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{'item': 'W182 1414755-5'}

Obsah (15)§ 28§ 35Art. 133§ 68§ 58§ 10§ 52§ 25a§ 85§ 34§ 55Art. 130§ 27§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW182 1414755-5 Spruch, W182 1414754-5/2E W182 1414755-5/2E W182 1414756-5/2E W182 2118213-3/2E IM NAMEN DER REPUB

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von

  1. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zlen. ad 1.) 831150909/180076915, ad 2.) 831151002-180077199, ad 3.) 831151209-180077148 sowie ad 4.) 1078843306-180077067 nach

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird

§ 35des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 651/1991 idg

F, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 651 aus 1991, idgF, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des BF3 und BF
  2. Der BF4 wurde im XXXX in Österreich geboren. Seine Eltern, sein im XXXX geborener Bruder (BF3) sowie seine im XXXX geborene Schwester waren schon im September 2008 (BF1) bzw. im Oktober 2008 (BF2, BF3 und Schwester) in das Bundesgebiet eingereist und hatten hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge wurden schließlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes je vom 30.08.2012 - in Verbindung mit Ausweisungen in die Russische Föderation - vollinhaltlich abgewiesen.Der BF4 wurde im römisch 40 in Österreich geboren. Seine Eltern, sein im römisch 40 geborener Bruder (BF3) sowie seine im römisch 40 geborene Schwester waren schon im September 2008 (BF1) bzw. im Oktober 2008 (BF2, BF3 und Schwester) in das Bundesgebiet eingereist und hatten hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge wurden schließlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes je vom 30.08.2012 - in Verbindung mit Ausweisungen in die Russische Föderation - vollinhaltlich abgewiesen. Die BF1 bis BF3 sowie die Tochter bzw. Schwester der BF reisten in der Folge nach Deutschland, von wo sie im August 2013 nach Österreich rücküberstellt wurden. Hierauf stellten sie neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurden (zuletzt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014). Auch dritte Anträge auf internationalen Schutz vom September 2014 blieben erfolglos; sie wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) - ebenso wie der erste diesbezügliche Antrag des mittlerweile geborenen BF4 - vollinhaltlich abgewiesen. Damit verbunden waren jeweils (insbesondere) Rückkehrentscheidungen und die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen je vom 25.10.2017 als unbegründet ab. Die BF1 bis BF3 sowie die Tochter bzw. Schwester der BF reisten in der Folge nach Deutschland, von wo sie im August 2013 nach Österreich rücküberstellt wurden. Hierauf stellten sie neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden (zuletzt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014). Auch dritte Anträge auf internationalen Schutz vom September 2014 blieben erfolglos; sie wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) - ebenso wie der erste diesbezügliche Antrag des mittlerweile geborenen BF4 - vollinhaltlich abgewiesen. Damit verbunden waren jeweils (insbesondere) Rückkehrentscheidungen und die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen je vom 25.10.2017 als unbegründet ab. 1.

  1. Am 23.01.2018 wurden für alle vier BF sowie die mittlerweile volljährige Tochter bzw. Schwester der BF gemeinsame Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, den sie in der Folge dahingehend abänderten, es mögen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werden.1.
  2. Am 23.01.2018 wurden für alle vier BF sowie die mittlerweile volljährige Tochter bzw. Schwester der BF gemeinsame Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, den sie in der Folge dahingehend abänderten, es mögen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden. Das Bundesamt wies die Anträge der BF und der Tochter bzw. Schwester der BF mit Bescheiden je vom 28.03.2018

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurück, verband das

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG - unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - mit Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

3 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesamt wies die Anträge der BF und der Tochter bzw. Schwester der BF mit Bescheiden je vom 28.03.2018

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, verband das

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG - unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - mit Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei. 1.4. Die dagegen von den BF erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit den Erkenntnissen vom 25.02.2019, Zlen. W147 1414754-4/10E (BF1), W147 1414755-4/10E (BF2), W147 1414756-4/10E (BF3) und W147 2118213-2/7E (BF4) als unbegründet ab, wobei es

