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{'item': 'W195 2163682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW195 2163682-1 SpruchW195 2163682-1/16E, W195 2163682-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 09.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 09.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am 10.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seine Fluchtgründen zu Protokoll, Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen zu sein. Eine andere Partei, die Awami League (im Folgenden: AL), habe gewollt, dass der BF zu ihnen wechsle, was der BF nicht gewollt hätte. Deswegen hätten ihn die Mitglieder der AL in den Jahren 2011 und 2013 geschlagen. 2013 sei der BF dabei mit einem Messer an seinem Knie verletzt worden und er habe deshalb sechs Monate im Krankenhaus bleiben müssen. Auch sei sein Haus zerstört worden. Sie hätten ihn auch bedroht, deshalb habe der BF das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch fürchte der BF, dass die AL ihre Drohungen wahrmache. I.
  3. Da das BFA Zweifel an der Richtigkeit des vom BF angeführten Alters (geb am XXXX ) hegte, veranlasste es eine medizinische Altersfeststellung. Ein diesbezügliches Sachverständigengutachten wurde mit Schreiben vom 18.10.2016 erstattet und dieses kommt zu dem Ergebnis, dass das spätmöglichste „fiktive“ Geburtsdatum des BF der XXXX sei.römisch eins.
  4. Da das BFA Zweifel an der Richtigkeit des vom BF angeführten Alters (geb am römisch 40 ) hegte, veranlasste es eine medizinische Altersfeststellung. Ein diesbezügliches Sachverständigengutachten wurde mit Schreiben vom 18.10.2016 erstattet und dieses kommt zu dem Ergebnis, dass das spätmöglichste „fiktive“ Geburtsdatum des BF der römisch 40 sei. I.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2016 setzte das BFA als Geburtsdatum für den BF den XXXX fest.römisch eins.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2016 setzte das BFA als Geburtsdatum für den BF den römisch 40 fest. I.
  7. Am 10.01.2017 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen.römisch eins.
  8. Am 10.01.2017 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Dabei gab der BF zusammengefasst an, in Bangladesch einen Unfall gehabt zu haben und sechs Monate im Spital gewesen zu sein. Seine Brüder und sein Vater hätten ihm in der Zeit nicht geholfen, dann sei er ausgereist. Sie hätten dem BF die Schuld für den Unfall gegeben, weil er mit der BNP zu tun gehabt habe. Und der BF habe Angst, dass, falls er sich melde, die Partei davon erfahre und er Probleme bekomme. Darum habe er sich weder bei Freunden noch bei Verwandten gemeldet. Wiederholt befragt, wo sich der Unfall ereignet habe, gab der BF zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Mein Chef war nicht im Auto und die Leute haben gesagt, dass sie mich am Fuß verletzten werden, damit ich mit diesem Fuß meinen Chef nicht mehr fahren kann. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ein armer Mensch bin und sie meinten entweder ich suche das Weite oder sie töten mich. Dann haben sie mich geschlagen und am Fuß verletzt.“ Der BF wurde weiter befragt, wo er sich befunden habe, als sich das Ganze ereignet habe, und er gab dazu an (Fehler im Original): „Sie haben mein Auto gestoppt und da die Scheiben dunkel waren sagten sie, ich sollte sie runterlassen. Ich habe die Scheiben runtergelassen und sie haben gesehen, dass mein Chef nicht drinnen war. Dann haben sie mir gesagt ich solle verschwinden und mich geschlagen.“ Es seien Mitglieder der AL, im Genaueren, der „ XXXX “, gewesen. Er kenne die Leute nicht, aber er wisse, dass sie von der AL gewesen seien. Sie hätten sich als Mitglieder der XXXX zu erkennen gegeben.Wiederholt befragt, wo sich der Unfall ereignet habe, gab der BF zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Mein Chef war nicht im Auto und die Leute haben gesagt, dass sie mich am Fuß verletzten werden, damit ich mit diesem Fuß meinen Chef nicht mehr fahren kann. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ein armer Mensch bin und sie meinten entweder ich suche das Weite oder sie töten mich. Dann haben sie mich geschlagen und am Fuß verletzt.“ Der BF wurde weiter befragt, wo er sich befunden habe, als sich das Ganze ereignet habe, und er gab dazu an (Fehler im Original): „Sie haben mein Auto gestoppt und da die Scheiben dunkel waren sagten sie, ich sollte sie runterlassen. Ich habe die Scheiben runtergelassen und sie haben gesehen, dass mein Chef nicht drinnen war. Dann haben sie mir gesagt ich solle verschwinden und mich geschlagen.“ Es seien Mitglieder der AL, im Genaueren, der „ römisch 40 “, gewesen. Er kenne die Leute nicht, aber er wisse, dass sie von der AL gewesen seien. Sie hätten sich als Mitglieder der römisch 40 zu erkennen gegeben. Der BF sei auf dem Weg gewesen, um seinen Chef abzuholen. Er hätte den BF angerufen, er sollte ihn von XXXX abholen. Der BF sei mit dem Auto nach XXXX gefahren. Es war ca. 10:00 Uhr vormittags, es sei öfter vorgekommen, dass der BF ihn um diese Zeit abgeholt habe. Der BF habe ihn aber auch zu anderen Zeiten gefahren und zu verschiedenen Treffen gebracht.Der BF sei auf dem Weg gewesen, um seinen Chef abzuholen. Er hätte den BF angerufen, er sollte ihn von römisch 40 abholen. Der BF sei mit dem Auto nach römisch 40 gefahren. Es war ca. 10:00 Uhr vormittags, es sei öfter vorgekommen, dass der BF ihn um diese Zeit abgeholt habe. Der BF habe ihn aber auch zu anderen Zeiten gefahren und zu verschiedenen Treffen gebracht. An dem Vorfall seien zehn bis zwölf Personen beteiligt gewesen. Der BF habe die Scheiben herunterlassen sollen. Als sie gesehen hätten, dass der Chef des BF nicht im Auto gesessen sei, hätten sie den BF aus dem Auto gezogen. Sie hätten ihm