Obsah (24)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4Art. 2Art. 3§ 2§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW174 2154756-1 Spruch, W174 2154756-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes nicht glaubhaft seien.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 9.7.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt habe und es ihm auch in den Großstädten nicht möglich wäre, Fuß zu fassen, weil er keinerlei Anknüpfungspunkte in der Heimat habe und von niemanden unterstützt werden könne. Zudem wurde auf die aktuelle Corona-Pandemie hingewiesen.
- Am 16.7.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund sei, und nur, wenn er stark unter Druck stehe, das Bewusstsein verliere, wofür jedoch durch den Arzt keine Ursache habe festgestellt werden können. Jedoch lägen keine Hinderungsgründe vor, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Zunächst erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, bei der Einreise nach Österreich 18 Jahre alt gewesen sowie ledig und kinderlos zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni, wo er geboren und bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr im familieneigenen Lehmhaus aufgewachsen sei. Danach habe er Afghanistan verlassen. Dokumente bzw. eine Tazkira besitze er nicht und könne sich auch keine ausstellen lassen, weil er niemanden habe. Seine Familie habe in Afghanistan ein kleines landwirtschaftliches Feld, im Iran habe der Beschwerdeführer in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet und dort auch geschlafen. Beim Tod seiner Mutter sei er noch ein kleines Kind gewesen, der Beschwerdeführer habe noch seinen Vater, zwei Schwestern und einen Bruder. Seitdem er im Alter von dreizehn Jahren das Land verlassen habe, kenne er deren Aufenthaltsort leider nicht mehr. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, dass eine seiner Schwestern im Iran lebe, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo im Iran. Als der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sei, sei seine Familie noch dort gewesen, er hätte jedoch danach keinen Kontakt mehr gehabt. Die beiden Schwestern seien verheiratet und er selbst zum Zeitpunkt ihrer Hochzeiten noch ein kleines Kind gewesen. Bei der seiner ältesten Schwester ca. zwei oder drei Jahre alt, die zweitälteste Schwester habe später seinen Cousin väterlicherseits geheiratet. Nachgefragt, wieso er bei der Behörde angegeben habe, dass diese Schwester bei seiner Ausreise noch zu Hause und ledig gewesen wäre und erst später den Cousin geheiratet habe, wiederholte der Beschwerdeführer seine vorherige Angabe. Großeltern gebe es keine mehr, zu Onkel und Tanten habe er keinen Kontakt und kenne auch deren Aufenthaltsort nicht. Bei seiner Ausreise hätten sie jedoch in Afghanistan gelebt. Seinen fehlenden Kontakt zu Afghanistan erklärte er damit, dass er bei seiner Ausreise ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sei und es Telefone im heutigen Sinn nicht gegeben habe. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, habe er noch zwei oder drei Monate Bescheid gewusst und danach den Kontakt verloren. Damals habe ihn sein Cousin informiert. Nachgefragt, wieso der Beschwerdeführer wisse, dass seine jüngere Schwester mittlerweile verheiratet sei, antwortete der Beschwerdeführer, nach dem Vorfall habe der andere Mann die Familie bedroht und gesagt, dass ihn entweder die Schwester heiraten oder sie ihm zwei Millionen Afghani geben sollten. Deswegen habe sein Vater schnell gehandelt und die Schwester mit dem Cousin verheiratet. Die einzige Möglichkeit zur Kontaktaufnahme sei gewesen, Leuten einen Brief mitzugeben. Der Cousin, der den Beschwerdeführer in den Iran begleitet habe, habe dort in einem anderen Betrieb gearbeitet als der Beschwerdeführer. Als er den Iran verlassen habe, habe er dann auch den Kontakt zu diesem Cousin verloren. Vorgehalten, kurz zuvor habe der Beschwerdeführer erklärt, im Iran alleine gewesen zu sein, erwiderte er, er habe alleine in diesem Betrieb gearbeitet. Im Iran habe sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang aufgehalten. Auch sei der Beschwerdeführer auf seiner Flucht zwei Jahre in Griechenland gewesen und habe dort gearbeitet. Schule habe der Beschwerdeführer keine besucht, die Familie sei sehr arm gewesen. Sie hätten von ihrem landwirtschaftlichen Feld gelebt und beispielsweise Weizen und Kartoffeln angebaut. In Afghanistan habe er zwei Jahre lang als Hirte gearbeitet. Vorgehalten, er habe bei der Polizei davon gesprochen, fünf oder sechs Jahre lang als Schafshirte tätig gewesen zu sein, stritt er dies ab. Im Iran habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet. Verwandte außerhalb Afghanistans bzw. in einem westlichen Land habe der Beschwerdeführer nicht. