Obsah (10)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 1Artikel 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW161 2197578-1 SpruchW161 2197578-1/42E, W161 2197578-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Seine Ehefrau, seine Mutter und sein Bruder würden in Afghanistan (Provinz Kunduz) leben. Auch er habe zuletzt in der Provinz Kunduz gelebt. Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei Soldat und Leibwächter eines Kommandanten gewesen. Bei einem Talibanangriff habe der Kommandant beide Beine verloren und der BF sei schwer verletzt worden. Die Taliban hätten derzeit die Kontrolle in Kunduz. Sie hätten auch seinen Vater getötet. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sein Kommandant habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Am 27.09.2017 wurden der BF niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einvernommen. Er gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei sunnitischer Moslem. Den Drohbrief habe ihm seine Mutter per Post geschickt, er wisse nicht wann. Er wisse auch nicht was darin stehe. Er sei in Kunduz geboren und habe keine Schule besucht. Er sei zwei Jahre lang Security gewesen, nach dem Krieg in Kunduz habe er aufgehört und sei geflüchtet. Vor dieser Tätigkeit sei er arbeitslos gewesen. Sechs Brüder der Mutter würden in der Stadt Kunduz leben, die Geschwister des Vaters seien auch in Kunduz. Er habe vor der Flucht seine Cousine geheiratet und sei von seiner Mutter getraut worden. Er habe keine Kinder. Vor der Flucht habe er mit der Familie (Frau, Mutter, Bruder) in einem eigenen Haus gelebt. Seine Familie lebe jetzt in der Stadt Kunduz, im Haus des Onkels. Der Onkel unterstütze die Familie. Die finanzielle Situation der Familie sei gut. Er wisse nicht, wann er den letzten Kontakt zur Familie gehabt habe. Der Familie gehe es gut und er habe über Handy und Internet Kontakt gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, er sei Security/Bodyguard bei einem General namens XXXX gewesen. Der General sei beim afghanischen Militär tätig gewesen und sei für die Provinz Kunduz zuständig gewesen. Der General habe (mit anderen Generälen) für den Krieg organisiert. Insgesamt habe der General etwa 6-7 Bodyguards gehabt und sei er immer von allen gemeinsam bewacht worden. Der BF habe neben seiner Tätigkeit als Leibwächter auch Wache vor dem Haus des Generals gehalten. Er habe keine Ausbildung gemacht und die Tätigkeit zwei Jahre ausgeführt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, er sei Security/Bodyguard bei einem General namens römisch 40 gewesen. Der General sei beim afghanischen Militär tätig gewesen und sei für die Provinz Kunduz zuständig gewesen. Der General habe (mit anderen Generälen) für den Krieg organisiert. Insgesamt habe der General etwa 6-7 Bodyguards gehabt und sei er immer von allen gemeinsam bewacht worden. Der BF habe neben seiner Tätigkeit als Leibwächter auch Wache vor dem Haus des Generals gehalten. Er habe keine Ausbildung gemacht und die Tätigkeit zwei Jahre ausgeführt. Im Jahr 2014 habe es ein Selbstmordattentat der Taliban (Explosion) im Ort XXXX (am Fußballplatz/bei der Pferderennbahn) gegeben. Der General, der BF sowie weitere Personen seien dabei verletzt worden. Der General sei wegen seiner schweren Verletzungen in ein deutsches Krankenhaus in Mazar-e Sharif gebracht worden, dann auch nach Kabul, in die Türkei, nach China und zuletzt nach Indien, bevor er dann wieder nach Afghanistan zurückgebracht worden sei. Der BF selbst sei von einem Stück der Bombe am Rücken getroffen worden, habe dabei auch eine Narbe davongetragen und sei in einem Krankenhaus behandelt worden. Nach der Rückkehr des Generals hätten die Taliban Kunduz attackiert. Der BF sei nach Kabul geflohen und sei – auf Anraten des Generals – aus Afghanistan geflüchtet. Der General habe die Kosten für den Schlepper finanziert.Im Jahr 2014 habe es ein Selbstmordattentat der Taliban (Explosion) im Ort römisch 40 (am Fußballplatz/bei der Pferderennbahn) gegeben. Der General, der BF sowie weitere Personen seien dabei verletzt worden. Der General sei wegen seiner schweren Verletzungen in ein deutsches Krankenhaus in Mazar-e Sharif gebracht worden, dann auch nach Kabul, in die Türkei, nach China und zuletzt nach Indien, bevor er dann wieder nach Afghanistan zurückgebracht worden sei. Der BF selbst sei von einem Stück der Bombe am Rücken getroffen worden, habe dabei auch eine Narbe davongetragen und sei in einem Krankenhaus behandelt worden. Nach der Rückkehr des Generals hätten die Taliban Kunduz attackiert. Der BF sei nach Kabul geflohen und sei – auf Anraten des Generals – aus Afghanistan geflüchtet. Der General habe die Kosten für den Schlepper finanziert. Weiters führte der BF aus, dass die Taliban bei seiner Familie gewesen wären. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass sie den BF – wenn sie ihn sehen – töten würden. Auch nach der Flucht des BF nach Europa wären die Taliban noch einmal bei seiner Familie gewesen, wobei seine Mutter dann angegeben habe, nicht zu wissen, wo ihr Sohn sei. Der General sei seit dem Selbstmordattentat behindert und zu Hause (in Kunduz). Der BF legte bei seiner Einvernahme einen Drohbrief der Taliban, diverse Fotos von mehreren Personen mit Militäruniform in einem Krankenhaus bzw. mit Waffen sowie Bestätigungen betreffend einen Deutschkurs vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5.
- Dagegen richtet sich die vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen habe, da er als Security für einen Kommandanten beruflich tätig gewesen sei. Die Taliban hätten ihm zu Beginn seiner 2jährigen Tätigkeit gedroht. Es sei zu einem Selbstmordattentat nahe einer Pferdebahn gekommen, bei welcher der Arbeitgeber des BF so schwer verletzt worden sei, dass ihm beide Beine amputiert worden seien. Im Zeitraum in dem der Kommandant im Ausland aufhältig gewesen sei, habe der BF seine Tätigkeit als Leibwache für die Familie des Kommandanten fortgesetzt. Der Kommandant habe dem BF dazu geraten, zu fliehen. Die Mutter habe ihm einen durch die Taliban verfassten Drohbrief nach Österreich gesandt. Das Vorbringen des BF sei mit den Länderfeststellungen vereinbar. Er habe sich nicht widersprochen und umfassende Antworten gegeben. Die Behörde habe es unterlassen auf das konkrete, individuelle Vorbringen des BF einzugehen. Die berufliche Tätigkeit des BF mache ihn zu einem „high profile target“, weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werde. So seien beispielsweise am 24.
- ein ehemaliger Parlamentsabgeordneter und sein Leibwächter in Kabul erschossen worden. In der Beschwerde wurde auch auf andere derartige Fälle verwiesen. Der BF könne weder in seine Heimatprovinz, noch nach Kabul zurückkehren. Es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.
- Nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung gab der vom BF bevollmächtigte Rechtsanwalt mit am 16.05.2019 eingelangtem Schreiben seine Vertretung bekannt und beantragte, einen namentlich genannten, in Deutschland wohnhaften Zeugen, bei dem es sich um den Neffen des Generals handeln würde und welcher in Deutschland Asyl erhalten hätte, zur Verhandlung am 23.05.2019 zu laden. Der Zeuge kenne den BF persönlich und könne bestätigen, dass dieser bei einem Anschlag auf den General verletzt und vom General weggeschickt bzw. aus Sicherheitsgründen zur Flucht aus Afghanistan aufgefordert worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der mündlichen Verhandlung berichtete der BF zusammengefasst erneut davon, zwei Jahre lang für einen General/Kommandanten (namens „ XXXX “) als Security bzw. einfacher Soldat tätig gewesen zu sein. Er habe Wache vor der Haustür des Generals gehalten, diesen zu militärischen Organisationen/Versammlungen begleitet und auch mit ihm gekämpft. Der BF berichtete ebenso erneut vom Selbstmordanschlag der Taliban, wobei der General stark verletzt worden sei und danach in ausländischen Krankenhäusern behandelt worden sei. Der BF habe währenddessen weiterhin das Haus des Generals bewacht und auch nach der Rückkehr des Generals auf ihn aufgepasst. Es habe dann erneut einen Anschlag von Seiten der Taliban gegeben, wobei das Haus des Generals angezündet und komplett in Flammen aufgegangen sei. Auch der Militärposten sei angegriffen worden. Der BF sei dann nach Kabul geflüchtet und habe der General ihm den Schlepper für die Ausreise aus Afghanistan finanziert. Ergänzend gab der BF weiters an, dass der General zwar nunmehr im Rollstuhl sitze, dieser aber weiterhin (nicht-körperliche) Tätigkeiten für die Regierung ausübe. In der mündlichen Verhandlung berichtete der BF zusammengefasst erneut davon, zwei Jahre lang für einen General/Kommandanten (namens „ römisch 40 “) als Security bzw. einfacher Soldat tätig gewesen zu sein. Er habe Wache vor der Haustür des Generals gehalten, diesen zu militärischen Organisationen/Versammlungen begleitet und auch mit ihm gekämpft. Der BF berichtete ebenso erneut vom Selbstmordanschlag der Taliban, wobei der General stark verletzt worden sei und danach in ausländischen Krankenhäusern behandelt worden sei. Der BF habe währenddessen weiterhin das Haus des Generals bewacht und auch nach der Rückkehr des Generals auf ihn aufgepasst. Es habe dann erneut einen Anschlag von Seiten der Taliban gegeben, wobei das Haus des Generals angezündet und komplett in Flammen aufgegangen sei. Auch der Militärposten sei angegriffen worden. Der BF sei dann nach Kabul geflüchtet und habe der General ihm den Schlepper für die Ausreise aus Afghanistan finanziert. Ergänzend gab der BF weiters an, dass der General zwar nunmehr im Rollstuhl sitze, dieser aber weiterhin (nicht-körperliche) Tätigkeiten für die Regierung ausübe. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt zu Afghanistan (Stand 26.03.2019) sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 erörtert. Der Rechtsvertreter des BF legte den EASO-Bericht von April 2019 vor.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ging das erkennende Gericht - wie schon das BFA - davon aus, dass sich das Vorbringen des BF, wonach er in Afghanistan für einen bekannten General/Kommandanten gearbeitet habe und er deswegen einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, nicht glaubwürdig sei. Da sich das Fluchtvorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubwürdig erwiesen hätte, sei auch dem gestellten Antrag, einen Zeugen mit Wohnsitz in Deutschland einzuvernehmen, keine Folge zu leisten. Auch habe der BF den Zeugen in keiner seiner Einvernahmen erwähnt.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 04.01.2020, Ra 2019/18/0310-12, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass die unterlassene Einvernahme des Zeugen und die dazu gegebene Begründung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche. Demnach dürfe die freie Beweiswürdigung erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen, eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert des Beweises – wie hier – abstrakt (im Vorhinein) beurteilt werde, sei hingegen unzulässig (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 04.01.2020, Ra 2019/18/0310-12, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass die unterlassene Einvernahme des Zeugen und die dazu gegebene Begründung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche. Demnach dürfe die freie Beweiswürdigung erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen, eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert des Beweises – wie hier – abstrakt (im Vorhinein) beurteilt werde, sei hingegen unzulässig vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).
- Am 22.06.2020 ersuchte das erkennende Gericht (über das BFA) im Rechtshilfeweg mit den deutschen Behörden/Gerichten an, betreffend den Zeugen XXXX Erhebungen durchzuführen (Ermittlung der Adresse und Durchführung einer Einvernahme), da aufgrund der herrschenden COVID-19 Pandemie und der damit einher gehenden Restriktionen und Einschränkungen der Reisefreiheit eine Vorladung eines Zeugen aus dem Ausland vor das erkennende Gericht für nicht absehbare Zeit nicht durchführbar ist.
- Am 22.06.2020 ersuchte das erkennende Gericht (über das BFA) im Rechtshilfeweg mit den deutschen Behörden/Gerichten an, betreffend den Zeugen römisch 40 Erhebungen durchzuführen (Ermittlung der Adresse und Durchführung einer Einvernahme), da aufgrund der herrschenden COVID-19 Pandemie und der damit einher gehenden Restriktionen und Einschränkungen der Reisefreiheit eine Vorladung eines Zeugen aus dem Ausland vor das erkennende Gericht für nicht absehbare Zeit nicht durchführbar ist.
- Am 08.10.2020 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung
Art. 133Abs.
1 Z 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof. 11. Am 08.10.2020 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung
Artikel 133
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2020 wurde dem erkennenden Gericht aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
- Am 02.11.2020 wurde das erkennende Gericht darüber verständigt, dass das LG XXXX zu XXXX am 30.10.2020 die Untersuchungshaft wegen § 28a
(1)5. Fall SMG, § 28a
(1)- Fall,
- Fall SMG, § 15 StGB über den BF verhängte.
- Am 02.11.2020 wurde das erkennende Gericht darüber verständigt, dass das LG römisch 40 zu römisch 40 am 30.10.2020 die Untersuchungshaft wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 28 a,
(1)- Fall,
- Fall SMG, Paragraph 15, StGB über den BF verhängte.
- Mit E-Mail vom 12.11.2020 wurde beim BFA betreffend das gestellte Ersuchen vom 22.06.2020 urgiert.
- Am 13.11.2020 teilte das BFA mit, dass sich der Zeuge als Asylwerber in Deutschland aufhalte und wurde auch die aktuelle Adresse des Zeugen bekanntgegeben.
- Am 19.11.2020 wurde durch das erkennende Gericht das Rechtshilfeersuchen samt Fragenkatalog betreffend die in Deutschland durchzuführende Einvernahme des Zeugen übermittelt.
- Am 25.11.2020 langte das Protokoll der durchgeführten Zeugeneinvernahme beim erkennenden Gericht ein. Der Zeuge XXXX gab bei der Befragung durch die deutschen Behörden wie folgt an:Der Zeuge römisch 40 gab bei der Befragung durch die deutschen Behörden wie folgt an: „Frage: Kennen sie den General XXXX persönlich? Und wenn ja, in welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu diesem?„Frage: Kennen sie den General römisch 40 persönlich? Und wenn ja, in welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu diesem? Antwort: Ja, ich kenne XXXX persönlich. Er ist mein Onkel, also der Bruder meinerAntwort: Ja, ich kenne römisch 40 persönlich. Er ist mein Onkel, also der Bruder meiner Mutter. Ich kenne ihn schon mein ganzes Leben lang. Wir wohnten zwar nicht im gleichen Haus, aber im gleichen Dorf. Frage: Welcher Tätigkeit ist General XXXX in Afghanistan nachgegangen?Frage: Welcher Tätigkeit ist General römisch 40 in Afghanistan nachgegangen? Antwort: Er war General bei der Militär-Polizei. Er war dort der Chef. Er kämpfte seit ca. 50 Jahren gegen die Taliban. Wie alt mein Onkel ist, weiß ich aber nicht genau. Mein Onkel ist in Kunduz ein sehr bekannter Mann. Er hat auch viel mit anderen Generälen gesprochen. Er hat auch mit dem deutschen Militär in Kunduz Kontakt gehabt. Frage: Haben Sie Kenntnis über den Anschlag der Taliban auf General XXXX ?Frage: Haben Sie Kenntnis über den Anschlag der Taliban auf General römisch 40 ? Antwort: Ja. Der Anschlag passierte, glaube ich,