gesagt, er sollte seinen Chef nicht weiter fahren und gesagt, sie würden den Fuß des BF abschneiden. Der BF habe erwidert, dass er ein armer Mensch wäre. Dann hätten sie ihn geschlagen. Der BF sei bewusstlos geworden und im Spital in XXXX aufgewacht. Von dort sei er nach XXXX ins Krankenhaus gebracht worden.An dem Vorfall seien zehn bis zwölf Personen beteiligt gewesen. Der BF habe die Scheiben herunterlassen sollen. Als sie gesehen hätten, dass der Chef des BF nicht im Auto gesessen sei, hätten sie den BF aus dem Auto gezogen. Sie hätten ihm gesagt, er sollte seinen Chef nicht weiter fahren und gesagt, sie würden den Fuß des BF abschneiden. Der BF habe erwidert, dass er ein armer Mensch wäre. Dann hätten sie ihn geschlagen. Der BF sei bewusstlos geworden und im Spital in römisch 40 aufgewacht. Von dort sei er nach römisch 40 ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF habe Schnittverletzungen im Kniebereich und eine Schnittwunde am Hinterkopf davongetragen. Der BF sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, aber er habe das Auto eines Politikers gefahren. Deshalb sei er vielleicht mit der BNP assoziiert worden. Welche Funktion sein Chef in der BNP innegehabt hätte, wisse der BF nicht. Nachdem der BF aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er aus Angst seinem Chef gekündigt und einen Job als Lkw-Fahrer angenommen. Der BF sei 2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Ca. von Februar bis August 2014 sei er im Krankenhaus gewesen. Der BF habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, weil er Ruhe haben wollte. Bei dem Vorfall 2014 hätten die Angreifer den Fuß des BF mit einer Sichel abschneiden wollen. Sie hätten ihn dann gehen lassen, nachdem sie ihn aufgefordert hätten, nicht mehr für den Chef zu arbeiten. Der BF habe dann seine Wunde gesehen und sei ohnmächtig geworden. Was die Angreifer von seinem Chef gewollt hätten, hätten sie nicht gesagt. Vielleicht hätten sie ihn umbringen wollen, um die AL zu stärken. Sein Vater sei schon früher damit nicht zufrieden gewesen, dass der BF für XXXX gearbeitet habe. Sein Vater habe schon früher gemeint, dass der BF Probleme bekommen könnte. Vielleicht, weil XXXX in der BNP gewesen sei, das hätten Dorfbewohner seinem Vater erzählt. Es habe immer wieder Konflikte zwischen Mitgliedern der AL und der BNP gegeben.Was die Angreifer von seinem Chef gewollt hätten, hätten sie nicht gesagt. Vielleicht hätten sie ihn umbringen wollen, um die AL zu stärken. Sein Vater sei schon früher damit nicht zufrieden gewesen, dass der BF für römisch 40 gearbeitet habe. Sein Vater habe schon früher gemeint, dass der BF Probleme bekommen könnte. Vielleicht, weil römisch 40 in der BNP gewesen sei, das hätten Dorfbewohner seinem Vater erzählt. Es habe immer wieder Konflikte zwischen Mitgliedern der AL und der BNP gegeben. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, staatliche Hilfe habe der BF nicht erhalten. Auf Vorhalt, dass er selbst angeben habe, auf eine Anzeige verzichtet zu haben, gab der BF an, das sei richtig, er habe keine Anzeige erstatten wollen. I.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
  11. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Beschwerdezeitpunkt durch den XXXX vertretenen – BF wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes zur Gänze angefochten.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Beschwerdezeitpunkt durch den römisch 40 vertretenen – BF wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des behaupteten Fluchtvorbringens und der Zitierung von Länderberichten wurde darin zusammengefasst begründend ausgeführt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien absolut wahrscheinlich und logisch nachvollziehbar. Da die Sicherheitsbehörden den BF in Bangladesch nicht hätten schützen können, müsse dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen werde. Aufgrund der nunmehr dreijährigen Abwesenheit des BF seien erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration des BF anzunehmen. Auf familiären Rückhalt könne der BF nicht zurückgreifen und es seien die bereits „getätigten“ Integrationsanstrengungen in Österreich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr iSd Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre. Ihm sei „somit“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Nach Wiedergabe des behaupteten Fluchtvorbringens und der Zitierung von Länderberichten wurde darin zusammengefasst begründend ausgeführt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien absolut wahrscheinlich und logisch nachvollziehbar. Da die Sicherheitsbehörden den BF in Bangladesch nicht hätten schützen können, müsse dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen werde. Aufgrund der nunmehr dreijährigen Abwesenheit des BF seien erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration des BF anzunehmen. Auf familiären Rückhalt könne der BF nicht zurückgreifen und es seien die bereits „getätigten“ Integrationsanstrengungen in Österreich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr iSd Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre. Ihm sei „somit“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben oder für unzulässig zu erklären, seine Abschiebung für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. I.
  13. Mit Schreiben vom 06.07.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 06.07.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  15. Mit E-Mail vom 20.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte der BF durch die XXXX eine Ambulanzkarte und einen Entlassungsbrief vor.römisch eins.
  16. Mit E-Mail vom 20.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte der BF durch die römisch 40 eine Ambulanzkarte und einen Entlassungsbrief vor. I.