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer gefasst, als sein Leben bedroht worden sei. Der auslösende Vorfall wäre in den Nächten des Neujahrs gewesen, wo sie draußen Feuer gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe von Zuhause Handgranaten seines Vaters mitgenommen und diese hätten sie ins Feuer gegeben. Der betroffene Junge sei neben dem Feuer gestanden, die anderen fortgegangen, um noch mehr Holz zu sammeln, als die Handgranaten explodiert seien und den anderen Burschen getötet hätten. Als der Beschwerdeführer ihn dort liegen gesehen habe, sei er nach Hause gelaufen und habe seinem Vater alles erzählt. Dieser hätte Angst bekommen und den Beschwerdeführer zur Tante väterlicherseits geschickt. Hingebracht habe ihn sein Cousin. Dort aufgehalten habe er sich nur in dieser Nacht, dann sei der Beschwerdeführer von einem anderen Cousin (dem Sohn des Onkels väterlicherseits) in den Iran gebracht worden. Bei seiner Erstbefragung sei er nur gefragt worden, über welchen Weg er hierhergekommen sei und habe die Fluchtgeschichte deswegen nicht angegeben. Vorgehalten, laut Protokoll habe er damals vorgebracht, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, die Familie des Unfallopfers habe mit den Taliban zusammengearbeitet und wenn er nicht geflohen wäre, hätten sie oder die Taliban den Beschwerdeführer sowieso festgenommen. Das Feuer hätten sie außerhalb des Dorfes gemacht. Dass er vor der Behörde angegeben habe, es sei außerhalb des Distriktes gewesen, sei sicher falsch. Der Beschwerdeführer und die anderen Jungs seien ca. 100 m von der Explosion entfernt gewesen. Nach dem lauten Knall seien sie alle weggelaufen, die anderen Jungs jedoch in eine andere Richtung als der Beschwerdeführer. Die Burschen hätten den Beschwerdeführer dann beschuldigt und gesagt, dass alles seine Schuld sei und er alles gemacht hätte. Es wäre seinem Vater nicht möglich gewesen, die Sache aufzuklären, sie hätten den Beschwerdeführer, seine Schwester oder 2 Millionen Afghani haben wollen. Hätten sie ihn erwischt, hätten sie den Beschwerdeführer getötet. Sie hätten ihn auch nicht versuchen lassen, die Sache zu regeln, sondern ihn sofort getötet. Damit meine er den Vater des Unfallopfers. Sein Cousin habe dem Beschwerdeführer berichtet, dass sie bei ihm zu Hause gewesen wären und auch den Vater bedroht hätten. Nachgefragt, ob er wisse, was damals passiert sei, als diese Leute den Vater zu Hause aufgesucht hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen, hätten den Vater bedroht und gewollt, dass er den Beschwerdeführer stelle. Seine früheren Angaben vorgehalten, wonach der Vater geschlagen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, das so gesagt zu haben. Wie viel Zeit sein Vater gehabt habe, den Beschwerdeführer auszuliefern, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, er glaube entweder drei oder vier Tage. Seine früheren Angaben vorgehalten, meinte er, es könne sein, dass er damals auch fünf Tage gesagt habe. Dorfälteste gebe es in ihrem Ort keine. Bei Streitigkeiten würden sich die Leute versammeln und das unter sich regeln. Da der Vater des Toten Kontakt zu den Taliban habe, hätte er das sicher nicht zugelassen und sich rächen wollen. Nachgefragt, ob er annehme, in Afghanistan wegen dieses Unfalls von der Behörde gesucht zu werden, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein. Sein Vater habe sich jedoch an niemanden gewandt, weil ihm niemand hätte helfen können. Die gegnerische Familie habe ja Geld. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass sein Vater nicht bezahlt habe. Wegen des Vorfalls habe sein Vater gleich die Schwester mit dem Cousin verheiratet. Er selbst habe noch nie einen Taliban gesehen, er wisse nur, dass die Dorfleute erzählt hätten, dieser Mann hätte Kontakt zu den Taliban. Persönlich bedroht worden sei der Beschwerdeführer von den Taliban nicht, aber rundherum um Jaghori befänden sich Taliban und wenn sie einen erwischten, würden sie ihn töten. In seinem Heimatdorf seien alle Hazara, in dem anderen Dorf seien die Leute Said, genauso wie die Eltern des Unfallopfers. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Es könne alles möglich sein, von der Familie des Unfallopfers, von den Taliban, mit denen sie in Kontakt stünden, aber auch die Regierung könnte ihn festnehmen. Nachgefragt, wieso die Regierung dies tun sollte, antwortete der Beschwerdeführer, es könne auch sein, dass diese gar nichts wisse und er es gar nicht dorthin schaffe. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden und kenne sich auch nicht mehr aus. Dass seine Familie noch dort lebe, könne er jedoch nicht ausschließen. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in der alten Flüchtlingsunterkunft hätten sie einmal wöchentlich 2 Stunden lang einen Deutschkurs gehabt. Diesen habe er immer besucht, aber nicht viel verstanden. Er habe dann selbst versucht, über das Internet Deutsch zu lernen, in seinem neuen Heim gebe es gar keinen Kurs. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Tätigkeiten für die Gemeinde gemacht und ca. 2 bis 3 Euro pro Stunde bekommen. Leider habe er vergessen eine Bestätigung mitzubringen. Ansonsten habe er immer die Schule gereinigt, im Museum Reinigungstätigkeiten durchgeführt, gemäht, oder die Straßen gekehrt. Derzeit besuche der Beschwerdeführer keine Kurse. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Er kenne Personen aus der Umgebung und vom Heim und die Leute, bei denen er gearbeitet habe. Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorgelegte Länderinformationsmaterial verwiesen und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt jaghori geboren, wuchs dort mit seinem Vater und den Geschwistern im familieneigenen Lehmhaus auf und arbeitete mehrere Jahre als Schafhirte. Die Familie des Beschwerdeführers hat ein landwirtschaftliches Grundstück im Heimatort. Frühestens im Alter von ca. dreizehn Jahren reiste der Beschwerdeführer in den Iran, wo er sich seinen Unterhalt in einem Steinmetzbetrieb verdiente. Auf dem Weg nach Europa hielt er sich zwei Jahre lang in Griechenland auf und war während dieser Zeit als Hilfsarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht an einem Unfall beteiligt oder in einen solchen verwickelt. Der behauptete Vorfall mit einem Sprengkörper hat nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer war nicht in die Tötung eines Menschen involviert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 1.3.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in der Unterkunft Deutschkurse, bei denen er aber laut eigenen Angaben kaum etwas lernte. Bescheinigungen oder Zertifikate legte er nicht vor. Der Beschwerdeführer besuchte keine Integrationskurse und absolvierte auch keine sonstigen Ausbildungen. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Er gab an, ehrenamtlich tätig gewesen zu sein, legte jedoch keine Bescheinigungen vor. In Vereinen ist er nicht engagiert. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Vater, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers wohnen derzeit in Jaghori. Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus in Jaghori sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits seit dem Kindesalter, zunächst in der Heimat mehrere Jahre als Schafhirte. Nach seiner Ausreise in den Iran erwirtschaftete er sich bis zur Weiterreise sein Einkommen als Steinmetz und dann noch in Griechenland zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer noch jung die Heimat verließ, so verbrachte er doch die prägenden Jahre dort und war auch in schwierigen Situationen – wie im Iran, wo er fremd und zudem illegal aufhältig war – in der Lage, sich sein Einkommen selbst zu erwirtschaften. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in einer der Städte Herat bzw. Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat bzw. Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in einer der beiden Städte Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand Gesamtaktualisierung 13.11.2019 samt letzter Information vom 18.5.2020, die Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend COVID-19 Afghanistan, Stand 29.6.2020, der ACCORD-Bericht vom 5.6.2020 zur Lage in Afghanistan in Zusammenhang mit COVID-19, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 und der EASO Special Report: Asylum Trends an Covid-19 (siehe Anlagen) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen. 1.