§ 25aAbs. 1 Vw

GG jeweils aussprach, dass eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 in Österreich nur schwach integriert seien und nach zehnjährigem Aufenthalt in Österreich Deutsch lediglich auf niedrigem Niveau sprechen würden, in der Vergangenheit nie legal erwerbstätig gewesen seien, keine gemeinnützige Arbeit geleistet haben oder einer freiwilligen Tätigkeit nachgegangen seien. Die BF würden nach wie vor Grundversorgung beziehen. Auch den vorgelegten Einstellungszusagen komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Sozialisation des im Bundesgebiet geborenen BF4 habe in seinem Alter gerade erst begonnen und sei nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch im Herkunftsstaat erfolgen könne, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein werde und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern werde. Hinzu komme, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen sei, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Den Eltern des BF4 hätte im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiege daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.1.4. Die dagegen von den BF erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit den Erkenntnissen vom 25.02.2019, Zlen. W147 1414754-4/10E (BF1), W147 1414755-4/10E (BF2), W147 1414756-4/10E (BF3) und W147 2118213-2/7E (BF4) als unbegründet ab, wobei es

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jeweils aussprach, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 in Österreich nur schwach integriert seien und nach zehnjährigem Aufenthalt in Österreich Deutsch lediglich auf niedrigem Niveau sprechen würden, in der Vergangenheit nie legal erwerbstätig gewesen seien, keine gemeinnützige Arbeit geleistet haben oder einer freiwilligen Tätigkeit nachgegangen seien. Die BF würden nach wie vor Grundversorgung beziehen. Auch den vorgelegten Einstellungszusagen komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Sozialisation des im Bundesgebiet geborenen BF4 habe in seinem Alter gerade erst begonnen und sei nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch im Herkunftsstaat erfolgen könne, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein werde und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern werde. Hinzu komme, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen sei, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Den Eltern des BF4 hätte im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiege daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 03.04.2019 vorerst

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei die Behandlung der Beschwerden schließlich mit Beschluss vom 11.06.2019, Zl. E 1159-116272019-8, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurden.Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 03.04.2019 vorerst

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei die Behandlung der Beschwerden schließlich mit Beschluss vom 11.06.2019, Zl. E 1159-116272019-8, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurden. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2019 wurden die Revisionen der BF mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0217, zurückgewiesen. Dazu wurde insbesondere begründend ausgeführt: „ […] Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall in erster Linie um die Frage geht, ob es gegenüber den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vom

  1. Oktober 2017 (siehe oben Rn. 4) zu Sachverhaltsänderungen gekommen ist, die zu einer Neubeurteilung der Situation der Revisionswerber führen könnten. Derartige Sachverhaltsänderungen zeigt die Revision aber nicht auf. Sie weist insoweit der Sache nach lediglich auf einen nunmehr längeren Inlandsaufenthalt der Revisionswerber hin, wozu allerdings anzumerken ist, dass dieser Inlandsaufenthalt in Anbetracht des Aufenthalts der Revisionswerber in Deutschland im Jahr 2013 auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse noch nicht insgesamt zehn Jahre betragen hat. Unabhängig davon ist zu betonen, dass die gleichwohl lange Dauer des Inlandsaufenthaltes der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sie nach der Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom
  2. August 2012 zwei erfolglose Folgeanträge gestellt haben, was die Bedeutung der Länge ihres Inlandsaufenthaltes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall nicht unwesentlich schmälert (siehe nur das grundsätzliche Erkenntnis VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13 und 19). Der in der Revision in diesem Zusammenhang noch erhobene Vorwurf, die Behörden hätten es über Jahre hindurch verabsäumt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, ist schon wegen des den Revisionswerbern in den (weiteren) Verfahren auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes verfehlt. Dem Drittrevisionswerber ist die mehrfache Asylantragstellung zwar nicht im gleichen Maße zurechenbar wie seinen Eltern. In Bezug auf seine Person ist aber anzumerken, dass er - anders als noch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom
  3. Oktober 2017 - nicht mehr die Schule (eine HTL) besucht; er habe - so der Drittrevisionswerber in der Beschwerdeverhandlung - die zweite Klasse nicht abgeschlossen. Insoweit ist dann aber auch hinsichtlich seiner Person die Ansicht, die gegenüber der vorangegangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Oktober 2017 längere Aufenthaltsdauer habe keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt, jedenfalls vertretbar (siehe in Bezug auf die wiederholte Rückkehrentscheidung ähnlich VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0057 und 0058, insbesondere Rn. 10). Vor dem dargestellten Hintergrund gelingt es der Revision nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher

§ 34Abs. 1 und 3 Vw

GG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.“Dem Drittrevisionswerber ist die mehrfache Asylantragstellung zwar nicht im gleichen Maße zurechenbar wie seinen Eltern. In Bezug auf seine Person ist aber anzumerken, dass er - anders als noch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 25. Oktober 2017 - nicht mehr die Schule (eine HTL) besucht; er habe - so der Drittrevisionswerber in der Beschwerdeverhandlung - die zweite Klasse nicht abgeschlossen. Insoweit ist dann aber auch hinsichtlich seiner Person die Ansicht, die gegenüber der vorangegangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Oktober 2017 längere Aufenthaltsdauer habe keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt, jedenfalls vertretbar (siehe in Bezug auf die wiederholte Rückkehrentscheidung ähnlich VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0057 und 0058, insbesondere Rn. 10). Vor dem dargestellten Hintergrund gelingt es der Revision nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Sie war daher

Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.“ 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Tochter bzw. Schwester der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 u.a. ausgesprochen, dass ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr

§ 55Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Tochter bzw. Schwester der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 u.a. ausgesprochen, dass ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr

Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Tochter bzw. Schwester der BF ein Familienleben iSd Art 8 EMRK mit ihrer Mutter (BF2) und ihrem minderjährigen Bruder (BF4) führe, deren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln negativ entschieden worden seien. Sie befinde sich seit über 11 Jahren – mit einer 9-monatigen Unterbrechung – im Bundesgebiet. Sie habe sich um eine Integration bemüht, spreche Deutsch, versuche, ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen und habe eine Einstellungszusage. Aufgrund dieser Aspekte sei von einem geänderten Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens auszugehen. Zwar habe sie insgesamt 3 unberechtigte bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Dennoch seien ihre Interessen höher zu gewichten, weshalb auszusprechen sei, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Da sie die notwendigen Voraussetzungen erfülle, sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Tochter bzw. Schwester der BF ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit ihrer Mutter (BF2) und ihrem minderjährigen Bruder (BF4) führe, deren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln negativ entschieden worden seien. Sie befinde sich seit über 11 Jahren – mit einer 9-monatigen Unterbrechung – im Bundesgebiet. Sie habe sich um eine Integration bemüht, spreche Deutsch, versuche, ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen und habe eine Einstellungszusage. Aufgrund dieser Aspekte sei von einem geänderten Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens auszugehen. Zwar habe sie insgesamt 3 unberechtigte bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Dennoch seien ihre Interessen höher zu gewichten, weshalb auszusprechen sei, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Da sie die notwendigen Voraussetzungen erfülle, sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. 2.1. Mit den nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 12.03.2019 wurden gegen die BF1 – BF4

§ 35

AVG jeweils eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen. Dies wurde insbesondere hinsichtlich der BF1 bis BF3 wie folgt begründet:2.1. Mit den nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 12.03.2019 wurden gegen die BF1 – BF4