  17. Mit Schreiben vom 09.12.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 05.01.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 09.12.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 05.01.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
  19. Am 31.12.2020 legte der XXXX weiter (medizinische) Dokumente des BF in Vorbereitung zur Verhandlung vor.römisch eins.
  20. Am 31.12.2020 legte der römisch 40 weiter (medizinische) Dokumente des BF in Vorbereitung zur Verhandlung vor. I.11 Sowohl die XXXX als auch der XXXX legten mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 ihre Vollmachten zurück.römisch eins.11 Sowohl die römisch 40 als auch der römisch 40 legten mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 ihre Vollmachten zurück. I.
  21. Am 05.01.2012 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF – nunmehr die XXXX - eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
  22. Am 05.01.2012 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF – nunmehr die römisch 40 - eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Eingangs zur Verhandlung legte der BF nochmals medizinische Dokumente als auch Unterstützungserklärungen vor; ebenso eine Anmeldung für einen Deutschkurs ab 23.02.
  23. Gefragt, weshalb er ursprünglich (bei der Erstbefragung) als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe, meinte der BF, dass er nicht wisse, was protokolliert worden sei. Er sei XXXX geboren.Gefragt, weshalb er ursprünglich (bei der Erstbefragung) als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben habe, meinte der BF, dass er nicht wisse, was protokolliert worden sei. Er sei römisch 40 geboren. Danach führte der BF seine Knieprobleme aus und verwies auf Operationen und Therapien, die er nicht nur in Bangladesch, sondern auch in Österreich erhalten habe. Kontakt zu seiner Familie habe er nicht, weil er befürchtet, dass seine Familie dann Probleme mit der regierenden Awami-League bekäme. Seine Familie wisse nicht genau, wo er sich befinde. Seine Familie lebt in Bangladesch, finanziell ginge es ihr nicht so gut, als der BF noch in Bangladesch gewesen sei habe er sie mit seinem Einkommen als Fahrer unterstützt. Verwandte, Kinder oder eine Beziehung habe er nicht in Österreich. Eine Konversation mit dem BF in deutscher Sprache war fast nicht möglich, als Antworten kamen, falls überhaupt Antworten kamen, einzelne Wortfetzen. Seine Aktivitäten in Österreich beschränken sich auf spazieren gehen und seine Physio-Therapie. Er ginge auch durch XXXX wo er (laut ZMR seit 2016) wohne, von Haus zu Haus und unterhalte sich mit Menschen, um die Sprache zu erlernen. Er würde diese Menschen auch unterstützen, weil dieses Land ihn unterstützt. Seine Aktivitäten in Österreich beschränken sich auf spazieren gehen und seine Physio-Therapie. Er ginge auch durch römisch 40 wo er (laut ZMR seit 2016) wohne, von Haus zu Haus und unterhalte sich mit Menschen, um die Sprache zu erlernen. Er würde diese Menschen auch unterstützen, weil dieses Land ihn unterstützt. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er habe sich jetzt zu einem Deutschkurs beim XXXX in XXXX , beginnend mit Ende Februar 2021, angemeldet (Bestätigung des XXXX vom 22.12.2020). Der BF legte auch von der XXXX ein Schreiben vom 22.12.2020 vor, dem zu Folge „in Niederösterreich für Asylwerber*innen aus Bangladesch keine Deutschkurse angeboten werden“.Er habe sich jetzt zu einem Deutschkurs beim römisch 40 in römisch 40 , beginnend mit Ende Februar 2021, angemeldet (Bestätigung des römisch 40 vom 22.12.2020). Der BF legte auch von der römisch 40 ein Schreiben vom 22.12.2020 vor, dem zu Folge „in Niederösterreich für Asylwerber*innen aus Bangladesch keine Deutschkurse angeboten werden“. Der BF hat in Bangladesch eine Schulausbildung „von drei, dreieinhalb oder vier“ Jahren genossen; gefragt, warum er bei der Einvernahme seinerzeit lediglich „ein Jahr“ angegeben habe, beantwortete der BF damit, es sei „nur geschätzt“ gewesen, genau wisse er es nicht mehr. Gefragt, ob er lesen oder schreiben könne, antwortete der BF: „ich kann meinen Namen schreiben“. Der BF habe in Bangladesch einen Führerschein gehabt; dieser war laut Gutachten der Landespolizeidirektion XXXX Landeskriminalamt, vom XXXX eine „Totalfälschung“ (siehe OZ 6); dazu befragt gab der BF an, es sei ein „Originalführerschein“ gewesen, „mein Chef stellte ihn aus“. Gefragt, ob der „Chef“ den Führerschein ausstellen durfte, meinte der BF: „Er hat den Führerschein ausstellen lassen und gab ihn mir“. Der BF hat angeblich auch eine Prüfung dazu abgelegt. Im weiteren Verlauf gab der BF an, dass er später für eine Transportfirma damit