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{'item': 'W174 2126032-2'}

Obsah (11)§ 32Art 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW174 2126032-2 SpruchW174 2126032-2/2E, W174 2126032-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 32Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Vw

GVG nicht stattgegeben.Dem Antrag wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, VwGVG nicht stattgegeben. B) II. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.F. Bundesamt) vom 07.04.2016, ZL. 1017153202 – 14575364/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 07.04.2017 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.F. Bundesamt) vom 07.04.2016, ZL. 1017153202 – 14575364/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.04.2017 erteilt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
  3. Am 20.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, GZ W174 2126032-1/26E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.04.2016

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, GZ W174 2126032-1/26E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.04.2016

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters bzw. wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung oder Religion von Verfolgung durch die Taliban bedroht zu sein. Beweiswürdigend wurde dazu folgendes ausgeführt: „Am 10.8.2015 erstellte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zu seinem Vorbringen. Demnach ist die vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person XXXX und hat keine verwandtschaftlichen Verbindungen zum Beschwerdeführer, sondern zwei Söhne, von denen einer Soldat in der ANA und der zweite noch ein Kind ist. Dazu gegensätzlich hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben, sie wären insgesamt fünf Söhne und es gebe vier Schwestern. Außerdem wäre sein Vater XXXX . Polizeikommandant war laut Rechercheergebnis jedoch eine andere namentlich genannte Person und zu keiner Zeit in den 4 Jahren vor der Recherche, also seit 2011 die vom Beschwerdeführer als sein Vater bezeichnete Person. Somit besteht bereits in der Basis der Fluchtgeschichte ein grober Widerspruch zwischen dem Rechercheergbnis und den Angaben des Beschwerdeführers, demzufolge bereits der Beruf des angeblichen Vaters, die Ursache seiner Verfolgung sein soll. Auch hat der Beschwerdeführer sowohl deren Beruf als auch die Anzahl der Söhne des XXXX mehrfach und stets unrichtig angegeben.Demnach ist die vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person römisch 40 und hat keine verwandtschaftlichen Verbindungen zum Beschwerdeführer, sondern zwei Söhne, von denen einer Soldat in der ANA und der zweite noch ein Kind ist. Dazu gegensätzlich hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben, sie wären insgesamt fünf Söhne und es gebe vier Schwestern. Außerdem wäre sein Vater römisch 40 . Polizeikommandant war laut Rechercheergebnis jedoch eine andere namentlich genannte Person und zu keiner Zeit in den 4 Jahren vor der Recherche, also seit 2011 die vom Beschwerdeführer als sein Vater bezeichnete Person. Somit besteht bereits in der Basis der Fluchtgeschichte ein grober Widerspruch zwischen dem Rechercheergbnis und den Angaben des Beschwerdeführers, demzufolge bereits der Beruf des angeblichen Vaters, die Ursache seiner Verfolgung sein soll. Auch hat der Beschwerdeführer sowohl deren Beruf als auch die Anzahl der Söhne des römisch 40 mehrfach und stets unrichtig angegeben. Ein Anschlag auf den vom Beschwerdeführer als seinem Vater benannten Mann hat zwar stattgefunden und dieser wurde verwundet, begab sich jedoch auf eigene Kosten und nicht auf Kosten der Regierung, wie vom Beschwerdeführer angegeben, nach Indien in ein näher genanntes Krankenhaus zur Behandlung. Dieser Vorfall ist, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, in der Heimatregion des Beschwerdeführers notorisch bekannt. Auch die Dometscherin bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung, indem sie angab, dass die Bewohner der jeweiligen afghanischen Regionen Namen von Personen, die dort als Gouverneur, Vizegouverneur oder Polizeichef bzw. deren Vertreter tätig waren oder sind, regelmäßig kennen. Demzufolge ist es durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer als Bewohner dieser Region der Anschlag und auch die Behandlung des Verletzten bekannt sind, während er über diverse Details, wie zB wer die Kosten der Behandlung damals getragen hat, nicht Bescheid weiß. Auch hat die als vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person keinen