Paragraph 35, AVG jeweils eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt, da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen. Dies wurde insbesondere hinsichtlich der BF1 bis BF3 wie folgt begründet: „ […] Gleichwohl Ihr Privat- und Familienleben im Lichte des Art. 8 EMRK zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017 umfassend geprüft und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt wurde, stellten Sie am 23.01.2018, nur drei Monate später, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG, den Sie in weiterer Folge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abänderten. Weder Ihrem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG bzw. der Beschwerde gegen den Bescheid der ho. Behörde vom 28.03.2018 war ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen.„ […] Gleichwohl Ihr Privat- und Familienleben im Lichte des Artikel 8, EMRK zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017 umfassend geprüft und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt wurde, stellten Sie am 23.01.2018, nur drei Monate später, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, den Sie in weiterer Folge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abänderten. Weder Ihrem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG bzw. der Beschwerde gegen den Bescheid der ho. Behörde vom 28.03.2018 war ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen., Es zeigt sich zweifelsfrei, dass Sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit einbrachten. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der ho. Behörde durch die Antragstellung unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist und die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgte. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Ihren Lasten auch der von ihnen verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist bei Ihrem Verhalten auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber bzw. Antragsteller zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände ergaben sich nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Die ho. Behörde geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für Sie spürbaren Sanktion bedarf.“Es zeigt sich zweifelsfrei, dass Sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit einbrachten. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der ho. Behörde durch die Antragstellung unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist und die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgte. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Ihren Lasten auch der von ihnen verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist bei Ihrem Verhalten auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber bzw. Antragsteller zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände ergaben sich nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Die ho. Behörde geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für Sie spürbaren Sanktion bedarf.“ 2.
  3. Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen würden. So seien die gegenständlichen Anträge insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohles, da der BF3 die gesamte Schulzeit in Österreich verbracht habe und hier sozialisiert worden sei, eingebracht worden. Dies zeige sich auch daran, dass einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wieso dem BF4, einem unmündigen Kind, eine Mutwillensstrafe auferlegt werde, zumal dieser jedenfalls keinerlei Verantwortung für den gestellten Antrag habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Mutwillensstrafe in der Höchststrafe verhängt worden sei, zumal für die Bemessung ausschließlich maßgebend sei, die Täter von einem weiteren Fehlverhalten abzuhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie den unter Punkt I. zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichthofes und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019 sowie 17.08.2020.Dieser ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie den unter Punkt römisch eins. zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichthofes und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019 sowie 17.08.
  5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  6. Rechtliche Beurteilung:
  7. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 35

AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen. 2.1.

Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen. Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte (vgl. auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030). Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte vergleiche auch VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/027; VwGH 23.12.2016, Zl. Ro 2016/03/0030). Aus der Begründung im bekämpften Bescheid geht hervor, dass die Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.Aus der Begründung im bekämpften Bescheid geht hervor, dass die Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des Paragraph 35, AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwSlg. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwSlg. 18.337 A/2012, mwN). Der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe liegt auch nicht darin, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen einer Verfahrenspartei - mögen sie im Einzelfall auch eine längere Dauer eines Beweisverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bewirken - zu pönalisieren (Vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 29.06.998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. auch VwSlg. 18.337 A/2012) (VwGH 21.05.2019, Zl. Ra 2018/19/0466). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 29.06.998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche auch VwSlg. 18.337 A/2012) (VwGH 21.05.2019, Zl. Ra 2018/19/0466). 2.

