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{'item': 'W141 2236980-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW141 2236980-1 SpruchW141 2236980-1/3E, W141 2236980-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 38i

Vm § 16 Abs 1 lit g und Abs 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.09.2020 wurde

§ 38i

Vm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes im Zeitraum 14.08.2020 bis 20.08.2020 keine Folge gegeben wird. 1. Mit Bescheid vom 09.09.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes im Zeitraum 14.08.2020 bis 20.08.2020 keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken könnten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 13.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass Zweifel an der formalen Richtigkeit des Bescheides bestehen würden, da weder ersichtlich sei, ob die belangte Behörde zur Ausstellung berechtigt sei, dieser nicht unterfertigt sei und gegen das formlose Schreiben keine Berufung möglich sei. Darüber hinaus sei keine klare Begründung zur Ablehnung erkennbar, insbesondere sei die Zusammensetzung des Regionalbeirates nicht nachvollziehbar. Die Jahreszahlen in der Begründung seien zudem nicht korrekt hinzugefügt worden. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass der Urlaub im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sei. Es sei um die Erholung von den psychischen Strapazen, welche mit den ständigen Absagen einhergehen, gegangen, sodass er wieder die Arbeitssuche aufnehmen und wichtige soziale Kontakte pflegen könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Horizont erweitert und gelernt, mit neuen Situationen klarzukommen und, dass für alles Lösungen gefunden werden könne. Der Urlaub sei auch notwendig gewesen, um diesen Schwung zu nutzen, um in den Vorstellungsgesprächen gut abschneiden zu können und ein bestmöglichstes Bild abzugeben. An seinem Urlaubsort habe es krisenbedingt keine Jobs gegeben, auf die er sich hätte bewerben können. Er sei dem Arbeitsmarkt jedoch durchgehend zur Verfügung gestanden und habe am 18.08.2020 ein Telefongespräch mit seiner Betreuerin geführt. Seit dem Jahr 1977 hätten sich die Bedingungen zudem grundlegend geändert, sodass man innerhalb der EU durch kostenloses Roaming stets telefonisch und via E-Mail erreichbar sei und es nur wenige Orte auf der Erde gebe, an denen man nicht erreichbar sei. Aufgrund der UN und EU Rechtsordnungen hätten Bestimmungen mit solchen Einschränkungen der persönlichen Freiheit auf keinen Fall Bestand, und sei der Bezug weiter zu gewähren, da diese die nationalen Regelungen außer Kraft setzen.
  2. Mit Bescheid vom 22.10.2020 wurde die Beschwerde vom 09.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 22.10.2020 wurde die Beschwerde vom 09.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 05.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 17.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 25.04.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 27,
  4. Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 01.06.2009 bis 06.03.2010 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.04.2010 bei XXXX . Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 01.06.2009 bis 06.03.2010 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.04.2010 bei römisch 40 . Mit Schreiben vom 12.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 13.08.2020 bis 20.08.
  5. Im Zeitraum 13.08.2020 bis 09.09.2020 hielt sich der Beschwerdeführer im Ausland auf, dies jedoch weder aus zwingenden familiären Gründen, noch zu dem Zweck, sich dort eine Arbeit zu suchen oder eine beruflich verwertbare Ausbildung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer war rein zu Erholungszwecken im Ausland.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 17.11.
  7. Der Beschwerdeführer befand sich unstrittig im Zeitraum 13.08.2020 bis 20.08.2020 im Ausland. Es steht auch unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer aus keinen zwingenden familiären Gründen im Ausland aufhältig war. Dass der Beschwerdeführer nicht zu Zwecken der Arbeitssuche bzw. zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhältig war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer führte bereits im Antrag auf Nachsichtserteilung aus, dass er ausgebrannt sei und geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er sich durch die Auslandsreise eine Erholung erwartet. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, diese Erholung sei im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen, damit er sich von den psychischen Strapazen der ständigen Absagen erholen könne, so ist ihm zu entgegnen, dass es keines Auslandsaufenthaltes bedurfte, um eine Erholung zu erhalten. Die Auslandsreise des Beschwerdeführers war nicht zu Zwecken der Arbeitssuche und Ausbildungszwecken erforderlich.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich die Nichtgewährung einer Nachsicht des Ruhens wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 14.08.2020 bis 20.08.2020.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

§ 16Abs. 3 Al

VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 25.04.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und plante seinen Auslandsaufenthalt sohin während des laufenden Leistungsbezuges. Er stellte mit Schreiben vom 12.08.2020 den Antrag auf Nachsichtserteilung des Ruhens wegen Auslandsaufenthaltes. Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet das, dass Ruhen automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein vergleiche VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf , Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet das, dass Ruhen automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des , Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).