Sohn mit Namen des angeblich getöteten Bruders des Beschwerdeführers und die Bewohner des betreffenden Dorfes verneinten dessen Hinrichtung durch die Taliban bei einer vor Ort durchgeführten Befragung. Der XXXX kennt laut Rechercheergebnis keine Berichte darüber, weder offiziell noch inoffiziell, dass eine Person mit diesem Namen dort aufgehängt oder anderweitig zu Tode gebracht wurde.Auch hat die als vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person keinen Sohn mit Namen des angeblich getöteten Bruders des Beschwerdeführers und die Bewohner des betreffenden Dorfes verneinten dessen Hinrichtung durch die Taliban bei einer vor Ort durchgeführten Befragung. Der römisch 40 kennt laut Rechercheergebnis keine Berichte darüber, weder offiziell noch inoffiziell, dass eine Person mit diesem Namen dort aufgehängt oder anderweitig zu Tode gebracht wurde. Die Familie der als Vater des Beschwerdeführers benannten Person ist laut Staatendokumentation in Lalpur bekannt und lebt seit vielen Jahren dort. Die Identität des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht geklärt werden. Bei seiner Tazkira handelt es sich um eine Fälschung, ebenso bei den übermittelten Ausweisen. Auch anlässlich der Recherchen in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer von keinem der Befragten anhand des übermittelten Lichtbildes identifiziert werden. Dazu erklärte der Beschwerdeführervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - und somit über vier Jahre später - erstmals vage, dass der Beschwerdeführer sowie seine mittlerweile im Bundesgebiet befindlichen beiden Söhne unisono behaupteten, dass die vor Ort entsandte befragende Person Bestechungsgeld verlangt hätte, was jedoch verweigert worden sei, was zu einem falschen Rechercheergebnis geführt habe. Einerseits wurde dazu Konkreteres nicht ausgeführt und andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrere gefälschte Dokumente vorgelegt hat und sich seine Fluchtgeschichte auch in wesentlichen Punkten als nicht nachvollziehbar darstellt. Zudem kommt den Recherchen vor Ort schon deshalb besonderes Gewicht zu, weil die österreichischen Vertretungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle Vertrauensanwälte, Gutachter und Sachverständige einsetzen. Weiters ist zur Fluchtgeschichte selbst ist anzumerken, dass obwohl laut den Angaben des Beschwerdeführers auf seinen Vater bereits zwei Attentate verübt worden sein sollen, dieser nach wie vor - seit der Ausreise des Beschwerdeführers sind mittlerweile fast sechs Jahren vergangene - unbehelligt in der Heimat leben kann und auch weitere männliche Familienmitglieder, wie die Brüder des Beschwerdeführers bzw. die anderen Söhne seines angeblichen Vaters, noch lange Zeit unbehelligt dort aufhältig waren. Abgesehen davon, dass die angebliche Entführung und Ermordung des jüngeren Bruders durch die Staatendokumentation nicht verifiziert werden hatte könne, war das diesbezügliche Vorbringen auch im Ergebnis äußerst vage. Der Beschwerdeführer gab dazu ausschließlich an, dass er selbst als ältester Sohn von den Taliban bedroht, jedoch sein jüngerer Bruder erwischt und getötet worden wäre. Die Taliban hätten um 1:00 Uhr nachts, während nur Frauen und Kinder im Haus gewesen wären, den Bruder entführt und in einen anderen Ort gebracht, wo er von den Dorfältesten der Umgebung um 13:00 Uhr durch einen Kopfschuss getötet worden sei. Eine Erklärung dafür, wieso die Taliban diesen und keinen anderen seiner Brüder umgebracht haben, obwohl sie eigentlich den Beschwerdeführer gesucht hätten, gab der Beschwerdeführer nicht ab. Die drei Male, bei denen der Beschwerdeführer erfolglos von den Taliban gesucht worden sein soll, wurden insgesamt betrachtet ebenfalls ohne maßgebliche Details geschildert und sind schon deshalb nicht plausibel. Auch ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht nachvollziehbar, wie die Familie bzw. die Mutter des Beschwerdeführers jedes Mal von einer bestimmten Nachbarin bzw. deren Sohn rechtzeitig gewarnt werden konnte, obwohl die Taliban immer um ca. 23:00 Uhr gekommen seien, also zu einer Zeit, zu der laut den Angaben des Beschwerdeführers die Menschen im Dorf normalerweise bereits schlafen. Der Versuch des Beschwerdeführers dies damit zu erklären, dass die Taliban zuerst an die Türen der Häuser in der Straße geklopft hätten, während die Bewohner des ersten Hauses geöffnet und einer mit den Taliban gesprochen habe, hätte eine andere Person aus diesem ersten Haus in der Straße die Familie des Beschwerdeführers gewarnt und bis die Taliban dann beim Haus des