  1. Vorweg ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG nur gegen Adressaten zulässig sein wird, welchen ihr Verhalten auch tatsächlich subjektiv zurechenbar ist. Eine derartige Zurechenbarkeit ist aber hinsichtlich des unmündigen minderjährigen BF4 jedenfalls auszuschließen (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 Rz 5, mit Verweis auf die Prozessfähigkeit). Gleiches gilt aber auch für den zum Zeitpunkt der Antragstellung mündig minderjährigen BF3 (vgl. dazu § 10 BFA-VG, § 9 AVG). Dafür spricht letztlich auch die altersbedingt unterstellte eingeschränkte Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen (vgl. § 24 ABGB), sowie die aus der mangelnden bzw. beschränkten Handlungsfähigkeit resultierende Unterworfenheit unter dem Willen des gesetzlichen Vertreters. In beiden Fällen bestand sohin für die Behörde lediglich die Möglichkeit, diesbezüglich unmittelbar den gesetzlichen Vertreter des BF3 und BF4, der für diese auch die Anträge gestellt hat, zu belangen. Die entsprechenden den BF3 und BF4 betreffenden Bescheide erweisen sich daher bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.2.
  2. Vorweg ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG nur gegen Adressaten zulässig sein wird, welchen ihr Verhalten auch tatsächlich subjektiv zurechenbar ist. Eine derartige Zurechenbarkeit ist aber hinsichtlich des unmündigen minderjährigen BF4 jedenfalls auszuschließen vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, Rz 5, mit Verweis auf die Prozessfähigkeit). Gleiches gilt aber auch für den zum Zeitpunkt der Antragstellung mündig minderjährigen BF3 vergleiche dazu Paragraph 10, BFA-VG, Paragraph 9, AVG). Dafür spricht letztlich auch die altersbedingt unterstellte eingeschränkte Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen vergleiche Paragraph 24, ABGB), sowie die aus der mangelnden bzw. beschränkten Handlungsfähigkeit resultierende Unterworfenheit unter dem Willen des gesetzlichen Vertreters. In beiden Fällen bestand sohin für die Behörde lediglich die Möglichkeit, diesbezüglich unmittelbar den gesetzlichen Vertreter des BF3 und BF4, der für diese auch die Anträge gestellt hat, zu belangen. Die entsprechenden den BF3 und BF4 betreffenden Bescheide erweisen sich daher bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. 2.
  3. Unabhängig davon erscheint unter Zugrundelegung des sich aus der zitierten Judikatur ergebenden restriktiven Verständnisses des § 35 AVG in der vorliegenden Konstellation aber auch ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben.2.
  4. Unabhängig davon erscheint unter Zugrundelegung des sich aus der zitierten Judikatur ergebenden restriktiven Verständnisses des Paragraph 35, AVG in der vorliegenden Konstellation aber auch ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Dafür spricht bereits der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für erforderlich hielt. Diese Vorgehensweise lässt sich (zumindest im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) nur schwer mit einer augenscheinlichen völligen Aussichtslosigkeit der zugrundeliegenden Anträge vereinbaren. Auch die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0217, wonach die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere hinsichtlich des BF3 im Hinblick auf die längere Aufenthaltsdauer „vertretbar“ seien, zumal er „-anders als noch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom
  5. Oktober 2017 - nicht mehr die Schule (eine HTL) besucht“, deuten ebenso nicht darauf hin. Hierbei ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Anträge der BF insofern nicht getrennt zu beurteilen sind, als im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben nach Art. 8 EMRK ein positives Verfahrensergebnis des BF3 eine Neubewertung der Erfolgsaussicht der übrigen Anträge zufolge hätte. Dafür spricht bereits der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für erforderlich hielt. Diese Vorgehensweise lässt sich (zumindest im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) nur schwer mit einer augenscheinlichen völligen Aussichtslosigkeit der zugrundeliegenden Anträge vereinbaren. Auch die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0217, wonach die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere hinsichtlich des BF3 im Hinblick auf die längere Aufenthaltsdauer „vertretbar“ seien, zumal er „-anders als noch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom
  6. Oktober 2017 - nicht mehr die Schule (eine HTL) besucht“, deuten ebenso nicht darauf hin. Hierbei ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Anträge der BF insofern nicht getrennt zu beurteilen sind, als im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben nach Artikel 8, EMRK ein positives Verfahrensergebnis des BF3 eine Neubewertung der Erfolgsaussicht der übrigen Anträge zufolge hätte. Dies gilt in diesem Zusammenhang aber umso mehr hinsichtlich des zeitgleichen Antrages der Tochter bzw. Schwester der BF, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, jedoch stattgegeben wurde. Unter nicht unähnlichen Voraussetzungen wurde dabei ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sie