- Lage der Pandemie aufgrund des Corona-Virus Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19 ist auszuführen, COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltung- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten und somit schlüssigen Angaben. Das Bundesverwaltungs-gericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zu den genauen Jahresangaben ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch ausdrücklich erklärte, in der Heimat ungefähr vom achten bis zum dreizehnten Lebensjahr als Hirte tätig gewesen zu sein und erst später vorbrachte, es wären zwei Jahre gewesen. Auch die Aufenthaltsdauer im Iran wurde insgesamt unterschiedlich geschildert. Selbst wenn man den niedrigen Bildungsgrad des Beschwerdeführers berücksichtigt, müsste er dennoch in der Lage sein, hierzu einheitlichere Angaben zu tätigen. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er (mindestens) bis zum Alter von ca. dreizehn Jahren in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort auch mehrere Jahre als Hirte gearbeitet hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zwar, er würde unter großem Stress ohnmächtig werden, Ärzte hätten jedoch keine Ursache dafür gefunden. Befunde oder diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt und der Beschwerdeführer konnte an der mehrstündigen mündlichen Verhandlung ohne Probleme teilnehmen und war durchwegs in der Lage, die an ihn gestellten Fragen zügig zu beantworten. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Zwar bedarf es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020), dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Familie des Unfallopfers war im vorliegenden Fall selbst unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit insgesamt äußerst widersprüchlich und nicht plausibel, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch einen völlig anderen Fluchtgrund vorbrachte. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass diese Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie einen Sprengstoffunfall mit Todesfolge miterlebt, eben wegen dieses Vorfalls von den Angehörigen des Opfers verfolgt wird und deshalb die Heimat verlässt, dies bei der Frage nach seinem Fluchtgrund auch gleich als solchen angibt und nicht stattdessen vorbringt, er wäre ausgereist, weil er Angst gehabt hätte, dass ihn die Taliban zwingen könnten, für sie zu arbeiten, was er im Übrigen im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr erwähnte. Dies seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, antwortete der Beschwerdeführer lediglich ausweichend, ging auf die ihm gestellte Frage überhaupt nicht näher ein, sondern meinte, die Familie des Toten arbeite mit den Taliban zusammen und wenn er nicht geflüchtet wäre, hätte diese oder die Taliban ihn festgenommen.Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass diese Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie einen Sprengstoffunfall mit Todesfolge miterlebt, eben wegen dieses Vorfalls von den Angehörigen des Opfers verfolgt wird und deshalb die Heimat verlässt, dies bei der Frage nach seinem Fluchtgrund auch gleich als solchen angibt und nicht stattdessen vorbringt, er wäre ausgereist, weil er Angst gehabt hätte, dass ihn die Taliban zwingen könnten, für sie zu arbeiten, was er im Übrigen im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr erwähnte. Dies seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, antwortete der Beschwerdeführer lediglich ausweichend, ging auf die ihm gestellte Frage überhaupt nicht näher ein, sondern meinte, die Familie des Toten arbeite mit den Taliban zusammen und wenn er nicht geflüchtet wäre, hätte diese oder die Taliban ihn festgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall mit Todesfolge. Der Beschwerdeführer schilderte im Wesentlichen, er und drei bis vier andere Burschen hätten zum Neujahrsfest Munition bzw. Sprengmittel seines Vaters genommen und ins Feuer geworfen. Bei der dadurch verursachten Explosion wäre ein Junge ums Leben gekommen und dessen Familie wolle aus Rache entweder den Beschwerdeführer, seine Schwester oder eine große Geldsumme, die sein Vater jedoch sicher nicht habe aufbringen können. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, um welche Art Munition oder Sprengstoff es sich gehandelt habe, die sie genommen hätten – er „glaube“ eine Handgranate, was für sich schon nicht schlüssig ist, zumal eine solche bzw. Munition etwas Anderes als (Neujahrs-) Knallkörper sind – sprach er auch immer von drei bis vier Jungen, die dabei gewesen wären. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die genaue Anzahl der Beteiligten dieses für sein weiteres Leben so bedeutenden Ereignisses nicht kennen will, daher vielmehr anzunehmen, dass er die konkrete Anzahl der Beteiligten wissen müsste, wenn sich der Unfall tatsächlich zugetragen hat. Ebenso widersprüchlich ist, dass er vor der Behörde erklärte, sie hätten das Feuer außerhalb des Distriktes gemacht, später vor dem Bundesverwaltungsgericht sei es nur außerhalb des Dorfes gewesen. Darauf angesprochen stritt der Beschwerdeführer ab Distrikt gesagt zu haben und gab keine weitere Erklärung dazu ab. Hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch angegeben, sein Vater wäre von der Familie des Jungen geschlagen worden, als diese den Beschwerdeführer zuhause gesucht hätte, erwähnte er auf die Frage der erkennenden Richterin was damals passiert sei zunächst nichts davon und räumte die Schläge erst auf Vorhalt ein. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel zu machen, wieso sich die anderen beteiligten Burschen unbehelligt weiter in der Heimat aufhalten können und versuchte dies Umstand damit zu begründen, sie hätten ihm die Schuld zugeschoben. Aufgrund der Schwere des angeblichen Unfalls ist es jedoch keinesfalls plausibel, dass die Familie des Getöteten es einfach so hinnehmen sollte, dass allein dem Beschwerdeführer der Tod ihres Sohnes vorzuwerfen wäre und sie keine weiteren Nachforschungen betreffend die anderen Beteiligten anstellt. Daran ändert auch der Erklärungsversuch nichts, sie würden ihn verdächtigen, weil er weggelaufen sei. Festzuhalten ist zudem, dass der Familie des Beschwerdeführers trotz der geforderten Blutrache und obwohl sie die alternativ geforderte Geldsumme nicht aufbringen kann, weiter nichts zugestoßen ist und auch die Schwester des Beschwerdeführers nicht mehr habe ausgeliefert werden müssen, zumal auch sie nach wie vor – nunmehr verheiratet – im selben Distrikt lebt. Der Versuch des Beschwerdeführers, dies damit zu erklären, dass sie ihr Mann beschützen könne, ist angesichts der angeblich mächtigen und mit den Taliban verbündeten gegnerischen Familie nicht nachvollziehbar. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, wann die Schwester (seinen Cousin) geheiratet hat, widersprüchlich. So hatte der Beschwerdeführer anfangs bei der Erstbefragung im Jahr 2015 noch angegeben, sie wäre ledig und später brachte er vor, sein Vater hätte sie schnell nach dem Vorfall (also schon mehrere Jahre vor 2015) verheiratet, um sie nicht ausliefern zu müssen. Dies müsste wiederum dazu führen, dass die Gegner sich noch mehr erzürnen und ein Verbleib der Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf ohne Bezahlung der geforderten Geldsumme – über die der Vater des Beschwerdeführers nach seinen Angaben keinesfalls verfüge – verunmöglichen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, nach