nicht nur PKW, sondern auch LKW gefahren sei. Er habe einen „mittleren“ Führerschein für PKW gehabt, man dürfe damit auch „mittelgroße“ LKW fahren, keine großen LKW. Auf dem vom BFA eingezogenen Dokument (s OZ 6) waren andere Führerscheinklasseneinteilungen enthalten.Der BF habe in Bangladesch einen Führerschein gehabt; dieser war laut Gutachten der Landespolizeidirektion römisch 40 Landeskriminalamt, vom römisch 40 eine „Totalfälschung“ (siehe OZ 6); dazu befragt gab der BF an, es sei ein „Originalführerschein“ gewesen, „mein Chef stellte ihn aus“. Gefragt, ob der „Chef“ den Führerschein ausstellen durfte, meinte der BF: „Er hat den Führerschein ausstellen lassen und gab ihn mir“. Der BF hat angeblich auch eine Prüfung dazu abgelegt. Im weiteren Verlauf gab der BF an, dass er später für eine Transportfirma damit nicht nur PKW, sondern auch LKW gefahren sei. Er habe einen „mittleren“ Führerschein für PKW gehabt, man dürfe damit auch „mittelgroße“ LKW fahren, keine großen LKW. Auf dem vom BFA eingezogenen Dokument (s OZ 6) waren andere Führerscheinklasseneinteilungen enthalten. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF – zusammengefasst - an, dass er in Bangladesch als Fahrer eines oppositionellen BNP-Funktionärs tätig war. Er selbst sei nie Mitglied der BNP oder politisch tätig gewesen, aber Mitglieder der regierenden Awami-League hätten dies möglicherweise so gesehen. Eines Tages habe man ihn aufgehalten, als er mit dem PKW unterwegs war, um seinen Chef abzuholen. Mitglieder der Awami League hätten ihn gestoppt und schwer verletzt, als sie bemerkten, dass sein Chef nicht im Fahrzeug war. Sie hätten sein Bein mit einer Sichel abtrennen wollen, was sie letztlich aber nicht machten, aber sie verletzten den BF schwer. Der BF sei ohnmächtig geworden und wachte im Spital wieder auf; er musste für annähernd ein halbes Jahr in Spitalsbehandlung bleiben. Hinsichtlich des Zeitpunktes dieses Vorfalles blieb der BF äußerst unklar und sehr widersprüchlich. Dieser Vorfall war (Seite 8 Mitte der VS): „2012, so in etwa, im Jahr 2012 oder 2013, ich habe es nicht mehr genau in Erinnerung“; (Seite 9 unten VS): „Habe ich gesagt, 2012 oder 2013, ich weiß es nicht genau“. Der BF habe auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil er seine Ruhe haben wollte. Er habe nach seiner Genesung nicht mehr für den BNP-Funktionär gearbeitet, sondern habe sich eine Arbeit bei einer anderen Transportfirma gesucht. Diese Firma sei von seinem Heimatdorf „soweit entfernt wie Salzburg von Wien“ gewesen. Er habe dort gearbeitet „zwischen 2012, 2013 und 2014, genau weiß ich es nicht“ (Seite 11 oben der VS). Er persönlich sei dort von niemandem belästigt worden; seiner Familie im Heimatdorf hätten aber lokale Mitglieder der AL gesagt, dass der BF keine Anzeige machen solle, weil sie ihn sonst töten würden. Er habe bei der Transportfirma für mehrere Monate gearbeitet, bis er Geld zusammen hatte, um seine „Flucht“ zu finanzieren. Er sei dann „2014 war es“ (Seite 12 VS; zuvor: „Ich habe Bangladesch zwischen 2014, 2014, 2014 bis 2015 verlassen“; nachgefragt: „Ich weiß es nicht ganz genau, es war im Jahr 2014“) für mehrere „Monate oder ein Jahr vielleicht“ nach Indien gegangen und habe dort gearbeitet, von dort nach Pakistan, Iran (6 Monate gearbeitet), Griechenland (6 Monate gearbeitet), bis er sich nach Österreich durchgeschlagen habe. In Österreich hatte er mittlerweile zwei Operationen am Knie und auch eine Physio-Therapie erhalten. Er sei sehr dankbar, dass man hier sein Bein behandelt habe, in Bangladesch gäbe es so eine Behandlung nicht. Er müsse Medikamente nehmen, die ihm der österreichische Staat gratis zur Verfügung stelle, in Bangladesch müsste er dafür zahlen. Abschließend wurde noch auf die aktuellen Länderberichte (November 2021) eingegangen sowie die Corona-Pandemie und die Auswirkungen auf Bangladesch. Der BF meinte dazu, dass dies eine Krankheit sei, „die von Gott kommt. Ich kann diese Krankheit nicht heilen und auch nicht verbreiten“, deshalb könne er dazu nichts sagen. Er könnte sich auch im Zug nach Amstetten anstecken, „wenn Gott es so will“. Die engagierte Vertreterin des BF verwies abschließend nochmals auf die fragile Situation in Bangladesch, wo Konflikte zwischen den großen politischen Parteien oft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Aus Sicht des BF sei eine persönliche Verfolgung des BF noch immer aktuell. Bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei zu berücksichtigen, dass der BF wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht jede Arbeit annehmen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  24. Feststellungen:römisch zwei.