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr

§ 55Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. Dies gilt in diesem Zusammenhang aber umso mehr hinsichtlich des zeitgleichen Antrages der Tochter bzw. Schwester der BF, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, jedoch stattgegeben wurde. Unter nicht unähnlichen Voraussetzungen wurde dabei ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sie

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr

Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. Hierbei wird nicht verkannt, dass gegen letztere Entscheidung seitens des Bundesamtes inzwischen (außerordentliche) Revision erhoben wurde. Unabhängig davon kann aber unter diesen besonderen Umständen die Ansicht, dass der von der höchstgerichtlichen Judikatur vorausgesetzte Ausnahmefall, nämlich die für jedermann erkennbare Aussichtslosigkeit, im Verfahren den angestrebten Erfolg zu erreichen, vorliege, im konkreten Fall defacto nicht aufrechterhalten werden. Dafür spricht letztlich auch der Umstand, dass das Bundesamt selbst offenbar erst die entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019 abgewartet hat, bevor es die gegenständlichen Bescheide erlassen hat, jedoch in der vergleichbaren Konstellation der Tochter bzw. Schwester der BF die Erlassung eines entsprechenden Bescheides bislang unterlassen hat. Im Hinblick auf letzteres ist gerade aber auch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt völlig unterlassen hat, in den bekämpften Bescheiden auf nachvollziehbare Weise zu begründen, warum sie im Fall der BF von dem nach § 35 AVG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Hierzu ist zum Verständnis zu ergänzen, dass Verfahren über Mutwillensstrafen keine Verfahren wegen Verwaltunsgübertretungen darstellen, sondern es sich hierbei um reine Disziplinarmittel handelt, die letztlich den Zweck verfolgen, den Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abzuhalten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 Rz 6; VwGH 11.11.1998, Zl. 98/12/0411). In diesem Zusammenhang erscheint es aber völlig illusorisch, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach § 35 AVG geeignet wäre, gerade - wie hier - mittellose Fremde, die Grundversorgung bezogen haben, davor abzuhalten, weitere Anträge gegen eine drohende Abschiebung zu stellen. Ungeachtet dessen würden in Konstellationen wie der vorliegenden der Behörde aber auch taugliche Sanktionsmittel gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten – wie etwa die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG – zur Verfügung stehen, wovon seitens der Behörde hingegen kein Gebrauch gemacht wurde.Im Hinblick auf letzteres ist gerade aber auch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt völlig unterlassen hat, in den bekämpften Bescheiden auf nachvollziehbare Weise zu begründen, warum sie im Fall der BF von dem nach Paragraph 35, AVG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Hierzu ist zum Verständnis zu ergänzen, dass Verfahren über Mutwillensstrafen keine Verfahren wegen Verwaltunsgübertretungen darstellen, sondern es sich hierbei um reine Disziplinarmittel handelt, die letztlich den Zweck verfolgen, den Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abzuhalten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, Rz 6; VwGH 11.11.1998, Zl. 98/12/0411). In diesem Zusammenhang erscheint es aber völlig illusorisch, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 35, AVG geeignet wäre, gerade - wie hier - mittellose Fremde, die Grundversorgung bezogen haben, davor abzuhalten, weitere Anträge gegen eine drohende Abschiebung zu stellen. Ungeachtet dessen würden in Konstellationen wie der vorliegenden der Behörde aber auch taugliche Sanktionsmittel gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten – wie etwa die Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG – zur Verfügung stehen, wovon seitens der Behörde hingegen kein Gebrauch gemacht wurde. 2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W182.1414755.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.