- In Kunduz gibt es einen Platz, der heißt XXXX . Dort fand ein Spiel statt, das jeden Freitag dort gespielt wurde. Dabei ritten Spieler auf Pferden und versuchten ein Schaf zu fangen. Mein Onkel war bei diesem Spiel Zuschauer. Außer ihm waren noch weitere Generäle dort und schauten zu. Dann kam ein Taliban-Kämpfer, der eine Bombenweste trug und sprengte sich in die Luft. Dabei wurde mein Onkel von einem Bombensplitter an der Schulter verletzt. Aufgrund der Verletzung konnte er nicht mehr laufen. Er wurde dadurch Querschnittsgelähmt. Er sitzt seit dem auch im Rollstuhl. Nach dem Anschlag wurde er in ein Krankenhaus in Kunduz gebracht. Da er aber schwer verletzt war, wurde er danach in ein deutsches Militärkrankenhaus in Mazar-e Sharif gebracht und dort operiert. Danach verlegte man ihn in die Türkei, wo er weiterbehandelt wurde. Nach der Türkei kam er zurück nach Afghanistan. Vom Anschlag bis zur Rückkehr aus der Türkei vergingen ungefähr römisch 40 . Dort fand ein Spiel statt, das jeden Freitag dort gespielt wurde. Dabei ritten Spieler auf Pferden und versuchten ein Schaf zu fangen. Mein Onkel war bei diesem Spiel Zuschauer. Außer ihm waren noch weitere Generäle dort und schauten zu. Dann kam ein Taliban-Kämpfer, der eine Bombenweste trug und sprengte sich in die Luft. Dabei wurde mein Onkel von einem Bombensplitter an der Schulter verletzt. Aufgrund der Verletzung konnte er nicht mehr laufen. Er wurde dadurch Querschnittsgelähmt. Er sitzt seit dem auch im Rollstuhl. Nach dem Anschlag wurde er in ein Krankenhaus in Kunduz gebracht. Da er aber schwer verletzt war, wurde er danach in ein deutsches Militärkrankenhaus in Mazar-e Sharif gebracht und dort operiert. Danach verlegte man ihn in die Türkei, wo er weiterbehandelt wurde. Nach der Türkei kam er zurück nach Afghanistan. Vom Anschlag bis zur Rückkehr aus der Türkei vergingen ungefähr vier Monate. Frage: Wie ist sein jetziger Gesundheitszustand? Antwort: Vor einem Jahr hatte ich das letzte Mal mit meinem Onkel telefoniert. Er klagte über Schmerzen und Unwohlsein. Seit dem Anschlag hat er nicht mehr gearbeitet und war nur noch zu Hause. Mein Onkel ist mit zwei Frauen verheiratet und hat auch mehrere Kinder. Wie viele Kinder er hat, weiß ich aber nicht. Vor ca. zwei Monaten habe ich das letzte Mal mit meiner Familie über meinen Onkel gesprochen. Ihm geht es immer noch nicht wirklich gut. Der Gesundheitszustand belastet meinen Onkel schwer. Psychisch und physisch. Frage: Kennen Sie Herrn XXXX persönlich?Frage: Kennen Sie Herrn römisch 40 persönlich? Antwort: Ich kenne ihn vom Sehen. Ich habe ihn zusammen mit meinem Onkel gesehen. Wir haben zwar nicht viel miteinander gesprochen, sondern uns nur gegrüßt. Frage: Welche Tätigkeit übte dieser in Afghanistan aus? Antwort: Er war der Bodyguard von meinem Onkel. Er passte aber auch auf die Familie von meinem Onkel auf. Z. B. wenn die Frau von meinem Onkel in die Stadt ging, wurde der XXXX von meinem Onkel zum Aufpassen mitgeschickt. Das habe ich alles selbst gesehen. XXXX trug manchmal Uniform, war aber öfter in zivil unterwegs. Er trug auch immer ein Kalaschnikow-Gewehr. Er wohnte bei meinem Onkel. Er aß und schlief auch dort. Er war rund um die Uhr bei ihm. Er war natürlich nicht der einzige Bodyguard von meinem Onkel. Der General hatte sechs Bodyguards.Antwort: Er war der Bodyguard von meinem Onkel. Er passte aber auch auf die Familie von meinem Onkel auf. Z. B. wenn die Frau von meinem Onkel in die Stadt ging, wurde der römisch 40 von meinem Onkel zum Aufpassen mitgeschickt. Das habe ich alles selbst gesehen. römisch 40 trug manchmal Uniform, war aber öfter in zivil unterwegs. Er trug auch immer ein Kalaschnikow-Gewehr. Er wohnte bei meinem Onkel. Er aß und schlief auch dort. Er war rund um die Uhr bei ihm. Er war natürlich nicht der einzige Bodyguard von meinem Onkel. Der General hatte sechs Bodyguards. Frage: Was genau war die Aufgabe von Herrn XXXX , als er für General XXXX Frage: Was genau war die Aufgabe von Herrn römisch 40 , als er für General römisch 40 tätig war? Antwort: Er hielt Wache vor dem Haus, begleitete ihn zu Treffen und sonstigen Anlässen. Er passt auch auf die Familie meines Onkels auf. Ob er in richtige Kampfhandlungen verwickelt war, weiß ich nicht. Ob mein Onkel in den letzten Jahren in aktive Kampfhandlungen involviert war, weiß ich auch nicht, ich glaube aber eher nicht. Ich glaube, dass er mehr als Befehlshaber tätig war. Frage: Wurde Herr XXXX bei dem Angriff auf den General ebenfalls verletzt? Wenn ja,Frage: Wurde Herr römisch 40 bei dem Angriff auf den General ebenfalls verletzt? Wenn ja, welche Verletzungen trug er dabei davon? Antwort: Ja, er wurde auch verletzt. Er bekam vermutlich einen Bombensplitter ab, der ihn am Rücken getroffen hat. Ich war bei dem Anschlag nicht dabei. Aber ich habe ihn später im Krankenhaus gesehen. Nach dem Anschlag kamen alle Verletzte zunächst nach Kunduz ins Krankenhaus. Ich wurde von den Bodyguards verständigt, die nicht verletzt wurden. Mir wurde gesagt, dass mein Onkel nach einem Anschlag ins Krankenhaus nach Kunduz gebracht worden ist. Dort sind wir, also ich und noch weitere Familienmitglieder, dann hingegangen, um meinen Onkel zu besuchen. Wir sahen dann die ganzen Verletzten. Andere Generäle, Bodyguards und Zuschauer des Spiels. Dort sah ich dann auch den XXXX . Ich sprach aber nicht mit ihm. Ich sah nur, dass er am Rücken verletzt war und stark blutete.gesagt, dass mein Onkel nach einem Anschlag ins Krankenhaus nach Kunduz gebracht worden ist. Dort sind wir, also ich und noch weitere Familienmitglieder, dann hingegangen, um meinen Onkel zu besuchen. Wir sahen dann die ganzen Verletzten. Andere Generäle, Bodyguards und Zuschauer des Spiels. Dort sah ich dann auch den römisch 40 . Ich sprach aber nicht mit ihm. Ich sah nur, dass er am Rücken verletzt war und stark blutete. Frage: Gab es nach dem ersten Angriff auf General XXXX im Jahr 2014 in dem Ort XXXX noch einen weiteren Angriff der Taliban?Frage: Gab es nach dem ersten Angriff auf General römisch 40 im Jahr 2014 in dem Ort römisch 40 noch einen weiteren Angriff der Taliban? Antwort: Nein. Nach dem Angriff im Jahr 2014 hat es keinen Angriff mehr gegeben. Frage: Es gab also keinen Angriff mehr auf ihren Onkel oder das Haus ihres Onkels? Antwort: Es gab eine kurze Zeit, da haben die Taliban ganz Kunduz unter ihre Kontrolle gebracht. Die Taliban gingen dann von Haus zu Haus und schauten, ob noch Leute da waren. Sie schössen dann in die Wände der Häuser. Auch im Haus meines Onkels wurde geschossen. Es war aber niemand von der Familie vor Ort. Auch die Bodyguards waren nicht vor Ort. Bevor die Taliban kamen, wurden die Menschen dort gewarnt und konnten das Gebiet verlassen. Das war, glaube ich, Ende 2015 oder
- Kurz nach dem Vorfall wurde Kunduz jedoch zurückerobert und von den Taliban befreit. Dann konnten die Familien wieder zurück in ihre Häuser. Die Familie von meinem Onkel lebt jetzt überwiegend in einer anderen Wohnung und kehrt nur manchmal in das Haus zurück. Da es in der Gegend Taliban-Spitzel gibt, muss man sehr vorsichtig sein und deshalb lebt die Familie jetzt in einer anderen Wohnung bzw. an wechselnden Orten. Das ganze habe ich aber selbst nicht erlebt, sondern von meiner Familie in Telefonaten erzählt bekommen. Frage: Steht das Haus ihres Onkels noch oder wurde es abgebrannt? Antwort: Nein, das Haus wurde nicht abgebrannt. Das Haus steht noch. Frage: War der XXXX nach der Rückkehr ihres Onkels weiterhin dessen Bodyguard?Frage: War der römisch 40 nach der Rückkehr ihres Onkels weiterhin dessen Bodyguard? Antwort: Ja, nach der Rückkehr meines Onkels aus der Türkei war er weiterhin dessen Bodyguard. Ich habe aber selbst gesehen, dass der XXXX nach der Rückkehr meines Onkels noch in dessen Haus war und das Haus bzw. den General bewacht hat. Da ich mich aber damals um meine eigenen Probleme kümmern musste, habe ich das alles nicht mehr so genau mitbekommen. Ich ging dann 2015 nach Deutschland.Antwort: Ja, nach der Rückkehr meines Onkels aus der Türkei war er weiterhin dessen Bodyguard. Ich habe aber selbst gesehen, dass der römisch 40 nach der Rückkehr meines Onkels noch in dessen Haus war und das Haus bzw. den General bewacht hat. Da ich mich aber damals um meine eigenen Probleme kümmern musste, habe ich das alles nicht mehr so genau mitbekommen. Ich ging dann 2015 nach Deutschland. Frage: Wann haben Sie Ihren Onkel bzw. den XXXX das letzte Mal gesehen bzw.Frage: Wann haben Sie Ihren Onkel bzw. den römisch 40 das letzte Mal gesehen bzw. wann bestand der letzte Kontakt? Antwort: Meinen Onkel habe ich 2015 das letzte Mal gesehen und vor einem Jahr das letzte Mal mit ihm telefoniert. Den XXXX habe ich auch 2015 das letzte Mal gesehen, bevor ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe dann nur über meine Verwandten erfahren, dass der XXXX nach Österreich gegangen ist. Ich habe losen Kontakt mit ihm über Facebook. Über Facebook habe ich von ihm auch erfahren, dass er in Österreich interviewt wurde und man ihm dort nicht glaubt. Er sagte weiterhin, dass er mich in Österreich als Zeuge angegeben hätte und man mich zu ihm befragen könnte. Das ist aber schon eine Zeit lang her. Ich habe mit ihm schon seit drei Monaten keinen Kontakt mehr.Antwort: Meinen Onkel habe ich 2015 das letzte Mal gesehen und vor einem Jahr das letzte Mal mit ihm telefoniert. Den römisch 40 habe ich auch 2015 das letzte Mal gesehen, bevor ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe dann nur über meine Verwandten erfahren, dass der römisch 40 nach Österreich gegangen ist. Ich habe losen Kontakt mit ihm über Facebook. Über Facebook habe ich von ihm auch erfahren, dass er in Österreich interviewt wurde und man ihm dort nicht glaubt. Er sagte weiterhin, dass er mich in Österreich als Zeuge angegeben hätte und man mich zu ihm befragen könnte. Das ist aber schon eine Zeit lang her. Ich habe mit ihm schon seit drei Monaten keinen Kontakt mehr. Frage: Wissen Sie, wie der XXXX nach Österreich gekommen ist? Hatte er Hilfe vonFrage: Wissen Sie, wie der römisch 40 nach Österreich gekommen ist? Hatte er Hilfe von Ihrem Onkel? Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, wann er nach Österreich kam. Ich habe vor ca. einem Jahr durch meine Familie erfahren, dass der XXXX nach Österreich ging.Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, wann er nach Österreich kam. Ich habe vor ca. einem Jahr durch meine Familie erfahren, dass der römisch 40 nach Österreich ging. Frage: Wissen Sie, ob der XXXX in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt hat?Frage: Wissen Sie, ob der römisch 40 in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt hat? Antwort: Das weiß ich nicht, aber wenn man Bodyguard von einem General ist, der gegen die Taliban kämpft, dann hat man auf jeden Fall Probleme. Das ist allgemein bekannt. Frage: Gibt es noch irgendetwas, dass sie über den XXXX sagen können, nach demFrage: Gibt es noch irgendetwas, dass sie über den römisch 40 sagen können, nach dem ich jetzt nicht spezielle gefragt habe? Antwort: Ich weiß nur noch, dass sein Vater XXXX (phon. ) heißt. Der Vater wurde bei Kämpfen der Amerikaner gegen die Taliban durch eine amerikanische Bombe umgebracht. Der Vater war aber kein Taliban, es war sozusagen ein Versehen, dass der Vater durch die Bombe getötet wurde. Ich glaube, diese Information habe ich von meinem Onkel. Wann er mir das aber gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Das ist schon lange her. Solche Themen werden bei uns in Afghanistan einfach angesprochen und man weiß das dann einfach. Außerdem hat der XXXX noch eine Mutter und einen Bruder. Was mit diesen ist oder ob sie noch in Afghanistan sind, weiß ich allerdings nicht.“Antwort: Ich weiß nur noch, dass sein Vater römisch 40 (phon. ) heißt. Der Vater wurde bei Kämpfen der Amerikaner gegen die Taliban durch eine amerikanische Bombe umgebracht. Der Vater war aber kein Taliban, es war sozusagen ein Versehen, dass der Vater durch die Bombe getötet wurde. Ich glaube, diese Information habe ich von meinem Onkel. Wann er mir das aber gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Das ist schon lange her. Solche Themen werden bei uns in Afghanistan einfach angesprochen und man weiß das dann einfach. Außerdem hat der römisch 40 noch eine Mutter und einen Bruder. Was mit diesen ist oder ob sie noch in Afghanistan sind, weiß ich allerdings nicht.“
- Am 26.11.2020 übermittelte die deutsche Behörde ein Konvolut an Bildern des Generals, welche laut Aussagen des Zeugen schon einige Jahre alt seien und den General vor dem Sprengstoffattentat zeigen würden. Der Zeuge habe diese Bilder nachträglich an die deutsche Behörde übermittelt.
- Am 30.11.2020 wurden dem BFA und dem BF die durchgeführte Zeugeneinvernahme sowie das aktuelle LIB zu Afghanistan (Stand: 21.07.2020) übermittelt und ihnen eine Frist von einer Woche zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme wurde in der Folge weder vom BF noch vom BFA abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen: Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er stammt aus der Provinz Kunduz und hat in Afghanistan keine Schule besucht. Der BF hat in Afghanistan in der Provinz Kunduz für einen hochrangigen und bekannten General des afghanischen Militärs namens XXXX als Leibwächter gearbeitet. Durch diese Tätigkeit geriet er in Konflikt mit den Taliban. Im Jahr 2014 hat es ein Bombenattentat auf den General gegeben, dabei wurde auch der BF verletzt. Für den BF besteht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die ernsthafte Gefahr, auf Grund seiner Tätigkeit für den General von den Taliban getötet zu werden. Er konnte damit eine gegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen. Der BF hat in Afghanistan in der Provinz Kunduz für einen hochrangigen und bekannten General des afghanischen Militärs namens römisch 40 als Leibwächter gearbeitet. Durch diese Tätigkeit geriet er in Konflikt mit den Taliban. Im Jahr 2014 hat es ein Bombenattentat auf den General gegeben, dabei wurde auch der BF verletzt. Für den BF besteht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die ernsthafte Gefahr, auf Grund seiner Tätigkeit für den General von den Taliban getötet zu werden. Er konnte damit eine gegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF in Afghanistan nicht zur Verfügung. Der BF befindet sich seit Dezember 2020 in Untersuchungshaft beim Landesgericht XXXX und er weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf:Der BF befindet sich seit Dezember 2020 in Untersuchungshaft beim Landesgericht römisch 40 und er weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf: 1.) BG XXXX , XXXX vom 25.05.2020 (RK 28.05.2020)Delikt: § 83
(1)StGB1.) BG römisch 40 , römisch 40 vom 25.05.2020 (RK 28.05.2020), Delikt: Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat: 12.02.2020 Strafausmaß: Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 1.
- Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). … Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kunduz Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul (DW 30.9.2015). Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh (UNOCHA 4.2014kd). Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt) (OPr 1.2.1017kd); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal (CSO 2019; vgl. IEC 2018kd, UNOCHA 4.2014kd, OPr 1.2.2017kd, NPS o.D.kd). Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit „temporärem“ Status (AAN 7.11.2018; vgl. CSO 2019).Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul (DW 30.9.2015). Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh (UNOCHA 4.2014kd). Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt) (OPr 1.2.1017kd); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal (CSO 2019; vergleiche IEC 2018kd, UNOCHA 4.2014kd, OPr 1.2.2017kd, NPS o.D.kd). Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit „temporärem“ Status (AAN 7.11.2018; vergleiche CSO 2019). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (NPS o.D.kd; vgl. OPr 1.2.2017kd).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (NPS o.D.kd; vergleiche OPr 1.2.2017kd). Ein Abschnitt der asiatischen Autobahn AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar) (MoPW 16.10.2015; vgl. RFE/RL 26.8.2007, IN 24.4.2019, LC 24.4.2019); die Straßenbrücke über den Grenzfluss Panj wurde 2007 eröffnet (RFE/RL 26.8.2007). Eine Autobahn verläuft von Kunduz durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014kd, AAN 12.10.2016). Von der ca. 100 km langen Autobahn von Khulm nach Kunduz, welche die Fahrstrecke zwischen den Provinzen Kunduz und Balkh deutlich reduzieren wird, wurden im April 2017 59 km fertiggestellt (TN 12.4.2017; vgl. Technologists 2019), das übrige Teilstück ist in Bau (Technologists 2019). In Kunduz gibt es einen Flughafen; im Jahr 2017 wurde ein Terminal nach internationalem Standard mit einer Kapazität für 1.300 Personen errichtet (LIFOS 26.9.2018; vgl. PAJ 7.3.2018). Stand Juli 2019 gibt es jedoch keinen Linienbetrieb in Kunduz (F24 10.7.2019).Ein Abschnitt der asiatischen Autobahn AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar) (MoPW 16.10.2015; vergleiche RFE/RL 26.8.2007, IN 24.4.2019, LC 24.4.2019); die Straßenbrücke über den Grenzfluss Panj wurde 2007 eröffnet (RFE/RL 26.8.2007). Eine Autobahn verläuft von Kunduz durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014kd, AAN 12.10.2016). Von der ca. 100 km langen Autobahn von Khulm nach Kunduz, welche die Fahrstrecke zwischen den Provinzen Kunduz und Balkh deutlich reduzieren wird, wurden im April 2017 59 km fertiggestellt (TN 12.4.2017; vergleiche Technologists 2019), das übrige Teilstück ist in Bau (Technologists 2019). In Kunduz gibt es einen Flughafen; im Jahr 2017 wurde ein Terminal nach internationalem Standard mit einer Kapazität für 1.300 Personen errichtet (LIFOS 26.9.2018; vergleiche PAJ 7.3.2018). Stand Juli 2019 gibt es jedoch keinen Linienbetrieb in Kunduz (F24 10.7.2019). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 hat Kunduz den seit 2007 bestehenden Status „schlafmohnfrei“ 2018 beibehalten. Obwohl die Anbaufläche in den letzten Jahren gestiegen ist, blieb sie 2018 immer noch unter 100 Hektar, was die UNODC-Schwelle für den Erhalt des „schlafmohnfreien Status“ darstellt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (AAN 7.11.2018; vgl. AJ 5.2.2019). Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban (UNAMA 24.2.2019) und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein (BAMF 2.9.2019). Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001 (RFE/RL o.D.).Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (AAN 7.11.2018; vergleiche AJ 5.2.2019). Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban (UNAMA 24.2.2019) und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein (BAMF 2.9.2019). Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001 (RFE/RL o.D.). Die Taliban waren im Jahr 2018 in den Distrikten Dasht-e-Archi und Chahar Darah aktiv, wo sich die staatliche Kontrolle auf kleine Teile der Distriktzentren und einige benachbarte Dörfer beschränkte (AAN 7.11.2018). Die Taliban hatten laut Quellen im Februar 2019 im Distrikt Dasht-e-Archi eine parallele Schattenregierung gebildet, die einen Distriktgouverneur, Bildungsleiter, Justiz, Gesundheit, Öffentlichkeitsarbeit, Militär und die Finanzkomitees umfasst. Diese Posten werden von jungen Paschtunen und Usbeken aus dem Distrikt besetzt (AAN 26.2.2019). In Ali Abad, Imam Sahib und Khan Abad erreichte die Präsenz der Regierung fast die Hälfte der Distrikte, während die restlichen Teile umstritten waren. Aqtash, Calbad und Gultipa standen, zum Berichtszeitraum November 2018, weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AAN 7.11.2018). Außerdem soll eine aufständische Gruppe namens Jabha-ye Qariha ("die Front derer, die den Quran auswendig gelernt haben", die Qaris), die als Militärflügel von Jundullah bekannt ist, im Distrikt Dasht-e-Archi aktiv sein. Obwohl Jundullah eine unabhängige Gruppe ist, ist sie mit den Taliban verbündet (AAN 26.2.2019). In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht (NYT 14.6.2019; vgl. JF 6.4.2018); auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten (RE 19.3.2018; 27.2.2019).In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht (NYT 14.6.2019; vergleiche JF 6.4.2018); auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten (RE 19.3.2018; 27.2.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunduz in der Verantwortung des
- ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command – North (TAAC-N) unter der Führung deutscher Streitkräfte untersteht (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kunduz
ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): … *temporäre Distrikte (ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.) Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber
- Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen (UNAMA 2.2020). Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet (z.B. XI 31.7.2019; KP 22.7.2019; KP 11.7.2019; KP 7.7.2019; XI 27.1.2019; TN 10.9.2018; TN 8.2.2019; NYTM 1.8.2019; UNAMA 25.3.2019; IE 20.7.2018); und Luftangriffe durchgeführt (z.B. NYTM 1.8.2019; XI 31.7.2019; KP 22.7.2019; KP 11.7.2019; XI 12.5.2019; TN 31.1.2019; XI 27.1.2019; UNAMA 25.3.2019).Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet (z.B. römisch elf 31.7.2019; KP 22.7.2019; KP 11.7.2019; KP 7.7.2019; römisch elf 27.1.2019; TN 10.9.2018; TN 8.2.2019; NYTM 1.8.2019; UNAMA 25.3.2019; IE 20.7.2018); und Luftangriffe durchgeführt (z.B. NYTM 1.8.2019; römisch elf 31.7.2019; KP 22.7.2019; KP 11.7.2019; römisch elf 12.5.2019; TN 31.1.2019; römisch elf 27.1.2019; UNAMA 25.3.2019). Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften (z.B. BAMF 2.9.2019; NYTM 1.8.2019; XI 28.7.2019; XI 10.7.2019; SP 30.6.2019; TN 13.4.2019; RG 5.2.2019; TN 10.9.2018). Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär (BAMF 2.9.2019; TN 1.9.2019). Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde (AT 14.4.2019; vgl. NYT 18.4.2019). Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar (CBS 20.8.2018; vgl. KP 20.8.2018; BN 20.8.2018; AAN 7.11.2018).Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften (z.B. BAMF 2.9.2019; NYTM 1.8.2019; römisch elf 28.7.2019; römisch elf 10.7.2019; SP 30.6.2019; TN 13.4.2019; RG 5.2.2019; TN 10.9.2018). Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär (BAMF 2.9.2019; TN 1.9.2019). Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde (AT 14.4.2019; vergleiche NYT 18.4.2019). Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar (CBS 20.8.2018; vergleiche KP 20.8.2018; BN 20.8.2018; AAN 7.11.2018). Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen 2018 (AAN 7.11.2018). In Qala-e-Zal, Gultipa und Calbad fand die Wahl wegen hoher Sicherheitsrisiken nicht statt (PAJ 27.10.2018; vgl. AAN 7.11.2018).Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen 2018 (AAN 7.11.2018). In Qala-e-Zal, Gultipa und Calbad fand die Wahl wegen hoher Sicherheitsrisiken nicht statt (PAJ 27.10.2018; vergleiche AAN 7.11.2018). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 22.4.2020 Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 13.5.2019). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 11.3.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 12.2018). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 382.000 beziffert. Die autorisierte Stärke des MoD beträgt 227.103 Mann, während die autorisierte Stärke des MoI 154.626 beträgt. Die ALP zählt mit einer Stärke von 30.000 Leuten als eigenständige Einheit (USDOD 12.2019). Die zugewiesene (tatsächliche) Truppenstärke der ANDSF soll jedoch nur 272,807 betragen. Die Truppenstärke ist somit seit dem Beginn der RS-Mission im Jänner 2015 stetig gesunken. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vgl. SIGAR 30.7.2019; NYT 12.8.2019). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020).Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 382.000 beziffert. Die autorisierte Stärke des MoD beträgt 227.103 Mann, während die autorisierte Stärke des MoI 154.626 beträgt. Die ALP zählt mit einer Stärke von 30.000 Leuten als eigenständige Einheit (USDOD 12.2019). Die zugewiesene (tatsächliche) Truppenstärke der ANDSF soll jedoch nur 272,807 betragen. Die Truppenstärke ist somit seit dem Beginn der RS-Mission im Jänner 2015 stetig gesunken. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vergleiche SIGAR 30.7.2019; NYT 12.8.2019). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020). Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen hat sich erhöht (USDOD 12.2019). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 6.2019). Die derzeitige Anzahl an Frauen, die in der ANA und der ANP dienen, beträgt etwa 4.484 sowie 432 Frauen, die in zivilen Bereichen tätig sind (USDOD 12.2019). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.103 autorisiert (USDOD 12.2019). Soldaten, die zu Vertragsende ihren Dienst verlassen, sind etwa für ein Viertel der monatlichen Ausfallsquoten verantwortlich; während Verluste durch Gefechte nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Ausfallsquoten ausmachen. Auch glich bei der ANA die Rate der Rekrutierungen die Ausfallsrate aus (USDOD 12.2019). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie auch dem Schutz gesetzlicher Rechte und Freiheiten. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA, jedoch ist es nach wie vor das Langzeitziel der ANP, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln (USDOD 12.2019). Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 12.2019). Der autorisierte Personalstand der ANP beträgt 124,626 (USDOD 12.2019). Die ALP wird ausschließlich durch die USA finanziert (USDOD 12.2019). Die ANP rekrutiert lokal vor Ort in einer der 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (SIGAR 30.4.2019). Die Stärke der ALP, deren Mitglieder auch als „Guardians“ bezeichnet werden, auf rund 30.000 Mann stark geschätzt (USDOD 12.2019). Derzeit dienen etwa 3.077 Frauen (jene, die registriert sind und Anspruch auf ein Grundgehalt haben) in der ANP, wobei 8.898 Stellen für Frauen zur Verfügung stehen. Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019). Resolute Support Mission Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 16.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 18.7.2018). In seinen „Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018“ schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 30.08.2018): I. Zusammenfassung römisch eins. Zusammenfassung Diese Richtlinien ersetzen die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April
- Sie werden vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage und weitreichende Menschenrechtsverletzungen herausgegeben. Sie enthalten Informationen über die besonderen Profile von Personen, für die sich internationaler Schutzbedarf im derzeitigen Kontext in Afghanistan ergeben kann. Diese Richtlinien enthalten die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung aktuellsten verfügbaren Informationen aus einer großen Vielfalt von Quellen. Die darin enthaltene Analyse beruht auf öffentlich verfügbaren Informationen und auf Informationen, die UNHCR im Rahmen seiner Tätigkeit in Afghanistan und an anderen Orten gesammelt und erhalten hat, sowie auf Informationen von anderen Organisationen der Vereinten Nationen und Partnerorganisationen. Alle von Asylsuchenden gestellten Anträge müssen in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anträge auf Grundlage der Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) und dem dazugehörigen Protokoll von 1967,
dem Mandat von UNHCR,
regionalen Instrumenten zum Flüchtlingsschutz oder weitergehenden Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich komplementärer Schutzformen untersucht werden. 1. Flüchtlingseigenschaft
der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund einer Kombination aus beiden Gründen. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Risikoprofile entsprechen, internationalen Flüchtlingsschutz benötigen können, jeweils abhängig von den persönlichen Umständen ihres Falles.