Beschwerdeführers angekommen seien, wären etwa 15 bis 20 Minuten vergangen, ist nicht überzeugend. Wenn die Taliban, wie der Beschwerdeführer weiter angab, nur nach dessen Familie gesucht hätten, weil deren Vater für die Regierung gearbeitet habe, warum sollten die Taliban in einem solchen Fall zuvor bei vielen anderen Häusern in der Straße klopfen, bevor sie zur eigentlich gesuchten Familie kommen. Zumindest beim zweiten oder jedenfalls beim dritten Besuch sollten die Taliban die Lage des gesuchten Hauses im Ort bzw. in der Straße ohnehin bereits gekannt haben, sodass sich ein Klopfen an andere Türen schon aus diesem Grund erübrigt und nicht erklären lässt. Auch habe es sich jedes Mal um 20 Taliban gehandelt, die gekommen seien, um nach der Familie des Beschwerdeführers zu suchen. Einer oder mehrere dieser zahlreichen Männer, die Ausschau nach dem Haus der Familie des Beschwerdeführers gehalten haben sollen und insgesamt drei Male dorthin gekommen seien, hätten jedenfalls bemerkt, dass jemand aus dem ersten Haus der Straße zum Haus des Beschwerdeführers läuft um ihn zu warnen. Auch die diesbezügliche Zeitangabe des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden 20 Personen nicht als Gruppe an jeder einzelen Haustüre in der Straße anklopfen, um bestimmte Menschen zu finden, sondern sich aufteilen, um rascher voran zu kommen und damit nicht zu riskieren, dass die Familie, die sie tatsächlich suchen rechtzeitig gewarnt werden kann. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Fotos, "Bestätigungen" und Videos) ist anzumerken, dass deren Echtheit nicht bestätigt werden konnte. Weder kann verifiziert werden, um wen es sich bei den auf Fotos und Videos dargestellten Personen tatsächlich handelt, noch wer die Schriftstücke verfasst hat. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Originale der mit der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2018 vorgelegten angeblichen Bestätigungen der Stammesältesten und Weißbärtigen des Dorfes sowie der Bestätigung des angeblichen Vaters zur Identität und Fluchtgeschichte samt Bescheinigung der dortigen Amtsträger bis 9.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zwecks kriminaltechnischer Untersuchung auf ihre Echtheit zu übermitteln, was dieser jedoch unterlassen hat. Eine Zeugeneinvernahme der beiden Söhne, die ihre Fluchtgeschichten im Wesentlichen auf die des Beschwerdeführers beziehen, hätte auch nicht die notwendige Beweiskraft, um die Identität des Bewschwerdeführers zu untermauern. Die auf einem der Videos genannte Telefonnummer seines angeblichen Vaters, unter der jener erreichbar sein soll, hatte sich laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 4.2.2016 als nicht vergeben herausgestellt. Dies wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer zunächst erwiderte, die Polizeistelle habe wahrscheinlich eine neue Nummer bekommen und er könne diese auch nennen. Aufgefordert, dies zu tun, erklärte er ausweichend, sein Sohn habe die Nummer, er selber kenne sie nicht. Der Aufforderung, die Telefonnummer bis zum 9.12.2019 dem Gericht bekanntzugeben kam er dann ebenfalls nicht nach. Außer Zweifel steht jedoch fest, dass sich diejenigen Dokumente, die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren überprüft werden konnten, als Totalfälschungen herausstellten. Dass seine Tazkira im Rahmen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als gefälscht beurteilt wurde, versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit zu erklären, dass sie keinen Stempel vom Außenministerium habe, bzw. die Bücher im Dorf wahrscheinlich nicht mehr existierten. Das Original könne er nicht vorlegen, dies habe die türkische Polizei vernichtet. Seine Identität in weiterer Folge nachzuweisen, war dem Beschwerdeführer nicht in der Lage. Zudem ist amts- bzw. gerichtsbekannt, dass in Afghanistan ausgestellte Tazkiras in der Regel keinen Stempel des Außenministeriums aufweisen, sodass das Fehlen eines solchen nicht auf eine Fälschung hindeutet. Laut dem beim Bundesverwaltungsgericht am 14.6.2016 eingelangten Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.6.2016 handelt es sich bei dem am 29.10.2015 vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Führerschein um eine Totalfälschung. Am 16.2.2016 legte der Beschwerdeführer einen weiteren angeblichen afghanischen Führerschein vor, der jedoch laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 28.4.2016 nur die Übersetzung eines afghanischen Führerscheins ist. Nach Rückübermittlung dieses Dokumentes versuchte sich der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen, er