seiner Flucht in den Iran habe er den Kontakt zur Familie verloren und deshalb wisse er nicht, was mit seiner Familie danach passiert sei, stellt sich insgesamt als unglaubwürdig dar. Zunächst versuchte der Beschwerdeführer dies damit zu erklären, dass es damals – also frühestens ca. 2011 – noch keine Telefone wie heute gegeben habe. Dann räumte er ein, er hätte Leuten Briefe mitgeben können, sodass er doch noch einige Monate mit ihnen in Kontakt gestanden sei, was aber vor dem Hintergrund, dass er Analphabet sei, diese Angaben ebenso relativiert, wie die Aussage des Beschwerdeführers, er wäre im Iran allein gewesen. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin, sein Cousin, der ihn in den Iran begleitet habe, wäre auch dortgeblieben und er hätte bis zu seiner Ausreise aus dem Iran noch Kontakt zu ihm gehabt. Diesen Widerspruch versuchte er auf Vorhalt wiederum damit zu erklären, dass der Cousin in einem anderen Betrieb gearbeitet hätte. Weiters lebte die ältere Schwester des Beschwerdeführers laut seinen Angaben vor dem Bundesamt in Isfahan, genau wie der Beschwerdeführer selbst. Somit ist nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht den Kontakt zu seiner Familie vollkommen verloren haben will und deshalb nicht wisse, was mit ihr sei. Die Angaben zu sonstigen Verwandten waren – wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist – vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls sehr ausweichend; der Beschwerdeführer gab lediglich an, zwar Tanten und Onkel in der Heimat zu haben, jedoch zu diesen ohne Kontakt zu sein. Auch die angebliche Verbindung der Opferfamilie zu den Taliban brachte der Beschwerdeführer äußerst vage vor und meinte in der Verhandlung nur, jeder würde das bei ihnen wissen. Eine Verfolgung seiner Person durch die Behörden schloss der Beschwerdeführer zunächst vor dem Bundesamt noch aus, weil es sich um einen Unfall gehandelt habe. Später versuchte er dies dahingehend zu relativieren, dass es sein könne, dass die Familie ihn angezeigt habe. Andererseits antwortete er auf die Frage, ob sich sein Vater wegen der Bedrohung an die Polizei oder Behörden gewandt habe, es gebe dort keine. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens hindurch angab, kein einziges Mal persönlich bedroht worden zu sein und zwar weder durch die „Opferfamilie“ noch durch die Taliban. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat wegen eines angeblich tödlichen Unfalls mit Sprengstoff durch die Angehörigen des Unfallopfers oder durch die Taliban bedroht zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer zwar an, Hazara und Schiiten würden in Afghanistan allgemein durch die Taliban bedroht, um gleichzeitig sowohl vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich davon zu sprechen, persönlich niemals einer solchen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen hierzu vorlegte. 2.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, sie hätten in ihrem eigenen Lehmhaus gewohnt und vor der erkennenden Richterin einräumte, sie hätten auch ein landwirtschaftliches Grundstück besessen. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie, dies ist jedoch – wie oben unter Punkt II. 2.
- ausgeführt – nicht glaubwürdig. Dass die Familie Jaghori verlassen oder Haus und Grund nicht mehr hätte, erwähnte er mit keinem Wort und meinte letztendlich, sie könnte sich noch dort befinden. Die Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, sie hätten in ihrem eigenen Lehmhaus gewohnt und vor der erkennenden Richterin einräumte, sie hätten auch ein landwirtschaftliches Grundstück besessen. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie, dies ist jedoch – wie oben unter Punkt römisch zwei. 2.