  25. Feststellungen: II.1.
  26. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  27. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben bei der Erstbefragung AS 1 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA AS 105; BVwG). Der BF wurde XXXX geboren; seine Erstangabe XXXX wurde durch ein medizinisches Gutachten falsifiziertDer BF wurde römisch 40 geboren; seine Erstangabe römisch 40 wurde durch ein medizinisches Gutachten falsifiziert Der BF ist im Ort XXXX geboren und hat in XXXX für ein Jahr die Grundschule besucht (AS 1, 117; andere Aussage vor dem BVwG, VS 13: „drei, dreieinhalb, vier Jahre“). Zuletzt hat er in XXXX gewohnt (AS 3, 109; er habe dort „seit seiner Geburt“ gelebt; andere Aussage vor dem BVwG, VS 11: „Ich war in einer anderen Stadt, so weit entfernt wie Wien zu Salzburg“). Vor seiner Ausreise aus Bangladesch hat er als Lkw-Fahrer gearbeitet (AS 1, 119).Der BF ist im Ort römisch 40 geboren und hat in römisch 40 für ein Jahr die Grundschule besucht (AS 1, 117; andere Aussage vor dem BVwG, VS 13: „drei, dreieinhalb, vier Jahre“). Zuletzt hat er in römisch 40 gewohnt (AS 3, 109; er habe dort „seit seiner Geburt“ gelebt; andere Aussage vor dem BVwG, VS 11: „Ich war in einer anderen Stadt, so weit entfernt wie Wien zu Salzburg“). Vor seiner Ausreise aus Bangladesch hat er als Lkw-Fahrer gearbeitet (AS 1, 119). Der Führerschein des BF wurde laut Gutachten der Landespolizeidirektion XXXX Landeskriminalamt, vom XXXX als eine „Totalfälschung“ qualifiziert.Der Führerschein des BF wurde laut Gutachten der Landespolizeidirektion römisch 40 Landeskriminalamt, vom römisch 40 als eine „Totalfälschung“ qualifiziert. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 1 ff., 109). In Bangladesch halten sich die Eltern sowie vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf (AS 3, 109). Finanziell geht es der Familie „nicht so gut“. Der BF habe sie mit seinem Einkommen als Fahrer unterstützt (BVwG VS 5). Zwischen dem BF und seinen Verwandten kein Kontakt (AS 109) bzw. würde seine Familie nicht wissen, dass er in Österreich sei (BVwG VS 14). Der BF ist im August 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist in keinen Organisationen tätig; er geht spazieren und hat sonst keine Kontakte (AS 125 ff.) bzw gehe von Haus zu Haus in XXXX , wo er seit 2016 wohnhaft ist (BVwG 14). Der BF ist im August 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist in keinen Organisationen tätig; er geht spazieren und hat sonst keine Kontakte (AS 125 ff.) bzw gehe von Haus zu Haus in römisch 40 , wo er seit 2016 wohnhaft ist (BVwG 14). Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein (AS 127) und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF legte einige „Empfehlungsschreiben“ (vier Stück Familie XXXX , zwei Stück Familie XXXX ) vor.Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein (AS 127) und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF legte einige „Empfehlungsschreiben“ (vier Stück Familie römisch 40 , zwei Stück Familie römisch 40 ) vor. Der BF verfügt über äußerst geringe Deutschkenntnisse, obwohl er seit 2016 in Österreich ist. Die vom BF vorgelegte Bestätigung der XXXX , dass es in Niederösterreich keine Deutschkurse für Flüchtlinge aus Bangladesch gäbe, widerspricht sich mit der vorgelegten Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs beim XXXX für Ende Februar
  28. Beide Bestätigungen erfolgten am 22.12.
  29. Der BF verfügt über äußerst geringe Deutschkenntnisse, obwohl er seit 2016 in Österreich ist. Die vom BF vorgelegte Bestätigung der römisch 40 , dass es in Niederösterreich keine Deutschkurse für Flüchtlinge aus Bangladesch gäbe, widerspricht sich mit der vorgelegten Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs beim römisch 40 für Ende Februar
  30. Beide Bestätigungen erfolgten am 22.12.
  31. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hat mit den Knien Probleme und wurde deshalb in Bangladesch zweimal operiert. Wenn er Schmerzen hat, nimmt er dagegen Schmerzmittel (AS 109) und allenfalls einen Magenschutz. Im Jänner 2018 musste der BF sich Thrombosespritzen verabreichen (ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.01.2018). Der BF wurde auch in Österreich operiert und hat eine Physio-Therapie absolviert. I.1.
  32. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  33. Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische oder staatliche Verfolgung des BF in Bangladesch. Der BF war kein Mitglied einer politischen Partei und in keiner Partei aktiv. Der BF verdingte sich (mit einem gefälschten Führerschein) als Fahrer für eine Privatperson. Der BF war in ein Geschehen verwickelt, bei dem angeblich Mitglieder der Awami-League einen Anschlag auf den Chef des BF versuchten, bei dem der BF zu Schaden kam und sich ca ein halbes Jahr in Spitalsbehandlung befand. Über den zeitlichen Rahmen des behaupteten Vorfalls machte der BF sehr vage Ausführungen („2012“, „2013“, „2014“). Der BF machte auch hinsichtlich des inhaltlichen Geschehens dieses Vorfalls sehr unterschiedliche und widersprüchliche Angaben. Der BF erstattete keine Anzeige hinsichtlich dieses Vorfalles, obwohl ihn die Polizei dazu befragte. Der BF lebte danach unbehelligt während der Zeit als LKW-Fahrer für eine Transportfirma. Es wird festgestellt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der politischen Gesinnung oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen verfolgt werden wird. II.1.
  34. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  35. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19 Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  36. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  37. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020  Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020  Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail  Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  1. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 13.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 11.11.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 5.11.2020  IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 11.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 13.11.2020 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht mit westlichen Standards vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind sogar nur 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 12.11.2020 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 3.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Dokumente Letzte Änderung: 13.11.2020 Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 21.6.2020). Es ist üblich und oft nicht anders möglich, Dokumente über einen Agenten oder "Mittelsmann" zu erwerben. Diese Praxis stellt sich ebenfalls betrugsanfällig dar (DFAT 22.8.2019). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 9.2020). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 21.6.2020). Auch ist Schritt zur Erlangung von Dokumenten mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden (DFAT 22.8.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 9.2020). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vgl. DFAT 22.8.2020).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vergleiche DFAT 22.8.2020). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 21.6.2020), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 9.2020). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 21.6.2020). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 9.2020). Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte (ÖB 17.12.2018). Da Dokumente politischer Parteien nicht die Sicherheitsmerkmale anderer Dokumente enthalten, sind auch diese anfällig für Fälschungen (DFAT 22.8.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Anfragebeantwortung II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.