der zu § 16 Abs 3 AlVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur wird an konkrete Nachsichtsgründe aller drei im Gesetz aufgezählter Arten stets ein strenger Maßstab angelegt. Ein Auslandsaufenthalt aus dem Grund der Beschäftigungssuche muss im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sein (VwGH 93/08/0110 von 8.3.1994). Das in der im Ausland absolvierten Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten müssen an sich geeignet sein, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Bei Auslandssprachkursen ist keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu gewähren, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird (VwGH 2009/08/0295 vom 22.2.2009). Zwingende familiäre Gründe bilden nur in Ausnahmefällen berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht iSd § 16 Abs 3 AlVG. (VwGH 2001/08/0182 vom 26.5.2004). Die Materialien zu § 16 Abs 3 AlVG (282 BlgNr 17.GP9) zählen beispielhaft die Verehelichung und das Begräbnis von Familienangehörigen auf. Dies schließt zwar die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus, jedoch ist auch hier das Element „zwingend“ in dem Sinn zu berücksichtigen, als der familiäre Grund nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheinen muss (VwGH2006/08/0297 vom 19.9.2007). (Quelle: Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 16)

der zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur wird an konkrete Nachsichtsgründe aller drei im Gesetz aufgezählter Arten stets ein strenger Maßstab angelegt. Ein Auslandsaufenthalt aus dem Grund der Beschäftigungssuche muss im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sein (VwGH 93/08/0110 von 8.3.1994). Das in der im Ausland absolvierten Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten müssen an sich geeignet sein, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Bei Auslandssprachkursen ist keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu gewähren, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird (VwGH 2009/08/0295 vom 22.2.2009). Zwingende familiäre Gründe bilden nur in Ausnahmefällen berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. (VwGH 2001/08/0182 vom 26.5.2004). Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (282 BlgNr 17.GP9) zählen beispielhaft die Verehelichung und das Begräbnis von Familienangehörigen auf. Dies schließt zwar die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus, jedoch ist auch hier das Element „zwingend“ in dem Sinn zu berücksichtigen, als der familiäre Grund nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheinen muss (VwGH2006/08/0297 vom 19.9.2007). (Quelle: Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, Paragraph 16,) Der Beschwerdeführer führte im Zuge des Verfahrens mehrfach aus, dass der Auslandsaufenthalt zu Erholungszwecken nötig war, damit er anschließend wieder fit die Arbeitssuche tätigen könnte. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Auslandsaufenthalt der Verbesserung seine Gesundheit diente. Im Kern macht der Beschwerdeführer damit jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand, wie etwa das Vorliegen von zwingenden familiären Gründen oder eine Arbeitssuche im Ausland, geltend. Die Erholung von den Strapazen der Bewerbungen bzw. Erhalt der Arbeitsfähigkeit ist in § 16 Abs 3 AlVG nicht ausdrücklich als Grund für eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe genannt. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachlage dennoch mittelbar unter einen der in § 16 Abs 3 AlVG genannten Gründe subsummiert werden könnten, wäre unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur unter der Prämisse zu prüfen, dass der vorgebrachte Sachverhalt eine im konkreten Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Situation aufzeigen würde, die den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt dringend geboten erscheinen ließe. Eine solche Situation ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Somit war die Frage einer Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter § 16 Abs 3 AlVG nicht weiter zu prüfen.Die Erholung von den Strapazen der Bewerbungen bzw. Erhalt der Arbeitsfähigkeit ist in , Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nicht ausdrücklich als Grund für eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe genannt. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachlage dennoch mittelbar unter einen der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG genannten Gründe subsummiert werden könnten, wäre unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur unter der Prämisse zu prüfen, dass der vorgebrachte Sachverhalt eine im konkreten Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Situation aufzeigen würde, die den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt dringend geboten erscheinen ließe. Eine solche Situation ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Somit war die Frage einer Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nicht weiter zu prüfen. Ausschließlich urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt stellt keinen der in § 16 Abs. 3 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, wie solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind oder solche, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, dar und scheidet die Gewährung einer Nachsicht aus (vgl. VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).Ausschließlich urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt stellt keinen der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, wie solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind oder solche, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, dar und scheidet die Gewährung einer Nachsicht aus vergleiche VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289). Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie angenommen hat, dass Erholungsurlaube, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden können und dass im gegenständlichen Fall gar kein Nachsichtsgrund (wie etwa zwingende familiäre Gründe oder die Arbeitssuche im Ausland) vorgelegen hätten. Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Auslandsaufenthalt der Arbeitssuche oder der Pflege familiärer Kontakte gedient hätte. Vielmehr stützt sich sein Vorbringen darauf, dass er sich von den Strapazen der Bewerbungen erholen wollte und dies seinem Gesundheitszustand verbessert hätte. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachsichtsgrund aufzuzeigen, da er sich auch in dieser Zeit seines Auslandsaufenthaltes für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung hätte halten müssen. Der Umstand, dass er telefonisch erreichbar war, vermag ihn aufgrund der eindeutigen und unbedenklichen Rechtslage nicht zu exkulpieren. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG iVm § 16 Abs. 3 AlVG keine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, da der Beschwerdeführer durch diese nicht in der Möglichkeit der Urlaubsreisen ins Ausland an sich gehindert ist, er lediglich das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum des Urlaubes in Kauf nehmen muss. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG keine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, da der Beschwerdeführer durch diese nicht in der Möglichkeit der Urlaubsreisen ins Ausland an sich gehindert ist, er lediglich das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum des Urlaubes in Kauf nehmen muss. Betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zur formalen Richtigkeit des Bescheides ist anzumerken, dass der erkennende Senat keine Bedenken hinsichtlich der Form und des Inhalts des Bescheides vom 09.09.2020 hat. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2236980.1.00

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