im vorliegenden Fall die Einreiseanträge vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG normierten Dreijahresfrist gestellt würden, da die Bezugsperson bei Abwarten der 3-Jahres-Frist bereits volljährig wäre und die Beschwerdeführer somit keine Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG mehr wären. Ein Familiennachzug wäre dann erst mit Erreichen der österreichischen Staatsbürgerschaft - und somit in unbestimmter Zeit - möglich. Auf Art. 8 EMRK sowie Art. 14 EMRK und Art. I Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung wurde hingewiesen. Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne nur darin bestehen,
die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge „frühestens drei Jahre“ des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden. Es müsse im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben nach Art. 8 EMRK, sowie im Sinne des Kindeswohls, in Österreich fortzuführen; ein anderer Staat komme für die Fortsetzung des Familienlebens nicht in Frage. Im vorliegenden Fall verletze die dreijährige Wartefrist auch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Beachtung des Kindeswohls. Es werde daher beantragt, unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG von der Frist des § 35 Abs 2 AsylG abzusehen und den Antragstellern – auch in Hinblick auf das Kindeswohl – die Einreise zu gewähren. Dem Antrag war ein Schreiben der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer angefügt, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde,
im vorliegenden Fall die Einreiseanträge vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten Dreijahresfrist gestellt würden, da die Bezugsperson bei Abwarten der 3-Jahres-Frist bereits volljährig wäre und die Beschwerdeführer somit keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG mehr wären. Ein Familiennachzug wäre dann erst mit Erreichen der österreichischen Staatsbürgerschaft - und somit in unbestimmter Zeit - möglich. Auf Artikel 8, EMRK sowie Artikel 14, EMRK und Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung wurde hingewiesen. Die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne nur darin bestehen,
die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge „frühestens drei Jahre“ des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden. Es müsse im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben nach Artikel 8, EMRK, sowie im Sinne des Kindeswohls, in Österreich fortzuführen; ein anderer Staat komme für die Fortsetzung des Familienlebens nicht in Frage. Im vorliegenden Fall verletze die dreijährige Wartefrist auch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Beachtung des Kindeswohls. Es werde daher beantragt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG von der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG abzusehen und den Antragstellern – auch in Hinblick auf das Kindeswohl – die Einreise zu gewähren. Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Riyadh am 13.12.2017 an das Bundesamt weitergeleitet wurden, teilte dieses am 17.01.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Riyadh am 13.12.2017 an das Bundesamt weitergeleitet wurden, teilte dieses am 17.01.2018 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, GZ W227 2116566-1/12E, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt,
das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund nicht wahrscheinlich sei: „Die Volljährigkeit der Bezugsperson ist bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist.“ Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Stellungnahme vom 01.02.2018, eingelangt bei der ÖB Riyadh am selben Tag, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
der Bezugsperson nunmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da die Bezugsperson nunmehr asylberechtigt und somit die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) nicht voll anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei nicht der seitens des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. In weiterer Folge wurde auch auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache C-550/16 hingewiesen. Dieses Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Im Übrigen sei anzumerken,
der Asylantrag der Bezugsperson bereits am 11.01.2015 gestellt worden sei, die Entscheidung über den Asylstatus aber erst drei Jahre später ergangen sei. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Auch sei die Bezugsperson erst seit kurzem volljährig. Das Kindeswohl müsse berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich,
geprüft worden sei, ob die Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Mit Stellungnahme vom 01.02.2018, eingelangt bei der ÖB Riyadh am selben Tag, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
der Bezugsperson nunmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da die Bezugsperson nunmehr asylberechtigt und somit die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) nicht voll anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei nicht der seitens des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. In weiterer Folge wurde auch auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache C-550/16 hingewiesen. Dieses Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Im Übrigen sei anzumerken,
der Asylantrag der Bezugsperson bereits am 11.01.2015 gestellt worden sei, die Entscheidung über den Asylstatus aber erst drei Jahre später ergangen sei. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Auch sei die Bezugsperson erst seit kurzem volljährig. Das Kindeswohl müsse berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich,
geprüft worden sei, ob die Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 07.02.2018 mit,
das Bundesamt bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe, da der Meinung des ÖRK nicht gefolgt werde. Der Gesetzestext sei eindeutig und der Zeitablauf zur Bearbeitung könne der Behörde aus bekannten Gründen nicht zur Last gelegt werden. Mit Bescheiden der ÖB Riyadh vom 01.03.2018, zugestellt am 07.03.2018, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.02.2018 sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt,
durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Mit Bescheiden der ÖB Riyadh vom 01.03.2018, zugestellt am 07.03.2018, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.02.2018 sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt,
durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gegen die Bescheide der ÖB Riyadh wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 01.02.2018, insbesondere auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-550/16, verwiesen. Die belangte Behörde habe von einer bereits in der Stellungnahme vorgebrachten Aussetzung des Verfahrens bis zu Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinander gesetzt, ob das Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falles zutreffe und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Für die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend,
lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei nach Abgabe der Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Stellungnahme stelle eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste. Mit Schreiben vom 12.04.2018 übermittelte die ÖB Riyadh einen Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesministerium für Inneres. Mit Mail vom 26.04.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres mit,
angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2018, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Bezugsperson sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten im Dezember 2017 bei der ÖB Riyad Einreiseanträge nach Art § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführer stellten im Dezember 2017 bei der ÖB Riyad Einreiseanträge nach Art Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Einreiseanträge wurden somit vor Ablauf der in § 35 Abs 2 AsylG normierten Frist von 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt.Die Einreiseanträge wurden somit vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten Frist von 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt. Die Bezugsperson wurde am XXXX – somit während des Verfahrens über die Einreiseanträge – volljährig. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 – somit während des Verfahrens über die Einreiseanträge – volljährig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, W227 2116566-1/12E, wurde der Bezugsperson im Beschwerdeverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson bereits volljährig. Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson (Anm.: XXXX ) wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals explizit ausgeführt,
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist. Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson Anmerkung, römisch 40 ) wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals explizit ausgeführt,
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Riyadh, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2015, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem während des Verfahrens betreffend die Einreiseanträge ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, GZ W227 2116566-1/12E, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und des Betreuungsinformationssystem GVS durch das Bundesverwaltungsgericht. Das festgestellte Geburtsdatum der Bezugsperson (Anm.: XXXX ) ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2015, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2018, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.02.2018 sowie der Beschwerde vom 22.03.2018.Das festgestellte Geburtsdatum der Bezugsperson Anmerkung, römisch 40 ) ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2015, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2018, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.02.2018 sowie der Beschwerde vom 22.03.2018.
die gegenständlichen Einreiseanträge vor Ablauf der in § 35 Abs 2 AsylG normierten 3-jährigen Frist ab Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gestellt wurden, ist evident und wurde auch seitens der Beschwerdeführer explizit zugestanden.
die gegenständlichen Einreiseanträge vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten 3-jährigen Frist ab Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gestellt wurden, ist evident und wurde auch seitens der Beschwerdeführer explizit zugestanden. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerden: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend: Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer am 01.12.2017 die vorliegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson den in Österreich (damals lediglich) subsidiär Schutzberechtigten XXXX , geb. XXXX , welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sei. Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer am 01.12.2017 die vorliegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson den in Österreich (damals lediglich) subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sei. Am XXXX hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Am 22.01.2018 wurde der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am römisch 40 hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Am 22.01.2018 wurde der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG seien, abgewiesen.Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien, abgewiesen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Wie nachstehend dargelegt wird, erfolgte die Abweisung der Einreiseanträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis zu Recht: Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit vor Entscheidung der ÖB über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer (Anm.: 01.03.2018) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am römisch 40 geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am römisch 40 , somit vor Entscheidung der ÖB über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer Anmerkung, 01.03.2018) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen. Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Die Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der während der Einreiseverfahren nach § 35 AsylG eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Die Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der während der Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
die Einreiseanträge der Beschwerdeführer fallgegenständlich vor Ablauf der in § 35 Abs 2 AsylG normierten 3-Jahres-Frist ab Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt wurden und daher auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen wären, zumal eine, wie von den Beschwerdeführern in den Raum gestellte Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist von 3 Jahren, nicht geboten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
die Einreiseanträge der Beschwerdeführer fallgegenständlich vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten 3-Jahres-Frist ab Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt wurden und daher auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen wären, zumal eine, wie von den Beschwerdeführern in den Raum gestellte Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Wartefrist von 3 Jahren, nicht geboten ist. Schlussendlich ist zu bemerken,
es auch ohne Relevanz ist,
der Bezugsperson nach Einleitung der Einreiseverfahren - konkret am 22.01.2018 - der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum einen waren die Einreiseanträge auf eine Person mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten - mit den hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere einer dreijährigen Wartefrist - gerichtet. Zum anderen wäre (neuerlichen) Einreiseanträgen, die auf eine Bezugsperson mit dem Schutzstatus eines Asylberechtigten gerichtet sind, im Hinblick auf die fallgegenständlich eingetretene Volljährigkeit der Bezugsperson mit XXXX ebenso kein Erfolg beschieden.Schlussendlich ist zu bemerken,
es auch ohne Relevanz ist,
der Bezugsperson nach Einleitung der Einreiseverfahren - konkret am 22.01.2018 - der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum einen waren die Einreiseanträge auf eine Person mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten - mit den hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere einer dreijährigen Wartefrist - gerichtet. Zum anderen wäre (neuerlichen) Einreiseanträgen, die auf eine Bezugsperson mit dem Schutzstatus eines Asylberechtigten gerichtet sind, im Hinblick auf die fallgegenständlich eingetretene Volljährigkeit der Bezugsperson mit römisch 40 ebenso kein Erfolg beschieden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2195383.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.