sei sicher, dass es sich um einen echten Führerschein handle, weil er ihn persönlich bei der Behörde abgeholt habe. Als Beweis könne er einen Auszug aus dem Verkehrsamtregisterbuch und eine Bestätigung vom Verkehrsministerium und Verkehrsamt seines Heimatsbezirkes beibringen. Beim Bundesverwaltungsgericht erklärte er auf Vorhalt hierzu, als Beweis für die Echtheit seines Führerscheins habe er sich von seinem Vater eine Kopie samt einer Bestätigung vom Außenministerium zukommen lassen und auch vorgelegt. Es gebe eine Bestätigung seitens der afghanischen Botschaft in Österreich über die Echtheit des Führerscheines, die er auch bei der Polizei vorgelegt habe. Er hätte sie zu Hause liegen und könne sie schicken. Auf Aufforderung der erkennenden Richterin hin, das Original der Bestätigung der afghanischen Botschaft in Österreich betreffend die Echtheit seines afghanischen Führerscheins sowie eine weitere Bestätigung betreffend den Nachweis seiner Identität von der afghanischen Botschaft in Österreich bis zum 9.12.2019 beim Gericht einlangend zu übermitteln, damit diese anschließend einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen werden können, erwiderte der Beschwerdeführer wieder ausweichend mit: `Die Originale liegen bei der Polizei, ich glaube nicht, dass ich die Originale von denen bekommen kann. Ich verstehe nicht, warum ich einen Identitätsnachweis von der Botschaft bringen soll, wenn meine Tazkira sowieso echt ist.` Obwohl der Beschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin nochmals darüber belehrt wurde, dass eine Tazkira im Original bisher nicht vorgelegt worden und somit deren Beurteilung auf ihre Echtheit nicht möglich, der Nachweis der Identität des Beschwerdeführers nach wie vor offen sei und er mit der Verhandlungsschrift bei der Polizeibehörde vorstellig werden könne, um das Original der Bestätigung betreffend den Führerschein zu erlangen und anher vorzulegen, sowie dass er an die afghanische Botschaft zwecks Bestätigung seiner Identität herantreten könne, kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung die entsprechenden Dokumente zu übermitteln nicht nach, sodass er seine Identität letztendlich nicht glaubhaft machen konnte. Das im Akt (auf Aktenseite 137) im Original vorhandene Dokument, bei dem es sich laut den Angaben des Beschwerdeführers um den Dienstausweis seines Vaters handeln soll, ist - wie seitens der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung beim Versuch dieses zu übersetzen, angemerkt, in vielen Punkten unleserlich und zum Beispiel auch abgeschnitten, sodass nicht erkennbar ist, von wem das Dokument ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war somit insgesamt nicht in der Lage, seine Identität und seine Familienverhältnisse nachzuweisen und konnte nicht glaubhaft machen, tatsächlich der Sohn des von ihm genannten Vizegouverneurs - von dem er überdies behauptete, dieser wäre Polizeikommandant - zu sein. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat aktuell und persönlich von Verfolgung bedroht zu sein.“ Diese Entscheidung wurde der zustellbevollmächtigen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 6. Mit Beschluss vom 22.07.2020, E 1184/2020-5, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab. 7. Am 11.11.2020 langte beim Bundesamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ein. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass (gemeint: im Vorverfahren) bei der Sachverhaltsermittlung durch Einschaltung einer Vertrauensperson die Funktion bzw. die Vaterschaft einer vom Wiederaufnahmewerber als Vater behaupteten Person infrage gestanden sei. Der Vater des Wiederaufnahmewerbers habe (damals) seine Identität durch eine Identitätskarte der Kommandantenstelle bzw. Polizeistelle in Nangarhar beweisen können. Auch sei die Existenz des als Vater des Wiederaufnahmewerbers genannen Mannes durch ein entsprechendes Video, abgespeichert auf einem USB Stick, nachgewiesen worden. Bei seiner Telefonnummer habe jedoch niemand erreicht werden können, auch sei die Identität des Wiederaufnahmewerbers bestritten worden. So hätten die Angaben des Wiederaufnahmewerbers teilweise verifiziert werden können, andererseits aber hätte es sich um eine Person gehandelt, die keine Funktion im afghanischen Staatsapparat habe, wie vom Wiederaufnahmewerber angegeben. Der Vater des Wiederaufnahmewerbers wäre zwar existent, doch habe schlussendlich nicht geklärt werden können, wie es zur Verwechslung mit der anderen Person gekommen sei. Auch hätten nicht mit letzter Sicherheit die Abstammungsverhältnisse zwischen dem Wiederaufnahmewerber und dessen Vater geklärt werden können. Der Wiederaufnahmewerber sei nun in der Lage, seine Abstammung von seinem Vater aufklären zu können, auch seien (damals) die anderen Beweismittel, wie der USB-Stick mit der Videoaufnahme des angeblichen Vaters des Wiederaufnahmewerbers im Verfahren unrichtig gewertet worden. Daher würden unter einem die Ergebnisse eines DNA-Tests vom Wiederaufnahmewerber und seinem Vater vorgelegt, aus denen sich die verwandtschaftliche Beziehung der beiden ergebe. Damit stehe auch fest, dass bei Vorliegen dieses DNA-Testes es zu einer völlig anderen Beurteilung des Asylfalles gekommen wäre. Dem Beschwerdeführer seien die Ergebnisse dieses Tests am 30.10.2020 zugestellt worden, womit die Zweiwochenfrist eingehalten worden wäre. Beigelegt wurden ein durch ein pakistanisches Labor durchgeführter DNA-Test des angeblichen Vaters des Wiederaufnahmewerbers sowie eine Seite eines darauf basierenden Abstammungsgutachtens eines österreichischen Instituts, wobei jedoch nur die Identität des Wiederaufnahmewerbers – und nicht der als Vater ausgewiesenen Person - überprüft werden konnte. Weiters angefügt wurde nochmals die Bestätigung des angeblichen Vaters des Wiederaufnahmewerbers samt Bestätigung des Sicherheitskommandanten des Distriktes zum Fluchtvorbringen und Übersetzung sowie eine seitens der afghanischen Botschaft in Wien am 14.11.2019 ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. 8. Am 19.11.2020 langte der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltsakt sowie den hg. Vorakt ergebende Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. beschriebene und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltsakt sowie den hg. Vorakt ergebende Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten, wobei sich die festgestellten Tatsachen zweifelsfrei aus der Aktenlage ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anm. 13, Stand 1.10.2018, rdb.at) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2 , 2017, § 32 VwGVG K 29).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13, Stand 1.10.2018, rdb.at) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2 , 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29). 3.2. Zu Spruchpunkt A) Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages: § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 32 Abs. 2 VwGVG sieht vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags trägt iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 69 Abs. 2 AVG der Antragsteller (vgl. zB VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/026, VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0098).Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sieht vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags trägt iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 69, Absatz 2, AVG der Antragsteller vergleiche zB VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/026, VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0098). Festzuhalten ist zunächst, dass laut dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des DNA-Tests am 30.10.2020 zugestellt worden sind. Somit ist der – fälschlicherweise beim Bundesamt eingebrachte – erst am 19.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag schon aus diesem Grunde

§ 32Abs. 2 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Festzuhalten ist zunächst, dass laut dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des DNA-Tests am 30.10.2020 zugestellt worden sind. Somit ist der – fälschlicherweise beim Bundesamt eingebrachte – erst am 19.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag schon aus diesem Grunde

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Auch handelt es sich bei dem durchgeführten DNA-Test um ein neu entstandenes Beweismittel. Die Vergleichsprobe wurde am 24.09.2020 genommen und das Gutachten in Österreich am 23.10.2020 erstellt. Ein solcher Test hätte jedoch bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden können. Es muss sich im Wiederaufnahmefall um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Somit ist der gegenständliche Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen. Es muss sich im Wiederaufnahmefall um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Somit ist der gegenständliche Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht geeignet ist, eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, dies aus folgenden Gründen:Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht geeignet