- ausgeführt – nicht glaubwürdig. Dass die Familie Jaghori verlassen oder Haus und Grund nicht mehr hätte, erwähnte er mit keinem Wort und meinte letztendlich, sie könnte sich noch dort befinden. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der Heimat bereits im Kindesalter mehrere Jahre als Schafhirte, im Iran als Jugendlicher mindestens zwei Jahre als Steinmetz und in Athen weitere zwei Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und sich auf der Flucht somit als Jugendlicher bereits mehrere Jahre sein Auskommen selbst erwirtschaftete. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen wird ersichtlich, dass diese Städte als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Sie sind auch sicher erreichbar und die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert worden und verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens (mindestens) bis zum Alter von ca. dreizehn Jahren. Er kann sich daher in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif grundsätzlich zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits im Kindesalter in Afghanistan gearbeitet und sich als Jugendlicher auf der Flucht mehrere Jahre sowohl im Iran – in der Stadt Isfahan – als auch in Griechenland seinen Unterhalt auf sich allein gestellt selbst verdient. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Zudem kann er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.1.
- Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht wegen eines tödlichen Sprengstoffunfalles von der angeblichen Opferfamilie bedroht worden, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es sich, weil der Beschwerdeführer selbst als „Schuldiger“ angesehen worden sein soll, bei diesem Vorbringen auch nicht um einen Konventionsgrund handeln würde. Der Beschwerdeführer war auch weder von den Taliban bedroht worden, noch ernsthaft der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Aus diesem Grund droht ihm auch keine Gefahr durch die Taliban. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.2.1.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religions-gemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.2.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.1.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.2.3. Die ursprüngliche Herkunftsregion (Ghazni) des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret nach Herat oder in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in Herat und der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat, Mazar-e Sharif, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt bzw. Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat über mehrere Jahre sowohl im Iran als auch in Griechenland gearbeitet. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif gelebt, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem jung, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Auch kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Bei einer Ansiedlung in Herat bzw. Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn auch Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat bzw. Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine bisherige jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Außerdem lebt die Familie (Vater, Bruder und eine Schwester) sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat, die Familie besitzt ein eigenes Haus und landwirtschaftlichen Grund. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw.Mazar-e Sharif zur Verfügung. Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung oben dargelegt – angesichts der jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers, welcher bereits seit dem Kindesalter sowohl in Afghanistan und als Jugendlicher im Iran und später in Griechenland – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung oben dargelegt – angesichts der jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers, welcher bereits seit dem Kindesalter sowohl in Afghanistan und als Jugendlicher im Iran und später in Griechenland – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). 3.2.2.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G: 3.2.3. Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: 3.2.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.2.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.3.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.
- Rückkehrentscheidung 3.2.4.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), §§ 55 und 58 AsylG sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.4.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraphen 55 und 58 AsylG sowie Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. … Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. … Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ 3.2.4.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.2.4.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch sonstige enge verwandtschaftliche oder nähere Beziehungen bzw. Partner hat, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auzuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch sonstige enge verwandtschaftliche oder nähere Beziehungen bzw. Partner hat, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auzuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. 3.2.4.
- Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im März 2015, somit seit mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch über keine verbindliche Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. In der Unterkunft besuchte er Deutschkurse, bei denen er aber laut eigenen Angaben kaum etwas lernte. Bescheinigungen oder Zertifikate lege er nicht vor. Der Beschwerdeführer besuchte keine Integrationskurse und absolvierte auch keine sonstigen Ausbildungen. Er gab an, ehrenamtlich tätig gewesen zu sein, legte jedoch keine Bescheinigungen vor. In Vereinen ist er nicht engagiert. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den größeren Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort zumindest bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auch schon durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt. Er spricht eine Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und zwar durch seinen Vater, seine Geschwister und diverse Onkel und Tanten in Afghanistan verfügt. 3.2.4.
- Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer nur geringe Integrationsschritte setzen, von außergewöhnlichen Umständen kann daher in diesem Fall keine Rede sein. 3.2.4.
- Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G erforderlich machen würden.3.2.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist