverzüglich zu melden hat. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2019 vermeint, sie habe nicht gewusst, dass sie ihre Anstellung bei XXXX wieder melden muss, da sie bereits vor Antragstellung immer wieder für diese gearbeitet habe, so ist sie auf die ausdrückliche Belehrung im Antragsformular zu verweisen. Da die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosengeld ausschließlich das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX anführte, war sie sehr wohl verpflichtet, die Beschäftigung bei XXXX der belangten Behörde zu melden, damit die belangte Behörde Kenntnis von der Beschäftigung erhält und so in die Lage versetzt hätte werden können, den Anspruch auf Arbeitslosengeld richtig zu berechnen. Aufgrund der ausdrücklichen Rechtsbelehrung konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sie das geringfügige Dienstverhältnis nicht melden muss, zumal sie ihr daneben bestehendes Dienstverhältnis sehr wohl gemeldet hat und daher davon auszugehen ist, dass sie wusste, dass auch geringfügige Dienstverhältnisse der Meldepflicht unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat durch die Unterlassung der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX in Kauf genommen, dass die belangte Behörde nicht in der Lage ist, den tatsächlich bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berechnen.Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde lediglich ihre geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 gemeldet. Eine Meldung ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin nicht getätigt und behauptet sie diese auch nicht. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die belangte Behörde automatisch in allfällige Beschäftigungen einsehen kann und diese auch berücksichtigen kann. Die Beschwerdeführerin nahm mit Unterzeichnung des bundeseinheitlichen Antragsformulars auf Arbeitslosengeld zur Kenntnis, dass sie den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung unverzüglich zu melden hat. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2019 vermeint, sie habe nicht gewusst, dass sie ihre Anstellung bei römisch 40 wieder melden muss, da sie bereits vor Antragstellung immer wieder für diese gearbeitet habe, so ist sie auf die ausdrückliche Belehrung im Antragsformular zu verweisen. Da die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosengeld ausschließlich das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 anführte, war sie sehr wohl verpflichtet, die Beschäftigung bei römisch 40 der belangten Behörde zu melden, damit die belangte Behörde Kenntnis von der Beschäftigung erhält und so in die Lage versetzt hätte werden können, den Anspruch auf Arbeitslosengeld richtig zu berechnen. Aufgrund der ausdrücklichen Rechtsbelehrung konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sie das geringfügige Dienstverhältnis nicht melden muss, zumal sie ihr daneben bestehendes Dienstverhältnis sehr wohl gemeldet hat und daher davon auszugehen ist, dass sie wusste, dass auch geringfügige Dienstverhältnisse der Meldepflicht unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat durch die Unterlassung der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 in Kauf genommen, dass die belangte Behörde nicht in der Lage ist, den tatsächlich bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berechnen. Sie hat daher die Meldepflicht

§ 50Al

VG verletzt und daher den Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt.Sie hat daher die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG verletzt und daher den Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist daher in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde als beurteilende Behörde durch korrekte und vollständige Angaben in jedem Antrag bzw. binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch umfassend, d.h., dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt und rasch abwickeln zu können. Weiters hat die Beschwerdeführerin jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der belangten Behörde mitzuteilen. Dies hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Durch die Neubemessung des Arbeitslosengeldes entstand ein Übergenuss an Arbeitslosengeld in folgender Höhe Im Zeitraum von 01.10.2018 bis 03.10.2018, 05.10.2018 bis 24.10.2018 und 26.10.2018 bis 31.10.2018 sohin insgesamt 29 Tage bei einer Anrechnung in Höhe von € 0,41, sohin insgesamt € 11,89, Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 10.01.2019, am 16.01.2019 und von 18.01.2019 bis 31.01.2019 sohin insgesamt 25 Tage bei einer Anrechnung in Höhe von € 0,15, sohin insgesamt € 3,75, Im Zeitraum von 01.02.2019 bis 06.02.2019 und von 08.02.2019 bis 28.02.2019, sohin insgesamt 27 Tage bei einer Anrechnung in Höhe von € 0,17, sohin insgesamt € 4,59, Im Zeitraum von 01.03.2019 bis 06.03.2019, 08.03.2019 bis 31.03.2019 sohin insgesamt 30 Tage bei einer Anrechnung in Höhe von € 0,15, sohin insgesamt € 4,50, Im Zeitraum von 01.04.2019 bis 03.04.2019 und von 05.04.2019 bis 30.04.2019, sohin insgesamt 29 Tage bei einer Anrechnung in Höhe von € 0,16, sohin insgesamt € 4,64, dies ergibt in Summe einen Übergenuss durch Neubemessung in Höhe von € 29,37 (€ 11,89 + € 3,75 + € 4,59 + € 4,50 + € 4,64). Darüber hinaus entstand durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes am 04.10.2018, am 25.10.2018, am 17.01.2019, am 07.02.2019, am 07.03.2019 und am 04.04.2019, sohin an insgesamt 6 Tagen bei einem Tagsatz in Höhe von € 17,90 ein Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe € 107,40. Dies ergibt einen Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 136,77 (€ 29,37 + € 107,40).Dies ergibt einen Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 136,77 (€ 29,37 + , € 107,40). Aufgrund der neu erfolgte Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG für die ZeitAufgrund der neu erfolgte Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit von 01.10.2018 bis 03.10.2018, von 05.10.2018 bis 24.10.2018 und von 26.10.2018 bis 31.10.2018 von € 17,90 täglich auf € 17,49 täglich von 01.01.2019 bis 10.01.2019, am 16.01.2019 und von 18.01.2019 bis 31.01.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,75 täglich von 01.02.2019 bis 06.02.2019 und von 08.02.2019 bis 28.02.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,73 täglich von 01.02.2019 bis 06.02.2019 und von 08.02.2019 bis 28.02.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,73 täglich von 01.03.2019 bis 06.03.2019 und von 08.03.2019 bis 31.03.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,75 täglich undvon 01.03.2019 bis 06.03.2019 und von 08.03.2019 bis 31.03.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,75 täglich und von 01.04.2019 bis 03.04.2019 und von 05.04.2019 bis 30.04.2019 von € 17,90 täglich auf € 17,74 täglichvon 01.04.2019 bis 03.04.2019 und von 05.04.2019 bis 30.04.2019 von € 17,90 täglich auf , € 17,74 täglich rückwirkend berichtigt wird und der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.10.2018, 25.10.2018, 17.01.2019, 07.02.2019, 07.03.209 und am 04.04.2019 widerrufen wird und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.01.2019 bis 10.01.2019, von 16.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von insgesamt € 136,77 verpflichtet wird.rückwirkend berichtigt wird und der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.10.2018, 25.10.2018, 17.01.2019, 07.02.2019, 07.03.209 und am 04.04.2019 widerrufen wird und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.01.2019 bis 10.01.2019, von 16.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von insgesamt € 136,77 verpflichtet wird. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von € 136,77

§ 25Abs.

1 rückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Arbeitslosengeld in Höhe von € 136,77

Paragraph 25, Absatz eins, rückzuerstatten. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2233801.1.00

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