  4. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren (vgl. Bescheid AS 148) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert.Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren vergleiche Bescheid AS 148) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in XXXX aufgewachsen und gelebt in XXXX AS 1 ff., 109), seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben (vgl. AS 1 ff., 109, 117) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten; hinsichtlich der Dauer der Schulausbildung ergab sich jedoch eine Divergenz bei den Angaben („ein Jahr“; „drei bis vier Jahre“).Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in römisch 40 aufgewachsen und gelebt in römisch 40 AS 1 ff., 109), seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben vergleiche AS 1 ff., 109, 117) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten; hinsichtlich der Dauer der Schulausbildung ergab sich jedoch eine Divergenz bei den Angaben („ein Jahr“; „drei bis vier Jahre“). Die im August 2016 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab dieser selbst bereits vor der Behörde zu Protokoll. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Die Empfehlungsschreiben von zwei Familien ist – die Aufenthaltsdauer berücksichtigend – kein besonderer Integrationshinweis. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüberhinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und die Ausführungen des BFA, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt (Bescheid AS 149), sind nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. AS 125 ff.: „LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich? VP: In XXXX , in einem Haus. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Einmal pro Woche. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ein Anfängerkurs ist. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich gehe spazieren. Kontakte habe ich noch keine geschlossen.“; ähnlich auch die Aussagen vor dem BVwG: „Ich gehe spazieren“).Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüberhinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und die Ausführungen des BFA, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt (Bescheid AS 149), sind nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden vergleiche AS 125 ff.: „LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich? VP: In römisch 40 , in einem Haus. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Einmal pro Woche. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ein Anfängerkurs ist. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich gehe spazieren. Kontakte habe ich noch keine geschlossen.“; ähnlich auch die Aussagen vor dem BVwG: „Ich gehe spazieren“). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (AS 109) und einem ärztlichen Entlassungsbrief vom 25.01.2018, welcher mit E-Mail vom 20.02.2018 vorgelegt wurde. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die darüberhinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. Dass der BF Bein-/Knie-Operationen und darauf basierend Physio-Therapie erhalten hat, ist aktenkundig. Dass die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF Anklage erhoben hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Verständigung vom 09.12.2019.; eine Verurteilung liegt, wie einem aktuellen Strafregisterauszug entnommen werden kann, nicht vor. Ein Untersuchungsbericht vom 23.05.2019 der Landespolizeidirektion XXXX Landeskriminalamt, betreffend den totalgefälschten bengalischen Führerschein, liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.Dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF Anklage erhoben hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Verständigung vom 09.12.2019.; eine Verurteilung liegt, wie einem aktuellen Strafregisterauszug entnommen werden kann, nicht vor. Ein Untersuchungsbericht vom 23.05.2019 der Landespolizeidirektion römisch 40 Landeskriminalamt, betreffend den totalgefälschten bengalischen Führerschein, liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
  5. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt worden zu sein, nämlich, weil er Fahrer eines Politikers der BNP gewesen sei, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten.römisch zwei.2.
  6. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt worden zu sein, nämlich, weil er Fahrer eines Politikers der BNP gewesen sei, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. II.2.2.
  7. Im Zuge der Erstbefragung am 10.08.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, in den Jahren 2011 und 2013 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Partei BNP von Mitgliedern der Partei AL bedroht worden zu sein, weil er sich geweigert hätte, die Partei zu wechseln. Nachdem man ihn an seinem Knie verletzt habe, sei er sechs Monate lang im Krankenhaus behandelt worden. Auch sein Haus sei zerstört worden. Daher sei er geflohen.römisch zwei.2.2.
  8. Im Zuge der Erstbefragung am 10.08.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, in den Jahren 2011 und 2013 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Partei BNP von Mitgliedern der Partei AL bedroht worden zu sein, weil er sich geweigert hätte, die Partei zu wechseln. Nachdem man ihn an seinem Knie verletzt habe, sei er sechs Monate lang im Krankenhaus behandelt worden. Auch sein Haus sei zerstört worden. Daher sei er geflohen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2017 erklärte der BF die Flucht aus seinem Heimatland damit, dass er eines Tages im Jahr 2014, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, überfallen worden sei, wobei sein Chef Ziel des Überfalls gewesen sei (andere Aussage vor dem BVwG: Der Vorfall war „2012, so in etwa, im Jahr 2012 oder 2013, ich habe es nicht mehr genau in Erinnerung“). Da sich dieser nicht im Auto befunden habe, habe man stattdessen den BF geschlagen und am Fuß verletzt, weshalb er sechs Monate lang im Krankenhaus behandelt worden sei. Der BF machte zu diesem Geschehen sehr unterschiedliche Angaben (BFA AS 111: „Ich hatte einen Unfall und war sechs Monate im Spital“; „Ich habe meinen Chef zu einen Termin gefahren und wir wurden von Mitgliedern der Gegenpartei attackiert. Dabei gab es einen Unfall“; „Die Leute wollten meinen Chef