ist, eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, dies aus folgenden Gründen: Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt. Die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 02.03.2020 beruht, wie der dortigen Beweiswürdigung eindeutig zu entnehmen ist (vergleiche oben Punkt I.5.), auf verschiedenen Faktoren, unter anderem auch auf den widersprüchlichen, vagen, unplausiblen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Vorfällen, die für sich genommen bereits ausreichen würden, um festzustellen, dass dem Wiederaufnahmewerber eine Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr nicht gelungen ist. Zudem wurde dort auch ausgeführt, es stehe außer Zweifel fest, dass sich diejenigen Dokumente, die vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt wurden und überprüft werden konnten, als Totalfälschungen herausstellten. Auch der aktuell für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachte Grund – ein von einem österreichischen Labor durchgeführte DNA-Vergleich basierend auf einem von einem pakistanischen Labor durchgeführten Test, wobei die Identität jener Person, welche die DNA- Probe in Pakistan abgegeben hat, nicht überprüft werden kann – kann schon deshalb ebenfalls nicht verifiziert werden.Die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 02.03.2020 beruht, wie der dortigen Beweiswürdigung eindeutig zu entnehmen ist (vergleiche oben Punkt römisch eins.5.), auf verschiedenen Faktoren, unter anderem auch auf den widersprüchlichen, vagen, unplausiblen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Vorfällen, die für sich genommen bereits ausreichen würden, um festzustellen, dass dem Wiederaufnahmewerber eine Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr nicht gelungen ist. Zudem wurde dort auch ausgeführt, es stehe außer Zweifel fest, dass sich diejenigen Dokumente, die vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt wurden und überprüft werden konnten, als Totalfälschungen herausstellten. Auch der aktuell für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachte Grund – ein von einem österreichischen Labor durchgeführte DNA-Vergleich basierend auf einem von einem pakistanischen Labor durchgeführten Test, wobei die Identität jener Person, welche die DNA- Probe in Pakistan abgegeben hat, nicht überprüft werden kann – kann schon deshalb ebenfalls nicht verifiziert werden. Daran vermag auch die wiederholt in Kopie vorgelegte Bestätigung des angeblichen Vaters des Wiederaufnahmewerbers samt der Bestätigung des Sicherheitskommandanten zum Fluchtvorbringen nichts zu ändern, zumal notorisch bekannt ist, dass in Afghanistan verfahrensangepasste Dokumente ausgestellt werden. Außerdem wurden eben diese Dokumente bereits im August 2018 erstmals vorgelegt und im Erkenntnis vom 02.03.2020 des Bundesverwaltungsgerichts wurde zu diesen folgendes ausgeführt: „Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Fotos, "Bestätigungen" und Videos) ist anzumerken, dass deren Echtheit nicht bestätigt werden konnte. Weder kann verifiziert werden, um wen es sich bei den auf Fotos und Videos dargestellten Personen tatsächlich handelt, noch wer die Schriftstücke verfasst hat. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Originale der mit der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2018 vorgelegten angeblichen Bestätigungen der Stammesältesten und Weißbärtigen des Dorfes sowie der Bestätigung des angeblichen Vaters zur Identität und Fluchtgeschichte samt Bescheinigung der dortigen Amtsträger bis 9.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zwecks kriminaltechnischer Untersuchung auf ihre Echtheit zu übermitteln, was dieser jedoch unterlassen hat.“ Wenn jetzt eine Kopie einer von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Geburtsurkunde des Wiederaufnahmewerbers übermittelt wird, bleibt anzumerken, dass diese bereits im 14.11.2019 ausgestellt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach von der erkennenden Richterin erfolglos aufgefordert wurde, Identitätsdokumente im Original vorzulegen und ihm hierfür in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Vorlage bis 09.12.2019 eingeräumt worden war, wurde eben diese Geburtsurkunde, die dem Wiederaufnahmewerber zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon ausgestellt worden war, im vormailgen Beschwerdeverfahren nicht beigebracht. In einer Gesamtschau sind somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gegeben. 3.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W174.2126032.2.00

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