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung
(4)Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen
(7)Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben
(8)Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen
(9)Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
(12)Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten
(13)Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen
(14)An Blutfehden beteiligte Personen
(15)Geschäftsleute, andere wohlhabende Personen und deren Angehörige Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend und beruht auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinien vorlagen. Ein Antrag sollte nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, wenn er keinem der hier aufgeführten Profile entspricht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen. Personen, die vor dem Hintergrund dieses Konflikts vor Schaden oder drohendem Schaden fliehen, können die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
Artikel 1A
(2)der GFK erfüllen. Dafür muss die reale Möglichkeit bestehen, dass die Person einen ernsthaften Schaden erleidet, der die Schwelle der Verfolgung wegen eines der in Artikel 1 A
(2)genannten Gründe erreicht. Menschenrechtsverletzungen und andere Formen der Gewalt können einzeln oder kumulativ eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A
(2)der GFK darstellen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Faktoren für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen oder anderen ernsthaften Schäden, die mit hinreichend begründeter Wahrscheinlichkeit einer Person drohen können, (
- i)die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einschließlich der Etablierung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung illegaler Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Einsatzes von Erpressung und illegaler Besteuerung; (
- ii)Zwangsrekrutierung; (iii) die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen (
- iv)das hohe Maß an organisierter Kriminalität und die Möglichkeit lokaler Machthaber („Strongmen“), Kriegsfürsten („Warlords“) und korrupter Beamter, straflos zu agieren; (
- v)die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung infolge der unsicheren Situation; und (
- vi)die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. Damit eine Person, die im Kontext des bewaffneten Konflikts in Afghanistan vor Schaden oder drohendem Schaden flieht, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
Artikel 1A
(2)der GFK erfüllt, muss die drohende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Beispielen für Bedingungen, unter denen Zivilisten Opfer von Gewalt wegen eines Konventionsgrundes werden, solche Situationen, in denen die Gewalt sich in Gebieten ereignet, in denen vorwiegend Zivilisten mit spezifischen ethnischen, politischen oder religiösen Profilen leben, oder an Orten, an denen sich Zivilisten mit derartigen Profilen vorwiegend versammeln (einschließlich Märkten, Moscheen, Schulen oder größerer gesellschaftlicher Zusammenkünfte wie Hochzeiten). Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, dass die Schutz suchende Person dem/den Verfolgungsakteur/en persönlich bekannt ist oder persönlich von diesem/n Akteur/en ausfindig gemacht wird. Auf ähnliche Weise können ganze Gemeinschaften begründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren Konventionsgründen haben; zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass eine Person einer anderen Art oder einem anderen Ausmaß an Schaden ausgesetzt ist als andere Personen mit dem gleichen Profil. 2. Weitergehende Kriterien
dem UNHCR-Mandat, regionalen Instrumenten und ergänzenden Schutzformen Die GFK bildet den Eckpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzsystems. Die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft der GFK müssen so ausgelegt werden, dass Personen oder Personengruppen, die diese Kriterien erfüllen, nach diesem Instrument ordnungsgemäß anerkannt und geschützt werden. Nur wenn festgestellt wird, dass ein Asylsuchender nicht die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft
der GFK erfüllt, sollten weitergehende Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes wie sie im UNHCR-Mandat und regionalen Instrumenten vorgesehen sind, einschließlich des subsidiären Schutzes, geprüft werden. Personen, die vor Gewalt fliehen, die an keinen Konventionsgrund anknüpft, fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der GFK. Diese Personen können ungeachtet dessen in den Anwendungsbereich der weitergehenden Kriterien des UNHCR-Mandats oder der in regionalen Instrumenten festgelegten Kriterien fallen. Das Mandat von UNHCR umfasst Personen, die die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
der GFK und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 erfüllen; allerdings wurde es durch nachfolgende Resolutionen der UN-Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) auf unterschiedliche weitere Situationen der Zwangsumsiedlung infolge willkürlicher Gewalt oder eines Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung erweitert. Im Lichte dieser Entwicklungen erstreckt sich die Zuständigkeit von UNHCR für die Gewährleistung internationalen Flüchtlingsschutzes auf Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes oder des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden, und dorthin wegen der ernsthaften Bedrohung für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, nicht zurückkehren können oder wollen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Indikatoren für die Einschätzung der Bedrohung für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit infolge allgemeiner Gewalt: (
- i)die Anzahl der Opfer in der Zivilbevölkerung infolge willkürlicher Gewaltakte einschließlich Bombenanschlägen, Luftangriffen, Selbstmordattentaten, des Einsatzes von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, kurz IEDs) und Landminen (siehe Abschnitt II.B.1); (
- ii)die Anzahl konfliktbedingter Sicherheitsvorfälle (siehe Abschnitt II.B.2) und (iii) die Anzahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts vertrieben wurden (siehe Abschnitt II.E). Derartige Erwägungen sind jedoch nicht auf die unmittelbaren Auswirkungen von Gewalt beschränkt. Sie umfassen zudem langfristige, indirektere Folgen konfliktbedingter Gewalt, die entweder für sich oder kumulativ zu Bedrohungen für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit führen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Indikatoren für die Einschätzung der Bedrohung für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit infolge allgemeiner Gewalt: (
- i)die Anzahl der Opfer in der Zivilbevölkerung infolge willkürlicher Gewaltakte einschließlich Bombenanschlägen, Luftangriffen, Selbstmordattentaten, des Einsatzes von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, kurz IEDs) und Landminen (siehe Abschnitt römisch zwei.B.1); (
- ii)die Anzahl konfliktbedingter Sicherheitsvorfälle (siehe Abschnitt römisch zwei.B.2) und (iii) die Anzahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts vertrieben wurden (siehe Abschnitt römisch zwei.E). Derartige Erwägungen sind jedoch nicht auf die unmittelbaren Auswirkungen von Gewalt beschränkt. Sie umfassen zudem langfristige, indirektere Folgen konfliktbedingter Gewalt, die entweder für sich oder kumulativ zu Bedrohungen für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit führen. Im Rahmen der außergewöhnlichen Umstände in Afghanistan gehört zu den relevanten Erwägungen für die Einschätzung der Bedrohung für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, die Tatsache, dass die Regierung die wirksame Kontrolle über Gebiete des Landes an regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verloren hat und nicht in der Lage ist, die Zivilbevölkerung zu schützen. Verfügbare Informationen legen nahe, dass die Kontrolle über zentrale Elemente des Lebens der in diesen Gebieten lebenden Menschen mithilfe von Repression und Zwang ausgeübt wird und eine öffentliche Ordnung untergräbt, die auf der Achtung von Rechtsstaatlichkeit und der Würde des Menschen beruht. Derartige Situationen sind durch systematischen Einsatz von Einschüchterung und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in einem Klima weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass Personen aus Gebieten, die vom aktiven Kampfgeschehen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen unterschiedlichen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind, oder die – wie oben dargestellt – tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, des internationalen Schutzes bedürfen können. Personen, die die Flüchtlingskriterien der GFK nicht erfüllen, können dem internationalen Schutz
dem weitergehenden Mandat von UNHCR aufgrund von ernsthafter Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit infolge allgemeiner Gewalt oder von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, unterfallen. Afghanische Staatsangehörige und andere Personen, die aus Afghanistan stammen und internationalen Schutz in Ländern suchen, die Vertragsstaaten der Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika (OAU-Konvention) sind, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
der GFK erfüllen, können dem Flüchtlingsbegriff in Artikel I
(2)der OAU-Konvention unterfallen. Insbesondere vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die aus Gebieten Afghanistans stammen, die von aktiven Kampfhandlungen im Rahmen des fortwährenden Machtkampfes zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen unterschiedlichen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind, oder aus Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden, des internationalen Schutzes
Artikel I
(2)der OAU-Konvention von 1969 bedürfen können, da sie aufgrund von Bedrohungen für ihr Leben, ihre Freiheit oder Sicherheit infolge von Ereignissen, die ernsthafte Störungen der öffentlichen Ordnung darstellen, gezwungen waren, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verlassen. Afghanische Staatsangehörige und andere Personen, die aus Afghanistan stammen und internationalen Schutz in Ländern suchen, die Vertragsstaaten der Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika (OAU-Konvention) sind, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
der GFK erfüllen, können dem Flüchtlingsbegriff in Artikel römisch eins
(2)der OAU-Konvention unterfallen. Insbesondere vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die aus Gebieten Afghanistans stammen, die von aktiven Kampfhandlungen im Rahmen des fortwährenden Machtkampfes zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen unterschiedlichen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind, oder aus Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden, des internationalen Schutzes
Artikel römisch eins
(2)der OAU-Konvention von 1969 bedürfen können, da sie aufgrund von Bedrohungen für ihr Leben, ihre Freiheit oder Sicherheit infolge von Ereignissen, die ernsthafte Störungen der öffentlichen Ordnung darstellen, gezwungen waren, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verlassen. Asylsuchende aus Afghanistan, die internationalen Schutz in Ländern suchen, die die Cartagena-Flüchtlingserklärung („Cartagena-Erklärung”) in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben, können die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft
den Bestimmungen der Cartagena-Erklärung erfüllen. Insbesondere ist UNHCR der Auffassung, dass Personen aus Gebieten in Afghanistan, die von aktiven Kämpfen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind, oder Personen aus Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden, und die die Kriterien der GFK nicht erfüllen, internationalen Schutzes
den Bestimmungen der Cartagena-Erklärung bedürfen können, da ihr Leben, ihre Sicherheit oder Freiheit von Bedingungen bedroht waren, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Afghanische Staatsangehörige, die internationalen Schutz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) suchen und nicht Flüchtlinge im Sinne der GFK sind, können die Kriterien für subsidiären Schutz
Artikel 15
der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) erfüllen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie in Afghanistan der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wären. Im Licht der in Abschnitt II.C dieser Richtlinien enthaltenen Informationen können Asylsuchende – je nach den einzelfallbezogenen Umständen – des subsidiären Schutzes