attackieren, aber er war nicht da“; anders widerum, BVwG VS 9: „Ich war auf dem Weg meinen Chef abzuholen“ „Sie wollten den Anschlag nicht auf mich verüben, sondern auf meinen Chef“; „Mit den Bäumen wurde ich attackiert. Sie versuchten mich mit Bäumen zu attackieren, damit ich nicht weiter vorankommen kann“ nachgefragt: „Es war eigentlich eine offene Straße, dann kam ein Bogen, ich musste dann langsamer fahren und da wurde ich attackiert“). Die Widersprüchlichkeit diesbezüglich erhellt sich auch aus anderen Gegebenheiten; so behauptet der BF, er sei „von 2006 bis Ende 2013“ der Fahrer gewesen (BFA AS 111), legte jedoch seinerzeit dem BFA einen Führerschein mit dem Ausstellungsdatum 30.04.2014 vor. Der BF konnte jedoch auch trotz genauer Befragung nicht angeben, um welche Autotype es sich dabei handelte, lediglich, dass es ein PKW mit Platz für sechs Personen handelte. In Gesamtbetrachtung dieses Vorbringens ist es dem BF nicht gelungen, dieses nachvollziehbar darzustellen und die von ihm behauptete Bedrohung, die möglicherweise tatsächlich nur „ein Unfall“ gewesen sein mag, glaubhaft zu machen. Die Angaben in der Erstbefragung über das Geschehen weichen erheblich von denen vor dem BFA und diese wiederum von der Erzählung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Zwar handelt es sich bei der polizeilichen Erstbefragung nur um ein kurzes Gespräch, der BF wurde dabei jedoch explizit nach seinen Fluchtgründen gefragt und hat ausreichend Zeit gefunden, angebliche Bedrohungen in den Jahren 2011 und 2013 aufgrund seiner behaupteten Parteimitgliedschaft anzuführen und auch seinen sechsmonatigen Krankenhausaufenthalt ins Treffen führen. Dem BF wurde ausreichend Möglichkeit geboten, auf seine Fluchtgründe einzugehen. In der später erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erwähnte der BF allfällige Bedrohungen aufgrund einer Parteimitgliedschaft nicht – der BF behauptete vor dem BVwG ausdrücklich, dass er kein Parteimitglied der BNP gewesen sei - und brachte einen längerfristigen Krankenhausaufenthalt damit in Verbindung, dass er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit verletzt worden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2017 wurde der BF danach gefragt, ob er jemals Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei, was er dezidiert verneinte. Er habe lediglich für ein Mitglied der BNP als privater Fahrer gearbeitet. Angaben zur beruflichen oder politischen Tätigkeit seines Arbeitgebers konnte er nicht machen, was er damit erklärte, dass er tatsächlich lediglich dessen Autos gefahren habe (AS 117). Der BF gab sohin mehrfach an, auf keinerlei Art und Weise politisch tätig gewesen zu sein. Die Tätigkeit als privater Fahrer hätte er von 2006 bis Ende 2013 ausgeübt, bis es zu dem genannten Überfall auf das Fahrzeug seines Arbeitgebers gekommen wäre. Nach dem genauen Datum des Vorfalls befragt, gab er dann jedoch an, dass sich dieser im Jahr 2014 ereignet hätte. Da er weiters angab, nach seinem Krankenhausaufenthalt von ca. sechs Monaten Mitte 2014 eine neue Stelle als Lkw-Fahrer angetreten zu haben, ist anzunehmen, dass er sich auf Anfang 2014 bezog, wobei es trotzdem wenig plausibel erscheint, weshalb ihm das Datum eines derart lebensveränderndes Ereignisses, das ihn angeblich zur Ausreise veranlasst haben soll, nicht stärker in Erinnerung geblieben ist (vgl. AS 111). Erst zu einem späteren Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme schien er sich genauer zu erinnern und nannte den Februar 2014 als Datum des Vorfalls (vgl. AS 119), anders hingegen wieder vor dem BVwG „2012, 2013“.Die Tätigkeit als privater Fahrer hätte er von 2006 bis Ende 2013 ausgeübt, bis es zu dem genannten Überfall auf das Fahrzeug seines Arbeitgebers gekommen wäre. Nach dem genauen Datum des Vorfalls befragt, gab er dann jedoch an, dass sich dieser im Jahr 2014 ereignet hätte. Da er weiters angab, nach seinem Krankenhausaufenthalt von ca. sechs Monaten Mitte 2014 eine neue Stelle als Lkw-Fahrer angetreten zu haben, ist anzunehmen, dass er sich auf Anfang 2014 bezog, wobei es trotzdem wenig plausibel erscheint, weshalb ihm das Datum eines derart lebensveränderndes Ereignisses, das ihn angeblich zur Ausreise veranlasst haben soll, nicht stärker in Erinnerung geblieben ist vergleiche AS 111). Erst zu einem späteren Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme schien er sich genauer zu erinnern und nannte den Februar 2014 als Datum des Vorfalls vergleiche AS 119), anders hingegen wieder vor dem BVwG „2012, 2013“. Dass aus dem behaupteten Überfall auf das Fahrzeug seines Arbeitgebers jedenfalls keine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person erkennbar ist, ergibt sich bereits aus seiner Ausführungen, wonach er sich danach noch beinahe ein Jahr lang unbehelligt in Bangladesch aufhielt, wobei er sechs Monate lang in einem Krankenhaus verbracht und anschließend weitere vier Monate lang als Lkw-Fahrer gearbeitet habe (vgl. AS 111 und 119). Hätte konkretes Interesse an seiner Person bestanden, hätte man ihn einfach ausfindig machen können. Dass aus dem behaupteten Überfall auf das Fahrzeug seines Arbeitgebers jedenfalls keine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person erkennbar ist, ergibt sich bereits aus seiner Ausführungen, wonach er sich danach noch beinahe ein Jahr lang unbehelligt in Bangladesch aufhielt, wobei er sechs Monate lang in einem Krankenhaus verbracht und anschließend weitere vier Monate lang als Lkw-Fahrer gearbeitet habe vergleiche AS 111 und 119). Hätte konkretes Interesse an seiner Person bestanden, hätte man ihn einfach ausfindig machen können. Zudem gab der BF an, dass er während seines Krankenhausaufenthalts mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Kontakt gestanden sei, dieser für die Behandlungskosten aufgekommen sei und ihm auch seine Stelle wieder angeboten hätte (vgl. AS 119). Nicht einmal sein Arbeitgeber, der dem Vorbringen des BF zufolge das eigentliche Ziel des Überfalls gewesen sei, war demnach weiteren Übergriffen ausgesetzt oder hatte mit solchen gerechnet. Zudem gab der BF an, dass er während seines Krankenhausaufenthalts mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Kontakt gestanden sei, dieser für die Behandlungskosten aufgekommen sei und ihm