Artikel 15
(
- a)oder Artikel 15 (
- b)bedürfen, wenn sie der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) durch den Staat oder seine Vertreter oder durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ausgesetzt sind. Ebenso können in Anbetracht dessen, dass Afghanistan weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen ist, und im Lichte der in den Abschnitten II.B, II.C, II.D und II.E dieser Richtlinie dargelegten Informationen Antragsteller, die aus vom Konflikt betroffenen Gebieten stammen oder dort vormals aufhältig waren, – je nach den einzelfallbezogenen Umständen – subsidiären Schutzes
Artikel 15
(c) bedürfen, wenn sie einer ernsthaften und individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein würden. Afghanische Staatsangehörige, die internationalen Schutz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) suchen und nicht Flüchtlinge im Sinne der GFK sind, können die Kriterien für subsidiären Schutz
Artikel 15
der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) erfüllen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie in Afghanistan der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wären. Im Licht der in Abschnitt römisch zwei.C dieser Richtlinien enthaltenen Informationen können Asylsuchende – je nach den einzelfallbezogenen Umständen – des subsidiären Schutzes
Artikel 15
(
- a)oder Artikel 15 (
- b)bedürfen, wenn sie der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) durch den Staat oder seine Vertreter oder durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ausgesetzt sind. Ebenso können in Anbetracht dessen, dass Afghanistan weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen ist, und im Lichte der in den Abschnitten römisch zwei.B, römisch zwei.C, römisch zwei.D und römisch zwei.E dieser Richtlinie dargelegten Informationen Antragsteller, die aus vom Konflikt betroffenen Gebieten stammen oder dort vormals aufhältig waren, – je nach den einzelfallbezogenen Umständen – subsidiären Schutzes
Artikel 15
(c) bedürfen, wenn sie einer ernsthaften und individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein würden. Angesichts des wenig vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollten Anträge von afghanischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz
dem Mandat von UNHCR oder
den Definitionen in regionalen Instrumenten sorgfältig und einzelfallbezogen im Lichte der vom Antragsteller vorgebrachten Beweise und anderer aktueller und verlässlicher Informationen über die Situation in Afghanistan geprüft werden, wobei der zukunftsorientierte Charakter der Ermittlung des Schutzbedarfs angemessen berücksichtigt werden muss. 3. Interne Schutzalternative (IFA/IRA) Im Lichte der vorliegenden Beweise von schwerwiegenden und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in Gebieten unter deren wirksamer Kontrolle und der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben. Hinsichtlich Personen, die über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen, kann eventuell im Ausnahmefall anderes gelten. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Ausführlichere Anleitungen zur Beurteilung der Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative in Teilen Afghanistans, die weder von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, noch Schauplatz aktiver Kampfhandlungen sind, finden sich in den Abschnitten III.C.1 (Analyse der Relevanz) und III.C.2 (Analyse der Zumutbarkeit) der vorliegenden Richtlinien. Ausführlichere Anleitungen zur Beurteilung der Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative in Teilen Afghanistans, die weder von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, noch Schauplatz aktiver Kampfhandlungen sind, finden sich in den Abschnitten römisch drei.C.1 (Analyse der Relevanz) und römisch drei.C.2 (Analyse der Zumutbarkeit) der vorliegenden Richtlinien. Im konkreten Fall von Kabul als einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative, sieht UNHCR folgende Leitlinien vor (siehe Abschnitt III.C.4). Zur Beurteilung der Relevanz von Kabul als möglicher interner Schutzalternative und insbesondere des Risikos, dass der Betroffene einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens – einschließlich einer schwerwiegenden Gefahr für Leben, Sicherheit, Freiheit oder Gesundheit, oder schwerer Diskriminierung – ausgesetzt wäre, müssen die Entscheidungsträger die negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul gebührend berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung ist hier der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2018 über den Schutz von Zivilpersonen, in dem es heißt, dass die Mission 2017 „wieder Höchstwerte im Hinblick auf die Zahl ziviler Opfer in der Provinz Kabul dokumentierte, die vor allem auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren. Von den in der Provinz Kabul registrierten 1 831 zivilen Opfern (479 Tote und 1 352 Verletzte) resultierten 88 Prozent aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in der Stadt Kabul”. UNAMA berichtete, dass die Zahl der 2017 durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in der Stadt Kabul ums Leben gekommenen oder verletzten Zivilisten 70 Prozent aller 2017 dokumentierten zivilen Opfer solcher Angriffe in Afghanistan ausmachte.Im konkreten Fall von Kabul als einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative, sieht UNHCR folgende Leitlinien vor (siehe Abschnitt römisch drei.C.4). Zur Beurteilung der Relevanz von Kabul als möglicher interner Schutzalternative und insbesondere des Risikos, dass der Betroffene einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens – einschließlich einer schwerwiegenden Gefahr für Leben, Sicherheit, Freiheit oder Gesundheit, oder schwerer Diskriminierung – ausgesetzt wäre, müssen die Entscheidungsträger die negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul gebührend berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung ist hier der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2018 über den Schutz von Zivilpersonen, in dem es heißt, dass die Mission 2017 „wieder Höchstwerte im Hinblick auf die Zahl ziviler Opfer in der Provinz Kabul dokumentierte, die vor allem auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren. Von den in der Provinz Kabul registrierten 1 831 zivilen Opfern (479 Tote und 1 352 Verletzte) resultierten 88 Prozent aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in der Stadt Kabul”. UNAMA berichtete, dass die Zahl der 2017 durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in der Stadt Kabul ums Leben gekommenen oder verletzten Zivilisten 70 Prozent aller 2017 dokumentierten zivilen Opfer solcher Angriffe in Afghanistan ausmachte. UNHCR stellt fest, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Kabul als vorgeschlagener interner Schutzalternative muss festgestellt werden, dass die Person Zugang zu Folgendem hat: (
- i)einer Unterkunft; (
- ii)grundlegender Versorgung, wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (iii) Lebensgrundlagen oder erwiesener und nachhaltiger Unterstützung, um einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Maßgebliche Informationen, die die Entscheidungsträger diesbezüglich zu berücksichtigen haben, sind unter anderem die schwerwiegenden Bedenken, die Akteure der humanitären Hilfe und Entwicklungsarbeit hinsichtlich der begrenzten Aufnahmekapazität Kabuls zum Ausdruck gebracht haben. Seit dem Fall des einstigen Taliban-Regimes 2001 hat die Region Kabul City den größten Bevölkerungszuwachs in Afghanistan erlebt. Offiziellen Bevölkerungsschätzungen zufolge hatte die Region Kabul City Anfang 2016 5 Millionen Einwohner, 60 Prozent davon in der Stadt Kabul. Dazu kamen 2016, wie in Abschnitt II.F beschrieben, über eine Million aus Iran und Pakistan zurückkehrender Afghanen, gefolgt von weiteren 620 000 Heimkehrern im Jahr 2017. Der Protection Cluster in Afghanistan stellte schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: „Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw.” Maßgebliche Informationen, die die Entscheidungsträger diesbezüglich zu berücksichtigen haben, sind unter anderem die schwerwiegenden Bedenken, die Akteure der humanitären Hilfe und Entwicklungsarbeit hinsichtlich der begrenzten Aufnahmekapazität Kabuls zum Ausdruck gebracht haben. Seit dem Fall des einstigen Taliban-Regimes 2001 hat die Region Kabul City den größten Bevölkerungszuwachs in Afghanistan erlebt. Offiziellen Bevölkerungsschätzungen zufolge hatte die Region Kabul City Anfang 2016 5 Millionen Einwohner, 60 Prozent davon in der Stadt Kabul. Dazu kamen 2016, wie in Abschnitt römisch zwei.F beschrieben, über eine Million aus Iran und Pakistan zurückkehrender Afghanen, gefolgt von weiteren 620 000 Heimkehrern im Jahr 2017. Der Protection Cluster in Afghanistan stellte schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: „Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw.” Laut der Erhebung über die Lebensbedingungen in Afghanistan 2016-2017 leben 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen. Das International Growth Centre vermerkte im Januar 2018: „Kabul hat in den letzten drei Jahrzehnten eine rasante Urbanisierung erfahren. Das Bevölkerungswachstum in der Stadt übersteigt die Fähigkeit der Stadt, die nötige Infrastruktur sowie die erforderlichen Versorgungsdienste und Arbeitsplätze für die Bewohner bereitzustellen, wodurch ausgedehnte informelle Siedlungen entstehen, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben.” Vor dem Hintergrund der allgemeinen Sorge angesichts der zunehmenden Armut in Afghanistan – der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist Berichten zufolge von 34 Prozent in 2007/2008 auf 55 Prozent im Berichtszeitraum 2016/2017 angestiegen – stellte die Asia Foundation in ihrer Erhebung über die afghanische Bevölkerung aus dem Jahr 2017 fest, dass eine Verschlechterung der Finanzlage in der Region Zentralafghanistan/Kabul mit 43,9 Prozent am stärksten wahrnehmbar war. Im Januar 2017 wurde berichtet, dass 55 Prozent der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert waren. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Sorge angesichts der zunehmenden Armut in Afghanistan – der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist Berichten zufolge von 34 Prozent in 2007 aus 2008, auf 55 Prozent im Berichtszeitraum 2016 aus 2017, angestiegen – stellte die Asia Foundation in ihrer Erhebung über die afghanische Bevölkerung aus dem Jahr 2017 fest, dass eine Verschlechterung der Finanzlage in der Region Zentralafghanistan/Kabul mit 43,9 Prozent am stärksten wahrnehmbar war. Im Januar 2017 wurde berichtet, dass 55 Prozent der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert waren. In seinem Überblick von 2018 über den Bedarf an humanitärer Hilfe reiht das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) Kabul unter den 10 (von insgesamt 34) Provinzen ein, „die am stärksten vom Konflikt betroffen sind“. In dem Überblick heißt es weiter, dass „der Bedarf in großen Ballungszentren am größten ist, einschließlich Kabuls und der Stadt Jalalabad, wo sowohl Binnenvertriebene als auch Heimkehrer zusammenkamen auf der Suche nach Erwerbsmöglichkeiten und einer Existenzgrundlage sowie nach Zugang zu grundlegenden und lebenswichtigen Versorgungsdiensten. Der Bedarf an humanitärer Hilfe in diesen beiden Provinzen macht 42 Prozent des gesamten Bedarfs an humanitärer Hilfe aufgrund von Binnenvertreibung und grenzüberschreitenden Zustroms aus.” Im Hinblick auf die Überlegungen betreffend die Analyse der Relevanz und Zumutbarkeit Kabuls als vorgeschlagener interner Schutzalternative, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen, von Konflikt und Menschenrechtsverletzungen geprägten Lage und deren negativen Auswirkungen auf den größeren sozioökonomischen Kontext, steht UNHCR auf dem Standpunkt, dass eine interne Schutzalternative in Kabul grundsätzlich nicht gegeben ist. 4. Ausschlussgründe Angesichts der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht während der langen Geschichte bewaffneter Konflikte in Afghanistan kann sich bei einzelnen Anträgen afghanischer Asylsuchender die Frage nach Ausschlussgründen
Artikel 1F der GFK stellen.
Insbesondere bei folgenden Profilen ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich: (
- i)Ehemalige Angehörige der Streitkräfte und des Geheimdienst-/Sicherheitsapparats einschließlich KhAD/WAD-Agenten (Agenten des staatlichen Dienstes für Informationssicherheit Khadamate Ettelaate Dowlati und des Ministeriums für Staatssicherheit Wezarat-e Amniyat-e Dowlati) sowie ehemalige Funktionäre der kommunistischen Regime (
- ii)Ehemalige Mitglieder bewaffneter Gruppen und Milizen während und nach den kommunistischen Regimen (iii) (Ehemalige) Mitglieder und Befehlshaber regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) (
- iv)(Ehemalige) Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), einschließlich des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) (
- v)(Ehemalige) Mitglieder paramilitärischer Gruppen und Milizen und (
- vi)(Ehemalige) Mitglieder von Gruppen und Netzwerken, die in organisierte Kriminalität verwickelt sind 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, seiner Muttersprache, seiner Herkunft und seiner fehlenden Schulbildung gründen sich auf seine glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Das erkennende Gericht ging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst zwar – insbesondere wegen der teilweise unkonkreten, vagen und nicht immer plausiblen Angaben des BF - von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens aus; aufgrund der durchgeführten Zeugeneinvernahme steht für das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aber fest, dass der BF tatsächlich als Leibwächter eines hochrangigen und bekannten Generals des afghanischen Militärs gearbeitet hat und er deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer begründeten Verfolgung ausgesetzt ist. Der von den deutschen Behörden einvernommene Zeuge konnte zunächst glaubhaft darlegen, der Neffe des afghanischen Generals XXXX zu sein. Er brachte ein Konvolut an Bildmaterial seines Onkels in Vorlage und gab zudem auch plausibel und glaubhaft an, dass er den BF bei dessen Tätigkeit als Leibwächter für den Onkel/General gesehen hat (vgl. S. 3 des Vernehmungsprotokolls). Der Zeuge führte darüber hinaus – in Übereinstimmung mit den Angaben des BF - aus, dass der BF bei seiner Tätigkeit als Leibwächter eine Kalaschnikov-Waffe getragen habe und einer von sechs Leibwächter des Onkels gewesen sei. Der Zeuge gab weiters an, dass der BF nicht nur für die Sicherheit des Generals, sondern auch für die Sicherheit des Hauses bzw. der Familie des Generals eingesetzt wurde (vgl. S. 4 Vernehmungsprotokoll), was ebenso mit den Angaben des BF in seinem Asylverfahren übereinstimmt. Der Zeuge konnte auch plausible Angaben zu dem vom BF im Asylverfahren geschilderten Bombenattentat der Taliban machen und wusste er ebenso über die Verletzungen des Generals sowie auch über jene des BF Bescheid (vgl. S. 3 und 4 Vernehmungsprotokoll). Der von den deutschen Behörden einvernommene Zeuge konnte zunächst glaubhaft darlegen, der Neffe des afghanischen Generals römisch 40 zu sein. Er brachte ein Konvolut an Bildmaterial seines Onkels in Vorlage und gab zudem auch plausibel und glaubhaft an, dass er den BF bei dessen Tätigkeit als Leibwächter für den Onkel/General gesehen hat vergleiche S. 3 des Vernehmungsprotokolls). Der Zeuge führte darüber hinaus – in Übereinstimmung mit den Angaben des BF - aus, dass der BF bei seiner Tätigkeit als Leibwächter eine Kalaschnikov-Waffe getragen habe und einer von sechs Leibwächter des Onkels gewesen sei. Der Zeuge gab weiters an, dass der BF nicht nur für die Sicherheit des Generals, sondern auch für die Sicherheit des Hauses bzw. der Familie des Generals eingesetzt wurde vergleiche S. 4 Vernehmungsprotokoll), was ebenso mit den Angaben des BF in seinem Asylverfahren übereinstimmt. Der Zeuge konnte auch plausible Angaben zu dem vom BF im Asylverfahren geschilderten Bombenattentat der Taliban machen und wusste er ebenso über die Verletzungen des Generals sowie auch über jene des BF Bescheid vergleiche S. 3 und 4 Vernehmungsprotokoll). Vom Bundesverwaltungsgericht wird weiterhin auch nicht verkannt, dass der BF vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Fluchtgründen nicht sehr detaillierte Angaben machte bzw. seine Angaben teilweise auch voneinander abweichen (so etwa seine Schilderung betreffend die Krankenhausaufenthalte des Generals); diesbezüglich geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass dieser Umstand auf die fehlende Schulbildung des BF zurückzuführen ist. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführte, dass das Haus des Generals mittlerweile abgebrannt sei, der Zeuge über dieses Detail in seiner Einvernahme aber nicht Bescheid wusste, so wird auch diese Steigerung der Fluchtgründe des BF nicht übersehen. Da aber nach Durchführung der Zeugeneinvernahme nunmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Aussagen des BF, wonach er als Leibwächter für einen hochrangigen General des afghanischen Militärs gearbeitet habe, glaubhaft sind, ist es sohin auch nicht mehr erforderlich, im Einzelnen zu überprüfen, ob die angeführten Ereignisse (allesamt) tatsächlich stattgefunden haben und ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im Zweifelsfalle zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20056 § 3 K20). Aus denselben Gründen kann auch die Echtheit des vom BF vorgelegten Schreibens (Drohbrief) im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird weiterhin auch nicht verkannt, dass der BF vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Fluchtgründen nicht sehr detaillierte Angaben machte bzw. seine Angaben teilweise auch voneinander abweichen (so etwa seine Schilderung betreffend die Krankenhausaufenthalte des Generals); diesbezüglich geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass dieser Umstand auf die fehlende Schulbildung des BF zurückzuführen ist. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführte, dass das Haus des Generals mittlerweile abgebrannt sei, der Zeuge über dieses Detail in seiner Einvernahme aber nicht Bescheid wusste, so wird auch diese Steigerung der Fluchtgründe des BF nicht übersehen. Da aber nach Durchführung der Zeugeneinvernahme nunmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Aussagen des BF, wonach er als Leibwächter für einen hochrangigen General des afghanischen Militärs gearbeitet habe, glaubhaft sind, ist es sohin auch nicht mehr erforderlich, im Einzelnen zu überprüfen, ob die angeführten Ereignisse (allesamt) tatsächlich stattgefunden haben und ist, sowei