auch seine Stelle wieder angeboten hätte vergleiche AS 119). Nicht einmal sein Arbeitgeber, der dem Vorbringen des BF zufolge das eigentliche Ziel des Überfalls gewesen sei, war demnach weiteren Übergriffen ausgesetzt oder hatte mit solchen gerechnet. Mit der Antwort auf die abschließende Frage, was ihn im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten würde, versuchte er offensichtlich nur mehr sein Vorbringen zu steigern, indem er angab „von den Leuten umgebracht zu werden“ (vgl. AS 123).Mit der Antwort auf die abschließende Frage, was ihn im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten würde, versuchte er offensichtlich nur mehr sein Vorbringen zu steigern, indem er angab „von den Leuten umgebracht zu werden“ vergleiche AS 123). Weitere Vorfälle oder persönliche Probleme verneinte der BF explizit. Auch gab er an, dass die Polizei ihn nach dem Überfall aufgesucht und ihm die Möglichkeit der Erstattung einer Anzeige gegeben habe, der BF jedoch darauf verzichtet habe, weil er seine Tätigkeit als privater Fahrer ohnedies bereits beendet hätte (vgl. AS 121). Der BF ging also selbst nicht von einer Gefahr für seine Person aus.Weitere Vorfälle oder persönliche Probleme verneinte der BF explizit. Auch gab er an, dass die Polizei ihn nach dem Überfall aufgesucht und ihm die Möglichkeit der Erstattung einer Anzeige gegeben habe, der BF jedoch darauf verzichtet habe, weil er seine Tätigkeit als privater Fahrer ohnedies bereits beendet hätte vergleiche AS 121). Der BF ging also selbst nicht von einer Gefahr für seine Person aus. Aus eben genannten Gründen ist es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der BF aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor dieser seine Heimat verließ. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Bangladesch zur Verbesserung seiner Lebenssituation aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage verlassen hat, wie auch aus seinen Angaben, wonach es ihm in Bangladesch finanziell nicht gut gegangen sei und er bereits in Indien gearbeitet habe, zu schließen ist (vgl. AS 111 und 117). Der BF gab auch an, dass er nicht nur in Indien, sondern auch im Iran (6 Monate) und in Griechenland (6 Monate) gearbeitet habe, bevor er nach Österreich kam, wo er seit 2016 von der Grundversorgung lebt und sich gratis medizinisch behandeln ließ, wie er betonte.Aus eben genannten Gründen ist es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der BF aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor dieser seine Heimat verließ. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Bangladesch zur Verbesserung seiner Lebenssituation aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage verlassen hat, wie auch aus seinen Angaben, wonach es ihm in Bangladesch finanziell nicht gut gegangen sei und er bereits in Indien gearbeitet habe, zu schließen ist vergleiche AS 111 und 117). Der BF gab auch an, dass er nicht nur in Indien, sondern auch im Iran (6 Monate) und in Griechenland (6 Monate) gearbeitet habe, bevor er nach Österreich kam, wo er seit 2016 von der Grundversorgung lebt und sich gratis medizinisch behandeln ließ, wie er betonte. II.2.2.
  9. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermochte der BF im Ergebnis daher nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihm vorgebrachten politischen Auseinandersetzungen mit Anhängern der AL tatsächlich so stattgefunden haben und der BF einer unmittelbaren politischen Verfolgungsgefährdung durch diese ausgesetzt gewesen ist. Abgesehen davon und ungeachtet der Frage, ob der BF überhaupt Mitglied der BNP gewesen ist (wie er in der Erstbefragung behauptet hat, danach es jedoch verneinte), gilt es in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen unter Punkt II.3.1.
  10. der rechtlichen Beurteilung zur Asylrelevanz betreffend politisch motivierte Übergriffe von Sympathisanten und Parteigängern bzw. politischen Gruppierungen zu verweisen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass auch auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP-Partei (lediglich aufgrund ihrer politischen Gesinnung) auszugehen ist.römisch zwei.2.2.
  11. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermochte der BF im Ergebnis daher nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihm vorgebrachten politischen Auseinandersetzungen mit Anhängern der AL tatsächlich so stattgefunden haben und der BF einer unmittelbaren politischen Verfolgungsgefährdung durch diese ausgesetzt gewesen ist. Abgesehen davon und ungeachtet der Frage, ob der BF überhaupt Mitglied der BNP gewesen ist (wie er in der Erstbefragung behauptet hat, danach es jedoch verneinte), gilt es in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
  12. der rechtlichen Beurteilung zur Asylrelevanz betreffend politisch motivierte Übergriffe von Sympathisanten und Parteigängern bzw. politischen Gruppierungen zu verweisen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass auch auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP-Partei (lediglich aufgrund ihrer politischen Gesinnung) auszugehen ist. II.2.2.
  13. Im Ergebnis ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens bereits auf Grund der oben aufgezeigten Gründe die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In einer Gesamtschau der Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen vermittelte dieser letztlich den Eindruck, eine individuelle Verfolgungsgefährdung seiner Person auf Grundlage des in Bangladesch vorherrschenden Spannungsverhältnisses der beiden Parteien lediglich konstruieren zu wollen. Diese Beurteilung konnte allein auf Grund der vom BF vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht getätigten (wenig substantiierten und teilweise widersprüchlichen bzw. nicht plausiblen Angaben) im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorgenommen werden. römisch zwei.2.2.
  14. Im Ergebnis ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens bereits auf Grund der oben aufgezeigten Gründe die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In einer Gesamtschau der Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen vermittelte dieser letztlich den Eindruck, eine individuelle Verfolgungsge

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